Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren selber einräumt, die Einsprache hätte nur eine sehr kleine Aussicht auf Erfolg gehabt, weshalb sie wieder zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), dass es nun für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeistän dung nach dem Kriterium der Aussichtslosigkeit im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren keine Rolle spielen kann, ob sich - wie im vorliegenden Fall - eine vorsorglich und ohne Begründung erhobene Einsprache bei näherer Prüfung der Akten als aussichtslos erweist und zurückgezogen wird, ob diese Prüfung bereits während der ordentlichen Einsprachefrist erfolgte und auf die Einsprache zum Vornherein verzichtet wurde oder ob die Einsprache- bzw. Be schwerdeinstanz die Aussichtslosigkeit des Begehrens feststellt, dass in allen diesen Konstellationen kein Anspruch auf unentgeltliche Ver beiständung besteht, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzu weisen ist, dass bei näherer Betrachtung eine unentgeltliche Vertretung aber auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht bewilligt werden kann, dass nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin vom Sozialamt der Stadt Y.___ unterstützt wird und der Rechtsvertreter von diesem Amt um Ab klärung ihrer Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung gebeten wurde (Urk. 1 Ziff. 1; Urk. 7/23), dass es zur summarischen Abklärung der Prozesschancen keiner externen Fach person bedurft hätte, sollte doch auch die Fürsorgebehörde hierzu in der Lage sein, zumal es nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse liegt, dass ihre Klienten allfällige invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche ausschöpfen und damit weniger Fürsorgeleistungen beanspruchen müssen, dass das Vorgehen des Sozialamtes Y.___ letztlich auf eine Aushöhlung des Instituts der unentgeltlichen Verbeiständung hinausläuft, indem Abklä rungs
- und Beratungskosten über die unentgeltliche Vertretung für ihre Klien ten anderen Kostenträgern überbunden werden, erkennt der Einzelrichter: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Georg Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2003.00421
I V. Kammer Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter Gerichtssekretär Möckli Urteil vom 8. Januar 2004 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Georg Biedermann Praxis für Sozialversicherungsrecht Ruhtalstrasse 14, 8400 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. Oktober 2003 das Gesuch von X.___ um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Einspracheverfahren abgelehnt hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. November 2003, mit welcher die Versicherte die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragen lässt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2003 (Urk. 6), Unter Hinweis darauf, dass die Versicherte eine vorsorglich erhobene Einsprache gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2003 betreffend Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/4) wieder zurückziehen liess, nachdem die Abklä rungen ihres Rechtsvertreters keinen Anspruch gegenüber der Invalidenversi cherung ergeben hatten (Urk. 1 Ziff. 1; Urk. 7/26), in Erwägung, dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), dass die angefochtene Verfügung betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) darstellt, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen und die direkte Be schwerdeerhebung an das Sozialversicherungsgericht zulässig ist (Art. 56 Abs. 1 ATSG), dass einer gesuchstellenden Person auch im Verwaltungsverfahren ein unent geltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo es die Verhältnisse erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), dass als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung
- analog zu den Kriterien im Gerichtsverfahren - die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aus sichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung gelten (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 21 mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren selber einräumt, die Einsprache hätte nur eine sehr kleine Aussicht auf Erfolg gehabt, weshalb sie wieder zurückgezogen worden sei (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5), dass es nun für die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Verbeistän dung nach dem Kriterium der Aussichtslosigkeit im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren keine Rolle spielen kann, ob sich - wie im vorliegenden Fall - eine vorsorglich und ohne Begründung erhobene Einsprache bei näherer Prüfung der Akten als aussichtslos erweist und zurückgezogen wird, ob diese Prüfung bereits während der ordentlichen Einsprachefrist erfolgte und auf die Einsprache zum Vornherein verzichtet wurde oder ob die Einsprache- bzw. Be schwerdeinstanz die Aussichtslosigkeit des Begehrens feststellt, dass in allen diesen Konstellationen kein Anspruch auf unentgeltliche Ver beiständung besteht, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzu weisen ist, dass bei näherer Betrachtung eine unentgeltliche Vertretung aber auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit nicht bewilligt werden kann, dass nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin vom Sozialamt der Stadt Y.___ unterstützt wird und der Rechtsvertreter von diesem Amt um Ab klärung ihrer Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung gebeten wurde (Urk. 1 Ziff. 1; Urk. 7/23), dass es zur summarischen Abklärung der Prozesschancen keiner externen Fach person bedurft hätte, sollte doch auch die Fürsorgebehörde hierzu in der Lage sein, zumal es nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse liegt, dass ihre Klienten allfällige invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche ausschöpfen und damit weniger Fürsorgeleistungen beanspruchen müssen, dass das Vorgehen des Sozialamtes Y.___ letztlich auf eine Aushöhlung des Instituts der unentgeltlichen Verbeiständung hinausläuft, indem Abklä rungs
- und Beratungskosten über die unentgeltliche Vertretung für ihre Klien ten anderen Kostenträgern überbunden werden, erkennt der Einzelrichter: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Georg Biedermann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär EnglerMöckli