Erwägungen (3 Absätze)
E. 14 Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 2 6. Dezember 2022 gelangte X.___ ans hiesige Gericht und beantragte unter anderem sinngemäss die Ausrichtung von IV Taggeldern für die Jahre 2013 bis 2018 sowie die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ( Urk. 1). Vom Gericht wurde sowohl ein invaliden versicherungsrechtliches Verfahren (IV.2023.00 0
03) als auch das vorliegende Verfahren betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) angelegt. Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2023 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, aufgefordert, ihre Akten einzureichen ( Urk. 7). Innert Frist wurden Akten eingereicht ( Urk. 8, Urk. 9/1-372). Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2023 ( Urk.
10) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den ange fochtenen Entscheid einzureichen. Die Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2023 eine Stellungnahme ein ( Urk. 12). Er machte dabei sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe noch nicht mittels anfechtbarer Verfügung über seine Gesuche auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung vom 2 8. März 2022 und vom 2 6. November 2022 entschieden. Er erhebe daher gestützt auf Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde. 2. 2.1
Gemäss Art. 1 der vom 2 0. März 2020 bis 3 1. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren die Bestimmungen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss der Verordnung anwendbar, soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen war. 2.2
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art.
51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
Laut Abs. 2 von Art. 51 ATSG kann d ie betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen. 2.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 56 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 2.4
Gemäss §
E. 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht über eine Beschwerde, die sich offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist, ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden. 3. 3.1
Betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zwei von der Beschwerdegegnerin erstellte Dokumente ein, nämlich eine Verfügung vom 2 3. Juli 2021 ( Urk. 6/44-45) sowie ein Schreiben vom 1 3. April 2022 ( Urk. 6/43). Sowohl mit der Verfügung vom 2 3. Juli 2021 als auch mit dem Schreiben vom 1 3. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung. In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten finden sich als von der Beschwerdegegnerin betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung erstellte Dokumente ebenfalls nur die Verfügung vom 2 3. Juli 2021 ( Urk. 9 /318) und das Schreiben vom 1 3. April 2022 ( Urk. 9 /355).
Es ist unbestritten (vgl. Urk.
12) und steht fest, dass es sich weder bei der Ver fügung vom 2 3. Juli 2021 noch beim Schreiben vom 1 3. April 2022 um einen beim hiesigen Gericht anfechtbaren Entscheid handelt und dass die Beschwerde gegnerin auch ansonsten betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung keinen beim hiesigen Gericht anfechtbaren Entscheid erlassen hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, über die Gesuche des Beschwerdeführers vom 2 8. März 2022 und vom 2 6. November
2022 ( Urk. 6/88-90, Urk. 9/365) mittels Verfügung zu entscheiden (vgl. Urk. 12). 3 .2
Sowohl in den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten als auch in den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich ein Antrag auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung vom 2 6. November 2022 ( Urk. 6/88-90, Urk. 9/365), nicht aber ein Antrag vom 2 8. März 202 2. Auch wenn kein entsprechender Antrag aktenkundig ist , kann gestützt auf die Akten jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 2 8. März 2022 (erneut) um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ersucht hat te, hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 1 3. April 2022 doch auf eine Anmeldung vom 2 8. März
2022 Bezug genommen ( Urk. 6/43, Urk. 9/355).
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem genannten Schreiben vom 1 3. April 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatz entschä di gung verneint. Dass sie dies mittels formlosen Schreibens und nicht mittels Verfügung getan hat, ist nicht als Rechtsverletzung zu qualifizieren . Die
Beschwer de gegnerin hat nämlich bereits mit der Verfügung vom 2 3. Juli 2021 ( Urk. 9/ 318 ) rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchs voraussetzungen für ein Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht erfüllt, wes halb sein erneuter Antrag vom 2 8. März 2022 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werden kann . Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versiche rungsträger zwar wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
(BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H .).
Der Ent scheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, kann formlos erfolgen ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20
E. 20 , Art. 53 N 85). Dass die Beschwerde gegnerin formlos nicht auf den Antr ag vom 2 8. März 2022 eingetreten ist, stellt demnach keine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung dar . Wird hingegen das nicht aktenkundige Gesuch vom 2 8. März 2022 nicht als sinngemässes Wieder wägungsgesuch, sondern als neue r Antrag für einen späteren Zeitabschnitt ver standen, hätte die Beschwerdegegnerin keine Rechts verweigerung oder Rechts verzögerung begangen. Diesfalls hätte die Beschwerde gegnerin zwar zu Unrecht formlos über den Antrag entschieden, der Beschwerde führer wäre jedoch – wenn er mit dem formlosen Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre - gehalten gewesen, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verla n gen (vgl. Kieser, a.a.O. , Art. 49 N 15) . Dies hat er – wenn überhaupt – erstmals mit der Eingabe vom 7. März 2022 (richtig: 2023) gemacht ( Urk. 12). 3.3
Nachdem h insichtlich des erneuten Antrags vom 2 6. November 2022 ( Urk. 9/365) bereits aus zeitlicher Sicht von vornherein keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegen kann, erwe ist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf ein zu treten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2023.00001
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
14. Juni 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Mit Eingabe vom 2 6. Dezember 2022 gelangte X.___ ans hiesige Gericht und beantragte unter anderem sinngemäss die Ausrichtung von IV Taggeldern für die Jahre 2013 bis 2018 sowie die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ( Urk. 1). Vom Gericht wurde sowohl ein invaliden versicherungsrechtliches Verfahren (IV.2023.00 0
03) als auch das vorliegende Verfahren betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) angelegt. Mit Verfügung vom 1 0. Januar 2023 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, aufgefordert, ihre Akten einzureichen ( Urk. 7). Innert Frist wurden Akten eingereicht ( Urk. 8, Urk. 9/1-372). Mit Verfügung vom 2 4. Februar 2023 ( Urk.
10) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den ange fochtenen Entscheid einzureichen. Die Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2023 eine Stellungnahme ein ( Urk. 12). Er machte dabei sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe noch nicht mittels anfechtbarer Verfügung über seine Gesuche auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung vom 2 8. März 2022 und vom 2 6. November 2022 entschieden. Er erhebe daher gestützt auf Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Beschwerde. 2. 2.1
Gemäss Art. 1 der vom 2 0. März 2020 bis 3 1. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall waren die Bestimmungen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss der Verordnung anwendbar, soweit nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorgesehen war. 2.2
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forde rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gemäss Art.
51 Abs. 1 ATSG können Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, in einem formlosen Verfahren behandelt werden.
Laut Abs. 2 von Art. 51 ATSG kann d ie betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangen. 2.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen ( Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 56 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. 2.4
Gemäss § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht über eine Beschwerde, die sich offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist, ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden. 3. 3.1
Betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung reichte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zwei von der Beschwerdegegnerin erstellte Dokumente ein, nämlich eine Verfügung vom 2 3. Juli 2021 ( Urk. 6/44-45) sowie ein Schreiben vom 1 3. April 2022 ( Urk. 6/43). Sowohl mit der Verfügung vom 2 3. Juli 2021 als auch mit dem Schreiben vom 1 3. April 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädi gung. In den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten finden sich als von der Beschwerdegegnerin betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung erstellte Dokumente ebenfalls nur die Verfügung vom 2 3. Juli 2021 ( Urk. 9 /318) und das Schreiben vom 1 3. April 2022 ( Urk. 9 /355).
Es ist unbestritten (vgl. Urk.
12) und steht fest, dass es sich weder bei der Ver fügung vom 2 3. Juli 2021 noch beim Schreiben vom 1 3. April 2022 um einen beim hiesigen Gericht anfechtbaren Entscheid handelt und dass die Beschwerde gegnerin auch ansonsten betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung keinen beim hiesigen Gericht anfechtbaren Entscheid erlassen hat. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen wäre, über die Gesuche des Beschwerdeführers vom 2 8. März 2022 und vom 2 6. November
2022 ( Urk. 6/88-90, Urk. 9/365) mittels Verfügung zu entscheiden (vgl. Urk. 12). 3 .2
Sowohl in den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten als auch in den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich ein Antrag auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung vom 2 6. November 2022 ( Urk. 6/88-90, Urk. 9/365), nicht aber ein Antrag vom 2 8. März 202 2. Auch wenn kein entsprechender Antrag aktenkundig ist , kann gestützt auf die Akten jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer am 2 8. März 2022 (erneut) um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung ersucht hat te, hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 1 3. April 2022 doch auf eine Anmeldung vom 2 8. März
2022 Bezug genommen ( Urk. 6/43, Urk. 9/355).
Die Beschwerdegegnerin hat mit dem genannten Schreiben vom 1 3. April 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatz entschä di gung verneint. Dass sie dies mittels formlosen Schreibens und nicht mittels Verfügung getan hat, ist nicht als Rechtsverletzung zu qualifizieren . Die
Beschwer de gegnerin hat nämlich bereits mit der Verfügung vom 2 3. Juli 2021 ( Urk. 9/ 318 ) rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anspruchs voraussetzungen für ein Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht erfüllt, wes halb sein erneuter Antrag vom 2 8. März 2022 als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert werden kann . Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG «kann» der Versiche rungsträger zwar wiedererwägen, muss aber nicht. Ob er eine Verfügung in Wiedererwägung zieht, liegt in seinem Ermessen. Er kann hierzu weder von der betroffenen Person noch vom Gericht verpflichtet werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung
(BGE 133 V 50 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2 m.w.H .).
Der Ent scheid, auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, kann formlos erfolgen ( K ieser, ATSG-Kommentar, 4 . Aufl. 20 20 , Art. 53 N 85). Dass die Beschwerde gegnerin formlos nicht auf den Antr ag vom 2 8. März 2022 eingetreten ist, stellt demnach keine Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung dar . Wird hingegen das nicht aktenkundige Gesuch vom 2 8. März 2022 nicht als sinngemässes Wieder wägungsgesuch, sondern als neue r Antrag für einen späteren Zeitabschnitt ver standen, hätte die Beschwerdegegnerin keine Rechts verweigerung oder Rechts verzögerung begangen. Diesfalls hätte die Beschwerde gegnerin zwar zu Unrecht formlos über den Antrag entschieden, der Beschwerde führer wäre jedoch – wenn er mit dem formlosen Entscheid nicht einverstanden gewesen wäre - gehalten gewesen, den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verla n gen (vgl. Kieser, a.a.O. , Art. 49 N 15) . Dies hat er – wenn überhaupt – erstmals mit der Eingabe vom 7. März 2022 (richtig: 2023) gemacht ( Urk. 12). 3.3
Nachdem h insichtlich des erneuten Antrags vom 2 6. November 2022 ( Urk. 9/365) bereits aus zeitlicher Sicht von vornherein keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorliegen kann, erwe ist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf ein zu treten ist . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler