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EE.2023.00012

Es besteht kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für im Veranstaltungsbereich tätige Selbständigerwerbende, da der Beschwerdeführer die Dienstleistungen früher über die von ihm beherrschte GmbH erbrachte und es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass er just im fraglichen Zeitraum von der von ihm selber gewählten Organisation abgewichen wäre.

Zürich SozVersG · 2023-06-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 95 ( Urk. 7/ 1 /1 ), ist Inhaber des Einzelunternehmens « YA._ __ », welches Filmproduktionen erstellt ( Urk. 7/1/1 -2 ) . Er ist seit dem 1. Januar 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7 / 5/3 ).

X.___ ist überdies der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der YB._ __ GmbH , welche am 9. Mai 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen wurde. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Film- und Social Media-Dienstleistungen (Internet-Handelsregisterauszug vom 16.

Juni 2023) . Sie rechnet über die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ebenfalls mit der Ausgleichskasse ab ( Urk. 8/1-4). Des Weiteren betreibt X.___ die Website «www. YC.___ .com» (besucht am 1 6. Juni 2023), wo die Erstellung von Hochzeitsfotos und -filmen angeboten wird. A m 27 . April 2020 (Eingangsdatum ,

Urk. 7 / 25 / 1 ) meldete sich

X.___ erstmals mit dem «Anmeldefor mu lar für Selbständige - Betriebseinstellung » bei der Ausgleichs kasse zum Be zug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7 / 24 ). Zu r Begründung brachte er vor, dass er als Selbständigerwerbender an Hochzeiten

Film- und Foto produktionen erstelle. Er habe den Betrieb einstellen müssen, weil wegen der Covid-19-Pandemie sämtliche Hochzeiten abgesagt worden seien ( Urk. 7 /24/2). Die Ausgleichskasse richtete ihm unter dem Titel « Selbstän digerwerbende Härte fälle» für die Zeitperiode vom 17 . März bis 1 6 . Mai 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung aus (Urk. 7 / 25-26 ). Mit dem Verlängerungs antrag vom 2 6. Mai 2020 führte X.___ sodann aus, dass sein Unter nehmen «wegen der momentanen Situation und dem Veranstaltungsverbot» seine Betriebstätigkeit nicht ausführen dürfe ( Urk. 7/27/2). Die Ausgleichskasse forderte ihn mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zum Nachweis von abgesagten oder verscho benen Veranstaltungen auf ( Urk. 7/28). Daraufhin reichte X.___ am 1.

Juli 2020 Offerten und Korrespondenz, welche Verschie bungen und Stor nierungen aufgrund von Covid-19 belegen sollen (Urk.

7/35/1), ein ( Urk. 7/35/2-27). Hernach zahlte die Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom

17.

Mai bis 1 6. September 2020 erneut eine Corona-Erwerbs ausfallent schädigung

unter dem Titel « Selbständigerwerbende Härtefälle» aus (Urk.

7/36-38 , Urk.

7/40).

In der Folge beantrage X.___ am 2.

Februar 2021 (Urk.

7/48/1) für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung für Selbständigerwerbende mit einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/43-45). Dazu führte er aus, dass er in diesen drei Monaten keine Umsätze erzielt habe, da aufgrund der Corona-Massnahmen keine Hochzeiten und keine andere n Events stattfinden d u rften ( Urk. 7/43/3, Urk.

7/44/3, Urk.

7/45/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.

7/53, Urk.

7/55-56, Urk.

7/59, Urk. 7/64 -66 ) wurden X.___

für die Zeitperioden

v om 1. November 2020 bis

31. Mai 2021 und 1. Oktober bis 31.

Dezember 2021

Corona-Erwerbs ausfallentschä digung en für Selbständigerwerbende mit

erheb liche n Erwerbsein bussen zuge sprochen (Urk.

7/48-49, Urk. 7/54 , Urk. 7/57, Urk.

7/60,

Urk. 7/71). Alsdann beantragte X.___

m it bei der Aus gleichs kasse am 8. Juni 2022 (Urk.

7/88/1) eingegangenen Formularen die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Mai 2022 ( Urk. 7 /80-85).

Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mi t Verfügung vom 15 . Juli 202 2 ab, da die Frist zu Geltendmachung der Entschä digung am 8. Juni 202 1 bereits abgelaufen gewesen sei (Urk. 7 /88). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 3. August 2022 Eisprache. Er brachte im Wesentlichen vor , dass er mit seinem Einzelunternehmen Film-, Foto-, Ton- und Licht technik für Veranstaltungen anbiete. Er habe somit ab dem 16. Februar 2022 Anspruch auf eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständiger werbende im Veran staltungsbereich. Diesbezüglich sei die Antragsfrist gewahrt (Urk. 7 /8 9 ).

Für den Juni 2022 richtete die Ausgleichskasse dem Versich erten antragsgemäss ( Urk. 7 /93) am 3 0. September 2022 eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung aus. Als Grund gab sie in Abrechnung «er he bliche Umsatz ein bussen» an ( Urk. 7 /94). Im Zuge der Bearbeitung der Einsprache vom 23. August 2022 (Urk. 7/89)

forderte die Aus gleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober und 1 5. November 2022 auf, Belege für die geltend gemachten Absagen von geplanten Veranstaltungen einzureichen ( Urk. 7 /96, Urk. 7 /101). Am 1 0. Januar 2023 setzte sie ihm dafür eine letzte Frist bis 3 1. Januar 2023 ( Urk. 7/105).

X.___ nahm mit seiner E-Mail-Nachricht vom 3 1. Januar 2023 Stellung ( Urk. 7/107). Nach der Prüfung der Eingabe wies Ausgleichskasse die Einsprache vom 2 3. August 2022 mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2023 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 23. März 2023 Beschwerde (Urk.

1). Er bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 5. Februar 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung auszurichten. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärung en an sie zurückzuweisen ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-115, der Lohndeklarationen 2019-2022 der YB._ __ GmbH , Urk. 8/1- 4 , und de r vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten zu den Eheschliessungen in den Jahren 2020 bis 2022, Urk. 8/5 ) . 2.3

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 ( Urk.

6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Fe bruar 202 3 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass a b dem 17. Februar 2022 nur noch Personen , die im Veranstaltungsbereich tätig seien und

ihre

Erwerbs tätigkeit auf grund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erheblich hätten einschränken müssen , Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten . Sie habe den Beschwerde füh rer aufgefor dert, Absagen von geplanten Veranstaltungen nachzuweisen . Da er diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei sein Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall entschädigung abzu weisen

( Urk. 2 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin abgewiesen werde, die Rückweisung der Sache, damit sie die geltend gemachten Umsatzeinbusse noch einmal überprüfen könne. Zur Begründung führte sie aus, m it Blick auf die Lohndeklarationen der YB._ __ GmbH liege die Vermu tung nahe, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte ab 2020 mindestens teilweise über diese Gesellschaft abgerechnet habe ( Urk. 1 S. 3). 1 . 2

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er seit Januar 2017 als Foto graf und Filmer an Events und vor allem an Hochzeit sfesten tätig sei. Letzteres mache ca. 95% des Umsatzes aus (Urk. 1 S. 2-3) . Zudem sei er bei den Festen für die Ton- und Lichttechnik bei den Hochzeitsreden, die Stimmungs lichter und die Filmpräsentationen zuständig (vgl. die Einsprache vom 2 3. August 2022, Urk. 7/89/2). Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einsprache ent scheid

ausgeführt , dass er für den zu prüfenden Zeit raum keine Buchungs stor nierung belegen könn e.

Darauf sei zu erwidern, dass e s deswegen keine Buchung ge geben habe , weil die H eirats willigen für den hier zu prüfenden Zeitraum bis Ende Mai 2022 aus Angst vor Covid-19-bedingten Einschränkungen

gar keine Feste

ge plant hätt en ( Urk. 1 S. 4). Er werde für Hochzeitsfeste mit einem grösseren Budget gebucht ( Urk. 1 S. 5). Mit den Vorbereitungen für eine Hoch zeit werde ca. ein Jahr vor dem Fest begonnen ( Urk. 1 S. 3), weil zum Beispiel die ge wünsch ten Räum lichkeiten weit im Voraus reservier t werden müssten ( Urk. 1 S. 4). Im Frühjahr 2021 hätten die Leute noch nicht für das nächste Jahr buchen wollen, da die Covid-19-Erkrankungen über den Winter stark zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 4-5).

Auch

im Winter 2021/2022 hätten die Heiratswillen noch davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin gewichtige behördliche Einschrän kungen für Veranstal tungen bestehen würden. Es dürfe ihm somit nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine stornierten Aufträge nachweisen könne (Urk. 1 S. 5). Aus den genannten Gründen seien die Hochzeitsfeste überwiegend erst ab Som mer 2022 «nachgeholt» worden. B is Mai 2022 habe er eine n kom pletten Umsatzeinbruch erlitten (Urk. 1 S. 3).

1.3

Zu prüfen ist vorliegend , ob der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 31. Mai 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung für Selbständigerwerbende im Veranstaltungsbereich hat. Der Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen einer er heblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 1 6. Februar 2022 ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7/89) verwirkt. Der Beschwerdeführer stellte den diesbezüg lichen Antrag am 8. Juni 2022 ( Urk. 7/88/1) und damit nach Ende der für die Geltungsmachung dieser Leistung bis 3 1. Mai 2022 einzuhaltenden Frist ( Art. 6 der der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall, s iehe auch Randziffer [ Rz .] 1052.1 des Kreis schrei bens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [ BSV ] über die Entschädigung bei Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 17. Februar 2022) . 2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 2.2

Gestützt auf den vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Dezember 2022 gültig gewesenen Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall in der hier massgebenden Version für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 3 1. Mai 2022.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. Februar bis 3 1. Mai 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbstän dig erwer bende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), die im Veran stal tungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3

2.3.1

Dem Vorwort zur 25. Version des KS CE ( Stand: 17. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen. 2.3.2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.

3.1

Gemäss der KS CE ist für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung für Selbständigerwerbstätige im Veranstaltungsbereich die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen nachzuweisen (E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn seine Dienstleistungen aufgrund der Un sicher heiten im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 schon gar nicht gebucht würden und er folglich auch keine Buchungs stornierungen einreichen könne (E. 1.2). 3.2

Dabei liess d er Beschwerdeführer unerwähnt, dass nicht nur seit dem 1. Januar 2017 aufgrund seiner Tätigkeit über das Einzelunternehmen « YA._ __ » ein Anschluss

als Selbständigerwerbender bei der

Beschwerdegegnerin besteht (Urk.

7/1/1, Urk. 7/5/3 ) . Er ist zudem einzige r Gesellschafter und Geschäftsführer der YB._ __ GmbH , welche am 9. Mai 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde und der Beschwerdegegnerin als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist ( Internet-Handelsregisterauszug vom 16.

Juni 2023, Urk. 8/1-4). In den Kassenakten findet sich eine Gesprächsnotiz vom 1 0. Februar 2021 zu einer Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Sach bearbeiter der Beschwerde geg ne rin hielt fest, er habe beim Gespräch vernommen, dass der Beschwerdeführer (seine Einkünfte) zu 40 % als Selbständigerwerbender und zu 60 % über die ( YB._ __ ) GmbH abrechne ( Urk. 7/47/1). Er habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Namensgebung des Einzelunternehmens und der GmbH identisch und beide Unternehmen in derselben Branche tätig seien. Daher müssten sämtliche Einkünfte über die GmbH abgerechnet werden. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, dass die GmbH vor allem für die (Aufträge an) Hochzeiten bestehe und er kleinere Auf träge als Selbständigerwerbender abrechne ( Urk. 7/47).

Kommt hinzu, dass die YB._ __ GmbH in den Jahren 2019 bis 2022 den Lohn des auf der Homepage des Beschwerdeführers mit der Funktion «Filmer und Tontechniker» abgebildeten Mitarbeiters (www. YC.___ .com/ueber-uns, besucht am 1 6. Juni 2023)

in ihren Lohndekla rationen aufführte ( Urk. 8/1-4, jeweils S. 2). Des Weiteren hat der Beschwerde führer mit seiner Eingabe vom 1.

Juli 2020 (Urk.

7/35/1) Offerten und Korrespon denz der YB._ __ GmbH eingereicht ( Urk. 7/35/2-27). In den Auftrags bestätigungen für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Hochzeiten vom 26.

Februar, 10.

März, 18.

März und 12.

Mai 2020 wird jeweils festgehalten, dass der YB.___ GmbH erlaubt werde, das Endprodukt für eigene Werbezwecke zu verwenden ( Urk. 7/35/3, Urk. 7/35/ 5 , Urk.

7/35/11, Urk. 7/35/13, Urk. 7/35/22, Urk. 7/35/ 24 ). Die E-Mail-Kor respondenz, mit welcher zum Teil auch Rechnungen versandt wurden, führte der Beschwerde führer ausschliesslich unter der Firma der YB._ __ GmbH (Urk.

7/35/6-7, Urk. 7/35/9, Urk. 7/35/14-16, Urk. 7/35/20, Urk.

7/35/25, Urk.

7/35/27). Die vorliegenden Akten sprechen somit dafür, dass - wie der Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2021 selber ausführte ( Urk. 7/47/2) - die Dienstleistungen im Zusam menhang mit den Hochzeiten «vor allem» von der GmbH ausgeführt wer den. Das Geschäft der GmbH muss sich in den Jahren 2019 bis 2022 gut

ent wickelt haben, war doch der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Lohndeklarationen

in der Lage, in dieser Zeitperiode seinen eigenen Lohn und die Löhne

seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig zu erhöhen : Im Jahr 2019 betrug die AHV/IV/EO-pflichtige Lohnsumme der YB.___ GmbH noch Fr. 27'560. -- (Mai bis Dezember) . Im Jahr 2022 waren es Fr. 226'813.-- (2019: Fr. 27'560.--, 2020: Fr. 99'166.--, 2021: Fr. 159'054.--, 2022: Fr. 226'813.--, Urk. 8/1-4, jeweils S.

2) . 3.3

Bei dieser Sachlage, ist eine Erwerbseinbusse der Einzelfirma in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum, in keiner Weise ausgewiesen. Es ist überwiegend wahrscheinlich und entspricht den telefonischen Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/47), dass die Dienst leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, darunter insbesondere Hoch zeiten, seit ihrer Gründung im April 2019 über die vom Beschwerdeführer beherrschte GmbH abgewickelt werden und wurden, was einen allfälligen Auftragsrückgang der Einzelfirma im Veranstaltungsbereich erschöpfend erklärt. Ein allfälliger Umsatzrückgang durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bei der GmbH ist mit Blick auf die Lohn bescheinigungen ( Urk. 8/1-4) nicht zu vermuten, braucht hier jedoch nicht geprüft zu werden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Unterlagen der YB.___ GmbH ( Urk. 7/35/2-27) nicht für einen Nachweis von Einschränkungen der selbständigen Erwerbstätigkeit in derselben Branche durch behördliche Massnahmen dienen können, wie dies bereits für die ab dem 1 7. Mai 2020 unter dem Titel « Selbständigerwerbende Härtefälle» beantragten und ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen geschah ( Urk. 7/36-38) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 ) meldete sich

X.___ erstmals mit dem «Anmeldefor mu lar für Selbständige - Betriebseinstellung » bei der Ausgleichs kasse zum Be zug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7 / 24 ). Zu r Begründung brachte er vor, dass er als Selbständigerwerbender an Hochzeiten

Film- und Foto produktionen erstelle. Er habe den Betrieb einstellen müssen, weil wegen der Covid-19-Pandemie sämtliche Hochzeiten abgesagt worden seien ( Urk. 7 /24/2). Die Ausgleichskasse richtete ihm unter dem Titel « Selbstän digerwerbende Härte fälle» für die Zeitperiode vom 17 . März bis

E. 1.3 Zu prüfen ist vorliegend , ob der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 31. Mai 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung für Selbständigerwerbende im Veranstaltungsbereich hat. Der Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen einer er heblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 1 6. Februar 2022 ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7/89) verwirkt. Der Beschwerdeführer stellte den diesbezüg lichen Antrag am 8. Juni 2022 ( Urk. 7/88/1) und damit nach Ende der für die Geltungsmachung dieser Leistung bis 3 1. Mai 2022 einzuhaltenden Frist ( Art. 6 der der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall, s iehe auch Randziffer [ Rz .] 1052.1 des Kreis schrei bens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [ BSV ] über die Entschädigung bei Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 17. Februar 2022) . 2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 2.2

Gestützt auf den vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Dezember 2022 gültig gewesenen Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall in der hier massgebenden Version für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 3 1. Mai 2022.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. Februar bis 3 1. Mai 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbstän dig erwer bende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), die im Veran stal tungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3

2.3.1

Dem Vorwort zur 25. Version des KS CE ( Stand: 17. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen. 2.3.2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.

3.1

Gemäss der KS CE ist für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung für Selbständigerwerbstätige im Veranstaltungsbereich die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen nachzuweisen (E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn seine Dienstleistungen aufgrund der Un sicher heiten im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 schon gar nicht gebucht würden und er folglich auch keine Buchungs stornierungen einreichen könne (E. 1.2). 3.2

Dabei liess d er Beschwerdeführer unerwähnt, dass nicht nur seit dem 1. Januar 2017 aufgrund seiner Tätigkeit über das Einzelunternehmen « YA._ __ » ein Anschluss

als Selbständigerwerbender bei der

Beschwerdegegnerin besteht (Urk.

7/1/1, Urk. 7/5/3 ) . Er ist zudem einzige r Gesellschafter und Geschäftsführer der YB._ __ GmbH , welche am 9. Mai 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde und der Beschwerdegegnerin als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist ( Internet-Handelsregisterauszug vom 16.

Juni 2023, Urk. 8/1-4). In den Kassenakten findet sich eine Gesprächsnotiz vom 1 0. Februar 2021 zu einer Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Sach bearbeiter der Beschwerde geg ne rin hielt fest, er habe beim Gespräch vernommen, dass der Beschwerdeführer (seine Einkünfte) zu 40 % als Selbständigerwerbender und zu 60 % über die ( YB._ __ ) GmbH abrechne ( Urk. 7/47/1). Er habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Namensgebung des Einzelunternehmens und der GmbH identisch und beide Unternehmen in derselben Branche tätig seien. Daher müssten sämtliche Einkünfte über die GmbH abgerechnet werden. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, dass die GmbH vor allem für die (Aufträge an) Hochzeiten bestehe und er kleinere Auf träge als Selbständigerwerbender abrechne ( Urk. 7/47).

Kommt hinzu, dass die YB._ __ GmbH in den Jahren 2019 bis 2022 den Lohn des auf der Homepage des Beschwerdeführers mit der Funktion «Filmer und Tontechniker» abgebildeten Mitarbeiters (www. YC.___ .com/ueber-uns, besucht am 1 6. Juni 2023)

in ihren Lohndekla rationen aufführte ( Urk. 8/1-4, jeweils S. 2). Des Weiteren hat der Beschwerde führer mit seiner Eingabe vom 1.

Juli 2020 (Urk.

7/35/1) Offerten und Korrespon denz der YB._ __ GmbH eingereicht ( Urk. 7/35/2-27). In den Auftrags bestätigungen für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Hochzeiten vom 26.

Februar, 10.

März, 18.

März und 12.

Mai 2020 wird jeweils festgehalten, dass der YB.___ GmbH erlaubt werde, das Endprodukt für eigene Werbezwecke zu verwenden ( Urk. 7/35/3, Urk. 7/35/ 5 , Urk.

7/35/11, Urk. 7/35/13, Urk. 7/35/22, Urk. 7/35/ 24 ). Die E-Mail-Kor respondenz, mit welcher zum Teil auch Rechnungen versandt wurden, führte der Beschwerde führer ausschliesslich unter der Firma der YB._ __ GmbH (Urk.

7/35/6-7, Urk. 7/35/9, Urk. 7/35/14-16, Urk. 7/35/20, Urk.

7/35/25, Urk.

7/35/27). Die vorliegenden Akten sprechen somit dafür, dass - wie der Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2021 selber ausführte ( Urk. 7/47/2) - die Dienstleistungen im Zusam menhang mit den Hochzeiten «vor allem» von der GmbH ausgeführt wer den. Das Geschäft der GmbH muss sich in den Jahren 2019 bis 2022 gut

ent wickelt haben, war doch der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Lohndeklarationen

in der Lage, in dieser Zeitperiode seinen eigenen Lohn und die Löhne

seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig zu erhöhen : Im Jahr 2019 betrug die AHV/IV/EO-pflichtige Lohnsumme der YB.___ GmbH noch Fr. 27'560. -- (Mai bis Dezember) . Im Jahr 2022 waren es Fr. 226'813.-- (2019: Fr. 27'560.--, 2020: Fr. 99'166.--, 2021: Fr. 159'054.--, 2022: Fr. 226'813.--, Urk. 8/1-4, jeweils S.

2) . 3.3

Bei dieser Sachlage, ist eine Erwerbseinbusse der Einzelfirma in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum, in keiner Weise ausgewiesen. Es ist überwiegend wahrscheinlich und entspricht den telefonischen Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/47), dass die Dienst leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, darunter insbesondere Hoch zeiten, seit ihrer Gründung im April 2019 über die vom Beschwerdeführer beherrschte GmbH abgewickelt werden und wurden, was einen allfälligen Auftragsrückgang der Einzelfirma im Veranstaltungsbereich erschöpfend erklärt. Ein allfälliger Umsatzrückgang durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bei der GmbH ist mit Blick auf die Lohn bescheinigungen ( Urk. 8/1-4) nicht zu vermuten, braucht hier jedoch nicht geprüft zu werden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Unterlagen der YB.___ GmbH ( Urk. 7/35/2-27) nicht für einen Nachweis von Einschränkungen der selbständigen Erwerbstätigkeit in derselben Branche durch behördliche Massnahmen dienen können, wie dies bereits für die ab dem 1 7. Mai 2020 unter dem Titel « Selbständigerwerbende Härtefälle» beantragten und ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen geschah ( Urk. 7/36-38) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 . Mai 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung aus (Urk.

E. 7 /8

E. 9 ).

Für den Juni 2022 richtete die Ausgleichskasse dem Versich erten antragsgemäss ( Urk. 7 /93) am 3 0. September 2022 eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung aus. Als Grund gab sie in Abrechnung «er he bliche Umsatz ein bussen» an ( Urk. 7 /94). Im Zuge der Bearbeitung der Einsprache vom 23. August 2022 (Urk. 7/89)

forderte die Aus gleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober und 1 5. November 2022 auf, Belege für die geltend gemachten Absagen von geplanten Veranstaltungen einzureichen ( Urk. 7 /96, Urk. 7 /101). Am 1 0. Januar 2023 setzte sie ihm dafür eine letzte Frist bis 3 1. Januar 2023 ( Urk. 7/105).

X.___ nahm mit seiner E-Mail-Nachricht vom 3 1. Januar 2023 Stellung ( Urk. 7/107). Nach der Prüfung der Eingabe wies Ausgleichskasse die Einsprache vom 2 3. August 2022 mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2023 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 23. März 2023 Beschwerde (Urk.

1). Er bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 5. Februar 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung auszurichten. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärung en an sie zurückzuweisen ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-115, der Lohndeklarationen 2019-2022 der YB._ __ GmbH , Urk. 8/1- 4 , und de r vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten zu den Eheschliessungen in den Jahren 2020 bis 2022, Urk. 8/5 ) . 2.3

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 ( Urk.

6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Fe bruar 202 3 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass a b dem 17. Februar 2022 nur noch Personen , die im Veranstaltungsbereich tätig seien und

ihre

Erwerbs tätigkeit auf grund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erheblich hätten einschränken müssen , Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten . Sie habe den Beschwerde füh rer aufgefor dert, Absagen von geplanten Veranstaltungen nachzuweisen . Da er diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei sein Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall entschädigung abzu weisen

( Urk. 2 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin abgewiesen werde, die Rückweisung der Sache, damit sie die geltend gemachten Umsatzeinbusse noch einmal überprüfen könne. Zur Begründung führte sie aus, m it Blick auf die Lohndeklarationen der YB._ __ GmbH liege die Vermu tung nahe, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte ab 2020 mindestens teilweise über diese Gesellschaft abgerechnet habe ( Urk. 1 S. 3). 1 . 2

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er seit Januar 2017 als Foto graf und Filmer an Events und vor allem an Hochzeit sfesten tätig sei. Letzteres mache ca. 95% des Umsatzes aus (Urk. 1 S. 2-3) . Zudem sei er bei den Festen für die Ton- und Lichttechnik bei den Hochzeitsreden, die Stimmungs lichter und die Filmpräsentationen zuständig (vgl. die Einsprache vom 2 3. August 2022, Urk. 7/89/2). Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einsprache ent scheid

ausgeführt , dass er für den zu prüfenden Zeit raum keine Buchungs stor nierung belegen könn e.

Darauf sei zu erwidern, dass e s deswegen keine Buchung ge geben habe , weil die H eirats willigen für den hier zu prüfenden Zeitraum bis Ende Mai 2022 aus Angst vor Covid-19-bedingten Einschränkungen

gar keine Feste

ge plant hätt en ( Urk. 1 S. 4). Er werde für Hochzeitsfeste mit einem grösseren Budget gebucht ( Urk. 1 S. 5). Mit den Vorbereitungen für eine Hoch zeit werde ca. ein Jahr vor dem Fest begonnen ( Urk. 1 S. 3), weil zum Beispiel die ge wünsch ten Räum lichkeiten weit im Voraus reservier t werden müssten ( Urk. 1 S. 4). Im Frühjahr 2021 hätten die Leute noch nicht für das nächste Jahr buchen wollen, da die Covid-19-Erkrankungen über den Winter stark zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 4-5).

Auch

im Winter 2021/2022 hätten die Heiratswillen noch davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin gewichtige behördliche Einschrän kungen für Veranstal tungen bestehen würden. Es dürfe ihm somit nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine stornierten Aufträge nachweisen könne (Urk. 1 S. 5). Aus den genannten Gründen seien die Hochzeitsfeste überwiegend erst ab Som mer 2022 «nachgeholt» worden. B is Mai 2022 habe er eine n kom pletten Umsatzeinbruch erlitten (Urk. 1 S. 3).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00012

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

28. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 95 ( Urk. 7/ 1 /1 ), ist Inhaber des Einzelunternehmens « YA._ __ », welches Filmproduktionen erstellt ( Urk. 7/1/1 -2 ) . Er ist seit dem 1. Januar 2017 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleich s kasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7 / 5/3 ).

X.___ ist überdies der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der YB._ __ GmbH , welche am 9. Mai 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich einge tragen wurde. Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Film- und Social Media-Dienstleistungen (Internet-Handelsregisterauszug vom 16.

Juni 2023) . Sie rechnet über die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge ebenfalls mit der Ausgleichskasse ab ( Urk. 8/1-4). Des Weiteren betreibt X.___ die Website «www. YC.___ .com» (besucht am 1 6. Juni 2023), wo die Erstellung von Hochzeitsfotos und -filmen angeboten wird. A m 27 . April 2020 (Eingangsdatum ,

Urk. 7 / 25 / 1 ) meldete sich

X.___ erstmals mit dem «Anmeldefor mu lar für Selbständige - Betriebseinstellung » bei der Ausgleichs kasse zum Be zug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7 / 24 ). Zu r Begründung brachte er vor, dass er als Selbständigerwerbender an Hochzeiten

Film- und Foto produktionen erstelle. Er habe den Betrieb einstellen müssen, weil wegen der Covid-19-Pandemie sämtliche Hochzeiten abgesagt worden seien ( Urk. 7 /24/2). Die Ausgleichskasse richtete ihm unter dem Titel « Selbstän digerwerbende Härte fälle» für die Zeitperiode vom 17 . März bis 1 6 . Mai 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung aus (Urk. 7 / 25-26 ). Mit dem Verlängerungs antrag vom 2 6. Mai 2020 führte X.___ sodann aus, dass sein Unter nehmen «wegen der momentanen Situation und dem Veranstaltungsverbot» seine Betriebstätigkeit nicht ausführen dürfe ( Urk. 7/27/2). Die Ausgleichskasse forderte ihn mit Schreiben vom 3. Juni 2020 zum Nachweis von abgesagten oder verscho benen Veranstaltungen auf ( Urk. 7/28). Daraufhin reichte X.___ am 1.

Juli 2020 Offerten und Korrespondenz, welche Verschie bungen und Stor nierungen aufgrund von Covid-19 belegen sollen (Urk.

7/35/1), ein ( Urk. 7/35/2-27). Hernach zahlte die Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom

17.

Mai bis 1 6. September 2020 erneut eine Corona-Erwerbs ausfallent schädigung

unter dem Titel « Selbständigerwerbende Härtefälle» aus (Urk.

7/36-38 , Urk.

7/40).

In der Folge beantrage X.___ am 2.

Februar 2021 (Urk.

7/48/1) für die Monate November 2020, Dezember 2020 und Januar 2021 eine Corona-Erwerbsausfall entschädigung für Selbständigerwerbende mit einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit ( Urk. 7/43-45). Dazu führte er aus, dass er in diesen drei Monaten keine Umsätze erzielt habe, da aufgrund der Corona-Massnahmen keine Hochzeiten und keine andere n Events stattfinden d u rften ( Urk. 7/43/3, Urk.

7/44/3, Urk.

7/45/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.

7/53, Urk.

7/55-56, Urk.

7/59, Urk. 7/64 -66 ) wurden X.___

für die Zeitperioden

v om 1. November 2020 bis

31. Mai 2021 und 1. Oktober bis 31.

Dezember 2021

Corona-Erwerbs ausfallentschä digung en für Selbständigerwerbende mit

erheb liche n Erwerbsein bussen zuge sprochen (Urk.

7/48-49, Urk. 7/54 , Urk. 7/57, Urk.

7/60,

Urk. 7/71). Alsdann beantragte X.___

m it bei der Aus gleichs kasse am 8. Juni 2022 (Urk.

7/88/1) eingegangenen Formularen die Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 3 1. Mai 2022 ( Urk. 7 /80-85).

Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mi t Verfügung vom 15 . Juli 202 2 ab, da die Frist zu Geltendmachung der Entschä digung am 8. Juni 202 1 bereits abgelaufen gewesen sei (Urk. 7 /88). Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 2 3. August 2022 Eisprache. Er brachte im Wesentlichen vor , dass er mit seinem Einzelunternehmen Film-, Foto-, Ton- und Licht technik für Veranstaltungen anbiete. Er habe somit ab dem 16. Februar 2022 Anspruch auf eine

Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständiger werbende im Veran staltungsbereich. Diesbezüglich sei die Antragsfrist gewahrt (Urk. 7 /8 9 ).

Für den Juni 2022 richtete die Ausgleichskasse dem Versich erten antragsgemäss ( Urk. 7 /93) am 3 0. September 2022 eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung aus. Als Grund gab sie in Abrechnung «er he bliche Umsatz ein bussen» an ( Urk. 7 /94). Im Zuge der Bearbeitung der Einsprache vom 23. August 2022 (Urk. 7/89)

forderte die Aus gleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober und 1 5. November 2022 auf, Belege für die geltend gemachten Absagen von geplanten Veranstaltungen einzureichen ( Urk. 7 /96, Urk. 7 /101). Am 1 0. Januar 2023 setzte sie ihm dafür eine letzte Frist bis 3 1. Januar 2023 ( Urk. 7/105).

X.___ nahm mit seiner E-Mail-Nachricht vom 3 1. Januar 2023 Stellung ( Urk. 7/107). Nach der Prüfung der Eingabe wies Ausgleichskasse die Einsprache vom 2 3. August 2022 mit Einspracheentscheid vom 1 5. Februar 2023 ab ( Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 23. März 2023 Beschwerde (Urk.

1). Er bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 5. Februar 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Corona-Erwerbsersatz ent schädigung auszurichten. Eventualiter sei die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte m it Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärung en an sie zurückzuweisen ( Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-115, der Lohndeklarationen 2019-2022 der YB._ __ GmbH , Urk. 8/1- 4 , und de r vom Bundesamt für Statistik publizierten Daten zu den Eheschliessungen in den Jahren 2020 bis 2022, Urk. 8/5 ) . 2.3

Mit Verfügung vom 1 1. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2023 ( Urk.

6) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Fe bruar 202 3 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass a b dem 17. Februar 2022 nur noch Personen , die im Veranstaltungsbereich tätig seien und

ihre

Erwerbs tätigkeit auf grund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 erheblich hätten einschränken müssen , Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten . Sie habe den Beschwerde füh rer aufgefor dert, Absagen von geplanten Veranstaltungen nachzuweisen . Da er diesen Nachweis nicht erbracht habe, sei sein Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbs ausfall entschädigung abzu weisen

( Urk. 2 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 9. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin für den Fall, dass die Beschwerde nicht ohnehin abgewiesen werde, die Rückweisung der Sache, damit sie die geltend gemachten Umsatzeinbusse noch einmal überprüfen könne. Zur Begründung führte sie aus, m it Blick auf die Lohndeklarationen der YB._ __ GmbH liege die Vermu tung nahe, dass der Beschwerdeführer seine Einkünfte ab 2020 mindestens teilweise über diese Gesellschaft abgerechnet habe ( Urk. 1 S. 3). 1 . 2

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er seit Januar 2017 als Foto graf und Filmer an Events und vor allem an Hochzeit sfesten tätig sei. Letzteres mache ca. 95% des Umsatzes aus (Urk. 1 S. 2-3) . Zudem sei er bei den Festen für die Ton- und Lichttechnik bei den Hochzeitsreden, die Stimmungs lichter und die Filmpräsentationen zuständig (vgl. die Einsprache vom 2 3. August 2022, Urk. 7/89/2). Die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einsprache ent scheid

ausgeführt , dass er für den zu prüfenden Zeit raum keine Buchungs stor nierung belegen könn e.

Darauf sei zu erwidern, dass e s deswegen keine Buchung ge geben habe , weil die H eirats willigen für den hier zu prüfenden Zeitraum bis Ende Mai 2022 aus Angst vor Covid-19-bedingten Einschränkungen

gar keine Feste

ge plant hätt en ( Urk. 1 S. 4). Er werde für Hochzeitsfeste mit einem grösseren Budget gebucht ( Urk. 1 S. 5). Mit den Vorbereitungen für eine Hoch zeit werde ca. ein Jahr vor dem Fest begonnen ( Urk. 1 S. 3), weil zum Beispiel die ge wünsch ten Räum lichkeiten weit im Voraus reservier t werden müssten ( Urk. 1 S. 4). Im Frühjahr 2021 hätten die Leute noch nicht für das nächste Jahr buchen wollen, da die Covid-19-Erkrankungen über den Winter stark zugenommen hätten ( Urk. 1 S. 4-5).

Auch

im Winter 2021/2022 hätten die Heiratswillen noch davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Corona-Pandemie weiterhin gewichtige behördliche Einschrän kungen für Veranstal tungen bestehen würden. Es dürfe ihm somit nicht zum Nachteil gereichen, dass er keine stornierten Aufträge nachweisen könne (Urk. 1 S. 5). Aus den genannten Gründen seien die Hochzeitsfeste überwiegend erst ab Som mer 2022 «nachgeholt» worden. B is Mai 2022 habe er eine n kom pletten Umsatzeinbruch erlitten (Urk. 1 S. 3).

1.3

Zu prüfen ist vorliegend , ob der Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 31. Mai 2022 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschä digung für Selbständigerwerbende im Veranstaltungsbereich hat. Der Anspruch des Be schwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen einer er heblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 1 6. Februar 2022 ist unbestrittenermassen (vgl. Urk. 7/89) verwirkt. Der Beschwerdeführer stellte den diesbezüg lichen Antrag am 8. Juni 2022 ( Urk. 7/88/1) und damit nach Ende der für die Geltungsmachung dieser Leistung bis 3 1. Mai 2022 einzuhaltenden Frist ( Art. 6 der der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall, s iehe auch Randziffer [ Rz .] 1052.1 des Kreis schrei bens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen [ BSV ] über die Entschädigung bei Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand: 17. Februar 2022) . 2.

2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 2.2

Gestützt auf den vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Dezember 2022 gültig gewesenen Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verord nungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall in der hier massgebenden Version für die Zeitperiode vom 17. Februar bis 3 1. Mai 2022.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (in der vom 17. Februar bis 3 1. Mai 2022 gültig gewesenen Fassung) sind Selbstän dig erwer bende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung ( AVIG ), die im Veran stal tungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 2.3

2.3.1

Dem Vorwort zur 25. Version des KS CE ( Stand: 17. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen. 2.3.2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 3.

3.1

Gemäss der KS CE ist für den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschä digung für Selbständigerwerbstätige im Veranstaltungsbereich die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen nachzuweisen (E. 2.3.1). Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe, wenn seine Dienstleistungen aufgrund der Un sicher heiten im Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 schon gar nicht gebucht würden und er folglich auch keine Buchungs stornierungen einreichen könne (E. 1.2). 3.2

Dabei liess d er Beschwerdeführer unerwähnt, dass nicht nur seit dem 1. Januar 2017 aufgrund seiner Tätigkeit über das Einzelunternehmen « YA._ __ » ein Anschluss

als Selbständigerwerbender bei der

Beschwerdegegnerin besteht (Urk.

7/1/1, Urk. 7/5/3 ) . Er ist zudem einzige r Gesellschafter und Geschäftsführer der YB._ __ GmbH , welche am 9. Mai 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen wurde und der Beschwerdegegnerin als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlossen ist ( Internet-Handelsregisterauszug vom 16.

Juni 2023, Urk. 8/1-4). In den Kassenakten findet sich eine Gesprächsnotiz vom 1 0. Februar 2021 zu einer Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Sach bearbeiter der Beschwerde geg ne rin hielt fest, er habe beim Gespräch vernommen, dass der Beschwerdeführer (seine Einkünfte) zu 40 % als Selbständigerwerbender und zu 60 % über die ( YB._ __ ) GmbH abrechne ( Urk. 7/47/1). Er habe den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Namensgebung des Einzelunternehmens und der GmbH identisch und beide Unternehmen in derselben Branche tätig seien. Daher müssten sämtliche Einkünfte über die GmbH abgerechnet werden. Darauf habe der Beschwerdeführer erwidert, dass die GmbH vor allem für die (Aufträge an) Hochzeiten bestehe und er kleinere Auf träge als Selbständigerwerbender abrechne ( Urk. 7/47).

Kommt hinzu, dass die YB._ __ GmbH in den Jahren 2019 bis 2022 den Lohn des auf der Homepage des Beschwerdeführers mit der Funktion «Filmer und Tontechniker» abgebildeten Mitarbeiters (www. YC.___ .com/ueber-uns, besucht am 1 6. Juni 2023)

in ihren Lohndekla rationen aufführte ( Urk. 8/1-4, jeweils S. 2). Des Weiteren hat der Beschwerde führer mit seiner Eingabe vom 1.

Juli 2020 (Urk.

7/35/1) Offerten und Korrespon denz der YB._ __ GmbH eingereicht ( Urk. 7/35/2-27). In den Auftrags bestätigungen für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Hochzeiten vom 26.

Februar, 10.

März, 18.

März und 12.

Mai 2020 wird jeweils festgehalten, dass der YB.___ GmbH erlaubt werde, das Endprodukt für eigene Werbezwecke zu verwenden ( Urk. 7/35/3, Urk. 7/35/ 5 , Urk.

7/35/11, Urk. 7/35/13, Urk. 7/35/22, Urk. 7/35/ 24 ). Die E-Mail-Kor respondenz, mit welcher zum Teil auch Rechnungen versandt wurden, führte der Beschwerde führer ausschliesslich unter der Firma der YB._ __ GmbH (Urk.

7/35/6-7, Urk. 7/35/9, Urk. 7/35/14-16, Urk. 7/35/20, Urk.

7/35/25, Urk.

7/35/27). Die vorliegenden Akten sprechen somit dafür, dass - wie der Beschwerdeführer am 1 0. Februar 2021 selber ausführte ( Urk. 7/47/2) - die Dienstleistungen im Zusam menhang mit den Hochzeiten «vor allem» von der GmbH ausgeführt wer den. Das Geschäft der GmbH muss sich in den Jahren 2019 bis 2022 gut

ent wickelt haben, war doch der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Lohndeklarationen

in der Lage, in dieser Zeitperiode seinen eigenen Lohn und die Löhne

seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig zu erhöhen : Im Jahr 2019 betrug die AHV/IV/EO-pflichtige Lohnsumme der YB.___ GmbH noch Fr. 27'560. -- (Mai bis Dezember) . Im Jahr 2022 waren es Fr. 226'813.-- (2019: Fr. 27'560.--, 2020: Fr. 99'166.--, 2021: Fr. 159'054.--, 2022: Fr. 226'813.--, Urk. 8/1-4, jeweils S.

2) . 3.3

Bei dieser Sachlage, ist eine Erwerbseinbusse der Einzelfirma in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, jedenfalls für den hier zu beurteilenden Zeitraum, in keiner Weise ausgewiesen. Es ist überwiegend wahrscheinlich und entspricht den telefonischen Ausführungen des Beschwerdeführers ( Urk. 7/47), dass die Dienst leistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen, darunter insbesondere Hoch zeiten, seit ihrer Gründung im April 2019 über die vom Beschwerdeführer beherrschte GmbH abgewickelt werden und wurden, was einen allfälligen Auftragsrückgang der Einzelfirma im Veranstaltungsbereich erschöpfend erklärt. Ein allfälliger Umsatzrückgang durch behördlich angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie bei der GmbH ist mit Blick auf die Lohn bescheinigungen ( Urk. 8/1-4) nicht zu vermuten, braucht hier jedoch nicht geprüft zu werden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Unterlagen der YB.___ GmbH ( Urk. 7/35/2-27) nicht für einen Nachweis von Einschränkungen der selbständigen Erwerbstätigkeit in derselben Branche durch behördliche Massnahmen dienen können, wie dies bereits für die ab dem 1 7. Mai 2020 unter dem Titel « Selbständigerwerbende Härtefälle» beantragten und ausgerichteten Corona-Erwerbsausfallentschädigungen geschah ( Urk. 7/36-38) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher