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EE.2023.00015

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und nicht vergebenen Kompositionsaufträgen infolge der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen ist im September bis Dezember 2021 sowie im Februar 2022 nicht dargetan.

Zürich SozVersG · 2023-11-07 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1978, ist Komponist und als Selbständigerwerbender der Sozial versicherung des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Juli

2006 angeschlossen (Urk. 6/ 15). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog er infolge annullierter Veranstaltungen vom 1 7. März 2020 bis

31. März 2021 eine Erwerbsersatz ent schädi gung (Urk. 6/ 6-8, Urk. 6/ 12, Urk.

6/ 40-41) .

Einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung infolge des Veranstaltungsverbots in den Monaten April 2021 bis Januar 2022 sowie für die Zeit vom 1. bis 1 6. Februar 2022 (vgl.

An meldungen vom 1. Juni 2022; Urk. 6/ 67, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/73, Urk.

6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk.

6/85, Urk. 6/87, Urk. 6/93) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 8. August 2022 wegen nicht fristgerechter Einreichung der Anmeldungen (Urk. 6/ 98) . Nach erfolgter Einsprache am 4. November 2022 (Urk. 6/103) tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen und ersuchte den Versicherten um Einreichung schriftlicher Be stä tigungen zu abgesagten Aufträgen und Veranstaltungen sowie Angaben zu den Umsätzen in vergangenen Jahren und für den Zeitraum von September 2021 bis

Februar 2022 (Urk. 6/107). In der Folge schr ie b die Ausgleichskasse d ie vom

Versicherten am 4. November 2022 erho bene Ein sprache (Urk. 6/103) mit Entscheid vom 1 7. Mai 2023 gemäss Dispositiv als gegenstandslos gewor den ab. In den Erwägungen hielt sie fest, dass sie - gestützt auf die nachgereichten Unter lagen (vgl. Urk. 6/119, Urk. 6/120, Urk. 6/131) - dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 3 1. August 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge annullierter Veranstaltungen sowie für den Monat Januar 2022 eine

solche infolge erheblicher Umsatzeinbussen gewähre . Für die Zeit vom

1. September bis 3 1. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16.

Fe bruar 2022 verneinte

die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs er satz entschädigung (Urk. 6/135 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/133-134). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. Juni 2023 Beschwerde und bean tragte in teilweise r Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. September bis 31. De zember 2021 sowie vom 1. bis 1 6. Februar 2022 gestützt auf das Veran staltungsverbot (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassen - akten

[Urk. 6 /1 139]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. September

2023 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid

zwar mit « Einsprache wird teilweise gutgeheissen » betitelt, diese aber im Dispositiv als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2). Entgegen dieser Ent scheidung

verneinte sie indessen in der Begründung unter anderem einen An spruch auf eine Corona-Er werbs ersatzentschädigung auf Basis einer zu geringen Umsatzeinbusse im September 2021 respektive eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der gel tend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie

für

den Zeitraum vom 1. bis 16. Fe bruar 202 2. An ge sichts dessen, dass dem im

Einspracheverfahren gestellten Rechts begehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/10 3) nicht vollumfänglich ent sprochen wurde - mithin eine Ab schrei bung der Einsprache infolge Gegen stands losigkeit nicht in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hin weisen) -, die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich vielmehr nur teilweise guthiess, ist im vorliegenden Verfahren dementsprechend zu ver fahren. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. Februar 2022 einen Anspruch auf Corona Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständig - erwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kanto - naler

oder

auf Bundes ebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus

ihre Erwerbs tätig keit erheblich einschränken mussten. Der

Zusammenhang

zwischen der gel tend ge machten Erwerbseinbusse und den

behördlichen

Massnahmen sei nicht erwiesen. Ferner sei die voraus - gesetzte

Umsatzeinbusse

von 30 % für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im

Monat

September

2021 nicht erreicht. Für die Dauer vom 1. April bis 3 1. August

2021 sei der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Veranstaltungs verbot und für den Monat Januar 2022 aufgrund einer wesentlichen Umsatz einbusse jedoch erfüllt (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Situation für ihn als Künstler sei immer schwieriger geworden, da die Ver an stalter aufgrund des Veranstaltungsverbots immer weniger Kompositionsaufträge vergeben hätten. Im Herbst 2021 habe es zwar weniger Einschränkungen gegeben, gespielt worden seien allerdings die bereits beauftragten Werke. Kompo si tionen würden immer erst zeitversetzt (1 bis 1,5 Jahre) gespielt werden. Neue Werke seien nicht in Auftrag gegeben worden. Der Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Geschäftstätigkeit und den vom Bund beschlossenen Massnahmen sei damit erstellt. 3 .

3 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teil - weise

(auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertrag - barer

Krankheiten

des

Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März

2020

die Covid 19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend

per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid 19 Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundes - gesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19 Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid 19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 3 .2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrich - tungen

und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid 19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni

2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen blieben aber auch in der Folge verboten. Nur im Oktober

2020 waren sie kurzzeitig erlaubt (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 8. April 2021).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und

Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

beschlossen . Mit der Änderung der Verordnung über Mass-nahmen

in

der

besonde ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid 19 Verordnung

besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30

Covid 19 Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde ab Ende

Oktober 2020 mit Art. 3b dieser Verordnung eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innen räumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Einrichtungen einge führt . Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid 19 Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50

Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16

Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni

2021 gültig gewesenen Version).

Ebenfalls wurde die bisher geltend e Masken pflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeit betrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen wurde die Masken pflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig ge we senen Fassung).

Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet . An Veranstaltungen mit Zertifikats pflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Masken - pflicht (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 1 3. Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals ver schärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Als zusätzlicher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blas musik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier

Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht - zusammen mit den meisten anderen Massnahmen

- per 1 7. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. die Medien - mitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022). 3 .3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

1. September

bis 3 1. Dezember 202 1 sowie vom 1. bis 16. Februar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mun gen anwend bar. 3 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 3 .5

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständig - erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz

3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei

Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Musik gemeldet. Gemäss eigenen Angaben führt er als frei be ruflicher Komponist projektbasiert verschiedene Kompositionsaufträge für diverse Veranstalter aus (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/119/1, Urk. 6/131/1). Gemäss Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfall ent schädigung vom 1 7. März 2020 bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen

(vgl. Urk. 6/6-8, Urk. 6/12, Urk. 6/40, Urk. 6/41, Urk. 6/133), im Januar 202 2 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge

abgesagter Veran staltungen aus (vgl. Urk. 6/134), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

Dass der Beschwerdeführer im Oktober bis Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/119/2 ff.). Ob im September 2021 eine Erwerbseinbusse von mindestens 30 Prozent ausgewiesen ist, kann offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.

I m Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2023 äusserte sich die Beschwer degegnerin im Wesentlichen

zu den behördlich angeordneten Mass nahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

4.2

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1.

September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel tenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstal tung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder ein getragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus

einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge

massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten.

Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. Sep tember

2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S.

24) . 4.3

Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom 1. Juni 2022 für die Zeitperiode vom 1. September bis 3 1. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Fe bruar

2022 (Urk. 6/69, Urk. 6/75, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/87) jeweils unter Berufung auf das Veranstaltungsverbot . In Anbetracht der Aufhebung des gene rellen Ver anstaltungsverbotes ab dem 1. September 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) ist ein An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 2

Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 3.5) zu prüfen. Mass gebend ist entsprechend, ob und inwiefern die (allfällige) Erwerbseinbusse de s Beschwerde führer s i n den Monaten Sep tember bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurück zuführen war. Seit 13.

September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Ver anstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand, die per 2 0. Dezember 2021 im Sinne der 2G-Regel und zusätzlicher Maskenpflicht verschärft wurde (E. 3 .2 hiervor). Ein zig diese Massnahme n inte ressier en in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungs anspruch . 4.4

Der Beschwerdeführer verweist

in der Einsprachebegründung

auf diverse Veran staltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, in deren Folge ihm

Aufträge entgangen seien,

und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk.

6/ 119/1 0

ff.). K eine dieser abgesagten Veranstaltungen

war jedoch im Zeitraum von Sep tember bis Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant.

Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus, welche d en Beschwerdeführer i n den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könn ten, offerierte er keine Beweismittel.

Abgesehen davon vermag der Be schwer de führer m it seiner Argumentation, wonach aufgrund des Veranstaltungsverbotes weniger neue Kompo sitions auf träge vergeben wurden und im Herbst 2021 die bereits beauftragten Werke ge spielt wurden (Urk. 1 S.

2), nicht durchzudringen. So waren Konzerte und V eran stal tungen unter Ein haltung der Zerti fikats pflicht sowie ab 2 0. Dezember 2021 der 2G-Regel und der Masken - pflicht

in den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 erlaubt (vgl. vor stehend E. 3.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durch führung eine s Konzertes oder einer Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Veran stal tungen nicht ent ge genstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allge meinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durch - füh rung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels

einer Corona-Er werbsersatzentschäd i gung auszugleichen sind.

Dies gilt insbesondere für die Dauer der geltend gewesenen Zertifikatspflicht bis 1 9. De zember

202 1. Die Verschärfung der Massnahmen ab 2 0. Dezember 2021 wirkte sich im Falle des Beschwerdeführers insofern nicht kausal aus, als sie nicht zu Absagen von Veranstaltungen führte. Schliesslich ist unter juristischen Gesichts punkten auch irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Veranstalter infolge von einsatz bereiten Komposi tio nen auf die Vergabe

von neuen Komposi tionsaufträgen verzichten, steht dieser Ent scheid doch

nicht

in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Immerhin ist

anzumerken,

dass laut Aussage des Beschwerdeführers die Kompositionen

zeitversetzt

später

gespielt werden, wobei der Vorlauf der Auftragsvergabe

meistens

ungefähr

1

bis

1,5 Jahre betrage (Urk. 1). Im Zeitraum der Auftragsvergabe

der

Kompositionen,

die im Zeitraum der nun in Frage stehenden

Anspruchsberechtigung gespielt

wurden, erhielt der Beschwerdeführer somit

eine

Corona-Erwerbsersatz entschä digung. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall in den Monaten Sep tember bis Dezember

2021 sowie Februar 2022 sind nicht ersicht lich .

Soweit der Beschwerdeführer auf das Vorwort zur Version 25 des KS CE (gültig ab 1 7. Februar 2022) verweist (Urk. 1), wonach Personen, die in der Ver anstaltungs branche tätig sind, weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Ein schränkungen

haben, verkennt er, dass sich dieses Vorwort auf die Rechtslage ab

1 7. Februar

2022 bezieht und vor dem Hintergrund erging, dass ab 2 0. De zem ber

202 1 die Massnahmen vorübergehend nochmals verschärft worden waren. Insge samt bestand somit soweit interessierend keine relevante Einschrän kung auf grund von be hördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Septem ber bis Dezember 2021 sowie für die Zeit vom 1. bis 1 6. Februar 2022 dem nach zu Recht abge wiesen. 5.

Diese Erwägungen führe zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 8. August 2022 wegen nicht fristgerechter Einreichung der Anmeldungen (Urk. 6/ 98) . Nach erfolgter Einsprache am 4. November 2022 (Urk. 6/103) tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen und ersuchte den Versicherten um Einreichung schriftlicher Be stä tigungen zu abgesagten Aufträgen und Veranstaltungen sowie Angaben zu den Umsätzen in vergangenen Jahren und für den Zeitraum von September 2021 bis

Februar 2022 (Urk. 6/107). In der Folge schr ie b die Ausgleichskasse d ie vom

Versicherten am 4. November 2022 erho bene Ein sprache (Urk. 6/103) mit Entscheid vom 1 7. Mai 2023 gemäss Dispositiv als gegenstandslos gewor den ab. In den Erwägungen hielt sie fest, dass sie - gestützt auf die nachgereichten Unter lagen (vgl. Urk. 6/119, Urk. 6/120, Urk. 6/131) - dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 3 1. August 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge annullierter Veranstaltungen sowie für den Monat Januar 2022 eine

solche infolge erheblicher Umsatzeinbussen gewähre . Für die Zeit vom

1. September bis 3 1. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16.

Fe bruar 2022 verneinte

die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs er satz entschädigung (Urk. 6/135 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/133-134).

E. 1.1 X.___, geboren 1978, ist Komponist und als Selbständigerwerbender der Sozial versicherung des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Juli

2006 angeschlossen (Urk. 6/ 15). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog er infolge annullierter Veranstaltungen vom 1 7. März 2020 bis

31. März 2021 eine Erwerbsersatz ent schädi gung (Urk. 6/ 6-8, Urk. 6/ 12, Urk.

6/ 40-41) .

Einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung infolge des Veranstaltungsverbots in den Monaten April 2021 bis Januar 2022 sowie für die Zeit vom 1. bis

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 4. Juni 2023 Beschwerde und bean tragte in teilweise r Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. September bis 31. De zember 2021 sowie vom 1. bis 1 6. Februar 2022 gestützt auf das Veran staltungsverbot (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassen - akten

[Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. Februar 2022 einen Anspruch auf Corona Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständig - erwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kanto - naler

oder

auf Bundes ebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus

ihre Erwerbs tätig keit erheblich einschränken mussten. Der

Zusammenhang

zwischen der gel tend ge machten Erwerbseinbusse und den

behördlichen

Massnahmen sei nicht erwiesen. Ferner sei die voraus - gesetzte

Umsatzeinbusse

von 30 % für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im

Monat

September

2021 nicht erreicht. Für die Dauer vom 1. April bis 3 1. August

2021 sei der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Veranstaltungs verbot und für den Monat Januar 2022 aufgrund einer wesentlichen Umsatz einbusse jedoch erfüllt (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Situation für ihn als Künstler sei immer schwieriger geworden, da die Ver an stalter aufgrund des Veranstaltungsverbots immer weniger Kompositionsaufträge vergeben hätten. Im Herbst 2021 habe es zwar weniger Einschränkungen gegeben, gespielt worden seien allerdings die bereits beauftragten Werke. Kompo si tionen würden immer erst zeitversetzt (1 bis 1,5 Jahre) gespielt werden. Neue Werke seien nicht in Auftrag gegeben worden. Der Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Geschäftstätigkeit und den vom Bund beschlossenen Massnahmen sei damit erstellt. 3 .

3 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teil - weise

(auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertrag - barer

Krankheiten

des

Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März

2020

die Covid 19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend

per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art.

E. 6 /1 139]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. September

2023 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid

zwar mit « Einsprache wird teilweise gutgeheissen » betitelt, diese aber im Dispositiv als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2). Entgegen dieser Ent scheidung

verneinte sie indessen in der Begründung unter anderem einen An spruch auf eine Corona-Er werbs ersatzentschädigung auf Basis einer zu geringen Umsatzeinbusse im September 2021 respektive eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der gel tend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie

für

den Zeitraum vom 1. bis 16. Fe bruar 202 2. An ge sichts dessen, dass dem im

Einspracheverfahren gestellten Rechts begehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/10 3) nicht vollumfänglich ent sprochen wurde - mithin eine Ab schrei bung der Einsprache infolge Gegen stands losigkeit nicht in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hin weisen) -, die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich vielmehr nur teilweise guthiess, ist im vorliegenden Verfahren dementsprechend zu ver fahren. 2.

E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid 19 Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundes - gesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19 Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid 19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art.

E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 3 .2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrich - tungen

und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid

E. 19 Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50

Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16

Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni

2021 gültig gewesenen Version).

Ebenfalls wurde die bisher geltend e Masken pflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeit betrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen wurde die Masken pflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig ge we senen Fassung).

Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet . An Veranstaltungen mit Zertifikats pflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Masken - pflicht (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 1 3. Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals ver schärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Als zusätzlicher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blas musik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier

Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht - zusammen mit den meisten anderen Massnahmen

- per 1 7. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. die Medien - mitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022). 3 .3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

1. September

bis 3 1. Dezember 202 1 sowie vom 1. bis 16. Februar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mun gen anwend bar. 3 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 3 .5

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständig - erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz

3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei

Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Musik gemeldet. Gemäss eigenen Angaben führt er als frei be ruflicher Komponist projektbasiert verschiedene Kompositionsaufträge für diverse Veranstalter aus (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/119/1, Urk. 6/131/1). Gemäss Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfall ent schädigung vom 1 7. März 2020 bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen

(vgl. Urk. 6/6-8, Urk. 6/12, Urk. 6/40, Urk. 6/41, Urk. 6/133), im Januar 202 2 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge

abgesagter Veran staltungen aus (vgl. Urk. 6/134), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

Dass der Beschwerdeführer im Oktober bis Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/119/2 ff.). Ob im September 2021 eine Erwerbseinbusse von mindestens 30 Prozent ausgewiesen ist, kann offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.

I m Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2023 äusserte sich die Beschwer degegnerin im Wesentlichen

zu den behördlich angeordneten Mass nahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

4.2

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1.

September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel tenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstal tung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder ein getragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus

einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge

massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten.

Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. Sep tember

2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S.

24) . 4.3

Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom 1. Juni 2022 für die Zeitperiode vom 1. September bis 3 1. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Fe bruar

2022 (Urk. 6/69, Urk. 6/75, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/87) jeweils unter Berufung auf das Veranstaltungsverbot . In Anbetracht der Aufhebung des gene rellen Ver anstaltungsverbotes ab dem 1. September 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) ist ein An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 2

Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 3.5) zu prüfen. Mass gebend ist entsprechend, ob und inwiefern die (allfällige) Erwerbseinbusse de s Beschwerde führer s i n den Monaten Sep tember bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurück zuführen war. Seit 13.

September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Ver anstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand, die per 2 0. Dezember 2021 im Sinne der 2G-Regel und zusätzlicher Maskenpflicht verschärft wurde (E. 3 .2 hiervor). Ein zig diese Massnahme n inte ressier en in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungs anspruch . 4.4

Der Beschwerdeführer verweist

in der Einsprachebegründung

auf diverse Veran staltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, in deren Folge ihm

Aufträge entgangen seien,

und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk.

6/ 119/1 0

ff.). K eine dieser abgesagten Veranstaltungen

war jedoch im Zeitraum von Sep tember bis Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant.

Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus, welche d en Beschwerdeführer i n den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könn ten, offerierte er keine Beweismittel.

Abgesehen davon vermag der Be schwer de führer m it seiner Argumentation, wonach aufgrund des Veranstaltungsverbotes weniger neue Kompo sitions auf träge vergeben wurden und im Herbst 2021 die bereits beauftragten Werke ge spielt wurden (Urk. 1 S.

2), nicht durchzudringen. So waren Konzerte und V eran stal tungen unter Ein haltung der Zerti fikats pflicht sowie ab 2 0. Dezember 2021 der 2G-Regel und der Masken - pflicht

in den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 erlaubt (vgl. vor stehend E. 3.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durch führung eine s Konzertes oder einer Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Veran stal tungen nicht ent ge genstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allge meinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durch - füh rung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels

einer Corona-Er werbsersatzentschäd i gung auszugleichen sind.

Dies gilt insbesondere für die Dauer der geltend gewesenen Zertifikatspflicht bis 1 9. De zember

202 1. Die Verschärfung der Massnahmen ab 2 0. Dezember 2021 wirkte sich im Falle des Beschwerdeführers insofern nicht kausal aus, als sie nicht zu Absagen von Veranstaltungen führte. Schliesslich ist unter juristischen Gesichts punkten auch irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Veranstalter infolge von einsatz bereiten Komposi tio nen auf die Vergabe

von neuen Komposi tionsaufträgen verzichten, steht dieser Ent scheid doch

nicht

in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Immerhin ist

anzumerken,

dass laut Aussage des Beschwerdeführers die Kompositionen

zeitversetzt

später

gespielt werden, wobei der Vorlauf der Auftragsvergabe

meistens

ungefähr

1

bis

1,5 Jahre betrage (Urk. 1). Im Zeitraum der Auftragsvergabe

der

Kompositionen,

die im Zeitraum der nun in Frage stehenden

Anspruchsberechtigung gespielt

wurden, erhielt der Beschwerdeführer somit

eine

Corona-Erwerbsersatz entschä digung. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall in den Monaten Sep tember bis Dezember

2021 sowie Februar 2022 sind nicht ersicht lich .

Soweit der Beschwerdeführer auf das Vorwort zur Version 25 des KS CE (gültig ab 1 7. Februar 2022) verweist (Urk. 1), wonach Personen, die in der Ver anstaltungs branche tätig sind, weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Ein schränkungen

haben, verkennt er, dass sich dieses Vorwort auf die Rechtslage ab

1 7. Februar

2022 bezieht und vor dem Hintergrund erging, dass ab 2 0. De zem ber

202 1 die Massnahmen vorübergehend nochmals verschärft worden waren. Insge samt bestand somit soweit interessierend keine relevante Einschrän kung auf grund von be hördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Septem ber bis Dezember 2021 sowie für die Zeit vom 1. bis 1 6. Februar 2022 dem nach zu Recht abge wiesen. 5.

Diese Erwägungen führe zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00015

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

7. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1978, ist Komponist und als Selbständigerwerbender der Sozial versicherung des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Juli

2006 angeschlossen (Urk. 6/ 15). Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog er infolge annullierter Veranstaltungen vom 1 7. März 2020 bis

31. März 2021 eine Erwerbsersatz ent schädi gung (Urk. 6/ 6-8, Urk. 6/ 12, Urk.

6/ 40-41) .

Einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ausfallentschädigung infolge des Veranstaltungsverbots in den Monaten April 2021 bis Januar 2022 sowie für die Zeit vom 1. bis 1 6. Februar 2022 (vgl.

An meldungen vom 1. Juni 2022; Urk. 6/ 67, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/73, Urk.

6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk.

6/85, Urk. 6/87, Urk. 6/93) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 8. August 2022 wegen nicht fristgerechter Einreichung der Anmeldungen (Urk. 6/ 98) . Nach erfolgter Einsprache am 4. November 2022 (Urk. 6/103) tätigte die Ausgleichskasse weitere Abklärungen und ersuchte den Versicherten um Einreichung schriftlicher Be stä tigungen zu abgesagten Aufträgen und Veranstaltungen sowie Angaben zu den Umsätzen in vergangenen Jahren und für den Zeitraum von September 2021 bis

Februar 2022 (Urk. 6/107). In der Folge schr ie b die Ausgleichskasse d ie vom

Versicherten am 4. November 2022 erho bene Ein sprache (Urk. 6/103) mit Entscheid vom 1 7. Mai 2023 gemäss Dispositiv als gegenstandslos gewor den ab. In den Erwägungen hielt sie fest, dass sie - gestützt auf die nachgereichten Unter lagen (vgl. Urk. 6/119, Urk. 6/120, Urk. 6/131) - dem Versicherten für die Zeit vom 1. April bis 3 1. August 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge annullierter Veranstaltungen sowie für den Monat Januar 2022 eine

solche infolge erheblicher Umsatzeinbussen gewähre . Für die Zeit vom

1. September bis 3 1. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16.

Fe bruar 2022 verneinte

die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs er satz entschädigung (Urk. 6/135 = Urk. 2; vgl. auch Urk. 6/133-134). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 4. Juni 2023 Beschwerde und bean tragte in teilweise r Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. September bis 31. De zember 2021 sowie vom 1. bis 1 6. Februar 2022 gestützt auf das Veran staltungsverbot (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassen - akten

[Urk. 6 /1 139]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. September

2023 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid

zwar mit « Einsprache wird teilweise gutgeheissen » betitelt, diese aber im Dispositiv als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (Urk. 2). Entgegen dieser Ent scheidung

verneinte sie indessen in der Begründung unter anderem einen An spruch auf eine Corona-Er werbs ersatzentschädigung auf Basis einer zu geringen Umsatzeinbusse im September 2021 respektive eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der gel tend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie

für

den Zeitraum vom 1. bis 16. Fe bruar 202 2. An ge sichts dessen, dass dem im

Einspracheverfahren gestellten Rechts begehren des Beschwerdeführers (Urk. 6/10 3) nicht vollumfänglich ent sprochen wurde - mithin eine Ab schrei bung der Einsprache infolge Gegen stands losigkeit nicht in Frage kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hin weisen) -, die Beschwerdegegnerin dieses inhaltlich vielmehr nur teilweise guthiess, ist im vorliegenden Verfahren dementsprechend zu ver fahren. 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte für die Monate Oktober bis Dezember 2021 sowie für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. Februar 2022 einen Anspruch auf Corona Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständig - erwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kanto - naler

oder

auf Bundes ebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus

ihre Erwerbs tätig keit erheblich einschränken mussten. Der

Zusammenhang

zwischen der gel tend ge machten Erwerbseinbusse und den

behördlichen

Massnahmen sei nicht erwiesen. Ferner sei die voraus - gesetzte

Umsatzeinbusse

von 30 % für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im

Monat

September

2021 nicht erreicht. Für die Dauer vom 1. April bis 3 1. August

2021 sei der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Veranstaltungs verbot und für den Monat Januar 2022 aufgrund einer wesentlichen Umsatz einbusse jedoch erfüllt (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend (Urk. 1), die Situation für ihn als Künstler sei immer schwieriger geworden, da die Ver an stalter aufgrund des Veranstaltungsverbots immer weniger Kompositionsaufträge vergeben hätten. Im Herbst 2021 habe es zwar weniger Einschränkungen gegeben, gespielt worden seien allerdings die bereits beauftragten Werke. Kompo si tionen würden immer erst zeitversetzt (1 bis 1,5 Jahre) gespielt werden. Neue Werke seien nicht in Auftrag gegeben worden. Der Zusammenhang zwischen dem Rückgang der Geschäftstätigkeit und den vom Bund beschlossenen Massnahmen sei damit erstellt. 3 .

3 .1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teil - weise

(auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertrag - barer

Krankheiten

des

Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März

2020

die Covid 19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend

per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid 19 Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundes - gesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid 19 Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid 19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 3 .2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrich - tungen

und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid 19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni

2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Grossveranstaltungen mit über 1000 Personen blieben aber auch in der Folge verboten. Nur im Oktober

2020 waren sie kurzzeitig erlaubt (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 8. April 2021).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und

Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

beschlossen . Mit der Änderung der Verordnung über Mass-nahmen

in

der

besonde ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid 19 Verordnung

besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30

Covid 19 Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde ab Ende

Oktober 2020 mit Art. 3b dieser Verordnung eine Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innen räumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Einrichtungen einge führt . Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid 19 Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50

Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16

Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni

2021 gültig gewesenen Version).

Ebenfalls wurde die bisher geltend e Masken pflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeit betrieben und Restaurantterrassen aufgehoben. Hingegen wurde die Masken pflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorgesehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig ge we senen Fassung).

Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet . An Veranstaltungen mit Zertifikats pflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Masken - pflicht (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 1 3. Sep tember 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals ver schärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur, Sport- und Freizeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Als zusätzlicher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blas musik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier

Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht - zusammen mit den meisten anderen Massnahmen

- per 1 7. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. die Medien - mitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022). 3 .3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs de s Beschwerdeführer s auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

1. September

bis 3 1. Dezember 202 1 sowie vom 1. bis 16. Februar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mun gen anwend bar. 3 .4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 3 .5

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständig - erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz

3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei

Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Musik gemeldet. Gemäss eigenen Angaben führt er als frei be ruflicher Komponist projektbasiert verschiedene Kompositionsaufträge für diverse Veranstalter aus (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/119/1, Urk. 6/131/1). Gemäss Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfall ent schädigung vom 1 7. März 2020 bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tungen

(vgl. Urk. 6/6-8, Urk. 6/12, Urk. 6/40, Urk. 6/41, Urk. 6/133), im Januar 202 2 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge

abgesagter Veran staltungen aus (vgl. Urk. 6/134), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

Dass der Beschwerdeführer im Oktober bis Dezember 2021 und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/119/2 ff.). Ob im September 2021 eine Erwerbseinbusse von mindestens 30 Prozent ausgewiesen ist, kann offen bleiben, wie nachfolgend zu zeigen ist.

I m Einspracheentscheid vom 1 7. Mai 2023 äusserte sich die Beschwer degegnerin im Wesentlichen

zu den behördlich angeordneten Mass nahmen und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

4.2

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1.

September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel tenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstal tung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder ein getragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus

einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge

massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten.

Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. Sep tember

2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam menhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S.

24) . 4.3

Der Beschwerdeführer tätigte seine Anmeldungen vom 1. Juni 2022 für die Zeitperiode vom 1. September bis 3 1. Dezember 2021 sowie vom 1. bis 16. Fe bruar

2022 (Urk. 6/69, Urk. 6/75, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/87) jeweils unter Berufung auf das Veranstaltungsverbot . In Anbetracht der Aufhebung des gene rellen Ver anstaltungsverbotes ab dem 1. September 2021 (vgl. E. 4.1 hiervor) ist ein An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gemäss Art. 2

Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 3.5) zu prüfen. Mass gebend ist entsprechend, ob und inwiefern die (allfällige) Erwerbseinbusse de s Beschwerde führer s i n den Monaten Sep tember bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-Virus zurück zuführen war. Seit 13.

September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Ver anstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand, die per 2 0. Dezember 2021 im Sinne der 2G-Regel und zusätzlicher Maskenpflicht verschärft wurde (E. 3 .2 hiervor). Ein zig diese Massnahme n inte ressier en in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungs anspruch . 4.4

Der Beschwerdeführer verweist

in der Einsprachebegründung

auf diverse Veran staltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, in deren Folge ihm

Aufträge entgangen seien,

und begründet so die Erwerbseinbusse (Urk.

6/ 119/1 0

ff.). K eine dieser abgesagten Veranstaltungen

war jedoch im Zeitraum von Sep tember bis Dezember 2021 oder Februar 2022 geplant.

Für die hier zu prüfende Frage nach behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus, welche d en Beschwerdeführer i n den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 in seiner Erwerbstätigkeit massgeblich eingeschränkt haben könn ten, offerierte er keine Beweismittel.

Abgesehen davon vermag der Be schwer de führer m it seiner Argumentation, wonach aufgrund des Veranstaltungsverbotes weniger neue Kompo sitions auf träge vergeben wurden und im Herbst 2021 die bereits beauftragten Werke ge spielt wurden (Urk. 1 S.

2), nicht durchzudringen. So waren Konzerte und V eran stal tungen unter Ein haltung der Zerti fikats pflicht sowie ab 2 0. Dezember 2021 der 2G-Regel und der Masken - pflicht

in den Monaten September bis Dezember 2021 sowie Februar 2022 erlaubt (vgl. vor stehend E. 3.2). Dass teils Veranstalter trotzdem auf die Durch führung eine s Konzertes oder einer Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Veran stal tungen nicht ent ge genstanden. Der unternehmerische Entscheid, allenfalls geleitet von der allge meinen epidemiologischen Lage, den noch auf eine Durch - füh rung zu verzichten, stand nicht in Zusammenhang mit den behördlichen Mass nahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbsein bussen nicht mittels

einer Corona-Er werbsersatzentschäd i gung auszugleichen sind.

Dies gilt insbesondere für die Dauer der geltend gewesenen Zertifikatspflicht bis 1 9. De zember

202 1. Die Verschärfung der Massnahmen ab 2 0. Dezember 2021 wirkte sich im Falle des Beschwerdeführers insofern nicht kausal aus, als sie nicht zu Absagen von Veranstaltungen führte. Schliesslich ist unter juristischen Gesichts punkten auch irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn Veranstalter infolge von einsatz bereiten Komposi tio nen auf die Vergabe

von neuen Komposi tionsaufträgen verzichten, steht dieser Ent scheid doch

nicht

in Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Immerhin ist

anzumerken,

dass laut Aussage des Beschwerdeführers die Kompositionen

zeitversetzt

später

gespielt werden, wobei der Vorlauf der Auftragsvergabe

meistens

ungefähr

1

bis

1,5 Jahre betrage (Urk. 1). Im Zeitraum der Auftragsvergabe

der

Kompositionen,

die im Zeitraum der nun in Frage stehenden

Anspruchsberechtigung gespielt

wurden, erhielt der Beschwerdeführer somit

eine

Corona-Erwerbsersatz entschä digung. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall in den Monaten Sep tember bis Dezember

2021 sowie Februar 2022 sind nicht ersicht lich .

Soweit der Beschwerdeführer auf das Vorwort zur Version 25 des KS CE (gültig ab 1 7. Februar 2022) verweist (Urk. 1), wonach Personen, die in der Ver anstaltungs branche tätig sind, weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Ein schränkungen

haben, verkennt er, dass sich dieses Vorwort auf die Rechtslage ab

1 7. Februar

2022 bezieht und vor dem Hintergrund erging, dass ab 2 0. De zem ber

202 1 die Massnahmen vorübergehend nochmals verschärft worden waren. Insge samt bestand somit soweit interessierend keine relevante Einschrän kung auf grund von be hördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Septem ber bis Dezember 2021 sowie für die Zeit vom 1. bis 1 6. Februar 2022 dem nach zu Recht abge wiesen. 5.

Diese Erwägungen führe zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler