Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1944, meldete sich am 18. Dezember 2002 wegen Diabetes mellitus Typ II zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel; Schuhe und Schuheinbauten) an (Urk. 7/7 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die beantragten Schuhe sowie die Schuheinlagen nicht im Zusammenhang mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung stün den (Urk. 7/5 = Urk. 7/6).
Am 13. Februar 2003 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 7/4/1) gegen die Verfügung vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/5). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 19. Mai 2003 Beschwerde und beantragte die Über nahme der Kosten für die beantragten orthopädischen Hilfsmittel mit der Be gründung, dass es sich bei diesen nicht um Schuhe und Schuheinlagen, sondern vielmehr um Schuheinbauten und hierfür geeignete Spezialschuhe handle, wel che sie zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit sowie für die Tätigkeit im Haushalt benötige (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 2.2
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisge mäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw . 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw . 2). 2.3
In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht fest gehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invaliden versicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmit telkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (inner halb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw . 2b, 117 V 181 Erw . 3b mit Hinweisen). 2.4
Gemäss Ziffer 4.01 HVI Anhang werden orthopädische Mass-Schuhe übernommen, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 HVI nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Ziff. 4.02 HVI betrifft kostspielige Änderungen an Serienschuhen oder serienmässig her gestellten orthopädischen Schuhen. Gemäss Ziff. 4.03 HVI übernimmt die Inva lidenversicherung serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe, wobei der versicherten Person eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist. Ziff. 4.04 HVI be trifft den invaliditätsbedingten Mehrverbrauch von Serienschuhen. 2.5
Unter Ziff. 4.02 HVI sind orthopädische Fussbettungen, welche fester Bestand teil von Schuhzurichtungen sind, subsumierbar. Dagegen sind orthopädische Fusseinlagen, welche in verschiedene Schuhe gewechselt werden können, nicht unter Ziff. 4.02 HVI zu übernehmen (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung, gültig ab 1. Februar 2000; RZ 4.02.5). 3.
Strittig ist, die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenübernahme. 3.1
Wie dem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 25. März 2003 zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an einem Diabetes mellitus Typ II mit peri pherer arterieller Verschlusskrankheit, aufgehobener Schutzsensibilität, Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus, an essentieller Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus sowie Adipositas mit Bodymassindex von 30 (Urk. 7/2/3 S. 1 lit . A). Die Beschwerdeführerin bedürfe einer diabetesadaptierten Schuhbettung nach Mass, womit diabetesbedingte Schäden an den Füssen vermieden werden sollten (Urk; 7/2/3 S. 1 lit . D Ziff. 7). In diesem Sinne hielt Dr. Y.___ im Fra gebogen betreffend orthopädisches Schuhwerk fest, dass bei der Beschwerde führerin Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe) sowie abgeän derte Spezialschuhe angezeigt seien (Urk. 7/2/2). 3.2
Bei den von der Beschwerdeführerin anbegehrten Schuheinbauten sowie hierfür geeigneten Spezialschuhen (vgl. Urk. 1) handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/5 S. 1) - nicht um orthopädische Fussein lagen im Sinne von Ziff. 4.05 HVI-Anhang, sondern um speziell vom Orthopä den fertiggestellte beziehungsweise zugerichtete orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.02-4.03 HVI-Anhang. Zwar stellte Dr. Y.___ der Beschwer deführerin am 6. Dezember 2002 ein Rezept für Schuheinlagen sowie genügend breite Schuhe aus (Urk. 7/9/1). Im Fragebogen zu orthopädischem Schuhwerk hielt sie aber fest, dass die Beschwerdeführerin Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe) und abgeänderte Spezialschuhe benötige (Urk. 7/2/2). Auch aus dem vom Orthopäden zuhanden der Beschwerdegegnerin - aufgrund des vorgenannten Rezepts - ausgestellten Kostenvoranschlag geht eindeutig hervor, dass bei der Beschwerdeführerin orthopädische Spezialschuhe sowie entsprechende Änderungen beziehungsweise Zurichtungen in Form von Schuhbettungen sowie auf die Masse der Beschwerdeführerin angepasste Schuheinbauten angezeigt sind (Urk. 7/9/2). Sowohl die Schuheinbauten als auch die orthopädischen Fussbettungen, welche fester Bestandteil von Schuh zurichtungen sind, sind unter Ziff. 4.02 HVI-Anhang zu subsumieren (vgl. vor stehend Erw . 2.5). Daher sind die orthopädischen Spezialschuhe sowie die ent sprechenden Zurichtungen als Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 4.02-4.03 HVI-An hang zu qualifizieren, weshalb die Kosten - abzüglich einer allfälligen Kos tenbeteiligung seitens der Beschwerdeführerin für orthopädische Spezialschuhe im Sinne von Ziff. 4.03 HVI-Anhang - von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Än derungen/Schuhzurichtungen sowie für die orthopädischen Spezialschuhe hat, wobei festzuhalten ist, dass ihr bezüglich orthopädischer Spezialschuhe allen falls eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 2) aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen sowie hierfür geeignete orthopädische Spezialschuhe bezüglich orthopädischer Spezialschuhe abzüglich Kostenbeteiligung - hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustel lung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannSteck
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1944, meldete sich am 18. Dezember 2002 wegen Diabetes mellitus Typ II zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel; Schuhe und Schuheinbauten) an (Urk. 7/7 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die beantragten Schuhe sowie die Schuheinlagen nicht im Zusammenhang mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung stün den (Urk. 7/5 = Urk. 7/6).
Am 13. Februar 2003 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 7/4/1) gegen die Verfügung vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/5). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 19. Mai 2003 Beschwerde und beantragte die Über nahme der Kosten für die beantragten orthopädischen Hilfsmittel mit der Be gründung, dass es sich bei diesen nicht um Schuhe und Schuheinlagen, sondern vielmehr um Schuheinbauten und hierfür geeignete Spezialschuhe handle, wel che sie zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit sowie für die Tätigkeit im Haushalt benötige (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
E. 2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a).
E. 2.2 Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisge mäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw . 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw . 2).
E. 2.3 In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht fest gehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invaliden versicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmit telkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (inner halb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw . 2b, 117 V 181 Erw . 3b mit Hinweisen).
E. 2.4 Gemäss Ziffer 4.01 HVI Anhang werden orthopädische Mass-Schuhe übernommen, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 HVI nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Ziff. 4.02 HVI betrifft kostspielige Änderungen an Serienschuhen oder serienmässig her gestellten orthopädischen Schuhen. Gemäss Ziff. 4.03 HVI übernimmt die Inva lidenversicherung serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe, wobei der versicherten Person eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist. Ziff. 4.04 HVI be trifft den invaliditätsbedingten Mehrverbrauch von Serienschuhen.
E. 2.5 Unter Ziff. 4.02 HVI sind orthopädische Fussbettungen, welche fester Bestand teil von Schuhzurichtungen sind, subsumierbar. Dagegen sind orthopädische Fusseinlagen, welche in verschiedene Schuhe gewechselt werden können, nicht unter Ziff. 4.02 HVI zu übernehmen (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung, gültig ab 1. Februar 2000; RZ 4.02.5).
E. 3 Zustel lung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung
E. 3.1 Wie dem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 25. März 2003 zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an einem Diabetes mellitus Typ II mit peri pherer arterieller Verschlusskrankheit, aufgehobener Schutzsensibilität, Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus, an essentieller Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus sowie Adipositas mit Bodymassindex von 30 (Urk. 7/2/3 S. 1 lit . A). Die Beschwerdeführerin bedürfe einer diabetesadaptierten Schuhbettung nach Mass, womit diabetesbedingte Schäden an den Füssen vermieden werden sollten (Urk; 7/2/3 S. 1 lit . D Ziff. 7). In diesem Sinne hielt Dr. Y.___ im Fra gebogen betreffend orthopädisches Schuhwerk fest, dass bei der Beschwerde führerin Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe) sowie abgeän derte Spezialschuhe angezeigt seien (Urk. 7/2/2).
E. 3.2 Bei den von der Beschwerdeführerin anbegehrten Schuheinbauten sowie hierfür geeigneten Spezialschuhen (vgl. Urk. 1) handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/5 S. 1) - nicht um orthopädische Fussein lagen im Sinne von Ziff. 4.05 HVI-Anhang, sondern um speziell vom Orthopä den fertiggestellte beziehungsweise zugerichtete orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.02-4.03 HVI-Anhang. Zwar stellte Dr. Y.___ der Beschwer deführerin am 6. Dezember 2002 ein Rezept für Schuheinlagen sowie genügend breite Schuhe aus (Urk. 7/9/1). Im Fragebogen zu orthopädischem Schuhwerk hielt sie aber fest, dass die Beschwerdeführerin Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe) und abgeänderte Spezialschuhe benötige (Urk. 7/2/2). Auch aus dem vom Orthopäden zuhanden der Beschwerdegegnerin - aufgrund des vorgenannten Rezepts - ausgestellten Kostenvoranschlag geht eindeutig hervor, dass bei der Beschwerdeführerin orthopädische Spezialschuhe sowie entsprechende Änderungen beziehungsweise Zurichtungen in Form von Schuhbettungen sowie auf die Masse der Beschwerdeführerin angepasste Schuheinbauten angezeigt sind (Urk. 7/9/2). Sowohl die Schuheinbauten als auch die orthopädischen Fussbettungen, welche fester Bestandteil von Schuh zurichtungen sind, sind unter Ziff. 4.02 HVI-Anhang zu subsumieren (vgl. vor stehend Erw . 2.5). Daher sind die orthopädischen Spezialschuhe sowie die ent sprechenden Zurichtungen als Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 4.02-4.03 HVI-An hang zu qualifizieren, weshalb die Kosten - abzüglich einer allfälligen Kos tenbeteiligung seitens der Beschwerdeführerin für orthopädische Spezialschuhe im Sinne von Ziff. 4.03 HVI-Anhang - von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Än derungen/Schuhzurichtungen sowie für die orthopädischen Spezialschuhe hat, wobei festzuhalten ist, dass ihr bezüglich orthopädischer Spezialschuhe allen falls eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 2) aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen sowie hierfür geeignete orthopädische Spezialschuhe bezüglich orthopädischer Spezialschuhe abzüglich Kostenbeteiligung - hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannSteck
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2003.00141
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtssekretärin Steck Urteil vom 27. Januar 2004 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1944, meldete sich am 18. Dezember 2002 wegen Diabetes mellitus Typ II zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Hilfsmittel; Schuhe und Schuheinbauten) an (Urk. 7/7 Ziff. 7.2 und Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 23. Januar 2003 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, dass die beantragten Schuhe sowie die Schuheinlagen nicht im Zusammenhang mit einer medizinischen Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung stün den (Urk. 7/5 = Urk. 7/6).
Am 13. Februar 2003 erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 7/4/1) gegen die Verfügung vom 23. Januar 2003 (Urk. 7/5). Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 7/1 = Urk. 2) wies die IV-Stelle die Einsprache ab. 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 2) erhob die Versi cherte mit Eingabe vom 19. Mai 2003 Beschwerde und beantragte die Über nahme der Kosten für die beantragten orthopädischen Hilfsmittel mit der Be gründung, dass es sich bei diesen nicht um Schuhe und Schuheinlagen, sondern vielmehr um Schuheinbauten und hierfür geeignete Spezialschuhe handle, wel che sie zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit sowie für die Tätigkeit im Haushalt benötige (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2003 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), woraufhin der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Juni 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 8). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstä tigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Aus bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische De partement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des An hangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw . 2a). 2.2
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesund heitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisge mäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 115 V 194 Erw . 2c und 112 V 15 Erw . 1b). Daraus ist zu schliessen, dass der Gegenstand ohne strukturelle Änderung ablegbar und wieder verwendbar sein muss. Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nicht nur auf den Gegenstand selbst, sondern auch auf den menschlichen Körper und dessen Integrität. Ein Gegenstand, der seine Ersatzfunktionen nur erfüllen kann, wenn er zuerst durch einen eigentlichen chirurgischen Eingriff ins Körperinnere verbracht wird und nur auf gleiche Weise wieder zu ersetzen ist, stellt kein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes dar (BGE 115 V 194 Erw . 2c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 197 Erw . 2). 2.3
In ständiger Rechtsprechung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht fest gehalten, dass die im Anhang zur HVI enthaltene Liste der von der Invaliden versicherung abzugebenden Hilfsmittel insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen bei jeder Hilfsmit telkategorie zu prüfen ist, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (inner halb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 121 V 260 Erw . 2b, 117 V 181 Erw . 3b mit Hinweisen). 2.4
Gemäss Ziffer 4.01 HVI Anhang werden orthopädische Mass-Schuhe übernommen, sofern eine Versorgung gemäss den Ziffern 4.02-4.04 HVI nicht möglich ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen. Ziff. 4.02 HVI betrifft kostspielige Änderungen an Serienschuhen oder serienmässig her gestellten orthopädischen Schuhen. Gemäss Ziff. 4.03 HVI übernimmt die Inva lidenversicherung serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe, wobei der versicherten Person eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist. Ziff. 4.04 HVI be trifft den invaliditätsbedingten Mehrverbrauch von Serienschuhen. 2.5
Unter Ziff. 4.02 HVI sind orthopädische Fussbettungen, welche fester Bestand teil von Schuhzurichtungen sind, subsumierbar. Dagegen sind orthopädische Fusseinlagen, welche in verschiedene Schuhe gewechselt werden können, nicht unter Ziff. 4.02 HVI zu übernehmen (Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfs mitteln durch die Invalidenversicherung, gültig ab 1. Februar 2000; RZ 4.02.5). 3.
Strittig ist, die von der Beschwerdeführerin beantragte Kostenübernahme. 3.1
Wie dem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht von Dr. med. Y.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 25. März 2003 zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin an einem Diabetes mellitus Typ II mit peri pherer arterieller Verschlusskrankheit, aufgehobener Schutzsensibilität, Senk-Spreizfuss mit Hallux valgus, an essentieller Hypertonie, Hypercholesterinämie, Nikotinabusus sowie Adipositas mit Bodymassindex von 30 (Urk. 7/2/3 S. 1 lit . A). Die Beschwerdeführerin bedürfe einer diabetesadaptierten Schuhbettung nach Mass, womit diabetesbedingte Schäden an den Füssen vermieden werden sollten (Urk; 7/2/3 S. 1 lit . D Ziff. 7). In diesem Sinne hielt Dr. Y.___ im Fra gebogen betreffend orthopädisches Schuhwerk fest, dass bei der Beschwerde führerin Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe) sowie abgeän derte Spezialschuhe angezeigt seien (Urk. 7/2/2). 3.2
Bei den von der Beschwerdeführerin anbegehrten Schuheinbauten sowie hierfür geeigneten Spezialschuhen (vgl. Urk. 1) handelt es sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/5 S. 1) - nicht um orthopädische Fussein lagen im Sinne von Ziff. 4.05 HVI-Anhang, sondern um speziell vom Orthopä den fertiggestellte beziehungsweise zugerichtete orthopädische Serienschuhe im Sinne von Ziff. 4.02-4.03 HVI-Anhang. Zwar stellte Dr. Y.___ der Beschwer deführerin am 6. Dezember 2002 ein Rezept für Schuheinlagen sowie genügend breite Schuhe aus (Urk. 7/9/1). Im Fragebogen zu orthopädischem Schuhwerk hielt sie aber fest, dass die Beschwerdeführerin Spezialschuhe (serienmässig hergestellte orthopädische Schuhe) und abgeänderte Spezialschuhe benötige (Urk. 7/2/2). Auch aus dem vom Orthopäden zuhanden der Beschwerdegegnerin - aufgrund des vorgenannten Rezepts - ausgestellten Kostenvoranschlag geht eindeutig hervor, dass bei der Beschwerdeführerin orthopädische Spezialschuhe sowie entsprechende Änderungen beziehungsweise Zurichtungen in Form von Schuhbettungen sowie auf die Masse der Beschwerdeführerin angepasste Schuheinbauten angezeigt sind (Urk. 7/9/2). Sowohl die Schuheinbauten als auch die orthopädischen Fussbettungen, welche fester Bestandteil von Schuh zurichtungen sind, sind unter Ziff. 4.02 HVI-Anhang zu subsumieren (vgl. vor stehend Erw . 2.5). Daher sind die orthopädischen Spezialschuhe sowie die ent sprechenden Zurichtungen als Hilfsmittel im Sinne von Ziff. 4.02-4.03 HVI-An hang zu qualifizieren, weshalb die Kosten - abzüglich einer allfälligen Kos tenbeteiligung seitens der Beschwerdeführerin für orthopädische Spezialschuhe im Sinne von Ziff. 4.03 HVI-Anhang - von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen sind.
Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Än derungen/Schuhzurichtungen sowie für die orthopädischen Spezialschuhe hat, wobei festzuhalten ist, dass ihr bezüglich orthopädischer Spezialschuhe allen falls eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen ist.
In Gutheissung der Beschwerde ist damit der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. April 2003 (Urk. 2) aufzuheben. Der Einzelrichter erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. April 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen sowie hierfür geeignete orthopädische Spezialschuhe bezüglich orthopädischer Spezialschuhe abzüglich Kostenbeteiligung - hat. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustel lung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössi schen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhof quai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, so weit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtssekretärin MosimannSteck