Sachverhalt
1.
Y.___
ist Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 1 1. Juli 2019 im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH, welche B er atungs- und Coachingdienstleistungen
sowie Projektarbeit erbringt (vgl. Urk. 6/29/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der X.___ GmbH für Y.___
vom 17.
September 2020 bis am 31.
Dezember 2021
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 aus
( Urk. 6/30 , Urk. 6/36, Urk. 6/40, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk.
6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82 ) . Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2022 ( Urk. 6/87) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Entschädigung für Januar 202 2. Dagegen erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___
am 1. März 2022 Einsprache (Urk.
6/90). Die Ausgleichskasse forderte daraufhin die X.___ GmbH bzw. Y.___ auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoeinnahme n für den Zeit raum September 2020 bis Dezember 2021 , Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeitraum und Bestätigungen für im Januar 2022 geplant e Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen ( Urk. 6/92). Am
6. Mai 2022 reichte die X.___ GmbH bzw. Y.___
unter dem Hinweis, dass für Januar 2022 keine Aufträge hätten akquiriert werden können , diverse Belege ein ( Urk. 6/93). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH bzw. Y.___
auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoein nahmen für Januar 2022, Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeit raum und schriftliche Bestätigungen für im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 geplant e Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen
(Urk.
6/94).
Am 2 5. Mai 2022 berichtete die X.___ GmbH bzw. Y.___
der Ausg l eichskasse und erklärte , dass keine Aufträge hätten akquiriert werden können, welche im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 zur Ausführung gekommen wären (Urk.
6/95) .
Die Ausgleichskasse verneinte in der Folge a m 8. Juni 2022 einen Anspruch von Y.___ auf eine Entschädigung für die Monate November 2020 ( Urk. 6/114), Juli 2021 ( vgl. Urk. 6/115) und Oktober 2021 ( vgl. Urk. 6/116) und setzte den
Tagesansatz der Entschädigung für März 2021 auf Fr. 96.80 ( Urk. 6/103), für April 2021 auf Fr. 99.20 ( Urk. 6/104), für Mai 2021 auf Fr. 44.80 ( Urk. 6/105), für August 2021 auf Fr. 18.40 ( Urk. 6/106), für September und November 2021 auf Fr. 21.60 (Urk.
6/107, Urk. 6/108) sowie für Dezember 2021 auf F r . 18.40 (Urk.
6/109) herab . Gleichzeitig sprach sie der X.___ GmbH bzw. Y.___
für Januar 2022 eine Entschädigung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 107.20 zu ( Urk. 6/102). Die Ausgleichs kasse forderte mit Verfügung vom 9.
Juni 2022 für die Monate November 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezem ber 2021 zu viel ausgerichtete Entschädigung zurück (Urk.
6/113). Mit Ein s pracheentscheid vom 2 2. Juni 2022 ( Urk. 6/117) schrieb die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2022 betreffend Anspruch Januar 2022 ( Urk. 6/87) erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 90 ) als gegenstandslos geworden ab. Am 2 9. Juni 2022 erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___
Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 9.
Juni 2022 ( Urk. 6/125). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 wies die Ausgleichkasse die Ein sprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen wurde mit einer von Y.___ unterzeichneten, mit dem Briefkopf der X.___ GmbH versehenen Eingabe vom 4. Dezember 2022 ( Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt , es sei von einer Rückforderung von für die Monate März, April, Mai, August, September, Novem ber und Dezember 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was Y.___ mit Verfügung vom 2 4. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungs dauer erfuhr sie diverse Änderungen. 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung die jenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum
in Kraft waren . 1.3
Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) waren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss der Verord nung anwendbar, soweit die Bestimmungen der Covid-19-Vero r dnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsahen . 1. 4 1. 4 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren
Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) , welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war ; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erl itten ; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt ha tt en; diese Voraussetzung g a lt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so g a lt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1. 4 .2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassun gen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag . War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden , so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen ha tt en, m usst en nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten v orlag ; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab
1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %. 1. 5
Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern im Sinne von Art. 10 ATSG war der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entspr ach 80 %
dieses Lohnausfalls ( Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1. 6
Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden ( Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin hat weder im Dispositiv der Verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 ( Urk. 2) konkret dargelegt, ob sie die X.___ GmbH oder Y.___
persönlich zur Rückerstattung verpflichtet. Aus den von der Beschwerdegegnerin versandten Einzahlungsscheinen ergibt sich jedoch, dass sie die X.___ GmbH als rückerstattungspflichtig erachtet ( Urk. 6/112, Urk. 6/126). Dies erscheint insoweit schlüssig, als die Beschwerdegegnerin die nun zurückgefor derte Corona- Erwerbsersatzleistungen der X.___ GmbH ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82 ; Urk. 6/93/8-11 ).
Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, inwieweit die Arbeitgeberin zur Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsersatz entschädigungen
legitimiert ist (BGE 148 V 265 E. 1.4), ist die Entschädigung doch grundsätzlich der anspruchs berechtigten Person auszubezahlen ( Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Frage, ob bei einem Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen die Arbeitgeberin beschwerdelegitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, geht es vorliegend doch um eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen. Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Unbestrittener massen wurde die Erwerbsausfallentschädigung der X.___ GmbH als Arbeitgeberin ausbezahlt, weshalb sie rückerstattungspflichtig ist.
Nachdem sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegen die Arbeitgeberin richtet, ist diese durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde . Sie ist daher beschwerdelegitimiert ( Art. 59 ATSG).
Die Beschwerde wurde vo n Y.___ , welcher einziger Gesellschafter der X.___ GmbH ist ( Urk. 6/29/2), unter dem Absender X.___ GmbH erhoben ( Urk. 1). Da sich die Rückforderung gegen die X.___ GmbH richtet und diese – wie eben dargelegt – beschwerdelegitimiert ist, rechtfertigt es sich, anstelle von Y.___ die X.___ GmbH als beschwerdeführende Partei ins Rubrum aufzunehmen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch Y.___ persönlich zur Beschwerde legitimiert wäre. 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), es sei bei der Neuprüfung festgestellt worden , dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März 2021, April 2021, Mai 2021, August 2021, September 2021 sowie November und Dezember 2021 jeweils einen Lohn ausbe zahlt habe, dies aber bei den Anmeldungen nicht angegeben worden sei . Des Weiteren sei ih r aufgefallen, dass die entsprechenden Lohnzahlungen vor ihren Auszahlungen stattgefunden hätten und somit nur ein Anspruch auf den Lohn ausfall bestehe. Aus diesem Grund hätte sie die Entschädigung für die genannten Monate neu festgesetzt.
In den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 sei die Voraus setzung einer Umsatzeinbusse von 55 respektive 30
% nicht erfüllt , seien doch
für die Bestimmung der Umsatzeinbusse die im jeweiligen Monat tatsächlich eingegangen Zahlungen massgebend . Für die Monate November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 bestehe daher kein Anspruch auf eine Entschädigung. 3.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , i n der Annahme, dass Corona im 2021 ihre Geschäftstätigkeit massiv beeinträchtigen werde, habe sie zu Beginn des Jahres einen «Zahlungsplan» erstellt, der die Begleichung der fäl ligen Pensionskassen- und Versicherungsprämien erlauben sollte. Da aufgrund der Home-Office-Regelungen im gesamten Jahr 2021 keine Erträge hätten generiert werden können , habe es auf der Einnahmeseite ausschliesslich die Erwerbsersatzzahlungen der Beschwerdegegnerin gegeben. Lohnauszahlungen seien dann vorgenommen worden , wenn diese aufgrund ihres «Zahlungsplan s » erforderlich und aufgrund eingegangener Erwerbsersatzzah lungen möglich gewesen seien. So habe das Ziel erreicht werden können , frist gerecht die Überweisungen an die Pensionskasse und andere Versicherungen zu tätigen. Da die Monatsangaben bei den Lohnauszahlungen somit de facto irrele vant seien, bitte sie , die formaljuristisch anmutende Argumentation «Auszahlung vor Eingang der Erwerbsersatzzahlung» zu hinterfragen. Sie habe im Jahr 2021
– mangels anderer Erträge – in Summe exakt nur den Betrag an Bruttolohn ausbe zahlt, der seitens Beschwerdegegnerin als Erwerbsersatz bezahlt worden sei. Da sie nur die eingegangenen Corona-Erwerbsersatzzahlungen für Lohn zahlungen verwendet habe, habe die Idee ferngelegen, in den Anmeldungen einen «bereits ausbezahlten Lohn» anzugeben, welcher den Anspruch verringert hätte. Die Rückforderung eines Grossteil s der Unterstützungsleistungen würde ihre Über schuldung per 3 1. Dezember 2021 zur Folge habe, was die Zielsetzungen der Corona-Politik des Bundes konterkariere.
Dass die in den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 eingegan genen Zahlungen – obwohl sie sich auf im Zeitraum 1 9. Juni bis 28. August 2020 erwirtschaftete Erträge bezögen – als für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung relevante Umsätze betrachtet würden, werde hingegen akzeptiert. 4 . 4 .1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht bean standeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). 4. 2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk.
2) hat die Beschwerdegegnerin die am 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113 ) verfügte Rückforderung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Novem ber 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 bestätigt. Die Rückforderung betreffend alle genannten Monate bildet somit de n Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin bean standet mit ihrer Beschwerde jedoch lediglich die teilweise Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 202 1. Streitgegenstand ist vorliegend daher die von der Beschwerde gegnerin geltend gemachte Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021. 5 . 5 .1
Der Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 ist grundsätzlich ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 6 /93 ; E.
1.4 ) und zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. E. 3). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin denn auch für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggeldleis tungen basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 aus gerichtet , das heisst für März 2021 Fr.
3'323.20 netto ( Urk. 6/45), für April 2021 Fr.
3'216. netto ( Urk. 6/48), für Mai 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/51), für August 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/72), für September 2021 Fr. 3'216. netto ( Urk. 6/71), für November 2021 Fr. 3'216. netto ( Urk. 6/82) und für Dezember 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/82). Diese Leistungen waren erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin auf dem jeweiligen Antragsformular angegeben hatte, im entsprechenden Monat keinen Lohn ausbezahlt zu haben (März 2021: Urk.
6/43/4; April 2021: Urk. 6/46/4; Mai 2021: Urk. 6/49/4; August 2021: Urk.
6/64/4; September 2021: Urk. 6/69/4; November 2021: Urk. 6/75/4; Dezem ber 2021: Urk. 6/80/4).
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren , ob die Beschwerdeführerin Y.___ in den genannten Monaten einen auf dem Antragsformular nicht angegeben en , bei der Bemessung der Entschädigung jedoch anrechenbaren Lohn ausbezahlt hat und die Beschwerdegegnerin ent sprechend zu hohe Entschädigungsleistungen ausgerichtet hat. 5.2
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113 ) betreffend die Abrechnungen vom 1 2. April 2021 ( Urk. 6/45), vom 4. Mai 2021 ( Urk. 6/48), vom 9. Juni 2021 ( Urk. 6/51), vom 5. u nd 7. Oktober 2021 ( Urk. 6/7 1 -7 2 ) und vom 6.
Januar 2022 ( Urk. 6/82),
mit welchen Y.___ für d ie Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die
Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte ( Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind ( BGE 129 V 110; vgl. E. 1.6 hiervor). 5. 3
Bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten hat. Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E. 5.3.5). Dabei ist nur der Lohnausfall zu entschädigen (E. 1.5) . Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2022 eingereichten Buchungsjournal ( Urk. 6/93/4-8) und dem gleichentags eingereichten Bankauszug ( Urk. 6/93/9-12)
ergibt, hat die Beschwerdeführerin Y.___
für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Zahlungen
ausgerichtet , welche explizit als «Lohn» bezeichnet wurden . Die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten dabei in den Monaten März (3 0. März 2021, Urk. 6/93/10), April (2 8. April 2021, Urk. 6/93/10), August (25.
August 2021, Urk. 6/93/9), September (2 0. September 2021, Urk. 6/93/9) und Dezember 2021 (3 0. Dezember 2021, Urk. 6/93/9) während des entsprechenden Monats , das heisst , zu einem Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsv oraussetzungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung noch gar nicht erfüllt sein konnten. Für
Mai
und November 2021 erfolgte die Lohnz ahlung zwar nach Ablauf des Monat s , aber noch bevor die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den entsprechenden Monat bei der Beschwerdeführerin eingegangen war resp. bevor über den Anspruch entschieden worden war ( Urk. 6/93/ 9+ 10, Urk. 6/51 , Urk. 6/82 ). M it Blick auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Buchführung ( Art. 957 ff. OR) ist davon auszugehen, dass die Zahlungen wie deklariert für die entsprechenden Monate erfolgten.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei lediglich Corona-Erwerbsersatzentschädigung an Y.___ ausgerichtet worden, verfängt nach dem Gesagten weder für die Monate März, April August, September und Dezember 2021 noch für Mai und November 202 1. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichtet hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin in Unkenntnis dieser Lohnzahlungen einen vollständigen Lohnausfall entschädigt hatte , richtete sie für die entsprechenden Monate eine zu hohe Entschädigung aus.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Corona-Erwerbsersatzleistungen der Beschwerdeführerin ausrichtete. Korrekterweise wäre die Entschädigung der anspruchsberechtigten Person, das heisst Y.___ , auszubezahlen gewesen ( Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall; BGE 148 V 265 E. 1.4; Kreisschreiben über die Entschä digung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbs ersatz, KS CE, Rz . 1075.2). Da der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin ist, also erst bei einem feststehenden Erwerbs- oder Lohnausfall der anspruchsberechtigten Person besteht, konnte die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzleistungen an die Beschwerdeführerin gar nicht kausal sein für den im Umfang der erfolgten Lohnzahlungen fehlenden Lohnausfall von Y.___ .
D er Beschwerdegegnerin wurde erst mit Einreichung des Buchungsjournals und des Bankauszuges im Mai 2022 bekannt ( Urk. 6/93) , dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Juli, Mai, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichte t hatte . D ie Voraus setzung für eine Wiedererwägung respektive prozessuale Revision sind daher erfüllt (vgl. E. 1.6) .
In diesem Zusammenhang scheint zudem der Erwähnung wert, dass in den Antragsformularen für die Monate Juli und Oktober ein Umsatz von Fr. 0.-- angegeben wurde ( Urk. 6/58/2 und Urk. 6/73/2), obwohl gemäss Darstel lung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ( Urk.
1) in diesen beiden Monaten «erwirtschaftete Erträge» eingegangen waren (gemäss Bankauszug vom 6. Mai mit Valuta vom 8. Juli 2021 Fr. 14'994.-- und mit Valuta vom 2 5. Oktober 2021 Fr. 11'994.-- ; Urk. 9/93/9-10 ). 5. 4
Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung zu Recht nicht infrage stellte , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 8) . Das Gericht beschliess t : Das Rubrum wird geändert und als Beschwerdeführerin wird neu die X.___ GmbH aufgeführt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abge wie sen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Y.___
ist Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 1 1. Juli 2019 im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH, welche B er atungs- und Coachingdienstleistungen
sowie Projektarbeit erbringt (vgl. Urk. 6/29/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der X.___ GmbH für Y.___
vom 17.
September 2020 bis am 31.
Dezember 2021
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 aus
( Urk. 6/30 , Urk. 6/36, Urk. 6/40, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk.
6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82 ) . Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2022 ( Urk. 6/87) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Entschädigung für Januar 202 2. Dagegen erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___
am 1. März 2022 Einsprache (Urk.
6/90). Die Ausgleichskasse forderte daraufhin die X.___ GmbH bzw. Y.___ auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoeinnahme n für den Zeit raum September 2020 bis Dezember 2021 , Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeitraum und Bestätigungen für im Januar 2022 geplant e Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen ( Urk. 6/92). Am
6. Mai 2022 reichte die X.___ GmbH bzw. Y.___
unter dem Hinweis, dass für Januar 2022 keine Aufträge hätten akquiriert werden können , diverse Belege ein ( Urk. 6/93). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH bzw. Y.___
auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoein nahmen für Januar 2022, Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeit raum und schriftliche Bestätigungen für im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 geplant e Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen
(Urk.
6/94).
Am 2 5. Mai 2022 berichtete die X.___ GmbH bzw. Y.___
der Ausg l eichskasse und erklärte , dass keine Aufträge hätten akquiriert werden können, welche im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 zur Ausführung gekommen wären (Urk.
6/95) .
Die Ausgleichskasse verneinte in der Folge a m 8. Juni 2022 einen Anspruch von Y.___ auf eine Entschädigung für die Monate November 2020 ( Urk. 6/114), Juli 2021 ( vgl. Urk. 6/115) und Oktober 2021 ( vgl. Urk. 6/116) und setzte den
Tagesansatz der Entschädigung für März 2021 auf Fr. 96.80 ( Urk. 6/103), für April 2021 auf Fr. 99.20 ( Urk. 6/104), für Mai 2021 auf Fr. 44.80 ( Urk. 6/105), für August 2021 auf Fr. 18.40 ( Urk. 6/106), für September und November 2021 auf Fr. 21.60 (Urk.
6/107, Urk. 6/108) sowie für Dezember 2021 auf F r . 18.40 (Urk.
6/109) herab . Gleichzeitig sprach sie der X.___ GmbH bzw. Y.___
für Januar 2022 eine Entschädigung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 107.20 zu ( Urk. 6/102). Die Ausgleichs kasse forderte mit Verfügung vom 9.
Juni 2022 für die Monate November 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezem ber 2021 zu viel ausgerichtete Entschädigung zurück (Urk.
6/113). Mit Ein s pracheentscheid vom 2 2. Juni 2022 ( Urk. 6/117) schrieb die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2022 betreffend Anspruch Januar 2022 ( Urk. 6/87) erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 90 ) als gegenstandslos geworden ab. Am 2 9. Juni 2022 erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___
Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 9.
Juni 2022 ( Urk. 6/125). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 wies die Ausgleichkasse die Ein sprache ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungs dauer erfuhr sie diverse Änderungen.
E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung die jenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum
in Kraft waren .
E. 1.3 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) waren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss der Verord nung anwendbar, soweit die Bestimmungen der Covid-19-Vero r dnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsahen . 1.
E. 1.4 ) und zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. E. 3). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin denn auch für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggeldleis tungen basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 aus gerichtet , das heisst für März 2021 Fr.
3'323.20 netto ( Urk. 6/45), für April 2021 Fr.
3'216. netto ( Urk. 6/48), für Mai 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/51), für August 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/72), für September 2021 Fr. 3'216. netto ( Urk. 6/71), für November 2021 Fr. 3'216. netto ( Urk. 6/82) und für Dezember 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/82). Diese Leistungen waren erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin auf dem jeweiligen Antragsformular angegeben hatte, im entsprechenden Monat keinen Lohn ausbezahlt zu haben (März 2021: Urk.
6/43/4; April 2021: Urk. 6/46/4; Mai 2021: Urk. 6/49/4; August 2021: Urk.
6/64/4; September 2021: Urk. 6/69/4; November 2021: Urk. 6/75/4; Dezem ber 2021: Urk. 6/80/4).
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren , ob die Beschwerdeführerin Y.___ in den genannten Monaten einen auf dem Antragsformular nicht angegeben en , bei der Bemessung der Entschädigung jedoch anrechenbaren Lohn ausbezahlt hat und die Beschwerdegegnerin ent sprechend zu hohe Entschädigungsleistungen ausgerichtet hat.
E. 1.6 hiervor). 5. 3
Bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten hat. Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E. 5.3.5). Dabei ist nur der Lohnausfall zu entschädigen (E. 1.5) . Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2022 eingereichten Buchungsjournal ( Urk. 6/93/4-8) und dem gleichentags eingereichten Bankauszug ( Urk. 6/93/9-12)
ergibt, hat die Beschwerdeführerin Y.___
für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Zahlungen
ausgerichtet , welche explizit als «Lohn» bezeichnet wurden . Die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten dabei in den Monaten März (3 0. März 2021, Urk. 6/93/10), April (2 8. April 2021, Urk. 6/93/10), August (25.
August 2021, Urk. 6/93/9), September (2 0. September 2021, Urk. 6/93/9) und Dezember 2021 (3 0. Dezember 2021, Urk. 6/93/9) während des entsprechenden Monats , das heisst , zu einem Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsv oraussetzungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung noch gar nicht erfüllt sein konnten. Für
Mai
und November 2021 erfolgte die Lohnz ahlung zwar nach Ablauf des Monat s , aber noch bevor die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den entsprechenden Monat bei der Beschwerdeführerin eingegangen war resp. bevor über den Anspruch entschieden worden war ( Urk. 6/93/ 9+ 10, Urk. 6/51 , Urk. 6/82 ). M it Blick auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Buchführung ( Art. 957 ff. OR) ist davon auszugehen, dass die Zahlungen wie deklariert für die entsprechenden Monate erfolgten.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei lediglich Corona-Erwerbsersatzentschädigung an Y.___ ausgerichtet worden, verfängt nach dem Gesagten weder für die Monate März, April August, September und Dezember 2021 noch für Mai und November 202 1. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichtet hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin in Unkenntnis dieser Lohnzahlungen einen vollständigen Lohnausfall entschädigt hatte , richtete sie für die entsprechenden Monate eine zu hohe Entschädigung aus.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Corona-Erwerbsersatzleistungen der Beschwerdeführerin ausrichtete. Korrekterweise wäre die Entschädigung der anspruchsberechtigten Person, das heisst Y.___ , auszubezahlen gewesen ( Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall; BGE 148 V 265 E. 1.4; Kreisschreiben über die Entschä digung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbs ersatz, KS CE, Rz . 1075.2). Da der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin ist, also erst bei einem feststehenden Erwerbs- oder Lohnausfall der anspruchsberechtigten Person besteht, konnte die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzleistungen an die Beschwerdeführerin gar nicht kausal sein für den im Umfang der erfolgten Lohnzahlungen fehlenden Lohnausfall von Y.___ .
D er Beschwerdegegnerin wurde erst mit Einreichung des Buchungsjournals und des Bankauszuges im Mai 2022 bekannt ( Urk. 6/93) , dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Juli, Mai, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichte t hatte . D ie Voraus setzung für eine Wiedererwägung respektive prozessuale Revision sind daher erfüllt (vgl. E. 1.6) .
In diesem Zusammenhang scheint zudem der Erwähnung wert, dass in den Antragsformularen für die Monate Juli und Oktober ein Umsatz von Fr. 0.-- angegeben wurde ( Urk. 6/58/2 und Urk. 6/73/2), obwohl gemäss Darstel lung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ( Urk.
1) in diesen beiden Monaten «erwirtschaftete Erträge» eingegangen waren (gemäss Bankauszug vom 6. Mai mit Valuta vom 8. Juli 2021 Fr. 14'994.-- und mit Valuta vom 2 5. Oktober 2021 Fr. 11'994.-- ; Urk. 9/93/9-10 ). 5. 4
Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung zu Recht nicht infrage stellte , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 8) . Das Gericht beschliess t : Das Rubrum wird geändert und als Beschwerdeführerin wird neu die X.___ GmbH aufgeführt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abge wie sen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
E. 2 Dagegen wurde mit einer von Y.___ unterzeichneten, mit dem Briefkopf der X.___ GmbH versehenen Eingabe vom 4. Dezember 2022 ( Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt , es sei von einer Rückforderung von für die Monate März, April, Mai, August, September, Novem ber und Dezember 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was Y.___ mit Verfügung vom 2 4. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk.
7).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), es sei bei der Neuprüfung festgestellt worden , dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März 2021, April 2021, Mai 2021, August 2021, September 2021 sowie November und Dezember 2021 jeweils einen Lohn ausbe zahlt habe, dies aber bei den Anmeldungen nicht angegeben worden sei . Des Weiteren sei ih r aufgefallen, dass die entsprechenden Lohnzahlungen vor ihren Auszahlungen stattgefunden hätten und somit nur ein Anspruch auf den Lohn ausfall bestehe. Aus diesem Grund hätte sie die Entschädigung für die genannten Monate neu festgesetzt.
In den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 sei die Voraus setzung einer Umsatzeinbusse von 55 respektive 30
% nicht erfüllt , seien doch
für die Bestimmung der Umsatzeinbusse die im jeweiligen Monat tatsächlich eingegangen Zahlungen massgebend . Für die Monate November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 bestehe daher kein Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , i n der Annahme, dass Corona im 2021 ihre Geschäftstätigkeit massiv beeinträchtigen werde, habe sie zu Beginn des Jahres einen «Zahlungsplan» erstellt, der die Begleichung der fäl ligen Pensionskassen- und Versicherungsprämien erlauben sollte. Da aufgrund der Home-Office-Regelungen im gesamten Jahr 2021 keine Erträge hätten generiert werden können , habe es auf der Einnahmeseite ausschliesslich die Erwerbsersatzzahlungen der Beschwerdegegnerin gegeben. Lohnauszahlungen seien dann vorgenommen worden , wenn diese aufgrund ihres «Zahlungsplan s » erforderlich und aufgrund eingegangener Erwerbsersatzzah lungen möglich gewesen seien. So habe das Ziel erreicht werden können , frist gerecht die Überweisungen an die Pensionskasse und andere Versicherungen zu tätigen. Da die Monatsangaben bei den Lohnauszahlungen somit de facto irrele vant seien, bitte sie , die formaljuristisch anmutende Argumentation «Auszahlung vor Eingang der Erwerbsersatzzahlung» zu hinterfragen. Sie habe im Jahr 2021
– mangels anderer Erträge – in Summe exakt nur den Betrag an Bruttolohn ausbe zahlt, der seitens Beschwerdegegnerin als Erwerbsersatz bezahlt worden sei. Da sie nur die eingegangenen Corona-Erwerbsersatzzahlungen für Lohn zahlungen verwendet habe, habe die Idee ferngelegen, in den Anmeldungen einen «bereits ausbezahlten Lohn» anzugeben, welcher den Anspruch verringert hätte. Die Rückforderung eines Grossteil s der Unterstützungsleistungen würde ihre Über schuldung per 3 1. Dezember 2021 zur Folge habe, was die Zielsetzungen der Corona-Politik des Bundes konterkariere.
Dass die in den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 eingegan genen Zahlungen – obwohl sie sich auf im Zeitraum 1 9. Juni bis 28. August 2020 erwirtschaftete Erträge bezögen – als für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung relevante Umsätze betrachtet würden, werde hingegen akzeptiert. 4 . 4 .1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht bean standeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). 4. 2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk.
2) hat die Beschwerdegegnerin die am 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113 ) verfügte Rückforderung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Novem ber 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 bestätigt. Die Rückforderung betreffend alle genannten Monate bildet somit de n Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin bean standet mit ihrer Beschwerde jedoch lediglich die teilweise Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 202 1. Streitgegenstand ist vorliegend daher die von der Beschwerde gegnerin geltend gemachte Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021. 5 . 5 .1
Der Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 ist grundsätzlich ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 6 /93 ; E.
E. 4 .2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassun gen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag . War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden , so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen ha tt en, m usst en nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten v orlag ; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab
1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %. 1.
E. 5 Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern im Sinne von Art.
E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113 ) betreffend die Abrechnungen vom 1 2. April 2021 ( Urk. 6/45), vom 4. Mai 2021 ( Urk. 6/48), vom 9. Juni 2021 ( Urk. 6/51), vom 5. u nd 7. Oktober 2021 ( Urk. 6/7 1 -7 2 ) und vom 6.
Januar 2022 ( Urk. 6/82),
mit welchen Y.___ für d ie Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die
Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte ( Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind ( BGE 129 V 110; vgl. E.
E. 10 ATSG war der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entspr ach 80 %
dieses Lohnausfalls ( Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1. 6
Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden ( Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin hat weder im Dispositiv der Verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 ( Urk. 2) konkret dargelegt, ob sie die X.___ GmbH oder Y.___
persönlich zur Rückerstattung verpflichtet. Aus den von der Beschwerdegegnerin versandten Einzahlungsscheinen ergibt sich jedoch, dass sie die X.___ GmbH als rückerstattungspflichtig erachtet ( Urk. 6/112, Urk. 6/126). Dies erscheint insoweit schlüssig, als die Beschwerdegegnerin die nun zurückgefor derte Corona- Erwerbsersatzleistungen der X.___ GmbH ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82 ; Urk. 6/93/8-11 ).
Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, inwieweit die Arbeitgeberin zur Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsersatz entschädigungen
legitimiert ist (BGE 148 V 265 E. 1.4), ist die Entschädigung doch grundsätzlich der anspruchs berechtigten Person auszubezahlen ( Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Frage, ob bei einem Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen die Arbeitgeberin beschwerdelegitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, geht es vorliegend doch um eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen. Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Unbestrittener massen wurde die Erwerbsausfallentschädigung der X.___ GmbH als Arbeitgeberin ausbezahlt, weshalb sie rückerstattungspflichtig ist.
Nachdem sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegen die Arbeitgeberin richtet, ist diese durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde . Sie ist daher beschwerdelegitimiert ( Art. 59 ATSG).
Die Beschwerde wurde vo n Y.___ , welcher einziger Gesellschafter der X.___ GmbH ist ( Urk. 6/29/2), unter dem Absender X.___ GmbH erhoben ( Urk. 1). Da sich die Rückforderung gegen die X.___ GmbH richtet und diese – wie eben dargelegt – beschwerdelegitimiert ist, rechtfertigt es sich, anstelle von Y.___ die X.___ GmbH als beschwerdeführende Partei ins Rubrum aufzunehmen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch Y.___ persönlich zur Beschwerde legitimiert wäre. 3 .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00080
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
11. Mai 2023 in Sachen X.___
GmbH Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Y.___
ist Gesellschafter und Geschäftsführer der seit dem 1 1. Juli 2019 im Handelsregister eingetragenen X.___ GmbH, welche B er atungs- und Coachingdienstleistungen
sowie Projektarbeit erbringt (vgl. Urk. 6/29/2) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, richtete der X.___ GmbH für Y.___
vom 17.
September 2020 bis am 31.
Dezember 2021
gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 aus
( Urk. 6/30 , Urk. 6/36, Urk. 6/40, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk.
6/51, Urk. 6/56, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82 ) . Mit Verfügung vom 2 6. Februar 2022 ( Urk. 6/87) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Entschädigung für Januar 202 2. Dagegen erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___
am 1. März 2022 Einsprache (Urk.
6/90). Die Ausgleichskasse forderte daraufhin die X.___ GmbH bzw. Y.___ auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoeinnahme n für den Zeit raum September 2020 bis Dezember 2021 , Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeitraum und Bestätigungen für im Januar 2022 geplant e Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen ( Urk. 6/92). Am
6. Mai 2022 reichte die X.___ GmbH bzw. Y.___
unter dem Hinweis, dass für Januar 2022 keine Aufträge hätten akquiriert werden können , diverse Belege ein ( Urk. 6/93). In der Folge forderte die Ausgleichskasse die X.___ GmbH bzw. Y.___
auf, ein detailliertes Buchungsjournal von allen Bruttoein nahmen für Januar 2022, Bankbelege der X.___ GmbH für denselben Zeit raum und schriftliche Bestätigungen für im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 geplant e Aufträge, die abgesagt worden sind, einzureichen
(Urk.
6/94).
Am 2 5. Mai 2022 berichtete die X.___ GmbH bzw. Y.___
der Ausg l eichskasse und erklärte , dass keine Aufträge hätten akquiriert werden können, welche im Zeitraum Oktober 2021 bis Januar 2022 zur Ausführung gekommen wären (Urk.
6/95) .
Die Ausgleichskasse verneinte in der Folge a m 8. Juni 2022 einen Anspruch von Y.___ auf eine Entschädigung für die Monate November 2020 ( Urk. 6/114), Juli 2021 ( vgl. Urk. 6/115) und Oktober 2021 ( vgl. Urk. 6/116) und setzte den
Tagesansatz der Entschädigung für März 2021 auf Fr. 96.80 ( Urk. 6/103), für April 2021 auf Fr. 99.20 ( Urk. 6/104), für Mai 2021 auf Fr. 44.80 ( Urk. 6/105), für August 2021 auf Fr. 18.40 ( Urk. 6/106), für September und November 2021 auf Fr. 21.60 (Urk.
6/107, Urk. 6/108) sowie für Dezember 2021 auf F r . 18.40 (Urk.
6/109) herab . Gleichzeitig sprach sie der X.___ GmbH bzw. Y.___
für Januar 2022 eine Entschädigung basierend auf einem Tages ansatz von Fr. 107.20 zu ( Urk. 6/102). Die Ausgleichs kasse forderte mit Verfügung vom 9.
Juni 2022 für die Monate November 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezem ber 2021 zu viel ausgerichtete Entschädigung zurück (Urk.
6/113). Mit Ein s pracheentscheid vom 2 2. Juni 2022 ( Urk. 6/117) schrieb die Ausgleichskasse die gegen die Verfügung vom 2 6. Februar 2022 betreffend Anspruch Januar 2022 ( Urk. 6/87) erhobene Einsprache ( Urk. 6/ 90 ) als gegenstandslos geworden ab. Am 2 9. Juni 2022 erhob die X.___ GmbH bzw. Y.___
Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 9.
Juni 2022 ( Urk. 6/125). Mit Einspracheentscheid vom 9. November 2022 wies die Ausgleichkasse die Ein sprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen wurde mit einer von Y.___ unterzeichneten, mit dem Briefkopf der X.___ GmbH versehenen Eingabe vom 4. Dezember 2022 ( Urk. 1) beim hiesigen Gericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt , es sei von einer Rückforderung von für die Monate März, April, Mai, August, September, Novem ber und Dezember 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzentschädigung abzusehen . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 3. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was Y.___ mit Verfügung vom 2 4. Januar 2023 angezeigt wurde (Urk.
7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungs organisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungs dauer erfuhr sie diverse Änderungen. 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). Es sind vorliegend entsprechend für die Anspruchsprüfung die jenigen Bestimmungen anwendbar, die im jeweils zu beurteilenden Zeitraum
in Kraft waren . 1.3
Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) waren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss der Verord nung anwendbar, soweit die Bestimmungen der Covid-19-Vero r dnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsahen . 1. 4 1. 4 .1
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. Novem ber 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung waren
Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) , welche im Sinne des Bundes gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt war ; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erl itten ; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt ha tt en; diese Voraussetzung g a lt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so g a lt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer. 1. 4 .2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am
4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 Kraft gesetzten Fassun gen galt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorlag . War die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen worden , so war der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nommen ha tt en, m usst en nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten v orlag ; massgebend war der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen. Für die Zeit vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021 galt eine Umsatzeinbusse von 40 % als massgebend, ab
1. April 2021 betrug die massgebende Umsatzeinbusse 30 %. 1. 5
Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeit-nehmern im Sinne von Art. 10 ATSG war der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entspr ach 80 %
dieses Lohnausfalls ( Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) . 1. 6
Unrechtmässig ausgerichtete Corona-Erwerbsausfallentschädigungen können zurückgefordert werden ( Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG), falls die Voraussetzungen für ein revisions- oder wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung (oder formlose Leistungszusprechung; vgl. Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) gemäss Art. 53 ATSG erfüllt sind (BGE 138 V 324 E. 3.1).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Gemäss Abs. 2 kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfü gungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29.
August 2011 E. 3.2 und 9C_575/2007 vom 1 8. Oktober 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). 2.
Die Beschwerdegegnerin hat weder im Dispositiv der Verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113) noch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 ( Urk. 2) konkret dargelegt, ob sie die X.___ GmbH oder Y.___
persönlich zur Rückerstattung verpflichtet. Aus den von der Beschwerdegegnerin versandten Einzahlungsscheinen ergibt sich jedoch, dass sie die X.___ GmbH als rückerstattungspflichtig erachtet ( Urk. 6/112, Urk. 6/126). Dies erscheint insoweit schlüssig, als die Beschwerdegegnerin die nun zurückgefor derte Corona- Erwerbsersatzleistungen der X.___ GmbH ausgerichtet hatte (vgl. Urk. 6/30, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/61, Urk. 6/71, Urk. 6/72, 6/77, Urk. 6/82 ; Urk. 6/93/8-11 ).
Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, inwieweit die Arbeitgeberin zur Beschwerde betreffend Corona-Erwerbsersatz entschädigungen
legitimiert ist (BGE 148 V 265 E. 1.4), ist die Entschädigung doch grundsätzlich der anspruchs berechtigten Person auszubezahlen ( Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Frage, ob bei einem Entscheid über die Ausrichtung von Leistungen die Arbeitgeberin beschwerdelegitimiert ist, kann vorliegend offen gelassen werden, geht es vorliegend doch um eine Rückforderung von bereits ausgerichteten Leistungen. Rückforderungspflichtig ist nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässigen Leistungen. Unbestrittener massen wurde die Erwerbsausfallentschädigung der X.___ GmbH als Arbeitgeberin ausbezahlt, weshalb sie rückerstattungspflichtig ist.
Nachdem sich die Rückforderung der Beschwerdegegnerin gegen die Arbeitgeberin richtet, ist diese durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde . Sie ist daher beschwerdelegitimiert ( Art. 59 ATSG).
Die Beschwerde wurde vo n Y.___ , welcher einziger Gesellschafter der X.___ GmbH ist ( Urk. 6/29/2), unter dem Absender X.___ GmbH erhoben ( Urk. 1). Da sich die Rückforderung gegen die X.___ GmbH richtet und diese – wie eben dargelegt – beschwerdelegitimiert ist, rechtfertigt es sich, anstelle von Y.___ die X.___ GmbH als beschwerdeführende Partei ins Rubrum aufzunehmen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob auch Y.___ persönlich zur Beschwerde legitimiert wäre. 3 .
3.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides ( Urk. 2), es sei bei der Neuprüfung festgestellt worden , dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März 2021, April 2021, Mai 2021, August 2021, September 2021 sowie November und Dezember 2021 jeweils einen Lohn ausbe zahlt habe, dies aber bei den Anmeldungen nicht angegeben worden sei . Des Weiteren sei ih r aufgefallen, dass die entsprechenden Lohnzahlungen vor ihren Auszahlungen stattgefunden hätten und somit nur ein Anspruch auf den Lohn ausfall bestehe. Aus diesem Grund hätte sie die Entschädigung für die genannten Monate neu festgesetzt.
In den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 sei die Voraus setzung einer Umsatzeinbusse von 55 respektive 30
% nicht erfüllt , seien doch
für die Bestimmung der Umsatzeinbusse die im jeweiligen Monat tatsächlich eingegangen Zahlungen massgebend . Für die Monate November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 bestehe daher kein Anspruch auf eine Entschädigung. 3.2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Wesentlichen ein ( Urk. 1) , i n der Annahme, dass Corona im 2021 ihre Geschäftstätigkeit massiv beeinträchtigen werde, habe sie zu Beginn des Jahres einen «Zahlungsplan» erstellt, der die Begleichung der fäl ligen Pensionskassen- und Versicherungsprämien erlauben sollte. Da aufgrund der Home-Office-Regelungen im gesamten Jahr 2021 keine Erträge hätten generiert werden können , habe es auf der Einnahmeseite ausschliesslich die Erwerbsersatzzahlungen der Beschwerdegegnerin gegeben. Lohnauszahlungen seien dann vorgenommen worden , wenn diese aufgrund ihres «Zahlungsplan s » erforderlich und aufgrund eingegangener Erwerbsersatzzah lungen möglich gewesen seien. So habe das Ziel erreicht werden können , frist gerecht die Überweisungen an die Pensionskasse und andere Versicherungen zu tätigen. Da die Monatsangaben bei den Lohnauszahlungen somit de facto irrele vant seien, bitte sie , die formaljuristisch anmutende Argumentation «Auszahlung vor Eingang der Erwerbsersatzzahlung» zu hinterfragen. Sie habe im Jahr 2021
– mangels anderer Erträge – in Summe exakt nur den Betrag an Bruttolohn ausbe zahlt, der seitens Beschwerdegegnerin als Erwerbsersatz bezahlt worden sei. Da sie nur die eingegangenen Corona-Erwerbsersatzzahlungen für Lohn zahlungen verwendet habe, habe die Idee ferngelegen, in den Anmeldungen einen «bereits ausbezahlten Lohn» anzugeben, welcher den Anspruch verringert hätte. Die Rückforderung eines Grossteil s der Unterstützungsleistungen würde ihre Über schuldung per 3 1. Dezember 2021 zur Folge habe, was die Zielsetzungen der Corona-Politik des Bundes konterkariere.
Dass die in den Monaten November 2020, Juli 2021 und Oktober 2021 eingegan genen Zahlungen – obwohl sie sich auf im Zeitraum 1 9. Juni bis 28. August 2020 erwirtschaftete Erträge bezögen – als für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung relevante Umsätze betrachtet würden, werde hingegen akzeptiert. 4 . 4 .1
Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfech tungs
- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streit gegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch den Entscheid bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht bean standeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1). 4. 2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. November 2022 (Urk.
2) hat die Beschwerdegegnerin die am 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113 ) verfügte Rückforderung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Novem ber 2020 sowie März, April, Mai, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 bestätigt. Die Rückforderung betreffend alle genannten Monate bildet somit de n Anfechtungsgegenstand. Die Beschwerdeführerin bean standet mit ihrer Beschwerde jedoch lediglich die teilweise Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 202 1. Streitgegenstand ist vorliegend daher die von der Beschwerde gegnerin geltend gemachte Rückforderung von Zahlungen für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021. 5 . 5 .1
Der Anspruch der Beschwerdeführerin bzw. Y.___ auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 ist grundsätzlich ausgewiesen (vgl. insbesondere Urk. 6 /93 ; E.
1.4 ) und zwischen den Parteien nicht strittig (vgl. E. 3). Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin denn auch für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggeldleis tungen basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 107.20 aus gerichtet , das heisst für März 2021 Fr.
3'323.20 netto ( Urk. 6/45), für April 2021 Fr.
3'216. netto ( Urk. 6/48), für Mai 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/51), für August 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/72), für September 2021 Fr. 3'216. netto ( Urk. 6/71), für November 2021 Fr. 3'216. netto ( Urk. 6/82) und für Dezember 2021 Fr. 3'323.20 netto ( Urk. 6/82). Diese Leistungen waren erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin auf dem jeweiligen Antragsformular angegeben hatte, im entsprechenden Monat keinen Lohn ausbezahlt zu haben (März 2021: Urk.
6/43/4; April 2021: Urk. 6/46/4; Mai 2021: Urk. 6/49/4; August 2021: Urk.
6/64/4; September 2021: Urk. 6/69/4; November 2021: Urk. 6/75/4; Dezem ber 2021: Urk. 6/80/4).
Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren , ob die Beschwerdeführerin Y.___ in den genannten Monaten einen auf dem Antragsformular nicht angegeben en , bei der Bemessung der Entschädigung jedoch anrechenbaren Lohn ausbezahlt hat und die Beschwerdegegnerin ent sprechend zu hohe Entschädigungsleistungen ausgerichtet hat. 5.2
Zunächst ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungs verfügung vom 9. Juni 2022 ( Urk. 6/113 ) betreffend die Abrechnungen vom 1 2. April 2021 ( Urk. 6/45), vom 4. Mai 2021 ( Urk. 6/48), vom 9. Juni 2021 ( Urk. 6/51), vom 5. u nd 7. Oktober 2021 ( Urk. 6/7 1 -7 2 ) und vom 6.
Januar 2022 ( Urk. 6/82),
mit welchen Y.___ für d ie Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Taggelder ausgerichtet worden waren, die
Dauer der Rechtsmittelfrist, die bei einer formellen Verfügung 30 Tagen betragen hätte ( Art. 52 Abs. 1 ATSG), bereits verstrichen war. Demzufolge setzt die Rückforderung dieser Taggelder voraus, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung dieser Abrechnungen erfüllt sind ( BGE 129 V 110; vgl. E. 1.6 hiervor). 5. 3
Bei einer versicherten Person in arbeitgeberähnlicher Stellung ist entscheidend, ob sie selbst einen Lohnausfall erlitten hat. Ihr Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin (BGE 148 V 265 E. 5.3.5). Dabei ist nur der Lohnausfall zu entschädigen (E. 1.5) . Wie sich aus dem von der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2022 eingereichten Buchungsjournal ( Urk. 6/93/4-8) und dem gleichentags eingereichten Bankauszug ( Urk. 6/93/9-12)
ergibt, hat die Beschwerdeführerin Y.___
für die Monate März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Zahlungen
ausgerichtet , welche explizit als «Lohn» bezeichnet wurden . Die Zahlungen seitens der Beschwerdeführerin erfolgten dabei in den Monaten März (3 0. März 2021, Urk. 6/93/10), April (2 8. April 2021, Urk. 6/93/10), August (25.
August 2021, Urk. 6/93/9), September (2 0. September 2021, Urk. 6/93/9) und Dezember 2021 (3 0. Dezember 2021, Urk. 6/93/9) während des entsprechenden Monats , das heisst , zu einem Zeitpunkt, in welchem die Anspruchsv oraussetzungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung noch gar nicht erfüllt sein konnten. Für
Mai
und November 2021 erfolgte die Lohnz ahlung zwar nach Ablauf des Monat s , aber noch bevor die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den entsprechenden Monat bei der Beschwerdeführerin eingegangen war resp. bevor über den Anspruch entschieden worden war ( Urk. 6/93/ 9+ 10, Urk. 6/51 , Urk. 6/82 ). M it Blick auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Buchführung ( Art. 957 ff. OR) ist davon auszugehen, dass die Zahlungen wie deklariert für die entsprechenden Monate erfolgten.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es sei lediglich Corona-Erwerbsersatzentschädigung an Y.___ ausgerichtet worden, verfängt nach dem Gesagten weder für die Monate März, April August, September und Dezember 2021 noch für Mai und November 202 1. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Mai, August, September, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichtet hat.
Nachdem die Beschwerdegegnerin in Unkenntnis dieser Lohnzahlungen einen vollständigen Lohnausfall entschädigt hatte , richtete sie für die entsprechenden Monate eine zu hohe Entschädigung aus.
Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Corona-Erwerbsersatzleistungen der Beschwerdeführerin ausrichtete. Korrekterweise wäre die Entschädigung der anspruchsberechtigten Person, das heisst Y.___ , auszubezahlen gewesen ( Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall; BGE 148 V 265 E. 1.4; Kreisschreiben über die Entschä digung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbs ersatz, KS CE, Rz . 1075.2). Da der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin ist, also erst bei einem feststehenden Erwerbs- oder Lohnausfall der anspruchsberechtigten Person besteht, konnte die Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzleistungen an die Beschwerdeführerin gar nicht kausal sein für den im Umfang der erfolgten Lohnzahlungen fehlenden Lohnausfall von Y.___ .
D er Beschwerdegegnerin wurde erst mit Einreichung des Buchungsjournals und des Bankauszuges im Mai 2022 bekannt ( Urk. 6/93) , dass die Beschwerdeführerin Y.___ in den Monaten März, April, Juli, Mai, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 Lohn ausgerichte t hatte . D ie Voraus setzung für eine Wiedererwägung respektive prozessuale Revision sind daher erfüllt (vgl. E. 1.6) .
In diesem Zusammenhang scheint zudem der Erwähnung wert, dass in den Antragsformularen für die Monate Juli und Oktober ein Umsatz von Fr. 0.-- angegeben wurde ( Urk. 6/58/2 und Urk. 6/73/2), obwohl gemäss Darstel lung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ( Urk.
1) in diesen beiden Monaten «erwirtschaftete Erträge» eingegangen waren (gemäss Bankauszug vom 6. Mai mit Valuta vom 8. Juli 2021 Fr. 14'994.-- und mit Valuta vom 2 5. Oktober 2021 Fr. 11'994.-- ; Urk. 9/93/9-10 ). 5. 4
Nach dem Gesagten und in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Höhe der Rückforderung zu Recht nicht infrage stellte , erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 6.
Eine Minderheit des Gerichts hat eine abweichende Meinung zu Protokoll gegeben (vgl. Urk. 8) . Das Gericht beschliess t : Das Rubrum wird geändert und als Beschwerdeführerin wird neu die X.___ GmbH aufgeführt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abge wie sen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ GmbH unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler