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EO.2017.00004

Wenn unmittelbar nach Erwerb des Bachelors und nach Absolvierung des Zivildiensts die Ausbildung fortgesetzt und ein Masterstudium aufgenommen wird, ist mit dem Erwerb des Bachelors die Ausbildung noch nicht i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV abgeschlossen.

Zürich SozVersG · 2018-10-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1992 geborene X.___ schloss im Juli 2015 das Bachelor studium Betriebsökonomie an der Y.___ ab (Urk. 6/10). Am 3. August 2015 begann er einen Zivildienst einsatz an der Z.___. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, teilte ihm mit, für den geleisteten Zivildienst Tag gelder in Höhe der Mindestentschädigung von Fr. 62. auszurichten. Der Versi cherte verlangte daraufhin eine höhere Entschädigung bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 13. November 2015 setzte die Aus gleichskasse die Taggelder auf Fr. 62.-- fest (Urk. 6/11). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 14. Juli 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm für seinen vom 3. August 2015 bis 19. Februar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbsausfallentschädigung auf Basis eines üblichen Anfangslohnes von Bachelorabsolventen (Business Administration ZFH) der Region Zürich zu leisten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer für den vom 3. August 2015 bis 19. Februar 2016 geleisteten Zivildienst zustehenden Erwerbs ausfallentschädigung. 2. 2.1

Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes, EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleich gestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG).

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Arti kel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG), das heisst mindestens Fr. 62. (Art. 16 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 EOG). 2.2

Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstä tig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose (lit. a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselb ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Festsetzung des Taggeldes auf Fr. 62.-- (Urk. 2 und Urk. 5), der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach seinem Abschluss des Bachelorstudiums im August 2015 seinen Zivildienst angetreten. Diesen Dienst habe er am 19. Februar 2016 beendet. Kurz nach Abschluss des Zivildiensteinsatzes habe er vom 21. März bis 10. Juni 2016 einen Sprachaufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika absolviert. Der Beschwerdeführer habe keine Stellenbemühungen für eine Stelle nach dem Dienst vorlegen können. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Vermutung widerlegt, dass er ohne den zu leistenden Zivildienst unmittelbar nach Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 3.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe sich schon frühzeitig um eine Zivildienststelle im Anschluss an das Studium bemüht. Die Zusage für seine Zivildienststelle habe er im Februar 2015 erhalten. Ohne Zivildiensteinsatz wäre er im Anschluss an das Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder hätte ein Trainee-Programm für Hochschulabsolventen auf genommen. Aufgrund des Zivildienstes habe er jedoch seine Planung ändern müssen, da er nach Ausbildungsabschluss nicht unmittelbar eine Stelle habe antreten können. Deshalb habe er im Sommer 2015 unter anderen eine Informa tionsveranstaltung über die Masterstudiengänge der Y.___ besucht. Weil bei die sem Anlass sein Interesse für das Masterstudium geweckt worden sei, habe er sich entschieden, im Herbst 2016 mit dem Studium zu beginnen. Diesen Entscheid habe er jedoch erst während des Zivildienstes getroffen. Auch wenn er nun das Masterstudium früher begonnen habe, hätte er sich ohne den zu leistenden Zivil dienst zwischen dem 31. Juli 2015 und dem 19. September 2016 dem Arbeits markt zur Verfügung stellen können.

Er habe bisher keine Lücke im Lebenslauf. Da auch sein Lebensunterhalt nicht kostenlos sei, könne er es sich auch nicht leisten, ein Jahr mit Nichtstun zu ver treiben. Hinzu komme, dass sich eine Lücke von einem Jahr im Lebenslauf sehr negativ auf spätere Bewerbungen auswirke. Hätte er nach dem Studium eine Pause von längerer Dauern einlegen wollen, so hätte er sich definitiv nicht bereits im Januar/Februar 2014 für eine Anschlusslösung nach Studienabschluss im August 2015 bemüht.

4. 4.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den zwölf Mona ten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/10). Entsprechend gilt er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV (vgl. E. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob er gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt ist. 4.2

Sachverhaltsmässig steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 sein Bachelorstudium an der Y.___ abschloss (Urk. 3/3) und er unmit telbar danach am 3. August 2015 seinen Zivildienst in der Z.___ antrat (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Der Zivildienst des Beschwerdeführers dauerte bis am 19. Februar 2016 (Urk. 1 und Urk. 5). Nach Abschluss des Zivildienstes arbeitete er kurzeitig auf Stundenbasis für die Z.___ (Urk. 6/15/4). Vom 21. März bis 10. Juni 2016 besuchte er einen Sprachkurs in den Vereinigten Staaten von Amerika (Urk. 6/15/5). Bevor er im Oktober 2016 sein Masterstudium begann, arbeitete der Beschwerdeführer erneut auf Stundenbasis für die Z.___ (Urk. 6/15/4). 4.3

Mit einem Bachelor-Abschluss ist ein direkter Berufseinstieg möglich, weshalb diesem grundsätzlich die Qualifikation eines Ausbildungsabschlusses zukommen kann (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EO 2016/3 vom 21. März 2017 E. 3.3). Wie sich aus dem oben dargelegten ergibt, nahm der Beschwerdeführer nach Abschluss des Bachelorstudiums und Absolvierung des Zivildienstes jedoch keine auf eine gewisse Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit auf, sondern begann kurz nach Ende des Zivildienstes einen mehrmonatigen Sprachkurs und hernach das Masterstudium. Das heisst, der Beschwerdeführer setzte nach dem Ende des Zivildienstes seine Ausbildung ohne wesentlichen Unterbruch fort. Sein Bachelorabschluss kann daher nicht als Abschluss der Aus bildung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV qualifiziert werden. Entsprechend gelangt die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 137 V 410) gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht zur Anwendung. 4.4

Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufgenommen hätte. Eine solche Tätigkeit müsste nämlich min destens ein Jahr dauern oder unbefristet sein (BGE 136 V 231). Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, absolvierte der Beschwerdeführer zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums – sowie dem Zivildienst – und dem Masterstudium jedoch einen mehrmonatigen Sprachkurs. Es blieben ihm somit zwischen den beiden Studiengängen nur wenige Monate für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 4.5

Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu qualifizieren ist, ist er nicht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt. Er ist daher als nichterwerbstätig zu qualifizieren und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin seine Entschädigung auf Fr. 62.-- pro Tag festgesetzt hat (vgl. E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1992 geborene X.___ schloss im Juli 2015 das Bachelor studium Betriebsökonomie an der Y.___ ab (Urk. 6/10). Am 3. August 2015 begann er einen Zivildienst einsatz an der Z.___. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, teilte ihm mit, für den geleisteten Zivildienst Tag gelder in Höhe der Mindestentschädigung von Fr. 62. auszurichten. Der Versi cherte verlangte daraufhin eine höhere Entschädigung bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 13. November 2015 setzte die Aus gleichskasse die Taggelder auf Fr. 62.-- fest (Urk. 6/11). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 14. Juli 2017 ab (Urk. 2).

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 7. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm für seinen vom 3. August 2015 bis 19. Februar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbsausfallentschädigung auf Basis eines üblichen Anfangslohnes von Bachelorabsolventen (Business Administration ZFH) der Region Zürich zu leisten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes, EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleich gestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG).

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Arti kel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG), das heisst mindestens Fr. 62. (Art. 16 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 EOG).

E. 2.2 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstä tig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose (lit. a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselb ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer für den vom 3. August 2015 bis 19. Februar 2016 geleisteten Zivildienst zustehenden Erwerbs ausfallentschädigung. 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Festsetzung des Taggeldes auf Fr. 62.-- (Urk. 2 und Urk. 5), der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach seinem Abschluss des Bachelorstudiums im August 2015 seinen Zivildienst angetreten. Diesen Dienst habe er am 19. Februar 2016 beendet. Kurz nach Abschluss des Zivildiensteinsatzes habe er vom 21. März bis 10. Juni 2016 einen Sprachaufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika absolviert. Der Beschwerdeführer habe keine Stellenbemühungen für eine Stelle nach dem Dienst vorlegen können. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Vermutung widerlegt, dass er ohne den zu leistenden Zivildienst unmittelbar nach Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe sich schon frühzeitig um eine Zivildienststelle im Anschluss an das Studium bemüht. Die Zusage für seine Zivildienststelle habe er im Februar 2015 erhalten. Ohne Zivildiensteinsatz wäre er im Anschluss an das Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder hätte ein Trainee-Programm für Hochschulabsolventen auf genommen. Aufgrund des Zivildienstes habe er jedoch seine Planung ändern müssen, da er nach Ausbildungsabschluss nicht unmittelbar eine Stelle habe antreten können. Deshalb habe er im Sommer 2015 unter anderen eine Informa tionsveranstaltung über die Masterstudiengänge der Y.___ besucht. Weil bei die sem Anlass sein Interesse für das Masterstudium geweckt worden sei, habe er sich entschieden, im Herbst 2016 mit dem Studium zu beginnen. Diesen Entscheid habe er jedoch erst während des Zivildienstes getroffen. Auch wenn er nun das Masterstudium früher begonnen habe, hätte er sich ohne den zu leistenden Zivil dienst zwischen dem 31. Juli 2015 und dem 19. September 2016 dem Arbeits markt zur Verfügung stellen können.

Er habe bisher keine Lücke im Lebenslauf. Da auch sein Lebensunterhalt nicht kostenlos sei, könne er es sich auch nicht leisten, ein Jahr mit Nichtstun zu ver treiben. Hinzu komme, dass sich eine Lücke von einem Jahr im Lebenslauf sehr negativ auf spätere Bewerbungen auswirke. Hätte er nach dem Studium eine Pause von längerer Dauern einlegen wollen, so hätte er sich definitiv nicht bereits im Januar/Februar 2014 für eine Anschlusslösung nach Studienabschluss im August 2015 bemüht.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

E. 4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den zwölf Mona ten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/10). Entsprechend gilt er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV (vgl. E. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob er gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt ist.

E. 4.2 Sachverhaltsmässig steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 sein Bachelorstudium an der Y.___ abschloss (Urk. 3/3) und er unmit telbar danach am 3. August 2015 seinen Zivildienst in der Z.___ antrat (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Der Zivildienst des Beschwerdeführers dauerte bis am 19. Februar 2016 (Urk. 1 und Urk. 5). Nach Abschluss des Zivildienstes arbeitete er kurzeitig auf Stundenbasis für die Z.___ (Urk. 6/15/4). Vom 21. März bis 10. Juni 2016 besuchte er einen Sprachkurs in den Vereinigten Staaten von Amerika (Urk. 6/15/5). Bevor er im Oktober 2016 sein Masterstudium begann, arbeitete der Beschwerdeführer erneut auf Stundenbasis für die Z.___ (Urk. 6/15/4).

E. 4.3 Mit einem Bachelor-Abschluss ist ein direkter Berufseinstieg möglich, weshalb diesem grundsätzlich die Qualifikation eines Ausbildungsabschlusses zukommen kann (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EO 2016/3 vom 21. März 2017 E. 3.3). Wie sich aus dem oben dargelegten ergibt, nahm der Beschwerdeführer nach Abschluss des Bachelorstudiums und Absolvierung des Zivildienstes jedoch keine auf eine gewisse Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit auf, sondern begann kurz nach Ende des Zivildienstes einen mehrmonatigen Sprachkurs und hernach das Masterstudium. Das heisst, der Beschwerdeführer setzte nach dem Ende des Zivildienstes seine Ausbildung ohne wesentlichen Unterbruch fort. Sein Bachelorabschluss kann daher nicht als Abschluss der Aus bildung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV qualifiziert werden. Entsprechend gelangt die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 137 V 410) gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht zur Anwendung.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufgenommen hätte. Eine solche Tätigkeit müsste nämlich min destens ein Jahr dauern oder unbefristet sein (BGE 136 V 231). Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, absolvierte der Beschwerdeführer zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums – sowie dem Zivildienst – und dem Masterstudium jedoch einen mehrmonatigen Sprachkurs. Es blieben ihm somit zwischen den beiden Studiengängen nur wenige Monate für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

E. 4.5 Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu qualifizieren ist, ist er nicht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt. Er ist daher als nichterwerbstätig zu qualifizieren und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin seine Entschädigung auf Fr. 62.-- pro Tag festgesetzt hat (vgl. E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2017.00004 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom 25. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1992 geborene X.___ schloss im Juli 2015 das Bachelor studium Betriebsökonomie an der Y.___ ab (Urk. 6/10). Am 3. August 2015 begann er einen Zivildienst einsatz an der Z.___. Die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, teilte ihm mit, für den geleisteten Zivildienst Tag gelder in Höhe der Mindestentschädigung von Fr. 62. auszurichten. Der Versi cherte verlangte daraufhin eine höhere Entschädigung bzw. den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom 13. November 2015 setzte die Aus gleichskasse die Taggelder auf Fr. 62.-- fest (Urk. 6/11). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/5) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache entscheid vom 14. Juli 2017 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 7. August 2017 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm für seinen vom 3. August 2015 bis 19. Februar 2016 geleisteten Zivildienst eine Erwerbsausfallentschädigung auf Basis eines üblichen Anfangslohnes von Bachelorabsolventen (Business Administration ZFH) der Region Zürich zu leisten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2017 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 28. August 2017 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer für den vom 3. August 2015 bis 19. Februar 2016 geleisteten Zivildienst zustehenden Erwerbs ausfallentschädigung. 2. 2.1

Personen, die Zivildienst leisten, haben für jeden anrechenbaren Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes, EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG (Rekrutenschule und gleich gestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG).

War die dienstleistende Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Arti kel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG), das heisst mindestens Fr. 62. (Art. 16 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 16a Abs. 1 EOG). 2.2

Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 EOV Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstä tig waren. Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose (lit. a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselb ständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschä digung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2 EOV). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Festsetzung des Taggeldes auf Fr. 62.-- (Urk. 2 und Urk. 5), der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach seinem Abschluss des Bachelorstudiums im August 2015 seinen Zivildienst angetreten. Diesen Dienst habe er am 19. Februar 2016 beendet. Kurz nach Abschluss des Zivildiensteinsatzes habe er vom 21. März bis 10. Juni 2016 einen Sprachaufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika absolviert. Der Beschwerdeführer habe keine Stellenbemühungen für eine Stelle nach dem Dienst vorlegen können. Aufgrund dieser Tatsachen sei die Vermutung widerlegt, dass er ohne den zu leistenden Zivildienst unmittelbar nach Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. 3.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), er habe sich schon frühzeitig um eine Zivildienststelle im Anschluss an das Studium bemüht. Die Zusage für seine Zivildienststelle habe er im Februar 2015 erhalten. Ohne Zivildiensteinsatz wäre er im Anschluss an das Studium einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder hätte ein Trainee-Programm für Hochschulabsolventen auf genommen. Aufgrund des Zivildienstes habe er jedoch seine Planung ändern müssen, da er nach Ausbildungsabschluss nicht unmittelbar eine Stelle habe antreten können. Deshalb habe er im Sommer 2015 unter anderen eine Informa tionsveranstaltung über die Masterstudiengänge der Y.___ besucht. Weil bei die sem Anlass sein Interesse für das Masterstudium geweckt worden sei, habe er sich entschieden, im Herbst 2016 mit dem Studium zu beginnen. Diesen Entscheid habe er jedoch erst während des Zivildienstes getroffen. Auch wenn er nun das Masterstudium früher begonnen habe, hätte er sich ohne den zu leistenden Zivil dienst zwischen dem 31. Juli 2015 und dem 19. September 2016 dem Arbeits markt zur Verfügung stellen können.

Er habe bisher keine Lücke im Lebenslauf. Da auch sein Lebensunterhalt nicht kostenlos sei, könne er es sich auch nicht leisten, ein Jahr mit Nichtstun zu ver treiben. Hinzu komme, dass sich eine Lücke von einem Jahr im Lebenslauf sehr negativ auf spätere Bewerbungen auswirke. Hätte er nach dem Studium eine Pause von längerer Dauern einlegen wollen, so hätte er sich definitiv nicht bereits im Januar/Februar 2014 für eine Anschlusslösung nach Studienabschluss im August 2015 bemüht.

4. 4.1

Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den zwölf Mona ten vor dem Einrücken nicht während mindestens vier Wochen erwerbstätig war (vgl. Urk. 6/3, Urk. 6/10). Entsprechend gilt er nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EOV (vgl. E. 2.2). Zu prüfen bleibt, ob er gemäss Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt ist. 4.2

Sachverhaltsmässig steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Juli 2015 sein Bachelorstudium an der Y.___ abschloss (Urk. 3/3) und er unmit telbar danach am 3. August 2015 seinen Zivildienst in der Z.___ antrat (vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Der Zivildienst des Beschwerdeführers dauerte bis am 19. Februar 2016 (Urk. 1 und Urk. 5). Nach Abschluss des Zivildienstes arbeitete er kurzeitig auf Stundenbasis für die Z.___ (Urk. 6/15/4). Vom 21. März bis 10. Juni 2016 besuchte er einen Sprachkurs in den Vereinigten Staaten von Amerika (Urk. 6/15/5). Bevor er im Oktober 2016 sein Masterstudium begann, arbeitete der Beschwerdeführer erneut auf Stundenbasis für die Z.___ (Urk. 6/15/4). 4.3

Mit einem Bachelor-Abschluss ist ein direkter Berufseinstieg möglich, weshalb diesem grundsätzlich die Qualifikation eines Ausbildungsabschlusses zukommen kann (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen EO 2016/3 vom 21. März 2017 E. 3.3). Wie sich aus dem oben dargelegten ergibt, nahm der Beschwerdeführer nach Abschluss des Bachelorstudiums und Absolvierung des Zivildienstes jedoch keine auf eine gewisse Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit auf, sondern begann kurz nach Ende des Zivildienstes einen mehrmonatigen Sprachkurs und hernach das Masterstudium. Das heisst, der Beschwerdeführer setzte nach dem Ende des Zivildienstes seine Ausbildung ohne wesentlichen Unterbruch fort. Sein Bachelorabschluss kann daher nicht als Abschluss der Aus bildung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV qualifiziert werden. Entsprechend gelangt die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 137 V 410) gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV nicht zur Anwendung. 4.4

Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne den zu leistenden Dienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV aufgenommen hätte. Eine solche Tätigkeit müsste nämlich min destens ein Jahr dauern oder unbefristet sein (BGE 136 V 231). Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, absolvierte der Beschwerdeführer zwischen dem Abschluss des Bachelorstudiums – sowie dem Zivildienst – und dem Masterstudium jedoch einen mehrmonatigen Sprachkurs. Es blieben ihm somit zwischen den beiden Studiengängen nur wenige Monate für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 4.5

Nach dem Gesagten und in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer auch nicht als arbeitslos im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV zu qualifizieren ist, ist er nicht gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EOV den Erwerbstätigen gleichgestellt. Er ist daher als nichterwerbstätig zu qualifizieren und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin seine Entschädigung auf Fr. 62.-- pro Tag festgesetzt hat (vgl. E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler