Sachverhalt
1.
X.___ ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, am 18. September 2003 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invaliden versicherung (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen ent spre chenden Anspruch der Versicherten, da die Angaben bezüglich der Be dürf tigkeit zu wenig substanziert und glaubwürdig seien (Urk. 2 = Urk. 9/1). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Februar 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung vom 10. Februar 2004 sei aufzuheben. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das seit 18. September 2003 hängige Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren. 3.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli che Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu be willigen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Be schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Gesuch um unentgeltli che Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Urk. 8).
Nachdem mit Verfügung vom 5. Mai 2004 ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net worden war (Urk. 10), hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. Mai 2004 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12).
In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 12. Juli 2004 eben falls an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (Urk. 17); der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2004 geschlossen (Urk. 18). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) kann unter anderem gegen Verfügungen, ge gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen prozess- und verfahrensleitende Ver fügungen keine Einsprache erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügun gen be treffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz . 18). 1.3
Für den Bereich des Sozialversicherungsverfahrens wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Ver beiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Ge richtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz . 21). Was die Kriterien betrifft, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bisherigen Gesichts punkte weiterhin von Bedeutung sein sollen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz . 88). 1.4
Auf ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hin hat die Verwaltung ge mäss dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen den Sachverhalt abzu klären, wobei der Gesuchsteller zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderun gen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation er forderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 aBV verneint werden (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, §16 Rz . 5 mit weiteren Hinweisen, BGE 120 Ia 179 ff.). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den monatli chen Einnahmen von Fr. 1'994.-- (SUVA-Rente des Ehegatten) ein erweiterter Notbedarf von insgesamt Fr. 3'095.-- gegenüber stehe. Die Frage, wie die Ge suchstellerin diesen ohne Sozialhilfe decke, vermöge ihr Vertreter weder glaub haft noch schlüssig zu beantworten. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Substantiierung/Glaubwürdigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Gutheissung der Beschwerde eine unzulässige Aushöhlung der Mitwirkungspflicht bedeuten würde. Da ein solches Verhalten keinen Schutz verdiene, sei die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe rin abzuweisen. Weiter sei diese zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten und das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Gerichtsverfahren sei infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 8 und 17). 2.2
Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es zutreffend sei, dass die Eheleute X.___ neben der bereits im Ver waltungsverfahren angegebenen SUVA-Rente noch über weitere Einkünfte verfügen würden. Einerseits würden sie mit dem Sohn Y.___ in der gleichen Wohnung leben, welcher seinerseits von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit monatlich Fr. 1'195.30 unterstützt werde und sich anteilsmässig an den Mietkosten und Ausgaben für die Verpflegung beteilige, anderseits richte auch die türkische Sozialversicherung eine Rente in der Höhe von rund Fr. 400.-- aus. Daneben werde die Familie auch immer wieder durch eine verheiratete Tochter und einen ebenfalls verheirateten weiteren Sohn mit Naturalleistungen unterstützt. Dennoch sei die Bedürftigkeit im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben (Urk. 1). 2.3
2.3.1
Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Verwal tungsverfahren unvollständige Angaben gemacht hat. Insbesondere gab sie an, es lebe mit ihr nur noch ihr Gatte im gleichen Haushalt, sie erhalte von nicht in ihrem Haushalt lebenden Personen keine Unterstützung und neben der SUVA-Rente des Ehemannes bestünde kein weiteres Einkommen (Urk. 9/36). Auch auf konkrete Nachfrage hin (Urk. 9/4) erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin (offensichtlich aufgrund unvollständiger Instruktion, Urk. 12 S. 2), dass die Eheleute X.___ über keine weiteren Einkommen verfügen würden. Die Be schwerdeführerin hat demnach im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungs pflicht im Rahmen des Nachweises ihrer Bedürftigkeit verletzt, so dass die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf unent geltliche Verbeiständung aufgrund der damaligen Beweislage zu Recht ver neinte. Dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben ein gewisses Misstrauen der Beschwerdegegnerin bestand, wird denn auch seitens der beschwerdeführenden Partei als verständlich erachtet (Urk. 1 S. 4).
Im vorliegendem Verfahren reichte die Beschwerdeführerin demgegenüber ergän zende Unterlagen ein, welche ihre Einkommens- und Vermögensverhält nisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ergänzen und demnach zu berücksichtigen sind. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt sich ein Existenzminimum von rund Fr. 2'510.-- (Fr. 1'550.-- Grundbetrag, Fr. 588.-- Wohnen [Fr. 882.-- - Anteil Y.___ ], Fr. 120.-- TV/Telefon [ge schätzt], Fr. 235.-- Krankenkassenprämien nach Abzug der Verbilligung, Fr. 17.-- Hausrat; Urk. 3 und 14). Auf der Einkommensseite ist neben der SUVA-Rente von Fr. 1'994.-- (Urk. 3/16) eine Rente der türkischen Sozialversi cherung von rund Fr. 400.-- zu berücksichtigen (Urk. 14/1), was ein Einkommen von rund Fr. 2'400.-- ergibt. Auch nach Berücksichtigung der Unterstützung der ausser Haus lebenden Kinder, darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eheleute X.___ gerade etwa ihr Existenzminimum decken können, nicht aber den von der Beschwerdegegnerin errechneten erwei terten Notbedarf (Fr. 3'095.--). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach ausgewiesen.
Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festgehalten hat, dass die Vertretung sachlich geboten und das Begehren nicht aussichtslos ist, hat die Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren An spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Sache ist demnach zur Neuverfügung und Festsetzung des Honorars an die IV-Stelle zurückzuweisen. 2.3.2
Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich des vorlie gen den Verfahrens zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einem allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz entspricht, dass die Kostenlo sigkeit des Verfahrens und der Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 85 Abs. 2 lit . a und f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art. 61 lit . a und g ATSG) unter dem Vorbehalt steht, dass keine mutwil lige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 128 V 323 Erw . 1a). Eine mutwillige Prozessführung kann auch darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlas sungspflicht) verletzt (BGE 128 V 324 Erw . 1b). Zudem entspricht es ei nem all gemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälli gen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschul deten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver fahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0; BGE 125 V 375 Erw . 2b). Dem entsprechend ist die Parteientschädigung auch im Bereich des Bundessozialver sicherungsrechts zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsver fahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (ZAK 1989 S. 283 Erw . 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2003 in Sachen D., I 371/03).
Wie bereits festgehalten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver fah ren ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann der Beschwerdeführerin diesbezüglich aber kaum ein schuldhaftes Ver halten angelastet werden, es erscheint vielmehr als wahrscheinlich, dass sie bei der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse überfordert gewesen ist: Die Be rück sichtigung sämtlicher Unterlagen ergibt die Bedürftigkeit der Beschwerde füh re rin, so dass es nicht in ihrem Interesse liegen konnte, unvollständige An gaben zu machen. Zudem lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Steuer ausweis per 2002 bereits vor (Urk. 3/8), welcher ein satzbestimmendes Einkom men von Fr. 18'700.-- ausweist und damit ein gewichtiges Indiz für die Bedürf tigkeit der Eheleute X.___ darstellt. Auch aus dem im vorliegenden Ver fahren eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung geht klar her vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Darlegung ihrer Einkommenssituation überfor dert ist. Vor der Durchsicht des Formulars durch ihren Rechtsvertreter (schwarze Schrift) fehlte darin die Nennung der SUVA-Rente sowie der Rente der türki schen Sozialversicherung des Ehegatten wie auch die Angabe, dass der im glei chen Haushalt lebende Sohn Sozialhilfe bezieht, obschon sämtliche An gaben bereits in der Replik enthalten und damit dem Gericht bekannt waren.
Auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin kann kein Vorwurf gemacht wer den, ging er doch stets, und wie sich auch aufgrund des jetzigen Aktenstandes zeigt zu Recht, von wenig komplexen Verhältnissen sowie einer klar bestehen den Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus, was bereits aufgrund des Steuer ausweises per 2002 durchaus zulässig und nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar im vo rinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, ihr aber nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise veranlasst. 3.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in An wendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigun gen, na mentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Ver beiständung erweist sich damit als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 10. Februar 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung zu rückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehr wertsteuer) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiSchetty
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___ ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, am 18. September 2003 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invaliden versicherung (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen ent spre chenden Anspruch der Versicherten, da die Angaben bezüglich der Be dürf tigkeit zu wenig substanziert und glaubwürdig seien (Urk. 2 = Urk. 9/1).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) kann unter anderem gegen Verfügungen, ge gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen prozess- und verfahrensleitende Ver fügungen keine Einsprache erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügun gen be treffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz . 18).
E. 1.3 Für den Bereich des Sozialversicherungsverfahrens wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Ver beiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Ge richtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz . 21). Was die Kriterien betrifft, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bisherigen Gesichts punkte weiterhin von Bedeutung sein sollen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz . 88).
E. 1.4 Auf ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hin hat die Verwaltung ge mäss dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen den Sachverhalt abzu klären, wobei der Gesuchsteller zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderun gen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation er forderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 aBV verneint werden (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, §16 Rz . 5 mit weiteren Hinweisen, BGE 120 Ia 179 ff.). 2.
E. 2 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das seit 18. September 2003 hängige Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den monatli chen Einnahmen von Fr. 1'994.-- (SUVA-Rente des Ehegatten) ein erweiterter Notbedarf von insgesamt Fr. 3'095.-- gegenüber stehe. Die Frage, wie die Ge suchstellerin diesen ohne Sozialhilfe decke, vermöge ihr Vertreter weder glaub haft noch schlüssig zu beantworten. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Substantiierung/Glaubwürdigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Gutheissung der Beschwerde eine unzulässige Aushöhlung der Mitwirkungspflicht bedeuten würde. Da ein solches Verhalten keinen Schutz verdiene, sei die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe rin abzuweisen. Weiter sei diese zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten und das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Gerichtsverfahren sei infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 8 und 17).
E. 2.2 Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es zutreffend sei, dass die Eheleute X.___ neben der bereits im Ver waltungsverfahren angegebenen SUVA-Rente noch über weitere Einkünfte verfügen würden. Einerseits würden sie mit dem Sohn Y.___ in der gleichen Wohnung leben, welcher seinerseits von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit monatlich Fr. 1'195.30 unterstützt werde und sich anteilsmässig an den Mietkosten und Ausgaben für die Verpflegung beteilige, anderseits richte auch die türkische Sozialversicherung eine Rente in der Höhe von rund Fr. 400.-- aus. Daneben werde die Familie auch immer wieder durch eine verheiratete Tochter und einen ebenfalls verheirateten weiteren Sohn mit Naturalleistungen unterstützt. Dennoch sei die Bedürftigkeit im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben (Urk. 1).
E. 2.3.1 Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Verwal tungsverfahren unvollständige Angaben gemacht hat. Insbesondere gab sie an, es lebe mit ihr nur noch ihr Gatte im gleichen Haushalt, sie erhalte von nicht in ihrem Haushalt lebenden Personen keine Unterstützung und neben der SUVA-Rente des Ehemannes bestünde kein weiteres Einkommen (Urk. 9/36). Auch auf konkrete Nachfrage hin (Urk. 9/4) erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin (offensichtlich aufgrund unvollständiger Instruktion, Urk. 12 S. 2), dass die Eheleute X.___ über keine weiteren Einkommen verfügen würden. Die Be schwerdeführerin hat demnach im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungs pflicht im Rahmen des Nachweises ihrer Bedürftigkeit verletzt, so dass die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf unent geltliche Verbeiständung aufgrund der damaligen Beweislage zu Recht ver neinte. Dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben ein gewisses Misstrauen der Beschwerdegegnerin bestand, wird denn auch seitens der beschwerdeführenden Partei als verständlich erachtet (Urk. 1 S. 4).
Im vorliegendem Verfahren reichte die Beschwerdeführerin demgegenüber ergän zende Unterlagen ein, welche ihre Einkommens- und Vermögensverhält nisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ergänzen und demnach zu berücksichtigen sind. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt sich ein Existenzminimum von rund Fr. 2'510.-- (Fr. 1'550.-- Grundbetrag, Fr. 588.-- Wohnen [Fr. 882.-- - Anteil Y.___ ], Fr. 120.-- TV/Telefon [ge schätzt], Fr. 235.-- Krankenkassenprämien nach Abzug der Verbilligung, Fr. 17.-- Hausrat; Urk. 3 und 14). Auf der Einkommensseite ist neben der SUVA-Rente von Fr. 1'994.-- (Urk. 3/16) eine Rente der türkischen Sozialversi cherung von rund Fr. 400.-- zu berücksichtigen (Urk. 14/1), was ein Einkommen von rund Fr. 2'400.-- ergibt. Auch nach Berücksichtigung der Unterstützung der ausser Haus lebenden Kinder, darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eheleute X.___ gerade etwa ihr Existenzminimum decken können, nicht aber den von der Beschwerdegegnerin errechneten erwei terten Notbedarf (Fr. 3'095.--). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach ausgewiesen.
Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festgehalten hat, dass die Vertretung sachlich geboten und das Begehren nicht aussichtslos ist, hat die Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren An spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Sache ist demnach zur Neuverfügung und Festsetzung des Honorars an die IV-Stelle zurückzuweisen.
E. 2.3.2 Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich des vorlie gen den Verfahrens zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einem allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz entspricht, dass die Kostenlo sigkeit des Verfahrens und der Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 85 Abs. 2 lit . a und f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art. 61 lit . a und g ATSG) unter dem Vorbehalt steht, dass keine mutwil lige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 128 V 323 Erw . 1a). Eine mutwillige Prozessführung kann auch darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlas sungspflicht) verletzt (BGE 128 V 324 Erw . 1b). Zudem entspricht es ei nem all gemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälli gen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschul deten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver fahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0; BGE 125 V 375 Erw . 2b). Dem entsprechend ist die Parteientschädigung auch im Bereich des Bundessozialver sicherungsrechts zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsver fahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (ZAK 1989 S. 283 Erw . 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2003 in Sachen D., I 371/03).
Wie bereits festgehalten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver fah ren ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann der Beschwerdeführerin diesbezüglich aber kaum ein schuldhaftes Ver halten angelastet werden, es erscheint vielmehr als wahrscheinlich, dass sie bei der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse überfordert gewesen ist: Die Be rück sichtigung sämtlicher Unterlagen ergibt die Bedürftigkeit der Beschwerde füh re rin, so dass es nicht in ihrem Interesse liegen konnte, unvollständige An gaben zu machen. Zudem lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Steuer ausweis per 2002 bereits vor (Urk. 3/8), welcher ein satzbestimmendes Einkom men von Fr. 18'700.-- ausweist und damit ein gewichtiges Indiz für die Bedürf tigkeit der Eheleute X.___ darstellt. Auch aus dem im vorliegenden Ver fahren eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung geht klar her vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Darlegung ihrer Einkommenssituation überfor dert ist. Vor der Durchsicht des Formulars durch ihren Rechtsvertreter (schwarze Schrift) fehlte darin die Nennung der SUVA-Rente sowie der Rente der türki schen Sozialversicherung des Ehegatten wie auch die Angabe, dass der im glei chen Haushalt lebende Sohn Sozialhilfe bezieht, obschon sämtliche An gaben bereits in der Replik enthalten und damit dem Gericht bekannt waren.
Auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin kann kein Vorwurf gemacht wer den, ging er doch stets, und wie sich auch aufgrund des jetzigen Aktenstandes zeigt zu Recht, von wenig komplexen Verhältnissen sowie einer klar bestehen den Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus, was bereits aufgrund des Steuer ausweises per 2002 durchaus zulässig und nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar im vo rinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, ihr aber nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise veranlasst.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehr wertsteuer) zu be zahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00140
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter Gerichtssekretär Schetty Urteil vom 25. August 2004 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ersuchte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, am 18. September 2003 um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren der Invaliden versicherung (Urk. 9/37). Mit Verfügung vom 10. Februar 2004 verneinte die IV-Stelle einen ent spre chenden Anspruch der Versicherten, da die Angaben bezüglich der Be dürf tigkeit zu wenig substanziert und glaubwürdig seien (Urk. 2 = Urk. 9/1). 2.
Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 25. Februar 2004 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1.
Die Verfügung vom 10. Februar 2004 sei aufzuheben. 2.
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das seit 18. September 2003 hängige Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren. 3.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltli che Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu be willigen.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2004 beantragte die IV-Stelle die Be schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Gesuch um unentgeltli che Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Urk. 8).
Nachdem mit Verfügung vom 5. Mai 2004 ein zweiter Schriftenwechsel ange ord net worden war (Urk. 10), hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin mit Replik vom 27. Mai 2004 an den gestellten Anträgen fest (Urk. 12).
In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 12. Juli 2004 eben falls an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (Urk. 17); der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2004 geschlossen (Urk. 18). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al versicherungsrechts (ATSG) kann unter anderem gegen Verfügungen, ge gen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen prozess- und verfahrensleitende Ver fügungen keine Einsprache erhoben werden. Dazu gehören auch die Verfügun gen be treffend unentgeltliche Verbeiständung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 52 Rz . 18). 1.3
Für den Bereich des Sozialversicherungsverfahrens wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Ver beiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Ge richtsverfahren (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz . 21). Was die Kriterien betrifft, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die bisherigen Gesichts punkte weiterhin von Bedeutung sein sollen (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 61 Rz . 88). 1.4
Auf ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hin hat die Verwaltung ge mäss dem Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen den Sachverhalt abzu klären, wobei der Gesuchsteller zur Mitwirkung verpflichtet ist.
Den Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderun gen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Verweigert eine Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation er forderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung von Art. 4 aBV verneint werden (Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich, §16 Rz . 5 mit weiteren Hinweisen, BGE 120 Ia 179 ff.). 2. 2.1
Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung damit, dass den monatli chen Einnahmen von Fr. 1'994.-- (SUVA-Rente des Ehegatten) ein erweiterter Notbedarf von insgesamt Fr. 3'095.-- gegenüber stehe. Die Frage, wie die Ge suchstellerin diesen ohne Sozialhilfe decke, vermöge ihr Vertreter weder glaub haft noch schlüssig zu beantworten. Daher sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Substantiierung/Glaubwürdigkeit abzuweisen (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Gutheissung der Beschwerde eine unzulässige Aushöhlung der Mitwirkungspflicht bedeuten würde. Da ein solches Verhalten keinen Schutz verdiene, sei die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführe rin abzuweisen. Weiter sei diese zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten und das Gesuch bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Gerichtsverfahren sei infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Urk. 8 und 17). 2.2
Demgegenüber führte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass es zutreffend sei, dass die Eheleute X.___ neben der bereits im Ver waltungsverfahren angegebenen SUVA-Rente noch über weitere Einkünfte verfügen würden. Einerseits würden sie mit dem Sohn Y.___ in der gleichen Wohnung leben, welcher seinerseits von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit monatlich Fr. 1'195.30 unterstützt werde und sich anteilsmässig an den Mietkosten und Ausgaben für die Verpflegung beteilige, anderseits richte auch die türkische Sozialversicherung eine Rente in der Höhe von rund Fr. 400.-- aus. Daneben werde die Familie auch immer wieder durch eine verheiratete Tochter und einen ebenfalls verheirateten weiteren Sohn mit Naturalleistungen unterstützt. Dennoch sei die Bedürftigkeit im vorliegenden Fall ohne jeden Zweifel gegeben (Urk. 1). 2.3
2.3.1
Aus den nun vorliegenden Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Verwal tungsverfahren unvollständige Angaben gemacht hat. Insbesondere gab sie an, es lebe mit ihr nur noch ihr Gatte im gleichen Haushalt, sie erhalte von nicht in ihrem Haushalt lebenden Personen keine Unterstützung und neben der SUVA-Rente des Ehemannes bestünde kein weiteres Einkommen (Urk. 9/36). Auch auf konkrete Nachfrage hin (Urk. 9/4) erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin (offensichtlich aufgrund unvollständiger Instruktion, Urk. 12 S. 2), dass die Eheleute X.___ über keine weiteren Einkommen verfügen würden. Die Be schwerdeführerin hat demnach im Verwaltungsverfahren ihre Mitwirkungs pflicht im Rahmen des Nachweises ihrer Bedürftigkeit verletzt, so dass die Be schwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf unent geltliche Verbeiständung aufgrund der damaligen Beweislage zu Recht ver neinte. Dass aufgrund der im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben ein gewisses Misstrauen der Beschwerdegegnerin bestand, wird denn auch seitens der beschwerdeführenden Partei als verständlich erachtet (Urk. 1 S. 4).
Im vorliegendem Verfahren reichte die Beschwerdeführerin demgegenüber ergän zende Unterlagen ein, welche ihre Einkommens- und Vermögensverhält nisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ergänzen und demnach zu berücksichtigen sind. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt sich ein Existenzminimum von rund Fr. 2'510.-- (Fr. 1'550.-- Grundbetrag, Fr. 588.-- Wohnen [Fr. 882.-- - Anteil Y.___ ], Fr. 120.-- TV/Telefon [ge schätzt], Fr. 235.-- Krankenkassenprämien nach Abzug der Verbilligung, Fr. 17.-- Hausrat; Urk. 3 und 14). Auf der Einkommensseite ist neben der SUVA-Rente von Fr. 1'994.-- (Urk. 3/16) eine Rente der türkischen Sozialversi cherung von rund Fr. 400.-- zu berücksichtigen (Urk. 14/1), was ein Einkommen von rund Fr. 2'400.-- ergibt. Auch nach Berücksichtigung der Unterstützung der ausser Haus lebenden Kinder, darf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Eheleute X.___ gerade etwa ihr Existenzminimum decken können, nicht aber den von der Beschwerdegegnerin errechneten erwei terten Notbedarf (Fr. 3'095.--). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist demnach ausgewiesen.
Da die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht festgehalten hat, dass die Vertretung sachlich geboten und das Begehren nicht aussichtslos ist, hat die Beschwerdeführerin für das Verwaltungsverfahren An spruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Sache ist demnach zur Neuverfügung und Festsetzung des Honorars an die IV-Stelle zurückzuweisen. 2.3.2
Im Weiteren sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen bezüglich des vorlie gen den Verfahrens zu überprüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einem allgemeinen bundesrechtlichen Grundsatz entspricht, dass die Kostenlo sigkeit des Verfahrens und der Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 85 Abs. 2 lit . a und f AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, gültig gewesen bis 31. Dezember 2002; Art. 61 lit . a und g ATSG) unter dem Vorbehalt steht, dass keine mutwil lige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 128 V 323 Erw . 1a). Eine mutwillige Prozessführung kann auch darin begründet sein, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlas sungspflicht) verletzt (BGE 128 V 324 Erw . 1b). Zudem entspricht es ei nem all gemeinen Verfahrensgrundsatz, dass eine Partei unabhängig von einem allfälli gen Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschul deten Verfahrenskosten selber zu tragen hat (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver fahren vom 10. September 1969, SR 172.041.0; BGE 125 V 375 Erw . 2b). Dem entsprechend ist die Parteientschädigung auch im Bereich des Bundessozialver sicherungsrechts zu verweigern, wenn die obsiegende Partei das Gerichtsver fahren in schuldhafter Weise selbst veranlasst hat (ZAK 1989 S. 283 Erw . 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. November 2003 in Sachen D., I 371/03).
Wie bereits festgehalten hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Ver fah ren ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Aufgrund der aktuellen Aktenlage kann der Beschwerdeführerin diesbezüglich aber kaum ein schuldhaftes Ver halten angelastet werden, es erscheint vielmehr als wahrscheinlich, dass sie bei der Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse überfordert gewesen ist: Die Be rück sichtigung sämtlicher Unterlagen ergibt die Bedürftigkeit der Beschwerde füh re rin, so dass es nicht in ihrem Interesse liegen konnte, unvollständige An gaben zu machen. Zudem lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Steuer ausweis per 2002 bereits vor (Urk. 3/8), welcher ein satzbestimmendes Einkom men von Fr. 18'700.-- ausweist und damit ein gewichtiges Indiz für die Bedürf tigkeit der Eheleute X.___ darstellt. Auch aus dem im vorliegenden Ver fahren eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung geht klar her vor, dass die Beschwerdeführerin bei der Darlegung ihrer Einkommenssituation überfor dert ist. Vor der Durchsicht des Formulars durch ihren Rechtsvertreter (schwarze Schrift) fehlte darin die Nennung der SUVA-Rente sowie der Rente der türki schen Sozialversicherung des Ehegatten wie auch die Angabe, dass der im glei chen Haushalt lebende Sohn Sozialhilfe bezieht, obschon sämtliche An gaben bereits in der Replik enthalten und damit dem Gericht bekannt waren.
Auch dem Vertreter der Beschwerdeführerin kann kein Vorwurf gemacht wer den, ging er doch stets, und wie sich auch aufgrund des jetzigen Aktenstandes zeigt zu Recht, von wenig komplexen Verhältnissen sowie einer klar bestehen den Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aus, was bereits aufgrund des Steuer ausweises per 2002 durchaus zulässig und nicht zu beanstanden ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar im vo rinstanzlichen Verfahren ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat, ihr aber nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Gerichtsverfahren in schuldhafter Weise veranlasst. 3.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in An wendung von § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigun gen, na mentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Ver beiständung erweist sich damit als gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 10. Februar 2004 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung hat, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Festsetzung der Entschädigung zu rückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 900.-- (inklusive Barauslagen und 7.6 % Mehr wertsteuer) zu be zahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär FaesiSchetty