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EO.2013.00003

Massgebend für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist der Status im Zeitpunkt der Geburt; das gilt auch für eine Bezügerin von IV-Taggeldern, welche einen Tag vor der Geburt eingestellt wurden

Zürich SozVersG · 2014-10-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1994, begann im Rahmen einer beruf lichen Massnahme der Invalidenversicherung (erstmalige berufliche Aus bildung) im Sommer 2011 eine Lehre als Floristin EBA bei der Stiftung Z.___ , in A.___ . Nach dem ersten Ausbildungsjahr zeigte sich, dass wegen der vielen Fehlzeiten und der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft ein erfolgreicher Lehrabschluss im Sommer 2013 nicht möglich war. Die Ausbil dung wurde deshalb auf dem Niveau der praktischen Ausbildung PrA -weiter geführt und im Februar 2013 abgeschlossen (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 5. März 2013, Urk. 11/3). Für die vorgesehene Dauer der beruflichen Mass nahme sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten

ein kleines Taggeld zu (Urk. 3/7)

Am 5. März 2013 teilte die IV-Stelle mit, mit dem Abschluss der Aus bildung zur Floristin PrA werden die berufliche Massnahme beendet und das Taggeld eingestellt. Für die Weiterführung der Lehre mit Attest EBA müsse sie sich bei der Invalidenversicherung neu anmelden (Urk. 11/2). Auf Einwand hin verfügte die IV-Stelle am 2 7. Juni 2013 entsprechend und hob damit die Kostengutsprache für die berufliche Massnahme per 2 8. Februar 2013 auf (Urk. 11/30). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

Am 1. März 2013 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 15. März 2013 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 1 2. Apri l 2013 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab , da am Tag der Geburt kein Anspruch auf Tag gelder der IV mehr bestanden habe (Urk. 11/16). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess

X.___ mit Eingabe vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 1) bzw. Ergänzung vom 2. Juli 2013 (Urk. 7) Beschwerde erheben und zudem die Bestellung eines unentgelt l ichen Rechtsbeistandes beantragen .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, wel che zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war en und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit . a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).

Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit . c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Ein zelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10). 2.2

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschafts entschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mit hin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Ge burt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betref fen den Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3

Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG r e gelte der Bun desrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass aus nahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist , Anspruch auf die Entschädigung hat , wenn sie bis zur Geburt eine Entschädi gung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatver sicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1) . Fehlen diese Voraussetzungen , so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeit punkt schon erschöpft war (Abs. 2 ). 3. 3.1

Die Formulierung im Verordnungstext, dass

die Mutter " bis zur Geburt " eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben muss , um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein , liesse vermu ten, dass auch ein Taggeldbezug bis unmittelbar vor der Geburt zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen würde. Indessen wird n icht nur im Verordnungstext selber ( Art. 29 und Art. 30 EOV) , sondern auch im Geset zestext ( Art. 16b EOG ) für die Anspruchsberechtigung auf den Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit verdeutlicht, dass diesem Zeit punkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung grosse Bedeutung zukommt.

3.2

Wie erwähnt, sieht die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vor, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeits verhältnis steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschafts entschädigung [KS MSE], Rz . 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im Geburts zeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis verfügen, sind demn ach (e contrario ) vom Anspruch ausgeschlossen .

3.3

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Geburt kein Taggeld mehr (rechts kräftige Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2013, Urk. 11/30) und befand sich auch nicht in einem gültigen Arbeitsverhältnis. Aufgrund der vor stehenden Ausführungen hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädi gun g . Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen , und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Was das Begehren um die Auszahlung weiterer 56 IV-Taggelder betrifft (vgl. Urk. 1 und Urk. 6) , so handelt es sich dabei um eine invalidenversicherungs rechtliche Angelegenheit, worauf in diesem Verfahren nicht einzutreten ist. 5 .

Die Beschwerdeführerin liess im Weiteren beantragen, es sei ihr ein unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen, was sinngemäss so aufzufassen ist, dass ihr das Gericht eine (rechtskundige) Vertretung zu bestellen hätte.

Die Eingabe n des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Vaters (Urk. 7 )

erscheinen zwar - trotz gerichtlicher Nachfrage (vgl. Urk. 4) - nicht in allen Teilen sachgerecht, doch von eine r offensichtliche n Prozessführungsunfähigkeit, wie Art. 69 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) für die Bestellung eines Vertr eters durch das Gericht voraus setzt, kann auf keinen Fall gesprochen werden. Da zu dem keine Weiterungen erforderlich waren, wird das vorsorglich gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit diesem Ent scheid gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1994, begann im Rahmen einer beruf lichen Massnahme der Invalidenversicherung (erstmalige berufliche Aus bildung) im Sommer 2011 eine Lehre als Floristin EBA bei der Stiftung Z.___ , in A.___ . Nach dem ersten Ausbildungsjahr zeigte sich, dass wegen der vielen Fehlzeiten und der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft ein erfolgreicher Lehrabschluss im Sommer 2013 nicht möglich war. Die Ausbil dung wurde deshalb auf dem Niveau der praktischen Ausbildung PrA -weiter geführt und im Februar 2013 abgeschlossen (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 5. März 2013, Urk. 11/3). Für die vorgesehene Dauer der beruflichen Mass nahme sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten

ein kleines Taggeld zu (Urk. 3/7)

Am 5. März 2013 teilte die IV-Stelle mit, mit dem Abschluss der Aus bildung zur Floristin PrA werden die berufliche Massnahme beendet und das Taggeld eingestellt. Für die Weiterführung der Lehre mit Attest EBA müsse sie sich bei der Invalidenversicherung neu anmelden (Urk. 11/2). Auf Einwand hin verfügte die IV-Stelle am 2 7. Juni 2013 entsprechend und hob damit die Kostengutsprache für die berufliche Massnahme per 2 8. Februar 2013 auf (Urk. 11/30). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

Am 1. März 2013 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 15. März 2013 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 1 2. Apri l 2013 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab , da am Tag der Geburt kein Anspruch auf Tag gelder der IV mehr bestanden habe (Urk. 11/16). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 2).

E. 2 Hiergegen liess

X.___ mit Eingabe vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 1) bzw. Ergänzung vom 2. Juli 2013 (Urk. 7) Beschwerde erheben und zudem die Bestellung eines unentgelt l ichen Rechtsbeistandes beantragen .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).

E. 2.1 Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, wel che zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war en und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit . a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).

Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit . c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Ein zelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10).

E. 2.2 Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschafts entschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mit hin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Ge burt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betref fen den Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 2.3 Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG r e gelte der Bun desrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass aus nahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist , Anspruch auf die Entschädigung hat , wenn sie bis zur Geburt eine Entschädi gung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatver sicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1) . Fehlen diese Voraussetzungen , so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeit punkt schon erschöpft war (Abs. 2 ).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

E. 3.1 Die Formulierung im Verordnungstext, dass

die Mutter " bis zur Geburt " eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben muss , um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein , liesse vermu ten, dass auch ein Taggeldbezug bis unmittelbar vor der Geburt zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen würde. Indessen wird n icht nur im Verordnungstext selber ( Art. 29 und Art. 30 EOV) , sondern auch im Geset zestext ( Art. 16b EOG ) für die Anspruchsberechtigung auf den Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit verdeutlicht, dass diesem Zeit punkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung grosse Bedeutung zukommt.

E. 3.2 Wie erwähnt, sieht die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vor, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeits verhältnis steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschafts entschädigung [KS MSE], Rz . 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im Geburts zeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis verfügen, sind demn ach (e contrario ) vom Anspruch ausgeschlossen .

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Geburt kein Taggeld mehr (rechts kräftige Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2013, Urk. 11/30) und befand sich auch nicht in einem gültigen Arbeitsverhältnis. Aufgrund der vor stehenden Ausführungen hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädi gun g . Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen , und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Was das Begehren um die Auszahlung weiterer 56 IV-Taggelder betrifft (vgl. Urk. 1 und Urk. 6) , so handelt es sich dabei um eine invalidenversicherungs rechtliche Angelegenheit, worauf in diesem Verfahren nicht einzutreten ist.

E. 5 .

Die Beschwerdeführerin liess im Weiteren beantragen, es sei ihr ein unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen, was sinngemäss so aufzufassen ist, dass ihr das Gericht eine (rechtskundige) Vertretung zu bestellen hätte.

Die Eingabe n des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Vaters (Urk.

E. 7 )

erscheinen zwar - trotz gerichtlicher Nachfrage (vgl. Urk. 4) - nicht in allen Teilen sachgerecht, doch von eine r offensichtliche n Prozessführungsunfähigkeit, wie Art. 69 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) für die Bestellung eines Vertr eters durch das Gericht voraus setzt, kann auf keinen Fall gesprochen werden. Da zu dem keine Weiterungen erforderlich waren, wird das vorsorglich gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit diesem Ent scheid gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EO.2013.00003 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

21. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1994, begann im Rahmen einer beruf lichen Massnahme der Invalidenversicherung (erstmalige berufliche Aus bildung) im Sommer 2011 eine Lehre als Floristin EBA bei der Stiftung Z.___ , in A.___ . Nach dem ersten Ausbildungsjahr zeigte sich, dass wegen der vielen Fehlzeiten und der zwischenzeitlich eingetretenen Schwangerschaft ein erfolgreicher Lehrabschluss im Sommer 2013 nicht möglich war. Die Ausbil dung wurde deshalb auf dem Niveau der praktischen Ausbildung PrA -weiter geführt und im Februar 2013 abgeschlossen (vgl. Protokoll Berufsberatung vom 5. März 2013, Urk. 11/3). Für die vorgesehene Dauer der beruflichen Mass nahme sprach die IV-Stelle Zürich der Versicherten

ein kleines Taggeld zu (Urk. 3/7)

Am 5. März 2013 teilte die IV-Stelle mit, mit dem Abschluss der Aus bildung zur Floristin PrA werden die berufliche Massnahme beendet und das Taggeld eingestellt. Für die Weiterführung der Lehre mit Attest EBA müsse sie sich bei der Invalidenversicherung neu anmelden (Urk. 11/2). Auf Einwand hin verfügte die IV-Stelle am 2 7. Juni 2013 entsprechend und hob damit die Kostengutsprache für die berufliche Massnahme per 2 8. Februar 2013 auf (Urk. 11/30). Diese Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft.

Am 1. März 2013 gebar die Versicherte eine Tochter und meldete sich am 15. März 2013 zum Bezug von Mutterschaftsentschädigung an (Urk. 11/11). Mit Verfügung vom 1 2. Apri l 2013 lehnte die Ausgleichskasse den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab , da am Tag der Geburt kein Anspruch auf Tag gelder der IV mehr bestanden habe (Urk. 11/16). Daran hielt sie mit Einsprache entscheid vom 5. Juni 2013 fest (Urk. 2). 2.

Hiergegen liess

X.___ mit Eingabe vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 1) bzw. Ergänzung vom 2. Juli 2013 (Urk. 7) Beschwerde erheben und zudem die Bestellung eines unentgelt l ichen Rechtsbeistandes beantragen .

Mit Beschwerdeantwort vom 2 6. August 2013 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben grundsätzlich nur Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt als erwerbstätig gelten, sei es als Arbeitnehmerin, Selbständigerwerbende oder als Mitarbeitende im Betrieb des Ehemannes, wel che zudem während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert war en und während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (Art. 16b Abs. 1 lit . a-c des Erwerbsersatzgesetzes [EOG]).

Zum Begriff der Arbeitnehmerin verweist Art. 16b Abs. 1 lit . c Ziffer 1 EOG auf Art. 10 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG], wonach als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer Personen gelten, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Ein zelgesetz beziehen. Damit wird neben der Verknüpfung mit der Arbeitsleistung in unselbständiger Stellung auch und kumulativ diejenige mit dem Bezug von massgebendem Lohn vorgenommen ( Kieser , ATSG-Kommentar,

2. Auflage, Schulthess 2009, N 17 zu Art. 10). 2.2

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sollen nur Frauen eine Mutterschafts entschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mit hin nur, wenn das Arbeitsverhältnis (mindestens) bis und mit dem Tag der Ge burt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im betref fen den Kalendermonat eine Lohnzahlung erfolgte (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_171/2008 vom 28. Mai 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.3

Gestützt auf die Kompetenzdelegation des Art. 16b Abs. 3 EOG r e gelte der Bun desrat in Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) u.a., dass aus nahmsweise auch eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist , Anspruch auf die Entschädigung hat , wenn sie bis zur Geburt eine Entschädi gung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatver sicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat (Abs. 1) . Fehlen diese Voraussetzungen , so hat die arbeitsunfähige Mutter trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeit punkt schon erschöpft war (Abs. 2 ). 3. 3.1

Die Formulierung im Verordnungstext, dass

die Mutter " bis zur Geburt " eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben muss , um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein , liesse vermu ten, dass auch ein Taggeldbezug bis unmittelbar vor der Geburt zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen würde. Indessen wird n icht nur im Verordnungstext selber ( Art. 29 und Art. 30 EOV) , sondern auch im Geset zestext ( Art. 16b EOG ) für die Anspruchsberechtigung auf den Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit verdeutlicht, dass diesem Zeit punkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung grosse Bedeutung zukommt.

3.2

Wie erwähnt, sieht die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vor, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeits verhältnis steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschafts entschädigung [KS MSE], Rz . 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im Geburts zeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis verfügen, sind demn ach (e contrario ) vom Anspruch ausgeschlossen .

3.3

Die Beschwerdeführerin bezog im Zeitpunkt der Geburt kein Taggeld mehr (rechts kräftige Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2013, Urk. 11/30) und befand sich auch nicht in einem gültigen Arbeitsverhältnis. Aufgrund der vor stehenden Ausführungen hat sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädi gun g . Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen , und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Was das Begehren um die Auszahlung weiterer 56 IV-Taggelder betrifft (vgl. Urk. 1 und Urk. 6) , so handelt es sich dabei um eine invalidenversicherungs rechtliche Angelegenheit, worauf in diesem Verfahren nicht einzutreten ist. 5 .

Die Beschwerdeführerin liess im Weiteren beantragen, es sei ihr ein unentgeltli cher Rechtsbeistand zu bestellen, was sinngemäss so aufzufassen ist, dass ihr das Gericht eine (rechtskundige) Vertretung zu bestellen hätte.

Die Eingabe n des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Vaters (Urk. 7 )

erscheinen zwar - trotz gerichtlicher Nachfrage (vgl. Urk. 4) - nicht in allen Teilen sachgerecht, doch von eine r offensichtliche n Prozessführungsunfähigkeit, wie Art. 69 der Zivilprozessordnung ( ZPO ) für die Bestellung eines Vertr eters durch das Gericht voraus setzt, kann auf keinen Fall gesprochen werden. Da zu dem keine Weiterungen erforderlich waren, wird das vorsorglich gestellte Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit diesem Ent scheid gegenstandslos. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber HurstMöckli