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EO.2026.00002

Art. 4 Abs. 2 EOV: Der erste Halbsatz bezieht sich auf Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EOV, der 2. Halbsatz auf Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV.

Zürich SozVersG ·EO · 2026-08-11 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ leistete vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 Militärdienst (Urk.

8/1) . Die Ausgleichskasse Y.___ sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 2025 (Urk. 8/3) für die Dauer des Dienstes eine Ent schädigung auf Basis des minimalen Tagesansatz von Fr. 69.-- zu . Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 9. Dezember 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 6. Dezember 2025 (Urk. 1) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Entschädigung für den geleisteten Mili t ärdienst vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 sei unter Berücksichtigung des nachweislich entgangenen Erwerbs neu zu berech nen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich leitete die Beschwerde am 2. Februar 2026 ans hiesige Gericht weiter (Urk. 4), worauf der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (Urk. 5) Frist zur Beschwerde antwort angesetzt wurde . Die se beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. März 2026 angezeigt wurde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte am 2 5. März 2026 eine Replik ein (Urk. 10), welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 6. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).

E. 2.3.2 Die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten mass gebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 EOV). Bei der Ermittlung dieses Lohnes unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern mit regelmässigem Einkommen (Art. 5 EOV) und solchen mit unregel mässigem Einkommen (Art. 6 EOV). 2 .3. 3

Gemäss Art. 5 Abs. 1 EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen Personen, die: a) in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeits verhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwan kungen ausgesetzt ist; b) ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutter schaft surlaub oder Urlaub des anderen Elternteils, Betreuung eines gesund he itlich schwer beeinträchtigen Kindes, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder aus anderen

Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, unterbrochen haben.

E. 3 4

Gemäss Art. 6 EOV wird für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 E OV haben, für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnitts einkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienst beginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnitts einkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2). 2 .3. 5

Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbst ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV) .

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Entschädigung sei anhand einer Durchschnittsberechnung der Einkommen der letzten neun Monate vor Dienstbeginn (Juli 2024 bis März 2025) bestimmt wor den. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen habe bei der Z.___ AG ein befristetes Arbeitsverhältnis bis 3 0. Juni 2025 bestanden. Dieses Arbeits verhältnis erfülle die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer, deren Glaubhaftmachung zu einem Anspruch entsprechend dem entgangenen Lohn führen würde, nicht. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer setze ein unbefristetes oder mindestens ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis vor aus . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Ber eich Webdesign könne bei der Berechnung der Entschädigung nicht berück sichtigt werden, da kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet bzw. nachgewiesen sei.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein (Urk. 1), für den Zeitraum des Militär diensts habe eine konkrete, schriftlich bestätigte Einsatzmöglichkeit bei der Firma Z.___ AG vorgelegen. Er sei dort seit 2023 wiederholt tätig gewesen und sei nach dem Militärdienst effektiv erneut eingesetzt worden. Die Erwerbsersatzordnung bezwecke den Ersatz des tatsächlich erlittenen Erwerbs ausfalls. Weder das EO G noch die EOV setzten eine Mindestdauer von einem Jahr voraus, damit eine Tätigkeit bei der Berechnung des Erwerbsausfall berücksichtigt werden könne. Die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) sei eine Verwal tungsanweisung und dürfe den gesetzlichen Anspruch nicht einschränken.

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 (Urk.

7), gestützt auf die eingereichten Unter lagen habe bei der Z.___ AG ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 2. Mai bis 3 0. Juni 2025 bestanden. Ein solches Arbeitsverhältnis erfülle die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer, mithin von mindestens einem Jahr, nicht. In der bisherigen Karriere des Beschwerdeführers sei ausser bei der Tätigkeit als Schneesportlehrer kein regelmässiges Muster erkennbar. Er sei zwar bereits mehrfach für die Firma Z.___ AG tätig gewesen, jedoch zu unterschiedlichen Jahreszeiten. Im Jahr 2023 sei dies von Mai bis November und im Jahr 2024 von August bis Oktober der Fall gewesen. In den letzten zwei Jahren sei er nie bereits im April bei der Gartenbaufirma angestellt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache geltend gemacht, dass die Sai son als Schneesportlehrer bis in den Frühling hinein hätte weiterlaufen können, er den Vertrag aufgrund des WKs aber bewusst früher beendet habe. Diese schrift lich festgehaltene Aussage widerspreche ihrer Meinung nach der Behauptung, dass er bereits ab April wieder bei der Firma Z.___ AG einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen wäre.

Die Entschädigung sei daher zu Recht gemäss Art. 6 Abs. 1 EOV anhand des vor dienstlich erzielten Einkommens berechnet worden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer erklärte dazu mit Replik vom 2 5. März 2026 (Urk. 10), Tätig keiten als Schneesportlehrer erfolgten typischerweise saisonal und häufig an Wochenenden oder in einzelnen Einsatzperioden. Eine parallele Erwerbstätigkeit unter der Woche, etwa im Gartenbau, sei in solchen Konstellationen üblich und entspreche auch seiner tatsächlichen Erwerbssituation. Die genannten Erwerbs möglichkeiten schlössen sich daher nicht gegenseitig aus. Sie stellten vielmehr unterschiedliche, parallel mögliche Erwerbsquellen dar.

Die Beschwerdegegnerin stelle wesentlich auf die formale Befristung des Arbeits verhältnisses ab. In Branchen wie dem Gartenbau seien jedoch projekt- und saison bezogene Arbeitsverhältnisse üblich. Entscheidend sei daher nicht allein die formale Vertragsdauer, sondern die tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Erwerbs tätigkeit im relevanten Zeitraum. Dass frühere Einsätze nicht zwingend im identischen Kalendermonat erfolgt seien, sei in solchen Branchen üblich und erlaube keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer kon kreten Einsatzmöglichkeit im betreffenden Zeitraum. Vorliegen d sei eine konkrete Einsatzmöglichkeit vorhanden gewesen, wodurch ihm während des Dienstes effek tiv Erwerbsmöglichkeiten entgangen seien .

E. 4.1 Der Beschwerdeführer ging in den zwölf Monaten vor dem vom 3 1. März bis 17.

April 2025 absolvierten Militärdienst folgenden Erwerbstätigkeiten nach: Im April 2024 war er für die A.___ AG

und die B.___ AG tätig. Für letztere arbeitete er auch im Mai 202 4. Im Juli 2024 war er wieder für die A.___ AG tätig. Vom 1 9. August bis am 3 1. Oktober 2024 arbeitete der Beschwerde führer zu einem Monatslohn von brutto F r . 5‘200 . --

zuzüglich 13.

Monatslohn für die Z.___ AG. Gleichzeit ig war er ab September bis November 2024 abermals auch für die A.___ AG tätig. In den Monaten Februar und März 2024 arbeite der Beschwerdeführer für die Ski

- und Snowboard schule C.___ (Urk. 8 /1).

E. 4.2 Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mehr als vier Wochen erwerbstätig war. Er ist entsprechend als Erwerbstätiger zu qualifizieren (E. 2 .3.1). Im Zeitpunkt der Dienstleistung stand er nicht in einem unb ef risteten oder min de stens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis und er musste seine Arbeit auch nicht infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Urlaub des anderen Elternteils, Betreu ung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes, Aufnahme eines weni ger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder aus anderen Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, unterbr e chen . Beim Beschwerdeführer handelt es sich entsprechend um einen Arbeitnehmer mit unregelmässigem Ein kommen (E. 2 .3. 4).

