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EE.2022.00083

Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für im Veranstaltungsbereich tätige Personen wurde zu Recht verneint (einige Veranstaltungen fanden am vorgesehenen Termin ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers statt, die anderen Veranstaltungen wurden nicht überwiegend wahrscheinlich wegen behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 abgesagt).

Zürich SozVersG · 2023-03-09 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 7 8 (Urk. 6 / 1 /2), arbeitete seit dem 1. September 2014 in einem Teilzeitpensum als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Urologie des Spitals Y.___

(Urk. 6/1/5). Am

1. April 2019 (Eingangsdatum)

meldete er sich unter Hinweis auf ein ab dem 1. Juli 2018 bezogenes Forschungsstipendium (Urk. 6/1/1, Urk. 6/1/5)

bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selb ständiger werbender an (Urk. 6/1) . Die Ausgleichskasse tätigte Abklärungen zu r Beitrags pflicht (Urk. 6/2-

7) und erfasste X.___ am 2 3. Juli 2019

rückwir kend ab dem 1. Juli 2018 als Selbständigerwerbenden im Bereich Forschungen (Urk. 6/ 8). A m 7 . April 2020 (Eingangsdatum,

Urk. 6/33 / 1) meldete sich

X.___ erstmals

bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Er werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/29). In der Anmeldung bezeichnete er sich als u nabhängige n Forscher (Urk.

6/ 29/2). Als Beleg dafür, dass er seine Tätigkeit wegen der staat lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 nicht mehr ausüben konnte, legte er die Bestätigung PD Dr. med. Z.___

vom 17.

März 2020 zur Schliessung des

Forschungszentrums der Klinik für Urologie in A.___

und Einstellung des von ihm durchgeführten Forschungs p rojekts auf (Urk.

6/ 30/2).

Daraufhin

richtete d ie Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom 17 . März bis 1 6 . September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung nach der sog. Härtefallregelung aus (Urk. 6 / 33 -34, Urk.

6/38, Urk.

6/44, Urk. 6/46, Urk. 6/49). Alsdann beantragte X.___

m it bei der Ausgleichs kasse am 1 1 . November 2020 (Urk. 6/ 53/1) und 2.

Dezember 2020 (Urk. 6/54/1) einge gan gen

Anmeldeformular en für die Zeitperiode 17.

Sep tember bis 3 0 .

Novem ber 2020 erneut die Ausrichtung eine r Corona-Er werbs aus fallentschädigung (Urk. 6/50-51) . Zur Begründung führte unter anderem aus, dass er Forschungs- und Analysedienstleitungen für Unternehmen und Organisationen erbringe . Er habe seine Kunden verloren, weil er sein Labor habe schliessen müssen (Urk. 6/51/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden ihm für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 3 0 . Sep tem ber 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigung en für

Selbständigerwerbende mit erheblicher Umsatzeinbusse ausgerichtet (Urk. 6/53-54,

Urk. 6/57, Urk. 6/ 60, Urk. 6/64, Urk. 6/ 6 6, Urk. 6/ 69, Urk. 6/ 71, Urk. 6/ 7 3, Urk. 6/ 77, Urk. 6/ 79). Die vo n

X.___ in der Folge am 3. November b zw. 3. Dezember 2021 ge stellten Antr ä g e auf Ausrichtung einer solchen Entschädigung für die Monat e Oktober und November 2021 (Urk. 6/80, Urk. 6/82) wies die Ausgleichskasse mit Verfügung en vom 2. resp. 23.

Dezember 2021 ab (Urk. 6/81, Urk.

6/86). Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 6.

Dezember 2021 bzw. 17.

Ja nuar 2022 jeweils Einsprache

(Urk. 6/83, Urk. 6/88). Nach Prüfung der her nach

mit Eingabe vom 2 6. März 2022 (Urk. 6/104) und der E-Mail-Nachricht vom 5. April 2022 (Urk. 6/107)

eingereichten Unterlagen (Urk. 6/105, Urk. 6/108-109)

bezahlte die Ausgleichskasse ihm die Entschädigungen für die Monate Oktober und November 2021 aus (Urk. 6/110).

Darüber hinaus richtete sie ihm für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 1 6. Februar 2022 Corona-Erwerbsausfall entschädigung en für

Selbständigerwerbende mit erheblicher Umsatzeinbusse aus (Urk. 6/91, Urk. 6/100,

Urk. 6/112) . Alsdann beantragte X.___ mit bei der Ausgleichskasse am

29. September 2022 (Urk. 6/128/1) eingegangenen Anmelde formularen, es sei ihm

für die Zeitperiode vom 17. Feb ruar bis 3 0 . Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für im Veran staltungsbereich tätige Per sonen auszurichten

(Urk. 6/123-127). Dazu führte er unter anderem aus, dass er bei Veranstaltungen das Catering mitorganisiere (Urk. 6/123/3). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse diese Anträge ab (Urk. 6/128) . Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 6/129). Die Ausgleichskasse forderte ihn mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2022 auf, für den Zeitraum Februar bis Juni 2022 pro Kalender monat mindestens einen Nachweis für geplante Veranstaltungen zu er bringen (Urk. 6/130). Der Ver sicherte liess sich dazu mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2022 vernehmen (Urk. 6/131). Nach der Prüfung dieser Unterlagen wies d ie Aus gleichs kasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 7 . November 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 16 . Dezember 2022 Beschwerde (Urk.

1). Er beantrag te, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 7. November 2022 sei ihm für die Monate Februar (1 7. bis 28.), März, April, Mai und Juni 2022 die beantragte Entschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 3) . Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Januar 202 3 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/ 1- 1 40), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 . Februar 2023 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2

Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten und war

bis

31.

De zember 2022 gültig (Art. 21 Abs. 3, Abs. 10 und Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

konnte der Bundesrat die Ausrich tung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müs sen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unter neh mung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend an wendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 hatten, g a lten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehör t en insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

k onnte der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Gemäss Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz

stellt e

d er Bundesrat sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausge richtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stich proben überprüft.

Der Bundesrat konnte

das ATSG anwendbar erklären. Er konnte Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 1.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz

erliess der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version en der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in den ab 17. Feb ruar 2022 und

1. April 2022 gültig gewesenen Fassungen . Er hat in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen war . Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (gleichlautend in den ab 17. Februar 2022 und

1. April 2022 gültig gewesenen Versionen) waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungs be reich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten haben; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt ha ben; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall galt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall, Stand: 1. April 2022). 1.4

1.4.1

Gemäss Rz . 1041.2b des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche run gen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Co rona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 1 7. Februar 2022) wurden im Veranstaltungsbereich täti ge Personen als Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Licht techniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kultur schaffende), definiert. 1.4.2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer Unterlagen eingereicht habe, welche belegen sollen, dass er auch in der Veranstaltungs branche tätig sei. Die laut diesen Unterlagen geplanten Veranstaltungen seien aber weder verschoben noch abgesagt worden. Gemäss den Akten hätten die Veranstaltungen im Zeit raum vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 stattgefunden (Urk. 2 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 führte die Beschwerdegegnerin sodann zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht massgeblich im Veran staltungsbereich tätig sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2022 aufgefordert worden sei, für den Zeit raum Februar bis Juni 2022 pro Kalendermonat mindestens einen Nachweis für geplante Veranstaltungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5). Diese Mitteilung sei in hohem Masse irreführend gewesen. Insbesondere sei der Nachweis von (mindestens) einer Veranstaltung pro Kalendermonat verlangt worden. Bei beinahe 100 Veranstaltungen im Jahr 2022 sei es schwierig, eine vollständige Dokumentation bereitzustellen. Er habe in seiner Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin, wie gefordert, Informationen zu mehreren Veranstaltungen als Mustersatz zusammengestellt . Es sei aber nir gendwo darauf hingewiesen worden, dass nur Belege zu abgesagten Veranstal tungen benötigt würden. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheent scheids vom 1 7. November 2022 reiche er deshalb zusätzlich Angaben zu den abgesagten Veranstaltungen im Zeit raum vom 17. Februar bis 30. Juni 202 2 ein .

Es gelte ferner zu berück sich tigen, dass die Vorbereitung von Veran staltungen viel Zeit erfordere. Während die meisten privaten Veranstaltungen rund drei Monate für die Organisation benötigten, seien für die meisten nationalen und internatio nalen Ausstellungen und Konferenzen eine Planungszeit von rund 5 bis 6 Mona ten nötig (Urk. 1 S. 2).

Es sei soda nn vorgekommen, dass eine Veranstaltung zwar habe durchgeführt werden können, diese dann aber weniger Einnahmen als vor der Covid-19-Pandemie generiert habe. Als Beispiel könne die « Fachausstellung B.___ » im Zentrum C.___ vom 2. bis 6. Mai 2022 mit einer Umsatzeinbusse von 50 % genannt werden . Die finanziellen

Unterlagen zu dieser Veranstaltung könnten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (Urk. 1 S. 3).

3. 3.1

Demnach ist s trittig, ob der Beschwerdeführer

in der Zeitperiode vom 1 7. Februar 2022 bis 30. Juni 2022

als im Veranstaltungsbereich tätig er Selbständiger wer bender An spruch auf eine Coron a-Erwerbsausfallentschädigung hat .

3.2

3.2.1

Den Akten ist zunächst entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin de n Beschwer deführer am 23. Juli 2019 rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 als selbständig er werbende Person im Bereich Forschungen bei ihrer Kasse angeschlossen hat (Urk. 6/8). Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr vom Spital Y.___ als dessen wissenschaftliche r Mitarbeiter Lohn bezog, sondern ab jenem Datum bis zum

3 1. Juli 2020 Stipendien einer Stiftung erhielt . Nach durch geführten Abklärungen (Urk. 6/2-7) qualifizierte die Beschwerde geg nerin diese Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Wie in den Kassenakten weiter fest ge halten wurde, betreute der Beschwerdeführer ein Projekt in der Krebs forschung. Das Projekt wurde eingestellt, weil das Labor unter Hinweis auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 am 1 7. März 2020 geschlossen wurde (Urk. 6/30/2). Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Ein Forscher ist keine im Veran staltungsbereich tätige Person.

3.2.2

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer -

ge mäss seinen eigenen An gaben in den Anträgen für den Bezug einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung ab 1 7 . September 2020 -

gegen Bezahlung Forschungs- und Analysedienst leistungen erbrachte (Urk. 6/50/3, Urk. 6/51/3, Urk. 6/83/1-2) . Dazu finden sich in den vorliegenden Akten zwei mit «Vereinbarungen über Dienstleistungen» vom 8. bzw. 1 9. Juli 2021 datierende Verträge (Urk. 6/105/1-3, Urk. 6/105/6-8), vier vom Beschwerde führer ausgestellte Kassenbelege betreffend Oktober und Novem ber 202 1

(Urk. 6/105/4-5, Urk. 6/105/9-10) und zwei E-Mail-Nachrichten der Ver tragspartnerin der am 8. Juli 2021 abge schlos senen Vereinbarung (Urk. 6/108-109). Aus diesen Dokumenten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerde führer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im bioanaly tischen Labor des Forschungs zentrums des Spitals Y.___ Arbeiten verrichtete, welche im einen Fall das Ziel der Entwick lung eines neuen Sport getränks verfolgten (Urk. 6/105/7) und im anderen Fall im Wesentlichen in toxikologischen Unter suchungen von Lebensmitteln, Wasser und Geräten be standen (Urk. 6/105/2). D ies e Tätigkeit en können nicht dem Veranstal tungs be reich zugeordnet werden. 3.2.3

Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit den Gesuchen um Auszahlung einer, im Veranstaltungsbereich tätige n Per sonen vorbehaltenen, Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Feb ruar bis 30. Juni 2022 (Urk. 6/123-127) geltend, dass er bei Veranstaltungen das Catering mit organisiere (Urk. 6/123/3). In seiner Einsprache vom 1 3. Oktober 2022 brachte er unter anderem vor, dass er z usammen mit dem Restaurant D.___

private Veranstaltungen durchführe (Urk. 6/129/2).

Um diese Vorbringen zu belegen, legte der Beschwerdeführer die E-Mail-Nachrichten von

E.___

vom Restaurant D.___ vom 1 1. Januar und 1 8. Februar 2022 (Urk. 3/7, Urk. 6/131/4)

auf .

L aut der Planung von E.___

vom 1 1. Januar 2022 war der Beschwerdeführer im Restaurant D.___ für «die Hygiene (BAG, COVID, Toxikologie etc.)» verantwort lich. Dies wurde mit dem Zusatz «(regelmässig & Veranstaltun gen)» verbun den (Urk. 8/131/4) . Genaueres wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht. Weitere Abklärungen dazu

können aber aus den folgenden Überlegungen unter bleiben . Wenn der Beschwerdeführer im Restaurant D.___

die toxiko logische n Untersuchungen (z. B. Lebensmittel kont rol len) durchführte, unterschied sich seine Tätigkeit nicht von derjenigen gemäss Vereinbarung vom 8. Juli 2021, mit welcher er sich zu entsprechenden Arbeiten verpflichtete (Urk. 6/105/1-3). Dadurch wurde der Beschwerdeführer nicht zum Mitorganisator der im Restau rant D.___ durch ge führten Veranstaltungen. Anders zu entscheiden hiesse, dass sämtliche Personen, welche Dienstleitungen für Restaurants erbrin gen, als im Ver ansta ltungsbereich tätige Unternehmerinnen und Unternehmer ange sehen werden müssten. Eine solch allumfassende Auslegung wäre aber mit dem Wort laut der vom Bundesrat mit Wirkung ab dem 1 7. Februar 2022 er lassenen Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall nicht vereinbar (E. 1.3) . Die

Rz . 1041.2b KS CE (E. 1.4.1) enthält

eine sachgerechte Umschreibung einer im Veranstaltungsbereich tätigen Person . Zu denken ist hier an die im Kreis schreiben beispielhaft aufgezählten Ton- oder Lichttechniker, welche bei Festivals und dergleichen zum Einsatz kommen. Die toxikologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers fallen nicht darunter. Der Beschwerdeführer, der Lebensmit telkontrollen durchführt, kann auch nicht als Mitorganisator des Caterings für Anl ä sse angesehen werden. 3.2.4

Damit verbleibt zu prüfen, ob die behauptete Mitbeteiligung an Veranstaltungen im Zentrum C.___

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung begründet (vgl. Urk. 3/8-10). In der Ein sprache vom 13. Okto ber 2022 führte d er Beschwerdeführer aus, dass er ein Einzel unter nehmer sei, der sich auch an der Organisation und Betreuung nationaler und internationaler Veranstaltungen beteilige. Er und seine Vertragspartner würden insbesondere zusammen mit der Kantine der Universität F.___

und mit dem Zentrum C.___ regel mässig Weiterbildungen, Marketing veran stal tungen, Firmenfeiern, Festakte und Galas veranstalten (Urk. 6/129/2). Der Beschwerdeführer legte hierzu im Beschwerdeverfahren Unterlagen auf. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich gestützt auf diese Dokumente der rechts erheb liche Sachverhalt erstellen lässt oder ob weitere Abklärungen nötig sind (E. 1.5). 3.2.5

Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf einen Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrums C.___, welche er am 1 6 . De zember 2022 ausge druckt hat. Gemäss den dortigen Angaben handelte es sich um die abgesagte Veranstaltung « … », welche am 11. April 2022 im Auditorium des Zentrums C.___ hätte stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer wurde als einer der drei Organisatoren dieses Anlasses genannt (Urk. 3/8). Der Zeitpunkt der Absage bzw. die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Zum geplanten « …- Workshop» vom 27. Mai 2022 (Urk. 3/9) ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer und andere Personen vom Zentrum C.___ zwar als Orga nisatoren aufgeführt wurden, der Workshop aber von G.___

geleitet wurde (Urk. 3/9). Gemäss dem Eventkalender des Zentrums C.___ wurde derselbe Workshop am 2 9. April 2022 in H.__

durch geführt (vgl. https://www . «...» .ch, be sucht am 6. März 2023). Auch diesbezüglich legte der Beschwerdeführer nicht offen, weshalb der für den 2 7. Mai 2022 i m Zentrum C.___ geplante Anlass nicht durch geführt wurde.

Die « …-Konferenz » vom 7. und 8. Juni 2022 wurde laut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrum C.___ von ihm mitorganisiert. Anmel dungen wären bis zum 14. Februar 2022 möglich gewesen . L aut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Dokument wurde der Event abgesagt (Urk. 3/10). Wird dieser Anlass aber im Eventkalender des Zentrums C.___ nachgeschlagen, so wird ersichtlich, dass die Veranstaltung - ohne Beteiligung des Beschwerdeführers im Organisationskomitee - in der Folge neu beworben wurden. Anmeldungen waren bis 1 4. Mai 2022 möglich. Nach den zu Verfügung stehenden Angaben wurde die Veranstaltung auch durchgeführt (https://www . «...» .ch/, besucht am 2. März 2023).

Der « …-Tag » (Urk. 3/9) war sodann ein durchgeführter Anlass der Hochschule I.___ . Im vom Beschwerdeführer aufgelegten Veranstaltungsprogramm wird er als einer der Organisatoren aufge führt (Urk. 3/9), in der im Internet abrufbaren Version dieses Programms blieb er aber uner wähnt (vgl. https://www . «...» .ch/.pdf, be sucht am 1. März 2023). Die vom Beschwerdeführer aufgeführte «Fachausstellung B.___ » vom 2. bis 6. Mai 2022 (Urk. 1 S. 3) fand keinen Eintrag im Event-Kalender des Zentrum C.___ (vgl . https:// www . «...» .ch/, besuc ht am 2. März 2023). 3.2.6

Z u all diesen Veranstaltungen ist zunächst festzuhalten, dass behördlich Mass nahmen zur Bekämpfung von Covid-19 der Durchführung grundsätzlich nicht mehr ent gegengestanden hätten, wurden diese doch zuvor vom Bundesrat per 17. Februar 2022 aufgehoben. Aus nahmen galten lediglich noch für die Isolation positiv ge testeter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Ge sundheitseinrichtungen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). Im Vorwort zur hier anwendbaren 2 5. Version des KS CE wurde festgehalten, dass Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, (ab 1 7. Februar 2022) weiterhin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit hätten, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätig keitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstal tun gen. Zu denken ist dabei wohl an Veranstaltungen, die mit dem Wegfall beinahe aller Massnahmen per 1 7. Februar 2022 zwar grundsätzlich wieder durchführbar gewesen wären, infolge der unsicheren Lage und langen Vorbereitungszeit jedoch bereits früh abgesagt oder verschoben werden mussten. Hinsichtlich der als « roadshow » angekündigten Veranstaltung im Bereich Business-Strategie und Patentierungsverfahren, und damit der Weiterbildung zuzuordnenden Veranstal tung, hat der Beschwerdeführer nichts dergleichen begründet dargelegt oder gar nachgewiesen. Der für den 1 1. April 2022 geplant gewesene Event war offensichtlich schon bereits am 1 1. März 2020 angekündigt gewesen, jedoch dann auf den 4. November 2020 verschoben worden (vgl. https://www . «...» .ch, besucht a m 8.

März 2023). Eine drei bis sechs Monate dauernde Vorbereitungszeit ist bei repetitiven Weiterbildungen nicht glaubhaft und die Gründe für die Absage der am 1 1. April 2022 geplanten Vorträge ist nicht überwiegend wahrscheinlich auf die zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten nicht mehr geltenden behörd lich angeordneten Massnahmen zurückzuführen. Schulungen und Präsenzunter richt waren seit längerem wieder möglich. Mangelnde Anmeldungen würden den notwendigen Zusammenhang jedenfalls nicht erfüllen . Dies gilt auch hinsichtlich des « …- Workshop» vom 2 7. Mai 2022 oder der « …-Konferenz » vom 7./ 8. Juni 202 2. Bei beiden sind weder der Zeitpunkt der Absage noch die Gründe für die Nicht-Durchführung oder Verschiebung der Veranstaltung bekannt. Eine Beteiligung des Beschwerde führers an Letzterer steht zudem nicht fest. Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 als Grund für die Absage ist umso weniger zu vermuten, als der «…»- Workshop zuvor am 2 9. April 2022 in H.___ durchgeführt werden konnte. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für keine der erwähnten Veranstaltungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist, dass sie wegen behördliche r Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 abgesagt wurden. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit der Beschwerde führer bei der Organisation dieser Veranstaltungen beteiligt war . Letztlich ist daher auch nicht abklärungsbedürftig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Bereich Organisation von Veranstaltungen tatsächlich erwerbstätig ist bzw. welcher Anteil dieser Geschäftsbereich am Gesamtumsatz darstellt. Im Bereich Forschungen, für welchen der Beschwerdeführer bis Mitte 2020 Stipendien erhielt und er als Selbständigerwerbender angeschlossen wurde, sowie im Bereich Lebensmittelkontrollen für Restaurationsbetrieb gilt der Beschwerdeführer nicht als im Verans taltungsbereich tätige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (in den ab 17. Februar 2022 und 1. April 2022 gültig gewe senen Versionen). 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 19 7 8 (Urk.

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) .

E. 1.2 Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten und war

bis

31.

De zember 2022 gültig (Art. 21 Abs. 3, Abs.

E. 1.3 Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz

erliess der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version en der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in den ab 17. Feb ruar 2022 und

1. April 2022 gültig gewesenen Fassungen . Er hat in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen war . Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (gleichlautend in den ab 17. Februar 2022 und

1. April 2022 gültig gewesenen Versionen) waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungs be reich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten haben; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt ha ben; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall galt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall, Stand: 1. April 2022).

E. 1.4.1 ) enthält

eine sachgerechte Umschreibung einer im Veranstaltungsbereich tätigen Person . Zu denken ist hier an die im Kreis schreiben beispielhaft aufgezählten Ton- oder Lichttechniker, welche bei Festivals und dergleichen zum Einsatz kommen. Die toxikologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers fallen nicht darunter. Der Beschwerdeführer, der Lebensmit telkontrollen durchführt, kann auch nicht als Mitorganisator des Caterings für Anl ä sse angesehen werden. 3.2.4

Damit verbleibt zu prüfen, ob die behauptete Mitbeteiligung an Veranstaltungen im Zentrum C.___

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung begründet (vgl. Urk. 3/8-10). In der Ein sprache vom 13. Okto ber 2022 führte d er Beschwerdeführer aus, dass er ein Einzel unter nehmer sei, der sich auch an der Organisation und Betreuung nationaler und internationaler Veranstaltungen beteilige. Er und seine Vertragspartner würden insbesondere zusammen mit der Kantine der Universität F.___

und mit dem Zentrum C.___ regel mässig Weiterbildungen, Marketing veran stal tungen, Firmenfeiern, Festakte und Galas veranstalten (Urk. 6/129/2). Der Beschwerdeführer legte hierzu im Beschwerdeverfahren Unterlagen auf. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich gestützt auf diese Dokumente der rechts erheb liche Sachverhalt erstellen lässt oder ob weitere Abklärungen nötig sind (E. 1.5). 3.2.5

Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf einen Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrums C.___, welche er am 1 6 . De zember 2022 ausge druckt hat. Gemäss den dortigen Angaben handelte es sich um die abgesagte Veranstaltung « … », welche am 11. April 2022 im Auditorium des Zentrums C.___ hätte stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer wurde als einer der drei Organisatoren dieses Anlasses genannt (Urk. 3/8). Der Zeitpunkt der Absage bzw. die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Zum geplanten « …- Workshop» vom 27. Mai 2022 (Urk. 3/9) ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer und andere Personen vom Zentrum C.___ zwar als Orga nisatoren aufgeführt wurden, der Workshop aber von G.___

geleitet wurde (Urk. 3/9). Gemäss dem Eventkalender des Zentrums C.___ wurde derselbe Workshop am 2 9. April 2022 in H.__

durch geführt (vgl. https://www . «...» .ch, be sucht am 6. März 2023). Auch diesbezüglich legte der Beschwerdeführer nicht offen, weshalb der für den 2 7. Mai 2022 i m Zentrum C.___ geplante Anlass nicht durch geführt wurde.

Die « …-Konferenz » vom 7. und 8. Juni 2022 wurde laut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrum C.___ von ihm mitorganisiert. Anmel dungen wären bis zum 14. Februar 2022 möglich gewesen . L aut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Dokument wurde der Event abgesagt (Urk. 3/10). Wird dieser Anlass aber im Eventkalender des Zentrums C.___ nachgeschlagen, so wird ersichtlich, dass die Veranstaltung - ohne Beteiligung des Beschwerdeführers im Organisationskomitee - in der Folge neu beworben wurden. Anmeldungen waren bis 1 4. Mai 2022 möglich. Nach den zu Verfügung stehenden Angaben wurde die Veranstaltung auch durchgeführt (https://www . «...» .ch/, besucht am 2. März 2023).

Der « …-Tag » (Urk. 3/9) war sodann ein durchgeführter Anlass der Hochschule I.___ . Im vom Beschwerdeführer aufgelegten Veranstaltungsprogramm wird er als einer der Organisatoren aufge führt (Urk. 3/9), in der im Internet abrufbaren Version dieses Programms blieb er aber uner wähnt (vgl. https://www . «...» .ch/.pdf, be sucht am 1. März 2023). Die vom Beschwerdeführer aufgeführte «Fachausstellung B.___ » vom 2. bis 6. Mai 2022 (Urk. 1 S. 3) fand keinen Eintrag im Event-Kalender des Zentrum C.___ (vgl . https:// www . «...» .ch/, besuc ht am 2. März 2023). 3.2.6

Z u all diesen Veranstaltungen ist zunächst festzuhalten, dass behördlich Mass nahmen zur Bekämpfung von Covid-19 der Durchführung grundsätzlich nicht mehr ent gegengestanden hätten, wurden diese doch zuvor vom Bundesrat per 17. Februar 2022 aufgehoben. Aus nahmen galten lediglich noch für die Isolation positiv ge testeter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Ge sundheitseinrichtungen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). Im Vorwort zur hier anwendbaren 2 5. Version des KS CE wurde festgehalten, dass Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, (ab 1 7. Februar 2022) weiterhin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit hätten, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätig keitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstal tun gen. Zu denken ist dabei wohl an Veranstaltungen, die mit dem Wegfall beinahe aller Massnahmen per 1 7. Februar 2022 zwar grundsätzlich wieder durchführbar gewesen wären, infolge der unsicheren Lage und langen Vorbereitungszeit jedoch bereits früh abgesagt oder verschoben werden mussten. Hinsichtlich der als « roadshow » angekündigten Veranstaltung im Bereich Business-Strategie und Patentierungsverfahren, und damit der Weiterbildung zuzuordnenden Veranstal tung, hat der Beschwerdeführer nichts dergleichen begründet dargelegt oder gar nachgewiesen. Der für den 1 1. April 2022 geplant gewesene Event war offensichtlich schon bereits am 1 1. März 2020 angekündigt gewesen, jedoch dann auf den 4. November 2020 verschoben worden (vgl. https://www . «...» .ch, besucht a m 8.

März 2023). Eine drei bis sechs Monate dauernde Vorbereitungszeit ist bei repetitiven Weiterbildungen nicht glaubhaft und die Gründe für die Absage der am 1 1. April 2022 geplanten Vorträge ist nicht überwiegend wahrscheinlich auf die zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten nicht mehr geltenden behörd lich angeordneten Massnahmen zurückzuführen. Schulungen und Präsenzunter richt waren seit längerem wieder möglich. Mangelnde Anmeldungen würden den notwendigen Zusammenhang jedenfalls nicht erfüllen . Dies gilt auch hinsichtlich des « …- Workshop» vom 2 7. Mai 2022 oder der « …-Konferenz » vom 7./ 8. Juni 202 2. Bei beiden sind weder der Zeitpunkt der Absage noch die Gründe für die Nicht-Durchführung oder Verschiebung der Veranstaltung bekannt. Eine Beteiligung des Beschwerde führers an Letzterer steht zudem nicht fest. Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 als Grund für die Absage ist umso weniger zu vermuten, als der «…»- Workshop zuvor am 2 9. April 2022 in H.___ durchgeführt werden konnte. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für keine der erwähnten Veranstaltungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist, dass sie wegen behördliche r Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 abgesagt wurden. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit der Beschwerde führer bei der Organisation dieser Veranstaltungen beteiligt war . Letztlich ist daher auch nicht abklärungsbedürftig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Bereich Organisation von Veranstaltungen tatsächlich erwerbstätig ist bzw. welcher Anteil dieser Geschäftsbereich am Gesamtumsatz darstellt. Im Bereich Forschungen, für welchen der Beschwerdeführer bis Mitte 2020 Stipendien erhielt und er als Selbständigerwerbender angeschlossen wurde, sowie im Bereich Lebensmittelkontrollen für Restaurationsbetrieb gilt der Beschwerdeführer nicht als im Verans taltungsbereich tätige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (in den ab 17. Februar 2022 und 1. April 2022 gültig gewe senen Versionen). 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 1.4.2 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

E. 1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer Unterlagen eingereicht habe, welche belegen sollen, dass er auch in der Veranstaltungs branche tätig sei. Die laut diesen Unterlagen geplanten Veranstaltungen seien aber weder verschoben noch abgesagt worden. Gemäss den Akten hätten die Veranstaltungen im Zeit raum vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 stattgefunden (Urk. 2 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 führte die Beschwerdegegnerin sodann zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht massgeblich im Veran staltungsbereich tätig sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2022 aufgefordert worden sei, für den Zeit raum Februar bis Juni 2022 pro Kalendermonat mindestens einen Nachweis für geplante Veranstaltungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5). Diese Mitteilung sei in hohem Masse irreführend gewesen. Insbesondere sei der Nachweis von (mindestens) einer Veranstaltung pro Kalendermonat verlangt worden. Bei beinahe 100 Veranstaltungen im Jahr 2022 sei es schwierig, eine vollständige Dokumentation bereitzustellen. Er habe in seiner Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin, wie gefordert, Informationen zu mehreren Veranstaltungen als Mustersatz zusammengestellt . Es sei aber nir gendwo darauf hingewiesen worden, dass nur Belege zu abgesagten Veranstal tungen benötigt würden. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheent scheids vom 1 7. November 2022 reiche er deshalb zusätzlich Angaben zu den abgesagten Veranstaltungen im Zeit raum vom 17. Februar bis 30. Juni 202 2 ein .

Es gelte ferner zu berück sich tigen, dass die Vorbereitung von Veran staltungen viel Zeit erfordere. Während die meisten privaten Veranstaltungen rund drei Monate für die Organisation benötigten, seien für die meisten nationalen und internatio nalen Ausstellungen und Konferenzen eine Planungszeit von rund 5 bis 6 Mona ten nötig (Urk. 1 S. 2).

Es sei soda nn vorgekommen, dass eine Veranstaltung zwar habe durchgeführt werden können, diese dann aber weniger Einnahmen als vor der Covid-19-Pandemie generiert habe. Als Beispiel könne die « Fachausstellung B.___ » im Zentrum C.___ vom 2. bis 6. Mai 2022 mit einer Umsatzeinbusse von 50 % genannt werden . Die finanziellen

Unterlagen zu dieser Veranstaltung könnten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (Urk. 1 S. 3).

3. 3.1

Demnach ist s trittig, ob der Beschwerdeführer

in der Zeitperiode vom 1 7. Februar 2022 bis 30. Juni 2022

als im Veranstaltungsbereich tätig er Selbständiger wer bender An spruch auf eine Coron a-Erwerbsausfallentschädigung hat .

3.2

3.2.1

Den Akten ist zunächst entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin de n Beschwer deführer am 23. Juli 2019 rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 als selbständig er werbende Person im Bereich Forschungen bei ihrer Kasse angeschlossen hat (Urk. 6/8). Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr vom Spital Y.___ als dessen wissenschaftliche r Mitarbeiter Lohn bezog, sondern ab jenem Datum bis zum

3 1. Juli 2020 Stipendien einer Stiftung erhielt . Nach durch geführten Abklärungen (Urk. 6/2-7) qualifizierte die Beschwerde geg nerin diese Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Wie in den Kassenakten weiter fest ge halten wurde, betreute der Beschwerdeführer ein Projekt in der Krebs forschung. Das Projekt wurde eingestellt, weil das Labor unter Hinweis auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 am 1 7. März 2020 geschlossen wurde (Urk. 6/30/2). Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Ein Forscher ist keine im Veran staltungsbereich tätige Person.

3.2.2

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer -

ge mäss seinen eigenen An gaben in den Anträgen für den Bezug einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung ab 1 7 . September 2020 -

gegen Bezahlung Forschungs- und Analysedienst leistungen erbrachte (Urk. 6/50/3, Urk. 6/51/3, Urk. 6/83/1-2) . Dazu finden sich in den vorliegenden Akten zwei mit «Vereinbarungen über Dienstleistungen» vom 8. bzw. 1 9. Juli 2021 datierende Verträge (Urk. 6/105/1-3, Urk. 6/105/6-8), vier vom Beschwerde führer ausgestellte Kassenbelege betreffend Oktober und Novem ber 202 1

(Urk. 6/105/4-5, Urk. 6/105/9-10) und zwei E-Mail-Nachrichten der Ver tragspartnerin der am 8. Juli 2021 abge schlos senen Vereinbarung (Urk. 6/108-109). Aus diesen Dokumenten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerde führer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im bioanaly tischen Labor des Forschungs zentrums des Spitals Y.___ Arbeiten verrichtete, welche im einen Fall das Ziel der Entwick lung eines neuen Sport getränks verfolgten (Urk. 6/105/7) und im anderen Fall im Wesentlichen in toxikologischen Unter suchungen von Lebensmitteln, Wasser und Geräten be standen (Urk. 6/105/2). D ies e Tätigkeit en können nicht dem Veranstal tungs be reich zugeordnet werden. 3.2.3

Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit den Gesuchen um Auszahlung einer, im Veranstaltungsbereich tätige n Per sonen vorbehaltenen, Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Feb ruar bis 30. Juni 2022 (Urk. 6/123-127) geltend, dass er bei Veranstaltungen das Catering mit organisiere (Urk. 6/123/3). In seiner Einsprache vom 1 3. Oktober 2022 brachte er unter anderem vor, dass er z usammen mit dem Restaurant D.___

private Veranstaltungen durchführe (Urk. 6/129/2).

Um diese Vorbringen zu belegen, legte der Beschwerdeführer die E-Mail-Nachrichten von

E.___

vom Restaurant D.___ vom 1 1. Januar und 1 8. Februar 2022 (Urk. 3/7, Urk. 6/131/4)

auf .

L aut der Planung von E.___

vom 1 1. Januar 2022 war der Beschwerdeführer im Restaurant D.___ für «die Hygiene (BAG, COVID, Toxikologie etc.)» verantwort lich. Dies wurde mit dem Zusatz «(regelmässig & Veranstaltun gen)» verbun den (Urk. 8/131/4) . Genaueres wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht. Weitere Abklärungen dazu

können aber aus den folgenden Überlegungen unter bleiben . Wenn der Beschwerdeführer im Restaurant D.___

die toxiko logische n Untersuchungen (z. B. Lebensmittel kont rol len) durchführte, unterschied sich seine Tätigkeit nicht von derjenigen gemäss Vereinbarung vom 8. Juli 2021, mit welcher er sich zu entsprechenden Arbeiten verpflichtete (Urk. 6/105/1-3). Dadurch wurde der Beschwerdeführer nicht zum Mitorganisator der im Restau rant D.___ durch ge führten Veranstaltungen. Anders zu entscheiden hiesse, dass sämtliche Personen, welche Dienstleitungen für Restaurants erbrin gen, als im Ver ansta ltungsbereich tätige Unternehmerinnen und Unternehmer ange sehen werden müssten. Eine solch allumfassende Auslegung wäre aber mit dem Wort laut der vom Bundesrat mit Wirkung ab dem 1 7. Februar 2022 er lassenen Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall nicht vereinbar (E. 1.3) . Die

Rz . 1041.2b KS CE (E.

E. 6 / 1 /2), arbeitete seit dem 1. September 2014 in einem Teilzeitpensum als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Urologie des Spitals Y.___

(Urk. 6/1/5). Am

1. April 2019 (Eingangsdatum)

meldete er sich unter Hinweis auf ein ab dem 1. Juli 2018 bezogenes Forschungsstipendium (Urk. 6/1/1, Urk. 6/1/5)

bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selb ständiger werbender an (Urk. 6/1) . Die Ausgleichskasse tätigte Abklärungen zu r Beitrags pflicht (Urk. 6/2-

7) und erfasste X.___ am 2 3. Juli 2019

rückwir kend ab dem 1. Juli 2018 als Selbständigerwerbenden im Bereich Forschungen (Urk. 6/ 8). A m

E. 7 ). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 und Abs.

E. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art.

E. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00083

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

9. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 7 8 (Urk. 6 / 1 /2), arbeitete seit dem 1. September 2014 in einem Teilzeitpensum als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Klinik für Urologie des Spitals Y.___

(Urk. 6/1/5). Am

1. April 2019 (Eingangsdatum)

meldete er sich unter Hinweis auf ein ab dem 1. Juli 2018 bezogenes Forschungsstipendium (Urk. 6/1/1, Urk. 6/1/5)

bei der Sozialver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zur Registrierung als Selb ständiger werbender an (Urk. 6/1) . Die Ausgleichskasse tätigte Abklärungen zu r Beitrags pflicht (Urk. 6/2-

7) und erfasste X.___ am 2 3. Juli 2019

rückwir kend ab dem 1. Juli 2018 als Selbständigerwerbenden im Bereich Forschungen (Urk. 6/ 8). A m 7 . April 2020 (Eingangsdatum,

Urk. 6/33 / 1) meldete sich

X.___ erstmals

bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbs ausfallent schädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Er werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 6/29). In der Anmeldung bezeichnete er sich als u nabhängige n Forscher (Urk.

6/ 29/2). Als Beleg dafür, dass er seine Tätigkeit wegen der staat lichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 nicht mehr ausüben konnte, legte er die Bestätigung PD Dr. med. Z.___

vom 17.

März 2020 zur Schliessung des

Forschungszentrums der Klinik für Urologie in A.___

und Einstellung des von ihm durchgeführten Forschungs p rojekts auf (Urk.

6/ 30/2).

Daraufhin

richtete d ie Ausgleichskasse ihm für die Zeitperiode vom 17 . März bis 1 6 . September 2020 eine Corona-Erwerbsausfallent schädigung nach der sog. Härtefallregelung aus (Urk. 6 / 33 -34, Urk.

6/38, Urk.

6/44, Urk. 6/46, Urk. 6/49). Alsdann beantragte X.___

m it bei der Ausgleichs kasse am 1 1 . November 2020 (Urk. 6/ 53/1) und 2.

Dezember 2020 (Urk. 6/54/1) einge gan gen

Anmeldeformular en für die Zeitperiode 17.

Sep tember bis 3 0 .

Novem ber 2020 erneut die Ausrichtung eine r Corona-Er werbs aus fallentschädigung (Urk. 6/50-51) . Zur Begründung führte unter anderem aus, dass er Forschungs- und Analysedienstleitungen für Unternehmen und Organisationen erbringe . Er habe seine Kunden verloren, weil er sein Labor habe schliessen müssen (Urk. 6/51/3). Aufgrund dieser und der in der Folgezeit gestellten entsprechenden Gesuche wurden ihm für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 3 0 . Sep tem ber 2021 Corona-Erwerbsausfallentschädigung en für

Selbständigerwerbende mit erheblicher Umsatzeinbusse ausgerichtet (Urk. 6/53-54,

Urk. 6/57, Urk. 6/ 60, Urk. 6/64, Urk. 6/ 6 6, Urk. 6/ 69, Urk. 6/ 71, Urk. 6/ 7 3, Urk. 6/ 77, Urk. 6/ 79). Die vo n

X.___ in der Folge am 3. November b zw. 3. Dezember 2021 ge stellten Antr ä g e auf Ausrichtung einer solchen Entschädigung für die Monat e Oktober und November 2021 (Urk. 6/80, Urk. 6/82) wies die Ausgleichskasse mit Verfügung en vom 2. resp. 23.

Dezember 2021 ab (Urk. 6/81, Urk.

6/86). Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 6.

Dezember 2021 bzw. 17.

Ja nuar 2022 jeweils Einsprache

(Urk. 6/83, Urk. 6/88). Nach Prüfung der her nach

mit Eingabe vom 2 6. März 2022 (Urk. 6/104) und der E-Mail-Nachricht vom 5. April 2022 (Urk. 6/107)

eingereichten Unterlagen (Urk. 6/105, Urk. 6/108-109)

bezahlte die Ausgleichskasse ihm die Entschädigungen für die Monate Oktober und November 2021 aus (Urk. 6/110).

Darüber hinaus richtete sie ihm für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 1 6. Februar 2022 Corona-Erwerbsausfall entschädigung en für

Selbständigerwerbende mit erheblicher Umsatzeinbusse aus (Urk. 6/91, Urk. 6/100,

Urk. 6/112) . Alsdann beantragte X.___ mit bei der Ausgleichskasse am

29. September 2022 (Urk. 6/128/1) eingegangenen Anmelde formularen, es sei ihm

für die Zeitperiode vom 17. Feb ruar bis 3 0 . Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für im Veran staltungsbereich tätige Per sonen auszurichten

(Urk. 6/123-127). Dazu führte er unter anderem aus, dass er bei Veranstaltungen das Catering mitorganisiere (Urk. 6/123/3). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 wies die Ausgleichskasse diese Anträge ab (Urk. 6/128) . Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1 3. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 6/129). Die Ausgleichskasse forderte ihn mit Schreiben vom 2 1. Oktober 2022 auf, für den Zeitraum Februar bis Juni 2022 pro Kalender monat mindestens einen Nachweis für geplante Veranstaltungen zu er bringen (Urk. 6/130). Der Ver sicherte liess sich dazu mit Eingabe vom 2 5. Oktober 2022 vernehmen (Urk. 6/131). Nach der Prüfung dieser Unterlagen wies d ie Aus gleichs kasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1 7 . November 2022 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob X.___ am 16 . Dezember 2022 Beschwerde (Urk.

1). Er beantrag te, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 7. November 2022 sei ihm für die Monate Februar (1 7. bis 28.), März, April, Mai und Juni 2022 die beantragte Entschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 3) . Die Be schwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30 . Januar 202 3 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/ 1- 1 40), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 . Februar 2023 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung: BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1.2

Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten und war

bis

31.

De zember 2022 gültig (Art. 21 Abs. 3, Abs. 10 und Abs. 11 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

konnte der Bundesrat die Ausrich tung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müs sen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unter neh mung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend an wendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durch schnitt lichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 hatten, g a lten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehör t en insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

k onnte der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Gemäss Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz

stellt e

d er Bundesrat sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausge richtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stich proben überprüft.

Der Bundesrat konnte

das ATSG anwendbar erklären. Er konnte Abweichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 1.3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz

erliess der Bundesrat die vorliegend anwendbare Version en der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

in den ab 17. Feb ruar 2022 und

1. April 2022 gültig gewesenen Fassungen . Er hat in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen war . Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (gleichlautend in den ab 17. Februar 2022 und

1. April 2022 gültig gewesenen Versionen) waren

Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslo sen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungs be reich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten haben; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt ha ben; diese Voraussetzung galt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so galt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall galt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall, Stand: 1. April 2022). 1.4

1.4.1

Gemäss Rz . 1041.2b des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialver siche run gen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Co rona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 1 7. Februar 2022) wurden im Veranstaltungsbereich täti ge Personen als Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Licht techniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kultur schaffende), definiert. 1.4.2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungs grundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewie sen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Unter suchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmass nahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 2.

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer Unterlagen eingereicht habe, welche belegen sollen, dass er auch in der Veranstaltungs branche tätig sei. Die laut diesen Unterlagen geplanten Veranstaltungen seien aber weder verschoben noch abgesagt worden. Gemäss den Akten hätten die Veranstaltungen im Zeit raum vom 17. Februar bis 30. Juni 2022 stattgefunden (Urk. 2 S. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2023 führte die Beschwerdegegnerin sodann zusammengefasst aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht massgeblich im Veran staltungsbereich tätig sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2022 aufgefordert worden sei, für den Zeit raum Februar bis Juni 2022 pro Kalendermonat mindestens einen Nachweis für geplante Veranstaltungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/5). Diese Mitteilung sei in hohem Masse irreführend gewesen. Insbesondere sei der Nachweis von (mindestens) einer Veranstaltung pro Kalendermonat verlangt worden. Bei beinahe 100 Veranstaltungen im Jahr 2022 sei es schwierig, eine vollständige Dokumentation bereitzustellen. Er habe in seiner Antwort auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin, wie gefordert, Informationen zu mehreren Veranstaltungen als Mustersatz zusammengestellt . Es sei aber nir gendwo darauf hingewiesen worden, dass nur Belege zu abgesagten Veranstal tungen benötigt würden. Für die Überprüfung des angefochtenen Einspracheent scheids vom 1 7. November 2022 reiche er deshalb zusätzlich Angaben zu den abgesagten Veranstaltungen im Zeit raum vom 17. Februar bis 30. Juni 202 2 ein .

Es gelte ferner zu berück sich tigen, dass die Vorbereitung von Veran staltungen viel Zeit erfordere. Während die meisten privaten Veranstaltungen rund drei Monate für die Organisation benötigten, seien für die meisten nationalen und internatio nalen Ausstellungen und Konferenzen eine Planungszeit von rund 5 bis 6 Mona ten nötig (Urk. 1 S. 2).

Es sei soda nn vorgekommen, dass eine Veranstaltung zwar habe durchgeführt werden können, diese dann aber weniger Einnahmen als vor der Covid-19-Pandemie generiert habe. Als Beispiel könne die « Fachausstellung B.___ » im Zentrum C.___ vom 2. bis 6. Mai 2022 mit einer Umsatzeinbusse von 50 % genannt werden . Die finanziellen

Unterlagen zu dieser Veranstaltung könnten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden (Urk. 1 S. 3).

3. 3.1

Demnach ist s trittig, ob der Beschwerdeführer

in der Zeitperiode vom 1 7. Februar 2022 bis 30. Juni 2022

als im Veranstaltungsbereich tätig er Selbständiger wer bender An spruch auf eine Coron a-Erwerbsausfallentschädigung hat .

3.2

3.2.1

Den Akten ist zunächst entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin de n Beschwer deführer am 23. Juli 2019 rückwirkend ab dem 1. Juli 2018 als selbständig er werbende Person im Bereich Forschungen bei ihrer Kasse angeschlossen hat (Urk. 6/8). Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 nicht mehr vom Spital Y.___ als dessen wissenschaftliche r Mitarbeiter Lohn bezog, sondern ab jenem Datum bis zum

3 1. Juli 2020 Stipendien einer Stiftung erhielt . Nach durch geführten Abklärungen (Urk. 6/2-7) qualifizierte die Beschwerde geg nerin diese Tätigkeit als selbständige Tätigkeit. Wie in den Kassenakten weiter fest ge halten wurde, betreute der Beschwerdeführer ein Projekt in der Krebs forschung. Das Projekt wurde eingestellt, weil das Labor unter Hinweis auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 am 1 7. März 2020 geschlossen wurde (Urk. 6/30/2). Daraus lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Ein Forscher ist keine im Veran staltungsbereich tätige Person.

3.2.2

Zu beachten ist sodann, dass der Beschwerdeführer -

ge mäss seinen eigenen An gaben in den Anträgen für den Bezug einer Corona-Erwerbsaus fallent schädigung ab 1 7 . September 2020 -

gegen Bezahlung Forschungs- und Analysedienst leistungen erbrachte (Urk. 6/50/3, Urk. 6/51/3, Urk. 6/83/1-2) . Dazu finden sich in den vorliegenden Akten zwei mit «Vereinbarungen über Dienstleistungen» vom 8. bzw. 1 9. Juli 2021 datierende Verträge (Urk. 6/105/1-3, Urk. 6/105/6-8), vier vom Beschwerde führer ausgestellte Kassenbelege betreffend Oktober und Novem ber 202 1

(Urk. 6/105/4-5, Urk. 6/105/9-10) und zwei E-Mail-Nachrichten der Ver tragspartnerin der am 8. Juli 2021 abge schlos senen Vereinbarung (Urk. 6/108-109). Aus diesen Dokumenten ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschwerde führer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im bioanaly tischen Labor des Forschungs zentrums des Spitals Y.___ Arbeiten verrichtete, welche im einen Fall das Ziel der Entwick lung eines neuen Sport getränks verfolgten (Urk. 6/105/7) und im anderen Fall im Wesentlichen in toxikologischen Unter suchungen von Lebensmitteln, Wasser und Geräten be standen (Urk. 6/105/2). D ies e Tätigkeit en können nicht dem Veranstal tungs be reich zugeordnet werden. 3.2.3

Des Weiteren machte der Beschwerdeführer mit den Gesuchen um Auszahlung einer, im Veranstaltungsbereich tätige n Per sonen vorbehaltenen, Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Feb ruar bis 30. Juni 2022 (Urk. 6/123-127) geltend, dass er bei Veranstaltungen das Catering mit organisiere (Urk. 6/123/3). In seiner Einsprache vom 1 3. Oktober 2022 brachte er unter anderem vor, dass er z usammen mit dem Restaurant D.___

private Veranstaltungen durchführe (Urk. 6/129/2).

Um diese Vorbringen zu belegen, legte der Beschwerdeführer die E-Mail-Nachrichten von

E.___

vom Restaurant D.___ vom 1 1. Januar und 1 8. Februar 2022 (Urk. 3/7, Urk. 6/131/4)

auf .

L aut der Planung von E.___

vom 1 1. Januar 2022 war der Beschwerdeführer im Restaurant D.___ für «die Hygiene (BAG, COVID, Toxikologie etc.)» verantwort lich. Dies wurde mit dem Zusatz «(regelmässig & Veranstaltun gen)» verbun den (Urk. 8/131/4) . Genaueres wurde vom Beschwerdeführer nicht bekannt gemacht. Weitere Abklärungen dazu

können aber aus den folgenden Überlegungen unter bleiben . Wenn der Beschwerdeführer im Restaurant D.___

die toxiko logische n Untersuchungen (z. B. Lebensmittel kont rol len) durchführte, unterschied sich seine Tätigkeit nicht von derjenigen gemäss Vereinbarung vom 8. Juli 2021, mit welcher er sich zu entsprechenden Arbeiten verpflichtete (Urk. 6/105/1-3). Dadurch wurde der Beschwerdeführer nicht zum Mitorganisator der im Restau rant D.___ durch ge führten Veranstaltungen. Anders zu entscheiden hiesse, dass sämtliche Personen, welche Dienstleitungen für Restaurants erbrin gen, als im Ver ansta ltungsbereich tätige Unternehmerinnen und Unternehmer ange sehen werden müssten. Eine solch allumfassende Auslegung wäre aber mit dem Wort laut der vom Bundesrat mit Wirkung ab dem 1 7. Februar 2022 er lassenen Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbs ausfall nicht vereinbar (E. 1.3) . Die

Rz . 1041.2b KS CE (E. 1.4.1) enthält

eine sachgerechte Umschreibung einer im Veranstaltungsbereich tätigen Person . Zu denken ist hier an die im Kreis schreiben beispielhaft aufgezählten Ton- oder Lichttechniker, welche bei Festivals und dergleichen zum Einsatz kommen. Die toxikologischen Untersuchungen des Beschwerdeführers fallen nicht darunter. Der Beschwerdeführer, der Lebensmit telkontrollen durchführt, kann auch nicht als Mitorganisator des Caterings für Anl ä sse angesehen werden. 3.2.4

Damit verbleibt zu prüfen, ob die behauptete Mitbeteiligung an Veranstaltungen im Zentrum C.___

Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung begründet (vgl. Urk. 3/8-10). In der Ein sprache vom 13. Okto ber 2022 führte d er Beschwerdeführer aus, dass er ein Einzel unter nehmer sei, der sich auch an der Organisation und Betreuung nationaler und internationaler Veranstaltungen beteilige. Er und seine Vertragspartner würden insbesondere zusammen mit der Kantine der Universität F.___

und mit dem Zentrum C.___ regel mässig Weiterbildungen, Marketing veran stal tungen, Firmenfeiern, Festakte und Galas veranstalten (Urk. 6/129/2). Der Beschwerdeführer legte hierzu im Beschwerdeverfahren Unterlagen auf. Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich gestützt auf diese Dokumente der rechts erheb liche Sachverhalt erstellen lässt oder ob weitere Abklärungen nötig sind (E. 1.5). 3.2.5

Der Beschwerdeführer bezieht sich zunächst auf einen Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrums C.___, welche er am 1 6 . De zember 2022 ausge druckt hat. Gemäss den dortigen Angaben handelte es sich um die abgesagte Veranstaltung « … », welche am 11. April 2022 im Auditorium des Zentrums C.___ hätte stattfinden sollen. Der Beschwerdeführer wurde als einer der drei Organisatoren dieses Anlasses genannt (Urk. 3/8). Der Zeitpunkt der Absage bzw. die Gründe hierfür sind nicht bekannt. Zum geplanten « …- Workshop» vom 27. Mai 2022 (Urk. 3/9) ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer und andere Personen vom Zentrum C.___ zwar als Orga nisatoren aufgeführt wurden, der Workshop aber von G.___

geleitet wurde (Urk. 3/9). Gemäss dem Eventkalender des Zentrums C.___ wurde derselbe Workshop am 2 9. April 2022 in H.__

durch geführt (vgl. https://www . «...» .ch, be sucht am 6. März 2023). Auch diesbezüglich legte der Beschwerdeführer nicht offen, weshalb der für den 2 7. Mai 2022 i m Zentrum C.___ geplante Anlass nicht durch geführt wurde.

Die « …-Konferenz » vom 7. und 8. Juni 2022 wurde laut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Auszug aus dem Event-Kalender des Zentrum C.___ von ihm mitorganisiert. Anmel dungen wären bis zum 14. Februar 2022 möglich gewesen . L aut dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Dokument wurde der Event abgesagt (Urk. 3/10). Wird dieser Anlass aber im Eventkalender des Zentrums C.___ nachgeschlagen, so wird ersichtlich, dass die Veranstaltung - ohne Beteiligung des Beschwerdeführers im Organisationskomitee - in der Folge neu beworben wurden. Anmeldungen waren bis 1 4. Mai 2022 möglich. Nach den zu Verfügung stehenden Angaben wurde die Veranstaltung auch durchgeführt (https://www . «...» .ch/, besucht am 2. März 2023).

Der « …-Tag » (Urk. 3/9) war sodann ein durchgeführter Anlass der Hochschule I.___ . Im vom Beschwerdeführer aufgelegten Veranstaltungsprogramm wird er als einer der Organisatoren aufge führt (Urk. 3/9), in der im Internet abrufbaren Version dieses Programms blieb er aber uner wähnt (vgl. https://www . «...» .ch/.pdf, be sucht am 1. März 2023). Die vom Beschwerdeführer aufgeführte «Fachausstellung B.___ » vom 2. bis 6. Mai 2022 (Urk. 1 S. 3) fand keinen Eintrag im Event-Kalender des Zentrum C.___ (vgl . https:// www . «...» .ch/, besuc ht am 2. März 2023). 3.2.6

Z u all diesen Veranstaltungen ist zunächst festzuhalten, dass behördlich Mass nahmen zur Bekämpfung von Covid-19 der Durchführung grundsätzlich nicht mehr ent gegengestanden hätten, wurden diese doch zuvor vom Bundesrat per 17. Februar 2022 aufgehoben. Aus nahmen galten lediglich noch für die Isolation positiv ge testeter Personen sowie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Ge sundheitseinrichtungen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). Im Vorwort zur hier anwendbaren 2 5. Version des KS CE wurde festgehalten, dass Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, (ab 1 7. Februar 2022) weiterhin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall ent schädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit hätten, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in anderen Tätig keitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstal tun gen. Zu denken ist dabei wohl an Veranstaltungen, die mit dem Wegfall beinahe aller Massnahmen per 1 7. Februar 2022 zwar grundsätzlich wieder durchführbar gewesen wären, infolge der unsicheren Lage und langen Vorbereitungszeit jedoch bereits früh abgesagt oder verschoben werden mussten. Hinsichtlich der als « roadshow » angekündigten Veranstaltung im Bereich Business-Strategie und Patentierungsverfahren, und damit der Weiterbildung zuzuordnenden Veranstal tung, hat der Beschwerdeführer nichts dergleichen begründet dargelegt oder gar nachgewiesen. Der für den 1 1. April 2022 geplant gewesene Event war offensichtlich schon bereits am 1 1. März 2020 angekündigt gewesen, jedoch dann auf den 4. November 2020 verschoben worden (vgl. https://www . «...» .ch, besucht a m 8.

März 2023). Eine drei bis sechs Monate dauernde Vorbereitungszeit ist bei repetitiven Weiterbildungen nicht glaubhaft und die Gründe für die Absage der am 1 1. April 2022 geplanten Vorträge ist nicht überwiegend wahrscheinlich auf die zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwei Monaten nicht mehr geltenden behörd lich angeordneten Massnahmen zurückzuführen. Schulungen und Präsenzunter richt waren seit längerem wieder möglich. Mangelnde Anmeldungen würden den notwendigen Zusammenhang jedenfalls nicht erfüllen . Dies gilt auch hinsichtlich des « …- Workshop» vom 2 7. Mai 2022 oder der « …-Konferenz » vom 7./ 8. Juni 202 2. Bei beiden sind weder der Zeitpunkt der Absage noch die Gründe für die Nicht-Durchführung oder Verschiebung der Veranstaltung bekannt. Eine Beteiligung des Beschwerde führers an Letzterer steht zudem nicht fest. Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 als Grund für die Absage ist umso weniger zu vermuten, als der «…»- Workshop zuvor am 2 9. April 2022 in H.___ durchgeführt werden konnte. 4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für keine der erwähnten Veranstaltungen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erstellt ist, dass sie wegen behördliche r Massnahmen zur Bekämp fung von Covid-19 abgesagt wurden. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit der Beschwerde führer bei der Organisation dieser Veranstaltungen beteiligt war . Letztlich ist daher auch nicht abklärungsbedürftig, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Bereich Organisation von Veranstaltungen tatsächlich erwerbstätig ist bzw. welcher Anteil dieser Geschäftsbereich am Gesamtumsatz darstellt. Im Bereich Forschungen, für welchen der Beschwerdeführer bis Mitte 2020 Stipendien erhielt und er als Selbständigerwerbender angeschlossen wurde, sowie im Bereich Lebensmittelkontrollen für Restaurationsbetrieb gilt der Beschwerdeführer nicht als im Verans taltungsbereich tätige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall (in den ab 17. Februar 2022 und 1. April 2022 gültig gewe senen Versionen). 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher