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IV.2004.00231

Rente (ohne Herabsetzung/Aufhebung)

Zürich SozVersG · 2004-04-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1966 geborenen X.___ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente, einschliesslich Zusatzrente für den Ehegatten und die drei Kinder (geboren 1998, 1999 und 2000), zu (Urk. 10/5-7= Urk. 3/4), wogegen die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Pra xis für Sozialversicherungsrecht, Einsprache erhob mit dem Antrag, ihr sei die halbe Rente bereits spätestens ab 1. Juni 2002 auszurichten (Urk. 10/59= Urk. 3/5; Urk. 10/57= Urk. 3/6).

Die IV-Stelle sistierte ab 1. März 2004 die bereits laufenden Rentenzahlungen, was sie der Versicherten zunächst mündlich mitteilte (Urk. 10/47= Urk. 3/9, vgl. auch Urk. 10/54; Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 3/10). Am 25. März 2004 erliess die IV-Stelle auf Wunsch des Rechtsvertreters der Versicherten eine (Zwi schen)Verfügung über die Sistierung der Rentenzahlungen während des lau fenden Einspracheverfahrens. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2= Urk. 10/3). 2.

Gegen diese (Zwischen-)Verfügung erhob X.___, vertreten durch Max Merkli, am 29. März 2004 Beschwerde mit den Anträgen, sie sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die per 1. März 2004 formlos sistierten Rentenzahlungen unverzüglich wieder aufzunehmen. In verfahrens mässiger Hinsicht stellte die Versicherte den Antrag, die der vorliegenden Be schwerde vorab entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift wurde der IV-Stelle zur Stellungnahme unter breitet (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. April 2004 stellte die Versicherte sodann den Antrag, dass der Entscheid über das Begehren um aufschiebende Wirkung bis spätestens am 27. April 2004 ergehe und dass das Gericht die IV-Stelle ge stützt auf § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort anweise, die Rentenzahlungen rückwirkend ab 1. März 2004 wieder aufzunehmen und so lange zu erbringen, bis allenfalls mit dem Einspracheentscheid die Rente aufgehoben werde (Urk. 6 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hatte die laufenden Rentenzahlungen in der ange fochtenen Verfügung vom 25. März 2004 sistiert bis im Rahmen des Ein spracheverfahrens über die Rechtmässigkeit der zugesprochenen halben Renten ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwer deführerin beantragte die Weiterausrichtung der Rentenzahlungen sinngemäss für die gleiche Dauer (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. 2a) beziehungsweise bis die Rente mit dem Einspracheentscheid aufgehoben werde (Urk. 6 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Einstellung ihrer Leistungen als Einstellung von Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) bezeichnet. Darauf ist für die Streitwert berechnung grundsätzlich abzustellen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Zürich 1999, N 3 zu § 11). Da der Verwaltung darüber ein erhebliches Ermessen zusteht (Kann vorschrift, vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar zum ATSG; Art. 19 Rz 29), rechtfertigt sich nicht, von einem zeitlich unbeschränkten Anspruch auf Vor schusszahlungen auszugehen. Nimmt man eine Dauer von Vorschusszahlungen von etwa einem Jahr an, so ergibt sich, dass vorliegend von einem Streitwert von Fr. 13'620.-- (13 x Fr. 1'135.--) auszugehen ist.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf fent liches Recht des Bundes stützen (und im Übri gen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Vor aussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung voran gehenden Be schwerdeverfahrens, insbe sondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG nicht ab schlies send aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztin stanzliche Be schwerde verfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 101 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) die Verwal tungsgerichts beschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endver fügung offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzuma chenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Viel mehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, al lein den Nachteil als nicht wieder gut zumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie un zumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b mit Hinwei sen).

Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellung der bereits laufenden Renten zahlun gen (aufgrund der ihrer Auffassung nach gesamthaft nicht rechts kräftigen Verfügung) als Einstellung von Vorschusszahlungen qualifiziert. Die angefochtene Verfügung erscheint damit als verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung. Da dagegen keine Einsprache gegeben ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), ist die direkte Beschwerdeerhebung ans Sozialversicherungsgericht grundsätzlich möglich.

3. 3.1

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt) . Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär er gangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Ein sprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu ent scheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Ein spracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b). 3.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Er heblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be standen, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blie ben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hatte die Rentenzahlungen sistiert mit der Begründung, anlässlich des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige angesichts ihrer drei klei nen Kinder als fraglich erscheine. Eine reformatio in peius im Rahmen des Ein spracheverfahrens könne die Rückforderung von bereits ausgerichteten Renten zur Folge haben. Die Sistierung sei daher notwendig, um das fiskalische Inte resse der Verwaltung einstweilen zu wahren. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im weiteren darauf, dass einer Einsprache aufschiebende Wirkung zukomme. Da die Verfügung somit noch nicht rechtskräftig sei, könnten die geleisteten Zah lungen, welche als Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG auf zufassen seien, sistiert werden. Der Erlass einer Verfügung darüber sei aufgrund von Art. 49 Abs. 1 ATSG zulässig (Urk. 2 Ziff. 1, Ziff. 2.1-4).

Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber an, Rechtsprechung und Verwal tungspraxis seien bisher immer stillschweigend davon ausgegangen, dass verfü gungsweise zugesprochene Renten auch dann, wenn die entsprechende Leis tungsverfügung angefochten werde, vom Sozialversicherungsträger geschuldet werde und ausbezahlt werden müsse. Dies entspreche allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit. a). 4.2

Die Rentenzusprechung vom 15. Oktober 2003 hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, sondern lediglich den Rentenbeginn. Damit ist bezüglich der Ren tenzusprechung von der Teilrechtskraft der entsprechenden Verfügung auszuge hen. Denn da gegen diese keine Einsprache erhoben wurde, erwuchs sie etwa um den 18. November 2003, spätestens jedenfalls Ende November 2003, in Rechtskraft. Bei dieser Rechtslage sind die geleisteten Zahlungen nicht Vor schusszahlungen oder freiwillige beziehungsweise usanzgemässe Zahlungen, sondern es handelt sich um Rentenzahlungen aufgrund einer insoweit rechts kräftigen Verfügung. Der Beschwerdegegnerin stand es somit nicht mehr zu, uneingeschränkt über diese Leistungen im laufenden Verfahren betreffend Ren tenbeginn zu verfügen.

Die Beschwerdegegnerin ist infolge der rechtskräftigen Rentenzusprechung nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der Revision berechtigt, auf die ver fügte halbe Rente zurückzukommen. Der Entscheid über einen dieser Rück kommenstitel steht vorliegend indes nicht in Frage. Vielmehr hat die Beschwer degegnerin gerade angekündigt, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit der aus gesprochenen Rente noch ausstehe und Gegenstand des Einspracheverfahrens sei (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1). Somit besteht kein Rückkommenstitel, unter welchem die Einstellung der Zahlungen mit der angefochtenen Verfügung als rechtmäs sig zu qualifizieren wäre.

Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, den Entscheid über die allfällige Aufhebung der halben Rente selbst noch nicht geprüft hat und nach der Aktenlage eine reformatio in peius nicht offenkundig erscheint. 4.3

Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdegegnerin über keinen Rechtsgrund, um im Rahmen eines prozessleitenden Entscheides im Einspracheverfahren betreffend Rentenbeginn die Ausrichtung der rechtskräftig zugesprochenen hal ben Invalidenrente zu sistieren.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde.

Bei diesem Ergebnis werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf vorsorgli che Massnahmen (Urk. 6 S. 2) beziehungsweise auf Wiederherstellung der der angefochtenen Verfügung entzogenen aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos. 5.

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Prozess ent schädigung. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 900.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. März 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Aus richtung der halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2003 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberGlättli

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1966 geborenen X.___ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente, einschliesslich Zusatzrente für den Ehegatten und die drei Kinder (geboren 1998, 1999 und 2000), zu (Urk. 10/5-7= Urk. 3/4), wogegen die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Pra xis für Sozialversicherungsrecht, Einsprache erhob mit dem Antrag, ihr sei die halbe Rente bereits spätestens ab 1. Juni 2002 auszurichten (Urk. 10/59= Urk. 3/5; Urk. 10/57= Urk. 3/6).

Die IV-Stelle sistierte ab 1. März 2004 die bereits laufenden Rentenzahlungen, was sie der Versicherten zunächst mündlich mitteilte (Urk. 10/47= Urk. 3/9, vgl. auch Urk. 10/54; Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 3/10). Am 25. März 2004 erliess die IV-Stelle auf Wunsch des Rechtsvertreters der Versicherten eine (Zwi schen)Verfügung über die Sistierung der Rentenzahlungen während des lau fenden Einspracheverfahrens. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2= Urk. 10/3).

E. 2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf fent liches Recht des Bundes stützen (und im Übri gen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Vor aussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung voran gehenden Be schwerdeverfahrens, insbe sondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG nicht ab schlies send aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztin stanzliche Be schwerde verfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 101 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) die Verwal tungsgerichts beschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endver fügung offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzuma chenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Viel mehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, al lein den Nachteil als nicht wieder gut zumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie un zumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b mit Hinwei sen).

Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellung der bereits laufenden Renten zahlun gen (aufgrund der ihrer Auffassung nach gesamthaft nicht rechts kräftigen Verfügung) als Einstellung von Vorschusszahlungen qualifiziert. Die angefochtene Verfügung erscheint damit als verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung. Da dagegen keine Einsprache gegeben ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), ist die direkte Beschwerdeerhebung ans Sozialversicherungsgericht grundsätzlich möglich.

E. 3.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt) . Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär er gangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Ein sprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu ent scheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Ein spracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b).

E. 3.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Er heblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be standen, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blie ben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte die Rentenzahlungen sistiert mit der Begründung, anlässlich des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige angesichts ihrer drei klei nen Kinder als fraglich erscheine. Eine reformatio in peius im Rahmen des Ein spracheverfahrens könne die Rückforderung von bereits ausgerichteten Renten zur Folge haben. Die Sistierung sei daher notwendig, um das fiskalische Inte resse der Verwaltung einstweilen zu wahren. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im weiteren darauf, dass einer Einsprache aufschiebende Wirkung zukomme. Da die Verfügung somit noch nicht rechtskräftig sei, könnten die geleisteten Zah lungen, welche als Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG auf zufassen seien, sistiert werden. Der Erlass einer Verfügung darüber sei aufgrund von Art. 49 Abs. 1 ATSG zulässig (Urk. 2 Ziff. 1, Ziff. 2.1-4).

Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber an, Rechtsprechung und Verwal tungspraxis seien bisher immer stillschweigend davon ausgegangen, dass verfü gungsweise zugesprochene Renten auch dann, wenn die entsprechende Leis tungsverfügung angefochten werde, vom Sozialversicherungsträger geschuldet werde und ausbezahlt werden müsse. Dies entspreche allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit. a).

E. 4.2 Die Rentenzusprechung vom 15. Oktober 2003 hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, sondern lediglich den Rentenbeginn. Damit ist bezüglich der Ren tenzusprechung von der Teilrechtskraft der entsprechenden Verfügung auszuge hen. Denn da gegen diese keine Einsprache erhoben wurde, erwuchs sie etwa um den 18. November 2003, spätestens jedenfalls Ende November 2003, in Rechtskraft. Bei dieser Rechtslage sind die geleisteten Zahlungen nicht Vor schusszahlungen oder freiwillige beziehungsweise usanzgemässe Zahlungen, sondern es handelt sich um Rentenzahlungen aufgrund einer insoweit rechts kräftigen Verfügung. Der Beschwerdegegnerin stand es somit nicht mehr zu, uneingeschränkt über diese Leistungen im laufenden Verfahren betreffend Ren tenbeginn zu verfügen.

Die Beschwerdegegnerin ist infolge der rechtskräftigen Rentenzusprechung nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der Revision berechtigt, auf die ver fügte halbe Rente zurückzukommen. Der Entscheid über einen dieser Rück kommenstitel steht vorliegend indes nicht in Frage. Vielmehr hat die Beschwer degegnerin gerade angekündigt, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit der aus gesprochenen Rente noch ausstehe und Gegenstand des Einspracheverfahrens sei (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1). Somit besteht kein Rückkommenstitel, unter welchem die Einstellung der Zahlungen mit der angefochtenen Verfügung als rechtmäs sig zu qualifizieren wäre.

Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, den Entscheid über die allfällige Aufhebung der halben Rente selbst noch nicht geprüft hat und nach der Aktenlage eine reformatio in peius nicht offenkundig erscheint.

E. 4.3 Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdegegnerin über keinen Rechtsgrund, um im Rahmen eines prozessleitenden Entscheides im Einspracheverfahren betreffend Rentenbeginn die Ausrichtung der rechtskräftig zugesprochenen hal ben Invalidenrente zu sistieren.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde.

Bei diesem Ergebnis werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf vorsorgli che Massnahmen (Urk. 6 S. 2) beziehungsweise auf Wiederherstellung der der angefochtenen Verfügung entzogenen aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberGlättli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00231

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Glättli Urteil vom 27. April 2004 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der 1966 geborenen X.___ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente, einschliesslich Zusatzrente für den Ehegatten und die drei Kinder (geboren 1998, 1999 und 2000), zu (Urk. 10/5-7= Urk. 3/4), wogegen die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Max S. Merkli, Pra xis für Sozialversicherungsrecht, Einsprache erhob mit dem Antrag, ihr sei die halbe Rente bereits spätestens ab 1. Juni 2002 auszurichten (Urk. 10/59= Urk. 3/5; Urk. 10/57= Urk. 3/6).

Die IV-Stelle sistierte ab 1. März 2004 die bereits laufenden Rentenzahlungen, was sie der Versicherten zunächst mündlich mitteilte (Urk. 10/47= Urk. 3/9, vgl. auch Urk. 10/54; Urk. 1 S. 3 Ziff. 3; Urk. 3/10). Am 25. März 2004 erliess die IV-Stelle auf Wunsch des Rechtsvertreters der Versicherten eine (Zwi schen)Verfügung über die Sistierung der Rentenzahlungen während des lau fenden Einspracheverfahrens. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die IV Stelle die aufschiebende Wirkung (Urk. 2= Urk. 10/3). 2.

Gegen diese (Zwischen-)Verfügung erhob X.___, vertreten durch Max Merkli, am 29. März 2004 Beschwerde mit den Anträgen, sie sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die per 1. März 2004 formlos sistierten Rentenzahlungen unverzüglich wieder aufzunehmen. In verfahrens mässiger Hinsicht stellte die Versicherte den Antrag, die der vorliegenden Be schwerde vorab entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen (Urk. 1). Die Beschwerdeschrift wurde der IV-Stelle zur Stellungnahme unter breitet (Urk. 5). Mit Eingabe vom 6. April 2004 stellte die Versicherte sodann den Antrag, dass der Entscheid über das Begehren um aufschiebende Wirkung bis spätestens am 27. April 2004 ergehe und dass das Gericht die IV-Stelle ge stützt auf § 17 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sofort anweise, die Rentenzahlungen rückwirkend ab 1. März 2004 wieder aufzunehmen und so lange zu erbringen, bis allenfalls mit dem Einspracheentscheid die Rente aufgehoben werde (Urk. 6 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hatte die laufenden Rentenzahlungen in der ange fochtenen Verfügung vom 25. März 2004 sistiert bis im Rahmen des Ein spracheverfahrens über die Rechtmässigkeit der zugesprochenen halben Renten ein rechtskräftiger Entscheid vorliege (Urk. 2 Dispositiv Ziff. 1). Die Beschwer deführerin beantragte die Weiterausrichtung der Rentenzahlungen sinngemäss für die gleiche Dauer (vgl. Urk. 1 S. 4 lit. 2a) beziehungsweise bis die Rente mit dem Einspracheentscheid aufgehoben werde (Urk. 6 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung die Einstellung ihrer Leistungen als Einstellung von Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) bezeichnet. Darauf ist für die Streitwert berechnung grundsätzlich abzustellen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum GSVGer, Zürich 1999, N 3 zu § 11). Da der Verwaltung darüber ein erhebliches Ermessen zusteht (Kann vorschrift, vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar zum ATSG; Art. 19 Rz 29), rechtfertigt sich nicht, von einem zeitlich unbeschränkten Anspruch auf Vor schusszahlungen auszugehen. Nimmt man eine Dauer von Vorschusszahlungen von etwa einem Jahr an, so ergibt sich, dass vorliegend von einem Streitwert von Fr. 13'620.-- (13 x Fr. 1'135.--) auszugehen ist.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öf fent liches Recht des Bundes stützen (und im Übri gen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Vor aussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Um schreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes ent sprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung voran gehenden Be schwerdeverfahrens, insbe sondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG nicht ab schlies send aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztin stanzliche Be schwerde verfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 101 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bun desrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz) die Verwal tungsgerichts beschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endver fügung offen steht (BGE 128 V 201 Erw. 2a, 124 V 85 Erw. 2 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorliegen eines nicht wieder gutzuma chenden Nachteils nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums. Viel mehr prüft das Gericht jenes Merkmal, das dem angefochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich beschränkt sich das Gericht nicht nur darauf, al lein den Nachteil als nicht wieder gut zumachend zu betrachten, den auch ein für die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu beseitigen vermöchte (BGE 126 V 247 Erw. 2c, 124 V 87 Erw. 4, 121 V 116 mit Hinweisen).

Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen die versicherte Person aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie un zumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 487 Erw. 2b mit Hinwei sen).

Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellung der bereits laufenden Renten zahlun gen (aufgrund der ihrer Auffassung nach gesamthaft nicht rechts kräftigen Verfügung) als Einstellung von Vorschusszahlungen qualifiziert. Die angefochtene Verfügung erscheint damit als verfahrensleitende (Zwischen-) Verfügung. Da dagegen keine Einsprache gegeben ist (Art. 52 Abs. 1 ATSG), ist die direkte Beschwerdeerhebung ans Sozialversicherungsgericht grundsätzlich möglich.

3. 3.1

Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt) . Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär er gangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Ein sprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu ent scheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Ein spracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b). 3.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversiche rungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter licher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen).

Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwal tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsa chen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Er heblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits be standen, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blie ben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin hatte die Rentenzahlungen sistiert mit der Begründung, anlässlich des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige angesichts ihrer drei klei nen Kinder als fraglich erscheine. Eine reformatio in peius im Rahmen des Ein spracheverfahrens könne die Rückforderung von bereits ausgerichteten Renten zur Folge haben. Die Sistierung sei daher notwendig, um das fiskalische Inte resse der Verwaltung einstweilen zu wahren. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im weiteren darauf, dass einer Einsprache aufschiebende Wirkung zukomme. Da die Verfügung somit noch nicht rechtskräftig sei, könnten die geleisteten Zah lungen, welche als Vorschusszahlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG auf zufassen seien, sistiert werden. Der Erlass einer Verfügung darüber sei aufgrund von Art. 49 Abs. 1 ATSG zulässig (Urk. 2 Ziff. 1, Ziff. 2.1-4).

Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber an, Rechtsprechung und Verwal tungspraxis seien bisher immer stillschweigend davon ausgegangen, dass verfü gungsweise zugesprochene Renten auch dann, wenn die entsprechende Leis tungsverfügung angefochten werde, vom Sozialversicherungsträger geschuldet werde und ausbezahlt werden müsse. Dies entspreche allgemein anerkannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2 lit. a). 4.2

Die Rentenzusprechung vom 15. Oktober 2003 hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten, sondern lediglich den Rentenbeginn. Damit ist bezüglich der Ren tenzusprechung von der Teilrechtskraft der entsprechenden Verfügung auszuge hen. Denn da gegen diese keine Einsprache erhoben wurde, erwuchs sie etwa um den 18. November 2003, spätestens jedenfalls Ende November 2003, in Rechtskraft. Bei dieser Rechtslage sind die geleisteten Zahlungen nicht Vor schusszahlungen oder freiwillige beziehungsweise usanzgemässe Zahlungen, sondern es handelt sich um Rentenzahlungen aufgrund einer insoweit rechts kräftigen Verfügung. Der Beschwerdegegnerin stand es somit nicht mehr zu, uneingeschränkt über diese Leistungen im laufenden Verfahren betreffend Ren tenbeginn zu verfügen.

Die Beschwerdegegnerin ist infolge der rechtskräftigen Rentenzusprechung nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der Revision berechtigt, auf die ver fügte halbe Rente zurückzukommen. Der Entscheid über einen dieser Rück kommenstitel steht vorliegend indes nicht in Frage. Vielmehr hat die Beschwer degegnerin gerade angekündigt, dass die Prüfung der Rechtmässigkeit der aus gesprochenen Rente noch ausstehe und Gegenstand des Einspracheverfahrens sei (Urk. 2 S. 1 Ziff. 1). Somit besteht kein Rückkommenstitel, unter welchem die Einstellung der Zahlungen mit der angefochtenen Verfügung als rechtmäs sig zu qualifizieren wäre.

Dies gilt um so mehr, als die Beschwerdegegnerin, wie erwähnt, den Entscheid über die allfällige Aufhebung der halben Rente selbst noch nicht geprüft hat und nach der Aktenlage eine reformatio in peius nicht offenkundig erscheint. 4.3

Nach dem Gesagten verfügte die Beschwerdegegnerin über keinen Rechtsgrund, um im Rahmen eines prozessleitenden Entscheides im Einspracheverfahren betreffend Rentenbeginn die Ausrichtung der rechtskräftig zugesprochenen hal ben Invalidenrente zu sistieren.

Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde.

Bei diesem Ergebnis werden die Anträge der Beschwerdeführerin auf vorsorgli che Massnahmen (Urk. 6 S. 2) beziehungsweise auf Wiederherstellung der der angefochtenen Verfügung entzogenen aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos. 5.

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf Prozess ent schädigung. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 900.--

(inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. März 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Aus richtung der halben Invalidenrente gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2003 hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin Pfiffner RauberGlättli