Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1941, war von 1995 bis Juni 1998 teilzeitlich in der Boutique Z.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 7/26, Urk. 7/24, Urk. 7/21). Am 22. August 1998 erlitt sie einen Schlaganfall (Urk. 7/26, Urk. 7/15). Am 30. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wegen Sprach verlustes (Sprechen, Lesen, Schreiben) sowie eingeschränkter Motorik der rech ten Hand (Lähmungserscheinungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte besondere medi zinische Eingliederungsmassnahmen (Logopädie) sowie eine Rente (Urk. 7/20). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/25), erkundigte sich bei deren Arbeitgeberin, A.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/24, Urk. 7/21) und holte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 15. April 2003 sowie Zusätze vom 19. Mai 2003 [Urk. 7/12]) sowie einen Bericht der Kli nik C.___ (Schreiben von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 [Urk. 7/13]; Bericht von Dr. D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. Septem ber 1998 [Urk. 7/15]) ein. Im Weiteren gab sie bei ihrem internen Dienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt in Auf trag (Bericht vom 2. September 2003 sowie Zusatz vom 16. September 2003 [Urk. 7/18 und Urk. 7/17]). Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten mit Wirkung ab 1. September 2003 eine or dentliche Altersrente zu (Urk. 7/11). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. No vember 2003 mit Wirkung ab 1. November 2001 bis 31. August 2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/6 = Urk. 3/1), wogegen die Versicherte durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zuzusprechen (Urk. 7/16 = Urk. 7/4 = Urk. 3/1). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ih rem Abklä rungsdienst (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versi cherten gegen die Rentenverfügung vom 11. November 2003 mit Entscheid vom 16. April 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 13. Mai 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schrif tenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 respektive 21. Mai 2003 revi dier ten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getre ten. In zeit licher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge bend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw . 4b mit Hinweisen) . Demnach ist die rechtliche Be urteilung des an gefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen (vergleiche Erwägung 4), die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 3.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2 / 3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindes tens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro zent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG be reits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Vali deneinkommen). 3.5
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG - so na mentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der In validität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bishe rigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26 bis und 27 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw . 3.3.1, 104 V 136 Erw . 2a; AHI 1997 S. 291 Erw . 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). 3.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw . 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 Erw . 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw . 4b.cc). 4.
Vorab ist festzuhalten, dass die - am 27. August 1941 geborene (Urk. 7/26) - Beschwerdeführerin von der Möglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Al tersrente ein Jahr vorzubeziehen, Gebrauch gemacht (Urk. 1), womit ihr An spruch auf eine Altersrente am 1. September 2003 entstanden ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Dementsprechend wurde ihr mit Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2003 mit Wirkung ab 1. September 2003 eine (reduzierte) ordentliche Altersrente zuge sprochen (Urk. 7/11). Da der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung unter anderem mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der Al ters- und Hinterlassenenversicherung erlischt (Art. 30 IVG), fällt die Zuspre chung einer Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2003 von vorn herein ausser Betracht. Solches wird denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. 5.
5.1
Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qua lifi zieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstä tige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist (vergleiche Er wägung 3.5). Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträch ti gung der Beschwerdeführerin im Haushalt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass aufgrund der Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes sowie aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ von einem Invaliditätsgrad von 62 % auszugehen sei (Urk. 2). 5.3
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sich das Abklärungsgespräch auf wenige Basistätigkeiten des Haushaltens beschränkt habe. Die Tätigkeiten einer Hausfrau seien auf wenige, einfache Aktivitäten re duziert worden. Dass der Aufgabenkatalog einer Hausfrau auch Tätigkeiten wie Gebäudeunterhalt, Anforderung von externen Dienstleistungen, Gartenpflege, Werterhalt des Hausrates, Kochkunst, Näharbeiten, Budgetierung und Ausga benkontrolle, soziale Kontakte sowie Bewirtung von Gästen etc. beinhalte, sei nicht berücksichtigt worden. Die Befragung habe zudem den Stolz der Be schwerdeführerin geweckt und ihr nicht erlaubt zuzugeben, dass sie gewisse Tätigkeiten nicht mehr machen könne (Urk. 1). 6. 6.1
6.1.1
Dr. B.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit" einen kardial-embolisch bedingten cerebrovaskulären Insult mit Apha sie, einen Status nach Mitralklappenersatz wegen rheumatischer Mitralstenose sowie einen Status nach Bimalleolarluxationsfraktur Typ B mit operativer Re position 1989 und Arthroseentwicklung und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine arterielle Hypertonie sowie Adiposi tas. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kardial kompensierte Patientin mit Bluthochdruck und erheblicher Adipositas. Es bestünden eine chronische Schwellung des Unterschenkels sowie des Sprunggelenkes rechts. Im Weiteren leide sie unter weitgehender Aphasie, Wortfindungsstörungen bei leicht eingeschränktem Sprachverständnis, Gefühls- und Emotionsinkontinenz sowie unter einem reduzierten Kurzzeitgedächtnis. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Ihr Hauptproblem sei die Aphasie. Im Verste hen habe sie kaum Probleme. Die Wortfindung sei massiv erschwert und die verbale Verständigung schwierig. Sie könne nicht mehr schreiben und rechnen. Aus diesen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in ihrem früheren Beruf als Bou tiquenberaterin um 100 % eingeschränkt. Die kardiale Leistungsfähigkeit mit ihrer Herzklappenprothese sei für die Beschwerdeführerin nicht einschränkend. Hingegen sei sie im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Ein kaufstaschen zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/12). 6.1.2
In den Akten findet sich im Weiteren ein Bericht von Dr. D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. September 1998 betreffend die anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 22. August 1998 bis 16. September 1998 erhobenen Diagnosen und Be funde. Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in die sem Bericht nicht enthalten (Urk. 7/15). Zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur aktuellen Arbeitsfähigkeit konnte Dr. D.___ keine Angaben machen (Urk. 7/13). 6.1.3
Zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hat sich somit einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, bei welchem sie gemäss ihren eigenen Angaben seit 1998 in Behand lung steht (Urk. 7/26, Seite 5), geäussert. Dessen Bericht an die Beschwerdegeg nerin vom 15. April 2003 enthält klare Diagnosen und Befunde (Urk. 7/12). Im Weiteren hat Dr. B.___ am 19. Mai 2003 auch die Fragen der Beschwer degegnerin zur Arbeitsbelastbarkeit sowie zu einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollständig beantwortet (Urk. 7/12). Aus seinen Ausführun gen geht insbesondere auch hervor, ob und in welchem Ausmass die Beschwer deführerin aufgrund der festgestellten Leiden in physischer und psychischer Hinsicht eingeschränkt ist sowie ob und inwieweit sie bei den alltäglichen Le bensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (Urk. 7/12). Bei der Schlussfolgerung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Einkaufstaschen zu 50 % eingeschränkt sei, handelt es sich indessen lediglich um eine pauschale (medizi nisch-theoretische) Schätzung, weshalb nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann (vergleiche auch Erwägung 6.2.1). Wie die nachfolgenden Aus führungen zei gen, ist indessen der rechtserhebliche Sachver halt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb von der Einholung eines er gänzenden Berichtes von Dr. B.___ abgesehen werden kann. Solches wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. 6.2. 6.2.1
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vor rang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Inva lidität abge stellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben bereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Ver waltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Randziffer [ Rz ] 3086 ff.) eingehol ten Abklärungsbe richte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall ge nügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Anga ben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil EVG vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haus haltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil EVG vom 21. Feb ruar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw . 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten). 6.2.2
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grund sätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw . 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw . 4). 6.2.3
Bei der Ermittlung des Ausmasses der Invalidität bei Nichterwerbstätigen ist ein Vergleich der Betätigungsmöglichkeiten massgebend, wobei auf denjenigen Aufgabenbereich abzustellen ist, in welchem die versicherte Person ohne Invali dität tätig wäre (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, Zürich 2003, Art. 8 Rz 18). Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten - wie er wähnt (vergleiche Erwägung 3.5) - insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus halt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). Gemäss den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung umfasst der Aufgabenbereich "Haushalt" in der Regel sieben Bereiche, nämlich "Haushaltführung", "Ernährung", "Wohnungspflege", "Ein kauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Verschiedenes" (KSIH, gül tig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3093 und Rz 3095). Unter dem Titel "Verschiedenes" sind dabei Krankenpflege, Pflanzen- und Garten pflege, Haustier haltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung sowie künstlerisches Schaffen zu berücksichtigen; reine Freizeit be schäftigungen sind allerdings - als nichtversichertes Risiko - ausser Acht zu lassen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000, Rz 3091 und Rz 3095). Das Total der Tätigkeiten hat immer 100 Prozent zu betragen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3096, mit Hinweis). 6.3 6.3.1
Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2003 resp. 16. September 2003 (Urk. 7/18, Urk. 7/17) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse der Be schwerdeführerin sowie der in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Diese wurden in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis in sieben Aufgaben eingeteilt und an schliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 59,5 % (Urk. 7/18 Seite 8) resp. 61,5 % (Urk. 7/17). 6.3.2
Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. De zember 2003, Rz
3095) vorgesehenen Prozentbereiche. Die Beschwerde führerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einem zweistöckigen Einfa milienhaus mit 6 Zimmern und einem 900 Quadratmeter grossen Garten. Sie hat drei er wachsene Töchter, alle wohnhaft in F.___, sowie eine vierjährige Enkel tochter (Urk. 7/18, Seite 1). Die von der Abklärungsperson innerhalb der mass gebenden Prozentbereiche vorgenommene Gewichtung der Bereiche "Haushalt führung" mit 4 %, "Ernährung" mit 35 %, "Wohnungspflege" mit 17 %, "Ein kauf und weitere Besorgungen" mit 6 %, "Wäsche und Kleiderpflege" mit 13 % sowie "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 5 % er scheint angesichts dieser Wohnverhältnisse angemessen. Dies gilt namentlich auch für den zuletzt genannten Bereich, zumal die Enkelin gemäss den von der Be schwerdeführerin resp. ihrem Ehemann anlässlich des Abklärungsgespräches gemachten Angaben hauptsächlich wegen der grossen Distanz selten bei ihnen zu Besuch ist (Urk. 7/18, Seiten 6 und 7). Da die Beschwerdeführerin einerseits lediglich einen Zweipersonenhaushalt führt, andererseits aber über einen gros sen Garten verfügt und - ohne Behinderung - auch gemeinnützige Tätigkeiten ausüben würde, erscheint es indessen gerechtfertigt, den Bereich "Ernährung" mit lediglich 20 % (statt 35 %) und den Bereich "Verschiedenes" dafür mit 35 % (statt 20 %) zu bewerten. 6.4 6.4.1
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vor ab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi che rungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungs pflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfah rensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst voll ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in ers ter Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Famili enangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditäts bemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutba ren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen).
Die Abklärungsperson hat ihre Einschätzung der Einschränkungen der Be schwer deführerin in den einzelnen Bereichen einlässlich begründet (Urk. 7/18, Seiten 5 bis 7). Insbesondere hat sie auch die Behinderung der Be schwerde füh rerin in der Erledigung der einzelnen Aufgaben detailliert und plausibel um schrieben, wobei sie sich diesbezüglich explizit nicht nur auf die - offenbar teilweise unklaren - Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auch auf dieje nigen ihres Ehemann stützt (Urk. 7/18, Seite 1; Urk. 7/17, Seite 2). Die be tref fenden Feststellungen der Abklärungsperson stehen sodann auch mit den An gaben von Dr. B.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2003 betreffend die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/12) im Einklang. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erschei nen aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin, ihren Angaben resp. denjenigen ihres Ehemannes anlässlich des Abklärungsgespräches sowie auf grund der Schadenminderungspflicht angemessen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - namentlich auch für die Feststel lungen der Abklärungsperson betreffend die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege". Es ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund der Schadenminderungspflicht zuzumuten, gewisse Abstriche an die frühere Haushaltführung zu machen (zum Beispiel - auch wenn Gäste bewirtet werden - lediglich einfache Gerichte zuzubereiten, mehrmals pro Woche Klein einkäufe zu tätigen, den Aufwand für die Wäsche- und Kleiderpflege sowie für die Gartenpflege möglichst tief zu halten etc.) und im Weiteren in üblichem Umfang die Mithilfe ihres Ehemannes in Anspruch zu nehmen. Es besteht dem nach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Anlass, bezüg lich der von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen korrigierend einzugreifen. 6.4.2
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Betätigungsvergleich wie folgt vorzunehmen:
Tätigkeit
Gewichtung
Einschränkung
Behinderung Haushaltführung 4 % 80 % 3,2 % Ernährung 20 %
60 % 12 % Wohnungspflege 17 % 60 % 10,2 % Einkauf etc. 6 % 15 % 0,9 % Wäsche etc. 13 % 40 % 5,2 % Kinderbetreuung 5 % 100 % 5 % Verschiedenes 35 % 80 % 28 %
Total
100 %
64,5 %
Es ist somit von einem Invaliditätsgrad von 64,5 % (statt 61,5 % [Urk. 7/3]) aus zu gehen. 6.5
Da somit ein für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente minimal vor ausge setzter Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % (vergleiche Erwägungen 3.3 und 4) nicht erreicht wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2004 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Weibel-FuchsBänninger Schäppi
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1941, war von 1995 bis Juni 1998 teilzeitlich in der Boutique Z.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 7/26, Urk. 7/24, Urk. 7/21). Am 22. August 1998 erlitt sie einen Schlaganfall (Urk. 7/26, Urk. 7/15). Am 30. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wegen Sprach verlustes (Sprechen, Lesen, Schreiben) sowie eingeschränkter Motorik der rech ten Hand (Lähmungserscheinungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte besondere medi zinische Eingliederungsmassnahmen (Logopädie) sowie eine Rente (Urk. 7/20). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/25), erkundigte sich bei deren Arbeitgeberin, A.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/24, Urk. 7/21) und holte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 15. April 2003 sowie Zusätze vom 19. Mai 2003 [Urk. 7/12]) sowie einen Bericht der Kli nik C.___ (Schreiben von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 [Urk. 7/13]; Bericht von Dr. D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. Septem ber 1998 [Urk. 7/15]) ein. Im Weiteren gab sie bei ihrem internen Dienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt in Auf trag (Bericht vom 2. September 2003 sowie Zusatz vom 16. September 2003 [Urk. 7/18 und Urk. 7/17]). Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten mit Wirkung ab 1. September 2003 eine or dentliche Altersrente zu (Urk. 7/11). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. No vember 2003 mit Wirkung ab 1. November 2001 bis 31. August 2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/6 = Urk. 3/1), wogegen die Versicherte durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zuzusprechen (Urk. 7/16 = Urk. 7/4 = Urk. 3/1). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ih rem Abklä rungsdienst (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versi cherten gegen die Rentenverfügung vom 11. November 2003 mit Entscheid vom 16. April 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2).
E. 2 Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 respektive 21. Mai 2003 revi dier ten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getre ten. In zeit licher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge bend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw . 4b mit Hinweisen) . Demnach ist die rechtliche Be urteilung des an gefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen (vergleiche Erwägung 4), die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindes tens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro zent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG be reits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
E. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
E. 3.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
E. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2 /
E. 3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Vali deneinkommen).
E. 3.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG - so na mentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der In validität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bishe rigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26 bis und 27 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw . 3.3.1, 104 V 136 Erw . 2a; AHI 1997 S. 291 Erw . 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV).
E. 3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw . 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 Erw . 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw . 4b.cc).
E. 4 Vorab ist festzuhalten, dass die - am 27. August 1941 geborene (Urk. 7/26) - Beschwerdeführerin von der Möglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Al tersrente ein Jahr vorzubeziehen, Gebrauch gemacht (Urk. 1), womit ihr An spruch auf eine Altersrente am 1. September 2003 entstanden ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Dementsprechend wurde ihr mit Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2003 mit Wirkung ab 1. September 2003 eine (reduzierte) ordentliche Altersrente zuge sprochen (Urk. 7/11). Da der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung unter anderem mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der Al ters- und Hinterlassenenversicherung erlischt (Art. 30 IVG), fällt die Zuspre chung einer Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2003 von vorn herein ausser Betracht. Solches wird denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
E. 5.1 Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qua lifi zieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstä tige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist (vergleiche Er wägung 3.5). Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträch ti gung der Beschwerdeführerin im Haushalt.
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass aufgrund der Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes sowie aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ von einem Invaliditätsgrad von 62 % auszugehen sei (Urk. 2).
E. 5.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sich das Abklärungsgespräch auf wenige Basistätigkeiten des Haushaltens beschränkt habe. Die Tätigkeiten einer Hausfrau seien auf wenige, einfache Aktivitäten re duziert worden. Dass der Aufgabenkatalog einer Hausfrau auch Tätigkeiten wie Gebäudeunterhalt, Anforderung von externen Dienstleistungen, Gartenpflege, Werterhalt des Hausrates, Kochkunst, Näharbeiten, Budgetierung und Ausga benkontrolle, soziale Kontakte sowie Bewirtung von Gästen etc. beinhalte, sei nicht berücksichtigt worden. Die Befragung habe zudem den Stolz der Be schwerdeführerin geweckt und ihr nicht erlaubt zuzugeben, dass sie gewisse Tätigkeiten nicht mehr machen könne (Urk. 1).
E. 6.1.1 Dr. B.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit" einen kardial-embolisch bedingten cerebrovaskulären Insult mit Apha sie, einen Status nach Mitralklappenersatz wegen rheumatischer Mitralstenose sowie einen Status nach Bimalleolarluxationsfraktur Typ B mit operativer Re position 1989 und Arthroseentwicklung und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine arterielle Hypertonie sowie Adiposi tas. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kardial kompensierte Patientin mit Bluthochdruck und erheblicher Adipositas. Es bestünden eine chronische Schwellung des Unterschenkels sowie des Sprunggelenkes rechts. Im Weiteren leide sie unter weitgehender Aphasie, Wortfindungsstörungen bei leicht eingeschränktem Sprachverständnis, Gefühls- und Emotionsinkontinenz sowie unter einem reduzierten Kurzzeitgedächtnis. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Ihr Hauptproblem sei die Aphasie. Im Verste hen habe sie kaum Probleme. Die Wortfindung sei massiv erschwert und die verbale Verständigung schwierig. Sie könne nicht mehr schreiben und rechnen. Aus diesen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in ihrem früheren Beruf als Bou tiquenberaterin um 100 % eingeschränkt. Die kardiale Leistungsfähigkeit mit ihrer Herzklappenprothese sei für die Beschwerdeführerin nicht einschränkend. Hingegen sei sie im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Ein kaufstaschen zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/12).
E. 6.1.2 In den Akten findet sich im Weiteren ein Bericht von Dr. D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. September 1998 betreffend die anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 22. August 1998 bis 16. September 1998 erhobenen Diagnosen und Be funde. Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in die sem Bericht nicht enthalten (Urk. 7/15). Zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur aktuellen Arbeitsfähigkeit konnte Dr. D.___ keine Angaben machen (Urk. 7/13).
E. 6.1.3 Zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hat sich somit einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, bei welchem sie gemäss ihren eigenen Angaben seit 1998 in Behand lung steht (Urk. 7/26, Seite 5), geäussert. Dessen Bericht an die Beschwerdegeg nerin vom 15. April 2003 enthält klare Diagnosen und Befunde (Urk. 7/12). Im Weiteren hat Dr. B.___ am 19. Mai 2003 auch die Fragen der Beschwer degegnerin zur Arbeitsbelastbarkeit sowie zu einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollständig beantwortet (Urk. 7/12). Aus seinen Ausführun gen geht insbesondere auch hervor, ob und in welchem Ausmass die Beschwer deführerin aufgrund der festgestellten Leiden in physischer und psychischer Hinsicht eingeschränkt ist sowie ob und inwieweit sie bei den alltäglichen Le bensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (Urk. 7/12). Bei der Schlussfolgerung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Einkaufstaschen zu 50 % eingeschränkt sei, handelt es sich indessen lediglich um eine pauschale (medizi nisch-theoretische) Schätzung, weshalb nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann (vergleiche auch Erwägung 6.2.1). Wie die nachfolgenden Aus führungen zei gen, ist indessen der rechtserhebliche Sachver halt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb von der Einholung eines er gänzenden Berichtes von Dr. B.___ abgesehen werden kann. Solches wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt.
E. 6.2.1 Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vor rang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Inva lidität abge stellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben bereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Ver waltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Randziffer [ Rz ] 3086 ff.) eingehol ten Abklärungsbe richte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall ge nügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Anga ben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil EVG vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haus haltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil EVG vom 21. Feb ruar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw . 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten).
E. 6.2.2 Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grund sätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw . 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw . 4).
E. 6.2.3 Bei der Ermittlung des Ausmasses der Invalidität bei Nichterwerbstätigen ist ein Vergleich der Betätigungsmöglichkeiten massgebend, wobei auf denjenigen Aufgabenbereich abzustellen ist, in welchem die versicherte Person ohne Invali dität tätig wäre (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, Zürich 2003, Art. 8 Rz 18). Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten - wie er wähnt (vergleiche Erwägung 3.5) - insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus halt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). Gemäss den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung umfasst der Aufgabenbereich "Haushalt" in der Regel sieben Bereiche, nämlich "Haushaltführung", "Ernährung", "Wohnungspflege", "Ein kauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Verschiedenes" (KSIH, gül tig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3093 und Rz 3095). Unter dem Titel "Verschiedenes" sind dabei Krankenpflege, Pflanzen- und Garten pflege, Haustier haltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung sowie künstlerisches Schaffen zu berücksichtigen; reine Freizeit be schäftigungen sind allerdings - als nichtversichertes Risiko - ausser Acht zu lassen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000, Rz 3091 und Rz 3095). Das Total der Tätigkeiten hat immer 100 Prozent zu betragen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3096, mit Hinweis).
E. 6.3.1 Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2003 resp. 16. September 2003 (Urk. 7/18, Urk. 7/17) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse der Be schwerdeführerin sowie der in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Diese wurden in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis in sieben Aufgaben eingeteilt und an schliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 59,5 % (Urk. 7/18 Seite 8) resp. 61,5 % (Urk. 7/17).
E. 6.3.2 Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. De zember 2003, Rz
3095) vorgesehenen Prozentbereiche. Die Beschwerde führerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einem zweistöckigen Einfa milienhaus mit 6 Zimmern und einem 900 Quadratmeter grossen Garten. Sie hat drei er wachsene Töchter, alle wohnhaft in F.___, sowie eine vierjährige Enkel tochter (Urk. 7/18, Seite 1). Die von der Abklärungsperson innerhalb der mass gebenden Prozentbereiche vorgenommene Gewichtung der Bereiche "Haushalt führung" mit 4 %, "Ernährung" mit 35 %, "Wohnungspflege" mit 17 %, "Ein kauf und weitere Besorgungen" mit 6 %, "Wäsche und Kleiderpflege" mit 13 % sowie "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 5 % er scheint angesichts dieser Wohnverhältnisse angemessen. Dies gilt namentlich auch für den zuletzt genannten Bereich, zumal die Enkelin gemäss den von der Be schwerdeführerin resp. ihrem Ehemann anlässlich des Abklärungsgespräches gemachten Angaben hauptsächlich wegen der grossen Distanz selten bei ihnen zu Besuch ist (Urk. 7/18, Seiten 6 und 7). Da die Beschwerdeführerin einerseits lediglich einen Zweipersonenhaushalt führt, andererseits aber über einen gros sen Garten verfügt und - ohne Behinderung - auch gemeinnützige Tätigkeiten ausüben würde, erscheint es indessen gerechtfertigt, den Bereich "Ernährung" mit lediglich 20 % (statt 35 %) und den Bereich "Verschiedenes" dafür mit 35 % (statt 20 %) zu bewerten.
E. 6.4.1 Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vor ab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi che rungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungs pflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfah rensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst voll ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in ers ter Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Famili enangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditäts bemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutba ren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen).
Die Abklärungsperson hat ihre Einschätzung der Einschränkungen der Be schwer deführerin in den einzelnen Bereichen einlässlich begründet (Urk. 7/18, Seiten 5 bis 7). Insbesondere hat sie auch die Behinderung der Be schwerde füh rerin in der Erledigung der einzelnen Aufgaben detailliert und plausibel um schrieben, wobei sie sich diesbezüglich explizit nicht nur auf die - offenbar teilweise unklaren - Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auch auf dieje nigen ihres Ehemann stützt (Urk. 7/18, Seite 1; Urk. 7/17, Seite 2). Die be tref fenden Feststellungen der Abklärungsperson stehen sodann auch mit den An gaben von Dr. B.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2003 betreffend die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/12) im Einklang. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erschei nen aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin, ihren Angaben resp. denjenigen ihres Ehemannes anlässlich des Abklärungsgespräches sowie auf grund der Schadenminderungspflicht angemessen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - namentlich auch für die Feststel lungen der Abklärungsperson betreffend die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege". Es ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund der Schadenminderungspflicht zuzumuten, gewisse Abstriche an die frühere Haushaltführung zu machen (zum Beispiel - auch wenn Gäste bewirtet werden - lediglich einfache Gerichte zuzubereiten, mehrmals pro Woche Klein einkäufe zu tätigen, den Aufwand für die Wäsche- und Kleiderpflege sowie für die Gartenpflege möglichst tief zu halten etc.) und im Weiteren in üblichem Umfang die Mithilfe ihres Ehemannes in Anspruch zu nehmen. Es besteht dem nach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Anlass, bezüg lich der von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen korrigierend einzugreifen.
E. 6.4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Betätigungsvergleich wie folgt vorzunehmen:
Tätigkeit
Gewichtung
Einschränkung
Behinderung Haushaltführung 4 % 80 % 3,2 % Ernährung 20 %
60 % 12 % Wohnungspflege 17 % 60 % 10,2 % Einkauf etc. 6 % 15 % 0,9 % Wäsche etc. 13 % 40 % 5,2 % Kinderbetreuung 5 % 100 % 5 % Verschiedenes 35 % 80 % 28 %
Total
100 %
64,5 %
Es ist somit von einem Invaliditätsgrad von 64,5 % (statt 61,5 % [Urk. 7/3]) aus zu gehen.
E. 6.5 Da somit ein für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente minimal vor ausge setzter Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % (vergleiche Erwägungen 3.3 und 4) nicht erreicht wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2004 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Weibel-FuchsBänninger Schäppi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00323
IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi Urteil vom 12. Mai 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Ehemann Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1941, war von 1995 bis Juni 1998 teilzeitlich in der Boutique Z.___ als Verkäuferin tätig (Urk. 7/26, Urk. 7/24, Urk. 7/21). Am 22. August 1998 erlitt sie einen Schlaganfall (Urk. 7/26, Urk. 7/15). Am 30. Oktober 2002 meldete sich die Versicherte wegen Sprach verlustes (Sprechen, Lesen, Schreiben) sowie eingeschränkter Motorik der rech ten Hand (Lähmungserscheinungen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte besondere medi zinische Eingliederungsmassnahmen (Logopädie) sowie eine Rente (Urk. 7/20). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/25), erkundigte sich bei deren Arbeitgeberin, A.___, nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/24, Urk. 7/21) und holte einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B.___, FMH Innere Medizin, (Bericht vom 15. April 2003 sowie Zusätze vom 19. Mai 2003 [Urk. 7/12]) sowie einen Bericht der Kli nik C.___ (Schreiben von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 [Urk. 7/13]; Bericht von Dr. D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. Septem ber 1998 [Urk. 7/15]) ein. Im Weiteren gab sie bei ihrem internen Dienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haus halt in Auf trag (Bericht vom 2. September 2003 sowie Zusatz vom 16. September 2003 [Urk. 7/18 und Urk. 7/17]). Mit Verfügung vom 3. September 2003 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicher ten mit Wirkung ab 1. September 2003 eine or dentliche Altersrente zu (Urk. 7/11). Die IV-Stelle sprach der Versicherten mit Verfügung vom 11. No vember 2003 mit Wirkung ab 1. November 2001 bis 31. August 2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 62 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/6 = Urk. 3/1), wogegen die Versicherte durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 3. Dezember 2003 Einsprache erheben und beantragen liess, es sei ihr eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % zuzusprechen (Urk. 7/16 = Urk. 7/4 = Urk. 3/1). Nach Einholung einer Stellungnahme bei ih rem Abklä rungsdienst (Urk. 7/3) wies die IV-Stelle die Einsprache der Versi cherten gegen die Rentenverfügung vom 11. November 2003 mit Entscheid vom 16. April 2004 ab (Urk. 7/1 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte durch ihren Ehemann mit Eingabe vom 13. Mai 2004 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2004 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schrif tenwechsel mit Verfügung vom 25. Juni 2004 für geschlossen erklärt wurde (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.
Am 1. Januar 2004 sind die am 21. März 2003 respektive 21. Mai 2003 revi dier ten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getre ten. In zeit licher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge bend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw . 4b mit Hinweisen) . Demnach ist die rechtliche Be urteilung des an gefochtenen Einspracheentscheids anhand der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen (vergleiche Erwägung 4), die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 3. 3.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfä higkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 3.2
Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 3.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2 / 3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindes tens zu 50 Prozent oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pro zent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 bis IVG be reits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente. 3.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Er werbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede rungs durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein kom men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Vali deneinkommen). 3.5
Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 8 Abs. 3 ATSG - so na mentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten - wird für die Bemessung der In validität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bishe rigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26 bis und 27 IVV; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw . 3.3.1, 104 V 136 Erw . 2a; AHI 1997 S. 291 Erw . 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). 3.6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw . 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 Erw . 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw . 4b.cc). 4.
Vorab ist festzuhalten, dass die - am 27. August 1941 geborene (Urk. 7/26) - Beschwerdeführerin von der Möglichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 des Bun desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), die Al tersrente ein Jahr vorzubeziehen, Gebrauch gemacht (Urk. 1), womit ihr An spruch auf eine Altersrente am 1. September 2003 entstanden ist (Art. 40 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Dementsprechend wurde ihr mit Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 3. September 2003 mit Wirkung ab 1. September 2003 eine (reduzierte) ordentliche Altersrente zuge sprochen (Urk. 7/11). Da der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung unter anderem mit der Entstehung des Anspruches auf eine Altersrente der Al ters- und Hinterlassenenversicherung erlischt (Art. 30 IVG), fällt die Zuspre chung einer Rente der Invalidenversicherung ab 1. September 2003 von vorn herein ausser Betracht. Solches wird denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. 5.
5.1
Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu qua lifi zieren und die Invaliditätsbemessung somit nach der für Nichterwerbstä tige geltenden Methode des Betätigungsvergleiches vorzunehmen ist (vergleiche Er wägung 3.5). Strittig ist jedoch der Umfang der gesundheitlichen Beeinträch ti gung der Beschwerdeführerin im Haushalt. 5.2
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass aufgrund der Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes sowie aufgrund der medizinischen Einschätzung von Dr. B.___ von einem Invaliditätsgrad von 62 % auszugehen sei (Urk. 2). 5.3
Der Ehemann der Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sich das Abklärungsgespräch auf wenige Basistätigkeiten des Haushaltens beschränkt habe. Die Tätigkeiten einer Hausfrau seien auf wenige, einfache Aktivitäten re duziert worden. Dass der Aufgabenkatalog einer Hausfrau auch Tätigkeiten wie Gebäudeunterhalt, Anforderung von externen Dienstleistungen, Gartenpflege, Werterhalt des Hausrates, Kochkunst, Näharbeiten, Budgetierung und Ausga benkontrolle, soziale Kontakte sowie Bewirtung von Gästen etc. beinhalte, sei nicht berücksichtigt worden. Die Befragung habe zudem den Stolz der Be schwerdeführerin geweckt und ihr nicht erlaubt zuzugeben, dass sie gewisse Tätigkeiten nicht mehr machen könne (Urk. 1). 6. 6.1
6.1.1
Dr. B.___ erhebt in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 15. April 2003 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit" einen kardial-embolisch bedingten cerebrovaskulären Insult mit Apha sie, einen Status nach Mitralklappenersatz wegen rheumatischer Mitralstenose sowie einen Status nach Bimalleolarluxationsfraktur Typ B mit operativer Re position 1989 und Arthroseentwicklung und unter dem Titel "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" eine arterielle Hypertonie sowie Adiposi tas. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kardial kompensierte Patientin mit Bluthochdruck und erheblicher Adipositas. Es bestünden eine chronische Schwellung des Unterschenkels sowie des Sprunggelenkes rechts. Im Weiteren leide sie unter weitgehender Aphasie, Wortfindungsstörungen bei leicht eingeschränktem Sprachverständnis, Gefühls- und Emotionsinkontinenz sowie unter einem reduzierten Kurzzeitgedächtnis. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Ihr Hauptproblem sei die Aphasie. Im Verste hen habe sie kaum Probleme. Die Wortfindung sei massiv erschwert und die verbale Verständigung schwierig. Sie könne nicht mehr schreiben und rechnen. Aus diesen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit in ihrem früheren Beruf als Bou tiquenberaterin um 100 % eingeschränkt. Die kardiale Leistungsfähigkeit mit ihrer Herzklappenprothese sei für die Beschwerdeführerin nicht einschränkend. Hingegen sei sie im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Ein kaufstaschen zu 50 % eingeschränkt (Urk. 7/12). 6.1.2
In den Akten findet sich im Weiteren ein Bericht von Dr. D.___ an die ärztliche Leitung der Klinik E.___ vom 16. September 1998 betreffend die anlässlich der Hospitalisation der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 22. August 1998 bis 16. September 1998 erhobenen Diagnosen und Be funde. Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind in die sem Bericht nicht enthalten (Urk. 7/15). Zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur aktuellen Arbeitsfähigkeit konnte Dr. D.___ keine Angaben machen (Urk. 7/13). 6.1.3
Zum aktuellen Gesundheitszustand sowie zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin hat sich somit einzig der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, bei welchem sie gemäss ihren eigenen Angaben seit 1998 in Behand lung steht (Urk. 7/26, Seite 5), geäussert. Dessen Bericht an die Beschwerdegeg nerin vom 15. April 2003 enthält klare Diagnosen und Befunde (Urk. 7/12). Im Weiteren hat Dr. B.___ am 19. Mai 2003 auch die Fragen der Beschwer degegnerin zur Arbeitsbelastbarkeit sowie zu einer allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vollständig beantwortet (Urk. 7/12). Aus seinen Ausführun gen geht insbesondere auch hervor, ob und in welchem Ausmass die Beschwer deführerin aufgrund der festgestellten Leiden in physischer und psychischer Hinsicht eingeschränkt ist sowie ob und inwieweit sie bei den alltäglichen Le bensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist (Urk. 7/12). Bei der Schlussfolgerung von Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin im Haushalt bei schwereren Arbeiten wie Tragen von Einkaufstaschen zu 50 % eingeschränkt sei, handelt es sich indessen lediglich um eine pauschale (medizi nisch-theoretische) Schätzung, weshalb nicht ohne weiteres darauf abgestellt werden kann (vergleiche auch Erwägung 6.2.1). Wie die nachfolgenden Aus führungen zei gen, ist indessen der rechtserhebliche Sachver halt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend erstellt, weshalb von der Einholung eines er gänzenden Berichtes von Dr. B.___ abgesehen werden kann. Solches wurde denn seitens der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt. 6.2. 6.2.1
Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vor rang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haushalt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28 Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Inva lidität abge stellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgaben bereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Ver waltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreis schreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSHI], gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Randziffer [ Rz ] 3086 ff.) eingehol ten Abklärungsbe richte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall ge nügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haus haltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Anga ben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 4. September 2001 in Sachen S., I 175/01). Der Abklärungsbericht im Haushalt stellt grundsätzlich auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (Urteil EVG vom 22. Dezember 2003 in Sachen B., I 311/03). Einzig wenn es zu Divergenzen zwischen den Ergebnissen der Haus haltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person kommt, ihre Haushaltstätigkeiten trotz des psychischen Leidens noch verrichten zu können, ist der medizinischen Einschätzung in der Regel grösseres Gewicht beizumessen als der Abklärung im Haushalt (Urteil EVG vom 21. Feb ruar 2005 in Sachen H., I 570/04, Erw . 5.2.1 mit Hinweis auf AHI 2004 S. 137 ff., namentlich S. 139 unten). 6.2.2
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle die Grund sätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw . 3a analog gelten. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungs grundlage im Sinne der Rechtsprechung darstellt, in das Ermessen der die Ab klärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, unter Verweis auf BGE 128 V 93 Erw . 4). 6.2.3
Bei der Ermittlung des Ausmasses der Invalidität bei Nichterwerbstätigen ist ein Vergleich der Betätigungsmöglichkeiten massgebend, wobei auf denjenigen Aufgabenbereich abzustellen ist, in welchem die versicherte Person ohne Invali dität tätig wäre (Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes, Zürich 2003, Art. 8 Rz 18). Als Aufgaben bereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten - wie er wähnt (vergleiche Erwägung 3.5) - insbesondere die übliche Tätigkeit im Haus halt, die Erziehung der Kinder sowie der nicht entlöhnte karitative Einsatz (Art. 27 Abs. 2 IVV). Gemäss den Verwaltungsanweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung umfasst der Aufgabenbereich "Haushalt" in der Regel sieben Bereiche, nämlich "Haushaltführung", "Ernährung", "Wohnungspflege", "Ein kauf und weitere Besorgungen", "Wäsche und Kleiderpflege", "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" sowie "Verschiedenes" (KSIH, gül tig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3093 und Rz 3095). Unter dem Titel "Verschiedenes" sind dabei Krankenpflege, Pflanzen- und Garten pflege, Haustier haltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten, Weiterbildung sowie künstlerisches Schaffen zu berücksichtigen; reine Freizeit be schäftigungen sind allerdings - als nichtversichertes Risiko - ausser Acht zu lassen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000, Rz 3091 und Rz 3095). Das Total der Tätigkeiten hat immer 100 Prozent zu betragen (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003, Rz 3096, mit Hinweis). 6.3 6.3.1
Der Bericht der Abklärungsstelle der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2003 resp. 16. September 2003 (Urk. 7/18, Urk. 7/17) enthält eine eingehende Abklärung der Wohnverhältnisse der Be schwerdeführerin sowie der in ihrem Haushalt anfallenden Tätigkeiten. Diese wurden in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen Verwaltungspraxis in sieben Aufgaben eingeteilt und an schliessend nach deren prozentualen Bedeutung im Vergleich zu sämtlichen anfallenden Tätigkeiten bewertet. In der Folge klärte die Abklärungsperson für jeden der sieben Tätigkeitsbereiche die konkrete Behinderung ab und ermittelte auf diese Weise eine Beeinträchtigung in der Haushaltführung von gesamthaft 59,5 % (Urk. 7/18 Seite 8) resp. 61,5 % (Urk. 7/17). 6.3.2
Die angenommenen Anteile der einzelnen Aufgabenbereiche liegen durchwegs im Rahmen der im Kreisschreiben (KSIH, gültig vom 1. Januar 2000 bis 31. De zember 2003, Rz
3095) vorgesehenen Prozentbereiche. Die Beschwerde führerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einem zweistöckigen Einfa milienhaus mit 6 Zimmern und einem 900 Quadratmeter grossen Garten. Sie hat drei er wachsene Töchter, alle wohnhaft in F.___, sowie eine vierjährige Enkel tochter (Urk. 7/18, Seite 1). Die von der Abklärungsperson innerhalb der mass gebenden Prozentbereiche vorgenommene Gewichtung der Bereiche "Haushalt führung" mit 4 %, "Ernährung" mit 35 %, "Wohnungspflege" mit 17 %, "Ein kauf und weitere Besorgungen" mit 6 %, "Wäsche und Kleiderpflege" mit 13 % sowie "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" mit 5 % er scheint angesichts dieser Wohnverhältnisse angemessen. Dies gilt namentlich auch für den zuletzt genannten Bereich, zumal die Enkelin gemäss den von der Be schwerdeführerin resp. ihrem Ehemann anlässlich des Abklärungsgespräches gemachten Angaben hauptsächlich wegen der grossen Distanz selten bei ihnen zu Besuch ist (Urk. 7/18, Seiten 6 und 7). Da die Beschwerdeführerin einerseits lediglich einen Zweipersonenhaushalt führt, andererseits aber über einen gros sen Garten verfügt und - ohne Behinderung - auch gemeinnützige Tätigkeiten ausüben würde, erscheint es indessen gerechtfertigt, den Bereich "Ernährung" mit lediglich 20 % (statt 35 %) und den Bereich "Verschiedenes" dafür mit 35 % (statt 20 %) zu bewerten. 6.4 6.4.1
Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vor ab festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi che rungsgerichtes invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungs pflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfah rensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und die ihnen eine möglichst voll ständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in ers ter Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe der Famili enangehörigen in Anspruch nehmen. Der Mehraufwand ist für die Invaliditäts bemessung nur relevant, wenn die versicherte Person während einer zumutba ren Normalarbeitszeit im Haushalt nicht mehr alle Arbeiten bewältigen kann und daher in wesentlichem Masse auf Fremdhilfe angewiesen ist (Urteil des Eid genössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2003 in Sachen S., I 681/02, mit Hinweisen).
Die Abklärungsperson hat ihre Einschätzung der Einschränkungen der Be schwer deführerin in den einzelnen Bereichen einlässlich begründet (Urk. 7/18, Seiten 5 bis 7). Insbesondere hat sie auch die Behinderung der Be schwerde füh rerin in der Erledigung der einzelnen Aufgaben detailliert und plausibel um schrieben, wobei sie sich diesbezüglich explizit nicht nur auf die - offenbar teilweise unklaren - Angaben der Beschwerdeführerin, sondern auch auf dieje nigen ihres Ehemann stützt (Urk. 7/18, Seite 1; Urk. 7/17, Seite 2). Die be tref fenden Feststellungen der Abklärungsperson stehen sodann auch mit den An gaben von Dr. B.___ in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2003 betreffend die Arbeitsbelastbarkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/12) im Einklang. Die Schlussfolgerungen der Abklärungsperson erschei nen aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin, ihren Angaben resp. denjenigen ihres Ehemannes anlässlich des Abklärungsgespräches sowie auf grund der Schadenminderungspflicht angemessen. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - namentlich auch für die Feststel lungen der Abklärungsperson betreffend die Einschränkungen in den Bereichen "Ernährung", "Wohnungspflege", "Einkauf und weitere Besorgungen" sowie "Wäsche und Kleiderpflege". Es ist der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten aufgrund der Schadenminderungspflicht zuzumuten, gewisse Abstriche an die frühere Haushaltführung zu machen (zum Beispiel - auch wenn Gäste bewirtet werden - lediglich einfache Gerichte zuzubereiten, mehrmals pro Woche Klein einkäufe zu tätigen, den Aufwand für die Wäsche- und Kleiderpflege sowie für die Gartenpflege möglichst tief zu halten etc.) und im Weiteren in üblichem Umfang die Mithilfe ihres Ehemannes in Anspruch zu nehmen. Es besteht dem nach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein Anlass, bezüg lich der von der Abklärungsperson festgestellten Einschränkungen korrigierend einzugreifen. 6.4.2
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Betätigungsvergleich wie folgt vorzunehmen:
Tätigkeit
Gewichtung
Einschränkung
Behinderung Haushaltführung 4 % 80 % 3,2 % Ernährung 20 %
60 % 12 % Wohnungspflege 17 % 60 % 10,2 % Einkauf etc. 6 % 15 % 0,9 % Wäsche etc. 13 % 40 % 5,2 % Kinderbetreuung 5 % 100 % 5 % Verschiedenes 35 % 80 % 28 %
Total
100 %
64,5 %
Es ist somit von einem Invaliditätsgrad von 64,5 % (statt 61,5 % [Urk. 7/3]) aus zu gehen. 6.5
Da somit ein für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente minimal vor ausge setzter Invaliditätsgrad von 66 2 / 3 % (vergleiche Erwägungen 3.3 und 4) nicht erreicht wird, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. April 2004 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Weibel-FuchsBänninger Schäppi