Sachverhalt
1. 1.1
Die 1963 geborene X.___ ist seit 2010 als Selbständigerwerbende im Bereich Hundesitting tätig (Urk. 6/ 126/1) und dabei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/ 56, Urk. 6/ 58). Im Juli 2019 eröffnete sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit ein neues Tierheim für Hunde und weitere Tiere (Urk. 6/ 126/1). Am 14. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/ 114). Die Ausgleichskasse sprach ihr für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 zu (Urk. 6/ 117, Urk. 6/ 118, Urk. 6/ 120, Urk.
6/ 121, Urk. 6/ 122, Urk. 6/ 124). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk.
6/
137) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 202 1. Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Ein sprache (Urk. 6/ 140) . Sie beantragte
eine Neuberechnung der ihr für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 ausgerichteten Entschädigung sowie die Aus richtung einer Entschädigung für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 6/183). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/189/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9.
Dezember 2021, soweit es auf die Beschwerde eintrat, a b (Urk. 6/199). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März 2022 nicht ein (Urk. 6/205) . Die Versicherte stellte daraufhin beim Bundesgericht ein Revi sionsgesuch, auf welches dieses mit Urteil vom 1 1. Mai 2022 nicht eintrat (Urk. 6/209). 1.2
A m 1 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum) hatte die Versicherte einen Antrag auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall für die Monate Februar bis Dezember 2021 gestellt (Urk. 6/198). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 1 8. Mai 2022 ab (Urk.
6/207). Dagegen erhob die Versichere E insprache und beantragte, es sei ihr für die Monate Januar bis Juni 2021, September 2021 sowie November 2021 bis Januar 2022 eine Entschädigung auszurichten (Urk. 6/210, Urk. 6/211). Mit Einspracheentscheid vom 8.
November 2022 schrieb die Ausgleichskasse die Ein sp r ache unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2022 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/220). Gleichentags forderte sie die Versicherte auf, ihr für die Monate Februar bis Juni 2021, September 2021 sowie November 2021 bis Januar 2022 ein detailliertes Buchungsjournal sowie Bankbelege einzureichen. Überdies verlangte sie von der Versicherten die Erfolgsrechnung der Jahre 2015 bis 2019 ein (Urk. 6/221). Nachdem d ie Versicherte am 1 0. November 2022 diverse Unterlagen ein gereicht hatte (Urk.
6/222), verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 7. November 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 (Urk. 6/226). Am 2 7. November 2022 ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse um Neubeur teilung ihres Anspruch s auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 1 7 .
September 2020 bis 3 1. Januar 2021 (Urk. 6/228 -229) . Die Aus gleichskasse teilte der Versicherten daraufhin am 2. Dezember 2022 mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (Urk. 6/230). Mit Einspracheent scheid vom 2 8. Dezember 2022 (Urk.
2) wies die Ausgleichskasse die von der Ver sicherten am 1 3. Dezember 2022 gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 betreffend Anspruch für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 erhobene Einsprache ab (Urk. 6/232) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2023 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2022 sowie alle vo r hergehenden Entscheid e soweit notwendig aufzuheben, es seien ihr Fr. 7'433.50 a ls Entschädigung der nicht gewährleisteten Rechtssicherheit sowie Fr. 1'490.
Anwaltskosten zu vergüten In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie eine Anhörung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 9. März 2023 Einsicht in die Akten genommen hatte (Urk. 9), reichte sie gleichentags eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 10, Urk.
11) und ersuchte erneut um persönliche Vorladung, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 angezeigt wurde (Urk. 12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver - ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stütz t en - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen. 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1).
Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren . Diese werden nachfolgend in den ent sprechenden Fassungen zitiert. 1.3
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit .
c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall e rlitten .
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren Selbständi gerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer mass gebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindes tens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), der Betrieb der Beschwerdeführerin sei in den Monaten, für welche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung strittig sei, nicht auf grund von behördlichen Massnahmen gegen das Coronavirus geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Veranstaltungsbranche tätig. Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung setze daher voraus, dass sie im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000. -
erzielt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 aber lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- erzielt .
Sie habe daher für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 keine n Anspruch auf eine Entschädigung. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), es sei sehr befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, sie sie nicht in der Veran staltungsbranche tätig. Sie sei anerkannte (bewilligungspflichtige) Hundetraine rin. Ihre Tätigkeit sei auf allen zugänglichen Portalen als Tierdienstleistung hinterlegt. Weiter sei sie im gesamten deutschsprachi g en Raum in Kindergärten und Schulen als Referentin im Rahmen von Aufklärungsarbeit über den Wolf in der Schweiz tätig. Als ausgebildete Hunderettungsführerin mit Ernstfallerfahrung sei sie auch im Ausbildungssektor tätig. Das betreffe insbesondere Seminare, Ver anstaltung e n und Referate im Bereich Hundeführer. Weiter gehörten die tierpsy chologischen Beratungen, die externe Betreuung von Tieren, Betreuung kranker Tiere sowie Nachversorgungen dazu.
Für die Zeit Dezember 2020 bis April 2021 habe sie Anspruch auf eine Ent - schädigung aufgrund Betriebsschliessung. Ab Mai 2021 beantrage sie eine Entschä digung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das heisse infolge Homeoffice -E mpfehlung/- P flicht, Zertifikatspflicht und beschränkte Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen . Vom 1 8. Dezember 2020 bis 28.
Februar 2021 sei der Bereich Tierheim teilgeschlossen worden. Zusätzlich erschwerend sei en
die Homeoffice-Pflicht vom 1 8. Januar bis 3 1. Mai 2021 und die Homeoffice -E mpfehlung bis 1 7. Januar 2021 bzw. ab 1. Juni 2021 gewesen. In allen anderen Bereichen ihrer Tätigkeit habe sogar ein gänzliches Berufsverbot gegolten. Dieses sei zwar schrittweise ab 1 9. April 2021 gelockert worden. Die Nachfrage, Tiere in fremde Obhut zu geben, sei während der Homeoffice -P flicht bzw.
- E mpfehlung aber nicht mehr so gross gewesen. Ebenfalls einschränkend seien für sie die Teilnehmerbeschränkungen an Seminaren und Referaten sowie die Zertifikatspflicht gewesen, habe sie doch keine Referate mehr halten können oder seien diese abgesagt worden.
Die Entschädigung sei gestützt auf die letzte Steuerveranlagung vor März 2020, mithin diejenige vom 2 3. Oktober 2019,
zu berechnen . Es sei auch festzustellen, dass die Basis der massgeblichen Umsatzschwelle bei i hr nicht zur Anwendung kommen soll, da sich die Umsätze der Jahre 2015 bis 2019 auf einen Kleinstbe trieb abstützten. Es sei mit der notwendigen Sorgfalt eine Lösung anzustreben, die auf ihre Neusituation seit Juli 2019 mit einer völlig anderen Geschäftslage bezüglich Umsatz Rücksicht nehme. So habe s ich die Nettomiete vor Juli 2019 auf Fr. 500. --
belaufen, aktuell betrage sie Fr. 1'600.--. Es sei festzustellen, dass die Monate Dezember 2020 und Janu a r 2021 weder in der Verfügung vom 6. Februar 2021 noch im Urteil des angerufenen Gerichts vom
8 .
Dezember 2021 hätten abgelehnt werden dürfen. 3.
Die Beschwerdegegnerin hat m it Verfügung vom 1 7. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2022 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 verneint (Urk. 6/226). Nachdem die Beschwerdeführerin beschwer deweise für die entsprechenden Monate eine Entschädigung beantragt, ist ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nich t Gegenstand der Verfügung vom 1 7. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. des Einspracheentscheid s vom 2 8. Dezember 2022 (Urk. 2) war jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 202 1. Der Anspruch für Dezember 2020 und Januar 2021 war vielmehr bereits Gegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 6/137) bzw. des Ein s p r acheentscheids vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 6/183) sowie den diese bestätigenden Urteil e des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 (Urk. 6/199) und des Bundesgerichts
vom 9. März 2022 (Urk. 6/205) und vom 1 1. Mai 2022 (Urk. 6/209) . Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 wurde somit bereits rechtskräftig verneint, wes halb im vorliegenden Verfahren nicht erneut darüber entschieden werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung ihres Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 bea n tragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein gerichtliches Urteil kann nicht wiedererwogen werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf lage, Art. 53 N. 51) . 4 . 4.1
Es steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in de n vorliegend zu beurteilenden Monaten zumindest wäh rend gewissen Zeiten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit durch verschiedene behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eingeschränkt war (u.a. Art. 4, Art. 5a, Art. 5d Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 1 9. Juni 2020; Urk. 2/23) . Die Beschwerdeführerin macht e geltend, dass sie durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie zwischenzeitlich nicht nur eingeschränkt gewesen sei, sondern dass ihr die Ausübung zumindest gewisser Tätigkeiten verboten gewesen sei, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 2
Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehe (E. 2.2) .
Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGE 147 V 423 zur Covid-19-Verodnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung festgehalten, dass nur zwischen zwei Kategorien von Selbständiger werbenden unterschieden werde, und zwar zwischen den direkt Betroffenen, die ihre Tätigkeit gänzlich unterbrechen mussten, und den indirekt oder nur einge schränkt Betroffenen (E. 4). Die gleiche Unterscheidung sah auch das Covid-19-Gessetz (Art.
15) sowie die ab 1 7. September 2020 gültig gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor (ebenfalls Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3 bis) . Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nur haben konnte, wenn sie ihren Betrieb zu einem gewissen Zeitpunkt aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ganz hätten schliessen müssen. Dies war aber zu keinem Zeitpunkt der Fall, standen doch in den vorliegend zu beurteilen den Monaten stets Hunde in ihrer Betreuung und erwirtschaftete sie Einnahmen (Urk. 6/222/7-27). Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall. 4.2
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung gestützt auf
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall setzt unter anderem voraus, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt wurde. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 dargelegt, erzielte die Beschwerde führerin im Jahr 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 7'600. -- (Urk. 6/199; Urk. 7/111, Urk. 7/110/4) . Es ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Gründe, welche vor liegend einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten. Insbesondere kann das Gericht auch nicht in Abweichung vom klaren Wortlaut der Verordnung das Einkommen eines anderen Jahres als des Jahres 2019 als massgebend erklären. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht daher ebenfalls nicht. 4.3
Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 202
2. Von einer Anhörung der Beschwerdeführerin ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124
V 90 E. 4b). 5.
Nachdem sich die Entscheide der Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen, bestehen von vornherein keine anderweitigen Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 3. Dezember 2022 gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 betreffend Anspruch für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 erhobene Einsprache ab (Urk. 6/232) .
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs.
E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1).
Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren . Diese werden nachfolgend in den ent sprechenden Fassungen zitiert.
E. 1.3 Gemäss Art. 2 Abs.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2023 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2022 sowie alle vo r hergehenden Entscheid e soweit notwendig aufzuheben, es seien ihr Fr. 7'433.50 a ls Entschädigung der nicht gewährleisteten Rechtssicherheit sowie Fr. 1'490.
Anwaltskosten zu vergüten In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie eine Anhörung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 9. März 2023 Einsicht in die Akten genommen hatte (Urk. 9), reichte sie gleichentags eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 10, Urk.
11) und ersuchte erneut um persönliche Vorladung, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 angezeigt wurde (Urk. 12) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), der Betrieb der Beschwerdeführerin sei in den Monaten, für welche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung strittig sei, nicht auf grund von behördlichen Massnahmen gegen das Coronavirus geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Veranstaltungsbranche tätig. Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung setze daher voraus, dass sie im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000. -
erzielt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 aber lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- erzielt .
Sie habe daher für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 keine n Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), es sei sehr befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, sie sie nicht in der Veran staltungsbranche tätig. Sie sei anerkannte (bewilligungspflichtige) Hundetraine rin. Ihre Tätigkeit sei auf allen zugänglichen Portalen als Tierdienstleistung hinterlegt. Weiter sei sie im gesamten deutschsprachi g en Raum in Kindergärten und Schulen als Referentin im Rahmen von Aufklärungsarbeit über den Wolf in der Schweiz tätig. Als ausgebildete Hunderettungsführerin mit Ernstfallerfahrung sei sie auch im Ausbildungssektor tätig. Das betreffe insbesondere Seminare, Ver anstaltung e n und Referate im Bereich Hundeführer. Weiter gehörten die tierpsy chologischen Beratungen, die externe Betreuung von Tieren, Betreuung kranker Tiere sowie Nachversorgungen dazu.
Für die Zeit Dezember 2020 bis April 2021 habe sie Anspruch auf eine Ent - schädigung aufgrund Betriebsschliessung. Ab Mai 2021 beantrage sie eine Entschä digung gestützt auf Art. 2 Abs.
E. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das heisse infolge Homeoffice -E mpfehlung/- P flicht, Zertifikatspflicht und beschränkte Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen . Vom 1 8. Dezember 2020 bis 28.
Februar 2021 sei der Bereich Tierheim teilgeschlossen worden. Zusätzlich erschwerend sei en
die Homeoffice-Pflicht vom 1 8. Januar bis 3 1. Mai 2021 und die Homeoffice -E mpfehlung bis 1 7. Januar 2021 bzw. ab 1. Juni 2021 gewesen. In allen anderen Bereichen ihrer Tätigkeit habe sogar ein gänzliches Berufsverbot gegolten. Dieses sei zwar schrittweise ab 1 9. April 2021 gelockert worden. Die Nachfrage, Tiere in fremde Obhut zu geben, sei während der Homeoffice -P flicht bzw.
- E mpfehlung aber nicht mehr so gross gewesen. Ebenfalls einschränkend seien für sie die Teilnehmerbeschränkungen an Seminaren und Referaten sowie die Zertifikatspflicht gewesen, habe sie doch keine Referate mehr halten können oder seien diese abgesagt worden.
Die Entschädigung sei gestützt auf die letzte Steuerveranlagung vor März 2020, mithin diejenige vom 2 3. Oktober 2019,
zu berechnen . Es sei auch festzustellen, dass die Basis der massgeblichen Umsatzschwelle bei i hr nicht zur Anwendung kommen soll, da sich die Umsätze der Jahre 2015 bis 2019 auf einen Kleinstbe trieb abstützten. Es sei mit der notwendigen Sorgfalt eine Lösung anzustreben, die auf ihre Neusituation seit Juli 2019 mit einer völlig anderen Geschäftslage bezüglich Umsatz Rücksicht nehme. So habe s ich die Nettomiete vor Juli 2019 auf Fr. 500. --
belaufen, aktuell betrage sie Fr. 1'600.--. Es sei festzustellen, dass die Monate Dezember 2020 und Janu a r 2021 weder in der Verfügung vom 6. Februar 2021 noch im Urteil des angerufenen Gerichts vom
E. 8 .
Dezember 2021 hätten abgelehnt werden dürfen. 3.
Die Beschwerdegegnerin hat m it Verfügung vom 1 7. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2022 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 verneint (Urk. 6/226). Nachdem die Beschwerdeführerin beschwer deweise für die entsprechenden Monate eine Entschädigung beantragt, ist ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nich t Gegenstand der Verfügung vom 1 7. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. des Einspracheentscheid s vom 2 8. Dezember 2022 (Urk. 2) war jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 202 1. Der Anspruch für Dezember 2020 und Januar 2021 war vielmehr bereits Gegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 6/137) bzw. des Ein s p r acheentscheids vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 6/183) sowie den diese bestätigenden Urteil e des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 (Urk. 6/199) und des Bundesgerichts
vom 9. März 2022 (Urk. 6/205) und vom 1 1. Mai 2022 (Urk. 6/209) . Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 wurde somit bereits rechtskräftig verneint, wes halb im vorliegenden Verfahren nicht erneut darüber entschieden werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung ihres Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 bea n tragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein gerichtliches Urteil kann nicht wiedererwogen werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf lage, Art. 53 N. 51) . 4 . 4.1
Es steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in de n vorliegend zu beurteilenden Monaten zumindest wäh rend gewissen Zeiten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit durch verschiedene behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eingeschränkt war (u.a. Art. 4, Art. 5a, Art. 5d Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 1 9. Juni 2020; Urk. 2/23) . Die Beschwerdeführerin macht e geltend, dass sie durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie zwischenzeitlich nicht nur eingeschränkt gewesen sei, sondern dass ihr die Ausübung zumindest gewisser Tätigkeiten verboten gewesen sei, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 2
Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehe (E. 2.2) .
Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGE 147 V 423 zur Covid-19-Verodnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung festgehalten, dass nur zwischen zwei Kategorien von Selbständiger werbenden unterschieden werde, und zwar zwischen den direkt Betroffenen, die ihre Tätigkeit gänzlich unterbrechen mussten, und den indirekt oder nur einge schränkt Betroffenen (E. 4). Die gleiche Unterscheidung sah auch das Covid-19-Gessetz (Art.
15) sowie die ab 1 7. September 2020 gültig gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor (ebenfalls Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3 bis) . Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nur haben konnte, wenn sie ihren Betrieb zu einem gewissen Zeitpunkt aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ganz hätten schliessen müssen. Dies war aber zu keinem Zeitpunkt der Fall, standen doch in den vorliegend zu beurteilen den Monaten stets Hunde in ihrer Betreuung und erwirtschaftete sie Einnahmen (Urk. 6/222/7-27). Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall. 4.2
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung gestützt auf
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall setzt unter anderem voraus, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt wurde. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 dargelegt, erzielte die Beschwerde führerin im Jahr 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 7'600. -- (Urk. 6/199; Urk. 7/111, Urk. 7/110/4) . Es ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Gründe, welche vor liegend einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten. Insbesondere kann das Gericht auch nicht in Abweichung vom klaren Wortlaut der Verordnung das Einkommen eines anderen Jahres als des Jahres 2019 als massgebend erklären. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht daher ebenfalls nicht. 4.3
Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 202
2. Von einer Anhörung der Beschwerdeführerin ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124
V 90 E. 4b). 5.
Nachdem sich die Entscheide der Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen, bestehen von vornherein keine anderweitigen Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00004
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
10. August 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1963 geborene X.___ ist seit 2010 als Selbständigerwerbende im Bereich Hundesitting tätig (Urk. 6/ 126/1) und dabei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 6/ 56, Urk. 6/ 58). Im Juli 2019 eröffnete sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbs tätigkeit ein neues Tierheim für Hunde und weitere Tiere (Urk. 6/ 126/1). Am 14. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/ 114). Die Ausgleichskasse sprach ihr für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 17.60 zu (Urk. 6/ 117, Urk. 6/ 118, Urk. 6/ 120, Urk.
6/ 121, Urk. 6/ 122, Urk. 6/ 124). Mit Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk.
6/
137) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 31. Januar 202 1. Dagegen erhob die Versicherte am 1. März 2021 Ein sprache (Urk. 6/ 140) . Sie beantragte
eine Neuberechnung der ihr für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 ausgerichteten Entschädigung sowie die Aus richtung einer Entschädigung für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021. Mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (Urk. 6/183). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/189/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 9.
Dezember 2021, soweit es auf die Beschwerde eintrat, a b (Urk. 6/199). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. März 2022 nicht ein (Urk. 6/205) . Die Versicherte stellte daraufhin beim Bundesgericht ein Revi sionsgesuch, auf welches dieses mit Urteil vom 1 1. Mai 2022 nicht eintrat (Urk. 6/209). 1.2
A m 1 7. Dezember 2021 (Eingangsdatum) hatte die Versicherte einen Antrag auf eine Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall für die Monate Februar bis Dezember 2021 gestellt (Urk. 6/198). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 1 8. Mai 2022 ab (Urk.
6/207). Dagegen erhob die Versichere E insprache und beantragte, es sei ihr für die Monate Januar bis Juni 2021, September 2021 sowie November 2021 bis Januar 2022 eine Entschädigung auszurichten (Urk. 6/210, Urk. 6/211). Mit Einspracheentscheid vom 8.
November 2022 schrieb die Ausgleichskasse die Ein sp r ache unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 2022 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/220). Gleichentags forderte sie die Versicherte auf, ihr für die Monate Februar bis Juni 2021, September 2021 sowie November 2021 bis Januar 2022 ein detailliertes Buchungsjournal sowie Bankbelege einzureichen. Überdies verlangte sie von der Versicherten die Erfolgsrechnung der Jahre 2015 bis 2019 ein (Urk. 6/221). Nachdem d ie Versicherte am 1 0. November 2022 diverse Unterlagen ein gereicht hatte (Urk.
6/222), verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 7. November 2022 einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 (Urk. 6/226). Am 2 7. November 2022 ersuchte die Versicherte die Ausgleichskasse um Neubeur teilung ihres Anspruch s auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum 1 7 .
September 2020 bis 3 1. Januar 2021 (Urk. 6/228 -229) . Die Aus gleichskasse teilte der Versicherten daraufhin am 2. Dezember 2022 mit, dass sie auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrete (Urk. 6/230). Mit Einspracheent scheid vom 2 8. Dezember 2022 (Urk.
2) wies die Ausgleichskasse die von der Ver sicherten am 1 3. Dezember 2022 gegen die Verfügung vom 1 7. November 2022 betreffend Anspruch für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 erhobene Einsprache ab (Urk. 6/232) . 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 4. Januar 2023 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte, es sei en der Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2022 sowie alle vo r hergehenden Entscheid e soweit notwendig aufzuheben, es seien ihr Fr. 7'433.50 a ls Entschädigung der nicht gewährleisteten Rechtssicherheit sowie Fr. 1'490.
Anwaltskosten zu vergüten In prozessualer Hinsicht beantrage sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, die Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung sowie eine Anhörung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin am 2 9. März 2023 Einsicht in die Akten genommen hatte (Urk. 9), reichte sie gleichentags eine Stellungnahme samt Beilage ein (Urk. 10, Urk.
11) und ersuchte erneut um persönliche Vorladung, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. April 2023 angezeigt wurde (Urk. 12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver - ordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusse ren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver waltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stütz t en - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen. 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1).
Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren . Diese werden nachfolgend in den ent sprechenden Fassungen zitiert. 1.3
Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit .
c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie: a)
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten; und b)
einen Erwerbs- oder Lohnausfall e rlitten .
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren Selbständi gerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchs berechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassungen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer mass gebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindes tens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %. 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesent lichen (Urk. 2), der Betrieb der Beschwerdeführerin sei in den Monaten, für welche der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung strittig sei, nicht auf grund von behördlichen Massnahmen gegen das Coronavirus geschlossen worden. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht in der Veranstaltungsbranche tätig. Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung setze daher voraus, dass sie im Jahr 2019 ein Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000. -
erzielt gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 aber lediglich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 7'600. -- erzielt .
Sie habe daher für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 keine n Anspruch auf eine Entschädigung. 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), es sei sehr befremdlich, dass die Beschwerdegegnerin behaupte, sie sie nicht in der Veran staltungsbranche tätig. Sie sei anerkannte (bewilligungspflichtige) Hundetraine rin. Ihre Tätigkeit sei auf allen zugänglichen Portalen als Tierdienstleistung hinterlegt. Weiter sei sie im gesamten deutschsprachi g en Raum in Kindergärten und Schulen als Referentin im Rahmen von Aufklärungsarbeit über den Wolf in der Schweiz tätig. Als ausgebildete Hunderettungsführerin mit Ernstfallerfahrung sei sie auch im Ausbildungssektor tätig. Das betreffe insbesondere Seminare, Ver anstaltung e n und Referate im Bereich Hundeführer. Weiter gehörten die tierpsy chologischen Beratungen, die externe Betreuung von Tieren, Betreuung kranker Tiere sowie Nachversorgungen dazu.
Für die Zeit Dezember 2020 bis April 2021 habe sie Anspruch auf eine Ent - schädigung aufgrund Betriebsschliessung. Ab Mai 2021 beantrage sie eine Entschä digung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, das heisse infolge Homeoffice -E mpfehlung/- P flicht, Zertifikatspflicht und beschränkte Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen . Vom 1 8. Dezember 2020 bis 28.
Februar 2021 sei der Bereich Tierheim teilgeschlossen worden. Zusätzlich erschwerend sei en
die Homeoffice-Pflicht vom 1 8. Januar bis 3 1. Mai 2021 und die Homeoffice -E mpfehlung bis 1 7. Januar 2021 bzw. ab 1. Juni 2021 gewesen. In allen anderen Bereichen ihrer Tätigkeit habe sogar ein gänzliches Berufsverbot gegolten. Dieses sei zwar schrittweise ab 1 9. April 2021 gelockert worden. Die Nachfrage, Tiere in fremde Obhut zu geben, sei während der Homeoffice -P flicht bzw.
- E mpfehlung aber nicht mehr so gross gewesen. Ebenfalls einschränkend seien für sie die Teilnehmerbeschränkungen an Seminaren und Referaten sowie die Zertifikatspflicht gewesen, habe sie doch keine Referate mehr halten können oder seien diese abgesagt worden.
Die Entschädigung sei gestützt auf die letzte Steuerveranlagung vor März 2020, mithin diejenige vom 2 3. Oktober 2019,
zu berechnen . Es sei auch festzustellen, dass die Basis der massgeblichen Umsatzschwelle bei i hr nicht zur Anwendung kommen soll, da sich die Umsätze der Jahre 2015 bis 2019 auf einen Kleinstbe trieb abstützten. Es sei mit der notwendigen Sorgfalt eine Lösung anzustreben, die auf ihre Neusituation seit Juli 2019 mit einer völlig anderen Geschäftslage bezüglich Umsatz Rücksicht nehme. So habe s ich die Nettomiete vor Juli 2019 auf Fr. 500. --
belaufen, aktuell betrage sie Fr. 1'600.--. Es sei festzustellen, dass die Monate Dezember 2020 und Janu a r 2021 weder in der Verfügung vom 6. Februar 2021 noch im Urteil des angerufenen Gerichts vom
8 .
Dezember 2021 hätten abgelehnt werden dürfen. 3.
Die Beschwerdegegnerin hat m it Verfügung vom 1 7. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. Einspracheentscheid vom 2 8. Dezember 2022 (Urk. 2) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Februar bis Juni 2021, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 verneint (Urk. 6/226). Nachdem die Beschwerdeführerin beschwer deweise für die entsprechenden Monate eine Entschädigung beantragt, ist ihr Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 2022 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nich t Gegenstand der Verfügung vom 1 7. November 2022 (Urk. 6/226) bzw. des Einspracheentscheid s vom 2 8. Dezember 2022 (Urk. 2) war jedoch der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 202 1. Der Anspruch für Dezember 2020 und Januar 2021 war vielmehr bereits Gegenstand der Verfügung vom 5. Februar 2021 (Urk. 6/137) bzw. des Ein s p r acheentscheids vom 1 6. Juli 2021 (Urk. 6/183) sowie den diese bestätigenden Urteil e des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 (Urk. 6/199) und des Bundesgerichts
vom 9. März 2022 (Urk. 6/205) und vom 1 1. Mai 2022 (Urk. 6/209) . Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 wurde somit bereits rechtskräftig verneint, wes halb im vorliegenden Verfahren nicht erneut darüber entschieden werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin eine erneute Prüfung ihres Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 bea n tragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein gerichtliches Urteil kann nicht wiedererwogen werden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auf lage, Art. 53 N. 51) . 4 . 4.1
Es steht fest und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin in de n vorliegend zu beurteilenden Monaten zumindest wäh rend gewissen Zeiten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit durch verschiedene behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie eingeschränkt war (u.a. Art. 4, Art. 5a, Art. 5d Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 1 9. Juni 2020; Urk. 2/23) . Die Beschwerdeführerin macht e geltend, dass sie durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epide mie zwischenzeitlich nicht nur eingeschränkt gewesen sei, sondern dass ihr die Ausübung zumindest gewisser Tätigkeiten verboten gewesen sei, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 2
Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bestehe (E. 2.2) .
Das Bundesgericht hat sich in seinem Entscheid BGE 147 V 423 zur Covid-19-Verodnung Erwerbsausfall in der bis 1 6. September 2020 gültig gewesenen Fassung festgehalten, dass nur zwischen zwei Kategorien von Selbständiger werbenden unterschieden werde, und zwar zwischen den direkt Betroffenen, die ihre Tätigkeit gänzlich unterbrechen mussten, und den indirekt oder nur einge schränkt Betroffenen (E. 4). Die gleiche Unterscheidung sah auch das Covid-19-Gessetz (Art.
15) sowie die ab 1 7. September 2020 gültig gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor (ebenfalls Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3 bis) . Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nur haben konnte, wenn sie ihren Betrieb zu einem gewissen Zeitpunkt aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ganz hätten schliessen müssen. Dies war aber zu keinem Zeitpunkt der Fall, standen doch in den vorliegend zu beurteilen den Monaten stets Hunde in ihrer Betreuung und erwirtschaftete sie Einnahmen (Urk. 6/222/7-27). Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall. 4.2
Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung gestützt auf
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall setzt unter anderem voraus, dass im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt wurde. Wie bereits im Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Dezember 2021 dargelegt, erzielte die Beschwerde führerin im Jahr 2019 jedoch lediglich ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 7'600. -- (Urk. 6/199; Urk. 7/111, Urk. 7/110/4) . Es ergeben sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Gründe, welche vor liegend einen anderen Entscheid zu begründen vermöchten. Insbesondere kann das Gericht auch nicht in Abweichung vom klaren Wortlaut der Verordnung das Einkommen eines anderen Jahres als des Jahres 2019 als massgebend erklären. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht daher ebenfalls nicht. 4.3
Nach dem Gesagten verneinte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Februar, März, April, Mai, Juni, September, November und Dezember 2021 sowie Januar 202
2. Von einer Anhörung der Beschwerdeführerin ist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (BGE 124
V 90 E. 4b). 5.
Nachdem sich die Entscheide der Beschwerdegegnerin als rechtens erweisen, bestehen von vornherein keine anderweitigen Entschädigungsansprüche der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler