Sachverhalt
1.
Der 1961 geborene X.___, kaufmännischer Angestellter, meldete sich am 11. Dezember 2003 wegen grauen Stars an beiden Augen bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18). Am 16. und 18. Dezember 2003 wurden beim Versicherten an beiden Augen Staroperationen durchgeführt (Urk. 8/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. Y.___, Augenärztin, vom 5. November 2003 sowie von Dr. med. Z.___, Augenarzt, vom 22. Dezember 2003 und vom 3. März 2004 (Urk. 8/10-
12) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2004 lehnte sie die Übernahme der Kosten für die Staroperationen ab, da gravierende Nebenbefunde vorlägen, welche die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges in Fragen stellten (Urk. 3/2). Die Verfügung wurde sowohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse Helsana eröffnet (Urk. 3/2). Am 19. April 2004 erhob der Versicherte dagegen Einspra che, während die Krankenkasse sich nicht vernehmen liess (Urk. 8/6). Mit so wohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse eröffnetem Entscheid vom 29. Juni 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 30. August 2004 Beschwerde erheben mit fol gendem Antrag (Urk. 1):
"Die Verfügung vom 12. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlas sung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu bes tätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein trächtigung zu bewahren.
Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Einglie derungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die kon krete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht we sentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 124 V 37 Erw . 4b/ aa). 2.2
Die operative Behandlung des grauen Stars (Cataracta) ist nach ständiger Recht sprechung des Eidgenössischen Versicherungs gerichts nicht auf die Heilung la bilen pathologischen Ge schehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabili sierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewor denen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw . 3a, 103 V 13 Erw . 3a mit Hin weisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw . 2b und S. 299 Erw . 2a).
Eine Qualifizierung der Staroperation (Kataraktoperation) als medizinische Ein glie derungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG kann daher grund sätzlich in Frage kommen. Unerlässliche Voraussetzung für die Über nahme dieser Massnahmen durch die Invalidenversicherung ist jedoch das Feh len er heblicher krankhafter Nebenbefunde, die ihrerseits geeignet sind, die Akti vitäts erwartung der versicherten Person trotz der Operationen gegenüber dem statis tischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen, wobei die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs aus medizinisch-prognostischer Sicht beurteilt werden müssen. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor den fragli chen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (AHI 2000 S. 299).
Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) bildet die Kataraktoperation eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversi cherung (Randziffer [RZ] 661/861.4 KSME). Das Grundleiden selber oder Neben befunde können jedoch die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliede rungs erfol ges in Frage stellen. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Myo pie (insbe sondere maligne Form).
3. 3.1
Dr. med. Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2003 betreffend die Zusam menfassung der Krankengeschichte zwischen 1990 und 2003 unter anderem aus, dass sie bereits im Jahr 2002 eine rechtsbetonte Cataracta diagnostiziert habe (Urk. 8/12). Im Fundus hätten sich, am rechten Auge mehr als am linken Auge, Veränderungen gezeigt bei typischem Fundus Myopicus . 3.2
Dr. med. Z.___, der die Kataraktoperationen beim Beschwerdeführer durch führte, stellte in den Berichten vom 22. Dezember 2003 und 3. März 2004 fest, bei der Untersuchung vom 7. November 2003 sei ein Fernvisus rechts von we niger als 0,1, links von 0,3 partiell ermittelt, sowie rechts eine massive, links eine deutliche Cataracta festgestellt worden (Urk. 8/10-11). Eine Kataraktopera tion sei angezeigt gewesen. Wegen des Fundusbefundes, insbesondere für den Fall, dass längerfristig die Qualität der Netzhaut abnehmen sollte, sei geplant gewesen, die Myopie nicht gänzlich zu reduzieren, um so einen gewissen Ver grösserungseffekt behalten zu können (Urk. 8/11). Die Kataraktoperationen seien mit gutem Erfolg durchgeführt worden, am rechten Auge am 16. De zember, am linken Auge am 18. Dezember 2004. In der Untersuchung vom 19. Dezember 2003 sei ein Fernvisus rechts von 0,25, links von 0,6-0,8 ermittelt worden. Beim Fundus des rechten Auges sei im Bereich der Makula eine bekannte alte Narbe festgestellt worden. Trotz der myopischen Fundusver änderungen sei es beidseits zu einer deutlichen Visusverbesserung gekommen.
Derselbe Arzt führte im Schreiben vom 29. April 2004 an die IV-Stelle betref fend die Ablehnungsverfügung aus, die Staroperationen hätten an beiden Au gen zu einer wesentlichen Sehverbesserung geführt (Urk. 8/9). Natürlich sei es so, dass myopische Veränderungen im Fundus sich im Laufe der Jahre ver schlechtern könnten. Es sei aber auch so, dass sich diese nicht verschlechtern müsse. Kein Mensch könne in einem solchen Fall eine genaue Prognose stellen. Deshalb werde in so gelagerten Fällen die Kataraktoperation von der Invaliden versicherung ausnahmslos übernommen. 3.3
In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 24. Juni 2004 wurde ausgeführt, vom Augenarzt würden erhebliche myopische Fun dus veränderungen angegeben (Urk. 8/2). Dies entspreche der malignen Form der Myopie. Gemäss den Angaben des Augenarztes könnten sich myopische Verän derungen im Laufe der Jahre verschlechtern, müssten es aber nicht. Aus IV-rechtlicher Sicht sei der Eingliederungserfolg gerade aus diesem Grund nicht dauerhaft. 4.
Der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Fundus Myopicus (Augenhinter grund bei extremer Kurzsichtigkeit) kann zu einer langsamen Zerstörung des Augenhintergrundes führen, insbesondere zum krankhaften Abbau bzw. zu Ver änderungen im Bereich von Netzhaut und Aderhaut, einhergehend mit einer Sehverschlechterung. Ursache sind Dehnungsveränderungen von Netzhaut, Aderhaut und Bruch-Membran infolge des im Gegensatz zum Normalsichtigen verlängerten Augapfels (Roche-Lexikon Medizin, München 1998, S. 587; Ma thias Sachsenweger, Augenheilkunde, Stuttgart 1994, S. 301, 386 f.).
Bei den vorhandenen myopischen Fundusveränderungen handelt es sich gemäss der Stellungnahme des IV-Arztes um eine maligne Form der Myopie (Urk. 8/2). Sie sind als gravierende Nebenbefunde zu qualifizieren, welche nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes geeignet sind, die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges der Kataraktoperationen erheblich in Frage zu stellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 29. Januar 2003, I 729/02, und in Sachen T. vom 5. September 2002, I 757/01). Angesichts der Natur des diagnostizierten Leidens ist mit einer Zu nahme der myopischen Fundusveränderungen zu rechnen und damit einherge hend mit einer weiteren Abnahme der Sehkraft. Unter diesen Umständen kann nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg im Sinne von Art. 12 IVG ausgegangen werden. Daran vermag weder die gerügte Fragestellung an den behan delnden Arzt noch der Umstanderlass, dass die Kataraktoperationen er folgreich verlaufen sind, etwas zu ändern.
Es ergibt sich, dass die IV-Stelle die Übernahme der Kataraktoperationen als medizinische Massnahme zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 29. Juni 2004 erweist sich somit als korrekt, so dass die Be schwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung - Helsana Versicherungen AG 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Grünigvon Streng
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Der 1961 geborene X.___, kaufmännischer Angestellter, meldete sich am 11. Dezember 2003 wegen grauen Stars an beiden Augen bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18). Am 16. und 18. Dezember 2003 wurden beim Versicherten an beiden Augen Staroperationen durchgeführt (Urk. 8/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. Y.___, Augenärztin, vom 5. November 2003 sowie von Dr. med. Z.___, Augenarzt, vom 22. Dezember 2003 und vom 3. März 2004 (Urk. 8/10-
12) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2004 lehnte sie die Übernahme der Kosten für die Staroperationen ab, da gravierende Nebenbefunde vorlägen, welche die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges in Fragen stellten (Urk. 3/2). Die Verfügung wurde sowohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse Helsana eröffnet (Urk. 3/2). Am 19. April 2004 erhob der Versicherte dagegen Einspra che, während die Krankenkasse sich nicht vernehmen liess (Urk. 8/6). Mit so wohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse eröffnetem Entscheid vom 29. Juni 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 2 Dagegen liess der Versicherte am 30. August 2004 Beschwerde erheben mit fol gendem Antrag (Urk. 1):
"Die Verfügung vom 12. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlas sung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu bes tätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein trächtigung zu bewahren.
Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Einglie derungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die kon krete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht we sentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 124 V 37 Erw . 4b/ aa).
E. 2.2 Die operative Behandlung des grauen Stars (Cataracta) ist nach ständiger Recht sprechung des Eidgenössischen Versicherungs gerichts nicht auf die Heilung la bilen pathologischen Ge schehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabili sierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewor denen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw . 3a, 103 V 13 Erw . 3a mit Hin weisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw . 2b und S. 299 Erw . 2a).
Eine Qualifizierung der Staroperation (Kataraktoperation) als medizinische Ein glie derungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG kann daher grund sätzlich in Frage kommen. Unerlässliche Voraussetzung für die Über nahme dieser Massnahmen durch die Invalidenversicherung ist jedoch das Feh len er heblicher krankhafter Nebenbefunde, die ihrerseits geeignet sind, die Akti vitäts erwartung der versicherten Person trotz der Operationen gegenüber dem statis tischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen, wobei die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs aus medizinisch-prognostischer Sicht beurteilt werden müssen. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor den fragli chen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (AHI 2000 S. 299).
Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) bildet die Kataraktoperation eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversi cherung (Randziffer [RZ] 661/861.4 KSME). Das Grundleiden selber oder Neben befunde können jedoch die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliede rungs erfol ges in Frage stellen. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Myo pie (insbe sondere maligne Form).
E. 3.1 Dr. med. Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2003 betreffend die Zusam menfassung der Krankengeschichte zwischen 1990 und 2003 unter anderem aus, dass sie bereits im Jahr 2002 eine rechtsbetonte Cataracta diagnostiziert habe (Urk. 8/12). Im Fundus hätten sich, am rechten Auge mehr als am linken Auge, Veränderungen gezeigt bei typischem Fundus Myopicus .
E. 3.2 Dr. med. Z.___, der die Kataraktoperationen beim Beschwerdeführer durch führte, stellte in den Berichten vom 22. Dezember 2003 und 3. März 2004 fest, bei der Untersuchung vom 7. November 2003 sei ein Fernvisus rechts von we niger als 0,1, links von 0,3 partiell ermittelt, sowie rechts eine massive, links eine deutliche Cataracta festgestellt worden (Urk. 8/10-11). Eine Kataraktopera tion sei angezeigt gewesen. Wegen des Fundusbefundes, insbesondere für den Fall, dass längerfristig die Qualität der Netzhaut abnehmen sollte, sei geplant gewesen, die Myopie nicht gänzlich zu reduzieren, um so einen gewissen Ver grösserungseffekt behalten zu können (Urk. 8/11). Die Kataraktoperationen seien mit gutem Erfolg durchgeführt worden, am rechten Auge am 16. De zember, am linken Auge am 18. Dezember 2004. In der Untersuchung vom 19. Dezember 2003 sei ein Fernvisus rechts von 0,25, links von 0,6-0,8 ermittelt worden. Beim Fundus des rechten Auges sei im Bereich der Makula eine bekannte alte Narbe festgestellt worden. Trotz der myopischen Fundusver änderungen sei es beidseits zu einer deutlichen Visusverbesserung gekommen.
Derselbe Arzt führte im Schreiben vom 29. April 2004 an die IV-Stelle betref fend die Ablehnungsverfügung aus, die Staroperationen hätten an beiden Au gen zu einer wesentlichen Sehverbesserung geführt (Urk. 8/9). Natürlich sei es so, dass myopische Veränderungen im Fundus sich im Laufe der Jahre ver schlechtern könnten. Es sei aber auch so, dass sich diese nicht verschlechtern müsse. Kein Mensch könne in einem solchen Fall eine genaue Prognose stellen. Deshalb werde in so gelagerten Fällen die Kataraktoperation von der Invaliden versicherung ausnahmslos übernommen.
E. 3.3 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 24. Juni 2004 wurde ausgeführt, vom Augenarzt würden erhebliche myopische Fun dus veränderungen angegeben (Urk. 8/2). Dies entspreche der malignen Form der Myopie. Gemäss den Angaben des Augenarztes könnten sich myopische Verän derungen im Laufe der Jahre verschlechtern, müssten es aber nicht. Aus IV-rechtlicher Sicht sei der Eingliederungserfolg gerade aus diesem Grund nicht dauerhaft.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Grünigvon Streng
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00536
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin Gerichtssekretärin von Streng Urteil vom 29. Oktober 2004 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1961 geborene X.___, kaufmännischer Angestellter, meldete sich am 11. Dezember 2003 wegen grauen Stars an beiden Augen bei der Invalidenver sicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/18). Am 16. und 18. Dezember 2003 wurden beim Versicherten an beiden Augen Staroperationen durchgeführt (Urk. 8/10).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Berichte von Dr. med. Y.___, Augenärztin, vom 5. November 2003 sowie von Dr. med. Z.___, Augenarzt, vom 22. Dezember 2003 und vom 3. März 2004 (Urk. 8/10-
12) ein. Mit Verfügung vom 12. März 2004 lehnte sie die Übernahme der Kosten für die Staroperationen ab, da gravierende Nebenbefunde vorlägen, welche die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges in Fragen stellten (Urk. 3/2). Die Verfügung wurde sowohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse Helsana eröffnet (Urk. 3/2). Am 19. April 2004 erhob der Versicherte dagegen Einspra che, während die Krankenkasse sich nicht vernehmen liess (Urk. 8/6). Mit so wohl dem Versicherten als auch der Krankenkasse eröffnetem Entscheid vom 29. Juni 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen liess der Versicherte am 30. August 2004 Beschwerde erheben mit fol gendem Antrag (Urk. 1):
"Die Verfügung vom 12. März 2004 und der Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In der Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2004 beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlas sung (Urk. 7). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
versicherte Person hat gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Einglie derung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu bes tätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beein trächtigung zu bewahren.
Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Einglie derungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die kon krete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht we sentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 124 V 37 Erw . 4b/ aa). 2.2
Die operative Behandlung des grauen Stars (Cataracta) ist nach ständiger Recht sprechung des Eidgenössischen Versicherungs gerichts nicht auf die Heilung la bilen pathologischen Ge schehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabili sierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewor denen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw . 3a, 103 V 13 Erw . 3a mit Hin weisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen X. und SUPRA Krankenkasse vom 24. Juli 2003, I 29/02; AHI 2000 S. 295 Erw . 2b und S. 299 Erw . 2a).
Eine Qualifizierung der Staroperation (Kataraktoperation) als medizinische Ein glie derungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG kann daher grund sätzlich in Frage kommen. Unerlässliche Voraussetzung für die Über nahme dieser Massnahmen durch die Invalidenversicherung ist jedoch das Feh len er heblicher krankhafter Nebenbefunde, die ihrerseits geeignet sind, die Akti vitäts erwartung der versicherten Person trotz der Operationen gegenüber dem statis tischen Durchschnitt wesentlich herabzusetzen, wobei die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolgs aus medizinisch-prognostischer Sicht beurteilt werden müssen. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor den fragli chen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend (AHI 2000 S. 299).
Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medi zi nischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) bildet die Kataraktoperation eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversi cherung (Randziffer [RZ] 661/861.4 KSME). Das Grundleiden selber oder Neben befunde können jedoch die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliede rungs erfol ges in Frage stellen. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Myo pie (insbe sondere maligne Form).
3. 3.1
Dr. med. Y.___ führte im Bericht vom 5. November 2003 betreffend die Zusam menfassung der Krankengeschichte zwischen 1990 und 2003 unter anderem aus, dass sie bereits im Jahr 2002 eine rechtsbetonte Cataracta diagnostiziert habe (Urk. 8/12). Im Fundus hätten sich, am rechten Auge mehr als am linken Auge, Veränderungen gezeigt bei typischem Fundus Myopicus . 3.2
Dr. med. Z.___, der die Kataraktoperationen beim Beschwerdeführer durch führte, stellte in den Berichten vom 22. Dezember 2003 und 3. März 2004 fest, bei der Untersuchung vom 7. November 2003 sei ein Fernvisus rechts von we niger als 0,1, links von 0,3 partiell ermittelt, sowie rechts eine massive, links eine deutliche Cataracta festgestellt worden (Urk. 8/10-11). Eine Kataraktopera tion sei angezeigt gewesen. Wegen des Fundusbefundes, insbesondere für den Fall, dass längerfristig die Qualität der Netzhaut abnehmen sollte, sei geplant gewesen, die Myopie nicht gänzlich zu reduzieren, um so einen gewissen Ver grösserungseffekt behalten zu können (Urk. 8/11). Die Kataraktoperationen seien mit gutem Erfolg durchgeführt worden, am rechten Auge am 16. De zember, am linken Auge am 18. Dezember 2004. In der Untersuchung vom 19. Dezember 2003 sei ein Fernvisus rechts von 0,25, links von 0,6-0,8 ermittelt worden. Beim Fundus des rechten Auges sei im Bereich der Makula eine bekannte alte Narbe festgestellt worden. Trotz der myopischen Fundusver änderungen sei es beidseits zu einer deutlichen Visusverbesserung gekommen.
Derselbe Arzt führte im Schreiben vom 29. April 2004 an die IV-Stelle betref fend die Ablehnungsverfügung aus, die Staroperationen hätten an beiden Au gen zu einer wesentlichen Sehverbesserung geführt (Urk. 8/9). Natürlich sei es so, dass myopische Veränderungen im Fundus sich im Laufe der Jahre ver schlechtern könnten. Es sei aber auch so, dass sich diese nicht verschlechtern müsse. Kein Mensch könne in einem solchen Fall eine genaue Prognose stellen. Deshalb werde in so gelagerten Fällen die Kataraktoperation von der Invaliden versicherung ausnahmslos übernommen. 3.3
In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 24. Juni 2004 wurde ausgeführt, vom Augenarzt würden erhebliche myopische Fun dus veränderungen angegeben (Urk. 8/2). Dies entspreche der malignen Form der Myopie. Gemäss den Angaben des Augenarztes könnten sich myopische Verän derungen im Laufe der Jahre verschlechtern, müssten es aber nicht. Aus IV-rechtlicher Sicht sei der Eingliederungserfolg gerade aus diesem Grund nicht dauerhaft. 4.
Der beim Beschwerdeführer diagnostizierte Fundus Myopicus (Augenhinter grund bei extremer Kurzsichtigkeit) kann zu einer langsamen Zerstörung des Augenhintergrundes führen, insbesondere zum krankhaften Abbau bzw. zu Ver änderungen im Bereich von Netzhaut und Aderhaut, einhergehend mit einer Sehverschlechterung. Ursache sind Dehnungsveränderungen von Netzhaut, Aderhaut und Bruch-Membran infolge des im Gegensatz zum Normalsichtigen verlängerten Augapfels (Roche-Lexikon Medizin, München 1998, S. 587; Ma thias Sachsenweger, Augenheilkunde, Stuttgart 1994, S. 301, 386 f.).
Bei den vorhandenen myopischen Fundusveränderungen handelt es sich gemäss der Stellungnahme des IV-Arztes um eine maligne Form der Myopie (Urk. 8/2). Sie sind als gravierende Nebenbefunde zu qualifizieren, welche nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes geeignet sind, die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges der Kataraktoperationen erheblich in Frage zu stellen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 29. Januar 2003, I 729/02, und in Sachen T. vom 5. September 2002, I 757/01). Angesichts der Natur des diagnostizierten Leidens ist mit einer Zu nahme der myopischen Fundusveränderungen zu rechnen und damit einherge hend mit einer weiteren Abnahme der Sehkraft. Unter diesen Umständen kann nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg im Sinne von Art. 12 IVG ausgegangen werden. Daran vermag weder die gerügte Fragestellung an den behan delnden Arzt noch der Umstanderlass, dass die Kataraktoperationen er folgreich verlaufen sind, etwas zu ändern.
Es ergibt sich, dass die IV-Stelle die Übernahme der Kataraktoperationen als medizinische Massnahme zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einsprache entscheid vom 29. Juni 2004 erweist sich somit als korrekt, so dass die Be schwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung - Helsana Versicherungen AG 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Grünigvon Streng