Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 19 52 (Urk. 7/70),
war seit dem 1. Mai 1987 als Selbständigerwerbender im Bereich Elektroinstallationen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/59). Am 8. Juni 2015 (Statutendatum) gegründete er die Y.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckte die Ausführung von elektrischen Installationen. Sie wurde am 16. Juni 2015 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. E inzige r Gesellschafter und Geschäftsführer war X.___ (Urk. 7/89), welcher ab dem 1. September 2015 bei der Gesellschaft zudem eine Tätigkeit als Arbeitnehmer versah (Urk. 7/70/7). Die Y.___ GmbH rechnete
als Arbeitgeberin ebenfalls mit d ies er Ausgleichskasse über die Sozial versiche rungsbeiträge ab.
X.___ meldete sich am 7.
April 2020 (Ein gangsdatum) erstmals für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an
(Urk. 7 / 77).
Dieses und die in der Folge am 20.
und 21.
April 2020 gestellten Gesuche (Urk.
7/79, Urk.
7/81) lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 17.
und 23.
April 2020 jeweils mit der Begründung, dass eine GmbH nicht anspruchsbe rechtigt sei, ab (Urk.
7 / 78, Urk.
7/82-83) . Diese Verfü gungen blieben unange fochten.
D ann ersuchte X.___
mit bei der Ausgleichskasse am 16.
und 29.
Dezember 2020 sowie 19 . Januar 2021 eingegangen Anmeldefor mularen
unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH um Ausrichtung einer Corona-Er werbsausfallentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 (Urk.
7/84 -85, Urk.
7/88). Her nach
richtete d ie Ausgleichkasse dem Versicherten für den Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk.
7/91). Im Übrigen wies sie die Gesuche mit Verfügung vom 2.
Februar 2021 ab, weil der Versicherte in den Monaten November 2020 und Januar 2021 keinen Lohnausfall erlitten habe (Urk.
7/90).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte ebenfalls keine Ein sprache. Er meldete sich
jedoch am 5.
Februar 2021 noch einmal für die Ausrichtung einer Entschädigung für den Januar 2021 an (Urk.
7/92, vgl. auch Urk. 7/94), wobei er nunmehr angab, dass er sich in diesem Monat keinen Lohn ausbezahlt habe (Urk.
7/92/3). Aufgrund dieses und der in der Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.
7/93, Urk.
7/ 95, Urk.
7/99, Urk.
7/108, Urk.
7/110, Urk.
7/11 9, Urk.
7/122) wurde X.___ für die Zeitperiode vom 1.
Januar bis
31 .
August 2021 (Urk.
7/97, Urk.
7/100 -101, Urk.
7/109, Urk.
7/112, Urk.
7/121, Urk.
7/123)
jeweils Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausge richtet. Hinzu kam die Aus zahlung einer solchen Entschädigung für die Monate
Septem ber bis November 2020 (Abrechnungen vom 6.
und 7.
Juli 2021,
Urk.
7/115, Urk.
7/118), nachdem der Versicherte dies am 2.
und 9.
Juli 2021 (erneut) bean tragt hatte (Urk.
7/ 113, Urk.
7/116) . Die Gesuche um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate September und Oktober 2021 vom 10.
November und 8.
Dezember 2021
(Urk.
7/124, Urk.
7/128) wies die Aus gleich s kasse mit Ver fügungen vom 8.
Dezember 2021 und 4.
Januar 2022
ab (Urk.
7/129, Urk.
7/132) . Zur Begründung führte sie jeweils im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch, weil die Tätigkeit der Y.___ GmbH durch die in jenen Mona ten gültig gewesenen behördlichen Mass nahmen
zur Bekämp fung von Covid-19 nicht e in geschränkt gewesen sei (Urk. 7/132/1, Urk. 7/129/1). Diese Verfügungen blieben unangefochten. 1.2
Alsdann erliess die Ausgleichskasse am 7.
September 2022 Rückforderungsverfü gungen, mit welchen sie X.___ aufforderte, die für die Monate September, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis August 2021 zu viel aus be zahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zurückzuerstatten (Urk.
7/134 139). Die Rückforderung belief sich auf total Fr. 18'005.75 (Urk. 7/145).
Im Schreiben vom selben Tag führte d ie Ausgleichskasse zur Begründung der Rückforderung
im Wesentlichen Folgendes aus : G emäss den Ergebnissen der Buchprüfung des von ihr beauf tragte n Wirt schafts prüfungs unternehmens seien in den Monaten September und Dezember 2020 die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Umsatzeinbusse nicht erfüllt gewesen. In den Monaten Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 sei keine Lohnein busse festgestellt worden, weshalb kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung bestanden habe . In den Monaten April und Mai 2021 sei auf grund des bezogenen Lohns eine geringere Lohneinbusse zu berücksichtigen. Die Entschädigung für die Monate Juli und August 2021 müsse aus system technischen Gründen ebenfalls zurückgefordert werden, dieser Betrag werde bei der geschuldeten Leistung wieder abgezogen (Urk.
7/140). Der Versicherte ersuchte die Ausgleichskasse am 8 . September 2022 um den Erlass der Rück forderung (Urk. 7/14 6, mit Begründungsergänzung vom 4. und 5. November 2022, Urk. 7/149-151).
Die Y.___ GmbH wurde sodann mit Beschluss der Gesell schafterversammlung vom 19. September 2022 aufgelöst (Internet-Auszug Han delsregister des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023). Die Aus gleichskasse wies das Erlassgesuch des Versicherten vom 8. September 2022 mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2022 ab (Urk. 7/152). Dagegen erhob der Versi cherte am 12. Januar 2023 per E-Mail Einsprache (Urk. 7/ 157) und er reichte bei der Aus gleichskasse überdies die von ihm eigen händig unterzeichnete Ein spracheergän zung vom 3 0. Januar 2023 (Urk. 7/158) ein. D ie Ausgleichskasse wies die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom 3. August 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 2 4. August 2023 Beschwerde (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-170), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispiels weise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Erlassgesuches im Einspracheverfahren vorgebracht, dass er die Angaben in der Anmel dung für den Bezug einer Corona-Erwerbs ersatzent schä digung in gutem Glauben gemacht habe. Er habe keinen Lohn be zogen. Viel mehr habe es sich um Zahlun gen ab dem Stammkapital gehandelt, welche wahr scheinlich nicht entsprechend verbucht worden seien. Bei der Überprüfung dieser Vorbringen habe sie festge stellt, dass die Löhne über ein «Kontokorrent Konto/Abgrenzungskonto Löhne» mit dem «Gegenkonto Bank» bezogen worden seien. Über das Konto «Stamm kapital» seien weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 Buchungen getätigt worden. Es liege eine grobfahrlässige Meldepflicht ver letzung vor, w eil die Angaben des Beschwerdeführers in den Anmeldungen zum Leistungsbezug nicht den effektiven Verhältnissen ent sprochen hätten. Folglich sei auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben. Demnach könne das Gesuch um Erlass der noch offenen Rückforderung von zu viel aus ge richtete r Corona-Erwerbsausfallsentschädigung nicht bewilligt werden (Urk. 2 S.
2) . 2.2
In Erwiderung darauf führte d er Beschwerdeführer zur Buchhaltung der Y.___ GmbH das Folgende aus : Er habe sich in den Monaten Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 keine Löhne ausbezahlt. Die Bezüge seien vielmehr « Rückzüge des Stammkapitals » gewesen, die er seiner Buch haltung grobfahrlässig nicht gemeldet habe . Deswegen sei es zu Fehl buchungen in der Buchhaltung gekommen. Aus den in den eingereichten Auszügen zum Konto bei der Z.___ für das 1. und 2. Quartal 2021 abgebildeten Konto ständen (Urk. 3/1
2) sei ersichtlich, dass e s gar nicht möglich gewesen sei, Löhne aus zu zahlen, da der Kontostand jeweils tiefer als das Stammkapital im Betrag von Fr. 20'000.-- gewe sen sei. Bei den erwähn ten Bezügen könne es sich folglich nicht um Lohnzahlun gen gehandelt haben. Alsdann handle es sich beim Zahlungseingang im September 2020 um die Forderung aus einer Rechnung, die von einem Kunden zu spät bezahlt worden sei. Dieser Zahlungseingang gehöre somit nicht zum im September 2020 erzielten Umsatz. Es gelte weiter hervorzu heben, dass er sämt liche Voraussetzungen für den Bezug einer Corona-Erwerbs aus fall ent schädigung erfüllt habe. Die Beschwerdegegnerin habe alles geprüft und für gut befunden. Es könne ihm keine grobfahrlässige Melde pflicht verletzung vor geworfen werden. Sein Erlassgesuch könne somit auch nicht mit dieser Begründung verneint wer den (Urk. 1). 3.
3.1
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der Buchhaltung der Y.___ GmbH (Ausdruck vom 10. Juli 2022) im Kontoblatt Konto-Nr. 1020 « Bank » und im Kontoblatt Konto-Nr. 3000 mit Datum vom 1 7. September 2020 ein Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- verbucht wurde (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13). Daraus lässt sich herleiten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin beauftragte Wirtschafts prü fungsunternehmen für den Monat Se ptember von einem Umsatz in dieser Grös senordnung ausgegangen ist (Urk. 7/147/5).
Den Vorbringen des Beschwerde führers, wonach der Zahlungs eingang im Betrag von Fr. 7'894.-- kein im Septem ber 2020 erzielter Umsatz gewesen sei (E. 2.2), steht der anderslautende Eintrag in der
Buchhaltung der Y.___ GmbH gegenüber. Mit Blick auf die Einträge im Konto-Blatt Konto-Nr. 1020 «Bank» ist festzustellen, dass Umsätze im Jahr 2020 bei Eingang als solche erfasst wurden (Urk. 7/164/1-2). Es war mit hin folgerichtig, dass bezüglich des Zahlungseingangs am 1 7. September 2020 ebenfalls so verfahren wurde, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ohne Auflage von Belegen behauptet (E. 2.2) – die Rechnung in jenem Fall vom Kunden zu spät bezahlt wurde . Das heisst, dass der Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- a ufgrund des in der Buchhaltung erfassten Datums (1 7. September 2020) dem Monat Sep tember 2020 zuzuordnen war . Es gilt ferner zu beachten, dass d er Beschwerdeführer der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH war (Urk. 7/89). Als solcher hatte er Kenntnis von der Buchhaltung des Unternehmens oder er hätte von der Buch haltung zumindest Kenntnis nehmen müssen, denn die Oberleitung der Gesell schaft und die Ausgestaltung des Rechnungswesens gehören zu den unüber trag baren und unentziehbaren Aufga ben des Geschäftsführers einer GmbH (Art. 810 Abs.
2 Ziff. 1 und 3 des Obliga tionen rechts, OR). Die Kenntnis der Verbuchung des Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- am 1 7. September 2020 (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13) ist ihm somit anzurechnen. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer im bei der Beschwerde gegner in am
9.
Juli 2021 eingegangenen Anmeldeformular angegeben, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 keinen Umsatz erzielt habe (Urk.
7/113, Urk.
7/116). Er machte diese An gaben entweder wider besseren Wissens
– wenn er sich bei der Ausfüllung des Formulars noch an den Zahlungseingang am 17.
September 2020 zu erinnern vermochte – oder – wenn er die Buchhaltung seine s Unternehmens vor dem Aus füll en des Formular nicht konsultierte – unterliess er es grob fahr lässig, den Umsatz zu melden. Beides vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil zu gereichen. Die unterbliebe ne Meldung des im September 2020 erzielten Umsatzes wirkte sich gemäss dem – insoweit unbestritten gebliebenen – Bericht des von der Beschwerdegegnerin engagierten Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom 11.
August 2022 (Urk. 7/147) auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung aus. Wie dort festgehalten wurde, betrug der Umsatzrückgang im September 2020 unter Berücksichtigung des erzielten Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 nur 2.9 % (Urk. 7/147/6). Demnach wurde der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 2 Abs. 3 ter der C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall, in der ab 1 7. September 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht erreicht, was zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung führt. Das zum September 2020 Ausgeführte gilt nach Lage der Akten (Urk. 7/85/4, Urk. 7/147/6, Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13)
entsprechend auch für den Bezug der Corona-Er werbsaus fall ent schädigung für den Dezember 202 0 mit einem nicht deklarierten Umsatz von Fr. 14'050.-- .
Damit hat es hier sein Be wenden, denn der Beschwerdeführer hat zum Dezember 2020 im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht. So wie das Anmeldeformular aufgebaut war, musste es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass ein Verschweigen des in den Monaten September und Dezember 2020 erzielten Umsatzes sich auf seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung auswirken wird. 3.2
Der Beschwerdeführer erhebt sodann
Einwendungen gegen den Vorwurf, er habe beim Ausfüllen der Antragsformulare für die Monate Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung began g en, in dem er seinen Lohnbezug nicht deklariert habe (E. 2.1) .
Gemäss sei n en Vor bringen in der Einspracheergänzung vom 3 0. Januar 2023
soll es sich stattdessen um eine stückweise « Rückführung » des
Stammkapitals von Fr. 20'000.--, welches von ihm als Gründungskapital in die GmbH einbezahlt worden sei, gehandelt haben. Die Gründe für die «Rückführungen» des Stammkapitals seien eine Zahn arz t rechnung im Betrag von 10 ’ 600 Euro und diverse andere «private Rechnungen und Schul den» gewesen . Dies sei nötig geworden, weil ja keine Löhne mehr aus bezahlt worden seien (Urk. 7/158). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Stamm kapital einer GmbH
kein «Notgroschen» des Gesellschafters ist. Es kommt ihm vielmehr die Funktion einer Haftungsreserve zu (Daniel Hasler, in BSK-OR II, 6. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 773 OR) . Gemäss Art. 773 Abs. 1 OR beträgt das Stammkapital mindestens Fr. 20'000.-- . Dies ist zwingende Vorschrift, welche sowohl bei der Gründung als auch bei einer eventuellen Kapitalherabsetzung zu beachten ist (Hasler, a.a.O., N
2 zu Art. 773 OR, siehe auch Art. 782 Abs. 2 OR, wonach das Stammkapital nur unter Fr. 20'000.-- herabgesetzt werden darf, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird). Zudem finden sich in de r Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163-164) keine Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers . Gemäss den Jahres lohnabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wurden im Oktober 2020 (brutto Fr. 4'000.--), Januar 2021 (Fr. 8 ' 3 00. -), Februar 2021 (Fr. 2 ' 9 00.--), März 2021 (Fr. 1 ' 3 00.--), April 2021 (Fr. 1' 3 00.--), Mai 2021 (Fr. 1' 3 00.--) und Juni 2021 (Fr. 1'300.--) sowie – was jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung und der Rückforderung war
– im Juli
und August 2021 Löhne ausbezahlt (Urk. 7/165, Urk. 7/166). Diesbezüglich besteht – zumindest bezüglich de r Jahreslohn summe n
– eine Über einstimmung mit den übrigen Angaben in Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163/15, Urk. 7/164/14). Hierzu bringt der Beschwerde führer vor, die Bezüge in den Jahren 2020 und 2021 sei en irrtüm lich falsch verbucht worden (E.
2.2). Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal der vor liegende Ausdruck aus der Buchhaltung vom 10. Juli 2022 datiert (Urk. 7/163 Urk. 7/164) . Es kann nicht davon aus ge gangen werden, dass der Beschwerde führer d ie angeb lich die Jahre 2020 und 2021 betreffenden Buchungsfehler bis zu jenem Tag
nicht bemerkte bzw. unverbessert liess, musste er doch in der jährlich abzugebenden Steuererklärung seine n Lohn dekla rieren . Kommt hinzu, dass der Beschwerde führer in seiner bei der Beschwerde gegnerin am 1 7. März 2021 eingegangen Eingabe aus geführt hat, dass er die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für die Monate Januar bis März 2021 bereits bezahlt habe (Urk. 7/98). Diese Aus sage spricht ebenfalls für einen (beabsichtigten) Lohn bezug
war ihm doch zweifel los bekannt, dass vom Lohn Sozialver sicherungs beiträge abgezogen werden.
Und schliesslich beruft sich der Beschwer deführer auf zwei Kontoauszüge (E. 2.2) . Diese geben aber nur den Anfangssaldo per 1. Januar 2021 und per 1. April 2021 wieder (Urk.
3/1-2). Zu den zwischenzeitlichen Verän derungen ist diesen Konto auszügen somit nichts zu entnehmen. Gemäss dem vor liegenden Kontoblatt Nr. 1020 «Bank» hat sich der Beschwerdeführer am 4.
Januar 2021, 1 .
Februar 2021 und 1.
März 2021 jeweils Lohn ausbezahlt und die Y.___ GmbH generierte im 1. Quartal 2021 namentlich auch Umsatz (Urk.
7/163/1), womit das für die Lohnzahlungen benötigte Geld vorhanden war . Folglich sind
d ie Vorbringen des Beschwerde führers nicht nur nicht belegt, sie stehen auch im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen. Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Anmelde for mularen zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate Oktober 2020 sowie J anuar bis
Juni 2021 jeweils angegeben hat, es seien keine Löhne ausbezahlt worden (Urk.
7/92/2, Urk.
7/93/2, Urk.
7/95/2, Urk.
7/99/2, Urk.
7/102/2, Urk. 7/108/2, Urk.
7/110/2,
Urk.
7/116/4).
Über seinen eigenen Lohnbezug war der Beschwerde führer natürlich im Bilde.
Ohne Lohnausfall bestand kein Ansp ruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Art. 2 Abs. 3 bis
lit . b der C ovid -19-Ver o rdnung Erwerbsausfall, in der ab 17. September 2020 gültig gewe senen Fassung) . Dies wusste der Beschwerdeführer ebenfalls: Bei seiner ersten Anmel dung zum Leistungsbezug für den Januar 2021 hielt er im Antragsformular fest, dass er sich eine n Lohn in der Höhe von Fr.
4'500.-- aus be zahlt habe (Urk.
7/88/2). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Entschä di gungs anspruch für den Januar 2021 mit Verfügung vom 2. Februar 2021 aufgrund des fehlenden Lohnausfalls verneint hatte (Urk. 7/90), stellte der Beschwer deführer einige Tage später einen neuen Antrag (Urk. 7/92/3). Dort hielt er fest, dass im Januar 2021 kein Lohn ausgerichtet worden sei (Urk.
7/92/3). Und er ist – wie festgehalten – in der Folge entsprechend vorgegangen. 3.3
Damit bleibt nur die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsaufallentschädigung in den Monaten Septem ber, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021 nicht im guten Glauben bezogen hat . Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da diese Voraussetzungen beide gegeben sein müssen (E. 1.1). Die Beschwerdegeg nerin hat das Erlassgesuch des Beschwer de führers demnach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 ). Die Beschwerdegeg nerin hat das Erlassgesuch des Beschwer de führers demnach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispiels weise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Erlassgesuches im Einspracheverfahren vorgebracht, dass er die Angaben in der Anmel dung für den Bezug einer Corona-Erwerbs ersatzent schä digung in gutem Glauben gemacht habe. Er habe keinen Lohn be zogen. Viel mehr habe es sich um Zahlun gen ab dem Stammkapital gehandelt, welche wahr scheinlich nicht entsprechend verbucht worden seien. Bei der Überprüfung dieser Vorbringen habe sie festge stellt, dass die Löhne über ein «Kontokorrent Konto/Abgrenzungskonto Löhne» mit dem «Gegenkonto Bank» bezogen worden seien. Über das Konto «Stamm kapital» seien weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 Buchungen getätigt worden. Es liege eine grobfahrlässige Meldepflicht ver letzung vor, w eil die Angaben des Beschwerdeführers in den Anmeldungen zum Leistungsbezug nicht den effektiven Verhältnissen ent sprochen hätten. Folglich sei auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben. Demnach könne das Gesuch um Erlass der noch offenen Rückforderung von zu viel aus ge richtete r Corona-Erwerbsausfallsentschädigung nicht bewilligt werden (Urk. 2 S.
2) . 2.2
In Erwiderung darauf führte d er Beschwerdeführer zur Buchhaltung der Y.___ GmbH das Folgende aus : Er habe sich in den Monaten Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 keine Löhne ausbezahlt. Die Bezüge seien vielmehr « Rückzüge des Stammkapitals » gewesen, die er seiner Buch haltung grobfahrlässig nicht gemeldet habe . Deswegen sei es zu Fehl buchungen in der Buchhaltung gekommen. Aus den in den eingereichten Auszügen zum Konto bei der Z.___ für das 1. und 2. Quartal 2021 abgebildeten Konto ständen (Urk. 3/1
2) sei ersichtlich, dass e s gar nicht möglich gewesen sei, Löhne aus zu zahlen, da der Kontostand jeweils tiefer als das Stammkapital im Betrag von Fr. 20'000.-- gewe sen sei. Bei den erwähn ten Bezügen könne es sich folglich nicht um Lohnzahlun gen gehandelt haben. Alsdann handle es sich beim Zahlungseingang im September 2020 um die Forderung aus einer Rechnung, die von einem Kunden zu spät bezahlt worden sei. Dieser Zahlungseingang gehöre somit nicht zum im September 2020 erzielten Umsatz. Es gelte weiter hervorzu heben, dass er sämt liche Voraussetzungen für den Bezug einer Corona-Erwerbs aus fall ent schädigung erfüllt habe. Die Beschwerdegegnerin habe alles geprüft und für gut befunden. Es könne ihm keine grobfahrlässige Melde pflicht verletzung vor geworfen werden. Sein Erlassgesuch könne somit auch nicht mit dieser Begründung verneint wer den (Urk. 1). 3.
3.1
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der Buchhaltung der Y.___ GmbH (Ausdruck vom 10. Juli 2022) im Kontoblatt Konto-Nr. 1020 « Bank » und im Kontoblatt Konto-Nr. 3000 mit Datum vom 1 7. September 2020 ein Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- verbucht wurde (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13). Daraus lässt sich herleiten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin beauftragte Wirtschafts prü fungsunternehmen für den Monat Se ptember von einem Umsatz in dieser Grös senordnung ausgegangen ist (Urk. 7/147/5).
Den Vorbringen des Beschwerde führers, wonach der Zahlungs eingang im Betrag von Fr. 7'894.-- kein im Septem ber 2020 erzielter Umsatz gewesen sei (E. 2.2), steht der anderslautende Eintrag in der
Buchhaltung der Y.___ GmbH gegenüber. Mit Blick auf die Einträge im Konto-Blatt Konto-Nr. 1020 «Bank» ist festzustellen, dass Umsätze im Jahr 2020 bei Eingang als solche erfasst wurden (Urk. 7/164/1-2). Es war mit hin folgerichtig, dass bezüglich des Zahlungseingangs am 1 7. September 2020 ebenfalls so verfahren wurde, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ohne Auflage von Belegen behauptet (E. 2.2) – die Rechnung in jenem Fall vom Kunden zu spät bezahlt wurde . Das heisst, dass der Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- a ufgrund des in der Buchhaltung erfassten Datums (1 7. September 2020) dem Monat Sep tember 2020 zuzuordnen war . Es gilt ferner zu beachten, dass d er Beschwerdeführer der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH war (Urk. 7/89). Als solcher hatte er Kenntnis von der Buchhaltung des Unternehmens oder er hätte von der Buch haltung zumindest Kenntnis nehmen müssen, denn die Oberleitung der Gesell schaft und die Ausgestaltung des Rechnungswesens gehören zu den unüber trag baren und unentziehbaren Aufga ben des Geschäftsführers einer GmbH (Art. 810 Abs.
2 Ziff. 1 und 3 des Obliga tionen rechts, OR). Die Kenntnis der Verbuchung des Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- am 1 7. September 2020 (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13) ist ihm somit anzurechnen. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer im bei der Beschwerde gegner in am
9.
Juli 2021 eingegangenen Anmeldeformular angegeben, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 keinen Umsatz erzielt habe (Urk.
7/113, Urk.
7/116). Er machte diese An gaben entweder wider besseren Wissens
– wenn er sich bei der Ausfüllung des Formulars noch an den Zahlungseingang am 17.
September 2020 zu erinnern vermochte – oder – wenn er die Buchhaltung seine s Unternehmens vor dem Aus füll en des Formular nicht konsultierte – unterliess er es grob fahr lässig, den Umsatz zu melden. Beides vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil zu gereichen. Die unterbliebe ne Meldung des im September 2020 erzielten Umsatzes wirkte sich gemäss dem – insoweit unbestritten gebliebenen – Bericht des von der Beschwerdegegnerin engagierten Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom
E. 5 Februar 2021 noch einmal für die Ausrichtung einer Entschädigung für den Januar 2021 an (Urk.
7/92, vgl. auch Urk. 7/94), wobei er nunmehr angab, dass er sich in diesem Monat keinen Lohn ausbezahlt habe (Urk.
7/92/3). Aufgrund dieses und der in der Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.
7/93, Urk.
7/ 95, Urk.
7/99, Urk.
7/108, Urk.
7/110, Urk.
7/11
E. 9 , Urk.
7/122) wurde X.___ für die Zeitperiode vom 1.
Januar bis
31 .
August 2021 (Urk.
7/97, Urk.
7/100 -101, Urk.
7/109, Urk.
7/112, Urk.
7/121, Urk.
7/123)
jeweils Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausge richtet. Hinzu kam die Aus zahlung einer solchen Entschädigung für die Monate
Septem ber bis November 2020 (Abrechnungen vom 6.
und 7.
Juli 2021,
Urk.
7/115, Urk.
7/118), nachdem der Versicherte dies am 2.
und 9.
Juli 2021 (erneut) bean tragt hatte (Urk.
7/ 113, Urk.
7/116) . Die Gesuche um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate September und Oktober 2021 vom
E. 10 November und 8.
Dezember 2021
(Urk.
7/124, Urk.
7/128) wies die Aus gleich s kasse mit Ver fügungen vom 8.
Dezember 2021 und 4.
Januar 2022
ab (Urk.
7/129, Urk.
7/132) . Zur Begründung führte sie jeweils im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch, weil die Tätigkeit der Y.___ GmbH durch die in jenen Mona ten gültig gewesenen behördlichen Mass nahmen
zur Bekämp fung von Covid-19 nicht e in geschränkt gewesen sei (Urk. 7/132/1, Urk. 7/129/1). Diese Verfügungen blieben unangefochten.
E. 11 August 2022 (Urk. 7/147) auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung aus. Wie dort festgehalten wurde, betrug der Umsatzrückgang im September 2020 unter Berücksichtigung des erzielten Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 nur 2.9 % (Urk. 7/147/6). Demnach wurde der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 2 Abs. 3 ter der C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall, in der ab 1 7. September 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht erreicht, was zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung führt. Das zum September 2020 Ausgeführte gilt nach Lage der Akten (Urk. 7/85/4, Urk. 7/147/6, Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13)
entsprechend auch für den Bezug der Corona-Er werbsaus fall ent schädigung für den Dezember 202 0 mit einem nicht deklarierten Umsatz von Fr. 14'050.-- .
Damit hat es hier sein Be wenden, denn der Beschwerdeführer hat zum Dezember 2020 im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht. So wie das Anmeldeformular aufgebaut war, musste es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass ein Verschweigen des in den Monaten September und Dezember 2020 erzielten Umsatzes sich auf seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung auswirken wird. 3.2
Der Beschwerdeführer erhebt sodann
Einwendungen gegen den Vorwurf, er habe beim Ausfüllen der Antragsformulare für die Monate Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung began g en, in dem er seinen Lohnbezug nicht deklariert habe (E. 2.1) .
Gemäss sei n en Vor bringen in der Einspracheergänzung vom 3 0. Januar 2023
soll es sich stattdessen um eine stückweise « Rückführung » des
Stammkapitals von Fr. 20'000.--, welches von ihm als Gründungskapital in die GmbH einbezahlt worden sei, gehandelt haben. Die Gründe für die «Rückführungen» des Stammkapitals seien eine Zahn arz t rechnung im Betrag von 10 ’ 600 Euro und diverse andere «private Rechnungen und Schul den» gewesen . Dies sei nötig geworden, weil ja keine Löhne mehr aus bezahlt worden seien (Urk. 7/158). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Stamm kapital einer GmbH
kein «Notgroschen» des Gesellschafters ist. Es kommt ihm vielmehr die Funktion einer Haftungsreserve zu (Daniel Hasler, in BSK-OR II, 6. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 773 OR) . Gemäss Art. 773 Abs. 1 OR beträgt das Stammkapital mindestens Fr. 20'000.-- . Dies ist zwingende Vorschrift, welche sowohl bei der Gründung als auch bei einer eventuellen Kapitalherabsetzung zu beachten ist (Hasler, a.a.O., N
2 zu Art. 773 OR, siehe auch Art. 782 Abs. 2 OR, wonach das Stammkapital nur unter Fr. 20'000.-- herabgesetzt werden darf, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird). Zudem finden sich in de r Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163-164) keine Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers . Gemäss den Jahres lohnabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wurden im Oktober 2020 (brutto Fr. 4'000.--), Januar 2021 (Fr. 8 ' 3 00. -), Februar 2021 (Fr. 2 ' 9 00.--), März 2021 (Fr. 1 ' 3 00.--), April 2021 (Fr. 1' 3 00.--), Mai 2021 (Fr. 1' 3 00.--) und Juni 2021 (Fr. 1'300.--) sowie – was jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung und der Rückforderung war
– im Juli
und August 2021 Löhne ausbezahlt (Urk. 7/165, Urk. 7/166). Diesbezüglich besteht – zumindest bezüglich de r Jahreslohn summe n
– eine Über einstimmung mit den übrigen Angaben in Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163/15, Urk. 7/164/14). Hierzu bringt der Beschwerde führer vor, die Bezüge in den Jahren 2020 und 2021 sei en irrtüm lich falsch verbucht worden (E.
2.2). Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal der vor liegende Ausdruck aus der Buchhaltung vom 10. Juli 2022 datiert (Urk. 7/163 Urk. 7/164) . Es kann nicht davon aus ge gangen werden, dass der Beschwerde führer d ie angeb lich die Jahre 2020 und 2021 betreffenden Buchungsfehler bis zu jenem Tag
nicht bemerkte bzw. unverbessert liess, musste er doch in der jährlich abzugebenden Steuererklärung seine n Lohn dekla rieren . Kommt hinzu, dass der Beschwerde führer in seiner bei der Beschwerde gegnerin am 1 7. März 2021 eingegangen Eingabe aus geführt hat, dass er die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für die Monate Januar bis März 2021 bereits bezahlt habe (Urk. 7/98). Diese Aus sage spricht ebenfalls für einen (beabsichtigten) Lohn bezug
war ihm doch zweifel los bekannt, dass vom Lohn Sozialver sicherungs beiträge abgezogen werden.
Und schliesslich beruft sich der Beschwer deführer auf zwei Kontoauszüge (E. 2.2) . Diese geben aber nur den Anfangssaldo per 1. Januar 2021 und per 1. April 2021 wieder (Urk.
3/1-2). Zu den zwischenzeitlichen Verän derungen ist diesen Konto auszügen somit nichts zu entnehmen. Gemäss dem vor liegenden Kontoblatt Nr. 1020 «Bank» hat sich der Beschwerdeführer am 4.
Januar 2021, 1 .
Februar 2021 und 1.
März 2021 jeweils Lohn ausbezahlt und die Y.___ GmbH generierte im 1. Quartal 2021 namentlich auch Umsatz (Urk.
7/163/1), womit das für die Lohnzahlungen benötigte Geld vorhanden war . Folglich sind
d ie Vorbringen des Beschwerde führers nicht nur nicht belegt, sie stehen auch im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen. Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Anmelde for mularen zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate Oktober 2020 sowie J anuar bis
Juni 2021 jeweils angegeben hat, es seien keine Löhne ausbezahlt worden (Urk.
7/92/2, Urk.
7/93/2, Urk.
7/95/2, Urk.
7/99/2, Urk.
7/102/2, Urk. 7/108/2, Urk.
7/110/2,
Urk.
7/116/4).
Über seinen eigenen Lohnbezug war der Beschwerde führer natürlich im Bilde.
Ohne Lohnausfall bestand kein Ansp ruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Art. 2 Abs. 3 bis
lit . b der C ovid -19-Ver o rdnung Erwerbsausfall, in der ab 17. September 2020 gültig gewe senen Fassung) . Dies wusste der Beschwerdeführer ebenfalls: Bei seiner ersten Anmel dung zum Leistungsbezug für den Januar 2021 hielt er im Antragsformular fest, dass er sich eine n Lohn in der Höhe von Fr.
4'500.-- aus be zahlt habe (Urk.
7/88/2). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Entschä di gungs anspruch für den Januar 2021 mit Verfügung vom 2. Februar 2021 aufgrund des fehlenden Lohnausfalls verneint hatte (Urk. 7/90), stellte der Beschwer deführer einige Tage später einen neuen Antrag (Urk. 7/92/3). Dort hielt er fest, dass im Januar 2021 kein Lohn ausgerichtet worden sei (Urk.
7/92/3). Und er ist – wie festgehalten – in der Folge entsprechend vorgegangen. 3.3
Damit bleibt nur die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsaufallentschädigung in den Monaten Septem ber, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021 nicht im guten Glauben bezogen hat . Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da diese Voraussetzungen beide gegeben sein müssen (E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00016
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
14. Dezember 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 19 52 (Urk. 7/70),
war seit dem 1. Mai 1987 als Selbständigerwerbender im Bereich Elektroinstallationen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/59). Am 8. Juni 2015 (Statutendatum) gegründete er die Y.___ GmbH. Die Gesellschaft bezweckte die Ausführung von elektrischen Installationen. Sie wurde am 16. Juni 2015 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. E inzige r Gesellschafter und Geschäftsführer war X.___ (Urk. 7/89), welcher ab dem 1. September 2015 bei der Gesellschaft zudem eine Tätigkeit als Arbeitnehmer versah (Urk. 7/70/7). Die Y.___ GmbH rechnete
als Arbeitgeberin ebenfalls mit d ies er Ausgleichskasse über die Sozial versiche rungsbeiträge ab.
X.___ meldete sich am 7.
April 2020 (Ein gangsdatum) erstmals für den Bezug einer Erwerbs ausfallentschädigung
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) an
(Urk. 7 / 77).
Dieses und die in der Folge am 20.
und 21.
April 2020 gestellten Gesuche (Urk.
7/79, Urk.
7/81) lehnte die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 17.
und 23.
April 2020 jeweils mit der Begründung, dass eine GmbH nicht anspruchsbe rechtigt sei, ab (Urk.
7 / 78, Urk.
7/82-83) . Diese Verfü gungen blieben unange fochten.
D ann ersuchte X.___
mit bei der Ausgleichskasse am 16.
und 29.
Dezember 2020 sowie 19 . Januar 2021 eingegangen Anmeldefor mularen
unter Hinweis auf seine arbeitgeberähnliche Stellung bei der Y.___ GmbH um Ausrichtung einer Corona-Er werbsausfallentschädigung für die Monate November und Dezember 2020 sowie Januar 2021 (Urk.
7/84 -85, Urk.
7/88). Her nach
richtete d ie Ausgleichkasse dem Versicherten für den Dezember 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk.
7/91). Im Übrigen wies sie die Gesuche mit Verfügung vom 2.
Februar 2021 ab, weil der Versicherte in den Monaten November 2020 und Januar 2021 keinen Lohnausfall erlitten habe (Urk.
7/90).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte ebenfalls keine Ein sprache. Er meldete sich
jedoch am 5.
Februar 2021 noch einmal für die Ausrichtung einer Entschädigung für den Januar 2021 an (Urk.
7/92, vgl. auch Urk. 7/94), wobei er nunmehr angab, dass er sich in diesem Monat keinen Lohn ausbezahlt habe (Urk.
7/92/3). Aufgrund dieses und der in der Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.
7/93, Urk.
7/ 95, Urk.
7/99, Urk.
7/108, Urk.
7/110, Urk.
7/11 9, Urk.
7/122) wurde X.___ für die Zeitperiode vom 1.
Januar bis
31 .
August 2021 (Urk.
7/97, Urk.
7/100 -101, Urk.
7/109, Urk.
7/112, Urk.
7/121, Urk.
7/123)
jeweils Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausge richtet. Hinzu kam die Aus zahlung einer solchen Entschädigung für die Monate
Septem ber bis November 2020 (Abrechnungen vom 6.
und 7.
Juli 2021,
Urk.
7/115, Urk.
7/118), nachdem der Versicherte dies am 2.
und 9.
Juli 2021 (erneut) bean tragt hatte (Urk.
7/ 113, Urk.
7/116) . Die Gesuche um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate September und Oktober 2021 vom 10.
November und 8.
Dezember 2021
(Urk.
7/124, Urk.
7/128) wies die Aus gleich s kasse mit Ver fügungen vom 8.
Dezember 2021 und 4.
Januar 2022
ab (Urk.
7/129, Urk.
7/132) . Zur Begründung führte sie jeweils im Wesentlichen aus, es bestehe kein Anspruch, weil die Tätigkeit der Y.___ GmbH durch die in jenen Mona ten gültig gewesenen behördlichen Mass nahmen
zur Bekämp fung von Covid-19 nicht e in geschränkt gewesen sei (Urk. 7/132/1, Urk. 7/129/1). Diese Verfügungen blieben unangefochten. 1.2
Alsdann erliess die Ausgleichskasse am 7.
September 2022 Rückforderungsverfü gungen, mit welchen sie X.___ aufforderte, die für die Monate September, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis August 2021 zu viel aus be zahlte Corona-Erwerbsausfallentschädigung zurückzuerstatten (Urk.
7/134 139). Die Rückforderung belief sich auf total Fr. 18'005.75 (Urk. 7/145).
Im Schreiben vom selben Tag führte d ie Ausgleichskasse zur Begründung der Rückforderung
im Wesentlichen Folgendes aus : G emäss den Ergebnissen der Buchprüfung des von ihr beauf tragte n Wirt schafts prüfungs unternehmens seien in den Monaten September und Dezember 2020 die Anspruchsvoraussetzungen bezüglich Umsatzeinbusse nicht erfüllt gewesen. In den Monaten Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 sei keine Lohnein busse festgestellt worden, weshalb kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung bestanden habe . In den Monaten April und Mai 2021 sei auf grund des bezogenen Lohns eine geringere Lohneinbusse zu berücksichtigen. Die Entschädigung für die Monate Juli und August 2021 müsse aus system technischen Gründen ebenfalls zurückgefordert werden, dieser Betrag werde bei der geschuldeten Leistung wieder abgezogen (Urk.
7/140). Der Versicherte ersuchte die Ausgleichskasse am 8 . September 2022 um den Erlass der Rück forderung (Urk. 7/14 6, mit Begründungsergänzung vom 4. und 5. November 2022, Urk. 7/149-151).
Die Y.___ GmbH wurde sodann mit Beschluss der Gesell schafterversammlung vom 19. September 2022 aufgelöst (Internet-Auszug Han delsregister des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023). Die Aus gleichskasse wies das Erlassgesuch des Versicherten vom 8. September 2022 mit Verfügung vom 2 7. Dezember 2022 ab (Urk. 7/152). Dagegen erhob der Versi cherte am 12. Januar 2023 per E-Mail Einsprache (Urk. 7/ 157) und er reichte bei der Aus gleichskasse überdies die von ihm eigen händig unterzeichnete Ein spracheergän zung vom 3 0. Januar 2023 (Urk. 7/158) ein. D ie Ausgleichskasse wies die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom 3. August 2023 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 2 4. August 2023 Beschwerde (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023 beantragte die Beschwer degegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-170), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leis tungen zurück zu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.2
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvo raussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Ver halten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispiels weise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leis tungsbezug zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Auf merksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. August 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines Erlassgesuches im Einspracheverfahren vorgebracht, dass er die Angaben in der Anmel dung für den Bezug einer Corona-Erwerbs ersatzent schä digung in gutem Glauben gemacht habe. Er habe keinen Lohn be zogen. Viel mehr habe es sich um Zahlun gen ab dem Stammkapital gehandelt, welche wahr scheinlich nicht entsprechend verbucht worden seien. Bei der Überprüfung dieser Vorbringen habe sie festge stellt, dass die Löhne über ein «Kontokorrent Konto/Abgrenzungskonto Löhne» mit dem «Gegenkonto Bank» bezogen worden seien. Über das Konto «Stamm kapital» seien weder im Jahr 2020 noch im Jahr 2021 Buchungen getätigt worden. Es liege eine grobfahrlässige Meldepflicht ver letzung vor, w eil die Angaben des Beschwerdeführers in den Anmeldungen zum Leistungsbezug nicht den effektiven Verhältnissen ent sprochen hätten. Folglich sei auch die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben. Demnach könne das Gesuch um Erlass der noch offenen Rückforderung von zu viel aus ge richtete r Corona-Erwerbsausfallsentschädigung nicht bewilligt werden (Urk. 2 S.
2) . 2.2
In Erwiderung darauf führte d er Beschwerdeführer zur Buchhaltung der Y.___ GmbH das Folgende aus : Er habe sich in den Monaten Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 keine Löhne ausbezahlt. Die Bezüge seien vielmehr « Rückzüge des Stammkapitals » gewesen, die er seiner Buch haltung grobfahrlässig nicht gemeldet habe . Deswegen sei es zu Fehl buchungen in der Buchhaltung gekommen. Aus den in den eingereichten Auszügen zum Konto bei der Z.___ für das 1. und 2. Quartal 2021 abgebildeten Konto ständen (Urk. 3/1
2) sei ersichtlich, dass e s gar nicht möglich gewesen sei, Löhne aus zu zahlen, da der Kontostand jeweils tiefer als das Stammkapital im Betrag von Fr. 20'000.-- gewe sen sei. Bei den erwähn ten Bezügen könne es sich folglich nicht um Lohnzahlun gen gehandelt haben. Alsdann handle es sich beim Zahlungseingang im September 2020 um die Forderung aus einer Rechnung, die von einem Kunden zu spät bezahlt worden sei. Dieser Zahlungseingang gehöre somit nicht zum im September 2020 erzielten Umsatz. Es gelte weiter hervorzu heben, dass er sämt liche Voraussetzungen für den Bezug einer Corona-Erwerbs aus fall ent schädigung erfüllt habe. Die Beschwerdegegnerin habe alles geprüft und für gut befunden. Es könne ihm keine grobfahrlässige Melde pflicht verletzung vor geworfen werden. Sein Erlassgesuch könne somit auch nicht mit dieser Begründung verneint wer den (Urk. 1). 3.
3.1
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in der Buchhaltung der Y.___ GmbH (Ausdruck vom 10. Juli 2022) im Kontoblatt Konto-Nr. 1020 « Bank » und im Kontoblatt Konto-Nr. 3000 mit Datum vom 1 7. September 2020 ein Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- verbucht wurde (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13). Daraus lässt sich herleiten, weshalb das von der Beschwerdegegnerin beauftragte Wirtschafts prü fungsunternehmen für den Monat Se ptember von einem Umsatz in dieser Grös senordnung ausgegangen ist (Urk. 7/147/5).
Den Vorbringen des Beschwerde führers, wonach der Zahlungs eingang im Betrag von Fr. 7'894.-- kein im Septem ber 2020 erzielter Umsatz gewesen sei (E. 2.2), steht der anderslautende Eintrag in der
Buchhaltung der Y.___ GmbH gegenüber. Mit Blick auf die Einträge im Konto-Blatt Konto-Nr. 1020 «Bank» ist festzustellen, dass Umsätze im Jahr 2020 bei Eingang als solche erfasst wurden (Urk. 7/164/1-2). Es war mit hin folgerichtig, dass bezüglich des Zahlungseingangs am 1 7. September 2020 ebenfalls so verfahren wurde, selbst wenn – wie der Beschwerdeführer ohne Auflage von Belegen behauptet (E. 2.2) – die Rechnung in jenem Fall vom Kunden zu spät bezahlt wurde . Das heisst, dass der Umsatz in der Höhe von Fr. 7'894.-- a ufgrund des in der Buchhaltung erfassten Datums (1 7. September 2020) dem Monat Sep tember 2020 zuzuordnen war . Es gilt ferner zu beachten, dass d er Beschwerdeführer der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH war (Urk. 7/89). Als solcher hatte er Kenntnis von der Buchhaltung des Unternehmens oder er hätte von der Buch haltung zumindest Kenntnis nehmen müssen, denn die Oberleitung der Gesell schaft und die Ausgestaltung des Rechnungswesens gehören zu den unüber trag baren und unentziehbaren Aufga ben des Geschäftsführers einer GmbH (Art. 810 Abs.
2 Ziff. 1 und 3 des Obliga tionen rechts, OR). Die Kenntnis der Verbuchung des Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- am 1 7. September 2020 (Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13) ist ihm somit anzurechnen. Gleichwohl hat der Beschwerdeführer im bei der Beschwerde gegner in am
9.
Juli 2021 eingegangenen Anmeldeformular angegeben, dass die Y.___ GmbH in der Zeitperiode vom 1 7. Septem ber bis 3 1. Oktober 2020 keinen Umsatz erzielt habe (Urk.
7/113, Urk.
7/116). Er machte diese An gaben entweder wider besseren Wissens
– wenn er sich bei der Ausfüllung des Formulars noch an den Zahlungseingang am 17.
September 2020 zu erinnern vermochte – oder – wenn er die Buchhaltung seine s Unternehmens vor dem Aus füll en des Formular nicht konsultierte – unterliess er es grob fahr lässig, den Umsatz zu melden. Beides vermag dem Beschwerdeführer nicht zum Vorteil zu gereichen. Die unterbliebe ne Meldung des im September 2020 erzielten Umsatzes wirkte sich gemäss dem – insoweit unbestritten gebliebenen – Bericht des von der Beschwerdegegnerin engagierten Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom 11.
August 2022 (Urk. 7/147) auf den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung aus. Wie dort festgehalten wurde, betrug der Umsatzrückgang im September 2020 unter Berücksichtigung des erzielten Umsatzes in der Höhe von Fr. 7'894.-- im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 nur 2.9 % (Urk. 7/147/6). Demnach wurde der Schwellenwert einer Umsatzeinbusse von mindestens 55 % (Art. 2 Abs. 3 ter der C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall, in der ab 1 7. September 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht erreicht, was zur Verneinung eines Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung führt. Das zum September 2020 Ausgeführte gilt nach Lage der Akten (Urk. 7/85/4, Urk. 7/147/6, Urk. 7/164/2, Urk. 7/164/13)
entsprechend auch für den Bezug der Corona-Er werbsaus fall ent schädigung für den Dezember 202 0 mit einem nicht deklarierten Umsatz von Fr. 14'050.-- .
Damit hat es hier sein Be wenden, denn der Beschwerdeführer hat zum Dezember 2020 im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht. So wie das Anmeldeformular aufgebaut war, musste es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass ein Verschweigen des in den Monaten September und Dezember 2020 erzielten Umsatzes sich auf seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung auswirken wird. 3.2
Der Beschwerdeführer erhebt sodann
Einwendungen gegen den Vorwurf, er habe beim Ausfüllen der Antragsformulare für die Monate Oktober 2020, Januar bis März und Juni 2021 eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung began g en, in dem er seinen Lohnbezug nicht deklariert habe (E. 2.1) .
Gemäss sei n en Vor bringen in der Einspracheergänzung vom 3 0. Januar 2023
soll es sich stattdessen um eine stückweise « Rückführung » des
Stammkapitals von Fr. 20'000.--, welches von ihm als Gründungskapital in die GmbH einbezahlt worden sei, gehandelt haben. Die Gründe für die «Rückführungen» des Stammkapitals seien eine Zahn arz t rechnung im Betrag von 10 ’ 600 Euro und diverse andere «private Rechnungen und Schul den» gewesen . Dies sei nötig geworden, weil ja keine Löhne mehr aus bezahlt worden seien (Urk. 7/158). Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Stamm kapital einer GmbH
kein «Notgroschen» des Gesellschafters ist. Es kommt ihm vielmehr die Funktion einer Haftungsreserve zu (Daniel Hasler, in BSK-OR II, 6. Aufl. 2023, N 17 zu Art. 773 OR) . Gemäss Art. 773 Abs. 1 OR beträgt das Stammkapital mindestens Fr. 20'000.-- . Dies ist zwingende Vorschrift, welche sowohl bei der Gründung als auch bei einer eventuellen Kapitalherabsetzung zu beachten ist (Hasler, a.a.O., N
2 zu Art. 773 OR, siehe auch Art. 782 Abs. 2 OR, wonach das Stammkapital nur unter Fr. 20'000.-- herabgesetzt werden darf, sofern es gleichzeitig mindestens bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird). Zudem finden sich in de r Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163-164) keine Belege für die Vorbringen des Beschwerdeführers . Gemäss den Jahres lohnabrechnungen für die Jahre 2020 und 2021 wurden im Oktober 2020 (brutto Fr. 4'000.--), Januar 2021 (Fr. 8 ' 3 00. -), Februar 2021 (Fr. 2 ' 9 00.--), März 2021 (Fr. 1 ' 3 00.--), April 2021 (Fr. 1' 3 00.--), Mai 2021 (Fr. 1' 3 00.--) und Juni 2021 (Fr. 1'300.--) sowie – was jedoch nicht Gegenstand der Überprüfung und der Rückforderung war
– im Juli
und August 2021 Löhne ausbezahlt (Urk. 7/165, Urk. 7/166). Diesbezüglich besteht – zumindest bezüglich de r Jahreslohn summe n
– eine Über einstimmung mit den übrigen Angaben in Buchhaltung der Y.___ GmbH (Urk. 7/163/15, Urk. 7/164/14). Hierzu bringt der Beschwerde führer vor, die Bezüge in den Jahren 2020 und 2021 sei en irrtüm lich falsch verbucht worden (E.
2.2). Dies erscheint nicht glaubhaft, zumal der vor liegende Ausdruck aus der Buchhaltung vom 10. Juli 2022 datiert (Urk. 7/163 Urk. 7/164) . Es kann nicht davon aus ge gangen werden, dass der Beschwerde führer d ie angeb lich die Jahre 2020 und 2021 betreffenden Buchungsfehler bis zu jenem Tag
nicht bemerkte bzw. unverbessert liess, musste er doch in der jährlich abzugebenden Steuererklärung seine n Lohn dekla rieren . Kommt hinzu, dass der Beschwerde führer in seiner bei der Beschwerde gegnerin am 1 7. März 2021 eingegangen Eingabe aus geführt hat, dass er die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für die Monate Januar bis März 2021 bereits bezahlt habe (Urk. 7/98). Diese Aus sage spricht ebenfalls für einen (beabsichtigten) Lohn bezug
war ihm doch zweifel los bekannt, dass vom Lohn Sozialver sicherungs beiträge abgezogen werden.
Und schliesslich beruft sich der Beschwer deführer auf zwei Kontoauszüge (E. 2.2) . Diese geben aber nur den Anfangssaldo per 1. Januar 2021 und per 1. April 2021 wieder (Urk.
3/1-2). Zu den zwischenzeitlichen Verän derungen ist diesen Konto auszügen somit nichts zu entnehmen. Gemäss dem vor liegenden Kontoblatt Nr. 1020 «Bank» hat sich der Beschwerdeführer am 4.
Januar 2021, 1 .
Februar 2021 und 1.
März 2021 jeweils Lohn ausbezahlt und die Y.___ GmbH generierte im 1. Quartal 2021 namentlich auch Umsatz (Urk.
7/163/1), womit das für die Lohnzahlungen benötigte Geld vorhanden war . Folglich sind
d ie Vorbringen des Beschwerde führers nicht nur nicht belegt, sie stehen auch im Widerspruch zu seinen früheren Ausführungen. Es steht weiter fest, dass der Beschwerdeführer in den Anmelde for mularen zum Bezug einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Monate Oktober 2020 sowie J anuar bis
Juni 2021 jeweils angegeben hat, es seien keine Löhne ausbezahlt worden (Urk.
7/92/2, Urk.
7/93/2, Urk.
7/95/2, Urk.
7/99/2, Urk.
7/102/2, Urk. 7/108/2, Urk.
7/110/2,
Urk.
7/116/4).
Über seinen eigenen Lohnbezug war der Beschwerde führer natürlich im Bilde.
Ohne Lohnausfall bestand kein Ansp ruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Art. 2 Abs. 3 bis
lit . b der C ovid -19-Ver o rdnung Erwerbsausfall, in der ab 17. September 2020 gültig gewe senen Fassung) . Dies wusste der Beschwerdeführer ebenfalls: Bei seiner ersten Anmel dung zum Leistungsbezug für den Januar 2021 hielt er im Antragsformular fest, dass er sich eine n Lohn in der Höhe von Fr.
4'500.-- aus be zahlt habe (Urk.
7/88/2). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Entschä di gungs anspruch für den Januar 2021 mit Verfügung vom 2. Februar 2021 aufgrund des fehlenden Lohnausfalls verneint hatte (Urk. 7/90), stellte der Beschwer deführer einige Tage später einen neuen Antrag (Urk. 7/92/3). Dort hielt er fest, dass im Januar 2021 kein Lohn ausgerichtet worden sei (Urk.
7/92/3). Und er ist – wie festgehalten – in der Folge entsprechend vorgegangen. 3.3
Damit bleibt nur die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsaufallentschädigung in den Monaten Septem ber, Oktober und Dezember 2020 sowie Januar bis Juni 2021 nicht im guten Glauben bezogen hat . Fehlt es an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, so muss die Voraussetzung der grossen Härte nicht geprüft werden, da diese Voraussetzungen beide gegeben sein müssen (E. 1.1). Die Beschwerdegeg nerin hat das Erlassgesuch des Beschwer de führers demnach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher