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EE.2022.00079

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und der im Dezember 2021 und Januar bis 16. Februar 2022 geltenden Massnahmen (Maskenpflicht sowie Einhaltung eines Schutzkonzepts in Innenräumen) bei Shiatsu-Praxis nicht gegeben

Zürich SozVersG · 2023-03-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist als Shiatsu-Therapeutin tätig und der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständig erwer bende ange schlossen (Urk. 6/109) .

Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Aus gleichs kasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog sie infolge Betriebs schliessung vom 17. März bis 16. September 2020 sowie infolge einer wesent li chen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1. Januar 2021 bis 30.

Sep tem ber 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/ 29-30, Urk. 6/ 38, Urk.

6/ 44, Urk.

6/ 49-50, Urk. 6/ 52, Urk. 6/ 63, Urk. 6/ 69, Urk. 6/ 71, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/79).

Einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und Novem ber 2021 (vgl. Anmeldungen vom

29. November und 14. Dezember 2021; Urk. 6/80, Urk. 6/82) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23.

De zember 2021 (Urk. 6/83), welche sie

mit Einspracheentscheid vom

4. Mai 2022 bestätigte (Urk. 6/93). Die dagegen erhobene Beschwerde vom

4. Juni 2022 (Urk. 6/101/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.000 47 vom

22. Septem ber 2022 ab (Urk. 6/115). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 30. Mai 2022 machte X.___

erneut einen An spruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fall ent schä digung für die Zeit vom 1. De zember 2021

bis 16. Februar 2022 infolge einer wesentlichen Umsatzein busse gel tend (Urk. 6/95-97). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 verneinte die Aus gleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/98). Die von der Versi cher ten am 1. Juli 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/105) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 ab (Urk. 6/116 =

Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

26. November 2022 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zu spra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode De zem ber 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

23. Dezember 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1- 120 ]), was der Bes chwerdeführer in mit Ver fügung vom 9. Januar 202 3 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an . Eine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der gel tenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage keine Shiatsu-Behand lungen gebucht hätten. Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten, auf eine Shiatsu-Behandlung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone an die Selbstverantwortung appelliert, um die Intensivstationen zu entlasten.

Die Umsatzeinbusse im Dezember 2021 im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2019 sei auf die Massnahmen und die bedroh liche, angespannte epidemiologische Lage mit hohen Fallzahlen und hoher Anzahl an Spitaleintritten zurückzuführen. Zudem leide sie (die Beschwer de füh rerin) an einer angeborenen polyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu-Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeits pensums in Anspruch (Reinigen, Desinfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2 - Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entgegennehmen, weil das maximal 9 -stündige Tragen der FFP2 - Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei

(Urk. 1). 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März

2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni

2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September 2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals ver schärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmittei lung vom 1 7. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder auf gehoben. 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

Dezember

202 1 bis 16. Februar 2022 .

Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mun gen anwend bar. 2.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständi gerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.6

Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 beachtet jede Person die [auf der Homepage abruf baren] Empfehlungen des Bun desamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epi demie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräu men von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichts maske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erwei terten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs.

3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutz konzept den zuständigen kanto nalen Behörden auf deren Ver langen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit . a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage s a h für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherin nen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die an we senden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, bei spielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4 bzw. Ziff. 1.1.3 in der ab 25. Januar 2021 geltend gewesenen Fassung). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Hände desinfek tionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kon taktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschen tü chern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

30. Mai 2022 für die Zeit periode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 6/95 -97) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 2.5) geltend. Dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021, Januar 2022 bis 16. Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/95-97). In der Verfügung vom 31. Mai 2022 sowie im Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Des halb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2021, Januar und Februar 2022 auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu-Praxis der Beschwerde führerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte. Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutz konzept erlassen. Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am

21. Dezem ber 2021 aktualisierten Version; vgl. Urk. 6/107/1 ff.) etwa vor, dass im Ein gangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den Warte zimmern mindestens 1.5 Meter betragen und zwischen den einzelnen Klientinnen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begeg nun gen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygiene massnahmen durch zu führen. Im Behandlungszimmer ist ein über flüssi ger Kör per kontakt zu vermei den und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgie bi ges Lüften der Praxis räume sowie Desinfizierung aller glatter Ober flächen vor ge sehen (vgl. auch die «Checkliste Hygiene für Shiatsu-Therapeu tinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 6/107/4 ff. ], welche sich weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt).

Dabei handelte es sich lediglich um eine Kon kretisierung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6 vorstehend) . Insofern interes sier en

in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch e inzig diese Mass nahme n . Dass die Beschwer de führerin infolge dieser Massnahmen eine wesent liche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfizieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Insbesondere bezif fer te die Beschwerde führerin den Aufwand für die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzeinbusse in Höhe von mindestens 30

% (vgl. E. 2.5) lässt sich damit nicht begründen. M it ihrer Argu men tation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Shiatsu-Behand lun gen auf die im Dezember 2021 bis 16.

Februar 2022 geltende Masken pflicht in Innen räu men sowie die epidemiologische Lage zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchs be grün dende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie weniger

Behand lungen habe durchführen können (vgl. E. 1.2), vermag die Beschwerde führerin nicht durch zu dringen. So waren Shiatsu-Behandlungen unter Einhal tung eines Schutz kon zeptes und der Masken pflicht im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.6). Soweit ihre Klientinnen aus –

wie auch immer zielgerichteten – subjektiven Gründen keine Shiatsu-Behand lungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung auszu gleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzu führen sind.

Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der Umfrage mit den Klientinnen zu den Beweggründen für nicht in Anspruch genommene Shiatsu-Behandlungen (vgl. auch Urk. 6/85/18 ff.) nichts zum Vorteil der Beschwerde führerin ableiten lässt. Das selbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Risiko patientin handeln mag; anspruchs begründend sind erhebliche Ein schrän kun gen der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 2.5). 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schä di gung für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).

E. 1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an . Eine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der gel tenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage keine Shiatsu-Behand lungen gebucht hätten. Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten, auf eine Shiatsu-Behandlung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone an die Selbstverantwortung appelliert, um die Intensivstationen zu entlasten.

Die Umsatzeinbusse im Dezember 2021 im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2019 sei auf die Massnahmen und die bedroh liche, angespannte epidemiologische Lage mit hohen Fallzahlen und hoher Anzahl an Spitaleintritten zurückzuführen. Zudem leide sie (die Beschwer de füh rerin) an einer angeborenen polyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu-Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeits pensums in Anspruch (Reinigen, Desinfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2 - Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entgegennehmen, weil das maximal

E. 4 Juni 2022 (Urk. 6/101/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.000 47 vom

22. Septem ber 2022 ab (Urk. 6/115).

E. 9 -stündige Tragen der FFP2 - Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei

(Urk. 1). 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März

2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art.

E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art.

E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni

2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art.

E. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September 2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals ver schärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmittei lung vom 1 7. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder auf gehoben. 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

Dezember

202 1 bis 16. Februar 2022 .

Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mun gen anwend bar. 2.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständi gerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.6

Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 beachtet jede Person die [auf der Homepage abruf baren] Empfehlungen des Bun desamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epi demie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräu men von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichts maske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erwei terten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs.

3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutz konzept den zuständigen kanto nalen Behörden auf deren Ver langen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit . a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage s a h für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherin nen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die an we senden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, bei spielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4 bzw. Ziff. 1.1.3 in der ab 25. Januar 2021 geltend gewesenen Fassung). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Hände desinfek tionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kon taktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschen tü chern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

30. Mai 2022 für die Zeit periode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 6/95 -97) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 2.5) geltend. Dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021, Januar 2022 bis 16. Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/95-97). In der Verfügung vom 31. Mai 2022 sowie im Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Des halb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2021, Januar und Februar 2022 auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu-Praxis der Beschwerde führerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte. Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutz konzept erlassen. Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am

21. Dezem ber 2021 aktualisierten Version; vgl. Urk. 6/107/1 ff.) etwa vor, dass im Ein gangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den Warte zimmern mindestens 1.5 Meter betragen und zwischen den einzelnen Klientinnen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begeg nun gen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygiene massnahmen durch zu führen. Im Behandlungszimmer ist ein über flüssi ger Kör per kontakt zu vermei den und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgie bi ges Lüften der Praxis räume sowie Desinfizierung aller glatter Ober flächen vor ge sehen (vgl. auch die «Checkliste Hygiene für Shiatsu-Therapeu tinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 6/107/4 ff. ], welche sich weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt).

Dabei handelte es sich lediglich um eine Kon kretisierung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6 vorstehend) . Insofern interes sier en

in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch e inzig diese Mass nahme n . Dass die Beschwer de führerin infolge dieser Massnahmen eine wesent liche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfizieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Insbesondere bezif fer te die Beschwerde führerin den Aufwand für die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzeinbusse in Höhe von mindestens 30

% (vgl. E. 2.5) lässt sich damit nicht begründen. M it ihrer Argu men tation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Shiatsu-Behand lun gen auf die im Dezember 2021 bis 16.

Februar 2022 geltende Masken pflicht in Innen räu men sowie die epidemiologische Lage zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchs be grün dende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie weniger

Behand lungen habe durchführen können (vgl. E. 1.2), vermag die Beschwerde führerin nicht durch zu dringen. So waren Shiatsu-Behandlungen unter Einhal tung eines Schutz kon zeptes und der Masken pflicht im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.6). Soweit ihre Klientinnen aus –

wie auch immer zielgerichteten – subjektiven Gründen keine Shiatsu-Behand lungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung auszu gleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzu führen sind.

Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der Umfrage mit den Klientinnen zu den Beweggründen für nicht in Anspruch genommene Shiatsu-Behandlungen (vgl. auch Urk. 6/85/18 ff.) nichts zum Vorteil der Beschwerde führerin ableiten lässt. Das selbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Risiko patientin handeln mag; anspruchs begründend sind erhebliche Ein schrän kun gen der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 2.5). 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schä di gung für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00079

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

17. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1964, ist als Shiatsu-Therapeutin tätig und der So zial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständig erwer bende ange schlossen (Urk. 6/109) .

Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Aus gleichs kasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog sie infolge Betriebs schliessung vom 17. März bis 16. September 2020 sowie infolge einer wesent li chen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom 1. Januar 2021 bis 30.

Sep tem ber 2021 eine Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/ 29-30, Urk. 6/ 38, Urk.

6/ 44, Urk.

6/ 49-50, Urk. 6/ 52, Urk. 6/ 63, Urk. 6/ 69, Urk. 6/ 71, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/79).

Einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und Novem ber 2021 (vgl. Anmeldungen vom

29. November und 14. Dezember 2021; Urk. 6/80, Urk. 6/82) verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 23.

De zember 2021 (Urk. 6/83), welche sie

mit Einspracheentscheid vom

4. Mai 2022 bestätigte (Urk. 6/93). Die dagegen erhobene Beschwerde vom

4. Juni 2022 (Urk. 6/101/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil EE.2022.000 47 vom

22. Septem ber 2022 ab (Urk. 6/115). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 30. Mai 2022 machte X.___

erneut einen An spruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fall ent schä digung für die Zeit vom 1. De zember 2021

bis 16. Februar 2022 infolge einer wesentlichen Umsatzein busse gel tend (Urk. 6/95-97). Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 verneinte die Aus gleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/98). Die von der Versi cher ten am 1. Juli 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/105) wies die Aus gleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 ab (Urk. 6/116 =

Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

26. November 2022 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zu spra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode De zem ber 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

23. Dezember 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1- 120 ]), was der Bes chwerdeführer in mit Ver fügung vom 9. Januar 202 3 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an . Eine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der gel tenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage keine Shiatsu-Behand lungen gebucht hätten. Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten, auf eine Shiatsu-Behandlung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone an die Selbstverantwortung appelliert, um die Intensivstationen zu entlasten.

Die Umsatzeinbusse im Dezember 2021 im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2019 sei auf die Massnahmen und die bedroh liche, angespannte epidemiologische Lage mit hohen Fallzahlen und hoher Anzahl an Spitaleintritten zurückzuführen. Zudem leide sie (die Beschwer de füh rerin) an einer angeborenen polyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu-Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeits pensums in Anspruch (Reinigen, Desinfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2 - Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entgegennehmen, weil das maximal 9 -stündige Tragen der FFP2 - Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei

(Urk. 1). 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März

2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September

2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19 Verordnung 2 in der ab 6. Juni

2020 gültig gewesenen Version), waren Ver anstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfeh lung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wie der statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2 3. Juni 2021). Die Zerti fikatspflicht wurde per 1 3. September 2021 auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl.

Medien mit teilung des Bundesra tes vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 2 0. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals ver schärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmittei lung vom 1 7. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 1 6. Februar 2022) wieder auf gehoben. 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für

die Zeitperiode von

Dezember

202 1 bis 16. Februar 2022 .

Ent spre chend sind die in diesen Monaten gültigen Bestim mun gen anwend bar. 2.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fas sun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

sind Selbständi gerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzent schädi gung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchs be rechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.6

Gemäss Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 beachtet jede Person die [auf der Homepage abruf baren] Empfehlungen des Bun desamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epi demie. Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräu men von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichts maske tragen. Laut Art. 10 Abs. 1 müssen die Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erwei terten Vorgaben; wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthalten (Art. 10 Abs.

3). Die Vorgaben nach Art. 10 Abs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4). Die Betreiber müssen ihr Schutz konzept den zuständigen kanto nalen Behörden auf deren Ver langen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1). Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit . a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Massnahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage s a h für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass der Betreiber bei der Wahl der Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherin nen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die an we senden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, bei spielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4 bzw. Ziff. 1.1.3 in der ab 25. Januar 2021 geltend gewesenen Fassung). Allen Personen muss es ermöglicht werden, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Hände desinfek tionsmittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kon taktflächen müssen regelmässig gereinigt werden und es müssen genügend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschen tü chern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt der Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

30. Mai 2022 für die Zeit periode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 (Urk. 6/95 -97) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und machte damit sinn gemäss einen Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall (vgl. E. 2.5) geltend. Dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2021, Januar 2022 bis 16. Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Ver gleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/95-97). In der Verfügung vom 31. Mai 2022 sowie im Einsprache entscheid vom 26. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass die Beschwerdeführerin von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass Selb ständig erwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Des halb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbs tätig keit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2021, Januar und Februar 2022 auf die staatlich ver ordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu-Praxis der Beschwerde führerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt und die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte. Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutz konzept erlassen. Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am

21. Dezem ber 2021 aktualisierten Version; vgl. Urk. 6/107/1 ff.) etwa vor, dass im Ein gangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den Warte zimmern mindestens 1.5 Meter betragen und zwischen den einzelnen Klientinnen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begeg nun gen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygiene massnahmen durch zu führen. Im Behandlungszimmer ist ein über flüssi ger Kör per kontakt zu vermei den und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgie bi ges Lüften der Praxis räume sowie Desinfizierung aller glatter Ober flächen vor ge sehen (vgl. auch die «Checkliste Hygiene für Shiatsu-Therapeu tinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 6/107/4 ff. ], welche sich weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt).

Dabei handelte es sich lediglich um eine Kon kretisierung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 2.6 vorstehend) . Insofern interes sier en

in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch e inzig diese Mass nahme n . Dass die Beschwer de führerin infolge dieser Massnahmen eine wesent liche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht einzusehen. Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfizieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Insbesondere bezif fer te die Beschwerde führerin den Aufwand für die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzeinbusse in Höhe von mindestens 30

% (vgl. E. 2.5) lässt sich damit nicht begründen. M it ihrer Argu men tation, wonach der Rückgang der Nachfrage nach Shiatsu-Behand lun gen auf die im Dezember 2021 bis 16.

Februar 2022 geltende Masken pflicht in Innen räu men sowie die epidemiologische Lage zurückzuführen gewesen sei und daraus eine anspruchs be grün dende Umsatz ein busse resultiert sei, weil sie weniger

Behand lungen habe durchführen können (vgl. E. 1.2), vermag die Beschwerde führerin nicht durch zu dringen. So waren Shiatsu-Behandlungen unter Einhal tung eines Schutz kon zeptes und der Masken pflicht im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2 und E. 2.6). Soweit ihre Klientinnen aus –

wie auch immer zielgerichteten – subjektiven Gründen keine Shiatsu-Behand lungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung auszu gleichen, da diese Handlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzu führen sind.

Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der Umfrage mit den Klientinnen zu den Beweggründen für nicht in Anspruch genommene Shiatsu-Behandlungen (vgl. auch Urk. 6/85/18 ff.) nichts zum Vorteil der Beschwerde führerin ableiten lässt. Das selbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Risiko patientin handeln mag; anspruchs begründend sind erhebliche Ein schrän kun gen der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (vgl. E. 2.5). 4.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schä di gung für die Zeitperiode vom 1. Dezember 2021 bis 16. Februar 2022 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler