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IV.2004.00167

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2005-01-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Gestützt auf das Gesuch um Abgabe von Hilfsmitteln vom 25. Februar 1999 (Urk. 8/12) sowie den Arztbericht (vom 4. Juni 1999, Urk. 8/5) und den Kosten voranschlag (vom 26. Mai 1999, Urk. 8/11) der Orthopädischen Universitätskli nik Y.___ sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1937 geborenen, an Fussschmerzen bei Spreizfuss und Diabetes mellitus Typ II leidenden X.___ mit Verfügung vom 14. Juni 1999 als Hilfsmittel or thopädische Serienschuhe für die Dauer vom 1. März 1999 bis 1. März 2009 zu (Urk. 8/4). 1.2

Den von der Firma Z.___ eingereich t en Kosten vor anschlag vom 22. Oktober 2003 für Spezialschuhe mit Einlagen nahm die IV-Stelle als Leistungsgesuch entgegen (Urk. 8/9). Nach dessen Prüfung lehnte sie die entsprechende Kostenübernahme mit Verfügung vom 11. November 2003 ab mit der Begründung, bei den beantragten Schuhen handle es sich weder um orthopädische Mass- noch um orthopädische Serien schuhe im Sinne der Ver ordnung (Urk. 8/3). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 wies sie die Ein spra che der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

X.___ erhob hiergegen mit Eingabe vom 21. Januar 2004 (Urk. 1; eingegan gen bei der IV-Stelle und von dieser am 27. Februar 2004 an das hie sige Gericht überwiesen, vgl. Urk. 4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Übernahme der Kosten der zwischenzeitlich von der Firma Z.___ ausge führten und in Rechnung gestellten Lieferung für zwei Paar Schuhe (vgl. Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Bestim mungen über die Abgabe von Hilfsmitteln an Bezüger von Altersrenten der Al ters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) zu treffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Richtig ist auch, dass die den Anspruch näher umschreibende Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln in der Altersversicherung (HVA) in seinem Anhang eine abschliessende Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält (Art. 2 Abs. 1 HVA). Ferner kann auch auf die von der Beschwerdegegnerin korrekt wiedergegebenen Unter schiede zwischen dem orthopädischen Serienschuh und dem Spezialschuh ver wiesen werden (Urk. 2 S. 2). 2. 2.1

Gemäss Ziff. 4.51 HVA Anhang haben Bezüger von Altersrenten Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fer tigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion in dividuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die HVA schliesst damit - anders als die entsprechende Bestimmung in der Invalidenver sicherung (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversi cherung [HVI] Anhang Ziff. 4.03) - orthopädische Spezialschuhe als anspruchs berechtigtes Hilfsmittel aus. Ferner werden an die Änderung von Serienschuhen keine Beiträge geleistet (Kreissschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], 2. Teil: Besondere Bestimmungen, Ziff. 4.51.5).

Die Firma Z.___ reichte der Beschwerdegegnerin einen Kostenvoranschlag für "Spezialschuhe für Einlagen/Erwachsene" mit Einbau der Fuss-Schale ein (Urk. 8/9). Nach dem Gesagten gehört der offerierte Schuh nicht zu den Hilfs mitteln, welche gemäss HVA von der Altersversicherung übernommen werden. 2.2

Aus den Unterlagen geht nun aber hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht den offerierten Spezialschuh, sondern "Orthopädische Serienschuhe" mit "Fuss-Einlagen nach Mass mit durchgehender Basis" bezogen hat (Rechnung vom 9. Dezember 2003, Urk. 3/3). Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin für diesen Schuhtyp Beiträge beanspruchen kann.

Im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Juni 1999 (Urk. 8/4) hat die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. März 1999 bis 1. März 2009 Anspruch auf Abgabe von "Orthopädischen Serienschuhen und Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung". In der Verfügung wird weiter dar auf hingewiesen, dass Orthopädische Serien- und Massschuhe nur durch eidg. dipl. Orthopädie-Schuhmachermeister OSM angepasst werden dürfen. Andere Lieferanten würden durch die IV nicht akzeptiert. Als Durchführungsstelle wurde die Klinik Y.___, Institut für Technische Orthopädie, aufgeführt. Die Verfügung basiert auf dem Kostenvoranschlag des erwähnten Instituts für einen orthopädischen Serienschuh mit durchgehendem Fussbett gemäss ärztlicher Verordnung ("Fussbettung nach Mass in orthopädischem Serienschuh mit An passung"; vgl. Urk. 8/11).

Es kann offen bleiben, ob der von der Firma Z.___ gelieferte Schuh den Quali tätsanforderungen dieser ärztlichen Verordnung entspricht. Da diese Firma in der Verfügung vom 14. Juni 1999 nicht als Durchführungsstelle für die Liefe rung und Anpassung des Hilfsmittels figuriert, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, eine erneute Kostengutsprache einzuholen. Es ist indessen davon auszugehen, dass diese aus den im Einspracheentscheid aufgeführten Gründen (die Firma Z.___ ist vom Orthopädie-Schuhmachermeister-Verband [OSM] nicht anerkannt) nicht erteilt worden wäre. Wenn die Beschwerdeführe rin von der Firma Z.___ diesbezüglich falsch informiert wurde (vgl. Urk. 1), ist dies bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die von der Firma Z.___ gelieferten Schuhe zu Recht abgelehnt hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Gestützt auf das Gesuch um Abgabe von Hilfsmitteln vom 25. Februar 1999 (Urk. 8/12) sowie den Arztbericht (vom 4. Juni 1999, Urk. 8/5) und den Kosten voranschlag (vom 26. Mai 1999, Urk. 8/11) der Orthopädischen Universitätskli nik Y.___ sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1937 geborenen, an Fussschmerzen bei Spreizfuss und Diabetes mellitus Typ II leidenden X.___ mit Verfügung vom 14. Juni 1999 als Hilfsmittel or thopädische Serienschuhe für die Dauer vom 1. März 1999 bis 1. März 2009 zu (Urk. 8/4).

E. 1.2 Den von der Firma Z.___ eingereich t en Kosten vor anschlag vom 22. Oktober 2003 für Spezialschuhe mit Einlagen nahm die IV-Stelle als Leistungsgesuch entgegen (Urk. 8/9). Nach dessen Prüfung lehnte sie die entsprechende Kostenübernahme mit Verfügung vom 11. November 2003 ab mit der Begründung, bei den beantragten Schuhen handle es sich weder um orthopädische Mass- noch um orthopädische Serien schuhe im Sinne der Ver ordnung (Urk. 8/3). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 wies sie die Ein spra che der Versicherten ab (Urk. 2).

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 2.1 Gemäss Ziff. 4.51 HVA Anhang haben Bezüger von Altersrenten Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fer tigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion in dividuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die HVA schliesst damit - anders als die entsprechende Bestimmung in der Invalidenver sicherung (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversi cherung [HVI] Anhang Ziff. 4.03) - orthopädische Spezialschuhe als anspruchs berechtigtes Hilfsmittel aus. Ferner werden an die Änderung von Serienschuhen keine Beiträge geleistet (Kreissschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], 2. Teil: Besondere Bestimmungen, Ziff. 4.51.5).

Die Firma Z.___ reichte der Beschwerdegegnerin einen Kostenvoranschlag für "Spezialschuhe für Einlagen/Erwachsene" mit Einbau der Fuss-Schale ein (Urk. 8/9). Nach dem Gesagten gehört der offerierte Schuh nicht zu den Hilfs mitteln, welche gemäss HVA von der Altersversicherung übernommen werden.

E. 2.2 Aus den Unterlagen geht nun aber hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht den offerierten Spezialschuh, sondern "Orthopädische Serienschuhe" mit "Fuss-Einlagen nach Mass mit durchgehender Basis" bezogen hat (Rechnung vom 9. Dezember 2003, Urk. 3/3). Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin für diesen Schuhtyp Beiträge beanspruchen kann.

Im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Juni 1999 (Urk. 8/4) hat die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. März 1999 bis 1. März 2009 Anspruch auf Abgabe von "Orthopädischen Serienschuhen und Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung". In der Verfügung wird weiter dar auf hingewiesen, dass Orthopädische Serien- und Massschuhe nur durch eidg. dipl. Orthopädie-Schuhmachermeister OSM angepasst werden dürfen. Andere Lieferanten würden durch die IV nicht akzeptiert. Als Durchführungsstelle wurde die Klinik Y.___, Institut für Technische Orthopädie, aufgeführt. Die Verfügung basiert auf dem Kostenvoranschlag des erwähnten Instituts für einen orthopädischen Serienschuh mit durchgehendem Fussbett gemäss ärztlicher Verordnung ("Fussbettung nach Mass in orthopädischem Serienschuh mit An passung"; vgl. Urk. 8/11).

Es kann offen bleiben, ob der von der Firma Z.___ gelieferte Schuh den Quali tätsanforderungen dieser ärztlichen Verordnung entspricht. Da diese Firma in der Verfügung vom 14. Juni 1999 nicht als Durchführungsstelle für die Liefe rung und Anpassung des Hilfsmittels figuriert, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, eine erneute Kostengutsprache einzuholen. Es ist indessen davon auszugehen, dass diese aus den im Einspracheentscheid aufgeführten Gründen (die Firma Z.___ ist vom Orthopädie-Schuhmachermeister-Verband [OSM] nicht anerkannt) nicht erteilt worden wäre. Wenn die Beschwerdeführe rin von der Firma Z.___ diesbezüglich falsch informiert wurde (vgl. Urk. 1), ist dies bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die von der Firma Z.___ gelieferten Schuhe zu Recht abgelehnt hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00167

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 17. Januar 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Gestützt auf das Gesuch um Abgabe von Hilfsmitteln vom 25. Februar 1999 (Urk. 8/12) sowie den Arztbericht (vom 4. Juni 1999, Urk. 8/5) und den Kosten voranschlag (vom 26. Mai 1999, Urk. 8/11) der Orthopädischen Universitätskli nik Y.___ sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1937 geborenen, an Fussschmerzen bei Spreizfuss und Diabetes mellitus Typ II leidenden X.___ mit Verfügung vom 14. Juni 1999 als Hilfsmittel or thopädische Serienschuhe für die Dauer vom 1. März 1999 bis 1. März 2009 zu (Urk. 8/4). 1.2

Den von der Firma Z.___ eingereich t en Kosten vor anschlag vom 22. Oktober 2003 für Spezialschuhe mit Einlagen nahm die IV-Stelle als Leistungsgesuch entgegen (Urk. 8/9). Nach dessen Prüfung lehnte sie die entsprechende Kostenübernahme mit Verfügung vom 11. November 2003 ab mit der Begründung, bei den beantragten Schuhen handle es sich weder um orthopädische Mass- noch um orthopädische Serien schuhe im Sinne der Ver ordnung (Urk. 8/3). Mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 wies sie die Ein spra che der Versicherten ab (Urk. 2). 2.

X.___ erhob hiergegen mit Eingabe vom 21. Januar 2004 (Urk. 1; eingegan gen bei der IV-Stelle und von dieser am 27. Februar 2004 an das hie sige Gericht überwiesen, vgl. Urk. 4) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Übernahme der Kosten der zwischenzeitlich von der Firma Z.___ ausge führten und in Rechnung gestellten Lieferung für zwei Paar Schuhe (vgl. Urk. 3/3). Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2004 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. April 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid die Bestim mungen über die Abgabe von Hilfsmitteln an Bezüger von Altersrenten der Al ters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 43 ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 66 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) zu treffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann. Richtig ist auch, dass die den Anspruch näher umschreibende Verordnung über die Abgabe von Hilfs mitteln in der Altersversicherung (HVA) in seinem Anhang eine abschliessende Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält (Art. 2 Abs. 1 HVA). Ferner kann auch auf die von der Beschwerdegegnerin korrekt wiedergegebenen Unter schiede zwischen dem orthopädischen Serienschuh und dem Spezialschuh ver wiesen werden (Urk. 2 S. 2). 2. 2.1

Gemäss Ziff. 4.51 HVA Anhang haben Bezüger von Altersrenten Anspruch auf orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fer tigungskosten, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion in dividuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die HVA schliesst damit - anders als die entsprechende Bestimmung in der Invalidenver sicherung (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversi cherung [HVI] Anhang Ziff. 4.03) - orthopädische Spezialschuhe als anspruchs berechtigtes Hilfsmittel aus. Ferner werden an die Änderung von Serienschuhen keine Beiträge geleistet (Kreissschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA], 2. Teil: Besondere Bestimmungen, Ziff. 4.51.5).

Die Firma Z.___ reichte der Beschwerdegegnerin einen Kostenvoranschlag für "Spezialschuhe für Einlagen/Erwachsene" mit Einbau der Fuss-Schale ein (Urk. 8/9). Nach dem Gesagten gehört der offerierte Schuh nicht zu den Hilfs mitteln, welche gemäss HVA von der Altersversicherung übernommen werden. 2.2

Aus den Unterlagen geht nun aber hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht den offerierten Spezialschuh, sondern "Orthopädische Serienschuhe" mit "Fuss-Einlagen nach Mass mit durchgehender Basis" bezogen hat (Rechnung vom 9. Dezember 2003, Urk. 3/3). Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin für diesen Schuhtyp Beiträge beanspruchen kann.

Im Rahmen der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 14. Juni 1999 (Urk. 8/4) hat die Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. März 1999 bis 1. März 2009 Anspruch auf Abgabe von "Orthopädischen Serienschuhen und Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung". In der Verfügung wird weiter dar auf hingewiesen, dass Orthopädische Serien- und Massschuhe nur durch eidg. dipl. Orthopädie-Schuhmachermeister OSM angepasst werden dürfen. Andere Lieferanten würden durch die IV nicht akzeptiert. Als Durchführungsstelle wurde die Klinik Y.___, Institut für Technische Orthopädie, aufgeführt. Die Verfügung basiert auf dem Kostenvoranschlag des erwähnten Instituts für einen orthopädischen Serienschuh mit durchgehendem Fussbett gemäss ärztlicher Verordnung ("Fussbettung nach Mass in orthopädischem Serienschuh mit An passung"; vgl. Urk. 8/11).

Es kann offen bleiben, ob der von der Firma Z.___ gelieferte Schuh den Quali tätsanforderungen dieser ärztlichen Verordnung entspricht. Da diese Firma in der Verfügung vom 14. Juni 1999 nicht als Durchführungsstelle für die Liefe rung und Anpassung des Hilfsmittels figuriert, wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, eine erneute Kostengutsprache einzuholen. Es ist indessen davon auszugehen, dass diese aus den im Einspracheentscheid aufgeführten Gründen (die Firma Z.___ ist vom Orthopädie-Schuhmachermeister-Verband [OSM] nicht anerkannt) nicht erteilt worden wäre. Wenn die Beschwerdeführe rin von der Firma Z.___ diesbezüglich falsch informiert wurde (vgl. Urk. 1), ist dies bedauerlich, ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die von der Firma Z.___ gelieferten Schuhe zu Recht abgelehnt hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli