Sachverhalt
1.
1.1    Mit Verfügung vom 25.
April 2003 (Urk.
7/21) sprach die Sozial  versiche  rungs  an  stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 45
% ab 1.
März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7.
Juli 2003 ab (Urk.
7/14). Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 28.
Juni 2004 (Prozess-Nr.
IV.2003.00281; Urk.
7/1) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2003 insoweit aufgehoben wurde, als ein An  spruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wurde, und die Sache an die So  zial  versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück  gewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun  gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gegen dieses Urteil er  hob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi  sche Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, es sei ihm ab dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Eingabe vom 8.
September 2004; Prozess-Nr.
IV.2003.00281; Urk.
28). Die Beschwerde ist zur Zeit noch rechts  hängig.
1.2    Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk.
7/2) eröffnete die IV-Stelle B.___, dass ihm ab 1.
Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 45
% eine Vier  telsrente ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Ludwig Raymann, Einsprache (Eingaben vom 24.
Juni und 1.
Juli 2004; Urk.
9/1 und Urk.
9/2). Mit Entscheid vom 15.
Juli 2004 (Urk.
2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob B.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Lud  wig Raymann, mit Eingabe vom 16.
August 2004 (Urk.
1) Beschwerde und stellte folgenden Antrag:
" Es sei dem Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, nach Vor  nahme der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28.
Juni 2004 angeordneten ergänzenden Abklärungen.
 Bereits aufgrund der bisherigen Sachlage sei dem Versicherten ab dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen."
        In der Beschwerdeantwort vom 21.
September 2004 (Urk.
6) schloss die IV-Stel  le auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts we  gen Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsge  walt über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim Gericht rechtshängig geworden ist (Art.
58 Abs.
1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver  fahren, VwVG; vergleiche die dazu ergangene Rechtsprechung in SVR
1996 IV
Nr.
93 S.
283 Erw.
4b/aa; ZAK 1992 S.
117 Erw.
5a mit Hinweisen).
2.
2.1    Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 25.
Mai 2004 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen, ob  wohl in diesem Zeitpunkt der Prozess gegen die ursprüngliche Verfügung vom 25.
April 2003
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht hän  gig war.
2.2    Die zeitliche Grenze der richterlichen Ãberprüfungsbefugnis bildet rechtspre  chungsgemäss der Einspracheentscheid (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vergleiche auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Für den Zeitraum ab Erlass des Einspracheentscheides wirkt grundsätzlich kein Devolu  tiveffekt mehr (vergleiche Urteil des EVG vom 3.
Dezember 2003 in Sachen F.; I
499/03 Erw.
7.1). Die Verwaltung ist berechtigt, beim Vorliegen eines geän  derten Sachverhaltes nach Verfügungserlass unabhängig von einem Gerichts  verfahren ein Revisionsverfahren durchzuführen (vergleiche Urteil des EVG vom 8.
Mai 2000 in Sachen C.; I
46/00 Erw.
1b).
        Eine revisionsweise Ãnderung der Invalidenrente für den Zeitraum nach dem im Verfahren IV.2003.00281 angefochtenen Einspracheentscheid vom 3.
Juli 2003 wäre aufgrund eines geänderten Sachverhaltes daher ohne weiteres möglich gewesen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Revisionsverfahren bei einem geän  derten Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 25.
Mai 2004 (Urk.
7/2) von dem in der Verfügung vom 25.
April 2003 (Urk.
7/21) errechneten Invaliditätsgrad von 45
% ausgegangen und hat die In  validenrente dem am 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst. Mit der Ver  fügung vom 25.
Mai 2004 wurde somit lediglich der gemäss Verfügung vom 25.
April 2003 errechnete Invaliditätsgrad von 45
% wiederholt. Demnach geht es nicht um eine neue Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund einer revi  si  onsbegründenden Sachverhaltsänderung, sondern um einen erneuten Entscheid über den Rentenanspruch gestützt auf eine Gesetzesrevision bei unverändertem Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 25.
April 2003 war jedoch gerade der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversi  cherungsgericht, sodass er der Disposition der Beschwerdegegnerin entzogen war. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, erneut bezüglich des strittigen Invaliditätsgrades zu verfügen.
2.3    Aus diesen Gründen ist der die Verfügung vom 25.
Mai 2004 bestätigende Ein  spracheentscheid vom 15.
Juli 2004 aufzuheben.
        In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.4    Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach Vornahme der ergänzen  den Abklärungen eine ganze Invalidenrente und aufgrund der bisherigen Sach  lage seit dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk.
1 S.
2), ist festzuhalten, dass die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung Streitgegenstand des vor dem EVG hängigen Beschwerde  ver  fahrens bildet. Ist ein Verfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz anhän  gig gemacht worden, gilt der Devolutiveffekt auch für die untere Instanz. Das Sozialversicherungsgericht ist daher nicht mehr berechtigt, über diese Frage zu entscheiden. Mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer ab 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten, wird beantragt, dass die Invalidenrente dem vom Sozialversicherungsgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 60
% angepasst werde, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zulässig ist. Auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
3.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit.
g des Bundes  geset  zes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbin  dung mit §
34 des Gesetzes über das So  zialversicherungsgericht sowie §§
8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Be  rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessent  schädigung von Fr.
1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre  chen.
Das Gericht erkennt:
1.        Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 15.
Juli 2004 aufgehoben wird. Im Ãbrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.        Das Verfahren ist kostenlos.
3.        Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess  ent  schä  digung von Fr.
1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, unter Beilage einer Kopie von Urk.
6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.        Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi  schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof  quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis  mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so  weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1    Mit Verfügung vom 25.
April 2003 (Urk.
7/21) sprach die Sozial  versiche  rungs  an  stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 45
% ab 1.
März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7.
Juli 2003 ab (Urk.
7/14). Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 28.
Juni 2004 (Prozess-Nr.
IV.2003.00281; Urk.
7/1) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2003 insoweit aufgehoben wurde, als ein An  spruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wurde, und die Sache an die So  zial  versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück  gewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun  gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gegen dieses Urteil er  hob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi  sche Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, es sei ihm ab dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Eingabe vom 8.
September 2004; Prozess-Nr.
IV.2003.00281; Urk.
28). Die Beschwerde ist zur Zeit noch rechts  hängig.
1.2    Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk.
7/2) eröffnete die IV-Stelle B.___, dass ihm ab 1.
Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 45
% eine Vier  telsrente ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Ludwig Raymann, Einsprache (Eingaben vom 24.
Juni und 1.
Juli 2004; Urk.
9/1 und Urk.
9/2). Mit Entscheid vom 15.
Juli 2004 (Urk.
2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
E. 2 2.1    Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 25.
Mai 2004 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen, ob  wohl in diesem Zeitpunkt der Prozess gegen die ursprüngliche Verfügung vom 25.
April 2003
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht hän  gig war.
2.2    Die zeitliche Grenze der richterlichen Ãberprüfungsbefugnis bildet rechtspre  chungsgemäss der Einspracheentscheid (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vergleiche auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Für den Zeitraum ab Erlass des Einspracheentscheides wirkt grundsätzlich kein Devolu  tiveffekt mehr (vergleiche Urteil des EVG vom 3.
Dezember 2003 in Sachen F.; I
499/03 Erw.
7.1). Die Verwaltung ist berechtigt, beim Vorliegen eines geän  derten Sachverhaltes nach Verfügungserlass unabhängig von einem Gerichts  verfahren ein Revisionsverfahren durchzuführen (vergleiche Urteil des EVG vom 8.
Mai 2000 in Sachen C.; I
46/00 Erw.
1b).
        Eine revisionsweise Ãnderung der Invalidenrente für den Zeitraum nach dem im Verfahren IV.2003.00281 angefochtenen Einspracheentscheid vom 3.
Juli 2003 wäre aufgrund eines geänderten Sachverhaltes daher ohne weiteres möglich gewesen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Revisionsverfahren bei einem geän  derten Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 25.
Mai 2004 (Urk.
7/2) von dem in der Verfügung vom 25.
April 2003 (Urk.
7/21) errechneten Invaliditätsgrad von 45
% ausgegangen und hat die In  validenrente dem am 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst. Mit der Ver  fügung vom 25.
Mai 2004 wurde somit lediglich der gemäss Verfügung vom 25.
April 2003 errechnete Invaliditätsgrad von 45
% wiederholt. Demnach geht es nicht um eine neue Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund einer revi  si  onsbegründenden Sachverhaltsänderung, sondern um einen erneuten Entscheid über den Rentenanspruch gestützt auf eine Gesetzesrevision bei unverändertem Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 25.
April 2003 war jedoch gerade der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversi  cherungsgericht, sodass er der Disposition der Beschwerdegegnerin entzogen war. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, erneut bezüglich des strittigen Invaliditätsgrades zu verfügen.
2.3    Aus diesen Gründen ist der die Verfügung vom 25.
Mai 2004 bestätigende Ein  spracheentscheid vom 15.
Juli 2004 aufzuheben.
        In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.4    Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach Vornahme der ergänzen  den Abklärungen eine ganze Invalidenrente und aufgrund der bisherigen Sach  lage seit dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk.
1 S.
2), ist festzuhalten, dass die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung Streitgegenstand des vor dem EVG hängigen Beschwerde  ver  fahrens bildet. Ist ein Verfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz anhän  gig gemacht worden, gilt der Devolutiveffekt auch für die untere Instanz. Das Sozialversicherungsgericht ist daher nicht mehr berechtigt, über diese Frage zu entscheiden. Mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer ab 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten, wird beantragt, dass die Invalidenrente dem vom Sozialversicherungsgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 60
% angepasst werde, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zulässig ist. Auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
3.      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit.
g des Bundes  geset  zes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbin  dung mit §
34 des Gesetzes über das So  zialversicherungsgericht sowie §§
8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Be  rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessent  schädigung von Fr.
1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre  chen.
Das Gericht erkennt:
1.        Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 15.
Juli 2004 aufgehoben wird. Im Ãbrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.        Das Verfahren ist kostenlos.
3.        Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess  ent  schä  digung von Fr.
1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 6 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5.        Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi  schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof  quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis  mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so  weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV.2004.00500
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Tischhauser
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA)
IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 25.
April 2003 (Urk.
7/21) sprach die Sozial versiche rungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, B.___ bei einem Invaliditätsgrad von 45
% ab 1.
März 2002 eine halbe Invalidenrente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 7.
Juli 2003 ab (Urk.
7/14). Nachdem der Versicherte gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht diese mit Urteil vom 28.
Juni 2004 (Prozess-Nr.
IV.2003.00281; Urk.
7/1) in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7.
Juli 2003 insoweit aufgehoben wurde, als ein An spruch auf eine ganze Invalidenrente verneint wurde, und die Sache an die So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wurde, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Gegen dieses Urteil er hob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi sche Versicherungsgericht (EVG) und beantragte, es sei ihm ab dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Eingabe vom 8.
September 2004; Prozess-Nr.
IV.2003.00281; Urk.
28). Die Beschwerde ist zur Zeit noch rechts hängig.
1.2 Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 (Urk.
7/2) eröffnete die IV-Stelle B.___, dass ihm ab 1.
Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 45
% eine Vier telsrente ausgerichtet werde. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Ludwig Raymann, Einsprache (Eingaben vom 24.
Juni und 1.
Juli 2004; Urk.
9/1 und Urk.
9/2). Mit Entscheid vom 15.
Juli 2004 (Urk.
2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
2. Dagegen erhob B.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Lud wig Raymann, mit Eingabe vom 16.
August 2004 (Urk.
1) Beschwerde und stellte folgenden Antrag:
" Es sei dem Versicherten eine ganze Rente zuzusprechen, nach Vor nahme der vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom 28.
Juni 2004 angeordneten ergänzenden Abklärungen.
Bereits aufgrund der bisherigen Sachlage sei dem Versicherten ab dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen."
In der Beschwerdeantwort vom 21.
September 2004 (Urk.
6) schloss die IV-Stel le auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Einer Beschwerde im Sozialversicherungsbereich kommt von Bundesrechts we gen Devolutiveffekt zu, was bedeutet, dass die Verwaltung die Verfügungsge walt über den Streitgegenstand verliert, sobald er beim Gericht rechtshängig geworden ist (Art.
58 Abs.
1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver fahren, VwVG; vergleiche die dazu ergangene Rechtsprechung in SVR
1996 IV
Nr.
93 S.
283 Erw.
4b/aa; ZAK 1992 S.
117 Erw.
5a mit Hinweisen).
2.
2.1 Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt war, am 25.
Mai 2004 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen, ob wohl in diesem Zeitpunkt der Prozess gegen die ursprüngliche Verfügung vom 25.
April 2003
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers beim hiesigen Gericht hän gig war.
2.2 Die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet rechtspre chungsgemäss der Einspracheentscheid (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vergleiche auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, je mit Hinweisen). Für den Zeitraum ab Erlass des Einspracheentscheides wirkt grundsätzlich kein Devolu tiveffekt mehr (vergleiche Urteil des EVG vom 3.
Dezember 2003 in Sachen F.; I
499/03 Erw.
7.1). Die Verwaltung ist berechtigt, beim Vorliegen eines geän derten Sachverhaltes nach Verfügungserlass unabhängig von einem Gerichts verfahren ein Revisionsverfahren durchzuführen (vergleiche Urteil des EVG vom 8.
Mai 2000 in Sachen C.; I
46/00 Erw.
1b).
Eine revisionsweise Änderung der Invalidenrente für den Zeitraum nach dem im Verfahren IV.2003.00281 angefochtenen Einspracheentscheid vom 3.
Juli 2003 wäre aufgrund eines geänderten Sachverhaltes daher ohne weiteres möglich gewesen. Vorliegend handelt es sich aber nicht um ein Revisionsverfahren bei einem geän derten Sachverhalt. Die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 25.
Mai 2004 (Urk.
7/2) von dem in der Verfügung vom 25.
April 2003 (Urk.
7/21) errechneten Invaliditätsgrad von 45
% ausgegangen und hat die In validenrente dem am 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Art.
28 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) angepasst. Mit der Ver fügung vom 25.
Mai 2004 wurde somit lediglich der gemäss Verfügung vom 25.
April 2003 errechnete Invaliditätsgrad von 45
% wiederholt. Demnach geht es nicht um eine neue Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund einer revi si onsbegründenden Sachverhaltsänderung, sondern um einen erneuten Entscheid über den Rentenanspruch gestützt auf eine Gesetzesrevision bei unverändertem Invaliditätsgrad. Der Invaliditätsgrad gemäss Verfügung vom 25.
April 2003 war jedoch gerade der Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Sozialversi cherungsgericht, sodass er der Disposition der Beschwerdegegnerin entzogen war. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt, erneut bezüglich des strittigen Invaliditätsgrades zu verfügen.
2.3 Aus diesen Gründen ist der die Verfügung vom 25.
Mai 2004 bestätigende Ein spracheentscheid vom 15.
Juli 2004 aufzuheben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach Vornahme der ergänzen den Abklärungen eine ganze Invalidenrente und aufgrund der bisherigen Sach lage seit dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk.
1 S.
2), ist festzuhalten, dass die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung Streitgegenstand des vor dem EVG hängigen Beschwerde ver fahrens bildet. Ist ein Verfahren bei der übergeordneten Gerichtsinstanz anhän gig gemacht worden, gilt der Devolutiveffekt auch für die untere Instanz. Das Sozialversicherungsgericht ist daher nicht mehr berechtigt, über diese Frage zu entscheiden. Mit dem Begehren, dem Beschwerdeführer ab 1.
Januar 2004 eine Dreiviertelsrente auszurichten, wird beantragt, dass die Invalidenrente dem vom Sozialversicherungsgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 60
% angepasst werde, was nach dem Gesagten ebenfalls nicht zulässig ist. Auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf Art.
61 lit.
g des Bundes geset zes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbin dung mit §
34 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht sowie §§
8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Be rücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.
1'300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre chen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 15.
Juli 2004 aufgehoben wird. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess ent schä digung von Fr.
1'300.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, unter Beilage einer Kopie von Urk.
6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).