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EE.2023.00005

Wenn die Ausgleichskasse aufgrund einer Selbstdeklaration des Selbständigenerwerbenden die Akontobeiträge 2019 angepasst hat, kann dieser nachträglich nicht mehr verlangen, dass gestützt auf Rz. 1065.1 des KS CE die Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der definitiven Beitragsverfügung 2017 zu bemessen sei.

Zürich SozVersG · 2023-06-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 197 3 (Urk. 7/ 1/1), ist seit dem 1. April 201 5 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Bereich Organisa tionsberatung, Training/Coaching als Selbständiger werbstätige r

ange schlossen (Urk. 7/4 / 3) . Am 6 . April 2020 (Eingangsdatum, Urk.

7/31/1)

meldete er sich gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung

an (Urk. 7/30). Die Ausgleichskasse rich tete dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17.

Mä rz bis 16.

September 2020 eine Corona- Erwerbs ausfall entschädigung aus. Dabei bemass sie den Tages ansatz mit Fr. 24.-- ( Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk.

7/42/1, Urk.

7/43/1, Urk.

7/45/1 ).

Alsdann beantragte X.___ mit bei der Aus gleichskasse am 3.

Dezember 2020 (Urk.

7/50/1) eingegangenen Anmeldefor mular en - unter Hinweis auf eine im Zeit raum vom 17. September bis 30. Novem ber 2020 von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ver ursachte 100%ige Umsatzeinbusse -

erneut die Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung (Urk.

7/47 , Urk. 7/48 ) . Aufgrund diese r und der in Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.

7/ 54, Urk. 7/57-59, Urk.

7/63, Urk.

7/69 -70, Urk.

7/82 ) bezahlte die Ausgleichskasse dem Ver sicherten für die

Zeitperioden vom 17. September bis 30. November 2020 und vom 1.

Januar bis 30.

September 202 1 erneut eine Corona-Erwerbsaus fall entschädi gung aus

(Urk. 7/50/1 [1 7. Sep tember bis 3 0. November 2020] , Urk.

7/56/1 [Januar 2021] , Urk.

7/60/1

[Februar 2021] , Urk.

7/64/1 [Mai 2021] , Urk.

7/65/1 [März u. April 2021], Urk.

7/71 /1 [Juli u. August 2021], Urk.

7/84/1 [September 2021] ). Den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Oktober 2021 vom 18.

November 2021 (Urk. 7/ 81 ) wies die Aus gleichs kasse mit Verfügung vom

14. Dezember 2021 ( Urk. 7/85) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.

X.___ hatte aber b ereits zuvor mit seiner Eingabe vom 29.

September 2021 beantragt, dass die Corona -Erwerbsausfallent schä digung gemäss Randziffer ( Rz .) 1065.1 des Kreis schreibens über die Entschä digung bei Massnahmen zur Bekämp fung des Corona virus - Corona-Erwerbs ersatz ( KS CE) in der ab 3. Juli 2020 gültig gewesenen Fassung rückwirkend ausgehend von seinem im Jahr 2017 erzielten Einkommen festzusetzen sei (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 18.

November 2021 wies die Aus gleichskasse das Gesuch um Nachzahlung eines höheren Ansatzes der Corona-Erwerbsersatzent schädigung für die Anspruchsperiode vom 17.

März 2020 bis 31.

Mai 2021 ab ( Urk. 7/80). Dagegen erhob der Versicherte am 14.

Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 7/86 ). In der Folge forderte die Aus gleichs kasse den Ver sicherten a m 6.

Oktober 2022 auf, die definitive Steuerveranlagung 2019 auf zu leg en (Urk. 7/97). Der Versicherte reichte m it Eingabe vom 24.

November 2022 unter anderem die Veranlagungsverfügung und Steuer rechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend direkte Bundessteuer 2019 vom 5.

Juli 2021 ein , wobei er die Bere ch nungsgrundlagen - gemäss seinen Angaben «aus Datenschutz gründen» (Urk. 7/104/1) - abdeckte (Urk. 7/104/3). Dazu führte

er aus, er sei von der Ausgleichskasse nicht rechtzeitig darüber informiert worden, dass er sein sich auf Rz . 1065.1 des KS CE stützendes Wiederwägungsgesuch bis am 16. September 2020 hätte stellen müssen (Urk. 7/104/1). N ach der Prüfung dieser Eingabe wies d ie Ausgleichs kasse die Ein sprache des Versicherten m it Ein sprache entscheid vom 9 . Dezember 202 2 ab

(Urk. 2 S. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23 . Januar 202 3 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 9.

Dezember 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neube rech nung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Anordnung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitragsverfügung des Jahr es 2017 (Urk. 1 S. 2 , S. 5 ) .

Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . März 2023 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1-1 06 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, für die Festsetzung der Entschädigung massgebend sei das im Jahr 2019 erzielte Erwerbseinkommen, wobei als Basis die Akontorechnungen 2019 herangezogen würde, allenfalls die im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliegende definitive Steuerveranlagung 201 9. Für die Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 müsse das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 soweit vorhanden von Amtes wegen berücksichtigt werden, falls dies für den Antragsteller vorteilhafter sei. D er Beschwerdeführer

berufe sich für seinen Antrag auf einen höheren Tagesansatz auf Rz . 10 65.1 des KS CE vom 3. Juli 202 0. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass gemäss dieser Randziffer der KS CE der Antrag für eine Revision oder Wiedererwägung der Taggeldberechnung bis spätestens 1 6. September 2020 hätte eingereicht werden müssen. Da sie innert dieser Frist keinen Antrag auf Neuberechnung erhalten habe, sei eine Neuberech nung nicht möglich ( Urk. 2 S. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin nicht auf die Wiederer wä gungsmöglich keit aufmerksam gemacht worden sei ( Urk. 1 S. 3, S. 5) . Ein dies bezügliches Infor mationsschreiben habe er auch nicht erhalten. Eine Auskunft, die entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten gewesen wäre , nicht erteilt werde, werde von der Recht sprechung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grund satz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schütze, könnten falsche Auskünfte von Verwal tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Es könne bei einem Bezüger der Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht vor ausgesetzt werden, dass er regelmässig die Kreisschreiben prüfe und Mög lich keiten finde, um seinen Taggeldansatz anpassen zu lassen. Während der Corona-Pandemie hätten die Bezugsmöglichkeiten und deren gesetzlichen Bestimmungen laufend und stets kurzfristig geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin sodann bekannt gewesen, dass er bereits seit März 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung

gehabt habe . Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihn über die geänderten Bestimmungen, insbesondere die Frist für das Wiedererwägungsgesuch , informier e . Weil sie dies unterlassen habe, habe die Beschwerdegegnerin die Aufklä rungs

- und Beratungs pflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) verletzt. Der Einspracheent scheid vom 9. Dezember 2022 sei deshalb aufzuheben .

D ie Sache sei zur Neuberech nung des Taggeld an satzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Anord nung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitrags ver fügung des Jahres 2017 (Urk. 1 S. 5). 2 .

2 .1

Der Beschwerdeführer beantragt mithin die Neufestsetzung seiner Corona-Erwerbs er satzentschädigung gestützt auf einen höheren Tagesansatz ,

bemessen an der definitiven Beitragsverfügung 2017 ( Urk. 1 S. 2 , S. 5 ). Nach Lage der Akten hat er für die Zeitperioden vom 17. März bis 30. Novem ber 2020 und vom 1. Januar bis 30. September 2021 Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung en

bezo gen ( Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk. 7/42/1, Urk. 7/43/1, Urk. 7/45/1,

Urk. 7/50/1, Urk. 7/56/1, Urk. 7/60/1, Urk. 7/64/1, Urk. 7/65/1, Urk. 7/71/1, Urk. 7/84/1). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Wiederwägungs gesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2021 (Urk. 7/72) ein,

beschränkte die Prüfung aber auf die Anspruchsperiode vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 (vgl. die Ver fü gung vom 18. November 2021 Urk. 7/80, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Kassen akten für den Dezember 2021 keinen Anspruch erhoben hat ) . Im vorliegenden Verfahren kann aber auch die Höhe des Anspruchs bis und mit September 2021 überprüft werden , da die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Streitgegen standes erfüllt sind

(BGE 122

V

34

E. 2a, 130 V 138 E. 2.1 m it w eiteren H inweisen ). 2 .2

2 .2.1

Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass i n zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E.

3.2.1). Die Re chtsgrundlagen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung wur den im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis 3 0. Septem ber 2021 mehrfach geändert. 2 .2.2

Die h ier massgebend en Vorschriften zur Höhe und Bemessung der Entschädigung fanden sich in Art. 5 der per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzten Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Laut der Fassung gemäss Ziff er

I der Verordnung vom 1 9. Juni 2020 (AS 2020 2223, rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt) konnte n ach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuer veran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e . 2 .2.3

Das KS CE wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassen. Als Verwaltungsweisung ist das KS CE für die Gerichte zwar nicht verbindlich. Es soll von den Gerichten bei i hren Entschei dungen aber berücksichtigen werden, sofern es dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zul ässt (BGE 147 V 278 E. 2.2) .

Gemäss Rz . 1065 des KS CE (Stand :

3. Juli 2020) bildete grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemes sung der Entschädigung für S elbständig e rwerbende . Als Basis war das Einkom men zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Falls im Zeitpunkt der Fest setzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor lag , war auf diese abzustellen.

Basierte

die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde , und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so war auf Antrag auf das Ein kom men der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Lag zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so war diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss te spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichs kasse eingereicht worden sein ( Rz . 1065.1

des KS CE ).

Sodann bewirkt e

eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. Sep tember 2020 ein ging , g emäss

Rz . 1068

des KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirk t en nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten war

Rz . 1065.1). Letzteres hat das Bundesgericht in seinem in BGE 147 V 278 auszugsweise publizierten Urteil vom 3 0. Juni 2021 indes als bundesrechtwidrig erachtet. 2 .2.4

Hernach war gemäss dem per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Bemessung der Ent schädi gung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2 oder Abs. 3 das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, konnte sie sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berech net werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde gemäss der Ve rordnung vom 1 3. Ja nuar 2021 (AS 2021 5) ab 1 8. J anuar 2021 geändert. Die besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer ( Art. 3 quarter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall) sowie Selbständigerwerbstätigen ( Art. 3 quinquies der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) wurden nunmehr ebenfalls erwähnt . Mit Urteil vom 6. November 2022 (publiziert in BGE 149 V 2) erachtete das Bundesgericht Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall als verfassungs widrig, soweit diese Bestimmungen die Möglichkeit ausschliessen, die Entschädi gung für den Zeitraum vom 1 6. September 2020 bis zum 3 0. Juni 2021 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hatten (vgl. auch Urteil 9C_287/2022 vom 2 3. März 2023 E. 3.2). 2 .2.5

Und schliesslich wurden ab dem

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 197

E. 3 (Urk. 7/ 1/1), ist seit dem 1. April 201

E. 5 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Bereich Organisa tionsberatung, Training/Coaching als Selbständiger werbstätige r

ange schlossen (Urk. 7/4 / 3) . Am 6 . April 2020 (Eingangsdatum, Urk.

7/31/1)

meldete er sich gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung

an (Urk. 7/30). Die Ausgleichskasse rich tete dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17.

Mä rz bis 16.

September 2020 eine Corona- Erwerbs ausfall entschädigung aus. Dabei bemass sie den Tages ansatz mit Fr. 24.-- ( Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk.

7/42/1, Urk.

7/43/1, Urk.

7/45/1 ).

Alsdann beantragte X.___ mit bei der Aus gleichskasse am 3.

Dezember 2020 (Urk.

7/50/1) eingegangenen Anmeldefor mular en - unter Hinweis auf eine im Zeit raum vom 17. September bis 30. Novem ber 2020 von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ver ursachte 100%ige Umsatzeinbusse -

erneut die Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung (Urk.

7/47 , Urk. 7/48 ) . Aufgrund diese r und der in Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.

7/ 54, Urk. 7/57-59, Urk.

7/63, Urk.

7/69 -70, Urk.

7/82 ) bezahlte die Ausgleichskasse dem Ver sicherten für die

Zeitperioden vom 17. September bis 30. November 2020 und vom 1.

Januar bis 30.

September 202 1 erneut eine Corona-Erwerbsaus fall entschädi gung aus

(Urk. 7/50/1 [1 7. Sep tember bis 3 0. November 2020] , Urk.

7/56/1 [Januar 2021] , Urk.

7/60/1

[Februar 2021] , Urk.

7/64/1 [Mai 2021] , Urk.

7/65/1 [März u. April 2021], Urk.

7/71 /1 [Juli u. August 2021], Urk.

7/84/1 [September 2021] ). Den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Oktober 2021 vom 18.

November 2021 (Urk. 7/ 81 ) wies die Aus gleichs kasse mit Verfügung vom

14. Dezember 2021 ( Urk. 7/85) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.

X.___ hatte aber b ereits zuvor mit seiner Eingabe vom 29.

September 2021 beantragt, dass die Corona -Erwerbsausfallent schä digung gemäss Randziffer ( Rz .) 1065.1 des Kreis schreibens über die Entschä digung bei Massnahmen zur Bekämp fung des Corona virus - Corona-Erwerbs ersatz ( KS CE) in der ab 3. Juli 2020 gültig gewesenen Fassung rückwirkend ausgehend von seinem im Jahr 2017 erzielten Einkommen festzusetzen sei (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 18.

November 2021 wies die Aus gleichskasse das Gesuch um Nachzahlung eines höheren Ansatzes der Corona-Erwerbsersatzent schädigung für die Anspruchsperiode vom 17.

März 2020 bis 31.

Mai 2021 ab ( Urk. 7/80). Dagegen erhob der Versicherte am 14.

Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 7/86 ). In der Folge forderte die Aus gleichs kasse den Ver sicherten a m 6.

Oktober 2022 auf, die definitive Steuerveranlagung 2019 auf zu leg en (Urk. 7/97). Der Versicherte reichte m it Eingabe vom 24.

November 2022 unter anderem die Veranlagungsverfügung und Steuer rechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend direkte Bundessteuer 2019 vom 5.

Juli 2021 ein , wobei er die Bere ch nungsgrundlagen - gemäss seinen Angaben «aus Datenschutz gründen» (Urk. 7/104/1) - abdeckte (Urk. 7/104/3). Dazu führte

er aus, er sei von der Ausgleichskasse nicht rechtzeitig darüber informiert worden, dass er sein sich auf Rz . 1065.1 des KS CE stützendes Wiederwägungsgesuch bis am 16. September 2020 hätte stellen müssen (Urk. 7/104/1). N ach der Prüfung dieser Eingabe wies d ie Ausgleichs kasse die Ein sprache des Versicherten m it Ein sprache entscheid vom

E. 9 . Dezember 202 2 ab

(Urk. 2 S. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23 . Januar 202 3 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 9.

Dezember 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neube rech nung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Anordnung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitragsverfügung des Jahr es 2017 (Urk. 1 S. 2 , S. 5 ) .

Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . März 2023 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1-1 06 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, für die Festsetzung der Entschädigung massgebend sei das im Jahr 2019 erzielte Erwerbseinkommen, wobei als Basis die Akontorechnungen 2019 herangezogen würde, allenfalls die im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliegende definitive Steuerveranlagung 201 9. Für die Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 müsse das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 soweit vorhanden von Amtes wegen berücksichtigt werden, falls dies für den Antragsteller vorteilhafter sei. D er Beschwerdeführer

berufe sich für seinen Antrag auf einen höheren Tagesansatz auf Rz . 10 65.1 des KS CE vom 3. Juli 202 0. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass gemäss dieser Randziffer der KS CE der Antrag für eine Revision oder Wiedererwägung der Taggeldberechnung bis spätestens 1 6. September 2020 hätte eingereicht werden müssen. Da sie innert dieser Frist keinen Antrag auf Neuberechnung erhalten habe, sei eine Neuberech nung nicht möglich ( Urk. 2 S. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin nicht auf die Wiederer wä gungsmöglich keit aufmerksam gemacht worden sei ( Urk. 1 S. 3, S. 5) . Ein dies bezügliches Infor mationsschreiben habe er auch nicht erhalten. Eine Auskunft, die entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten gewesen wäre , nicht erteilt werde, werde von der Recht sprechung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grund satz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schütze, könnten falsche Auskünfte von Verwal tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Es könne bei einem Bezüger der Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht vor ausgesetzt werden, dass er regelmässig die Kreisschreiben prüfe und Mög lich keiten finde, um seinen Taggeldansatz anpassen zu lassen. Während der Corona-Pandemie hätten die Bezugsmöglichkeiten und deren gesetzlichen Bestimmungen laufend und stets kurzfristig geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin sodann bekannt gewesen, dass er bereits seit März 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung

gehabt habe . Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihn über die geänderten Bestimmungen, insbesondere die Frist für das Wiedererwägungsgesuch , informier e . Weil sie dies unterlassen habe, habe die Beschwerdegegnerin die Aufklä rungs

- und Beratungs pflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) verletzt. Der Einspracheent scheid vom 9. Dezember 2022 sei deshalb aufzuheben .

D ie Sache sei zur Neuberech nung des Taggeld an satzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Anord nung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitrags ver fügung des Jahres 2017 (Urk. 1 S. 5). 2 .

2 .1

Der Beschwerdeführer beantragt mithin die Neufestsetzung seiner Corona-Erwerbs er satzentschädigung gestützt auf einen höheren Tagesansatz ,

bemessen an der definitiven Beitragsverfügung 2017 ( Urk. 1 S. 2 , S. 5 ). Nach Lage der Akten hat er für die Zeitperioden vom 17. März bis 30. Novem ber 2020 und vom 1. Januar bis 30. September 2021 Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung en

bezo gen ( Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk. 7/42/1, Urk. 7/43/1, Urk. 7/45/1,

Urk. 7/50/1, Urk. 7/56/1, Urk. 7/60/1, Urk. 7/64/1, Urk. 7/65/1, Urk. 7/71/1, Urk. 7/84/1). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Wiederwägungs gesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2021 (Urk. 7/72) ein,

beschränkte die Prüfung aber auf die Anspruchsperiode vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 (vgl. die Ver fü gung vom 18. November 2021 Urk. 7/80, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Kassen akten für den Dezember 2021 keinen Anspruch erhoben hat ) . Im vorliegenden Verfahren kann aber auch die Höhe des Anspruchs bis und mit September 2021 überprüft werden , da die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Streitgegen standes erfüllt sind

(BGE 122

V

34

E. 2a, 130 V 138 E. 2.1 m it w eiteren H inweisen ). 2 .2

2 .2.1

Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass i n zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E.

3.2.1). Die Re chtsgrundlagen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung wur den im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis 3 0. Septem ber 2021 mehrfach geändert. 2 .2.2

Die h ier massgebend en Vorschriften zur Höhe und Bemessung der Entschädigung fanden sich in Art. 5 der per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzten Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Laut der Fassung gemäss Ziff er

I der Verordnung vom 1 9. Juni 2020 (AS 2020 2223, rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt) konnte n ach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuer veran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e . 2 .2.3

Das KS CE wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassen. Als Verwaltungsweisung ist das KS CE für die Gerichte zwar nicht verbindlich. Es soll von den Gerichten bei i hren Entschei dungen aber berücksichtigen werden, sofern es dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zul ässt (BGE 147 V 278 E. 2.2) .

Gemäss Rz . 1065 des KS CE (Stand :

3. Juli 2020) bildete grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemes sung der Entschädigung für S elbständig e rwerbende . Als Basis war das Einkom men zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Falls im Zeitpunkt der Fest setzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor lag , war auf diese abzustellen.

Basierte

die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde , und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so war auf Antrag auf das Ein kom men der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Lag zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so war diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss te spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichs kasse eingereicht worden sein ( Rz . 1065.1

des KS CE ).

Sodann bewirkt e

eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. Sep tember 2020 ein ging , g emäss

Rz . 1068

des KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirk t en nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten war

Rz . 1065.1). Letzteres hat das Bundesgericht in seinem in BGE 147 V 278 auszugsweise publizierten Urteil vom 3 0. Juni 2021 indes als bundesrechtwidrig erachtet. 2 .2.4

Hernach war gemäss dem per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Bemessung der Ent schädi gung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2 oder Abs. 3 das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, konnte sie sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berech net werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde gemäss der Ve rordnung vom 1 3. Ja nuar 2021 (AS 2021 5) ab 1 8. J anuar 2021 geändert. Die besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer ( Art. 3 quarter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall) sowie Selbständigerwerbstätigen ( Art. 3 quinquies der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) wurden nunmehr ebenfalls erwähnt . Mit Urteil vom 6. November 2022 (publiziert in BGE 149 V 2) erachtete das Bundesgericht Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall als verfassungs widrig, soweit diese Bestimmungen die Möglichkeit ausschliessen, die Entschädi gung für den Zeitraum vom 1 6. September 2020 bis zum 3 0. Juni 2021 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hatten (vgl. auch Urteil 9C_287/2022 vom 2 3. März 2023 E. 3.2). 2 .2.5

Und schliesslich wurden ab dem

Dispositiv
  1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn für anspruchsberechtigte Selbstän digerwerbende nach Art.  2 Abs.  1 bis lit . b Ziff.  2, Abs.  3, 3 bis oder 3 quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen als die Berechnungs grundlage nach Abs.  2 bis oder 2 ter auswies ( Art.  5 Abs.  2 ter 0 der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall , in Kraft seit dem
  2. Juli 2021).      3 .      3 .1      Der Beschwerdeführer leitet aus Rz . 1065.1 KS CE ab , dass er Anspruch auf Fest setzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf das der Ver fügung betreffend Beitragsjahr 2017 vom 1
  3. März 2020 (Urk. 7/27) zu grunde liegende Einkom men im Betrag von Fr.  86'000.-- habe ( Urk.  1 S. 3). Diese Berech nungs grundlage soll nach dem Ansinnen des Beschwerdeführers an s telle der Akonto beitrags rechnungen 2019 verwendet werden. Gemäss Mitteilung vom 2
  4. Januar 2019 erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge 2019 ausgehend von einem vor aussichtlichen beitragspflichtigen Ein kommen in der Höhe von Fr.   10'800.-- (Urk. 7/19/1). Könnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers ge folgt werden, so müsste der Tagesansatz für seine Corona-Erwerbsausfall en t schä digung von Fr.  24.-- auf Fr.  190.40 angehoben werden (vgl. Rz . 1061 KS CE, gleichlautend in allen ab 17. März 2020 gültigen Versionen, sowie S. 17 und 22 der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV, gültig ab 1. Januar 2009 ). Rz .   1065.1 KS CE ist aber nicht so zu verst ehen , dass die Selbständiger werbende n die für die Corona-Erwerbsaus fall en t schä di gung güns tigste Berech nungs grund lage - sprich das Jahr mit dem höchsten beitragspflich tigen Ein kommen - wählen durfte n . Für die Bemessung dieser Ent schädigung war grundsätzlich das beitragspflichtige Einkommen 2019 mass gebend. Im Frühling/Sommer 2020 musste auf die Akontorechnungen a b gestellt w e rden (E.   2.2. 3 vorstehend) , da die Beitragsverfügungen 2019 in der Regel noch nicht vorlagen . Die Akontobeiträge der Selbständigerwerbenden werden aufgrund des voraussicht lichen Einkommens des Beitragsjahres bestimm t ( Art.  24 Abs.  2 Satz   1 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) . Bei der Erhebung können die Ausgleichkassen vom Einkommen aus gehen, das der letzten Beitrags verfügung zu Grunde lag, es sei denn die oder der Beitrags pflich tige mache glaub haft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtlichen Einkommen ( Art.  24 Abs.  2 Satz 2 AHVV). Der Mit teilung vom 29.   Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Akontobeiträge 2019 auch im vor lie genden Fall anfänglich auf Basis der Vorjahresperiode (n) erhoben wurden (Urk. 7/19/1). Es muss ferner beachtet werden, dass die Ausgleichskassen ge halten sind, die Akontobeiträge anzupassen, wenn es sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres ergibt , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein kom men ab weicht, ( Art.  24 Abs.  3 AHVV ). In Rz . 1065.1 des KS CE hielt das BSV fest, dass - auf Antrag der oder des Selbständigerwerbenden - auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen sei, wenn die festgesetzte Entschädi gung auf dem Einkommen, welches für die Akonto rech nungen 2019 herangezo gen wurde , beruhe und dieses seit der letzten de finitiven Beitragsver fügung nicht ange passt worden sei . Die Selbständige erwerbenden sollte n mithin kein e Nachteil e erleiden , wenn die Ausgleichkasse die für die Bemes sung der Corona-Erwerbs ausfallentschädigung massgebenden Akonto beiträge 2019 noch nicht an ge passt hatte , obwohl für sie gemäss Art. 24 Abs. 3 AHVV dazu Anlass bestanden hätte . Nach Lage der Akten erfolgte nach Erlass der definitiven Bei tragsverfügung für das Jahr 2017 vom 1
  5. März 2020 ( Urk.  7/27/1) zwar zunächst keine Anpassung der Akontobeiträge 201
  6. Jedoch meldete der Beschwer deführer der Beschwerde gegnerin am
  7. Mai 2020, dass er im Jahr 2019 einen Reingewinn in der Höhe von Fr.  297.-- erzielt habe ( Urk.  7/34). Deswegen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2019 am 1
  8. Mai 2020 den Min destbeitrag ( zuzügl . Verwal tungskosten) in Rechnung ( Urk.  7/37). Den aufgrund der für das Jahr 2019 bereits einbezahlten Beiträge resultierenden Saldo zu Gunsten des Beschwerde führers ( Urk.  7/37) verrechnete die Beschwer degegnerin am selben Tag mit der Schluss rechnung für das Beitragsjahr 2017 ( Urk.  7/38). Der vorliegende Fall unter scheidet sich mithin von den in Rz . 1065.1 des KS CE erfassten. Es handelt sich nicht um eine (zu Unrecht) unterlassene Anpassung (im Hinblick auf die Covid-19-Entschädigung wohl gemeint: Erhöhung) der Akontobeiträge 2019 nach Er lass der letzten definitiven Beitrags verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat die Beiträge für das Jahr 2019 aufgrund der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers im Mai 2020 neu erhoben , diese fielen jedoch tiefer aus , was sich hinsichtlich der Covid-19-Erwerbsersatzentschä digung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus gewirkt hätte (vgl. auch nachfolgend E.   3.2) . Da die Beschwerdegegnerin auf grund dieser Angaben bereits wusste, welchen Gewinn der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als erzielt deklarierte , verbot sich jedenfalls eine Anpassung nach oben im Sinne de s ausserordentlichen Jahresabschlusses 2017 (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 5.3.2) . Die Akontobeiträge 2019 waren somit nicht mehr den der defini tive n Beitra g s verfügung 2017 zugrunde liegenden Erwerbseinkommen anzu pas sen , die den effektiven Verhältnissen 2019 offensichtlich bei Weitem nicht ent sprachen . Folglich hätte der Beschwerdeführer aus Rz . 1065.1 des KS CE nicht s zu seinen Gunsten ableiten können . Nicht zu prüfen ist somit, ob die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht auf diese Bestimmung hinge wiesen hat. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde führers (E. 2.2) ver laufen ins Leere. 3 .2      A uch aus der Veranlagungsverfügung des Kanto nalen Steueramtes Zürich betref fend direkte Bundessteuer 2019 vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/104/3) lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Beschwerde führer deckte die Zahlen auf der von ihm mit Eingabe vom 2
  9. November 2022 bei der Beschwerde gegnerin einge reichten Kopie erfolglos ab (Urk. 7/104/1, Urk. 7/104/3). Laut der Steuermeldung des Kantonalen Steuer amtes Zürich vom 12.   Oktober 2022 erzielte er im Jahr 2019 als Selbständiger werbender ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'977.-- (Urk.   7/100). Dieser Wert würde die für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung notwendige Eintrittsschwelle von Fr.  10'000.-- gemäss Art.  3 bis der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (in ab 1
  10. März 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht erreich en . 3.3      Hieraus folgt, dass für die Entschädigungen ab
  11. Juli 2021 zu Gunsten des Beschwerdeführers die bisherigen Bemessungsgrundlagen massgebend bleiben und keine Anpassung an die steuerlich veranlagten Werte erfolgen darf (E. 2.2.5). 4 .      Da nach dem Gesagten kein Anspruch auf eine höhere Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung besteht , ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  12. Dezem ber 2022 ( Urk.  2) im Ergebnis nicht zu beanstanden.      Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Das Verfahren ist kostenlos.
  15. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  16. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  17. Juli bis und mit 1
  18. August sowie vom 1
  19. Dezember bis und mit dem
  20. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00005

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

14. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Y.___ Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 197 3 (Urk. 7/ 1/1), ist seit dem 1. April 201 5 bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Bereich Organisa tionsberatung, Training/Coaching als Selbständiger werbstätige r

ange schlossen (Urk. 7/4 / 3) . Am 6 . April 2020 (Eingangsdatum, Urk.

7/31/1)

meldete er sich gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam men hang mit dem Coronavirus (C ovid -19-Vero rdnung Erwerbsausfall) bei der Aus gleichskasse für den Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung wegen Betriebs schliessung

an (Urk. 7/30). Die Ausgleichskasse rich tete dem Versicherten für die Zeitperiode vom 17.

Mä rz bis 16.

September 2020 eine Corona- Erwerbs ausfall entschädigung aus. Dabei bemass sie den Tages ansatz mit Fr. 24.-- ( Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk.

7/42/1, Urk.

7/43/1, Urk.

7/45/1 ).

Alsdann beantragte X.___ mit bei der Aus gleichskasse am 3.

Dezember 2020 (Urk.

7/50/1) eingegangenen Anmeldefor mular en - unter Hinweis auf eine im Zeit raum vom 17. September bis 30. Novem ber 2020 von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 ver ursachte 100%ige Umsatzeinbusse -

erneut die Aus richtung einer Corona-Erwerbsausfall entschädigung (Urk.

7/47 , Urk. 7/48 ) . Aufgrund diese r und der in Folge gestellten entsprechenden Gesuche (Urk.

7/ 54, Urk. 7/57-59, Urk.

7/63, Urk.

7/69 -70, Urk.

7/82 ) bezahlte die Ausgleichskasse dem Ver sicherten für die

Zeitperioden vom 17. September bis 30. November 2020 und vom 1.

Januar bis 30.

September 202 1 erneut eine Corona-Erwerbsaus fall entschädi gung aus

(Urk. 7/50/1 [1 7. Sep tember bis 3 0. November 2020] , Urk.

7/56/1 [Januar 2021] , Urk.

7/60/1

[Februar 2021] , Urk.

7/64/1 [Mai 2021] , Urk.

7/65/1 [März u. April 2021], Urk.

7/71 /1 [Juli u. August 2021], Urk.

7/84/1 [September 2021] ). Den Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung für den Monat Oktober 2021 vom 18.

November 2021 (Urk. 7/ 81 ) wies die Aus gleichs kasse mit Verfügung vom

14. Dezember 2021 ( Urk. 7/85) ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.

X.___ hatte aber b ereits zuvor mit seiner Eingabe vom 29.

September 2021 beantragt, dass die Corona -Erwerbsausfallent schä digung gemäss Randziffer ( Rz .) 1065.1 des Kreis schreibens über die Entschä digung bei Massnahmen zur Bekämp fung des Corona virus - Corona-Erwerbs ersatz ( KS CE) in der ab 3. Juli 2020 gültig gewesenen Fassung rückwirkend ausgehend von seinem im Jahr 2017 erzielten Einkommen festzusetzen sei (Urk. 7/72). Mit Verfügung vom 18.

November 2021 wies die Aus gleichskasse das Gesuch um Nachzahlung eines höheren Ansatzes der Corona-Erwerbsersatzent schädigung für die Anspruchsperiode vom 17.

März 2020 bis 31.

Mai 2021 ab ( Urk. 7/80). Dagegen erhob der Versicherte am 14.

Dezember 2021 Einsprache ( Urk. 7/86 ). In der Folge forderte die Aus gleichs kasse den Ver sicherten a m 6.

Oktober 2022 auf, die definitive Steuerveranlagung 2019 auf zu leg en (Urk. 7/97). Der Versicherte reichte m it Eingabe vom 24.

November 2022 unter anderem die Veranlagungsverfügung und Steuer rechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich betreffend direkte Bundessteuer 2019 vom 5.

Juli 2021 ein , wobei er die Bere ch nungsgrundlagen - gemäss seinen Angaben «aus Datenschutz gründen» (Urk. 7/104/1) - abdeckte (Urk. 7/104/3). Dazu führte

er aus, er sei von der Ausgleichskasse nicht rechtzeitig darüber informiert worden, dass er sein sich auf Rz . 1065.1 des KS CE stützendes Wiederwägungsgesuch bis am 16. September 2020 hätte stellen müssen (Urk. 7/104/1). N ach der Prüfung dieser Eingabe wies d ie Ausgleichs kasse die Ein sprache des Versicherten m it Ein sprache entscheid vom 9 . Dezember 202 2 ab

(Urk. 2 S. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23 . Januar 202 3 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin vom 9.

Dezember 2022 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neube rech nung des Taggeldansatzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Anordnung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitragsverfügung des Jahr es 2017 (Urk. 1 S. 2 , S. 5 ) .

Die Beschwer degegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6 . März 2023 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7 /1-1 06 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, für die Festsetzung der Entschädigung massgebend sei das im Jahr 2019 erzielte Erwerbseinkommen, wobei als Basis die Akontorechnungen 2019 herangezogen würde, allenfalls die im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung bereits vorliegende definitive Steuerveranlagung 201 9. Für die Entschädigungen ab dem 1. Juli 2021 müsse das Einkommen der Steuerveranlagung 2019 soweit vorhanden von Amtes wegen berücksichtigt werden, falls dies für den Antragsteller vorteilhafter sei. D er Beschwerdeführer

berufe sich für seinen Antrag auf einen höheren Tagesansatz auf Rz . 10 65.1 des KS CE vom 3. Juli 202 0. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass gemäss dieser Randziffer der KS CE der Antrag für eine Revision oder Wiedererwägung der Taggeldberechnung bis spätestens 1 6. September 2020 hätte eingereicht werden müssen. Da sie innert dieser Frist keinen Antrag auf Neuberechnung erhalten habe, sei eine Neuberech nung nicht möglich ( Urk. 2 S. 2). 1 .2

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass er trotz mehrmaliger telefonischer Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin nicht auf die Wiederer wä gungsmöglich keit aufmerksam gemacht worden sei ( Urk. 1 S. 3, S. 5) . Ein dies bezügliches Infor mationsschreiben habe er auch nicht erhalten. Eine Auskunft, die entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um ständen geboten gewesen wäre , nicht erteilt werde, werde von der Recht sprechung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt. Abgeleitet aus dem Grund satz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schütze, könnten falsche Auskünfte von Verwal tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Es könne bei einem Bezüger der Corona-Erwerbs ausfall entschädigung nicht vor ausgesetzt werden, dass er regelmässig die Kreisschreiben prüfe und Mög lich keiten finde, um seinen Taggeldansatz anpassen zu lassen. Während der Corona-Pandemie hätten die Bezugsmöglichkeiten und deren gesetzlichen Bestimmungen laufend und stets kurzfristig geändert. Es sei der Beschwerdegegnerin sodann bekannt gewesen, dass er bereits seit März 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fall ent schä digung

gehabt habe . Unter diesen Umständen wäre es geboten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihn über die geänderten Bestimmungen, insbesondere die Frist für das Wiedererwägungsgesuch , informier e . Weil sie dies unterlassen habe, habe die Beschwerdegegnerin die Aufklä rungs

- und Beratungs pflicht gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts ( ATSG ) verletzt. Der Einspracheent scheid vom 9. Dezember 2022 sei deshalb aufzuheben .

D ie Sache sei zur Neuberech nung des Taggeld an satzes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, verbun den mit der Anord nung zur Neuverfügung unter Berücksichtigung der definitiven Beitrags ver fügung des Jahres 2017 (Urk. 1 S. 5). 2 .

2 .1

Der Beschwerdeführer beantragt mithin die Neufestsetzung seiner Corona-Erwerbs er satzentschädigung gestützt auf einen höheren Tagesansatz ,

bemessen an der definitiven Beitragsverfügung 2017 ( Urk. 1 S. 2 , S. 5 ). Nach Lage der Akten hat er für die Zeitperioden vom 17. März bis 30. Novem ber 2020 und vom 1. Januar bis 30. September 2021 Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung en

bezo gen ( Urk. 7/31/1, Urk. 7/32/1, Urk. 7/35/1, Urk. 7/41/1, Urk. 7/42/1, Urk. 7/43/1, Urk. 7/45/1,

Urk. 7/50/1, Urk. 7/56/1, Urk. 7/60/1, Urk. 7/64/1, Urk. 7/65/1, Urk. 7/71/1, Urk. 7/84/1). Die Beschwerdegegnerin trat auf das Wiederwägungs gesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2021 (Urk. 7/72) ein,

beschränkte die Prüfung aber auf die Anspruchsperiode vom 17. März 2020 bis 31. Mai 2021 (vgl. die Ver fü gung vom 18. November 2021 Urk. 7/80, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss den Kassen akten für den Dezember 2021 keinen Anspruch erhoben hat ) . Im vorliegenden Verfahren kann aber auch die Höhe des Anspruchs bis und mit September 2021 überprüft werden , da die Voraussetzungen für eine Ausweitung des Streitgegen standes erfüllt sind

(BGE 122

V

34

E. 2a, 130 V 138 E. 2.1 m it w eiteren H inweisen ). 2 .2

2 .2.1

Bei dieser Prüfung gilt es zu beachten, dass i n zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (s. a. im Speziellen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E.

3.2.1). Die Re chtsgrundlagen für die Corona-Erwerbsausfallsentschädigung wur den im vorliegend zu prüfenden Zeitraum vom 1 7. März 2020 bis 3 0. Septem ber 2021 mehrfach geändert. 2 .2.2

Die h ier massgebend en Vorschriften zur Höhe und Bemessung der Entschädigung fanden sich in Art. 5 der per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzten Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall.

Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall war für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Laut der Fassung gemäss Ziff er

I der Verordnung vom 1 9. Juni 2020 (AS 2020 2223, rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt) konnte n ach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuer veran lagung bis zum 16. September 2020 der anspruchs berechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht e . 2 .2.3

Das KS CE wurde vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlassen. Als Verwaltungsweisung ist das KS CE für die Gerichte zwar nicht verbindlich. Es soll von den Gerichten bei i hren Entschei dungen aber berücksichtigen werden, sofern es dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegungen der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zul ässt (BGE 147 V 278 E. 2.2) .

Gemäss Rz . 1065 des KS CE (Stand :

3. Juli 2020) bildete grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemes sung der Entschädigung für S elbständig e rwerbende . Als Basis war das Einkom men zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Falls im Zeitpunkt der Fest setzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor lag , war auf diese abzustellen.

Basierte

die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde , und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht an gepasst, so war auf Antrag auf das Ein kom men der letzten definitiven Beitrags verfügung abzustellen. Lag zum Zeit punkt des Antrages die definitive Steuer veranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so war diese zu berücksichtigen. De r Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wieder erwägung muss te spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichs kasse eingereicht worden sein ( Rz . 1065.1

des KS CE ).

Sodann bewirkt e

eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. Sep tember 2020 ein ging , g emäss

Rz . 1068

des KS CE (Stand: 3. Juli 2020 ) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Ent schädigung bewirk t en nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorech nungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten war

Rz . 1065.1). Letzteres hat das Bundesgericht in seinem in BGE 147 V 278 auszugsweise publizierten Urteil vom 3 0. Juni 2021 indes als bundesrechtwidrig erachtet. 2 .2.4

Hernach war gemäss dem per 1 7. September 2020 in Kraft gesetzten Art. 5 Abs. 2 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Bemessung der Ent schädi gung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2 oder Abs. 3 das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, konnte sie sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berech net werden. Der Wortlaut dieser Bestimmung wurde gemäss der Ve rordnung vom 1 3. Ja nuar 2021 (AS 2021 5) ab 1 8. J anuar 2021 geändert. Die besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer ( Art. 3 quarter der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall) sowie Selbständigerwerbstätigen ( Art. 3 quinquies der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) wurden nunmehr ebenfalls erwähnt . Mit Urteil vom 6. November 2022 (publiziert in BGE 149 V 2) erachtete das Bundesgericht Art. 5 Abs. 2 bis und 2 ter der Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall als verfassungs widrig, soweit diese Bestimmungen die Möglichkeit ausschliessen, die Entschädi gung für den Zeitraum vom 1 6. September 2020 bis zum 3 0. Juni 2021 für diejenigen Anspruchsberechtigten neu zu berechnen, die bereits Leistungen bezogen hatten (vgl. auch Urteil 9C_287/2022 vom 2 3. März 2023 E. 3.2). 2 .2.5

Und schliesslich wurden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen, wenn für anspruchsberechtigte Selbstän digerwerbende nach Art. 2 Abs. 1 bis

lit . b Ziff. 2, Abs. 3, 3 bis oder 3 quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Erwerbseinkommen als die Berechnungs grundlage nach Abs. 2 bis oder 2 ter auswies ( Art. 5 Abs. 2 ter 0

der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall , in Kraft seit dem 1. Juli 2021).

3 .

3 .1

Der Beschwerdeführer leitet aus

Rz . 1065.1 KS CE ab , dass er Anspruch auf Fest setzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf das der Ver fügung betreffend Beitragsjahr 2017 vom 1 2. März 2020 (Urk. 7/27) zu grunde liegende Einkom men im Betrag von Fr. 86'000.-- habe ( Urk. 1 S. 3). Diese Berech nungs grundlage soll nach dem Ansinnen des Beschwerdeführers an s telle der

Akonto beitrags rechnungen 2019 verwendet werden. Gemäss Mitteilung vom 2 9. Januar 2019 erhob die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge 2019 ausgehend von einem vor aussichtlichen beitragspflichtigen Ein kommen in der Höhe von Fr.

10'800.-- (Urk. 7/19/1). Könnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers ge folgt werden, so müsste der Tagesansatz für seine Corona-Erwerbsausfall en t schä digung von

Fr. 24.-- auf Fr. 190.40 angehoben werden (vgl. Rz . 1061 KS CE, gleichlautend in allen ab 17. März 2020 gültigen Versionen, sowie S. 17 und 22 der Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigung des BSV, gültig ab 1. Januar 2009 ). Rz .

1065.1 KS CE ist aber nicht so zu verst ehen , dass die Selbständiger werbende n die für die Corona-Erwerbsaus fall en t schä di gung güns tigste

Berech nungs grund lage - sprich das Jahr mit dem höchsten beitragspflich tigen Ein kommen - wählen durfte n . Für die Bemessung dieser Ent schädigung war grundsätzlich

das beitragspflichtige Einkommen 2019 mass gebend. Im Frühling/Sommer 2020 musste auf

die Akontorechnungen a b gestellt w e rden

(E.

2.2. 3 vorstehend) , da die Beitragsverfügungen 2019 in der Regel noch nicht vorlagen . Die

Akontobeiträge

der Selbständigerwerbenden

werden aufgrund des voraussicht lichen Einkommens des Beitragsjahres

bestimm t ( Art. 24 Abs. 2 Satz

1 der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) . Bei der Erhebung können die Ausgleichkassen vom Einkommen aus gehen, das der letzten Beitrags verfügung zu Grunde lag, es sei denn die oder der Beitrags pflich tige mache glaub haft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraus sichtlichen Einkommen ( Art. 24 Abs. 2 Satz 2 AHVV). Der Mit teilung vom 29.

Januar 2019 ist zu entnehmen, dass die Akontobeiträge 2019 auch im vor lie genden Fall anfänglich auf Basis der Vorjahresperiode (n) erhoben wurden (Urk. 7/19/1). Es muss ferner beachtet werden, dass die Ausgleichskassen ge halten sind, die Akontobeiträge anzupassen, wenn es sich während oder nach Ablauf des Beitrags jahres ergibt , dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Ein kom men ab weicht, ( Art. 24 Abs. 3 AHVV ). In Rz . 1065.1 des KS CE hielt das BSV fest, dass - auf Antrag der oder des Selbständigerwerbenden - auf das Ein kommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen sei, wenn die festgesetzte Entschädi gung auf dem Einkommen, welches für die Akonto rech nungen 2019 herangezo gen wurde , beruhe und dieses seit der letzten de finitiven Beitragsver fügung nicht ange passt

worden sei . Die Selbständige erwerbenden sollte n mithin kein e Nachteil e erleiden , wenn die Ausgleichkasse die für die Bemes sung der Corona-Erwerbs ausfallentschädigung massgebenden Akonto beiträge 2019 noch nicht an ge passt hatte , obwohl für sie gemäss

Art. 24 Abs. 3 AHVV dazu Anlass bestanden hätte . Nach Lage der Akten erfolgte nach Erlass der definitiven Bei tragsverfügung für das Jahr 2017 vom 1 2. März 2020 ( Urk. 7/27/1) zwar zunächst keine Anpassung der Akontobeiträge 201 9. Jedoch meldete der Beschwer deführer der Beschwerde gegnerin am 8. Mai 2020, dass er im Jahr 2019 einen Reingewinn in der Höhe von Fr. 297.-- erzielt habe ( Urk. 7/34). Deswegen stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2019 am 1 8. Mai 2020 den Min destbeitrag ( zuzügl . Verwal tungskosten) in Rechnung ( Urk. 7/37). Den aufgrund der für das Jahr 2019 bereits einbezahlten Beiträge resultierenden Saldo zu Gunsten des Beschwerde führers ( Urk. 7/37) verrechnete die Beschwer degegnerin am selben Tag mit der Schluss rechnung für das Beitragsjahr 2017 ( Urk. 7/38). Der vorliegende Fall unter scheidet sich mithin von den in

Rz . 1065.1 des KS CE erfassten. Es handelt sich nicht um eine (zu Unrecht) unterlassene Anpassung (im Hinblick auf die Covid-19-Entschädigung wohl gemeint: Erhöhung) der Akontobeiträge 2019 nach Er lass der letzten definitiven Beitrags verfügung. Die Beschwerdegegnerin hat die Beiträge für das Jahr 2019 aufgrund der Selbstdeklaration des Beschwerdeführers im Mai 2020 neu erhoben , diese fielen jedoch tiefer aus , was sich hinsichtlich der Covid-19-Erwerbsersatzentschä digung zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus gewirkt hätte (vgl. auch nachfolgend E.

3.2) . Da die Beschwerdegegnerin auf grund dieser Angaben bereits wusste, welchen Gewinn der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als erzielt deklarierte , verbot sich jedenfalls eine Anpassung nach oben im Sinne de s ausserordentlichen Jahresabschlusses 2017 (vgl. auch BGE 147 V 278 E. 5.3.2) . Die Akontobeiträge 2019 waren somit nicht mehr den der defini tive n Beitra g s verfügung 2017 zugrunde liegenden Erwerbseinkommen anzu pas sen , die den effektiven Verhältnissen 2019 offensichtlich bei Weitem nicht ent sprachen . Folglich hätte der Beschwerdeführer aus Rz . 1065.1 des KS CE nicht s zu seinen Gunsten

ableiten können .

Nicht zu prüfen ist somit, ob die Beschwerde gegnerin den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht auf diese Bestimmung hinge wiesen hat. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerde führers (E. 2.2) ver laufen ins Leere.

3 .2

A uch aus der Veranlagungsverfügung des Kanto nalen Steueramtes Zürich betref fend direkte Bundessteuer 2019 vom 5. Juli 2021 (Urk. 7/104/3)

lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Der Beschwerde führer deckte die Zahlen auf der von ihm mit Eingabe vom 2 4. November 2022 bei der Beschwerde gegnerin einge reichten Kopie

erfolglos ab

(Urk. 7/104/1, Urk. 7/104/3). Laut der Steuermeldung des Kantonalen Steuer amtes Zürich vom 12.

Oktober 2022 erzielte er im Jahr 2019 als Selbständiger werbender ein Einkommen in der Höhe von Fr. 1'977.-- (Urk.

7/100). Dieser Wert würde

die für die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung notwendige Eintrittsschwelle von Fr. 10'000.--

gemäss Art. 3 bis der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (in ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht erreich en . 3.3

Hieraus folgt, dass für die Entschädigungen ab 1. Juli 2021 zu Gunsten des Beschwerdeführers die bisherigen Bemessungsgrundlagen massgebend bleiben und keine Anpassung an die steuerlich veranlagten Werte erfolgen darf (E. 2.2.5). 4 .

Da nach dem Gesagten kein Anspruch auf eine höhere Corona-Erwerbsaus fall ent schädigung besteht , ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

9. Dezem ber 2022 ( Urk. 2) im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher