Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 1. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - SVA, IV Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Ver bindung mit Art. 106 und Art. 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiO. Peter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00257
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär O. Peter Urteil vom 16. Juni 2004 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, X.___ Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die SVA, IV Stelle, dem 1993 geborenen Y.___ (AHV Nr. …) auf Gesuch vom De zem ber 2000 (vgl. Urk. 6/18
19) mit Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 390 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) mit Wirkung vom 23. Nove m ber 2000 bis zum 30. November 2005 zugesprochen hatte (Kostenvergütung nach IV Tarif, inkl. ärztlich verordneter Behandlungsgeräte; Durchführungsstellen: Zentrum Z.___ und Kantonsspital A.___), die Verwaltung auf die von der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA Ge sundheitsorganisation) als zuständigem Krankenversicherer dagegen mit Ein gabe vom 1. De zem ber 2003 (Urk. 6/13) erhobene Einsprache mit Entscheid vom 8. April 2004 (Urk. 2 = Urk. 6/1) zufolge Verspätung nicht eingetreten war; nach Einsichtnahme in die von der SWICA Krankenversicherung AG hiergegen beim Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 19. April 2004 (Urk. 1) erho bene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Verpflichtung der Verwaltung zur materiellen Beurteilung der am 1. D e zeber 2003 erhobenen Einsprache gegen die Verfügung vom 12. März 2001 (S. 2), die Vernehmlassung der Verwaltung vom 2. Ju ni 2004 (Urk. 5), worin diese unter Verweis auf die Ausführungen gemäss interner Stellungnahme vom 6. April 2004 (Urk. 6/2, S. 1 f.) auf Beschwerdeabweisung schliesst; unter Hinweis darauf, dass der Streitwert vorliegend Fr. 20’000. nicht übersteigt (Höhe der bis zum 23. No vem ber 2000 erbrachten Vorleistung der Beschwerdeführerin: Fr. 6'923.95; vgl. Urk. 1 S. 1; Urk. 6/13 S. 1), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]); in Erwägung, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. Sep tem ber 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und verordnungen zu Revisionen geführt haben, so auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie in der zugehörigen Verordnung (IVV), ein Versicherungsträger beim Erlass einer Verfügung, welche die Leistungs pflicht eines anderen Trägers berührt, gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG die Verfü gung diesem anderen Träger zu eröffnen hat, wobei dieser die gleichen Rechts mittel ergreifen kann wie die versicherte Person, bereits nach der vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Rechtslage die zuständi gen IV Stellen verpflichtet waren, die Versicherten der Krankenversicherer nach Art. 11 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), die Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung erhoben, den betref fenden Krankenversicherern (oder einer Verbindungsstelle) zu melden (Art. 88 ter IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung), die IV Stellen sodann für den Fall, dass ein Krankenversicherer mitgeteilt hatte, dass er für eine ihm gemeldete versicherte Person Kostengutsprache oder Zah lung geleistet habe, nach Art. 88 quater Abs. 1 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) gehalten waren, dem Krankenversicherer die Verfügung über die Zusprechung oder Ablehnung der Leistungen zuzustellen, falls die Invalidenversicherung Leistungen ganz oder teilweise ablehnte und deswegen der Krankenversicherer leistungspflichtig geworden wäre, dieser die entsprechende Verfügung der IV Stelle gestützt auf Art. 88 quater Abs. 2 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) selbständig mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsmitteln anfechten konnte, wobei der Krankenversicherer die betroffene versicherte Person laut Art. 88 quater Abs. 3 IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) über eine allfällige Beschwerdeerhebung zu orientieren hatte; in weiterer Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) betreffend medizinische Massnahmen der Beschwerdeführerin als zuständigem Kranken versicherer von Y.___ unbestrittenermassen nicht gesondert eröffnet hat, sie sich nach den Akten mit dem Vermerk zuhanden des Versicherten bezie hungsweise dessen gesetzlichem Vertreter, B.___, begnügt hat (Urk. 6/4 S. 1, unten; s. Urk. 6/2 S. 1, oben): „ Zur Kenntnisnahme an
zuständige Krankenkasse (bitte direkt weiterleiten)“, auch keine vorgängige Meldung des medizinische Massnahmen der Invaliden versicherung beanspruchenden Versicherten zuhanden der Beschwerdeführerin gemäss Art. 88 ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) akten kundig ist, im Anmeldeformular vom 13. Mai 2000 (Urk. 6/21) zwar die Frage nach der zuständigen Krankenkasse unbeantwortet geblieben war (S. 3 Ziff. 4.3), sich diese durch entsprechende im Hinblick auf Art. 88 ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) pflichtgemässe Nachfrage aber wohl ohne weiteres hätte in Erfahrung bringen lassen, sich die Beschwerdegegnerin, nachdem sie die Meldung gemäss Art. 88 ter IVV (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) unterlassen hat, heute nicht in guten Treuen auf den Standpunkt stellen kann, seitens der Beschwerdeführerin sei vor Verfügungserlass keine Mitteilung über allfällige Kostengutspra chen/Vorleistungen eingegangen (s. Urk. 5 in Verbindung mit Urk. 6/2), die von der Beschwerdeführerin behauptete erstmalige Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) mit Erhalt der nachmaligen Verfügung vom 23. Oktober 2003 (Urk. 6/3) am 4. November 2003 und Zustellung der IV Akten am 28. November 2003 (Urk. 1 S. 1) seitens der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen wird (s. Urk. 2 = Urk. 6/1; Urk. 5; Urk. 6/2), sich weder im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 = Urk. 6/1) noch in der Beschwerdeantwort (Urk. 5) noch in der angerufenen internen Stellung nahme (Urk. 6/2) ein Hinweis auf eine etwaige frühere Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) durch die Beschwerdeführerin findet, so dass dem bei den eingereichten Akten (Urk. 6/1
21) liegenden, ununterzeich neten Übermittlungszettel vom 16. Ju ni 2003 (Urk. 6/15) keine diesbezügliche Relevanz beizumessen ist, die 30 - tä g ige Einsprachefrist (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG) ausgehend von der am 4. No vember 2003 erfolgten Kenntnisnahme der Verfügung vom 12. März 2001 (Urk. 6/4) mit der Eingabe vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/13) mithin als ge wahrt zu gelten hat; weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 1. De zem ber 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist; erkennt der Einzelrichter: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. April 2004 aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Einsprache vom 1. Dezember 2003 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 - SVA, IV Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Ver bindung mit Art. 106 und Art. 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiO. Peter