Sachverhalt
1.
Der 1947 geborene, beim Y.___ als Filmkameramann tätige X.___ meldete sich am 8. September 2003 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Hilfsmittelleistungen an (Urk. 10/12). Die IV Stelle holte von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH ORL, Hals und Gesichtschirurgie, den ärztlichen Expertenbericht (Eintei lung Indikations-Stufe) vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) und den ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 25. Januar 2004 (Urk. 10/5) ein. Des Weiteren zog sie die Unterlagen des Hörberaters A.___ bei (Urk. 10/11).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verfügte die IV Stelle die Übernahme der Kosten einer binauralen Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 1 im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 (Urk. 10/4). Daran hielt die IV Stelle nach Ein sprache vom 9. Januar 2004 (Urk. 10/9) mit Entscheid vom 23. Februar 2004 fest (Urk. 2 = Urk. 10/3). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 22. März 2004 Beschwerde erheben und unter Aufhebung des an gefochtenen Entscheids die Kostenübernahme für die Hörgeräte der Indikati onsstufe 4 beantragen (Urk. 1). Die IV Stelle beantragte in ihrer Vernehmlas sung vom 26. Juli 2004, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung durch die Invalidenversicherung habe (Antrag auf reformatio in peius; Urk. 9). Gleichzeitig reichte sie die Stellung nahme des Prof. Dr. med. B.___, Vorsteher der Universitätsklinik C.___ und Präsident der Kommission D.___, vom 8. Juli 2004 (Urk. 11) ein. Mit Replik vom 30. November 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Be gehren fest (Urk. 16). Nach Eingang der Duplik vom 24. Januar 2005 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel am 26. Januar 2004 geschlossen (Urk. 22). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). Laut Ziffer 5.07 (ohne *) des Anhangs zur HVI (HVI Anhang) gibt die Versiche rung Hörgeräte bei Schwerhörigkeit ab, sofern das Hörvermögen durch ein sol ches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. 1.3
Am 1. April 1999 hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgeräte akustikern, welche als Leistungserbringer für die Invalidenversicherung zuge lassen sind, einen neuen Tarifvertrag über Hörgeräte und die im Zusammen hang mit deren Abgabe zu erbringenden Dienstleistungen abgeschlossen. Unter diesem Vertrag bildet die Basis jeglicher Versorgung, welche von der Invaliden versicherung finan ziert oder mitfinanziert wird, neu die medizinische Indika tion. Der Expertenarzt teilt aufgrund audiologischer, sozial-emotionaler sowie berufsspezifischen Kri terien die versicherte Person in eine von drei möglichen Indikationsstufen ein (1. Expertise nach Randziffer [ Rz ] 5.07.04 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung [KHMI]). Die Indikationsstufe bestimmt den Betrag, welcher durch die Versicherung zu bezahlen ist (Heiner Waehry, Zeit schrift für Soziale Sicher heit, 1999 S. 92 f.). Wählt der Versicherte ein teureres Gerät, als ihm gemäss der medizinischen Indikation zusteht, so hat er die Über nahme der Mehrkosten im Voraus schriftlich zu bestätigen (Rz 5.07.11 KHMI). Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Form abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Von Bedeutung sind aber auch die allgemeinen Anspruchs voraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksam keit gemäss Art. 8 IVG, denen die Hörgeräteversorgung unterliegt (BGE 129 V 67 Erw . 1.1.1). Die Anwendung der Höchstbeträge im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Indikationsmodells darf nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen in validitätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist. Massge bend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteabgabe und damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person, das mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw . 4.3.3). Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehende Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der spezifischen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tä tigkeitsbereich (z.B. komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen) der versicherten Person ergeben (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw . 4.3.4 Abschnitt 3). 2.
Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 6'439.85 abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdeführers in Anwendung des Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe auf Fr. 3'400.15, entsprechend einer Indikationsstufe 1 be schränkt hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostengutsprache der Hörgeräte mit Indikationsstufe 1 damit, dass gemäss ärztlichem Expertenbericht nur Anspruch auf eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung bestehe (Urk. 2).
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass angesichts der besonderen beruflichen Situation als Kameramann die digitalen Widex SD CIC-Geräte, die komplett im Gehörgang liegen und über eine wirksame Störunter drückung verfügen würden, eine einfache und zweckmässige Versorgung dar stellten, weshalb die Kosten von der Invalidenversicherung zu tragen seien (Urk. 1 und 16). 3. 3.1
Dr. Z.___ empfahl in ihrer ärztlichen Expertise vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung. Als Grund führte sie an, dass der berufstätige Beschwerdeführer audiologisch nicht (0 von 50 mögli chen Punkten), sozial-emotional (22 von 25 möglichen Punkten) und in der beruflichen Kommunikation jedoch erheblich (20 von 25 möglichen Punkten) eingeschränkt sei. Zusätzliche Erschwernisse (maximal 25 zusätzliche Punkte) würden nicht vorliegen, weshalb die Expertise betreffend Erstversorgung auf grund 42 von 100 möglichen Punkten auf eine Versorgung der Indikationsstufe 1 laute.
A.___, Hör-Berater, teilte in seinem Anpassungsbericht vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/11 Blatt 3) mit, dass der Beschwerdeführer mit den angepassten Hörgeräten (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SD CIC 093 307 im Gesamtwert von Fr. 6'439.85) seinen Beruf als Kameramann wieder uneinge schränkt ausüben könne. Auf einen Vergleich mit einem Stufe 1-Gerät habe der Beschwerdeführer (Bericht vom 16. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 3) ver zichtet, was aus dessen Verzichtserklärung (vom 10. Dezember 2003; Urk. 10/11 S. 6) sowie dessen Einwilligung auf die Mehrkostenübernahme (vom 15. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 2) zu entnehmen sei.
Im ärztlichen Schlussbericht vom 15. Januar 2004 führt Dr. Z.___ aus, dass die Hörgeräteversorgung (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SD CIC 093 307) sämtliche Anforderungen erfülle (Urk. 10/5). 3.2
Prof. Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2004 aus, dass auf grund der vorliegenden Unterlagen eine volle Kostenübernahme der gegenwär tigen Hörgeräte des Beschwerdeführers durch die Invalidenversicherung nicht angebracht sei; erstens liege nur ein geringer audiometrischer Hörverlust vor, der alleine nach den gültigen Empfehlungen nicht für eine Abgabe von Hörge räten durch die Sozialversicherung genüge; des Weitern seien die ärztlichen Ex pertisen nicht in allen Teilen schlüssig und nachvollziehbar; zudem sei die Be gründung des Akustikers für die Notwendigkeit der angepassten Hörgeräte un genügend und auf die gegebenen Umstände höchstens teilweise zutreffend und schliesslich habe der Beschwerdeführer bewusst auf die Erprobung einer mögli cherweise vorhandenen, preislich günstigeren Alternative verzichtet. Ob der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner besonderen beruflichen Situation an stelle der indizierten Stufe 1 ein Gerät der Indikationsstufe 2 oder eventuell so gar 3 benötige, lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen - insbesondere aufgrund der fehlenden Versuche mit anderen Hörgeräten - nicht abschliessend beurteilen (Urk. 11 S. 7 f.). 4. 4.1
Der ärztliche Expertenbericht von Dr. Z.___ genügt den an ihn gestell ten Anfor derungen (audiologische Kriterien, sozial-emotionales Handicap, berufliche Kommunikationsanforderungen sowie Begrün dung binaurale Versor gung) und ist daher grundsätzlich zur Indikationsstufeneinteilung ge eignet. Durch die Einteilung in eine der Indikationsstufen kann aber noch nicht ab schliessend beurteilt werden, ob damit auch eine zweckmässige Versorgung ei nes Versicherten möglich ist, was sich auch daraus ergibt, dass in jedem Fall eine Schlussexpertise nötig ist (Rz 5.07.02 KHMI). Bei dieser wird anhand eines Fragebogens geprüft, ob das angepasste Hörgerät tatsächlich die erwünschte Verbesserung gebracht hat, weshalb sie deshalb besonders geeignet ist, etwas über die Zweckmässigkeit der aufgrund der ersten Expertise angepassten Hör geräte auszusagen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlusskontrolle aller dings mit den vom Beschwerdeführer letztlich angeschafften teureren Hörgerä ten durchgeführt (Urk. 10/5), welche keinen Anlass zu Beanstandungen gaben. Aus der Schlussexpertise kann daher nichts darüber abgeleitet werden, ob auch mit Hörgeräten der Indikationsstufe 1 beim Beschwerdeführer eine zweck mässige Versorgung möglich gewesen wäre.
Auch lässt sich anhand der Stellungnahme des Prof. Dr. B.___ nicht beurteilen, ob ein Hörgerät der Indikationsstufe 1 im konkreten Fall geeignet erscheint. Vielmehr wird darin letztlich eben gerade offengelassen, ob die besondere be rufliche Situation des Beschwerdeführers eine weitergehende Hörgerätversor gung zu rechtfertigen vermag. 4.2
Anhand der vorhandenen Akten lässt sich demnach nicht rechtsgenügend beur teilen, ob die Geräteversorgung gemäss der Indikations Stufe 1 den besonderen Anforderung eines Kameramanns gerecht wird. Von der Beschwerdegegnerin wurde sodann auch nicht geklärt, ob ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis (besondere berufliche Situation) vorliegt, das allenfalls eine über die tarifarisch vorgesehene Preislimite hinausgehende Versorgung rechtfertigt. Es erweist sich daher als angezeigt, eine unabhängige Fachmeinung betreffend die Zweckmäs sigkeit der Hörgeräteversorgung gemäss Indikations-Stufe 1 unter Berücksichti gung der besonderen beruflichen Situation einzuholen, wobei sich die Fach person auch zu den Ausführungen von Prof. Dr. B.___, Dr. Z.___ und dem Hör-Berater A.___ zu äussern haben wird. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5.
Die Rückweisung der Sache kommt dem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangs gemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verord nung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschä digungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 23. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Be schwerde führers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertssteuer) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehö rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiGuggisberg
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Der 1947 geborene, beim Y.___ als Filmkameramann tätige X.___ meldete sich am 8. September 2003 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Hilfsmittelleistungen an (Urk. 10/12). Die IV Stelle holte von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH ORL, Hals und Gesichtschirurgie, den ärztlichen Expertenbericht (Eintei lung Indikations-Stufe) vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) und den ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 25. Januar 2004 (Urk. 10/5) ein. Des Weiteren zog sie die Unterlagen des Hörberaters A.___ bei (Urk. 10/11).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verfügte die IV Stelle die Übernahme der Kosten einer binauralen Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 1 im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 (Urk. 10/4). Daran hielt die IV Stelle nach Ein sprache vom 9. Januar 2004 (Urk. 10/9) mit Entscheid vom 23. Februar 2004 fest (Urk. 2 = Urk. 10/3).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). Laut Ziffer 5.07 (ohne *) des Anhangs zur HVI (HVI Anhang) gibt die Versiche rung Hörgeräte bei Schwerhörigkeit ab, sofern das Hörvermögen durch ein sol ches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
E. 1.3 Am 1. April 1999 hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgeräte akustikern, welche als Leistungserbringer für die Invalidenversicherung zuge lassen sind, einen neuen Tarifvertrag über Hörgeräte und die im Zusammen hang mit deren Abgabe zu erbringenden Dienstleistungen abgeschlossen. Unter diesem Vertrag bildet die Basis jeglicher Versorgung, welche von der Invaliden versicherung finan ziert oder mitfinanziert wird, neu die medizinische Indika tion. Der Expertenarzt teilt aufgrund audiologischer, sozial-emotionaler sowie berufsspezifischen Kri terien die versicherte Person in eine von drei möglichen Indikationsstufen ein (1. Expertise nach Randziffer [ Rz ] 5.07.04 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung [KHMI]). Die Indikationsstufe bestimmt den Betrag, welcher durch die Versicherung zu bezahlen ist (Heiner Waehry, Zeit schrift für Soziale Sicher heit, 1999 S. 92 f.). Wählt der Versicherte ein teureres Gerät, als ihm gemäss der medizinischen Indikation zusteht, so hat er die Über nahme der Mehrkosten im Voraus schriftlich zu bestätigen (Rz 5.07.11 KHMI). Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Form abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Von Bedeutung sind aber auch die allgemeinen Anspruchs voraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksam keit gemäss Art. 8 IVG, denen die Hörgeräteversorgung unterliegt (BGE 129 V 67 Erw . 1.1.1). Die Anwendung der Höchstbeträge im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Indikationsmodells darf nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen in validitätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist. Massge bend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteabgabe und damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person, das mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw . 4.3.3). Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehende Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der spezifischen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tä tigkeitsbereich (z.B. komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen) der versicherten Person ergeben (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw . 4.3.4 Abschnitt 3).
E. 2 Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 6'439.85 abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdeführers in Anwendung des Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe auf Fr. 3'400.15, entsprechend einer Indikationsstufe 1 be schränkt hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostengutsprache der Hörgeräte mit Indikationsstufe 1 damit, dass gemäss ärztlichem Expertenbericht nur Anspruch auf eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung bestehe (Urk. 2).
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass angesichts der besonderen beruflichen Situation als Kameramann die digitalen Widex SD CIC-Geräte, die komplett im Gehörgang liegen und über eine wirksame Störunter drückung verfügen würden, eine einfache und zweckmässige Versorgung dar stellten, weshalb die Kosten von der Invalidenversicherung zu tragen seien (Urk. 1 und 16).
E. 3.1 Dr. Z.___ empfahl in ihrer ärztlichen Expertise vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung. Als Grund führte sie an, dass der berufstätige Beschwerdeführer audiologisch nicht (0 von 50 mögli chen Punkten), sozial-emotional (22 von 25 möglichen Punkten) und in der beruflichen Kommunikation jedoch erheblich (20 von 25 möglichen Punkten) eingeschränkt sei. Zusätzliche Erschwernisse (maximal 25 zusätzliche Punkte) würden nicht vorliegen, weshalb die Expertise betreffend Erstversorgung auf grund 42 von 100 möglichen Punkten auf eine Versorgung der Indikationsstufe 1 laute.
A.___, Hör-Berater, teilte in seinem Anpassungsbericht vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/11 Blatt 3) mit, dass der Beschwerdeführer mit den angepassten Hörgeräten (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SD CIC 093 307 im Gesamtwert von Fr. 6'439.85) seinen Beruf als Kameramann wieder uneinge schränkt ausüben könne. Auf einen Vergleich mit einem Stufe 1-Gerät habe der Beschwerdeführer (Bericht vom 16. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 3) ver zichtet, was aus dessen Verzichtserklärung (vom 10. Dezember 2003; Urk. 10/11 S. 6) sowie dessen Einwilligung auf die Mehrkostenübernahme (vom 15. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 2) zu entnehmen sei.
Im ärztlichen Schlussbericht vom 15. Januar 2004 führt Dr. Z.___ aus, dass die Hörgeräteversorgung (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SD CIC 093 307) sämtliche Anforderungen erfülle (Urk. 10/5).
E. 3.2 Prof. Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2004 aus, dass auf grund der vorliegenden Unterlagen eine volle Kostenübernahme der gegenwär tigen Hörgeräte des Beschwerdeführers durch die Invalidenversicherung nicht angebracht sei; erstens liege nur ein geringer audiometrischer Hörverlust vor, der alleine nach den gültigen Empfehlungen nicht für eine Abgabe von Hörge räten durch die Sozialversicherung genüge; des Weitern seien die ärztlichen Ex pertisen nicht in allen Teilen schlüssig und nachvollziehbar; zudem sei die Be gründung des Akustikers für die Notwendigkeit der angepassten Hörgeräte un genügend und auf die gegebenen Umstände höchstens teilweise zutreffend und schliesslich habe der Beschwerdeführer bewusst auf die Erprobung einer mögli cherweise vorhandenen, preislich günstigeren Alternative verzichtet. Ob der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner besonderen beruflichen Situation an stelle der indizierten Stufe 1 ein Gerät der Indikationsstufe 2 oder eventuell so gar 3 benötige, lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen - insbesondere aufgrund der fehlenden Versuche mit anderen Hörgeräten - nicht abschliessend beurteilen (Urk. 11 S. 7 f.).
E. 4.1 Der ärztliche Expertenbericht von Dr. Z.___ genügt den an ihn gestell ten Anfor derungen (audiologische Kriterien, sozial-emotionales Handicap, berufliche Kommunikationsanforderungen sowie Begrün dung binaurale Versor gung) und ist daher grundsätzlich zur Indikationsstufeneinteilung ge eignet. Durch die Einteilung in eine der Indikationsstufen kann aber noch nicht ab schliessend beurteilt werden, ob damit auch eine zweckmässige Versorgung ei nes Versicherten möglich ist, was sich auch daraus ergibt, dass in jedem Fall eine Schlussexpertise nötig ist (Rz 5.07.02 KHMI). Bei dieser wird anhand eines Fragebogens geprüft, ob das angepasste Hörgerät tatsächlich die erwünschte Verbesserung gebracht hat, weshalb sie deshalb besonders geeignet ist, etwas über die Zweckmässigkeit der aufgrund der ersten Expertise angepassten Hör geräte auszusagen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlusskontrolle aller dings mit den vom Beschwerdeführer letztlich angeschafften teureren Hörgerä ten durchgeführt (Urk. 10/5), welche keinen Anlass zu Beanstandungen gaben. Aus der Schlussexpertise kann daher nichts darüber abgeleitet werden, ob auch mit Hörgeräten der Indikationsstufe 1 beim Beschwerdeführer eine zweck mässige Versorgung möglich gewesen wäre.
Auch lässt sich anhand der Stellungnahme des Prof. Dr. B.___ nicht beurteilen, ob ein Hörgerät der Indikationsstufe 1 im konkreten Fall geeignet erscheint. Vielmehr wird darin letztlich eben gerade offengelassen, ob die besondere be rufliche Situation des Beschwerdeführers eine weitergehende Hörgerätversor gung zu rechtfertigen vermag.
E. 4.2 Anhand der vorhandenen Akten lässt sich demnach nicht rechtsgenügend beur teilen, ob die Geräteversorgung gemäss der Indikations Stufe 1 den besonderen Anforderung eines Kameramanns gerecht wird. Von der Beschwerdegegnerin wurde sodann auch nicht geklärt, ob ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis (besondere berufliche Situation) vorliegt, das allenfalls eine über die tarifarisch vorgesehene Preislimite hinausgehende Versorgung rechtfertigt. Es erweist sich daher als angezeigt, eine unabhängige Fachmeinung betreffend die Zweckmäs sigkeit der Hörgeräteversorgung gemäss Indikations-Stufe 1 unter Berücksichti gung der besonderen beruflichen Situation einzuholen, wobei sich die Fach person auch zu den Ausführungen von Prof. Dr. B.___, Dr. Z.___ und dem Hör-Berater A.___ zu äussern haben wird. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehö rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiGuggisberg
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00210
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär Guggisberg Urteil vom 24. Februar 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhut Fleisch Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1947 geborene, beim Y.___ als Filmkameramann tätige X.___ meldete sich am 8. September 2003 bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Hilfsmittelleistungen an (Urk. 10/12). Die IV Stelle holte von Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH ORL, Hals und Gesichtschirurgie, den ärztlichen Expertenbericht (Eintei lung Indikations-Stufe) vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) und den ärztlichen Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 25. Januar 2004 (Urk. 10/5) ein. Des Weiteren zog sie die Unterlagen des Hörberaters A.___ bei (Urk. 10/11).
Mit Verfügung vom 21. Januar 2004 verfügte die IV Stelle die Übernahme der Kosten einer binauralen Hörgeräteversorgung gemäss Indikationsstufe 1 im Gesamtbetrag von Fr. 3'400.15 (Urk. 10/4). Daran hielt die IV Stelle nach Ein sprache vom 9. Januar 2004 (Urk. 10/9) mit Entscheid vom 23. Februar 2004 fest (Urk. 2 = Urk. 10/3). 2.
Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 22. März 2004 Beschwerde erheben und unter Aufhebung des an gefochtenen Entscheids die Kostenübernahme für die Hörgeräte der Indikati onsstufe 4 beantragen (Urk. 1). Die IV Stelle beantragte in ihrer Vernehmlas sung vom 26. Juli 2004, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung durch die Invalidenversicherung habe (Antrag auf reformatio in peius; Urk. 9). Gleichzeitig reichte sie die Stellung nahme des Prof. Dr. med. B.___, Vorsteher der Universitätsklinik C.___ und Präsident der Kommission D.___, vom 8. Juli 2004 (Urk. 11) ein. Mit Replik vom 30. November 2004 hielt der Beschwerdeführer an seinem Be gehren fest (Urk. 16). Nach Eingang der Duplik vom 24. Januar 2005 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel am 26. Januar 2004 geschlossen (Urk. 22). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). Laut Ziffer 5.07 (ohne *) des Anhangs zur HVI (HVI Anhang) gibt die Versiche rung Hörgeräte bei Schwerhörigkeit ab, sofern das Hörvermögen durch ein sol ches Gerät namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. 1.3
Am 1. April 1999 hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit den Hörgeräte akustikern, welche als Leistungserbringer für die Invalidenversicherung zuge lassen sind, einen neuen Tarifvertrag über Hörgeräte und die im Zusammen hang mit deren Abgabe zu erbringenden Dienstleistungen abgeschlossen. Unter diesem Vertrag bildet die Basis jeglicher Versorgung, welche von der Invaliden versicherung finan ziert oder mitfinanziert wird, neu die medizinische Indika tion. Der Expertenarzt teilt aufgrund audiologischer, sozial-emotionaler sowie berufsspezifischen Kri terien die versicherte Person in eine von drei möglichen Indikationsstufen ein (1. Expertise nach Randziffer [ Rz ] 5.07.04 des Kreisschrei bens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden versicherung [KHMI]). Die Indikationsstufe bestimmt den Betrag, welcher durch die Versicherung zu bezahlen ist (Heiner Waehry, Zeit schrift für Soziale Sicher heit, 1999 S. 92 f.). Wählt der Versicherte ein teureres Gerät, als ihm gemäss der medizinischen Indikation zusteht, so hat er die Über nahme der Mehrkosten im Voraus schriftlich zu bestätigen (Rz 5.07.11 KHMI). Hilfsmittel werden in einfacher und zweckmässiger Form abgegeben (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 IVG). Von Bedeutung sind aber auch die allgemeinen Anspruchs voraussetzungen der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksam keit gemäss Art. 8 IVG, denen die Hörgeräteversorgung unterliegt (BGE 129 V 67 Erw . 1.1.1). Die Anwendung der Höchstbeträge im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Indikationsmodells darf nicht dazu führen, dass der versicherten Person ein Hörgerät vorenthalten wird, das sich auf Grund ihres besonderen in validitätsbedingten Eingliederungsbedürfnisses als notwendig erweist. Massge bend bleibt stets der gesetzliche Anspruch auf Hörgeräteabgabe und damit das spezifische Eingliederungsbedürfnis der einzelnen versicherten Person, das mit der Hörgeräteversorgung befriedigt werden soll (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw . 4.3.3). Ein solches gesteigertes Eingliederungsbedürfnis, das einer über die tarifarisch vorgesehenen Preislimiten hinausgehende Versorgung bedarf, kann sich sowohl aus der spezifischen gesundheitlichen Situation wie auch mit Blick auf den Tä tigkeitsbereich (z.B. komplexe und wechselnde Geräuschkulisse oder besondere berufliche Anforderungen) der versicherten Person ergeben (Urteil des Eidge nössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. April 2004, I 446/03, Erw . 4.3.4 Abschnitt 3). 2.
Streitig ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Übernahme der gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung von Fr. 6'439.85 abgelehnt und den Anspruch des Beschwerdeführers in Anwendung des Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe auf Fr. 3'400.15, entsprechend einer Indikationsstufe 1 be schränkt hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kostengutsprache der Hörgeräte mit Indikationsstufe 1 damit, dass gemäss ärztlichem Expertenbericht nur Anspruch auf eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung bestehe (Urk. 2).
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass angesichts der besonderen beruflichen Situation als Kameramann die digitalen Widex SD CIC-Geräte, die komplett im Gehörgang liegen und über eine wirksame Störunter drückung verfügen würden, eine einfache und zweckmässige Versorgung dar stellten, weshalb die Kosten von der Invalidenversicherung zu tragen seien (Urk. 1 und 16). 3. 3.1
Dr. Z.___ empfahl in ihrer ärztlichen Expertise vom 3. Oktober 2003 (Urk. 10/6) eine einfache binaurale Hörgeräteversorgung. Als Grund führte sie an, dass der berufstätige Beschwerdeführer audiologisch nicht (0 von 50 mögli chen Punkten), sozial-emotional (22 von 25 möglichen Punkten) und in der beruflichen Kommunikation jedoch erheblich (20 von 25 möglichen Punkten) eingeschränkt sei. Zusätzliche Erschwernisse (maximal 25 zusätzliche Punkte) würden nicht vorliegen, weshalb die Expertise betreffend Erstversorgung auf grund 42 von 100 möglichen Punkten auf eine Versorgung der Indikationsstufe 1 laute.
A.___, Hör-Berater, teilte in seinem Anpassungsbericht vom 16. Dezember 2003 (Urk. 10/11 Blatt 3) mit, dass der Beschwerdeführer mit den angepassten Hörgeräten (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SD CIC 093 307 im Gesamtwert von Fr. 6'439.85) seinen Beruf als Kameramann wieder uneinge schränkt ausüben könne. Auf einen Vergleich mit einem Stufe 1-Gerät habe der Beschwerdeführer (Bericht vom 16. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 3) ver zichtet, was aus dessen Verzichtserklärung (vom 10. Dezember 2003; Urk. 10/11 S. 6) sowie dessen Einwilligung auf die Mehrkostenübernahme (vom 15. Dezember 2003; Urk. 10/11 Blatt 2) zu entnehmen sei.
Im ärztlichen Schlussbericht vom 15. Januar 2004 führt Dr. Z.___ aus, dass die Hörgeräteversorgung (Widex Senso SD-CIC 107 327 und SD CIC 093 307) sämtliche Anforderungen erfülle (Urk. 10/5). 3.2
Prof. Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2004 aus, dass auf grund der vorliegenden Unterlagen eine volle Kostenübernahme der gegenwär tigen Hörgeräte des Beschwerdeführers durch die Invalidenversicherung nicht angebracht sei; erstens liege nur ein geringer audiometrischer Hörverlust vor, der alleine nach den gültigen Empfehlungen nicht für eine Abgabe von Hörge räten durch die Sozialversicherung genüge; des Weitern seien die ärztlichen Ex pertisen nicht in allen Teilen schlüssig und nachvollziehbar; zudem sei die Be gründung des Akustikers für die Notwendigkeit der angepassten Hörgeräte un genügend und auf die gegebenen Umstände höchstens teilweise zutreffend und schliesslich habe der Beschwerdeführer bewusst auf die Erprobung einer mögli cherweise vorhandenen, preislich günstigeren Alternative verzichtet. Ob der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner besonderen beruflichen Situation an stelle der indizierten Stufe 1 ein Gerät der Indikationsstufe 2 oder eventuell so gar 3 benötige, lasse sich anhand der vorhandenen Unterlagen - insbesondere aufgrund der fehlenden Versuche mit anderen Hörgeräten - nicht abschliessend beurteilen (Urk. 11 S. 7 f.). 4. 4.1
Der ärztliche Expertenbericht von Dr. Z.___ genügt den an ihn gestell ten Anfor derungen (audiologische Kriterien, sozial-emotionales Handicap, berufliche Kommunikationsanforderungen sowie Begrün dung binaurale Versor gung) und ist daher grundsätzlich zur Indikationsstufeneinteilung ge eignet. Durch die Einteilung in eine der Indikationsstufen kann aber noch nicht ab schliessend beurteilt werden, ob damit auch eine zweckmässige Versorgung ei nes Versicherten möglich ist, was sich auch daraus ergibt, dass in jedem Fall eine Schlussexpertise nötig ist (Rz 5.07.02 KHMI). Bei dieser wird anhand eines Fragebogens geprüft, ob das angepasste Hörgerät tatsächlich die erwünschte Verbesserung gebracht hat, weshalb sie deshalb besonders geeignet ist, etwas über die Zweckmässigkeit der aufgrund der ersten Expertise angepassten Hör geräte auszusagen. Im vorliegenden Fall wurde die Schlusskontrolle aller dings mit den vom Beschwerdeführer letztlich angeschafften teureren Hörgerä ten durchgeführt (Urk. 10/5), welche keinen Anlass zu Beanstandungen gaben. Aus der Schlussexpertise kann daher nichts darüber abgeleitet werden, ob auch mit Hörgeräten der Indikationsstufe 1 beim Beschwerdeführer eine zweck mässige Versorgung möglich gewesen wäre.
Auch lässt sich anhand der Stellungnahme des Prof. Dr. B.___ nicht beurteilen, ob ein Hörgerät der Indikationsstufe 1 im konkreten Fall geeignet erscheint. Vielmehr wird darin letztlich eben gerade offengelassen, ob die besondere be rufliche Situation des Beschwerdeführers eine weitergehende Hörgerätversor gung zu rechtfertigen vermag. 4.2
Anhand der vorhandenen Akten lässt sich demnach nicht rechtsgenügend beur teilen, ob die Geräteversorgung gemäss der Indikations Stufe 1 den besonderen Anforderung eines Kameramanns gerecht wird. Von der Beschwerdegegnerin wurde sodann auch nicht geklärt, ob ein gesteigertes Eingliederungsbedürfnis (besondere berufliche Situation) vorliegt, das allenfalls eine über die tarifarisch vorgesehene Preislimite hinausgehende Versorgung rechtfertigt. Es erweist sich daher als angezeigt, eine unabhängige Fachmeinung betreffend die Zweckmäs sigkeit der Hörgeräteversorgung gemäss Indikations-Stufe 1 unter Berücksichti gung der besonderen beruflichen Situation einzuholen, wobei sich die Fach person auch zu den Ausführungen von Prof. Dr. B.___, Dr. Z.___ und dem Hör-Berater A.___ zu äussern haben wird. Die Sache ist daher zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 5.
Die Rückweisung der Sache kommt dem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1998, N 9 zu § 34 GSVGer, mit Judikaturhinweisen). Ausgangs gemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerde führer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwen dung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verord nung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschä digungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 23. Februar 2004 aufgehoben und die Sache an die Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Be schwerde führers neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess entschä digung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barausla gen und Mehrwertssteuer) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehö rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiGuggisberg