opencaselaw.ch

EO.2014.00001

Festlegung des ortsüblichen Anfangslohnes für die EO-Entschädigung einer Zahnärztin im militärischen Weiterbildungsdienst

Zürich SozVersG · 2015-05-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1987, schloss im Sommer 2013 das Studium der Zahnmedizin an der Universität Z.___

mi t dem Master Zahnmedizin Z.___ (M Dent

Med) ab und erlangte gleichzeitig das Diplom als Zahnärztin des Bun desamtes für Gesundheit (Urk. 3/7-8). Ab 2. September 2013 absolvierte sie den zweimonatigen Kaderkurs für Militärärzte (vgl. Marschbefehl, Urk. 3/6) und begann anschliessend die insgesamt 24 Wochen dauernde Militärzahnarzt-Spe zialausbildung in Kieferchirurgie am A.___ (Urk. 13/11 und Urk. 13/17).

Mit der ersten Abrechnung für die vom 2. September bis 2 7. September 2013 geleisteten Diensttage legte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Tagesansatz für die Erwerbsaufall-Entschädigung (EO -Entschädigung) auf Fr. 111.-- pro Tag fest (Abrechnung vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 8/23) und erliess am 6. November 2013 auf Begehren von

X.___ eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/25).

Einspracheweise verlangte X.___ eine höhere Entschädigung basierend a uf dem ortsübli chen Anfangslohn zwischen Fr. 181.15 und Fr. 188.05 pro Tag (Urk. 8/34). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess

X.___ mit Eingabe vom 2 1. Januar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Taggeldansatz sei mindestens auf Fr. 185.-- pro Tag festzulegen und die Differenz zum bereits ausgerichteten Tag geld von Fr. 111.-- pro Tag sei ab dem 2. September 2013 bis zum Ab schluss der Spezialausbildung Kieferchirurgie im April 2014 nachzuzahlen (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar

2014 berechnete die Ausgleichs kasse den Entschädigungsanspruch neu aufgrund des Minimallohnes für Assis tenzzahnärztinnen im ersten Jahr gemäss den Richtlinien für Saläre der Schwei zerischen Zahnärzte-Gesellschaft, woraus ein Anspruch von Fr. 164.90 pro Tag resultierte und beantragte die Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Verfügung (Urk. 7).

In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An spruch auf eine Entschädigung von Fr. 185.-- pro Tag fest (Replik vom 1. April 2014, Urk. 12 S. 11 unten). Mit Duplik vom 9. Mai 2014 änder te die Ausgleich kasse

i hre Berechnungsweise nochmals und gelangte nun zu einem Anspruch von Fr. 173.10 pro Tag (Urk. 16; der Beschwerdeführerin zugestellt am 1 4. Mai 2014, Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]). Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art.

10

Abs.

1

EOG). War die dienstleisten de Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grund ent schädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.2

Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbs ersatzgesetz (EOV) Personen, die in den le tzten zwölf Monaten vor dem Ein rücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose (lit. a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

Im Weiteren regelt Art. 4 EOV die Berechnung der Entschädigung für die verschiedenen Gruppen Erwerbstätiger. Abweichend vom in Abs. 1 geregelten Nor malfall (massgebend ist der letzte vor dem Einrücken erzielte Lohn) wird die Entschädigung für Personen, die unter unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallen, nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf berechnet (Abs. 2 Satz 2). 3.

Nicht mehr bestritten und aufgrund der Sach und Rechtslage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienabgängerin unter den Personenkreis fällt, der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . c EOV erwerbstätigen Personen gleichgestellt ist, womit sich die Erwerbsausfall-Entschädigung anhand des ortsüblichen An fangslohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV bemisst (vgl. Urk. 7 S. 2). 4.

Einig sind sich die Parteien auch insoweit, als die Richtlinien der Schweizeri schen Zahnärzte-Gesellschaft (Urk. 8/43) als Grundlage für die Bemessung des Entschädigungsanspruches dienen sollen (vgl. Urk. 7 und Urk. 12 S. 4).

Nach diesen Richtlinien liegt der Jahreslohn (inkl. 1 3. Monatslohn) für Assistenz zahnärztinnen im ersten Berufsjahr zwischen Fr. 60'190.-- und Fr. 87'750.--. 4.1

Der Minimallohn bezieht sich dabei auf Stellen mit ausgesprochenem Ausbil dungscharakter sowie einer über das das übliche Mass hinausgehenden Betreu ung der Assistenzärztin dur ch die Praxisinhaberin während der Arbeitszeit und berücksichtigt hierfür einen Abschlag von 20 % . Für Stellen ohne diese Voraus set zungen beträgt der minimale Jahr e slohn demnach Fr. 75'237.50 (Fr. 60'190 .-- / 0.80) bzw. Fr. 5'787.50 pro Monat). Davon ging die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, da nicht davon auszugehen sei, dass die Be schwer deführerin eine Stelle mit ausgesprochenem Ausbildungscharakter angetreten hätte (Urk. 7). 4.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich indessen gegen diese Betrachtungsweise und machte im Wesentlichen geltend, G rundlage für die Bemess ung der EO-Ent schädigung müsse der maximale Jahreslohn gemäss Richtlinien von Fr. 87'750.-- bilden. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass sie nach Ab schluss der Militärzahnarzt-Spezialausbildung in Kieferchirurgie am 1. Mai 2014 eine 90%-Stelle als Assistenzzahnärztin antreten werde, an welcher sie (umgerechnet auf 100 %) den maximalen Jahreslohn gemäss Richtlinien erhalte (Urk. 12 S. 11 und Urk. 13/18).

Daraufhin revidierte die Beschwerdegegnerin den Taggel d anspruch nochmals, indem sie nunmehr vom Maximallohn gemäss Richtlinien als Grundlage für die Bemessung der EO-Entschädigung ausging (Urk. 16). Allerdings hielt sie fest, bei m

ortsüblichen Anfangslohn gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV dürfe die im Rahmen der militärischen Zusatzausbildung gesammelte Berufserfahrung nicht mitbe rücksichtigt werden und legte den Anfangslohn auf 90 % des Maximallohnes von Fr. 87'750.--, mithin auf Fr. 78'975.-- fest.

Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Be schwerdeführerin verfügt zwar über einen sehr guten Studienabschluss (magna cum laude, vgl. Urk. 3/8), doch legt dies nicht zwingend nahe, dass eine Studi enabsolventin mit diesem Abschluss an ihrer ersten Stelle ohne Weiteres den Maximallohn erhält. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdeführerin sel ber nicht aus (vgl. Urk. 12 S. 12 oben). Die Festlegung des ortsüblichen An fangslohnes auf 90 % des M aximallohnes gemäss den Richtli nien

liegt somit im Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin, in welchen das Gericht nicht einzu greifen hat.

Eine kl eine Korrektur ist dennoch ange bracht: Mit einem Lohn von Fr. 78'975.-- (90 % von Fr. 87'750.--) resultiert gemäss den Tabellen zur Ermitt lung der EO-Entschädigungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009, im Beförderungsdienst ein Taggeld von Fr. 176.--. Die Be schwerdegegnerin wird unter Verrechnung der bereits ausbezahlten Entschädi gung eine neue Abrechnung erstellen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 5. März 2015 einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden 22 Minuten und Aus lagen von Fr. 38.-- geltend (Urk. 18). Die Replik enthält indessen über weite Teile Ausführungen zum von der Beschwerdegegnerin angeblich vorgenomme nen Abschlag von 20 % vom Minimallohn, was nicht gerechtfertigt und gera dezu willkürlich sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.). Dieser Vorwurf trifft nicht zu und muss auf einem Missverständnis oder einem ungenauen Studium der Beschwer deantwort beruhen. Die Beschwerdegegnerin hält darin klar fest, sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle mit ausgesprochenem Aus bildungscharakter angetreten hätte bzw. einer solchen Stelle bedurft hätte und rechnete den Abschlag von 20 % zum Minimallohn der Richtlinien hinzu. Die Ausführungen in der Replik zu diesem Punkt waren somit unnötig und müssen von der Beschwerdegegnerin nicht entschädigt werden (§ 7 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi che rungsgericht, GebV

SVGer). Insgesamt ist von einem gerechtfertigten Auf wand von ca. 15 Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Ansatz für Juristen ohne Anwaltspatent von Fr 170.-- pro Stunde und angesichts des lediglich teil weise Obsiegens ist die Entschädigung auf Fr. 2' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine EO-Tagesentschädigung von Fr. 176.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'5 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1987, schloss im Sommer 2013 das Studium der Zahnmedizin an der Universität Z.___

mi t dem Master Zahnmedizin Z.___ (M Dent

Med) ab und erlangte gleichzeitig das Diplom als Zahnärztin des Bun desamtes für Gesundheit (Urk. 3/7-8). Ab 2. September 2013 absolvierte sie den zweimonatigen Kaderkurs für Militärärzte (vgl. Marschbefehl, Urk. 3/6) und begann anschliessend die insgesamt 24 Wochen dauernde Militärzahnarzt-Spe zialausbildung in Kieferchirurgie am A.___ (Urk. 13/11 und Urk. 13/17).

Mit der ersten Abrechnung für die vom 2. September bis 2 7. September 2013 geleisteten Diensttage legte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Tagesansatz für die Erwerbsaufall-Entschädigung (EO -Entschädigung) auf Fr. 111.-- pro Tag fest (Abrechnung vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 8/23) und erliess am 6. November 2013 auf Begehren von

X.___ eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/25).

Einspracheweise verlangte X.___ eine höhere Entschädigung basierend a uf dem ortsübli chen Anfangslohn zwischen Fr. 181.15 und Fr. 188.05 pro Tag (Urk. 8/34). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2).

E. 2 6. Februar

2014 berechnete die Ausgleichs kasse den Entschädigungsanspruch neu aufgrund des Minimallohnes für Assis tenzzahnärztinnen im ersten Jahr gemäss den Richtlinien für Saläre der Schwei zerischen Zahnärzte-Gesellschaft, woraus ein Anspruch von Fr. 164.90 pro Tag resultierte und beantragte die Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Verfügung (Urk. 7).

In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An spruch auf eine Entschädigung von Fr. 185.-- pro Tag fest (Replik vom 1. April 2014, Urk. 12 S. 11 unten). Mit Duplik vom 9. Mai 2014 änder te die Ausgleich kasse

i hre Berechnungsweise nochmals und gelangte nun zu einem Anspruch von Fr. 173.10 pro Tag (Urk. 16; der Beschwerdeführerin zugestellt am 1 4. Mai 2014, Urk. 17).

E. 2.1 Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]). Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art.

10

Abs.

1

EOG). War die dienstleisten de Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grund ent schädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG).

E. 2.2 Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbs ersatzgesetz (EOV) Personen, die in den le tzten zwölf Monaten vor dem Ein rücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose (lit. a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

Im Weiteren regelt Art. 4 EOV die Berechnung der Entschädigung für die verschiedenen Gruppen Erwerbstätiger. Abweichend vom in Abs. 1 geregelten Nor malfall (massgebend ist der letzte vor dem Einrücken erzielte Lohn) wird die Entschädigung für Personen, die unter unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallen, nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf berechnet (Abs. 2 Satz 2).

E. 3 Nicht mehr bestritten und aufgrund der Sach und Rechtslage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienabgängerin unter den Personenkreis fällt, der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . c EOV erwerbstätigen Personen gleichgestellt ist, womit sich die Erwerbsausfall-Entschädigung anhand des ortsüblichen An fangslohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV bemisst (vgl. Urk. 7 S. 2).

E. 4 Einig sind sich die Parteien auch insoweit, als die Richtlinien der Schweizeri schen Zahnärzte-Gesellschaft (Urk. 8/43) als Grundlage für die Bemessung des Entschädigungsanspruches dienen sollen (vgl. Urk. 7 und Urk. 12 S. 4).

Nach diesen Richtlinien liegt der Jahreslohn (inkl. 1 3. Monatslohn) für Assistenz zahnärztinnen im ersten Berufsjahr zwischen Fr. 60'190.-- und Fr. 87'750.--.

E. 4.1 Der Minimallohn bezieht sich dabei auf Stellen mit ausgesprochenem Ausbil dungscharakter sowie einer über das das übliche Mass hinausgehenden Betreu ung der Assistenzärztin dur ch die Praxisinhaberin während der Arbeitszeit und berücksichtigt hierfür einen Abschlag von 20 % . Für Stellen ohne diese Voraus set zungen beträgt der minimale Jahr e slohn demnach Fr. 75'237.50 (Fr. 60'190 .-- / 0.80) bzw. Fr. 5'787.50 pro Monat). Davon ging die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, da nicht davon auszugehen sei, dass die Be schwer deführerin eine Stelle mit ausgesprochenem Ausbildungscharakter angetreten hätte (Urk. 7).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin wandte sich indessen gegen diese Betrachtungsweise und machte im Wesentlichen geltend, G rundlage für die Bemess ung der EO-Ent schädigung müsse der maximale Jahreslohn gemäss Richtlinien von Fr. 87'750.-- bilden. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass sie nach Ab schluss der Militärzahnarzt-Spezialausbildung in Kieferchirurgie am 1. Mai 2014 eine 90%-Stelle als Assistenzzahnärztin antreten werde, an welcher sie (umgerechnet auf 100 %) den maximalen Jahreslohn gemäss Richtlinien erhalte (Urk. 12 S. 11 und Urk. 13/18).

Daraufhin revidierte die Beschwerdegegnerin den Taggel d anspruch nochmals, indem sie nunmehr vom Maximallohn gemäss Richtlinien als Grundlage für die Bemessung der EO-Entschädigung ausging (Urk. 16). Allerdings hielt sie fest, bei m

ortsüblichen Anfangslohn gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV dürfe die im Rahmen der militärischen Zusatzausbildung gesammelte Berufserfahrung nicht mitbe rücksichtigt werden und legte den Anfangslohn auf 90 % des Maximallohnes von Fr. 87'750.--, mithin auf Fr. 78'975.-- fest.

Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Be schwerdeführerin verfügt zwar über einen sehr guten Studienabschluss (magna cum laude, vgl. Urk. 3/8), doch legt dies nicht zwingend nahe, dass eine Studi enabsolventin mit diesem Abschluss an ihrer ersten Stelle ohne Weiteres den Maximallohn erhält. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdeführerin sel ber nicht aus (vgl. Urk. 12 S. 12 oben). Die Festlegung des ortsüblichen An fangslohnes auf 90 % des M aximallohnes gemäss den Richtli nien

liegt somit im Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin, in welchen das Gericht nicht einzu greifen hat.

Eine kl eine Korrektur ist dennoch ange bracht: Mit einem Lohn von Fr. 78'975.-- (90 % von Fr. 87'750.--) resultiert gemäss den Tabellen zur Ermitt lung der EO-Entschädigungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009, im Beförderungsdienst ein Taggeld von Fr. 176.--. Die Be schwerdegegnerin wird unter Verrechnung der bereits ausbezahlten Entschädi gung eine neue Abrechnung erstellen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2014.00001 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

15. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hardy Landolt Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus dieser substituie rt durch lic . iur. Y.___ Schweizerhofstrasse 14, Postfach 568, 8750 Glarus gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1987, schloss im Sommer 2013 das Studium der Zahnmedizin an der Universität Z.___

mi t dem Master Zahnmedizin Z.___ (M Dent

Med) ab und erlangte gleichzeitig das Diplom als Zahnärztin des Bun desamtes für Gesundheit (Urk. 3/7-8). Ab 2. September 2013 absolvierte sie den zweimonatigen Kaderkurs für Militärärzte (vgl. Marschbefehl, Urk. 3/6) und begann anschliessend die insgesamt 24 Wochen dauernde Militärzahnarzt-Spe zialausbildung in Kieferchirurgie am A.___ (Urk. 13/11 und Urk. 13/17).

Mit der ersten Abrechnung für die vom 2. September bis 2 7. September 2013 geleisteten Diensttage legte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, den Tagesansatz für die Erwerbsaufall-Entschädigung (EO -Entschädigung) auf Fr. 111.-- pro Tag fest (Abrechnung vom 2 4. Oktober 2013, Urk. 8/23) und erliess am 6. November 2013 auf Begehren von

X.___ eine entsprechende Verfügung (Urk. 8/25).

Einspracheweise verlangte X.___ eine höhere Entschädigung basierend a uf dem ortsübli chen Anfangslohn zwischen Fr. 181.15 und Fr. 188.05 pro Tag (Urk. 8/34). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2013 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess

X.___ mit Eingabe vom 2 1. Januar 2014 Beschwerde erheben und beantragen, der Taggeldansatz sei mindestens auf Fr. 185.-- pro Tag festzulegen und die Differenz zum bereits ausgerichteten Tag geld von Fr. 111.-- pro Tag sei ab dem 2. September 2013 bis zum Ab schluss der Spezialausbildung Kieferchirurgie im April 2014 nachzuzahlen (Urk. 1).

In der Beschwerdeantwort vom 2 6. Februar

2014 berechnete die Ausgleichs kasse den Entschädigungsanspruch neu aufgrund des Minimallohnes für Assis tenzzahnärztinnen im ersten Jahr gemäss den Richtlinien für Saläre der Schwei zerischen Zahnärzte-Gesellschaft, woraus ein Anspruch von Fr. 164.90 pro Tag resultierte und beantragte die Rückweisung der Sache zum Erlass einer neuen Verfügung (Urk. 7).

In einem zweiten Schriftenwechsel hielt die Beschwerdeführerin an ihrem An spruch auf eine Entschädigung von Fr. 185.-- pro Tag fest (Replik vom 1. April 2014, Urk. 12 S. 11 unten). Mit Duplik vom 9. Mai 2014 änder te die Ausgleich kasse

i hre Berechnungsweise nochmals und gelangte nun zu einem Anspruch von Fr. 173.10 pro Tag (Urk. 16; der Beschwerdeführerin zugestellt am 1 4. Mai 2014, Urk. 17). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

2.1

Personen, die in der schweizerischen Armee oder im Rotkreuzdienst Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a Abs. 2 des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]). Während Diensten, die nicht unter Artikel 9 (Rekrutenschule und gleichgestellte Dienstzeiten) fallen, beträgt die tägliche Grundentschädigung 80 % des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens (Art.

10

Abs.

1

EOG). War die dienstleisten de Person vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grund ent schädigung den Mindestbeträgen gemäss Artikel 16 Absätze 1 – 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). 2.2

Als Erwerbstätige gelten gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbs ersatzgesetz (EOV) Personen, die in den le tzten zwölf Monaten vor dem Ein rücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind nach Abs. 2: - Arbeitslose (lit. a); - Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (lit. b); - Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten (lit. c).

Im Weiteren regelt Art. 4 EOV die Berechnung der Entschädigung für die verschiedenen Gruppen Erwerbstätiger. Abweichend vom in Abs. 1 geregelten Nor malfall (massgebend ist der letzte vor dem Einrücken erzielte Lohn) wird die Entschädigung für Personen, die unter unter Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV fallen, nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf berechnet (Abs. 2 Satz 2). 3.

Nicht mehr bestritten und aufgrund der Sach und Rechtslage ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin als Studienabgängerin unter den Personenkreis fällt, der gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . c EOV erwerbstätigen Personen gleichgestellt ist, womit sich die Erwerbsausfall-Entschädigung anhand des ortsüblichen An fangslohnes im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 EOV bemisst (vgl. Urk. 7 S. 2). 4.

Einig sind sich die Parteien auch insoweit, als die Richtlinien der Schweizeri schen Zahnärzte-Gesellschaft (Urk. 8/43) als Grundlage für die Bemessung des Entschädigungsanspruches dienen sollen (vgl. Urk. 7 und Urk. 12 S. 4).

Nach diesen Richtlinien liegt der Jahreslohn (inkl. 1 3. Monatslohn) für Assistenz zahnärztinnen im ersten Berufsjahr zwischen Fr. 60'190.-- und Fr. 87'750.--. 4.1

Der Minimallohn bezieht sich dabei auf Stellen mit ausgesprochenem Ausbil dungscharakter sowie einer über das das übliche Mass hinausgehenden Betreu ung der Assistenzärztin dur ch die Praxisinhaberin während der Arbeitszeit und berücksichtigt hierfür einen Abschlag von 20 % . Für Stellen ohne diese Voraus set zungen beträgt der minimale Jahr e slohn demnach Fr. 75'237.50 (Fr. 60'190 .-- / 0.80) bzw. Fr. 5'787.50 pro Monat). Davon ging die Beschwerde gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, da nicht davon auszugehen sei, dass die Be schwer deführerin eine Stelle mit ausgesprochenem Ausbildungscharakter angetreten hätte (Urk. 7). 4.2

Die Beschwerdeführerin wandte sich indessen gegen diese Betrachtungsweise und machte im Wesentlichen geltend, G rundlage für die Bemess ung der EO-Ent schädigung müsse der maximale Jahreslohn gemäss Richtlinien von Fr. 87'750.-- bilden. Sie verwies dabei insbesondere darauf, dass sie nach Ab schluss der Militärzahnarzt-Spezialausbildung in Kieferchirurgie am 1. Mai 2014 eine 90%-Stelle als Assistenzzahnärztin antreten werde, an welcher sie (umgerechnet auf 100 %) den maximalen Jahreslohn gemäss Richtlinien erhalte (Urk. 12 S. 11 und Urk. 13/18).

Daraufhin revidierte die Beschwerdegegnerin den Taggel d anspruch nochmals, indem sie nunmehr vom Maximallohn gemäss Richtlinien als Grundlage für die Bemessung der EO-Entschädigung ausging (Urk. 16). Allerdings hielt sie fest, bei m

ortsüblichen Anfangslohn gemäss Art. 4 Abs. 2 EOV dürfe die im Rahmen der militärischen Zusatzausbildung gesammelte Berufserfahrung nicht mitbe rücksichtigt werden und legte den Anfangslohn auf 90 % des Maximallohnes von Fr. 87'750.--, mithin auf Fr. 78'975.-- fest.

Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und ist nicht zu beanstanden. Die Be schwerdeführerin verfügt zwar über einen sehr guten Studienabschluss (magna cum laude, vgl. Urk. 3/8), doch legt dies nicht zwingend nahe, dass eine Studi enabsolventin mit diesem Abschluss an ihrer ersten Stelle ohne Weiteres den Maximallohn erhält. Davon ging im Übrigen auch die Beschwerdeführerin sel ber nicht aus (vgl. Urk. 12 S. 12 oben). Die Festlegung des ortsüblichen An fangslohnes auf 90 % des M aximallohnes gemäss den Richtli nien

liegt somit im Ermessensbereich der Beschwerdegegnerin, in welchen das Gericht nicht einzu greifen hat.

Eine kl eine Korrektur ist dennoch ange bracht: Mit einem Lohn von Fr. 78'975.-- (90 % von Fr. 87'750.--) resultiert gemäss den Tabellen zur Ermitt lung der EO-Entschädigungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar 2009, im Beförderungsdienst ein Taggeld von Fr. 176.--. Die Be schwerdegegnerin wird unter Verrechnung der bereits ausbezahlten Entschädi gung eine neue Abrechnung erstellen. In diesem Sinn ist die Beschwerde teil weise gutzuheissen. 5.

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 5. März 2015 einen Aufwand von insgesamt 21 Stunden 22 Minuten und Aus lagen von Fr. 38.-- geltend (Urk. 18). Die Replik enthält indessen über weite Teile Ausführungen zum von der Beschwerdegegnerin angeblich vorgenomme nen Abschlag von 20 % vom Minimallohn, was nicht gerechtfertigt und gera dezu willkürlich sei (vgl. Urk. 12 S. 3 f.). Dieser Vorwurf trifft nicht zu und muss auf einem Missverständnis oder einem ungenauen Studium der Beschwer deantwort beruhen. Die Beschwerdegegnerin hält darin klar fest, sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Stelle mit ausgesprochenem Aus bildungscharakter angetreten hätte bzw. einer solchen Stelle bedurft hätte und rechnete den Abschlag von 20 % zum Minimallohn der Richtlinien hinzu. Die Ausführungen in der Replik zu diesem Punkt waren somit unnötig und müssen von der Beschwerdegegnerin nicht entschädigt werden (§ 7 Abs. 1 der Verord nung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversi che rungsgericht, GebV

SVGer). Insgesamt ist von einem gerechtfertigten Auf wand von ca. 15 Stunden auszugehen. Beim gerichtsüblichen Ansatz für Juristen ohne Anwaltspatent von Fr 170.-- pro Stunde und angesichts des lediglich teil weise Obsiegens ist die Entschädigung auf Fr. 2' 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 6. Dezember 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine EO-Tagesentschädigung von Fr. 176.-- hat. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 2'5 00 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli