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EE.2023.00003

Rückforderung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung; Rückforderungsbeträge sind nicht ohne Weiteres mit den ausbezahlten Taggeldern in Deckung zu bringen. Verletzung der Begründungspflicht. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2024-08-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die X.___ GmbH war seit ihrer Gründung im Juli 2017

bis zur Sitzverlegung nach B.___

im Januar 2021 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin im Bereich Instand haltung und Reparaturen von Autos angeschlossen (Urk. 7/ 77, Urk. 7/ 88) . Y.___ ist seit der Grün dung der Firma

als deren Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, seit 1 5. Juni 2018

als alleiniger Gesell schafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungs berechtigung ( Urk. 7/52, vgl. auch Internet-Handelsregister aus zug des Kanton s Zürich). 1.2

Nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 8. August 2020 (Urk. 7/53) einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug von Arbeitnehmenden in der Veranstaltungsbranche verneint hatt e (vgl. Anmeldung vom 14. August 2020, Urk. 7/51), beantragte die X.___ GmbH bzw.

Y.___ m it Anmeldungen vom 22.

Januar und 2 3. Februar 2021 bei der Aus gleichs kasse eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 31. Januar 202 1 (Urk. 7/79-81 , Urk. 7/90). In den Anmeldeformularen gab die X.___ GmbH bzw. Y.___ an, aufgrund behördlicher An ordnungen im September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von 12.83 %, im November 2020 eine von 2.8 %, im Dezember 2020 eine von 20.21 % und im Januar 2021 eine von 46.23 % erlitten zu haben. Für die Monate Sep tem ber bis Dezember 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da die Umsatzeinbusse weniger als 55 % betrage und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien (Verfügungen vom 2. März 2021, Urk. 7/93-94). Für den Monat Januar 2021 gewährte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH zu Handen

von Y.___ als Person in einer arbeitgeberähnlichen Stellung eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Abrechnung vom 2. März 2021, Urk. 7/95). 1.3

Am 8. März und 1. April 2021 machte die X.___ GmbH bzw. Y.___ erneut einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 31. De zem ber 2020 sowie für die Monat e Februar und März 2021 geltend (Urk. 7/98-101 , Urk. 7/123 ). Die X.___ GmbH bzw. Y.___ gab an ,

im September und Oktober 2020 eine Um satz einbusse von 58.74 %, im November eine von 55.30 %, im Dezember 2020 eine von 42.36 % , im Februar 2021 eine von 49.81 % und im März 2021 eine von 48.40 % erlitten zu haben. In der Folge gewährte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH bzw.

Y.___ für die Zeitperiode vom 1 7. Sep tember bis 31. Dezember 2020 – abgesehen für die Zeit vom 1. bis 1 8. Dezember 2020 (vgl. Urk. 7/119) – sowie für die Monat e Februar und März 2021 eine Corona-Erwerbsausfall ent schä digung infolge erheblicher Umsatzeinbusse ( Ab rechnungen vom 2 4. März 2021 betr. Monate September bis Dezember 2020 und Februar 2021 [ Urk. 7/120-121 ] , Abrechnung vom 1 2. April 2021 betr. Monat März 2021

[ Urk. 7/125 ] ). 1.4

Mit weiteren Anmeldungen vom 7. Mai, 1. Juni, 9. Juli, 6. August, 2. Sep tember und 2. November 2021 (Urk. 7/130, Urk. 7/132, Urk. 7/136, Urk. 7/138, Urk. 7/142, Urk. 7/144) machte die X.___ GmbH bzw.

Y.___ einen Anspruch auf Co r o n a-Er werbs ausfallentschädigung für die Monate April bis August sowie Oktober 2021 geltend. Die X.___ GmbH bzw. Y.___

gab an, im April eine Umsatzeinbusse von 32.73 % , im Mai eine solche von 78 . 69 % , im Juni eine solche von 30 . 40 % , im Juli eine solche von 67 . 21 % , im August eine solche von 31 . 09 % und im Oktober eine solche von 46 . 95 % erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 6. No vember 2021 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallent schädi gung für den Monat Oktober 2021 mangels ausgewiesener Umsatzeinbusse (Urk. 7/146). 1.5

Gestützt auf den Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 2 1. Juli 2022 ( Urk. 7/174) forderte die Ausgleichskasse mit (mehreren) Verfügungen vom 4.

August 2022 zu viel ausgerichtete Entschädigung

von insgesamt

Fr. 58'593.40 zurück, Fr. 30'982.90 für die Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 3 1. März 2021 (Urk.

7/164-168, vgl. auch Urk. 7/170) und Fr. 27'610.50 .-- für die Zeitperiode vom 1. April 2021 bis 3 1. August 2021 , wobei sie hinsichtlich letzterer Zeitperiode gleichzeitig weitere Taggelder in der Höhe von Fr. 12'330.05 zusprach ( Urk. 18/1-6) . Gegen die Rückforderungs ver fügun gen vom 1 2. August 2022 erhoben sowohl Y.___ (Urk. 7/172) als auch die X.___ GmbH (Urk. 7/173) Einsprache , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 ab wies (Urk.

7/178 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob en die

X.___ GmbH

und Y.___

am

12. Januar 202 3 Beschwerde und beantragte n sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, von einer Rückfor de rung der ausge richteten Er werbs ausfall entschä di gung für die Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 30. Juni 2021 abzusehen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7 /1 204 ]), was de n Beschwerdeführe nden mit Verfügung vom

18. April 2023 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 15 ).

Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 ersuchte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der voll ständigen Akten , insbesondere die

Y.___ betreffenden , und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung an (Urk. 16). Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin Akten ein ( Urk. 17, Urk. 18/1-8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren. 1.3

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schä di gungen. 1.4 1 .4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am

4. No vember 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge schränkt war; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraus setzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1 .4.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4.

No vember 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 Kraft gesetzten Fassun gen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Um satzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Er werbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Um satz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 31.

März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 % . 1.4.3

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der näm li chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3 bis (oder 3 quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 1.5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkom menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revi sions gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst , sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten

Entscheids zu verändern und bei zu tref fender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 1 0. April 2019 E. 3).

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3 , 138 V 324 E. 3.3). 1.6 1.6.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 1.6.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

Die Rückforde rungs verfügungen vom 4. August 2022 richten sich sowohl an die X.___ GmbH (vgl. Urk. 7/164-167) als auch an deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Anspruchsberechtigter Y.___ (vgl. Urk. 7/168 , Urk. 18/3 ) und beide, sowohl Y.___ (Urk. 7/172) als auch die X.___ GmbH (Urk. 7/173), erhoben

Einsprache. Die Beschwerde vom 12.

Ja nuar 2023 wird zwar nur im Namen der X.___ GmbH geführt, richtet sich jedoch gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin beide Einsprachen abgewiesen hat und von der X.___ GmbH und von Y.___ kumuliert einen Betrag in der Höhe von Fr. 46'262.90 ( Fr. 30'982.90 die X.___ GmbH betreffend und Fr. 15'280.-- Y.___ betreffend) zurückforderte (Urk. 2). Die den Akten beiliegende Vertretungsvollmacht wurde von Y.___ mit dem Stempel der X.___ GmbH unterzeichnet; als Vollmachtgeber wird Y.___ c/o X.___ GmbH genannt (Urk. 12). Aufgrund dieser Sachlage und angesichts dessen, dass sowohl Y.___ als auch die X.___ GmbH im Umfang der von ihnen zurückgeforderten Taggelder beschwerdelegitimiert sind, rechtfertigt es sich , beide Parteien als Beschwerde führende 1 und 2 ins Rubrum aufzunehmen . 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8.

Dezember 2022 aus, sie habe mit den Verfügungen vom 4. August 2022 die zu viel ausbezahlten Entschädigungen für die Zeit vom 1 7. Sep t ember 2020 bis 30.

Juni 2021 in der Höhe von Fr. 46'262.90 ( Fr. 30'982.90 bei der X.___ GmbH und Fr. 15'280.-- bei Y.___ ) zurückgefordert. Dieser Betrag entspreche der Differenz zwischen den bereits ausgerichteten Corona-Erwerbs ersatzentschädigungen und den tatsächlich geschuldeten Entschädigungen. Zur Begründung erklärte sie im Wesentlichen , die X.___ GmbH habe in de n Anmeldung en angegeben, in den Jahren 2017 bis 2019

einen durch schnittlichen monatlichen Umsatz in der Höhe von Fr. 37'372.-- , im Monat November 2020 einen solchen von Fr. 16'705.-- und im April 2021 einen solchen von Fr. 25'141.-- erzielt zu haben . Im Rahmen der Überprüfung der Umsatz angaben durch die C.___ AG sei jedoch festgestellt worden, dass sich der durchschnittliche monatliche Umsatz in den Jahren 2017 bis 2019 auf Fr. 35'652.-- belaufen habe. Im November 2020 habe der Umsatz Fr. 21'872.-- betragen und im April 2021 Fr. 25'436.-- .

Daraus ergebe sich, dass die X.___ GmbH im November 2020 und im April 2021 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % erlitten habe , weshalb in diesen Monaten die Voraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung nicht erfüllt seien. Überdies habe Y.___ als Arbeitnehmer mit arbeit geberähnlicher Stellung gemäss Revisionsbericht in der Zeit vom 17. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 einen Lohn bezogen, der nicht mit den angegebenen Daten auf den Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung übereinstimme. Als Folge die ses Revisions ergebnisses sei die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 neu berechnet worden. Die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbs aus fallent schädigung werde entsprechend zurückge fordert ( Urk. 2). 3 .2

Demgegenüber machte n

die Beschwerdeführe nden zusammengefasst geltend, die von der C.___ AG ermittelten Umsätze würden auf lückenhaften Informa tionen basieren. Die von ih nen gemeldeten Umsätze entsprächen den dem Mehr wertsteueramt gemeldeten Zahlen. Ferner seien im November 2020 zwei Rech nungen falsch verbucht worden, was nach Abschluss der Buchhaltung jedoch nicht mehr habe geändert werden können. Schliesslich seien die Auszahlungen des Einkommens des Beschwerdeführers 2 sehr unregelmässig erfolgt. Es sei nur im Oktober 2020 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'000.-- ausbezahlt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Lohnkonto ( Urk. 1). 4 .

4.1

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 betrifft die Rück forderung der an die Beschwerdeführe nden ausbezahlten Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 (Urk. 2 ; vg

l. E. 3 .1 hiervor ).

In d en v orliegenden Akten finden sich die Verfügungen vom 4. August 2022 , mit welchen die Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von Fr. 58'593.40

( Fr.

30'982.90 + Fr. 27'610.50)

für die vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 ausbezahlten Entschädigung en zurückfordert e (Urk. 7/164-168 und Urk. 18/3 ) , sowie die Abrechnungen zu den ausbezahlten Taggeldern für diese Zeitperiode im Umfang von total Fr. 45'669.85 ( Urk. 7/95, Urk. 7/120-121, Urk.

7/125 , Urk. 18/1-2, Urk. 18/4-5 ) . Gemäss den bei den Akten liegenden Einzahlungsscheinen forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwer - deführer in 1 Fr. 30'982.90 (vgl. Urk. 7/170) und vom Beschwerdeführer 2 Fr. 15'280.-- (vgl. Urk. 18/6) , insgesamt Fr. 46'262.90 zurück. Unklar bleibt jedoch, wie sich diese Rückforderungsbeträge zusammensetzen , für welche Zeitperiode die ausbezahlte Entschädigung zurückgefordert wird und vor allem von wem

- also inwiefern von der Beschwerdeführer in 1 und inwiefern vom Beschwerdeführer 2 - die Beschwerdegegnerin diese Beträge zu rück fordert. So sind die Rückforderungsverfügungen für die Zeit periode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 21'440.20 (Fr. 6'152.75 + Fr. 8'769.55 + Fr. 2'533.45 + Fr. 3'984.45 [Urk. 7/164-167]) an die Beschwerdeführer in 1 und die jenigen für die Zeitperiode vom 1. Fe bruar bis 3 1. August 2021 und im Umfang von Fr. 37'153.20 (Fr. 9'542.70 [Urk. 7/168] + Fr. 27'610.50 [Urk. 18/3]) an den Beschwerdeführer 2 adressiert . Diese Beträge weichen von den im Einspracheentscheid und in den Einzahlungsscheinen genannten Beträge ab . Nicht schlüssig ist ferner die von der Beschwerdegegnerin erbrachte Begründung der Rückforderung (vgl. Urk. 7/169). Angesichts dessen, dass aus bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 45'669.85 nachgewiesen sind und die Beschwerdegegnerin Rückforderungen in der Höhe von Fr. 46'262.90 in Rech nung stellte (vgl. Urk. 7/170, Urk. 18/6), ist ihre Begründung, es würden die Differenzbeträge zu den effektiven Lohneinbussen zurück gefordert (vgl. Urk. 7/169), nicht nachvoll ziehbar. Jedenfalls sind die sich aus den Akten ergebenden ausbezahlten Tag gelder für die Zeitperiode vom 1 7. Sep tember 2020 bis 3 0. Juni 2021 nicht ohne Weiteres mit den verfügten Rück forderungsbeträgen in Übereinstimmung zu bringen.

Der angefochtene Einspracheentscheid hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Es ist auch nicht die Aufgabe des mit der Überprüfung befassten Gerichts, den in wesentlichen Punkten unzureichend begründeten Verwaltungsentscheid mittels eines gerichtlichen Urteils zu ersetzen.

4.2

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1. 6.2 ) ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 ( Urk.

2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen ordnungs gemäss begründeten materiellen Entscheid fälle .

Immerhin ist darauf hinzuweisen, das s gemäss dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 im Jahr 2020 ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 70'570.-- ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 7/196/1), womit ein relevanter Lohnausfal l für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2021 zu verneinen sein dürfte . Vor dem Hintergrund, dass Lohnausweise in verschiedenen Version en bestehen ( Urk. 7/91 [= Urk. 7/102-105], Urk. 7/124) und

wiederum davon abweichende Lohndeklarationen ( Urk. 7/195) , im Rahmen der Arbeitgeberrevision vom 3 1. März 2022 der Lohn des Beschwerdeführers 2 korrigiert werden musste ( Urk. 7/150, Urk. 7/156) und

d ie Umsatzzahlen für die Monate September bis Dezember 2020 mit Anmeldungen vom 8. März und 1. April 2021 korrigiert wurden , obschon es sich um vergangene, abgeschlossene Sachverhalte handelte ( Urk. 7/98, Urk. 7/100, Urk. 7/101) , erscheint in grundsätzlicher Weise fraglich, ob auf die Angaben der Beschwerdeführer respektive auf die Buchhaltung der Beschwerdeführer in 1 abgestellt werden kann , womit der Nachweis eine r Lohneinbusse des Beschwerdeführers 2 sowie eine r Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin 1 generell in Frage steht . 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene n Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung ha ben . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf total Fr. 700.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

Das Rubrum wird geändert und neben Y.___ als Beschwerdeführer 2 wird die X.___ GmbH neu als Beschwerdeführerin 1 aufgeführt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de n Beschwerdeführe nden eine Parteientschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 2. April 2021 betr. Monat März 2021

[ Urk. 7/125 ] ).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren.

E. 1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.

E. 1.4 1 .4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am

4. No vember 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge schränkt war; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraus setzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1 .4.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4.

No vember 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 Kraft gesetzten Fassun gen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Um satzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Er werbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Um satz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 31.

März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 % .

E. 1.4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der näm li chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3 bis (oder 3 quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten.

E. 1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkom menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revi sions gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst , sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten

Entscheids zu verändern und bei zu tref fender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 1 0. April 2019 E. 3).

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3 , 138 V 324 E. 3.3).

E. 1.6.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .).

E. 1.6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

Die Rückforde rungs verfügungen vom 4. August 2022 richten sich sowohl an die X.___ GmbH (vgl. Urk. 7/164-167) als auch an deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Anspruchsberechtigter Y.___ (vgl. Urk. 7/168 , Urk. 18/3 ) und beide, sowohl Y.___ (Urk. 7/172) als auch die X.___ GmbH (Urk. 7/173), erhoben

Einsprache. Die Beschwerde vom 12.

Ja nuar 2023 wird zwar nur im Namen der X.___ GmbH geführt, richtet sich jedoch gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin beide Einsprachen abgewiesen hat und von der X.___ GmbH und von Y.___ kumuliert einen Betrag in der Höhe von Fr. 46'262.90 ( Fr. 30'982.90 die X.___ GmbH betreffend und Fr. 15'280.-- Y.___ betreffend) zurückforderte (Urk. 2). Die den Akten beiliegende Vertretungsvollmacht wurde von Y.___ mit dem Stempel der X.___ GmbH unterzeichnet; als Vollmachtgeber wird Y.___ c/o X.___ GmbH genannt (Urk. 12). Aufgrund dieser Sachlage und angesichts dessen, dass sowohl Y.___ als auch die X.___ GmbH im Umfang der von ihnen zurückgeforderten Taggelder beschwerdelegitimiert sind, rechtfertigt es sich , beide Parteien als Beschwerde führende 1 und 2 ins Rubrum aufzunehmen . 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8.

Dezember 2022 aus, sie habe mit den Verfügungen vom 4. August 2022 die zu viel ausbezahlten Entschädigungen für die Zeit vom 1 7. Sep t ember 2020 bis 30.

Juni 2021 in der Höhe von Fr. 46'262.90 ( Fr. 30'982.90 bei der X.___ GmbH und Fr. 15'280.-- bei Y.___ ) zurückgefordert. Dieser Betrag entspreche der Differenz zwischen den bereits ausgerichteten Corona-Erwerbs ersatzentschädigungen und den tatsächlich geschuldeten Entschädigungen. Zur Begründung erklärte sie im Wesentlichen , die X.___ GmbH habe in de n Anmeldung en angegeben, in den Jahren 2017 bis 2019

einen durch schnittlichen monatlichen Umsatz in der Höhe von Fr. 37'372.-- , im Monat November 2020 einen solchen von Fr. 16'705.-- und im April 2021 einen solchen von Fr. 25'141.-- erzielt zu haben . Im Rahmen der Überprüfung der Umsatz angaben durch die C.___ AG sei jedoch festgestellt worden, dass sich der durchschnittliche monatliche Umsatz in den Jahren 2017 bis 2019 auf Fr. 35'652.-- belaufen habe. Im November 2020 habe der Umsatz Fr. 21'872.-- betragen und im April 2021 Fr. 25'436.-- .

Daraus ergebe sich, dass die X.___ GmbH im November 2020 und im April 2021 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % erlitten habe , weshalb in diesen Monaten die Voraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung nicht erfüllt seien. Überdies habe Y.___ als Arbeitnehmer mit arbeit geberähnlicher Stellung gemäss Revisionsbericht in der Zeit vom 17. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 einen Lohn bezogen, der nicht mit den angegebenen Daten auf den Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung übereinstimme. Als Folge die ses Revisions ergebnisses sei die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 neu berechnet worden. Die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbs aus fallent schädigung werde entsprechend zurückge fordert ( Urk. 2). 3 .2

Demgegenüber machte n

die Beschwerdeführe nden zusammengefasst geltend, die von der C.___ AG ermittelten Umsätze würden auf lückenhaften Informa tionen basieren. Die von ih nen gemeldeten Umsätze entsprächen den dem Mehr wertsteueramt gemeldeten Zahlen. Ferner seien im November 2020 zwei Rech nungen falsch verbucht worden, was nach Abschluss der Buchhaltung jedoch nicht mehr habe geändert werden können. Schliesslich seien die Auszahlungen des Einkommens des Beschwerdeführers 2 sehr unregelmässig erfolgt. Es sei nur im Oktober 2020 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'000.-- ausbezahlt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Lohnkonto ( Urk. 1). 4 .

4.1

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 betrifft die Rück forderung der an die Beschwerdeführe nden ausbezahlten Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 (Urk. 2 ; vg

l. E. 3 .1 hiervor ).

In d en v orliegenden Akten finden sich die Verfügungen vom 4. August 2022 , mit welchen die Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von Fr. 58'593.40

( Fr.

30'982.90 + Fr. 27'610.50)

für die vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 ausbezahlten Entschädigung en zurückfordert e (Urk. 7/164-168 und Urk. 18/3 ) , sowie die Abrechnungen zu den ausbezahlten Taggeldern für diese Zeitperiode im Umfang von total Fr. 45'669.85 ( Urk. 7/95, Urk. 7/120-121, Urk.

7/125 , Urk. 18/1-2, Urk. 18/4-5 ) . Gemäss den bei den Akten liegenden Einzahlungsscheinen forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwer - deführer in 1 Fr. 30'982.90 (vgl. Urk. 7/170) und vom Beschwerdeführer 2 Fr. 15'280.-- (vgl. Urk. 18/6) , insgesamt Fr. 46'262.90 zurück. Unklar bleibt jedoch, wie sich diese Rückforderungsbeträge zusammensetzen , für welche Zeitperiode die ausbezahlte Entschädigung zurückgefordert wird und vor allem von wem

- also inwiefern von der Beschwerdeführer in 1 und inwiefern vom Beschwerdeführer 2 - die Beschwerdegegnerin diese Beträge zu rück fordert. So sind die Rückforderungsverfügungen für die Zeit periode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 21'440.20 (Fr. 6'152.75 + Fr. 8'769.55 + Fr. 2'533.45 + Fr. 3'984.45 [Urk. 7/164-167]) an die Beschwerdeführer in 1 und die jenigen für die Zeitperiode vom 1. Fe bruar bis 3 1. August 2021 und im Umfang von Fr. 37'153.20 (Fr. 9'542.70 [Urk. 7/168] + Fr. 27'610.50 [Urk. 18/3]) an den Beschwerdeführer 2 adressiert . Diese Beträge weichen von den im Einspracheentscheid und in den Einzahlungsscheinen genannten Beträge ab . Nicht schlüssig ist ferner die von der Beschwerdegegnerin erbrachte Begründung der Rückforderung (vgl. Urk. 7/169). Angesichts dessen, dass aus bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 45'669.85 nachgewiesen sind und die Beschwerdegegnerin Rückforderungen in der Höhe von Fr. 46'262.90 in Rech nung stellte (vgl. Urk. 7/170, Urk. 18/6), ist ihre Begründung, es würden die Differenzbeträge zu den effektiven Lohneinbussen zurück gefordert (vgl. Urk. 7/169), nicht nachvoll ziehbar. Jedenfalls sind die sich aus den Akten ergebenden ausbezahlten Tag gelder für die Zeitperiode vom 1 7. Sep tember 2020 bis 3 0. Juni 2021 nicht ohne Weiteres mit den verfügten Rück forderungsbeträgen in Übereinstimmung zu bringen.

Der angefochtene Einspracheentscheid hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Es ist auch nicht die Aufgabe des mit der Überprüfung befassten Gerichts, den in wesentlichen Punkten unzureichend begründeten Verwaltungsentscheid mittels eines gerichtlichen Urteils zu ersetzen.

4.2

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1.

E. 2 Dagegen erhob en die

X.___ GmbH

und Y.___

am

12. Januar 202

E. 3 Beschwerde und beantragte n sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, von einer Rückfor de rung der ausge richteten Er werbs ausfall entschä di gung für die Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 30. Juni 2021 abzusehen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.

E. 6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk.

E. 6.2 ) ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 ( Urk.

2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen ordnungs gemäss begründeten materiellen Entscheid fälle .

Immerhin ist darauf hinzuweisen, das s gemäss dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 im Jahr 2020 ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 70'570.-- ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 7/196/1), womit ein relevanter Lohnausfal l für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2021 zu verneinen sein dürfte . Vor dem Hintergrund, dass Lohnausweise in verschiedenen Version en bestehen ( Urk. 7/91 [= Urk. 7/102-105], Urk. 7/124) und

wiederum davon abweichende Lohndeklarationen ( Urk. 7/195) , im Rahmen der Arbeitgeberrevision vom 3 1. März 2022 der Lohn des Beschwerdeführers 2 korrigiert werden musste ( Urk. 7/150, Urk. 7/156) und

d ie Umsatzzahlen für die Monate September bis Dezember 2020 mit Anmeldungen vom 8. März und 1. April 2021 korrigiert wurden , obschon es sich um vergangene, abgeschlossene Sachverhalte handelte ( Urk. 7/98, Urk. 7/100, Urk. 7/101) , erscheint in grundsätzlicher Weise fraglich, ob auf die Angaben der Beschwerdeführer respektive auf die Buchhaltung der Beschwerdeführer in 1 abgestellt werden kann , womit der Nachweis eine r Lohneinbusse des Beschwerdeführers 2 sowie eine r Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin 1 generell in Frage steht . 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene n Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung ha ben . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf total Fr. 700.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

Das Rubrum wird geändert und neben Y.___ als Beschwerdeführer 2 wird die X.___ GmbH neu als Beschwerdeführerin 1 aufgeführt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de n Beschwerdeführe nden eine Parteientschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 7 /1 204 ]), was de n Beschwerdeführe nden mit Verfügung vom

18. April 2023 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 15 ).

Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 ersuchte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der voll ständigen Akten , insbesondere die

Y.___ betreffenden , und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung an (Urk. 16). Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin Akten ein ( Urk. 17, Urk. 18/1-8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schä di gungen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00003

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

10. August 2024 in Sach en X.___ GmbH Beschwerdeführer in 1 Y.___ c/o X.___ GmbH Beschwerdeführer 2 beide vertreten durch Z.___ A.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die X.___ GmbH war seit ihrer Gründung im Juli 2017

bis zur Sitzverlegung nach B.___

im Januar 2021 der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin im Bereich Instand haltung und Reparaturen von Autos angeschlossen (Urk. 7/ 77, Urk. 7/ 88) . Y.___ ist seit der Grün dung der Firma

als deren Gesellschafter im Handelsregister eingetragen, seit 1 5. Juni 2018

als alleiniger Gesell schafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungs berechtigung ( Urk. 7/52, vgl. auch Internet-Handelsregister aus zug des Kanton s Zürich). 1.2

Nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 1 8. August 2020 (Urk. 7/53) einen Anspruch von Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug von Arbeitnehmenden in der Veranstaltungsbranche verneint hatt e (vgl. Anmeldung vom 14. August 2020, Urk. 7/51), beantragte die X.___ GmbH bzw.

Y.___ m it Anmeldungen vom 22.

Januar und 2 3. Februar 2021 bei der Aus gleichs kasse eine Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nahmen bei Erwerbsausfall im Zusammen hang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 31. Januar 202 1 (Urk. 7/79-81 , Urk. 7/90). In den Anmeldeformularen gab die X.___ GmbH bzw. Y.___ an, aufgrund behördlicher An ordnungen im September und Oktober 2020 eine Umsatzeinbusse von 12.83 %, im November 2020 eine von 2.8 %, im Dezember 2020 eine von 20.21 % und im Januar 2021 eine von 46.23 % erlitten zu haben. Für die Monate Sep tem ber bis Dezember 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da die Umsatzeinbusse weniger als 55 % betrage und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfüllt seien (Verfügungen vom 2. März 2021, Urk. 7/93-94). Für den Monat Januar 2021 gewährte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH zu Handen

von Y.___ als Person in einer arbeitgeberähnlichen Stellung eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung ( Abrechnung vom 2. März 2021, Urk. 7/95). 1.3

Am 8. März und 1. April 2021 machte die X.___ GmbH bzw. Y.___ erneut einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 31. De zem ber 2020 sowie für die Monat e Februar und März 2021 geltend (Urk. 7/98-101 , Urk. 7/123 ). Die X.___ GmbH bzw. Y.___ gab an ,

im September und Oktober 2020 eine Um satz einbusse von 58.74 %, im November eine von 55.30 %, im Dezember 2020 eine von 42.36 % , im Februar 2021 eine von 49.81 % und im März 2021 eine von 48.40 % erlitten zu haben. In der Folge gewährte die Ausgleichskasse der X.___ GmbH bzw.

Y.___ für die Zeitperiode vom 1 7. Sep tember bis 31. Dezember 2020 – abgesehen für die Zeit vom 1. bis 1 8. Dezember 2020 (vgl. Urk. 7/119) – sowie für die Monat e Februar und März 2021 eine Corona-Erwerbsausfall ent schä digung infolge erheblicher Umsatzeinbusse ( Ab rechnungen vom 2 4. März 2021 betr. Monate September bis Dezember 2020 und Februar 2021 [ Urk. 7/120-121 ] , Abrechnung vom 1 2. April 2021 betr. Monat März 2021

[ Urk. 7/125 ] ). 1.4

Mit weiteren Anmeldungen vom 7. Mai, 1. Juni, 9. Juli, 6. August, 2. Sep tember und 2. November 2021 (Urk. 7/130, Urk. 7/132, Urk. 7/136, Urk. 7/138, Urk. 7/142, Urk. 7/144) machte die X.___ GmbH bzw.

Y.___ einen Anspruch auf Co r o n a-Er werbs ausfallentschädigung für die Monate April bis August sowie Oktober 2021 geltend. Die X.___ GmbH bzw. Y.___

gab an, im April eine Umsatzeinbusse von 32.73 % , im Mai eine solche von 78 . 69 % , im Juni eine solche von 30 . 40 % , im Juli eine solche von 67 . 21 % , im August eine solche von 31 . 09 % und im Oktober eine solche von 46 . 95 % erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 1 6. No vember 2021 einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallent schädi gung für den Monat Oktober 2021 mangels ausgewiesener Umsatzeinbusse (Urk. 7/146). 1.5

Gestützt auf den Bericht eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 2 1. Juli 2022 ( Urk. 7/174) forderte die Ausgleichskasse mit (mehreren) Verfügungen vom 4.

August 2022 zu viel ausgerichtete Entschädigung

von insgesamt

Fr. 58'593.40 zurück, Fr. 30'982.90 für die Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 3 1. März 2021 (Urk.

7/164-168, vgl. auch Urk. 7/170) und Fr. 27'610.50 .-- für die Zeitperiode vom 1. April 2021 bis 3 1. August 2021 , wobei sie hinsichtlich letzterer Zeitperiode gleichzeitig weitere Taggelder in der Höhe von Fr. 12'330.05 zusprach ( Urk. 18/1-6) . Gegen die Rückforderungs ver fügun gen vom 1 2. August 2022 erhoben sowohl Y.___ (Urk. 7/172) als auch die X.___ GmbH (Urk. 7/173) Einsprache , welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 ab wies (Urk.

7/178 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob en die

X.___ GmbH

und Y.___

am

12. Januar 202 3 Beschwerde und beantragte n sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde gegnerin sei zu verpflichten, von einer Rückfor de rung der ausge richteten Er werbs ausfall entschä di gung für die Zeitperiode vom 17.

September 2020 bis 30. Juni 2021 abzusehen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [ Urk. 7 /1 204 ]), was de n Beschwerdeführe nden mit Verfügung vom

18. April 2023 zur Kennt nis ge bracht wurde ( Urk. 15 ).

Mit Verfügung vom 3 0. April 2024 ersuchte das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der voll ständigen Akten , insbesondere die

Y.___ betreffenden , und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung an (Urk. 16). Innert Frist reichte die Beschwerdegegnerin Akten ein ( Urk. 17, Urk. 18/1-8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verord nun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungs organisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung diejenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in Kraft waren. 1.3

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädigung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Ent schä di gungen. 1.4 1 .4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am

4. No vember 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits losenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), welche im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obli ga torisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einge schränkt war; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs ein kommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatten; diese Voraus setzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1 .4.2

Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4.

No vember 2020 rückwirkend per 1 7. September 2020 Kraft gesetzten Fassun gen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Um satzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag. War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden, so war der Durchschnitt der entsprechenden Er werbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen hatten, mussten nachweisen, dass pro Monat eine Um satz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorlag; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 1 9. Dezember 2020 bis 31.

März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab 1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 % . 1.4.3

Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Tag geld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Laut Art. 5 Abs. 2 ter der näm li chen Verordnung ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbständigerwerbender nach Artikel 2 Absatz 1 bis Buchstabe b Ziffer 2, Absatz 3, 3 bis (oder 3 quinquies [in der ab 18. Januar 2021 geltenden Version]), die nicht unter Absatz 2 bis fallen, das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu festgesetzt werden. Art. 2 bis regelt die Bemessung der Entschädigung von Anspruchsberechtigten, die bereits vor dem 17. September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung bezogen hatten. 1.5

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässige Leistungen zurückzuerstatten. Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei formlos zugesprochenen Leistungen ist eine ohne Bindung an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision erfolgende Rückforderung nur während eines Zeitraums möglich, welcher der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf die Rückforderung eines der vorgenannten Rückkom menstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.2.3).

Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung oder des Einspracheentscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revi sions gesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst , sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten

Entscheids zu verändern und bei zu tref fender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (BGE 143 V 105 E. 2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 1 0. April 2019 E. 3).

Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechts kräf tige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3 , 138 V 324 E. 3.3). 1.6 1.6.1

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 1.6.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle , in denen die Verletzung des Begründungsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförder lichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). 2.

Die Rückforde rungs verfügungen vom 4. August 2022 richten sich sowohl an die X.___ GmbH (vgl. Urk. 7/164-167) als auch an deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer sowie Anspruchsberechtigter Y.___ (vgl. Urk. 7/168 , Urk. 18/3 ) und beide, sowohl Y.___ (Urk. 7/172) als auch die X.___ GmbH (Urk. 7/173), erhoben

Einsprache. Die Beschwerde vom 12.

Ja nuar 2023 wird zwar nur im Namen der X.___ GmbH geführt, richtet sich jedoch gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022, mit dem die Beschwerdegegnerin beide Einsprachen abgewiesen hat und von der X.___ GmbH und von Y.___ kumuliert einen Betrag in der Höhe von Fr. 46'262.90 ( Fr. 30'982.90 die X.___ GmbH betreffend und Fr. 15'280.-- Y.___ betreffend) zurückforderte (Urk. 2). Die den Akten beiliegende Vertretungsvollmacht wurde von Y.___ mit dem Stempel der X.___ GmbH unterzeichnet; als Vollmachtgeber wird Y.___ c/o X.___ GmbH genannt (Urk. 12). Aufgrund dieser Sachlage und angesichts dessen, dass sowohl Y.___ als auch die X.___ GmbH im Umfang der von ihnen zurückgeforderten Taggelder beschwerdelegitimiert sind, rechtfertigt es sich , beide Parteien als Beschwerde führende 1 und 2 ins Rubrum aufzunehmen . 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8.

Dezember 2022 aus, sie habe mit den Verfügungen vom 4. August 2022 die zu viel ausbezahlten Entschädigungen für die Zeit vom 1 7. Sep t ember 2020 bis 30.

Juni 2021 in der Höhe von Fr. 46'262.90 ( Fr. 30'982.90 bei der X.___ GmbH und Fr. 15'280.-- bei Y.___ ) zurückgefordert. Dieser Betrag entspreche der Differenz zwischen den bereits ausgerichteten Corona-Erwerbs ersatzentschädigungen und den tatsächlich geschuldeten Entschädigungen. Zur Begründung erklärte sie im Wesentlichen , die X.___ GmbH habe in de n Anmeldung en angegeben, in den Jahren 2017 bis 2019

einen durch schnittlichen monatlichen Umsatz in der Höhe von Fr. 37'372.-- , im Monat November 2020 einen solchen von Fr. 16'705.-- und im April 2021 einen solchen von Fr. 25'141.-- erzielt zu haben . Im Rahmen der Überprüfung der Umsatz angaben durch die C.___ AG sei jedoch festgestellt worden, dass sich der durchschnittliche monatliche Umsatz in den Jahren 2017 bis 2019 auf Fr. 35'652.-- belaufen habe. Im November 2020 habe der Umsatz Fr. 21'872.-- betragen und im April 2021 Fr. 25'436.-- .

Daraus ergebe sich, dass die X.___ GmbH im November 2020 und im April 2021 eine Umsatzeinbusse von weniger als 55 % erlitten habe , weshalb in diesen Monaten die Voraussetzungen für eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung nicht erfüllt seien. Überdies habe Y.___ als Arbeitnehmer mit arbeit geberähnlicher Stellung gemäss Revisionsbericht in der Zeit vom 17. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 einen Lohn bezogen, der nicht mit den angegebenen Daten auf den Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung übereinstimme. Als Folge die ses Revisions ergebnisses sei die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Zeit vom 17. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 neu berechnet worden. Die zu viel ausbezahlte Corona-Erwerbs aus fallent schädigung werde entsprechend zurückge fordert ( Urk. 2). 3 .2

Demgegenüber machte n

die Beschwerdeführe nden zusammengefasst geltend, die von der C.___ AG ermittelten Umsätze würden auf lückenhaften Informa tionen basieren. Die von ih nen gemeldeten Umsätze entsprächen den dem Mehr wertsteueramt gemeldeten Zahlen. Ferner seien im November 2020 zwei Rech nungen falsch verbucht worden, was nach Abschluss der Buchhaltung jedoch nicht mehr habe geändert werden können. Schliesslich seien die Auszahlungen des Einkommens des Beschwerdeführers 2 sehr unregelmässig erfolgt. Es sei nur im Oktober 2020 ein Lohn in der Höhe von Fr. 4'000.-- ausbezahlt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Lohnkonto ( Urk. 1). 4 .

4.1

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 betrifft die Rück forderung der an die Beschwerdeführe nden ausbezahlten Corona-Erwerbsaus fallent schädigung für die Zeitperiode vom 1 7. September 2020 bis 3 0. Juni 2021 (Urk. 2 ; vg

l. E. 3 .1 hiervor ).

In d en v orliegenden Akten finden sich die Verfügungen vom 4. August 2022 , mit welchen die Beschwerdegegnerin insgesamt den Betrag von Fr. 58'593.40

( Fr.

30'982.90 + Fr. 27'610.50)

für die vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 ausbezahlten Entschädigung en zurückfordert e (Urk. 7/164-168 und Urk. 18/3 ) , sowie die Abrechnungen zu den ausbezahlten Taggeldern für diese Zeitperiode im Umfang von total Fr. 45'669.85 ( Urk. 7/95, Urk. 7/120-121, Urk.

7/125 , Urk. 18/1-2, Urk. 18/4-5 ) . Gemäss den bei den Akten liegenden Einzahlungsscheinen forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwer - deführer in 1 Fr. 30'982.90 (vgl. Urk. 7/170) und vom Beschwerdeführer 2 Fr. 15'280.-- (vgl. Urk. 18/6) , insgesamt Fr. 46'262.90 zurück. Unklar bleibt jedoch, wie sich diese Rückforderungsbeträge zusammensetzen , für welche Zeitperiode die ausbezahlte Entschädigung zurückgefordert wird und vor allem von wem

- also inwiefern von der Beschwerdeführer in 1 und inwiefern vom Beschwerdeführer 2 - die Beschwerdegegnerin diese Beträge zu rück fordert. So sind die Rückforderungsverfügungen für die Zeit periode vom 1 7. September 2020 bis 3 1. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 21'440.20 (Fr. 6'152.75 + Fr. 8'769.55 + Fr. 2'533.45 + Fr. 3'984.45 [Urk. 7/164-167]) an die Beschwerdeführer in 1 und die jenigen für die Zeitperiode vom 1. Fe bruar bis 3 1. August 2021 und im Umfang von Fr. 37'153.20 (Fr. 9'542.70 [Urk. 7/168] + Fr. 27'610.50 [Urk. 18/3]) an den Beschwerdeführer 2 adressiert . Diese Beträge weichen von den im Einspracheentscheid und in den Einzahlungsscheinen genannten Beträge ab . Nicht schlüssig ist ferner die von der Beschwerdegegnerin erbrachte Begründung der Rückforderung (vgl. Urk. 7/169). Angesichts dessen, dass aus bezahlte Taggelder in der Höhe von Fr. 45'669.85 nachgewiesen sind und die Beschwerdegegnerin Rückforderungen in der Höhe von Fr. 46'262.90 in Rech nung stellte (vgl. Urk. 7/170, Urk. 18/6), ist ihre Begründung, es würden die Differenzbeträge zu den effektiven Lohneinbussen zurück gefordert (vgl. Urk. 7/169), nicht nachvoll ziehbar. Jedenfalls sind die sich aus den Akten ergebenden ausbezahlten Tag gelder für die Zeitperiode vom 1 7. Sep tember 2020 bis 3 0. Juni 2021 nicht ohne Weiteres mit den verfügten Rück forderungsbeträgen in Übereinstimmung zu bringen.

Der angefochtene Einspracheentscheid hält damit den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht stand. Es ist auch nicht die Aufgabe des mit der Überprüfung befassten Gerichts, den in wesentlichen Punkten unzureichend begründeten Verwaltungsentscheid mittels eines gerichtlichen Urteils zu ersetzen.

4.2

Ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde (vgl. E. 1. 6.2 ) ist daher der ange fochtene Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 ( Urk.

2) auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese einen ordnungs gemäss begründeten materiellen Entscheid fälle .

Immerhin ist darauf hinzuweisen, das s gemäss dem Lohnkonto der Beschwerdeführerin 1 dem Beschwerdeführer 2 im Jahr 2020 ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 70'570.-- ausbezahlt wurde (vgl. Urk. 7/196/1), womit ein relevanter Lohnausfal l für die Zeitperiode vom 1 7. September bis 3 1. Dezember 2021 zu verneinen sein dürfte . Vor dem Hintergrund, dass Lohnausweise in verschiedenen Version en bestehen ( Urk. 7/91 [= Urk. 7/102-105], Urk. 7/124) und

wiederum davon abweichende Lohndeklarationen ( Urk. 7/195) , im Rahmen der Arbeitgeberrevision vom 3 1. März 2022 der Lohn des Beschwerdeführers 2 korrigiert werden musste ( Urk. 7/150, Urk. 7/156) und

d ie Umsatzzahlen für die Monate September bis Dezember 2020 mit Anmeldungen vom 8. März und 1. April 2021 korrigiert wurden , obschon es sich um vergangene, abgeschlossene Sachverhalte handelte ( Urk. 7/98, Urk. 7/100, Urk. 7/101) , erscheint in grundsätzlicher Weise fraglich, ob auf die Angaben der Beschwerdeführer respektive auf die Buchhaltung der Beschwerdeführer in 1 abgestellt werden kann , womit der Nachweis eine r Lohneinbusse des Beschwerdeführers 2 sowie eine r Umsatzeinbusse der Beschwerdeführerin 1 generell in Frage steht . 5 .

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene n Beschwerdeführe nden Anspruch auf eine Parteientschädigung ha ben . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ( § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) auf total Fr. 700.-- festzusetzen. Das Gericht beschliesst:

Das Rubrum wird geändert und neben Y.___ als Beschwerdeführer 2 wird die X.___ GmbH neu als Beschwerdeführerin 1 aufgeführt , und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de n Beschwerdeführe nden eine Parteientschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler