Sachverhalt
1.
Der 1996 geborene X.___
war ab dem 10. Juli 2023 im Rahmen eines Personalverleihvertrages mit Y.___ für die Z.___ AG tätig, wobei der V ertrag vorsa h, dass er vom 22. August bis 17. September vorübergehend ausgesetzt werde und dass er am 6. November 2023 beendet werde
(Urk. 8/55). In den Monaten September und November 2023 bezog X.___
neben seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/106). A b dem 4. Dezember 2023 leistete X.___
Zivildienst (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihm
am 25. Januar 2024 für die Zeit vom 4. bis 26. sowie für den 30. und 31. Dezember 2023 eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 69.
aus (Urk. 8/36+37). Am 29. Januar 2024 setz te die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. b is 26. s owie für den 30.
u nd den 31. Dezember 2023 neu gestützt auf eine n Tagesansatz von Fr. 122.40 fest (Urk. 8/38+39). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte
X.___, die Entschäd ig ung sei für die gesamte Dienstperiode 4.
Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 auf der Basis eines
Tagesansatz es von Fr. 217.
auszurich t en (Urk.
8/40). Am 25. März 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___
für die Zeit vom 1. Janu a r bis 29.
Februar 2024 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 122.40 basierende Entschädigung zu (Urk. 8/70+71). X.___ beantragte daraufhin m it Eingabe n vom 12. April 2024, die Entschädigung sei für die Zeit vom 1. Januar bis 29. F e br u ar 20224 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/72-75). Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4.
Dezember 2023 bis 30. April 2024 neu auf Fr. 216.80 pro Tag fest (Urk. 8/88-93) .
X.___ beantragte in der Folge, die Entschädigung sei auf Basis eine s täglichen Ansatz es von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/94, Urk. 8/97). Mit Abrechnung en vom
7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. b is 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103).
Mit Verfügung en vom
13. August 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädi gung für die gesamte Dienst leistung vom 4. b is 26. Dezember 2023 und vom 30.
Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 151.20 neu fest und forderte Entschädigung en in Höhe von Fr. 9'394.45 zurück (Urk.
8/111-117; Urk.
8/118). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2024 Einsprache und beantrage die Ausrichtung einer Entschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 219.60, mithin total Fr. 33'598.80 (Urk.
8/120). Mit E ntscheid vom 27. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte (Urk. 1), die Berechnung der E r werbsersatzentschäd i g u ng sei auf Basis eines Tagesansatz es von Fr. 219.60 vorzunehmen. Die noch geschuldete E ntschädi g ung in Höhe von Fr. 462. 0 7 sei in den nächsten Tagen auszurichten. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und es seien die entsprechenden Massnahmen zur Entschädigung der Verzögerung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 (Urk. 7), das Taggeld sei wie folgt festzusetzen : Dezember 2023: Fr. 216.80, Januar 2024: Fr. 161.60, Februar 2024: Fr. 152. --, März 2024: Fr. 1 28 .--, April 2024: Fr. 163.20, Mai 2024: Fr. 69.- - . Insgesamt resultiere eine Differenz zugunsten des Beschwerdeführers und die Rückforderung reduziere sich um brutto Fr. 1'051.-- . Die Beschwerde sei entsprechend teilweise gutzuheissen. Mit Replik vom 21. Dezember 2024 bean trag t e der Beschwerdeführer (Urk. 11), es sei en ihm eine Erwerbsersatzentschä digung in Höhe von Fr. 462.07 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 20.90, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000. -- sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 2'425.
auszubezahlen, es sei die Berechnung der Entschädigung offen zulegen, alle unrechtmässigen Rückforderungen bis zum Abschluss des Verfah rens auszusetzen und die Verfahrensfehler und die Betreibungsandrohung als rechtswidrig an zu erkennen (Urk. 11). Mit Duplik vom 30. Januar 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk.
15), sie halte an ihrem Antrag fest, wonach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung von netto Fr. 9'394.45 auf netto Fr. 8'410.65 zu reduzieren sei. Darüber hinaus seien die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 15). Mit Stellungnahme vom 2. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Replik vom 21. Dezember 2024 gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16.
Februar und vom 2. März 2025 wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 3. (Urk. 20) bzw. 13. März 2025 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht .
Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (Urk. 25) setzte das Gericht dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist an, um zur Frage, ob bzw. inwieweit ein während einer Dienstleistung erzieltes Erwerbseinkommen bei der Taggeldbe rechnung zu berücksichtigen sei, Stellung zu nehmen. Am 26. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Beschluss vom 8. Juli 2025 ein (Urk. 26) . Das BSV liess sich am 4. September 2025 vernehmen (Urk.
29). Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde die Stellungnahme des BSV den Parteien zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich dazu sowie zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2025 vernehmen zu lassen (Urk. 30). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. September 2025 – unaufgefordert - zu den Ausführungen des BSV Stellung (Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 1. Oktober 2025 vernehmen (Urk. 32), worauf dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, um sich dazu sowie zur Stellungnahme des BSV zu äussern (Urk. 33). Noch bevor die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2025 am 28. Oktober 2025 beim Gericht einging (Urk. 37), reichte die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2025 eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 36). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (Urk. 38) wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.
Oktober 20225 der Beschwerdegegnerin zugestellt. Das Gericht zieht
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 .2.3
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselb ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV) .
E. 2 .5
Der Beschwerdeführer erklärte mit Stellungnahme n vom 24. September (Urk. 31) und vom 21. Oktober 2025 (Urk. 37), d ie Beschwerdegegnerin dürfe nicht von ihrem eigenen Berechnungsfehler profitieren, indem sie das aus dieser Notlage entstandene Nebeneinkommen anrechne und dadurch sein e
Erwerbsersatzent schädigung unrechtmässig kürze.
E. 3 .2.
E. 3.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Dienstleistung vom
4. bis 26. Dezember 2023 und vom 30. Dezember 2023 bis 7.
Mai 2024 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 216.80 hat . Nachdem d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder in der entsprechenden Höhe ausgerichtet hat (Urk.
8/88-93, Urk. 8/103), hat sie weder dem Beschwerdeführer Taggelder nachzuzahlen noch hat der Beschwerdeführer Taggelder zurückzuerstatten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27.
September 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Taggelder in Höhe von Fr. 9'394.45 zurückfordert, ist deshalb ersatzlos aufzuheben. 4 .
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszinsen. Gemäss Art.
26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, f r ühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. Dezember 2023 bis 30. April 2024 basierend auf dem effektiv geschuldeten Tagesansatz von Fr.
216.80 fest und richtete die Entschädigung entsprechend aus (Urk. 8/88-93) Am 7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103). D ie Ausrichtung der Taggelder erfolgte somit fristgerecht, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Verzugszinsen zu leisten hat. 5 .
Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000. bzw. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- geltend (Urk. 11, Urk. 21, Urk.
26; Urk. 31) .
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsan sprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Da der Beschwer de führer auch nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht noch keinen Entscheid erlassen (Art. 56 Abs. 2 A TSG), ist betreffend
Genugtuungsansprüche auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. § 19 ff. des Haftungsgesetzes; § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung). 6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2024 ersatzlos auf zuheben ist. Im weitergehenden Umfang ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. auch Urk. 18), abzuweisen. 7 .
Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. September 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine P arteie ntschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler
E. 4 Während – wie dargelegt – weder das EOG, die EOV, das ZDG noch die ZDV
sich explizit zur F rage, äussern, ob bzw. inwieweit ein während der Dienstleistung erzieltes Einkommen bei der Berechnung der Entschädigung anzurechnen ist, äussert sich die Botschaft zum EOG dazu (BBl 1951 III 297, 3
E. 08 ff.): «Es bedarf keiner nähern Begründung, dass auch die zu schaffende, neue gesetzliche Regelung alle Wehrmänner, die vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit aus übten, in die Entschädigungsberechtigung einbeziehen muss. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass nur jene Wehrmänner, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, entschädigungsberechtigt sein sollen. Die Abklärung, ob in jedem einzelnen Fall ein direkter oder indirekter Erwerbsausfall eintritt oder nicht und gegebenenfalls in welchem Umfang, würde jedoch auf derartige Schwierigkeiten stossen, insbesondere bei den Selbständigerwerbenden, dass eine Beschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf jene, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, überhaupt nicht in Betracht gezogen werden kann. Es ist vielmehr, wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, von der sicherlich meist zutreffenden Vermutung auszugehen, dass die Leistung von Militärdienst für jeden Erwerbstätigen einen Erwerbsausfall zur Folge hat.» Nachdem vom Parlament be züglich massgebliches Erwerbseinkommen der bundes rätliche Entwurf des EOG übernommen wurde, ergibt sich aus dem Gesagten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung einzig das vordienstliche Einkommen massgebend sein soll. Der Gesetzgeber war si ch dabei im Klaren, dass in Einzelfällen das vordienstliche Einkommen nicht dem Erwerbsausfall entspricht. Nichtsdestotrotz verzichtete er – auch aus Praktikabilitätsgründen – bewusst auf eine spezifische Regelung. Es handelt sich deshalb bei der fehlenden Regelung der Anrechnung eines allfälligen Einkommens während der Dienstleistung um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, weshalb kein Raum für eine richterliche Lücken füllung besteht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2024.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
6. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1996 geborene X.___
war ab dem 10. Juli 2023 im Rahmen eines Personalverleihvertrages mit Y.___ für die Z.___ AG tätig, wobei der V ertrag vorsa h, dass er vom 22. August bis 17. September vorübergehend ausgesetzt werde und dass er am 6. November 2023 beendet werde
(Urk. 8/55). In den Monaten September und November 2023 bezog X.___
neben seinem Erwerbseinkommen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/106). A b dem 4. Dezember 2023 leistete X.___
Zivildienst (Urk. 8/34). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete ihm
am 25. Januar 2024 für die Zeit vom 4. bis 26. sowie für den 30. und 31. Dezember 2023 eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 69.
aus (Urk. 8/36+37). Am 29. Januar 2024 setz te die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. b is 26. s owie für den 30.
u nd den 31. Dezember 2023 neu gestützt auf eine n Tagesansatz von Fr. 122.40 fest (Urk. 8/38+39). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 beantragte
X.___, die Entschäd ig ung sei für die gesamte Dienstperiode 4.
Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 auf der Basis eines
Tagesansatz es von Fr. 217.
auszurich t en (Urk.
8/40). Am 25. März 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___
für die Zeit vom 1. Janu a r bis 29.
Februar 2024 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 122.40 basierende Entschädigung zu (Urk. 8/70+71). X.___ beantragte daraufhin m it Eingabe n vom 12. April 2024, die Entschädigung sei für die Zeit vom 1. Januar bis 29. F e br u ar 20224 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/72-75). Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4.
Dezember 2023 bis 30. April 2024 neu auf Fr. 216.80 pro Tag fest (Urk. 8/88-93) .
X.___ beantragte in der Folge, die Entschädigung sei auf Basis eine s täglichen Ansatz es von Fr. 219.60 festzusetzen (Urk. 8/94, Urk. 8/97). Mit Abrechnung en vom
7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. b is 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103).
Mit Verfügung en vom
13. August 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädi gung für die gesamte Dienst leistung vom 4. b is 26. Dezember 2023 und vom 30.
Dezember 2023 bis 7. Mai 2024 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 151.20 neu fest und forderte Entschädigung en in Höhe von Fr. 9'394.45 zurück (Urk.
8/111-117; Urk.
8/118). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. August 2024 Einsprache und beantrage die Ausrichtung einer Entschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 219.60, mithin total Fr. 33'598.80 (Urk.
8/120). Mit E ntscheid vom 27. September 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ Beschwerde und beantragte (Urk. 1), die Berechnung der E r werbsersatzentschäd i g u ng sei auf Basis eines Tagesansatz es von Fr. 219.60 vorzunehmen. Die noch geschuldete E ntschädi g ung in Höhe von Fr. 462. 0 7 sei in den nächsten Tagen auszurichten. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und es seien die entsprechenden Massnahmen zur Entschädigung der Verzögerung anzuordnen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2024 (Urk. 7), das Taggeld sei wie folgt festzusetzen : Dezember 2023: Fr. 216.80, Januar 2024: Fr. 161.60, Februar 2024: Fr. 152. --, März 2024: Fr. 1 28 .--, April 2024: Fr. 163.20, Mai 2024: Fr. 69.- - . Insgesamt resultiere eine Differenz zugunsten des Beschwerdeführers und die Rückforderung reduziere sich um brutto Fr. 1'051.-- . Die Beschwerde sei entsprechend teilweise gutzuheissen. Mit Replik vom 21. Dezember 2024 bean trag t e der Beschwerdeführer (Urk. 11), es sei en ihm eine Erwerbsersatzentschä digung in Höhe von Fr. 462.07 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 20.90, eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000. -- sowie eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 2'425.
auszubezahlen, es sei die Berechnung der Entschädigung offen zulegen, alle unrechtmässigen Rückforderungen bis zum Abschluss des Verfah rens auszusetzen und die Verfahrensfehler und die Betreibungsandrohung als rechtswidrig an zu erkennen (Urk. 11). Mit Duplik vom 30. Januar 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin (Urk.
15), sie halte an ihrem Antrag fest, wonach die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Rückforderung von netto Fr. 9'394.45 auf netto Fr. 8'410.65 zu reduzieren sei. Darüber hinaus seien die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen (Urk. 15). Mit Stellungnahme vom 2. März 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen mit Replik vom 21. Dezember 2024 gestellten Anträgen fest (Urk. 21). Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 16.
Februar und vom 2. März 2025 wurden der Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 3. (Urk. 20) bzw. 13. März 2025 (Urk. 24) zur Kenntnis gebracht .
Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 (Urk. 25) setzte das Gericht dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist an, um zur Frage, ob bzw. inwieweit ein während einer Dienstleistung erzieltes Erwerbseinkommen bei der Taggeldbe rechnung zu berücksichtigen sei, Stellung zu nehmen. Am 26. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Beschluss vom 8. Juli 2025 ein (Urk. 26) . Das BSV liess sich am 4. September 2025 vernehmen (Urk.
29). Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde die Stellungnahme des BSV den Parteien zugestellt und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um sich dazu sowie zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2025 vernehmen zu lassen (Urk. 30). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. September 2025 – unaufgefordert - zu den Ausführungen des BSV Stellung (Urk. 31). Die Beschwerdegegnerin liess sich am 1. Oktober 2025 vernehmen (Urk. 32), worauf dem Beschwerdeführer Frist angesetzt wurde, um sich dazu sowie zur Stellungnahme des BSV zu äussern (Urk. 33). Noch bevor die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Oktober 2025 am 28. Oktober 2025 beim Gericht einging (Urk. 37), reichte die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2025 eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 36). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 (Urk. 38) wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2025 dem Beschwerdeführer und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21.
Oktober 20225 der Beschwerdegegnerin zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes, EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 (Rekrutenschule und gleich gestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Abs. 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 1 .2 1 .2.1
Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Erwerbsersatzverordnung (EOV) Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während min destens vier Wochen erwerbstätig waren. 1 .2.2
Gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV wird d ie Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet (Art. 4 Abs. 1 EOV). Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a)
Krankheit; b)
Unfall; c)
Arbeitslosigkeit; d)
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG; e)
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR) oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329g bis OR; f)
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG; g)
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption; h)
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. 1 .2.3
Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselb ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist (Art. 4 Abs. 2 EOV) . 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der im vorliegenden Verfahren beantragten Rückforderung in Höhe von netto Fr. 8'410.65 im Wesentlichen (Urk.
7 und Urk. 15), d ie Einsätze des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG im Rahmen des Personalverleihvertrags seien unregelmässig erfolgt . Das Einkommen habe deutlich geschwankt. Angesichts der Einkommensschwan kungen sei es nicht sachgemäss, auf das im Oktober 2023 erzielte Einkommen abzustellen. Zuvor habe der Beschwerdeführer nie ein entsprechend hohes Einkommen erzielt. D er Beschwerdeführer habe ihr jedoch einen am 16. Oktober 2023 ausgestellten Arbeitsvertrag mit der Z.___ AG eingereicht, wonach er ab dem
6. November 2023 bei einer Normalarbeitszeit von 43 Stunden pro Woche ein Gehalt von Fr. 7'500. zuzüglich 13. Gehalt erziel t hätte . Da der Beschwerdeführer glaubhaft dargetan habe, dass er die se Arbeitsstelle bei der Z.___ AG angetreten hätte, wenn er keinen Zivildienst hätten leisten müssen, sei auf den bei der Z.___ AG zu erzielenden Lohn von Fr. 8'125.- - (Fr. 7'500. x 13 :
12) abzust ellen. Sie habe die Taggelder in Höhe von Fr. 216.80 gestützt darauf ausgerichtet.
Vom Einkommen von Fr. 8'125. sei jedoch das vom Beschwerdeführer während der Dienstleistung bei Y.___ tatsächlich erzielte Einkommen in Abzug zu bringen, da in diesem Umfang kein Erwerbsausfall vorliege.
Hieraus ergäben sich folgende Tagesansätze: Dezember 2023: Fr. 216.80, Januar 2024: Fr. 161.60, Februar 2024: Fr. 152.--, März 2024: Fr. 128.--, April 2024: Fr. 163.20, Mai 2024: Fr. 69.--. 2 .2
Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1, Urk. 11, Urk. 18 und Urk. 21), er sei vom 29. Mai bis am
10. Juli, vom 22. August bis am
17. September und vom 4. November bis am
4. Dezember 2023 arbeitslos gewesen. Mas s gebend für die Berechnung der Erwerbs ersatzentschädigung
seien die letzten drei Monate vor Dienstbeginn, wobei die Zeiten der Arbeitslosigkeit unberücksichtigt zu bleiben hätten. Massgebend seien somit die 90 Tage 10. Juli bis 22. August und 17. September bis 3. November 2023. Sein Stundenlohn bei Y.___ habe sich auf Fr. 50.-- inklusive Ferienentschädigung belaufen. Er habe deshalb Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 220 . pro Tag .
Vor dem 29. Januar 2024 habe er eine Nebentätigkeit bei Y.___ mit einem Pensum von 20 % geplant gehabt . Diese Form der Mehrarbeit sei gesetzlich erl a ubt. Aufgrund der fehlerhaften Ber e chnung der Erwerbsersatzentschädigung und der daraus resultierenden unzureichenden finanziellen Absicherung habe er sich gezwungen gesehen, sein Pensum im Februar 2024 auf 50 % zu erhöhe n . Es besteh e kein rechtlic h er oder sachlicher Grund, diese Ein n ahmen auf die Erwerbs ersatzentschädigungsleistungen anzurechnen bzw. die Erwerbsersatzentschädi gungsleistungen zu kürzen. Die Kürzung solcher Einkünfte würde nicht nur das Prinzip der Fairness verletzen, sondern auch gegen das Verhältnismässig keitsprinzip und die Fürsorgepflicht der öffentlichen Institutionen verstossen.
Die zusätzliche Arbeitsbelastung von 50 % neben dem Vollzeit-Zivildienst h abe
seine Lebensqualität physisch und psychisch beeinträchtigt, was durch seine Besuch e bei einem Psychologen ausgewiesen sei. Hierfür sei ihm eine Genug tuung in Höhe von Fr. 5'000.
auszurichten. 2 .3
Das BSV erklärte mit Stellungnahme vom 4. September 2025 zur Berück sichtigung eines während einer Dienstleistung erzielten Erwerbseinkommens zusammenfassend (Urk. 29), werde auf Grundlage eines Arbeitsvertrages glaub haft gemacht, dass anstelle des Dienstes eine Stelle angetreten worden wäre und diene der entsprechende Lohn nach Arbeitsvertrag als Bemessungsgrund la g e für die E rwerbsersatzentschädigung, könne zusätzliches Erwerbseinkommen, das während des Dienstes erwirtschaftet werde, nicht bei der Taggeldberechnung berücksichtigt werden. Für eine Berücksichtigung des während
der Dienstleitung erzielten Erwerbseinkommen s
bleibe
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 EOG kein Raum. Die Anknüpfung an das vordienstliche Erwerbseinkommen mache auch aus Sicht der Umsetzung Sinn: Eine Berücksichtigung von Lohn während d es Dienstes wäre aufgrund des Massengeschäfts in der Praxis nicht möglich. Es müss t en in jedem Einzelfall umfangreiche Abklärungen gemacht werden, und zwar, ob es sich um eine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers während d es Dienstes hand le oder um einen Lohn, für den eine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Analoges gelte
bei
Selbständigerwerbenden . Das Bundesgericht habe im Rahmen der Berechnung der E rwerbsersatzentschädigung stets auf das vordienstliche Erwerbseinkommen abgestellt. Dahinter stehe die Überlegung, dass dies in der Regel den durch den Dienst bedingten Lohnausfall darstelle. Eine Berücksichtigung des während des Dienstes erwirtschafteten Erwerbseinkommens würde schliesslich auch zu einer Schlechterstellung des Beschwerdeführers gegenüber einer zivildienstleistenden Person, die während des Dienstes nicht erwerbstätig sei, führen.
Im Rahmen der Prüfung einer Überentschädigung seien nach Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung zu berücksichtigen, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund de s schädigenden Ereignisse s gewährt werden. Der während des Dienstes erwirtschaftete Lohn aus Erwerbstätigkeit sei keine Sozialversicherungsleistung und falle demnach auch nicht in den Anwen dungsbereich von Art. 69 ATSG. D ie Erwerbsersatzentschädigung und der während des Dienstes erwirtschaftet Lohn seien zudem keine kongruenten Leistungen, die sich auf denselben Schaden bezögen, da der Lohn nicht gezahlt werde, um ein wegfallendes Erwerbseinkommen auszugleichen . 2 .4
Die Beschwerdegegnerin brachte mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2025 vor (Urk. 32), der eigentliche Zweck der Erwerbsersatzordnung sei die (teilweise) Kompensation des Verdienstausfalls während des D ienstes. Sie habe bei der Festsetzung des vordienstlichen Einkommens des Beschwerdeführers auf das hypothetische Einkommen abgestellt, welche s er aufgrund des Vertrags mit der Z.___ AG
bei einem Stellenantritt hätte erzielen können. Dass er neben dieser Tätigkeit weiterhin über Y.___ ein Nebeneinkommen erzielt hätte, erschein e unwahrscheinlich. Im Umfang des tatsächlich erzielten Erwerbsein kommens liege schlichtweg keine Erwerbsein b usse vor, die zu ersetzen sei. Die Kumulation der Erwerbsausfallentschädigung mit Einkommen aus Nebentätig keiten während des Dienstes
würde fa l sche Anreize setzen und zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Dienstleistenden, die neben ihrem Dienst einen Nebenerw e rb ausüben können, und Dienstleistenden, denen das aufgrund des Dienstes gar nicht möglich sei, führen . Es treffe zu, dass es sich bei der Erwerbsersatzentschädigu ng um ein Massgen geschäft handl e, weshalb nicht in jedem Einzelfall umfangreiche Abklärungen möglich seien . In der Regel w e rde jedoch während des Dienstes keine Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt. Abklärungen seien demnach nur bei Hinweis auf solche Tätigkeiten erforderlich.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Oktober 2025 führte die Beschwerde gegnerin an (Urk. 36), w ürde dem Beschwerdeführer ein ungekürztes Tag geld und das während des Dienstes erzielte Einkommen zukommen, hätte er insgesamt Einnahmen, die er vordienstlich niemals erzielt habe und auch bei tatsächliche m Antritt seiner Stelle bei der Z.___ AG
kaum erzielt hätte. Hätte der Beschwerdeführer vordienstlich tatsächlich schon bei der Z.___ AG
zum Lohn von Fr. 8’125.
gearbeitet und daneben ein Nebeneinkommen über Y.___ erzielt, würden beide Einkommen Grundlage für die Höhe der geschul deten Taggelder bilden. Würde die Nebentätigkeit neben der Zivildienst tätigkeit weitergeführt, erschie ne es ebenfalls stossen d, wenn dies kein e Kürzung der Taggelder zur Folge hätte. Denn im Umfang der erzielten Nebenverdienste liege offenkundig kein Erwerbsausfall vor. 2 .5
Der Beschwerdeführer erklärte mit Stellungnahme n vom 24. September (Urk. 31) und vom 21. Oktober 2025 (Urk. 37), d ie Beschwerdegegnerin dürfe nicht von ihrem eigenen Berechnungsfehler profitieren, indem sie das aus dieser Notlage entstandene Nebeneinkommen anrechne und dadurch sein e
Erwerbsersatzent schädigung unrechtmässig kürze. 3 . 3 .1
Der Beschwerdeführer war ab dem
10. Juli 2023 im Rahmen des Personal verleihvertrages mit Y.___ für die Z.___ AG
tätig. Der Beschwerde führer er hielt
dabei einen Stundenlohn von Fr. 46.16 zuzüglich Fr. 3.84 (8,33 %) Ferienentschädigung (Urk. 8/55). Er erzielte gemäss Auskunft von
Y.___
vom 29. Juli 2024 (Urk. 8/110) im Juli 202 3 ein Einkommen von Fr. 5'637.50 (vgl. aber Urk. 8/61/5), im August 2023 von Fr. 5'112.50 (vgl. auch Urk. 8/61/4), im September 2023 von Fr.
2'787.50 (vgl. auch Urk. 8/61/3), im Oktober 2023 von Fr. 8'057.50 (vgl. aber Urk. 8/61/2) und im November 2023 von Fr. 787.50 (vgl. auch Urk. 8/61/1) . In diesen Beträgen ist die Ferienentschädigung entgegen der vom Beschwerdeführer m e hrfach eingereichten Aufstellung (u.a. Urk. 8/59, Urk. 8/121) bereits enthalten. Im Dezember 2023 betrug das Einkommen des Beschwerdeführer s gemäss Auskunft von
Y.___
minus Fr. 1'450. --, da ihm in den Vormonaten zu viel ausbezahlt worden sei (Urk. 8/ 110) .
Vom
22. August bis 17. September 2023 war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog Arbeits losenentschädigung, wobei der erzielte Zwischenverdienst (exklusive Ferienent schädigung) angerechnet wurde (Urk. 8/106/3). Ab dem 6. November 2023 bezog der Beschwerdeführer wieder Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/106 /1).
Wie sich aus d en Akten ergibt, lag dem Beschwerdeführer im Oktober 2023 ein Arbeitsvertragsangebot der Z.___ AG vor, gemäss welchem er ab dem 6.
November 2023 zu einem Monatslohn von Fr. 7'500.
zuzüglich 13.
Monats lohn angestellt worden wäre (Urk. 8/57/1) . Dieses Einkommen entspricht einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'125. (Fr. 7'500.—x 13 : 12) . Bei Y.___ hatte der Beschwerdeführer in 90 Tagen ohne Abzug der Rückzahlun g von Dezember 2023 in Höhe von Fr. 1'450. ein Einkommen von insgesamt Fr. 22'382.50 erzielt (Fr. 5'637.50 + Fr. 5'112.50 + Fr. 2'787.50 + Fr.
8'057.50 + Fr. 787.50; Urk. 8/110), was
– unter Abzug der Zeiten, in welchen der Vertrag ausgesetzt war - einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von ca. Fr. 7'460.
(Fr. 22'382. 50 : 3) entspricht . Aus den aktenkundigen Lohnabrech nungen (Urk. 8/61) ergibt
s i ch den n auch, dass der Beschwerdeführer nicht ein Vollzeitpensum leistete
(total 487, 25 Stunden [15, 75 Stunden + 190, 25 Stunden + 55, 75 Stunden +
102, 25 Stunden +
123, 25 Stunden]). Das bei Y.___ erzielte Einkommen war somit tiefer als das Einkommen, welches der Beschwer deführer ab 6. November 2023 bei der Z.___ AG hätte erzielen könne n . Da glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer ohne den anstehenden Zivildienst das Angebot der Z.___ AG angenommen hätte (vgl. sinngemäss Urk. 8/40), ist von einem hypothetischen Einkommen während der Dienstleistung von monatlich Fr. 8'125.-- auszugehen . Bei einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'125.
ergibt sich ein Tagesansatz von Fr. 216.80 (Fr. 8'125. -- : 30 = Fr. 270.85; Fr. 271.
x 0,8
= Fr. 216.80). 3 .2 3 .2.1
Strittig und zu prüfen ist sodann, ob der Beschwerdeführer für die gesamte Dauer der Dienstleitung Anspruch auf ein ungekürztes Taggeld hat oder ob das Taggeld auf Basis des erlittenen Erwerbsausfalls, das heisst der Differenz zwischen dem ohne Diens t leistung erzielten Einkommen und dem während der Dienstleitung bei Y.___ effektiv erzielten Einkommen, zu berechnen ist . 3 .2.2
Massgebend für die Höhe der Entschädigung ist gemäss Wortlaut des EOG grundsätzlich das vordienstliche Erwerbseinkommen (vgl. Art. 10 Abs. 1 EOG, Art. 11 Abs. 1 EOG). Eine Regelung, dass der während der Dienstzeit effektiv erlittene Lohnausfall für die Höhe der Entschädigung massgebend wäre, bein haltet das EOG nicht. In der EOV finden sich verschiedene Artikel, welche die Bemessung der Erwerbsersatzentschädigung von Dienstleistenden regeln (Art. 4 EOV ff.). Eine Regelung, dass ein allfälliges während der Dienstleistung erzieltes Einkommen bei der Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung zu berück sichtigen wäre, ist der EOV aber ebenfalls nicht zu entnehmen. Dass während eines Zivildiensteinsatzes eine zusätzliche Erwerbstätigkeit erlaubt ist, ergibt sich e contrario aus Art. 35 des Bundesgesetzes über den zivilen Ersatzdienst (ZDG), ist doch während des Einsatzes nur eine Erwerbstätigkeit innerhalb des Einsatzbetriebes verboten (explizit dazu die Botschaft zum ZDG vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1609 ff., 1685). Ob bzw. wie ein während eines Zivil dienst einsatzes in einem anderen Betrieb bzw. als Selbständigerwerbender erzieltes Einkommen bei der Taggeldberechnung zu berücksichtigen ist, ergibt sich aber a us dem ZDG und der Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (ZDV) nicht. 3.2.3
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend
– im negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Aus legung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm
grundsätzlich verwehrt (BGE 145 III 169 E. 3.3, 144 II 281 E. 4.5.1). 3 .2. 4
Während – wie dargelegt – weder das EOG, die EOV, das ZDG noch die ZDV
sich explizit zur F rage, äussern, ob bzw. inwieweit ein während der Dienstleistung erzieltes Einkommen bei der Berechnung der Entschädigung anzurechnen ist, äussert sich die Botschaft zum EOG dazu (BBl 1951 III 297, 3 08 ff.): «Es bedarf keiner nähern Begründung, dass auch die zu schaffende, neue gesetzliche Regelung alle Wehrmänner, die vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit aus übten, in die Entschädigungsberechtigung einbeziehen muss. Man könnte sich zwar auf den Standpunkt stellen, dass nur jene Wehrmänner, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, entschädigungsberechtigt sein sollen. Die Abklärung, ob in jedem einzelnen Fall ein direkter oder indirekter Erwerbsausfall eintritt oder nicht und gegebenenfalls in welchem Umfang, würde jedoch auf derartige Schwierigkeiten stossen, insbesondere bei den Selbständigerwerbenden, dass eine Beschränkung des Kreises der Entschädigungsberechtigten auf jene, die einen tatsächlichen Erwerbsausfall erleiden, überhaupt nicht in Betracht gezogen werden kann. Es ist vielmehr, wie in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, von der sicherlich meist zutreffenden Vermutung auszugehen, dass die Leistung von Militärdienst für jeden Erwerbstätigen einen Erwerbsausfall zur Folge hat.» Nachdem vom Parlament be züglich massgebliches Erwerbseinkommen der bundes rätliche Entwurf des EOG übernommen wurde, ergibt sich aus dem Gesagten, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung einzig das vordienstliche Einkommen massgebend sein soll. Der Gesetzgeber war si ch dabei im Klaren, dass in Einzelfällen das vordienstliche Einkommen nicht dem Erwerbsausfall entspricht. Nichtsdestotrotz verzichtete er – auch aus Praktikabilitätsgründen – bewusst auf eine spezifische Regelung. Es handelt sich deshalb bei der fehlenden Regelung der Anrechnung eines allfälligen Einkommens während der Dienstleistung um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, weshalb kein Raum für eine richterliche Lücken füllung besteht.
3.3
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Dienstleistung vom
4. bis 26. Dezember 2023 und vom 30. Dezember 2023 bis 7.
Mai 2024 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 216.80 hat . Nachdem d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Taggelder in der entsprechenden Höhe ausgerichtet hat (Urk.
8/88-93, Urk. 8/103), hat sie weder dem Beschwerdeführer Taggelder nachzuzahlen noch hat der Beschwerdeführer Taggelder zurückzuerstatten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27.
September 2024, mit welchem die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer Taggelder in Höhe von Fr. 9'394.45 zurückfordert, ist deshalb ersatzlos aufzuheben. 4 .
Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung von Verzugszinsen. Gemäss Art.
26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, f r ühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig. Am 21. Mai 2024 setzte die Ausgleichskasse die Entschädigung für die Zeit vom 4. Dezember 2023 bis 30. April 2024 basierend auf dem effektiv geschuldeten Tagesansatz von Fr.
216.80 fest und richtete die Entschädigung entsprechend aus (Urk. 8/88-93) Am 7. Juni 2024 sprach die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2024 eine Entschädigung basierend auf eine m Tagesansatz von Fr. 216.80 zu (Urk. 8/103). D ie Ausrichtung der Taggelder erfolgte somit fristgerecht, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Verzugszinsen zu leisten hat. 5 .
Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Verfahrens eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000. bzw. Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-- geltend (Urk. 11, Urk. 21, Urk.
26; Urk. 31) .
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Genugtuungsan sprüche sind nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Da der Beschwer de führer auch nicht geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich zu Unrecht noch keinen Entscheid erlassen (Art. 56 Abs. 2 A TSG), ist betreffend
Genugtuungsansprüche auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. § 19 ff. des Haftungsgesetzes; § 1 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung). 6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. September 2024 ersatzlos auf zuheben ist. Im weitergehenden Umfang ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist (vgl. auch Urk. 18), abzuweisen. 7 .
Dem
Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 27. September 2024 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine P arteie ntschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Arnold GramignaWyler