Die Beschwerdegegnerin berechnete das vordienstliche Ein k ommen auf Basis des Einkommens der letzten 9 Monate vor Dienstbeginn, mithin Juli 2024 bis März 2025 (Urk. 8/6), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. In diesem Zeitraum erzielte der Beschwerdeführe r

die folgenden Einkommen: Z.___ AG : Fr. 10‘253.25 (Fr. 1‘890 . 90 + Fr. 5‘200.-- + Fr. 3‘162.35), Ski-

und Snowboard schule

C.___ : Fr. 4‘831.45 (Fr. 2‘148.30 + Fr. 2‘683.15), A.___ AG : Fr. 4‘699.15 (Fr. 551.25 + Fr. 446.30 + Fr. 227.50 + Fr. 3‘474.10) . Insgesamt erzielte der Beschwer deführer somit ein Einkommen von Fr. 19‘783.85, was einem Monats einkommen von Fr. 2‘198.20 (Fr. 19‘ 783.85 : 9) entspricht. Bei einem Einkommen von Fr. 2‘198.20 ergibt sich ein Tageseinkommen von Fr. 73.25 (Fr. 2‘ 198.20 : 30), woraus Anspruch eine Entsch ä d ig ung entsprechend dem Minimalansatz von Fr. 69.-- (Fr. 73.25 x 0,8 = Fr. 58.60) resultiert (E.

2 .2) .

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht - wie dargelegt (E. 3 .2, E. 3 .4)

- geltend, dass sein Einkommen nicht gestützt auf das vordienstliche Einkommen, sondern gestützt auf die mögliche Arbeitstätigkeit bei der Z.___

AG zu berechnen sei.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird f ür Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen ent gangen ist (E. 2.3.5) .

Art. 4 Abs. 2 EOV (in der seit 1. Januar 2025 gültigen Fas sung) regelt zwei verschiedene Sachlagen. Der erste Halbsatz „ Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbs tätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten “ bezieht sich auf Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, das heisst Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, die aber glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigke i t von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (vgl. E. 2 .3.1) . Der zweite Halbsatz „ oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten “ bezieht sich hingegen auf Erwerbstätige, das heisst Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer als Erwerbs tätiger zu qualifizieren weshalb die Festsetzung seiner Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 EOV nicht voraussetzt, dass er die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer glaubhaft macht, sondern nur - aber immer hin - dass er einen wesentlichen höheren Lohn

als vor dem Einrücken glaubhaft macht, wobei praxisgemäss eine Steigerung von mindestens 25 % vorausgesetzt wird (v gl. Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2017 vom 1 7. August 2018 E. 4.2.1 und E.

4.2.2; vgl. auch WEO Rz . 5041; Urteil des hiesigen Gericht E0.2021.00001 vom 9. September 2021).

E. 4.4 Die Z.___ AG erklärte mit Bestätigung vom 1 7. Juni 2025 (Urk. 8/1), der Beschwerdeführer hätte im Zeitraum des WKs (April 2025) bei ihr arbeiten können. Ihre Einsätze erfolgten jeweils auf Basis befristeter Arbeitsverträge. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren regelmässig als Mitarbeiter bei ih r tätig. Sie hätte seine Mitarbeit auch im April 2025 in Anspruch genommen, wenn er nicht aufgrund des Militärdienstes abwesend gewesen wäre.

Wie dargelegt (E. 4.1), ging der Beschwerdeführer in den zwölf Monaten vor seinem Militärdienst in unterschiedlichem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte dabei insgesamt ein relativ tiefes Einkommen. Aktenkundig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer bereits vom 2 2. Mai bis am 3 0. November 2023 und vom 1 9. August bis 3 1. Oktober 2024 für die Z.___ AG gear beitet und dabei einen Monatslohn von Fr. 5‘200. -- zuzüglich 13.

Monatslohn erzielt hatte (Urk. 8/1). Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2025, mithin rund zwei Wochen nach dem Militärdienst, erneut für die Z.___ AG arbeitete. Dies befristet bis 3 0. Juni 2025 zu einem Monatslohn von Fr. 5‘400.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn (Urk. 8/1). Insbesondere aufgrund der alljährlichen Einsätze bei der Z.___ AG und

der expli ziten Bestätigung der Z.___ AG, dass sie den Beschwerdeführer im April 2025 angestellt hätte, erscheint glaubhaft (vgl. BGE 148 V 427 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 für die Z.___ AG gearbeitet und dabei - wie unmittelbar danach vom 2. Mai bis 3 0. Juni 2025 - einen Monatslohn von Fr. 5‘400.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn erzielt hätte, wenn er keinen Militärdienst hätte leisten müssen.

Der Beschwerdeführer hat entsprechend Anspruch auf eine Entschädigung auf Basis des bei der Z.___ AG erzielbaren Verdienstes von monatlich Fr. 5‘400.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn, mithin Fr. 156.-- (13 x Fr. 5‘400. -- : 12 : 30 = Fr. 195.--; Fr. 195.-- 0,8 = Fr. 156.--) pro Tag .

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Militärdienstes vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 Anspruch auf eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 156.-- hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Y.___ vom 1 9. Dezember 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für seine Dienstleistung vom 3 1. März bis 17. April 2025 Anspruch auf eine Entschädigung auf Basis eines Tagesansatzes von Fr. 156.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2026.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

11. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Y.___ Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ leistete vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 Militärdienst (Urk.

8/1) . Die Ausgleichskasse Y.___ sprach ihm mit Verfügung vom 3. September 2025 (Urk. 8/3) für die Dauer des Dienstes eine Ent schädigung auf Basis des minimalen Tagesansatz von Fr. 69.-- zu . Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/4) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 9. Dezember 2025 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 6. Dezember 2025 (Urk. 1) beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde und beantragte, die Entschädigung für den geleisteten Mili t ärdienst vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 sei unter Berücksichtigung des nachweislich entgangenen Erwerbs neu zu berech nen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich leitete die Beschwerde am 2. Februar 2026 ans hiesige Gericht weiter (Urk. 4), worauf der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (Urk. 5) Frist zur Beschwerde antwort angesetzt wurde . Die se beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 0. März 2026 angezeigt wurde (Urk. 9). Der Beschwerdeführer reichte am 2 5. März 2026 eine Replik ein (Urk. 10), welche der Beschwerde gegnerin mit Verfügung vom 2 6. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2 . 2 .1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leis ten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG]). 2 .2

Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung für Erwerbstätige 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens, wobei die Spezial regelungen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG vorbehalten bleiben (Art. 10 Abs. 1 EOG). Beim Normaldienst im Sinne von Art. 16 Abs. 3 EOG darf die tägli che Gesamtschädigung von Dienstleistenden ohne Kinder 25 % des Höchstbe trages von Fr. 275.-- (Art. 16a EOG), das heisst Fr. 6 9 .--, nicht unterschreiten (Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG).

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so wird die Entschädigung anhand von nach Art des Dienstes und Anzahl der Kinder abgestuften Minimalansätzen festgelegt (Art. 10 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1-3 EOG). 2 .3 1.%2.%3 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV sind d en Erwerbstätigen gleichgestellt : a)

Arbeitslose; b)

Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbs tätigkeit von län gerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären; c)

Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlos sen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten. 2.3.2

Die Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten mass gebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 EOV). Bei der Ermittlung dieses Lohnes unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmern mit regelmässigem Einkommen (Art. 5 EOV) und solchen mit unregel mässigem Einkommen (Art. 6 EOV). 2 .3. 3

Gemäss Art. 5 Abs. 1 EOV gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen Personen, die: a) in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeits verhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwan kungen ausgesetzt ist; b) ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Mutter schaft surlaub oder Urlaub des anderen Elternteils, Betreuung eines gesund he itlich schwer beeinträchtigen Kindes, Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder aus anderen

Gründen, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind, unterbrochen haben. 2 . 3. 4

Gemäss Art. 6 EOV wird für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Art. 5 E OV haben, für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnitts einkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienst beginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt (Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnitts einkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2). 2 .3. 5

Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbst ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids (Urk. 2), die Entschädigung sei anhand einer Durchschnittsberechnung der Einkommen der letzten neun Monate vor Dienstbeginn (Juli 2024 bis März 2025) bestimmt wor den. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen habe bei der Z.___ AG ein befristetes Arbeitsverhältnis bis 3 0. Juni 2025 bestanden. Dieses Arbeits verhältnis erfülle die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer, deren Glaubhaftmachung zu einem Anspruch entsprechend dem entgangenen Lohn führen würde, nicht. Eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer setze ein unbefristetes oder mindestens ein Jahr dauerndes Arbeitsverhältnis vor aus . Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit als Selbständigerwerbender im Ber eich Webdesign könne bei der Berechnung der Entschädigung nicht berück sichtigt werden, da kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet bzw. nachgewiesen sei. 3.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein (Urk. 1), für den Zeitraum des Militär diensts habe eine konkrete, schriftlich bestätigte Einsatzmöglichkeit bei der Firma Z.___ AG vorgelegen. Er sei dort seit 2023 wiederholt tätig gewesen und sei nach dem Militärdienst effektiv erneut eingesetzt worden. Die Erwerbsersatzordnung bezwecke den Ersatz des tatsächlich erlittenen Erwerbs ausfalls. Weder das EO G noch die EOV setzten eine Mindestdauer von einem Jahr voraus, damit eine Tätigkeit bei der Berechnung des Erwerbsausfall berücksichtigt werden könne. Die Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (WEO) sei eine Verwal tungsanweisung und dürfe den gesetzlichen Anspruch nicht einschränken. 3.3

Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2026 (Urk.

7), gestützt auf die eingereichten Unter lagen habe bei der Z.___ AG ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 2. Mai bis 3 0. Juni 2025 bestanden. Ein solches Arbeitsverhältnis erfülle die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit von längerer Dauer, mithin von mindestens einem Jahr, nicht. In der bisherigen Karriere des Beschwerdeführers sei ausser bei der Tätigkeit als Schneesportlehrer kein regelmässiges Muster erkennbar. Er sei zwar bereits mehrfach für die Firma Z.___ AG tätig gewesen, jedoch zu unterschiedlichen Jahreszeiten. Im Jahr 2023 sei dies von Mai bis November und im Jahr 2024 von August bis Oktober der Fall gewesen. In den letzten zwei Jahren sei er nie bereits im April bei der Gartenbaufirma angestellt gewesen.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache geltend gemacht, dass die Sai son als Schneesportlehrer bis in den Frühling hinein hätte weiterlaufen können, er den Vertrag aufgrund des WKs aber bewusst früher beendet habe. Diese schrift lich festgehaltene Aussage widerspreche ihrer Meinung nach der Behauptung, dass er bereits ab April wieder bei der Firma Z.___ AG einer Erwerbs tätigkeit nachgegangen wäre.

Die Entschädigung sei daher zu Recht gemäss Art. 6 Abs. 1 EOV anhand des vor dienstlich erzielten Einkommens berechnet worden. 3.4

Der Beschwerdeführer erklärte dazu mit Replik vom 2 5. März 2026 (Urk. 10), Tätig keiten als Schneesportlehrer erfolgten typischerweise saisonal und häufig an Wochenenden oder in einzelnen Einsatzperioden. Eine parallele Erwerbstätigkeit unter der Woche, etwa im Gartenbau, sei in solchen Konstellationen üblich und entspreche auch seiner tatsächlichen Erwerbssituation. Die genannten Erwerbs möglichkeiten schlössen sich daher nicht gegenseitig aus. Sie stellten vielmehr unterschiedliche, parallel mögliche Erwerbsquellen dar.

Die Beschwerdegegnerin stelle wesentlich auf die formale Befristung des Arbeits verhältnisses ab. In Branchen wie dem Gartenbau seien jedoch projekt- und saison bezogene Arbeitsverhältnisse üblich. Entscheidend sei daher nicht allein die formale Vertragsdauer, sondern die tatsächliche Wahrscheinlichkeit der Erwerbs tätigkeit im relevanten Zeitraum. Dass frühere Einsätze nicht zwingend im identischen Kalendermonat erfolgt seien, sei in solchen Branchen üblich und erlaube keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit einer kon kreten Einsatzmöglichkeit im betreffenden Zeitraum. Vorliegen d sei eine konkrete Einsatzmöglichkeit vorhanden gewesen, wodurch ihm während des Dienstes effek tiv Erwerbsmöglichkeiten entgangen seien . 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ging in den zwölf Monaten vor dem vom 3 1. März bis 17.

April 2025 absolvierten Militärdienst folgenden Erwerbstätigkeiten nach: Im April 2024 war er für die A.___ AG

und die B.___ AG tätig. Für letztere arbeitete er auch im Mai 202 4. Im Juli 2024 war er wieder für die A.___ AG tätig. Vom 1 9. August bis am 3 1. Oktober 2024 arbeitete der Beschwerde führer zu einem Monatslohn von brutto F r . 5‘200 . --

zuzüglich 13.

Monatslohn für die Z.___ AG. Gleichzeit ig war er ab September bis November 2024 abermals auch für die A.___ AG tätig. In den Monaten Februar und März 2024 arbeite der Beschwerdeführer für die Ski

- und Snowboard schule C.___ (Urk. 8 /1). 4.2

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mehr als vier Wochen erwerbstätig war. Er ist entsprechend als Erwerbstätiger zu qualifizieren (E. 2 .3.1). Im Zeitpunkt der Dienstleistung stand er nicht in einem unb ef risteten oder min de stens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis und er musste seine Arbeit auch nicht infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst, Urlaub des anderen Elternteils, Betreu ung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigen Kindes, Aufnahme eines weni ger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption oder aus anderen Gründen, die nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind, unterbr e chen . Beim Beschwerdeführer handelt es sich entsprechend um einen Arbeitnehmer mit unregelmässigem Ein kommen (E. 2 .3. 4).

Die Beschwerdegegnerin berechnete das vordienstliche Ein k ommen auf Basis des Einkommens der letzten 9 Monate vor Dienstbeginn, mithin Juli 2024 bis März 2025 (Urk. 8/6), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. In diesem Zeitraum erzielte der Beschwerdeführe r

die folgenden Einkommen: Z.___ AG : Fr. 10‘253.25 (Fr. 1‘890 . 90 + Fr. 5‘200.-- + Fr. 3‘162.35), Ski-

und Snowboard schule

C.___ : Fr. 4‘831.45 (Fr. 2‘148.30 + Fr. 2‘683.15), A.___ AG : Fr. 4‘699.15 (Fr. 551.25 + Fr. 446.30 + Fr. 227.50 + Fr. 3‘474.10) . Insgesamt erzielte der Beschwer deführer somit ein Einkommen von Fr. 19‘783.85, was einem Monats einkommen von Fr. 2‘198.20 (Fr. 19‘ 783.85 : 9) entspricht. Bei einem Einkommen von Fr. 2‘198.20 ergibt sich ein Tageseinkommen von Fr. 73.25 (Fr. 2‘ 198.20 : 30), woraus Anspruch eine Entsch ä d ig ung entsprechend dem Minimalansatz von Fr. 69.-- (Fr. 73.25 x 0,8 = Fr. 58.60) resultiert (E.

2 .2) . 4.3

Der Beschwerdeführer macht - wie dargelegt (E. 3 .2, E. 3 .4)

- geltend, dass sein Einkommen nicht gestützt auf das vordienstliche Einkommen, sondern gestützt auf die mögliche Arbeitstätigkeit bei der Z.___

AG zu berechnen sei.

Gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV wird f ür Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen ent gangen ist (E. 2.3.5) .

Art. 4 Abs. 2 EOV (in der seit 1. Januar 2025 gültigen Fas sung) regelt zwei verschiedene Sachlagen. Der erste Halbsatz „ Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbs tätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten “ bezieht sich auf Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV, das heisst Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, die aber glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigke i t von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (vgl. E. 2 .3.1) . Der zweite Halbsatz „ oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten “ bezieht sich hingegen auf Erwerbstätige, das heisst Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren. Wie dargelegt, ist der Beschwerdeführer als Erwerbs tätiger zu qualifizieren weshalb die Festsetzung seiner Entschädigung gestützt auf Art. 4 Abs. 2 EOV nicht voraussetzt, dass er die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von längerer Dauer glaubhaft macht, sondern nur - aber immer hin - dass er einen wesentlichen höheren Lohn

als vor dem Einrücken glaubhaft macht, wobei praxisgemäss eine Steigerung von mindestens 25 % vorausgesetzt wird (v gl. Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2017 vom 1 7. August 2018 E. 4.2.1 und E.

4.2.2; vgl. auch WEO Rz . 5041; Urteil des hiesigen Gericht E0.2021.00001 vom 9. September 2021). 4.4

Die Z.___ AG erklärte mit Bestätigung vom 1 7. Juni 2025 (Urk. 8/1), der Beschwerdeführer hätte im Zeitraum des WKs (April 2025) bei ihr arbeiten können. Ihre Einsätze erfolgten jeweils auf Basis befristeter Arbeitsverträge. Der Beschwerdeführer sei seit zwei Jahren regelmässig als Mitarbeiter bei ih r tätig. Sie hätte seine Mitarbeit auch im April 2025 in Anspruch genommen, wenn er nicht aufgrund des Militärdienstes abwesend gewesen wäre.

Wie dargelegt (E. 4.1), ging der Beschwerdeführer in den zwölf Monaten vor seinem Militärdienst in unterschiedlichem Ausmass einer Erwerbstätigkeit nach und erzielte dabei insgesamt ein relativ tiefes Einkommen. Aktenkundig ist aber auch, dass der Beschwerdeführer bereits vom 2 2. Mai bis am 3 0. November 2023 und vom 1 9. August bis 3 1. Oktober 2024 für die Z.___ AG gear beitet und dabei einen Monatslohn von Fr. 5‘200. -- zuzüglich 13.

Monatslohn erzielt hatte (Urk. 8/1). Ebenfalls aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2025, mithin rund zwei Wochen nach dem Militärdienst, erneut für die Z.___ AG arbeitete. Dies befristet bis 3 0. Juni 2025 zu einem Monatslohn von Fr. 5‘400.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn (Urk. 8/1). Insbesondere aufgrund der alljährlichen Einsätze bei der Z.___ AG und

der expli ziten Bestätigung der Z.___ AG, dass sie den Beschwerdeführer im April 2025 angestellt hätte, erscheint glaubhaft (vgl. BGE 148 V 427 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 für die Z.___ AG gearbeitet und dabei - wie unmittelbar danach vom 2. Mai bis 3 0. Juni 2025 - einen Monatslohn von Fr. 5‘400.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn erzielt hätte, wenn er keinen Militärdienst hätte leisten müssen.

Der Beschwerdeführer hat entsprechend Anspruch auf eine Entschädigung auf Basis des bei der Z.___ AG erzielbaren Verdienstes von monatlich Fr. 5‘400.-- zuzüglich 1 3. Monatslohn, mithin Fr. 156.-- (13 x Fr. 5‘400. -- : 12 : 30 = Fr. 195.--; Fr. 195.-- 0,8 = Fr. 156.--) pro Tag . 5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Militärdienstes vom 3 1. März bis 1 7. April 2025 Anspruch auf eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 156.-- hat. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Y.___ vom 1 9. Dezember 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für seine Dienstleistung vom 3 1. März bis 17. April 2025 Anspruch auf eine Entschädigung auf Basis eines Tagesansatzes von Fr. 156.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Ausgleichskasse Y.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstWyler