Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1971, Dr. iur ./LL.M./Rechtsanwältin, leidet an einem lumbo radikulären Syndrom S1 links, bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 3/3 5; Urk. 7/7 9; Urk. 7/15 16). 1.2
Mit Formular vom 25. Ja nu ar 2004 (Urk. 7/26, insbes. S. 6 Ziff. 7.8) beantragte sie bei der SVA, IV Stelle, die Übernahme der Kosten von Fr. 1'395. (zuzügl . Lieferpauschale von Fr. 25., d.h. total Fr. 1'420., inkl. Mehrwertsteuer [ MWSt ]) für einen beim Rückenzentrum Y.___ ange schafften Büro(dreh) stuhl Modell ' Capisco 0049' der norwegischen Firma HÅG (vgl. Rechnung vom 8. De zem ber 2003 [Urk. 3/8 = Urk. 7/12 = Urk. 7/18 Bei lage = Urk. 7/24 Beilage]) und ersuchte gleichzeitig um Kostengutsprache für einen bei der Z.___ AG beziehungsweise bei der A.___ GmbH bestellten (motorisierten) Bürotisch Modell 'surf' der dänischen Firma SIS international a/s im Betrag von Fr. 2'254. (zuzügl . Fr. 60. Lieferpauschale, d.h. total Fr. 2'314., inkl. MWSt; vgl. Bestellschein vom 6. De zem ber 2003 [Urk. 7/24] und Rechnung vom 29. Ja nu ar 2004 [Urk. 3/7 = Urk. 7/11]). Nach Beizug des Arbeitgeberberichts vom 13. Fe bru ar 2004 (Urk. 7/23), der Arztberichte von Dr. med. B.___, Arzt für Rheumatologie, vom 10. März/26. April 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) und vom 7. Mai 2004 (Urk. 3/5 = Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/19 = Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 3/4 = Urk. 7/8) sowie der Lieferantenberichte vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/17 18; vgl. Urk. 7/20
21) lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 3/1 = Urk. 7/6 = Urk. 7/13) die Übernahme des fraglichen Büromobiliars als Hilfs mittel ab (vgl. Feststellungsblatt vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/14]). Die von der Versicherten dagegen am 23. Ju ni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 19. Ju li 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/2) abge wiesen. 2. 2.1
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Sep tem ber 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1; Urk. 3/3 8]) beim Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des ange fochtenen Entscheids und Verpflichtung der Verwaltung zur nachgesuchten Kostenvergütung für den Bürostuhl ' Capisco ' im Betrag von Fr. 1'395. und den Bürotisch 'surf' im Betrag von Fr. 2'254., je zuzüglich Lieferpauschalen von Fr. 25. beziehungsweise Fr. 60.; alles unter Kosten und Entschädi gungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2). 2.2
Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Ok to ber 2004 (Urk. 6; samt Akten [Urk. 7/1 26]) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schrif tenwechsel mit Verfügung vom 26. Ok to ber 2004 (Urk. 8) geschlossen wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000. nicht übersteigt (zur Rückerstattung begehrter Gesamtanschaffungspreis [inkl. Lieferung] von Fr. 3'734. [= Fr. 1'395. + Fr. 25. + Fr. 2'254. + Fr. 60. [inkl. MWSt ]), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Invalide oder von Invalidität (im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich nach Art. 3 Abs. 3 ATSG zu betätigen) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen be steht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der In validität, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichti gen ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der (eine Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG darstellenden; vgl. Art. 8 Abs. 4 IVG) Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung) bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten haben die Versicherten selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 IVG). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann den Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 Satz 3 IVG). Der Bundesrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Art. 21 Abs. 4 1. Halbsatz IVG). Hat die versicherte Person ein Hilfsmit tel, auf das sie An spruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21 bis Abs. 1 IVG); der Bundesrat setzt die Höhe der entsprechenden Beiträge fest (Art. 21 bis Abs. 3 IVG). Die Befugnis zum Erlass ergänzender Bestimmungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und 4 IVG und Art. 21 bis Abs. 3 IVG, namentlich zur Aufstellung einer Hilfsmittelliste, hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) über tragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In validenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlas sen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit) notwendig sind. Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versi cherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären. Die im HVI Anhang enthaltene Hilfsmittelliste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (in nerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 117 V 181 und 115 V 193 Erw . 2b, mit Hinweisen). 2.2
Gemäss den Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI gehören der Behinderung individuell angepasste Sitz, Liege und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen zu den von der Invalidenversicherung (IV) abzugebenen Hilfsmitteln (sofern sie für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind). Bei der Abgabe von Geräten, die auch Gesunde in gewöhnlicher Ausführung benötigen, ist den Ver sicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Entsprechende Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten der Versicherten. Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.02* HVI Anhang gelten unter ande rem Büro und Arbeitsstühle, wobei konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Stühle, nicht als Hilfsmittel der IV übernommen werden können (Rz 13.02.2* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.03* HVI Anhang gelten individuell ange passte Arbeitsflächen, wobei seriell hergestellte, auch von Nichtbehinderten be nutzte Flächen, nicht als individuelle Hilfsmittel gelten (ebenso wenig wie Ein richtungen in Sonderschulen, Ausbildungsstätten und geschützten Werkstätten, welche zur Ausstattung solcher Institutionen gehören); jedoch können unter Umständen auch seriell hergestellte Geräte als individuell angepasst gelten, so fern sie für Behinderte hergestellt werden und ohne Behinderung nicht ange schafft würden (Rz 13.03.2* KHMI). 2.3
Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des HVI Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstige ren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sog. Austauschbefugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI; s. auch Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI). Gestützt darauf gilt praxisgemäss folgender Grundsatz: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der An schaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (BGE 120 V 292 Erw . 3c und 111 V 213 Erw . 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw . 2b und 1986 S. 527 Erw . 3a; Meyer Blaser, Zum Ver hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage ste hen (wie z.B. ein Treppenlift gemäss Ziffer 13.05* HVI Anhang anstatt ein Trep penfahrstuhl gemäss Ziffer 14.05 HVI Anhang). Vorausgesetzt wird mithin ne ben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Ferner ist für die Anwendung der Austauschbefugnis massgeblich, dass das von der versicherten Person an geschaffte Hilfsmittel nicht nur in der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit welchen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion eines ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 127 V 123 f. Erw . 2b, mit Hinweisen). Schliesslich unterliegt eine solche Hilfsmittel versorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Ge eignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw . 3c am Ende; vgl. BGE 122 V 214 Erw . 2c). 3. 3.1
Streitig ist, ob die IV den Büro(dreh) stuhl Modell ' Capisco ' und den Büro(motoren)tisch 'surf' als Hilfsmittel zu übernehmen hat. Unbestritten ist da bei, dass die gekauften Büromöbel der Ausübung einer Erwerbstätigkeit näm lich der Einrichtung des Büroarbeitsplatzes im Rahmen der Anwaltstätigkeit der Beschwerdeführerin (bei der Anwaltskanzlei C.___) und gleichzeitig gemäss ärztlicher Empfehlung (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 10. März 2004 [Urk. 7/16] S. 2 und vom 7. Mai 2004 [Urk. 7/15] Ziff. 3
4) der Linderung von Restbeschwerden wie auch der Beschwerdeprophylaxe dienen. Die Beschwerdegegnerin hält unter Bezugnahme auf das Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (EVG) vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) dafür, sowohl Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch Arbeitsflächen müssten im Hinblick auf die Übernahme durch die IV individuell angepasst sein, was bei serienmässig hergestellten Produkten wie den vorliegend in Frage ste henden nicht der Fall sei; daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese in Spezialgeschäften erstanden worden seien (Urk. 2 = Urk. 7/2, je S. 2 f. Ziff. I/3 5; vgl. Urk. 6; Urk. 7/6 = Urk. 7/13). Demgegenüber macht die Be schwerdeführerin geltend, zwar handle es sich bei den in Frage stehenden Bü romöbeln um Serienprodukte, doch würden diese in geringerer Stückzahl als konventionelle Produkte hergestellt, liessen sich individuell auf die medizi nisch ergonomisch konkret erforderliche wechselnde Arbeitsposition einstellen und würden ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit nicht angeschafft; da die in diesem Sinne unkonventionellen, nur in Spezialgeschäften erhältlichen, im Vergleich zu herkömmlichen zwar wesentlich teureren, gemessen an Einzel anfertigungen indessen erheblich billigeren Möbel die Funktion an sich zuste hender Hilfsmittel erfüllten, müssten sie von der IV selbst für den Fall über nommen werden, dass sie nicht als individuell an die Behinderung angepasst zu qualifizieren wären (Urk. 1; vgl. Urk. 7/5). 3.2
Wie das EVG im Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) mit Verweis auf einen früheren Entscheid vom 17. De zem ber 1999 in Sachen G. [I 393/99] festgehalten hat, ist für die Anerkennung als Hilfsmittel im Sinne der Zif fern 13.02* und 13.03* HVI Anhang sowohl in Bezug auf Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch hinsichtlich Arbeitsflächen gleichermassen voraus gesetzt, dass diese der Behinderung individuell angepasst sind. Diesem Erfor dernis widerspricht im Allgemeinen eine serienmässige Herstellung. Die Zif fern 13.02* und 13.03* HVI Anhang haben hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Anpassung keine substantielle Änderung gegenüber der vormali gen Normenlage gemäss Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI) gebracht, wonach die Unterscheidung in der Herstellungsart (Einzelanfertigung oder Serienfabrikation) ein Kriterium dafür bildet, ob eine Vorrichtung als individuell angepasst und damit als Hilfs mittel gelten kann. Die von der Beschwerdeführerin angeschafften Arbeitsplatzausrüstungsgegens tände (Bürostuhl und tisch) erfüllen die Voraussetzungen der individuellen An passung nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, werden diese Ge rätschaften serienmässig fabriziert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 6 f. Ziff. 2 [sinn gemäss]). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2) handelt es sich dabei zudem wie die bei den Akten liegenden Prospekte belegen (Urk. 3/6; Urk. 7/17 18; s. auch die Produktbeschreibungen unter 'http://www.hag.no' bzw. 'http://www.sis-int.com') um mitunter auch für eine nichtbehinderte Käuferschaft produzierte und von Nichtbehinderten aus Gründen des Gesundheitsbewusstseins oder was den Motorentisch angeht schlicht der Bequemlichkeit halber angeschaffte und benutzte Büro und Ar beitsmöbel. Es fehlen Hinweise dafür, dass diese spezifisch auf die Bedürfnisse von behinderten Personen ausgelegt oder in irgendeiner Art und Weise den konkreten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst worden wären; dass sie die spezifischen Entlastungs respektive Wechselbelastungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin offenbar ohne weiteres individuelles Zutun abdecken (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und S. 5 f. Ziff. 2), tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Und auch der Umstand, dass die Produkte nicht grossflächig vertrieben, sondern nur in spezialisierten Fachgeschäften angeboten werden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2, S. 6. Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2), führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Sinne als konventionell zu qualifizierende Arbeits und Büromöbel kön nen grundsätzlich nicht als Hilfsmittel im Rechtssinne gelten. Es lässt sich im Unterschied etwa zu elektrisch höhenverstellbaren Küchenarbeitsflächen, Bade wannensitzliften oder Spezialwindeln bei Stuhl oder Harninkontinenz, die un besehen der seriellen Produktion ohne Behinderung gemeinhin nicht ange schafft werden nicht sagen, dass die fraglichen, seriell gefertigten Möbel, na mentlich der wie die meisten Pulte höhenverstellbare, jedoch optional auch mit elektrischem statt bloss manuellem Mechanismus angebotene Bürotisch (vgl. Urk. 7/17), gleichsam für Behinderte hergestellt und ohne Behinderung (bzw. ohne medizinische Notwendigkeit) nicht angeschafft würden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Zwar mag es zutreffen, dass das von der Beschwerdeführerin zugelegte, seriell produzierte, konventionelle Büromobiliar vorliegend die gleiche Funktion erfüllt wie einzeln angefertigte oder individuell angepasste Produkte und es sich dabei somit um hinsichtlich der Funktion austauschbare Behelfe handelt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2). Sodann mögen die in Frage stehenden Gegenstände geeignet sein, ihre Behelfsfunktion auch längerfristig zu erfüllen. Indessen ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2) aufgrund der me dizinischen Akten (Urk. 3/3 5; Urk. 7/7 9; Urk. 7/15
16) keineswegs ausgewie sen, dass im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung Anspruch auf individuell angepasste Vorrichtungen im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang besteht. Vielmehr ist anhand der eigenen Angaben der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) und der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 10. März 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) davon auszugehen, dass die allgemein auch von Nichtbehinderten gepflogene Anschaffung von Büro(dreh) stühlen Modell ' Capisco ' und Büro(motoren)tischen Modell 'surf' den gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin vollauf genügt. Von ei nem im Sinne einer Austauschbefugnis substitutionsfähigen aktuellen gesetzli chen Leistungsanspruch kann mithin trotz funktioneller Vergleichbarkeit mit Hilfsmitteln im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang keine Rede sein. Es besteht demnach keine Kostenbeteiligungspflicht der IV im Sinne von Art. 2 Abs. 5 HVI in Verbindung mit Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2). Denn eine solche ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die anzuschaffenden beziehungsweise angeschafften Behelfe der Umschreibung der entsprechenden Hilfsmittelkategorie überhaupt genügen. Eine Beteiligung an den Kosten der Beschaffung einer Sitz, Liege und Stehvorrichtung oder einer Arbeitsfläche durch die IV setzt nun aber insbesondere voraus, dass diese der Invalidität aus medizinischer Notwendigkeit individuell angepasst sein müssen, und zwar im Sinne einer spezifischen Adaption und nicht durch eine Bedürfnis abdeckung im Rahmen der ohnehin gewährleisteten, gleichsam normalen Funk tionalität. Dies trifft vorliegend wie dargelegt eben gerade nicht zu. Die Austauschbefugnis soll nicht dazu führen, der einschlägigen Hilfsmittelum schreibung nicht genügende "Nichtpflichtleistungen" von der IV vergütet zu er halten. 3.3
Zusammenfassend führt dies zur kosten und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in 3 facher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Ver bindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiO. Peter
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1971, Dr. iur ./LL.M./Rechtsanwältin, leidet an einem lumbo radikulären Syndrom S1 links, bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 3/3 5; Urk. 7/7 9; Urk. 7/15 16).
E. 1.2 Mit Formular vom 25. Ja nu ar 2004 (Urk. 7/26, insbes. S. 6 Ziff. 7.8) beantragte sie bei der SVA, IV Stelle, die Übernahme der Kosten von Fr. 1'395. (zuzügl . Lieferpauschale von Fr. 25., d.h. total Fr. 1'420., inkl. Mehrwertsteuer [ MWSt ]) für einen beim Rückenzentrum Y.___ ange schafften Büro(dreh) stuhl Modell ' Capisco 0049' der norwegischen Firma HÅG (vgl. Rechnung vom 8. De zem ber 2003 [Urk. 3/8 = Urk. 7/12 = Urk. 7/18 Bei lage = Urk. 7/24 Beilage]) und ersuchte gleichzeitig um Kostengutsprache für einen bei der Z.___ AG beziehungsweise bei der A.___ GmbH bestellten (motorisierten) Bürotisch Modell 'surf' der dänischen Firma SIS international a/s im Betrag von Fr. 2'254. (zuzügl . Fr. 60. Lieferpauschale, d.h. total Fr. 2'314., inkl. MWSt; vgl. Bestellschein vom 6. De zem ber 2003 [Urk. 7/24] und Rechnung vom 29. Ja nu ar 2004 [Urk. 3/7 = Urk. 7/11]). Nach Beizug des Arbeitgeberberichts vom 13. Fe bru ar 2004 (Urk. 7/23), der Arztberichte von Dr. med. B.___, Arzt für Rheumatologie, vom 10. März/26. April 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) und vom 7. Mai 2004 (Urk. 3/5 = Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/19 = Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 3/4 = Urk. 7/8) sowie der Lieferantenberichte vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/17 18; vgl. Urk. 7/20
21) lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 3/1 = Urk. 7/6 = Urk. 7/13) die Übernahme des fraglichen Büromobiliars als Hilfs mittel ab (vgl. Feststellungsblatt vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/14]). Die von der Versicherten dagegen am 23. Ju ni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 19. Ju li 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/2) abge wiesen.
E. 2.1 Invalide oder von Invalidität (im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich nach Art. 3 Abs. 3 ATSG zu betätigen) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen be steht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der In validität, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichti gen ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der (eine Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG darstellenden; vgl. Art. 8 Abs. 4 IVG) Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung) bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten haben die Versicherten selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 IVG). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann den Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 Satz 3 IVG). Der Bundesrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Art. 21 Abs. 4 1. Halbsatz IVG). Hat die versicherte Person ein Hilfsmit tel, auf das sie An spruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21 bis Abs. 1 IVG); der Bundesrat setzt die Höhe der entsprechenden Beiträge fest (Art. 21 bis Abs. 3 IVG). Die Befugnis zum Erlass ergänzender Bestimmungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und 4 IVG und Art. 21 bis Abs. 3 IVG, namentlich zur Aufstellung einer Hilfsmittelliste, hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) über tragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In validenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlas sen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit) notwendig sind. Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versi cherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären. Die im HVI Anhang enthaltene Hilfsmittelliste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (in nerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 117 V 181 und 115 V 193 Erw . 2b, mit Hinweisen).
E. 2.2 Gemäss den Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI gehören der Behinderung individuell angepasste Sitz, Liege und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen zu den von der Invalidenversicherung (IV) abzugebenen Hilfsmitteln (sofern sie für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind). Bei der Abgabe von Geräten, die auch Gesunde in gewöhnlicher Ausführung benötigen, ist den Ver sicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Entsprechende Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten der Versicherten. Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.02* HVI Anhang gelten unter ande rem Büro und Arbeitsstühle, wobei konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Stühle, nicht als Hilfsmittel der IV übernommen werden können (Rz 13.02.2* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.03* HVI Anhang gelten individuell ange passte Arbeitsflächen, wobei seriell hergestellte, auch von Nichtbehinderten be nutzte Flächen, nicht als individuelle Hilfsmittel gelten (ebenso wenig wie Ein richtungen in Sonderschulen, Ausbildungsstätten und geschützten Werkstätten, welche zur Ausstattung solcher Institutionen gehören); jedoch können unter Umständen auch seriell hergestellte Geräte als individuell angepasst gelten, so fern sie für Behinderte hergestellt werden und ohne Behinderung nicht ange schafft würden (Rz 13.03.2* KHMI).
E. 2.3 Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des HVI Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstige ren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sog. Austauschbefugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI; s. auch Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI). Gestützt darauf gilt praxisgemäss folgender Grundsatz: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der An schaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (BGE 120 V 292 Erw . 3c und 111 V 213 Erw . 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw . 2b und 1986 S. 527 Erw . 3a; Meyer Blaser, Zum Ver hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage ste hen (wie z.B. ein Treppenlift gemäss Ziffer 13.05* HVI Anhang anstatt ein Trep penfahrstuhl gemäss Ziffer 14.05 HVI Anhang). Vorausgesetzt wird mithin ne ben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Ferner ist für die Anwendung der Austauschbefugnis massgeblich, dass das von der versicherten Person an geschaffte Hilfsmittel nicht nur in der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit welchen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion eines ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 127 V 123 f. Erw . 2b, mit Hinweisen). Schliesslich unterliegt eine solche Hilfsmittel versorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Ge eignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw . 3c am Ende; vgl. BGE 122 V 214 Erw . 2c).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung
E. 3.1 Streitig ist, ob die IV den Büro(dreh) stuhl Modell ' Capisco ' und den Büro(motoren)tisch 'surf' als Hilfsmittel zu übernehmen hat. Unbestritten ist da bei, dass die gekauften Büromöbel der Ausübung einer Erwerbstätigkeit näm lich der Einrichtung des Büroarbeitsplatzes im Rahmen der Anwaltstätigkeit der Beschwerdeführerin (bei der Anwaltskanzlei C.___) und gleichzeitig gemäss ärztlicher Empfehlung (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 10. März 2004 [Urk. 7/16] S. 2 und vom 7. Mai 2004 [Urk. 7/15] Ziff. 3
4) der Linderung von Restbeschwerden wie auch der Beschwerdeprophylaxe dienen. Die Beschwerdegegnerin hält unter Bezugnahme auf das Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (EVG) vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) dafür, sowohl Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch Arbeitsflächen müssten im Hinblick auf die Übernahme durch die IV individuell angepasst sein, was bei serienmässig hergestellten Produkten wie den vorliegend in Frage ste henden nicht der Fall sei; daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese in Spezialgeschäften erstanden worden seien (Urk. 2 = Urk. 7/2, je S. 2 f. Ziff. I/3 5; vgl. Urk. 6; Urk. 7/6 = Urk. 7/13). Demgegenüber macht die Be schwerdeführerin geltend, zwar handle es sich bei den in Frage stehenden Bü romöbeln um Serienprodukte, doch würden diese in geringerer Stückzahl als konventionelle Produkte hergestellt, liessen sich individuell auf die medizi nisch ergonomisch konkret erforderliche wechselnde Arbeitsposition einstellen und würden ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit nicht angeschafft; da die in diesem Sinne unkonventionellen, nur in Spezialgeschäften erhältlichen, im Vergleich zu herkömmlichen zwar wesentlich teureren, gemessen an Einzel anfertigungen indessen erheblich billigeren Möbel die Funktion an sich zuste hender Hilfsmittel erfüllten, müssten sie von der IV selbst für den Fall über nommen werden, dass sie nicht als individuell an die Behinderung angepasst zu qualifizieren wären (Urk. 1; vgl. Urk. 7/5).
E. 3.2 Wie das EVG im Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) mit Verweis auf einen früheren Entscheid vom 17. De zem ber 1999 in Sachen G. [I 393/99] festgehalten hat, ist für die Anerkennung als Hilfsmittel im Sinne der Zif fern 13.02* und 13.03* HVI Anhang sowohl in Bezug auf Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch hinsichtlich Arbeitsflächen gleichermassen voraus gesetzt, dass diese der Behinderung individuell angepasst sind. Diesem Erfor dernis widerspricht im Allgemeinen eine serienmässige Herstellung. Die Zif fern 13.02* und 13.03* HVI Anhang haben hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Anpassung keine substantielle Änderung gegenüber der vormali gen Normenlage gemäss Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI) gebracht, wonach die Unterscheidung in der Herstellungsart (Einzelanfertigung oder Serienfabrikation) ein Kriterium dafür bildet, ob eine Vorrichtung als individuell angepasst und damit als Hilfs mittel gelten kann. Die von der Beschwerdeführerin angeschafften Arbeitsplatzausrüstungsgegens tände (Bürostuhl und tisch) erfüllen die Voraussetzungen der individuellen An passung nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, werden diese Ge rätschaften serienmässig fabriziert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 6 f. Ziff. 2 [sinn gemäss]). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2) handelt es sich dabei zudem wie die bei den Akten liegenden Prospekte belegen (Urk. 3/6; Urk. 7/17 18; s. auch die Produktbeschreibungen unter 'http://www.hag.no' bzw. 'http://www.sis-int.com') um mitunter auch für eine nichtbehinderte Käuferschaft produzierte und von Nichtbehinderten aus Gründen des Gesundheitsbewusstseins oder was den Motorentisch angeht schlicht der Bequemlichkeit halber angeschaffte und benutzte Büro und Ar beitsmöbel. Es fehlen Hinweise dafür, dass diese spezifisch auf die Bedürfnisse von behinderten Personen ausgelegt oder in irgendeiner Art und Weise den konkreten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst worden wären; dass sie die spezifischen Entlastungs respektive Wechselbelastungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin offenbar ohne weiteres individuelles Zutun abdecken (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und S. 5 f. Ziff. 2), tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Und auch der Umstand, dass die Produkte nicht grossflächig vertrieben, sondern nur in spezialisierten Fachgeschäften angeboten werden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2, S. 6. Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2), führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Sinne als konventionell zu qualifizierende Arbeits und Büromöbel kön nen grundsätzlich nicht als Hilfsmittel im Rechtssinne gelten. Es lässt sich im Unterschied etwa zu elektrisch höhenverstellbaren Küchenarbeitsflächen, Bade wannensitzliften oder Spezialwindeln bei Stuhl oder Harninkontinenz, die un besehen der seriellen Produktion ohne Behinderung gemeinhin nicht ange schafft werden nicht sagen, dass die fraglichen, seriell gefertigten Möbel, na mentlich der wie die meisten Pulte höhenverstellbare, jedoch optional auch mit elektrischem statt bloss manuellem Mechanismus angebotene Bürotisch (vgl. Urk. 7/17), gleichsam für Behinderte hergestellt und ohne Behinderung (bzw. ohne medizinische Notwendigkeit) nicht angeschafft würden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Zwar mag es zutreffen, dass das von der Beschwerdeführerin zugelegte, seriell produzierte, konventionelle Büromobiliar vorliegend die gleiche Funktion erfüllt wie einzeln angefertigte oder individuell angepasste Produkte und es sich dabei somit um hinsichtlich der Funktion austauschbare Behelfe handelt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2). Sodann mögen die in Frage stehenden Gegenstände geeignet sein, ihre Behelfsfunktion auch längerfristig zu erfüllen. Indessen ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2) aufgrund der me dizinischen Akten (Urk. 3/3 5; Urk. 7/7 9; Urk. 7/15
16) keineswegs ausgewie sen, dass im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung Anspruch auf individuell angepasste Vorrichtungen im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang besteht. Vielmehr ist anhand der eigenen Angaben der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) und der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 10. März 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) davon auszugehen, dass die allgemein auch von Nichtbehinderten gepflogene Anschaffung von Büro(dreh) stühlen Modell ' Capisco ' und Büro(motoren)tischen Modell 'surf' den gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin vollauf genügt. Von ei nem im Sinne einer Austauschbefugnis substitutionsfähigen aktuellen gesetzli chen Leistungsanspruch kann mithin trotz funktioneller Vergleichbarkeit mit Hilfsmitteln im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang keine Rede sein. Es besteht demnach keine Kostenbeteiligungspflicht der IV im Sinne von Art. 2 Abs. 5 HVI in Verbindung mit Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2). Denn eine solche ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die anzuschaffenden beziehungsweise angeschafften Behelfe der Umschreibung der entsprechenden Hilfsmittelkategorie überhaupt genügen. Eine Beteiligung an den Kosten der Beschaffung einer Sitz, Liege und Stehvorrichtung oder einer Arbeitsfläche durch die IV setzt nun aber insbesondere voraus, dass diese der Invalidität aus medizinischer Notwendigkeit individuell angepasst sein müssen, und zwar im Sinne einer spezifischen Adaption und nicht durch eine Bedürfnis abdeckung im Rahmen der ohnehin gewährleisteten, gleichsam normalen Funk tionalität. Dies trifft vorliegend wie dargelegt eben gerade nicht zu. Die Austauschbefugnis soll nicht dazu führen, der einschlägigen Hilfsmittelum schreibung nicht genügende "Nichtpflichtleistungen" von der IV vergütet zu er halten.
E. 3.3 Zusammenfassend führt dies zur kosten und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in 3 facher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Ver bindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiO. Peter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00623
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär O. Peter Urteil vom 15. März 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1971, Dr. iur ./LL.M./Rechtsanwältin, leidet an einem lumbo radikulären Syndrom S1 links, bei Diskushernie L5/S1 (Urk. 3/3 5; Urk. 7/7 9; Urk. 7/15 16). 1.2
Mit Formular vom 25. Ja nu ar 2004 (Urk. 7/26, insbes. S. 6 Ziff. 7.8) beantragte sie bei der SVA, IV Stelle, die Übernahme der Kosten von Fr. 1'395. (zuzügl . Lieferpauschale von Fr. 25., d.h. total Fr. 1'420., inkl. Mehrwertsteuer [ MWSt ]) für einen beim Rückenzentrum Y.___ ange schafften Büro(dreh) stuhl Modell ' Capisco 0049' der norwegischen Firma HÅG (vgl. Rechnung vom 8. De zem ber 2003 [Urk. 3/8 = Urk. 7/12 = Urk. 7/18 Bei lage = Urk. 7/24 Beilage]) und ersuchte gleichzeitig um Kostengutsprache für einen bei der Z.___ AG beziehungsweise bei der A.___ GmbH bestellten (motorisierten) Bürotisch Modell 'surf' der dänischen Firma SIS international a/s im Betrag von Fr. 2'254. (zuzügl . Fr. 60. Lieferpauschale, d.h. total Fr. 2'314., inkl. MWSt; vgl. Bestellschein vom 6. De zem ber 2003 [Urk. 7/24] und Rechnung vom 29. Ja nu ar 2004 [Urk. 3/7 = Urk. 7/11]). Nach Beizug des Arbeitgeberberichts vom 13. Fe bru ar 2004 (Urk. 7/23), der Arztberichte von Dr. med. B.___, Arzt für Rheumatologie, vom 10. März/26. April 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) und vom 7. Mai 2004 (Urk. 3/5 = Urk. 7/15; vgl. Urk. 7/9; Urk. 7/19 = Urk. 7/22; vgl. auch Urk. 3/4 = Urk. 7/8) sowie der Lieferantenberichte vom 6. Mai 2004 (Urk. 7/17 18; vgl. Urk. 7/20
21) lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk. 3/1 = Urk. 7/6 = Urk. 7/13) die Übernahme des fraglichen Büromobiliars als Hilfs mittel ab (vgl. Feststellungsblatt vom 24. Mai 2004 [Urk. 7/14]). Die von der Versicherten dagegen am 23. Ju ni 2004 erhobene Einsprache (Urk. 7/5) wurde von der Verwaltung mit Entscheid vom 19. Ju li 2004 (Urk. 2 = Urk. 7/2) abge wiesen. 2. 2.1
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 14. Sep tem ber 2004 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1; Urk. 3/3 8]) beim Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des ange fochtenen Entscheids und Verpflichtung der Verwaltung zur nachgesuchten Kostenvergütung für den Bürostuhl ' Capisco ' im Betrag von Fr. 1'395. und den Bürotisch 'surf' im Betrag von Fr. 2'254., je zuzüglich Lieferpauschalen von Fr. 25. beziehungsweise Fr. 60.; alles unter Kosten und Entschädi gungsfolge zulasten der Verwaltung (S. 2). 2.2
Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Ok to ber 2004 (Urk. 6; samt Akten [Urk. 7/1 26]) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schrif tenwechsel mit Verfügung vom 26. Ok to ber 2004 (Urk. 8) geschlossen wurde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000. nicht übersteigt (zur Rückerstattung begehrter Gesamtanschaffungspreis [inkl. Lieferung] von Fr. 3'734. [= Fr. 1'395. + Fr. 25. + Fr. 2'254. + Fr. 60. [inkl. MWSt ]), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Invalide oder von Invalidität (im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese not wendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich nach Art. 3 Abs. 3 ATSG zu betätigen) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen be steht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der In validität, wobei die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichti gen ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der (eine Sachleistung im Sinne von Art. 14 ATSG darstellenden; vgl. Art. 8 Abs. 4 IVG) Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit . d IVG). Versicherte haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste An spruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit (oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung) bedürfen (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG). Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten haben die Versicherten selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 IVG). Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssen, so kann den Versicherten eine Kostenbeteiligung auferlegt werden (Art. 21 Abs. 3 Satz 3 IVG). Der Bundesrat kann dazu nähere Vorschriften erlassen (Art. 21 Abs. 4 1. Halbsatz IVG). Hat die versicherte Person ein Hilfsmit tel, auf das sie An spruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihr die Versicherung Amortisationsbeiträge gewähren (Art. 21 bis Abs. 1 IVG); der Bundesrat setzt die Höhe der entsprechenden Beiträge fest (Art. 21 bis Abs. 3 IVG). Die Befugnis zum Erlass ergänzender Bestimmungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und 4 IVG und Art. 21 bis Abs. 3 IVG, namentlich zur Aufstellung einer Hilfsmittelliste, hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) über tragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die In validenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlas sen hat. Laut Art. 2 Abs. 1 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstel lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind. Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannten Tätigkeit) notwendig sind. Schafft eine versicherte Person ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt sie für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat sie gemäss Art. 8 Abs. 1 HVI Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versi cherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären. Die im HVI Anhang enthaltene Hilfsmittelliste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (in nerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 117 V 181 und 115 V 193 Erw . 2b, mit Hinweisen). 2.2
Gemäss den Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 HVI gehören der Behinderung individuell angepasste Sitz, Liege und Stehvorrichtungen sowie Arbeitsflächen zu den von der Invalidenversicherung (IV) abzugebenen Hilfsmitteln (sofern sie für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind). Bei der Abgabe von Geräten, die auch Gesunde in gewöhnlicher Ausführung benötigen, ist den Ver sicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Entsprechende Hilfsmittel, deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten der Versicherten. Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.02* HVI Anhang gelten unter ande rem Büro und Arbeitsstühle, wobei konventionelle, auch von Nichtbehinderten benutzte Stühle, nicht als Hilfsmittel der IV übernommen werden können (Rz 13.02.2* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung [BSV] über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI]). Als Vorrichtungen im Sinne von Ziffer 13.03* HVI Anhang gelten individuell ange passte Arbeitsflächen, wobei seriell hergestellte, auch von Nichtbehinderten be nutzte Flächen, nicht als individuelle Hilfsmittel gelten (ebenso wenig wie Ein richtungen in Sonderschulen, Ausbildungsstätten und geschützten Werkstätten, welche zur Ausstattung solcher Institutionen gehören); jedoch können unter Umständen auch seriell hergestellte Geräte als individuell angepasst gelten, so fern sie für Behinderte hergestellt werden und ohne Behinderung nicht ange schafft würden (Rz 13.03.2* KHMI). 2.3
Begnügt sich eine versicherte Person, die Anspruch auf ein in der Liste des HVI Anhangs aufgeführtes Hilfsmittel hat, mit einem anderen, kostengünstige ren Hilfsmittel, das dem gleichen Zweck wie das ihr zustehende dient, so ist ihr dieses selbst dann abzugeben, wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist (sog. Austauschbefugnis; Art. 2 Abs. 5 HVI; s. auch Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI). Gestützt darauf gilt praxisgemäss folgender Grundsatz: Umfasst das von der versicherten Person selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines ihr an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht einer Gewährung von Amortisations und Kostenbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der An schaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das die versicherte Person an sich Anspruch hat (BGE 120 V 292 Erw . 3c und 111 V 213 Erw . 2b; ZAK 1988 S. 182 Erw . 2b und 1986 S. 527 Erw . 3a; Meyer Blaser, Zum Ver hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 87 ff.). Die Austauschbefugnis kommt nur zum Tragen, wenn zwei unter schiedliche, aber von der Funktion her austauschbare Leistungen in Frage ste hen (wie z.B. ein Treppenlift gemäss Ziffer 13.05* HVI Anhang anstatt ein Trep penfahrstuhl gemäss Ziffer 14.05 HVI Anhang). Vorausgesetzt wird mithin ne ben einem substitutionsfähigen aktuellen gesetzlichen Leistungsanspruch auch die funktionelle Gleichartigkeit der Hilfsmittel. Ferner ist für die Anwendung der Austauschbefugnis massgeblich, dass das von der versicherten Person an geschaffte Hilfsmittel nicht nur in der unmittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit welchen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion eines ihr rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt (BGE 127 V 123 f. Erw . 2b, mit Hinweisen). Schliesslich unterliegt eine solche Hilfsmittel versorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Ge eignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw . 3c am Ende; vgl. BGE 122 V 214 Erw . 2c). 3. 3.1
Streitig ist, ob die IV den Büro(dreh) stuhl Modell ' Capisco ' und den Büro(motoren)tisch 'surf' als Hilfsmittel zu übernehmen hat. Unbestritten ist da bei, dass die gekauften Büromöbel der Ausübung einer Erwerbstätigkeit näm lich der Einrichtung des Büroarbeitsplatzes im Rahmen der Anwaltstätigkeit der Beschwerdeführerin (bei der Anwaltskanzlei C.___) und gleichzeitig gemäss ärztlicher Empfehlung (vgl. Berichte von Dr. B.___ vom 10. März 2004 [Urk. 7/16] S. 2 und vom 7. Mai 2004 [Urk. 7/15] Ziff. 3
4) der Linderung von Restbeschwerden wie auch der Beschwerdeprophylaxe dienen. Die Beschwerdegegnerin hält unter Bezugnahme auf das Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (EVG) vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) dafür, sowohl Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch Arbeitsflächen müssten im Hinblick auf die Übernahme durch die IV individuell angepasst sein, was bei serienmässig hergestellten Produkten wie den vorliegend in Frage ste henden nicht der Fall sei; daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese in Spezialgeschäften erstanden worden seien (Urk. 2 = Urk. 7/2, je S. 2 f. Ziff. I/3 5; vgl. Urk. 6; Urk. 7/6 = Urk. 7/13). Demgegenüber macht die Be schwerdeführerin geltend, zwar handle es sich bei den in Frage stehenden Bü romöbeln um Serienprodukte, doch würden diese in geringerer Stückzahl als konventionelle Produkte hergestellt, liessen sich individuell auf die medizi nisch ergonomisch konkret erforderliche wechselnde Arbeitsposition einstellen und würden ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit nicht angeschafft; da die in diesem Sinne unkonventionellen, nur in Spezialgeschäften erhältlichen, im Vergleich zu herkömmlichen zwar wesentlich teureren, gemessen an Einzel anfertigungen indessen erheblich billigeren Möbel die Funktion an sich zuste hender Hilfsmittel erfüllten, müssten sie von der IV selbst für den Fall über nommen werden, dass sie nicht als individuell an die Behinderung angepasst zu qualifizieren wären (Urk. 1; vgl. Urk. 7/5). 3.2
Wie das EVG im Urteil vom 28. Mai 2003 in Sachen B. (I 181/03) mit Verweis auf einen früheren Entscheid vom 17. De zem ber 1999 in Sachen G. [I 393/99] festgehalten hat, ist für die Anerkennung als Hilfsmittel im Sinne der Zif fern 13.02* und 13.03* HVI Anhang sowohl in Bezug auf Sitz, Liege und Stehvorrichtungen als auch hinsichtlich Arbeitsflächen gleichermassen voraus gesetzt, dass diese der Behinderung individuell angepasst sind. Diesem Erfor dernis widerspricht im Allgemeinen eine serienmässige Herstellung. Die Zif fern 13.02* und 13.03* HVI Anhang haben hinsichtlich des Erfordernisses der individuellen Anpassung keine substantielle Änderung gegenüber der vormali gen Normenlage gemäss Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI) gebracht, wonach die Unterscheidung in der Herstellungsart (Einzelanfertigung oder Serienfabrikation) ein Kriterium dafür bildet, ob eine Vorrichtung als individuell angepasst und damit als Hilfs mittel gelten kann. Die von der Beschwerdeführerin angeschafften Arbeitsplatzausrüstungsgegens tände (Bürostuhl und tisch) erfüllen die Voraussetzungen der individuellen An passung nicht. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, werden diese Ge rätschaften serienmässig fabriziert (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 6 f. Ziff. 2 [sinn gemäss]). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2) handelt es sich dabei zudem wie die bei den Akten liegenden Prospekte belegen (Urk. 3/6; Urk. 7/17 18; s. auch die Produktbeschreibungen unter 'http://www.hag.no' bzw. 'http://www.sis-int.com') um mitunter auch für eine nichtbehinderte Käuferschaft produzierte und von Nichtbehinderten aus Gründen des Gesundheitsbewusstseins oder was den Motorentisch angeht schlicht der Bequemlichkeit halber angeschaffte und benutzte Büro und Ar beitsmöbel. Es fehlen Hinweise dafür, dass diese spezifisch auf die Bedürfnisse von behinderten Personen ausgelegt oder in irgendeiner Art und Weise den konkreten Bedürfnissen der Beschwerdeführerin angepasst worden wären; dass sie die spezifischen Entlastungs respektive Wechselbelastungsbedürfnisse der Beschwerdeführerin offenbar ohne weiteres individuelles Zutun abdecken (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 und S. 5 f. Ziff. 2), tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache. Und auch der Umstand, dass die Produkte nicht grossflächig vertrieben, sondern nur in spezialisierten Fachgeschäften angeboten werden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2, S. 6. Ziff. 2 und S. 7 Ziff. 2), führt zu keiner anderen Beurteilung. In diesem Sinne als konventionell zu qualifizierende Arbeits und Büromöbel kön nen grundsätzlich nicht als Hilfsmittel im Rechtssinne gelten. Es lässt sich im Unterschied etwa zu elektrisch höhenverstellbaren Küchenarbeitsflächen, Bade wannensitzliften oder Spezialwindeln bei Stuhl oder Harninkontinenz, die un besehen der seriellen Produktion ohne Behinderung gemeinhin nicht ange schafft werden nicht sagen, dass die fraglichen, seriell gefertigten Möbel, na mentlich der wie die meisten Pulte höhenverstellbare, jedoch optional auch mit elektrischem statt bloss manuellem Mechanismus angebotene Bürotisch (vgl. Urk. 7/17), gleichsam für Behinderte hergestellt und ohne Behinderung (bzw. ohne medizinische Notwendigkeit) nicht angeschafft würden (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2). Zwar mag es zutreffen, dass das von der Beschwerdeführerin zugelegte, seriell produzierte, konventionelle Büromobiliar vorliegend die gleiche Funktion erfüllt wie einzeln angefertigte oder individuell angepasste Produkte und es sich dabei somit um hinsichtlich der Funktion austauschbare Behelfe handelt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 2). Sodann mögen die in Frage stehenden Gegenstände geeignet sein, ihre Behelfsfunktion auch längerfristig zu erfüllen. Indessen ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 2) aufgrund der me dizinischen Akten (Urk. 3/3 5; Urk. 7/7 9; Urk. 7/15
16) keineswegs ausgewie sen, dass im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung Anspruch auf individuell angepasste Vorrichtungen im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang besteht. Vielmehr ist anhand der eigenen Angaben der Be schwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 1) und der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 10. März 2004 (Urk. 3/3 = Urk. 7/7 = Urk. 7/16) davon auszugehen, dass die allgemein auch von Nichtbehinderten gepflogene Anschaffung von Büro(dreh) stühlen Modell ' Capisco ' und Büro(motoren)tischen Modell 'surf' den gesundheitlichen Bedürfnissen der Beschwerdeführerin vollauf genügt. Von ei nem im Sinne einer Austauschbefugnis substitutionsfähigen aktuellen gesetzli chen Leistungsanspruch kann mithin trotz funktioneller Vergleichbarkeit mit Hilfsmitteln im Sinne der Ziffern 13.02* und 13.03* HVI Anhang keine Rede sein. Es besteht demnach keine Kostenbeteiligungspflicht der IV im Sinne von Art. 2 Abs. 5 HVI in Verbindung mit Rz 1028 KHMI und Rz 1035 KHMI (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 2). Denn eine solche ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die anzuschaffenden beziehungsweise angeschafften Behelfe der Umschreibung der entsprechenden Hilfsmittelkategorie überhaupt genügen. Eine Beteiligung an den Kosten der Beschaffung einer Sitz, Liege und Stehvorrichtung oder einer Arbeitsfläche durch die IV setzt nun aber insbesondere voraus, dass diese der Invalidität aus medizinischer Notwendigkeit individuell angepasst sein müssen, und zwar im Sinne einer spezifischen Adaption und nicht durch eine Bedürfnis abdeckung im Rahmen der ohnehin gewährleisteten, gleichsam normalen Funk tionalität. Dies trifft vorliegend wie dargelegt eben gerade nicht zu. Die Austauschbefugnis soll nicht dazu führen, der einschlägigen Hilfsmittelum schreibung nicht genügende "Nichtpflichtleistungen" von der IV vergütet zu er halten. 3.3
Zusammenfassend führt dies zur kosten und entschädigungslosen Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SVA, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in 3 facher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Ver bindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiO. Peter