Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle die Kosten für ein Tandem-Therapie-Dreirad im Umfang von Fr. 4'700.-- zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen.
E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (Urk. 1), des Einspracheentscheides (Urk. 2), der Vernehmlassung (Urk. 10) und der Replik (Urk. 12)
E. 4 Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, sofern nicht eine Partei oder eine zur An fech tung berechtigte Behörde innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Be grün dung verlangt. Ein allfälliges Begehren um schriftliche Begründung ist innert der zehntägigen Frist schriftlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur, einzureichen. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannFehr
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2003.00383
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Fehr Urteil vom 12. März 2004 in Sachen X.___, geb. 1987 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialver si che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die IV-Stelle die Kosten für ein Tandem-Therapie-Dreirad im Umfang von Fr. 4'700.-- zu übernehmen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde ab gewiesen. 2.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst für Behinderte - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung unter Beilage einer Kopie der Beschwerde (Urk. 1), des Einspracheentscheides (Urk. 2), der Vernehmlassung (Urk. 10) und der Replik (Urk. 12) 4.
Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, sofern nicht eine Partei oder eine zur An fech tung berechtigte Behörde innert 10 Tagen ab Zustellung eine schriftliche Be grün dung verlangt. Ein allfälliges Begehren um schriftliche Begründung ist innert der zehntägigen Frist schriftlich beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, Postfach, 8401 Winterthur, einzureichen. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannFehr