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IV.2004.00125

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2005-02-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1944 geborene X.___ arbeitet seit 1992 als Behindertenseelsorgerin (Urk. 8/21 Ziff. 6.3.1). Am 16. März 2003 (Urk. 8/21) meldete sie sich bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an und beanspruchte als Hilfsmittel einen Elektroscooter Classic 12 km/h (vgl. auch Urk. 8/22-25).

Zur Abklärung der Verhältnisse holte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, FMH fü r Allgemeine Me dizin, diverse Berichte ein (Urk. 8/6-8). X.___ reichte einen Kostenvoranschlag im Betrag von Fr. 12'709.-- betreffend Elektroscooter Classic 12 km/h des Ingenieurbüros Z.___ AG, vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/22 f. und 8/25) ein. 1.2

Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 8/5) erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--, invaliditätsbedingte Anpassungen und Zube hör darin inbegriffen. Die IV-Stelle hob diesen Entscheid mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 8/3) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, da der Elektroscooter bereits im Jahre 1999 angeschafft worden sei, sei der Anspruch verjährt. Die von Dr. Y.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. No vember 2003 (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 2 = 8/1) ab. 2.

Dagegen liess X.___, vertreten durch lic.iur . Max S. Merkli, Zürich, am 19. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides; die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, "rückwirkend ab März 2002 die gesetzlichen Leistungen an den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 angeschafften Elektroscooter Classic 12 km/h zu erbringen", unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde geg nerin. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung eines zweiten Schrif ten wechsels beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2004 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2004 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest halten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der mit gerichtlicher Verfü gung vom 13. Mai 2004 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2004 geschlos sen (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung er gibt (BGE 130 V 343 Erw . 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Sodann führt der im Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Verän derung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung le diglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (vgl. Botschaft des Bundes rates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3267, Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts i.Sa . M. vom 27. August 2004, I 3/04). 3. 3.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöh nung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Ver ord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfs mittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 3.2

Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchs vor aussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliede rungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw . 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw . 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw . 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine - für das Gericht nicht ver bindli che - Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw . 3a, 126 V 68 Erw . 4b, 427 Erw . 5a, 125 V 379 Erw . 1c, je mit Hinweisen). 3.3

Die im HVI-Anhang enthaltene Liste von Hilfsmitteln umfasst unter Ziff. 9 in der Kategorie "Rollstühle" einerseits solche ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und andererseits Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhn lichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können (Ziff. 9.02). Nach Rz 9.01.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) muss die Rollstuhlversorgung aufgrund der medi zinischen Begründung (Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Roll stuhls") nachvollziehbar sein. 4.

4.1

Laut dem von Dr. Y.___ ausgefüllten Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles" (vom 20. Januar 2003, Urk. 8/8) ist die Beschwerdeführerin wegen einer zerebralen Bewegungsstörung und reduzierter Gehfähigkeit (Adi positas permagna 150 kg, Gonarthrose links) - zwecks Verbesserung der Le bensqualität, Förderung der Selbständigkeit und Arbeitsfähigkeit beziehungs weise zwecks Integration in den Beruf - auf ein Elektromobil/Scooter angewie sen. Am 8. April 2003 (Urk. 8/7) stellte der gleiche Arzt die Diagnose einer Adi positas permagna (seit über 10 Jahren), einer Gehbehinderung wegen Adipositas (BMI über 60), einer Gonarthrose links, einer beginnenden Coxarthrose beidseits sowie einer Hypertonie. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Gewicht von über 150 kg (seine Waage messe nur bis 150 kg) Knieschmerzen beim Gehen und Atemnot bei längeren Gehstrecken habe. 4.2

Im Wesentlichen gestützt auf diese Angaben verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektroscooter Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2003 (Urk. 3/4) hob die Verwaltung die betreffende Verfügung wiedererwägungsweise auf, und zwar mit folgender Begründung: "Erfolgt die Anmeldung mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung). Die Abklärungen haben nun erge ben, dass der Elektroscooter jedoch bereits im Jahre 1999 angeschafft wurde, der Kostenvoranschlag aber auf Januar 2003 lautete. Die seinerzeitige Zuspra che mit Verfügung vom 11.6.2003 erfolgte zu Unrecht". 4.3

Im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/1) wurde die anbegehrte Kostenübernahme unter Hinweis darauf verneint, dass die Invalidenversiche rung einerseits höchstens während 12 Monaten rückwirkend Leistungen über nehmen könne und andererseits gemäss den medizinischen Unterlagen eine In validität im Sinne von Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG nicht ausgewiesen sei. Ins besondere seien die Adipositas und deren Folgen invaliditätsfremd und die an geblich seit Geburt bestehende Cerebralparese sei heute nicht mehr relevant. 5. 5.1

Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin wiederer wä gungsweise auf ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) zurückkommen und jegliche Leistungspflicht im Zu sammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 selbst an ge schafften Elektroscooter verneinen durfte, wobei sich die Parteien darin einig sind, dass das anbegehrte Hilfsmittel der Kategorie Rollstühle (Elektrorollstühle, Ziff. 9.02 HVI-Anhang) zuzuordnen ist (vgl. etwa auch Rz 9.02.1 KHMI). 5.2

Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG (zur Frage der Anwendbarkeit dieser formellen Bestim mung vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz

8) kann der Versi cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Kriterium der zweifellosen Un richtigkeit ist erst dann erfüllt, wenn kein vernünftiger Zweifel vorliegt, dass die rechtskräftige Verfügung falsch war. Es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 20 mit Hinweisen). Als weitere - hier als erfüllt zu geltende -Voraussetzung nennt das Gesetz, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein müsse, wobei die bisherige Praxis das Vorliegen dieses Kriteriums nur dann verneinte, wenn es lediglich um wenige Hundert Franken ging (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 21 mit Hin weisen). Die Wiedererwägung ist das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes) (vgl. BGE 115 V 314 Erw . 4a/cc). 5.3

Unter Berücksichtigung der von Dr. Y.___ erhobenen Befunde schien im massge benden Zeitpunkt der Leistungszusprechung (vgl. BGE 125 V 389 f. Erw . 3 mit Hinweisen) die Indikation für einen Elektrorollstuhl/ Elektroscooter durchaus ge geben. Zwar bestanden gewisse Unsicherheiten, etwa hinsichtlich der Auswir kungen der angeborenen Cerebralparese, des genauen Ausmasses der Gehbehin derung, der Schwere der Atembeschwerden sowie der Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwer deführerin unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 16) allen falls eine Gewichtsreduktion zumutbar war. Jedoch kann die frühere leistungs zusprechende Verfügung deswegen noch nicht als zweifellos unrichtig im oben erwähnten Sinn bezeichnet und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden, zumal die Beurteilung in Bezug auf die fraglichen Ele mente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Entsprechend hat die Ver waltung ihre wiedererwägungsweise Verneinung der Leistungspflicht denn auch nicht mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin beziehungs weise mit Zumutbarkeitsüberlegungen, sondern mit der infolge verspäteter An meldung eingetretenen Verwirkung (vgl. dazu Erw . 5.4 hernach) begründet (Urk. 3/4). Soweit im ablehnenden Einspracheentscheid zusätzlich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt noch von einer Beeinträchtigung unmittelbar bedroht sei, ist dem entsprechend den Aus führungen in der Replik entgegenzuhalten, dass laut Abs. 1 von Art. 2 HVI der Anspruch auf ein Hilfsmittel lediglich davon abhängt, dass es für die Fortbewe gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist, wobei für Elektrorollstühle weiter verlangt wird, dass die versi cherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann. Dazu kommt, dass selbst wenn man den Elektroscooter einem mit * bezeichneten Hilfsmittel zu ordnen wollte, sich nach Lage der Akten die erwerbliche Eingliederungswirk samkeit im Falle der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres verneinen liesse. 5.4

Die Beschwerdeführerin lässt das Vorliegen einer verspäteten Anmeldung nicht bestreiten. Dies schliesst einen Leistungsanspruch für ein mehr als zwölf Monate vor der Gesuchstellung angeschafftes wiederverwendbares Hilfsmittel indes nicht vollends aus. Nach den zutreffenden beschwerdeweisen Ausführungen sind vielmehr Amortisationsbeiträge zu gewähren (Art. 21 bis Abs. 1 IVG). Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung war somit (nur) insofern offen sichtlich unrichtig, als der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die leih weise Abgabe eines Elektroscooters im Betrag von Fr. 12'709.-- statt Amortisa tionsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Mo nate gewährt wurden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in An wendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Ver ordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Ent schädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Anspruch auf Amortisationsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertssteuer und Barausla gen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin AnnaheimLamas

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die 1944 geborene X.___ arbeitet seit 1992 als Behindertenseelsorgerin (Urk. 8/21 Ziff. 6.3.1). Am 16. März 2003 (Urk. 8/21) meldete sie sich bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an und beanspruchte als Hilfsmittel einen Elektroscooter Classic 12 km/h (vgl. auch Urk. 8/22-25).

Zur Abklärung der Verhältnisse holte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, FMH fü r Allgemeine Me dizin, diverse Berichte ein (Urk. 8/6-8). X.___ reichte einen Kostenvoranschlag im Betrag von Fr. 12'709.-- betreffend Elektroscooter Classic 12 km/h des Ingenieurbüros Z.___ AG, vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/22 f. und 8/25) ein.

E. 1.2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 8/5) erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--, invaliditätsbedingte Anpassungen und Zube hör darin inbegriffen. Die IV-Stelle hob diesen Entscheid mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 8/3) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, da der Elektroscooter bereits im Jahre 1999 angeschafft worden sei, sei der Anspruch verjährt. Die von Dr. Y.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. No vember 2003 (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 2 = 8/1) ab.

E. 2 Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung er gibt (BGE 130 V 343 Erw . 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Sodann führt der im Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Verän derung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung le diglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (vgl. Botschaft des Bundes rates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3267, Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts i.Sa . M. vom 27. August 2004, I 3/04).

E. 3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöh nung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Ver ord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfs mittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a).

E. 3.2 Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchs vor aussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliede rungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw . 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw . 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw . 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine - für das Gericht nicht ver bindli che - Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw . 3a, 126 V 68 Erw . 4b, 427 Erw . 5a, 125 V 379 Erw . 1c, je mit Hinweisen).

E. 3.3 Die im HVI-Anhang enthaltene Liste von Hilfsmitteln umfasst unter Ziff. 9 in der Kategorie "Rollstühle" einerseits solche ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und andererseits Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhn lichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können (Ziff. 9.02). Nach Rz 9.01.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) muss die Rollstuhlversorgung aufgrund der medi zinischen Begründung (Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Roll stuhls") nachvollziehbar sein.

E. 4.1 Laut dem von Dr. Y.___ ausgefüllten Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles" (vom 20. Januar 2003, Urk. 8/8) ist die Beschwerdeführerin wegen einer zerebralen Bewegungsstörung und reduzierter Gehfähigkeit (Adi positas permagna 150 kg, Gonarthrose links) - zwecks Verbesserung der Le bensqualität, Förderung der Selbständigkeit und Arbeitsfähigkeit beziehungs weise zwecks Integration in den Beruf - auf ein Elektromobil/Scooter angewie sen. Am 8. April 2003 (Urk. 8/7) stellte der gleiche Arzt die Diagnose einer Adi positas permagna (seit über 10 Jahren), einer Gehbehinderung wegen Adipositas (BMI über 60), einer Gonarthrose links, einer beginnenden Coxarthrose beidseits sowie einer Hypertonie. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Gewicht von über 150 kg (seine Waage messe nur bis 150 kg) Knieschmerzen beim Gehen und Atemnot bei längeren Gehstrecken habe.

E. 4.2 Im Wesentlichen gestützt auf diese Angaben verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektroscooter Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2003 (Urk. 3/4) hob die Verwaltung die betreffende Verfügung wiedererwägungsweise auf, und zwar mit folgender Begründung: "Erfolgt die Anmeldung mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung). Die Abklärungen haben nun erge ben, dass der Elektroscooter jedoch bereits im Jahre 1999 angeschafft wurde, der Kostenvoranschlag aber auf Januar 2003 lautete. Die seinerzeitige Zuspra che mit Verfügung vom 11.6.2003 erfolgte zu Unrecht".

E. 4.3 Im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/1) wurde die anbegehrte Kostenübernahme unter Hinweis darauf verneint, dass die Invalidenversiche rung einerseits höchstens während 12 Monaten rückwirkend Leistungen über nehmen könne und andererseits gemäss den medizinischen Unterlagen eine In validität im Sinne von Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG nicht ausgewiesen sei. Ins besondere seien die Adipositas und deren Folgen invaliditätsfremd und die an geblich seit Geburt bestehende Cerebralparese sei heute nicht mehr relevant.

E. 5.1 Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin wiederer wä gungsweise auf ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) zurückkommen und jegliche Leistungspflicht im Zu sammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 selbst an ge schafften Elektroscooter verneinen durfte, wobei sich die Parteien darin einig sind, dass das anbegehrte Hilfsmittel der Kategorie Rollstühle (Elektrorollstühle, Ziff. 9.02 HVI-Anhang) zuzuordnen ist (vgl. etwa auch Rz 9.02.1 KHMI).

E. 5.2 Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG (zur Frage der Anwendbarkeit dieser formellen Bestim mung vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz

8) kann der Versi cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Kriterium der zweifellosen Un richtigkeit ist erst dann erfüllt, wenn kein vernünftiger Zweifel vorliegt, dass die rechtskräftige Verfügung falsch war. Es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 20 mit Hinweisen). Als weitere - hier als erfüllt zu geltende -Voraussetzung nennt das Gesetz, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein müsse, wobei die bisherige Praxis das Vorliegen dieses Kriteriums nur dann verneinte, wenn es lediglich um wenige Hundert Franken ging (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 21 mit Hin weisen). Die Wiedererwägung ist das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes) (vgl. BGE 115 V 314 Erw . 4a/cc).

E. 5.3 Unter Berücksichtigung der von Dr.

Y.___

erhobenen Befunde schien im massge

benden Zeitpunkt der Leistungszusprechung (vgl. BGE 125 V 389 f.

Erw

. 3 mit Hinweisen) die Indikation für einen Elektrorollstuhl/

Elektroscooter

durchaus ge

geben. Zwar bestanden gewisse Unsicherheiten, etwa hinsichtlich der Auswir

kungen der angeborenen Cerebralparese, des genauen Ausmasses der Gehbehin

derung, der Schwere der Atembeschwerden sowie der Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwer

deführerin unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 16) allen

falls eine Gewichtsreduktion zumutbar war. Jedoch kann die frühere leistungs

zusprechende Verfügung deswegen noch nicht als zweifellos unrichtig im oben

erwähnten Sinn bezeichnet und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden, zumal die Beurteilung in Bezug auf die fraglichen Ele

mente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Entsprechend hat die Ver

waltung ihre wiedererwägungsweise Verneinung der Leistungspflicht denn auch nicht mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin beziehungs

weise mit Zumutbarkeitsüberlegungen, sondern mit der infolge verspäteter An

meldung eingetretenen Verwirkung (vgl. dazu

Erw

. 5.4 hernach) begründet (Urk. 3/4).

Soweit im ablehnenden

Einspracheentscheid

zusätzlich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt noch von einer Beeinträchtigung unmittelbar bedroht sei, ist dem entsprechend den Aus

führungen in der Replik entgegenzuhalten, dass laut Abs. 1 von Art. 2 HVI der Anspruch auf ein Hilfsmittel lediglich davon abhängt, dass es für die Fortbewe

gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist, wobei für Elektrorollstühle weiter verlangt wird, dass die versi

cherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann. Dazu kommt, dass selbst wenn man den

Elektroscooter

einem mit * bezeichneten Hilfsmittel zu

ordnen wollte, sich nach Lage

der Akten die erwerbliche Eingliederungswirk

samkeit im Falle der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres verneinen liesse.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin lässt das Vorliegen einer verspäteten Anmeldung nicht bestreiten. Dies schliesst einen Leistungsanspruch für ein mehr als zwölf Monate vor der Gesuchstellung angeschafftes wiederverwendbares Hilfsmittel indes nicht vollends aus. Nach den zutreffenden beschwerdeweisen Ausführungen sind vielmehr Amortisationsbeiträge zu gewähren (Art. 21 bis Abs. 1 IVG). Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung war somit (nur) insofern offen sichtlich unrichtig, als der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die leih weise Abgabe eines Elektroscooters im Betrag von Fr. 12'709.-- statt Amortisa tionsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Mo nate gewährt wurden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.

E. 6 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in An wendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Ver ordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Ent schädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Anspruch auf Amortisationsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertssteuer und Barausla gen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin AnnaheimLamas

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2004.00125

III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Einzelrichterin Gerichtssekretärin Lamas Urteil vom 28. Februar 2005 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Max S. Merkli Praxis für Sozialversicherungsrecht Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1944 geborene X.___ arbeitet seit 1992 als Behindertenseelsorgerin (Urk. 8/21 Ziff. 6.3.1). Am 16. März 2003 (Urk. 8/21) meldete sie sich bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an und beanspruchte als Hilfsmittel einen Elektroscooter Classic 12 km/h (vgl. auch Urk. 8/22-25).

Zur Abklärung der Verhältnisse holte die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, beim Hausarzt, Dr. med. Y.___, FMH fü r Allgemeine Me dizin, diverse Berichte ein (Urk. 8/6-8). X.___ reichte einen Kostenvoranschlag im Betrag von Fr. 12'709.-- betreffend Elektroscooter Classic 12 km/h des Ingenieurbüros Z.___ AG, vom 23. Januar 2003 (Urk. 8/22 f. und 8/25) ein. 1.2

Mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 8/5) erteilte die IV-Stelle X.___ Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Elektroscooters Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--, invaliditätsbedingte Anpassungen und Zube hör darin inbegriffen. Die IV-Stelle hob diesen Entscheid mit Verfügung vom 11. September 2003 (Urk. 8/3) wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, da der Elektroscooter bereits im Jahre 1999 angeschafft worden sei, sei der Anspruch verjährt. Die von Dr. Y.___ dagegen erhobene Einsprache vom 1. No vember 2003 (Urk. 8/9) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 2 = 8/1) ab. 2.

Dagegen liess X.___, vertreten durch lic.iur . Max S. Merkli, Zürich, am 19. Februar 2004 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides; die Beschwerdegegnerin sei zu ver pflichten, "rückwirkend ab März 2002 die gesetzlichen Leistungen an den von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 angeschafften Elektroscooter Classic 12 km/h zu erbringen", unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde geg nerin. In formeller Hinsicht liess sie die Durchführung eines zweiten Schrif ten wechsels beantragen. In der Beschwerdeantwort vom 31. März 2004 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2004 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest halten. Nachdem die Beschwerdegegnerin innert der mit gerichtlicher Verfü gung vom 13. Mai 2004 (Urk. 12) angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Juni 2004 geschlos sen (Urk. 14). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 modifiziert die materielle Rechtslage nicht, da es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden, vor In-Kraft-Treten des ATSG geltenden Begriffen handelt, weshalb sich inhaltlich keine Änderung er gibt (BGE 130 V 343 Erw . 3.1.2, 3.2.1, 3.3.1 und 3.3.2). Sodann führt der im Zuge der 4. IVG-Revision geänderte Art. 21 Abs. 1 IVG nicht zu einer Verän derung der Leistungsberechtigung, da es sich bei der eingefügten Anpassung le diglich um eine formale Gesetzesänderung handelt (vgl. Botschaft des Bundes rates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, BBl 2001 S. 3267, Urteil des Eidgenössischen Versiche rungsgerichts i.Sa . M. vom 27. August 2004, I 3/04). 3. 3.1

Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöh nung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Ver ord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfs mittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Um welt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in die ser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Aus übung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 3.2

Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchs vor aussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliede rungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw . 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw . 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw . 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine - für das Gericht nicht ver bindli che - Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw . 3a, 126 V 68 Erw . 4b, 427 Erw . 5a, 125 V 379 Erw . 1c, je mit Hinweisen). 3.3

Die im HVI-Anhang enthaltene Liste von Hilfsmitteln umfasst unter Ziff. 9 in der Kategorie "Rollstühle" einerseits solche ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und andererseits Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhn lichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können (Ziff. 9.02). Nach Rz 9.01.1 des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) muss die Rollstuhlversorgung aufgrund der medi zinischen Begründung (Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Roll stuhls") nachvollziehbar sein. 4.

4.1

Laut dem von Dr. Y.___ ausgefüllten Formular "Med. Angaben für die Abgabe eines Rollstuhles" (vom 20. Januar 2003, Urk. 8/8) ist die Beschwerdeführerin wegen einer zerebralen Bewegungsstörung und reduzierter Gehfähigkeit (Adi positas permagna 150 kg, Gonarthrose links) - zwecks Verbesserung der Le bensqualität, Förderung der Selbständigkeit und Arbeitsfähigkeit beziehungs weise zwecks Integration in den Beruf - auf ein Elektromobil/Scooter angewie sen. Am 8. April 2003 (Urk. 8/7) stellte der gleiche Arzt die Diagnose einer Adi positas permagna (seit über 10 Jahren), einer Gehbehinderung wegen Adipositas (BMI über 60), einer Gonarthrose links, einer beginnenden Coxarthrose beidseits sowie einer Hypertonie. Er hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem Gewicht von über 150 kg (seine Waage messe nur bis 150 kg) Knieschmerzen beim Gehen und Atemnot bei längeren Gehstrecken habe. 4.2

Im Wesentlichen gestützt auf diese Angaben verfügte die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) die Übernahme der Kosten für die leihweise Abgabe eines Elektroscooter Classic 12 km/h im Betrag von Fr. 12'709.--. Diese Verfü gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 11. September 2003 (Urk. 3/4) hob die Verwaltung die betreffende Verfügung wiedererwägungsweise auf, und zwar mit folgender Begründung: "Erfolgt die Anmeldung mehr als 12 Monate nach Entstehung des Anspruchs, so werden die Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung). Die Abklärungen haben nun erge ben, dass der Elektroscooter jedoch bereits im Jahre 1999 angeschafft wurde, der Kostenvoranschlag aber auf Januar 2003 lautete. Die seinerzeitige Zuspra che mit Verfügung vom 11.6.2003 erfolgte zu Unrecht". 4.3

Im Einspracheentscheid vom 19. Januar 2004 (Urk. 8/1) wurde die anbegehrte Kostenübernahme unter Hinweis darauf verneint, dass die Invalidenversiche rung einerseits höchstens während 12 Monaten rückwirkend Leistungen über nehmen könne und andererseits gemäss den medizinischen Unterlagen eine In validität im Sinne von Art. 8 ATSG und Art. 4 IVG nicht ausgewiesen sei. Ins besondere seien die Adipositas und deren Folgen invaliditätsfremd und die an geblich seit Geburt bestehende Cerebralparese sei heute nicht mehr relevant. 5. 5.1

Nach dem Gesagten stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin wiederer wä gungsweise auf ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 3/3) zurückkommen und jegliche Leistungspflicht im Zu sammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Jahre 1999 selbst an ge schafften Elektroscooter verneinen durfte, wobei sich die Parteien darin einig sind, dass das anbegehrte Hilfsmittel der Kategorie Rollstühle (Elektrorollstühle, Ziff. 9.02 HVI-Anhang) zuzuordnen ist (vgl. etwa auch Rz 9.02.1 KHMI). 5.2

Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG (zur Frage der Anwendbarkeit dieser formellen Bestim mung vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz

8) kann der Versi cherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheent scheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Das Kriterium der zweifellosen Un richtigkeit ist erst dann erfüllt, wenn kein vernünftiger Zweifel vorliegt, dass die rechtskräftige Verfügung falsch war. Es ist ein einziger Schluss - eben derjenige auf eine Unrichtigkeit - möglich (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 20 mit Hinweisen). Als weitere - hier als erfüllt zu geltende -Voraussetzung nennt das Gesetz, dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sein müsse, wobei die bisherige Praxis das Vorliegen dieses Kriteriums nur dann verneinte, wenn es lediglich um wenige Hundert Franken ging (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 21 mit Hin weisen). Die Wiedererwägung ist das Verfahren zur Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung (unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes) (vgl. BGE 115 V 314 Erw . 4a/cc). 5.3

Unter Berücksichtigung der von Dr. Y.___ erhobenen Befunde schien im massge benden Zeitpunkt der Leistungszusprechung (vgl. BGE 125 V 389 f. Erw . 3 mit Hinweisen) die Indikation für einen Elektrorollstuhl/ Elektroscooter durchaus ge geben. Zwar bestanden gewisse Unsicherheiten, etwa hinsichtlich der Auswir kungen der angeborenen Cerebralparese, des genauen Ausmasses der Gehbehin derung, der Schwere der Atembeschwerden sowie der Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten, und es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Beschwer deführerin unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (vgl. Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 16) allen falls eine Gewichtsreduktion zumutbar war. Jedoch kann die frühere leistungs zusprechende Verfügung deswegen noch nicht als zweifellos unrichtig im oben erwähnten Sinn bezeichnet und mit dieser Begründung wiedererwägungsweise aufgehoben werden, zumal die Beurteilung in Bezug auf die fraglichen Ele mente notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Entsprechend hat die Ver waltung ihre wiedererwägungsweise Verneinung der Leistungspflicht denn auch nicht mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin beziehungs weise mit Zumutbarkeitsüberlegungen, sondern mit der infolge verspäteter An meldung eingetretenen Verwirkung (vgl. dazu Erw . 5.4 hernach) begründet (Urk. 3/4). Soweit im ablehnenden Einspracheentscheid zusätzlich festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt noch von einer Beeinträchtigung unmittelbar bedroht sei, ist dem entsprechend den Aus führungen in der Replik entgegenzuhalten, dass laut Abs. 1 von Art. 2 HVI der Anspruch auf ein Hilfsmittel lediglich davon abhängt, dass es für die Fortbewe gung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist, wobei für Elektrorollstühle weiter verlangt wird, dass die versi cherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen kann. Dazu kommt, dass selbst wenn man den Elektroscooter einem mit * bezeichneten Hilfsmittel zu ordnen wollte, sich nach Lage der Akten die erwerbliche Eingliederungswirk samkeit im Falle der Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres verneinen liesse. 5.4

Die Beschwerdeführerin lässt das Vorliegen einer verspäteten Anmeldung nicht bestreiten. Dies schliesst einen Leistungsanspruch für ein mehr als zwölf Monate vor der Gesuchstellung angeschafftes wiederverwendbares Hilfsmittel indes nicht vollends aus. Nach den zutreffenden beschwerdeweisen Ausführungen sind vielmehr Amortisationsbeiträge zu gewähren (Art. 21 bis Abs. 1 IVG). Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung war somit (nur) insofern offen sichtlich unrichtig, als der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für die leih weise Abgabe eines Elektroscooters im Betrag von Fr. 12'709.-- statt Amortisa tionsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Mo nate gewährt wurden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. 6.

Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde füh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in An wendung von § 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 der Ver ordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Ent schädigungen, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Januar 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen Anspruch auf Amortisationsbeiträge rückwirkend für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1'600.-- (inklusive 7.6 % Mehrwertssteuer und Barausla gen) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Max S. Merkli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin AnnaheimLamas