Sachverhalt
1.
X.___, Inhaber des Einzelunternehmens Z.___
(vgl. www.zefix.ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zür ich, Ausgleic hskasse, seit dem 1. Oktober 201 2 als Selbständigerwerbend er (im Hauptberuf) angeschlossen (vgl. Urk. 7/4/1).
Am 3 1. August 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der Aus gleichskass e
f ür den Zeitraum vo m 1 7. September 2020 bis zum 3 1. März 2021 zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (erhebliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 85-96).
Am 2. September 2021 richtete die Ausgleichskasse dem Versi cherten
für diesen Zeitraum
eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerb sersatzentschädigung aus (Urk. 7/97 -100).
Am 1 5. März 2022 (Eingangsdatum)
machte der Versicherte bei der Ausgleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 gelt end (Urk. 7/117-138). Am 5. April 2022 richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeit vom 1. April bis zum 3 0. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 5. April 2022
verneinte sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädi gung für den Zeitraum vom 1. O ktober 2021 bis zum 16. Februar 2022
(Urk. 7/139). Da gegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2022 Einsprache (Urk. 7/141). Mit Schreiben vom 2 3. Mai 2022 verlangte die Ausgleichskasse v om Versicherten
die Einreichung
eines Auszugs aus dem Buchungsjournal für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 und eine schriftliche Bestätigung, bis wann er seine Gesch äftstätigkeit ausgeführt habe bzw. dass er sie immer noch ausführe
(Urk. 7/143; vgl. auch Mahnung v om 23. Juni 2022, Urk. 7/145). Am 1. Juli 2022 reichte der Versicherte die verlangten Unterlagen ein (Urk. 7/146). Mit Schreiben vom 1 0. August 2022 teil te die Ausgleichskasse mit,
dass der Ver sicherte gemäss Buchungsjournal einen Umsatz von durchgehend Fr. 0.-- ausge wiesen habe. Er werde gebeten, Kontoauszüge aller Ertragskonten für den Zeit raum vom 1 7. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 einzureichen (Urk. 7/147). Mit Schreiben vom 3 1. Aug ust 2022 erklärte die Ausgleichskasse, dass der Versicherte (bzw. dessen Vertreter)
– wie heute besprochen – gebeten werde, die B ankbelege aus dem Zeitraum vom 17. September 2021 bis zum 1 7. Februar 2022 und eine Bestätigung von abgesagten Aufträge n, die im Zeit raum von Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 stattgefunden hät ten und die infolge des Coronav irus abgesagt/verschoben worden seien, bis zum 2 2. Septem ber 2022 einzureichen (Urk. 7/148).
Mit Entscheid vom 2 9. September 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Oktober 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsans talt des Kantons Zürich vom 29. September 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 3 1. August 2022 dem Beschwerdeführer nie zugestellt wurde; 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 zuzusprechen; 4. Eventualiter sei die Fris t vom 2 2. September 2022 wieder herzustellen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1
7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7) . 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch füh rung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt fin den konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein ge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnah men vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medi enmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 202 2. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entspre chenden Fassung zitiert werden. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1. 5 1.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es
gemäss Vorwort zur V ersion 18 des Kreisschreiben s über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), Stand: 1. September 2021, aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Die Ausgleichskassen müssten ihr Augenmerk deshalb besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erheblic he Einschränkung gel tend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, weitere Angaben zu machen und Unterlagen ein zureichen. Bis heute habe die Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen aber nicht vollständig erhalten, weshalb anhand der Akten zu entscheiden sei. De r Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufstrainer respektive -begleiter und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund und Kanton im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin von ihm mit Schreiben vom 1 0. August 2022 die Auszüge aller Ertrags konten für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 an gefordert habe, obwohl sie bereits im Besitz des Buchungsjournals gewesen sei, aus welchem die gewünschten Informationen für die Periode Oktober 2021 bis Februar 2022 hervorgegangen seien. Da der Ausdruck von Konten mit Null um sätzen im vom Beschwerdeführer
genutzten Buchhaltungsprogramm damals nic ht möglich gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage vom 3 1. August 2022 hin mitgeteilt, dass sie auch andere Beweismittel zulasse. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen die ses Telefongesprächs erklärt, dass sie ihm eine Liste mit ersatzweise einzureichen den Unterlagen zustellen wer de. Da der Beschwerdeführer diese Liste in der Folge nicht erhalten habe, habe er in d er Bu chhaltungssoftware einen Report erstellt, welcher die gewünschten Informati onen habe generieren können. Der Report sei der Beschwerdegegnerin am 2 9. September 2022 zugestellt worden. Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 2 9. September 2022 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 7. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die von ihm am 2 9. September 2022 nachgereichten Unterlagen nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, da das Einspracheverfahren bereits abgeschlossen sei. In diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin erstmals mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer am 31.
August 2022 aufgefordert habe, bis spätestens am 2 2. September 2022 zusätzliche Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen und deren Schreiben
mit D atum 31. August 2022 sei
erst am 1 0. Oktober 2022 verschickt worden (Urk. 1). 3.
3.1
Der Einsprache vom 9. Mai 2022 (Urk. 7/141/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 22 Jahren Verkaufstrainer respektive - begleiter sei. Mit dem Progra mm « Bühnentiger », mit welchem er seine Dienstleistungen vermarkte, würden grössere Gruppen, di e meist aus über 40 Personen bestehen würden, in Tages- und Wochenseminaren als Verkäufer aus- und weitergebildet . Zu r Zielgruppe zähle der Beschwerdeführer private und juristische Personen (vgl. dazu auch die Rechnungen im Rahmen der Anmeldung als Selbständigerwerben der vom 2 1. September, 1 0. Oktober und 2 4. Oktober 2012, Urk. 7/3/5-7) . Der persönliche Kontakt, die Bildung von Teams, das Training und die Schulung des Einsatzes von Körpersprache würden bei den Veranstaltungen – nebst dem Weitergeben von Verkaufstechniken – im Mittelpunkt stehen . Solche Veranstal tungen würden einer langen Planung bedürfen. 80 % der vom Beschwerdeführer durchgeführten Programme würden an Veranstaltungsorten durchgeführt, die von den Massnahmen des Bundesrates betroffen gewesen seien, so zum Beispiel in Restaurants oder H otels. 3.2
In der Bestätigung vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/146/5) gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor mit seiner Einzelunternehmung tätig und im Handels register des Kantons Zürich eingetragen sei. Aufgrund der Lockerungen der Mass nahmen durch den Bundesrat habe er nun endlich neue Aufträge akquirieren und diese auch durchführen können (vgl. dazu die Rechnungen zuhanden der A.___
AG vom 1 3. Juni und 2. Juli 2022; Urk. 7/146/6-7). 3.3
Gemäss Kontoauszug von Z.___ vom 1 9. September 2022 hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 7. Februar 2022 einen Dienstleistungserlös von Fr. 0.-- erzielt (Urk. 3/8). 3.4
Aus dem
xing -Profil (www.xing.com/ profile / “...“) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsbegleitung mit «Bühnentiger»- Strategie von Juni 2009 bis Mai 2021 ausgeübt habe. Von Dezember 2019 bis August 20 22 sei er als Sales Manager DACH bei B.___
tätig gewesen. Seit September 2022 arbeite er als Re gional Sales Manager bei C.___ . 4. 4.1
Wie unter E. 1.2 dargelegt, wurden die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus im Frühling und Sommer 2021 gelockert. Ab dem 1 9. April 2021 waren insbesondere Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von 50 Personen drinnen grundsätzlich wieder erlaub t. Per 2 6. Juni 2021 wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben. Per 1. Juli 2021 waren auch
Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig. Nach einer (neuerlichen) Zunahme der Anste ckungen mit dem C oronavirus ab Herbst 2021 galten wiederum strengere Bestimmungen . Per 1 3. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet. Ab dem 2 0. Dezember 2021 hatten zu Veranstal tungen im Innern nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt. 4.2
Die Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 (Urk. 7/117-138) begrün dete der Beschwerdeführer jeweils damit, dass die Verkaufsschulungen alle abgesagt worden seien, da die Unternehmen aufgrund der Homeoffice- und Maskenpflicht keine Schulungen durchführen wollten. Dies ungeachtet dessen, dass vom 26. Juni bis 20. Dezember 2021 gar keine Homeoffice-Pflicht galt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Schulungen nicht als Online kurse hätte anbieten können, wie er dies offenbar auch im Jahre 2023 - unter anderem zum Einsatz der Körpersprache
oder zu wirkungsvoller Kommunikation
- noch tut (vgl. < https://www. «...» .ch >; besucht am 5.1.2023). Schliesslich fällt auf, dass sich online keine Werbung für das Unter nehmen Z.___ findet und unklar ist, wie er neue Auf träge hätte akquirieren wollen . Dass eine allfällige Einkommenseinbusse (ab 1. Oktober 2021) durch die behördlich angeordneten Massnahmen verursacht wurde, erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich.
Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. nur Verluste erzielte (vgl. Urk. 7/71, Urk. 7/80-81, Urk. 7/104-107). Lediglich für das Jahr 2019 wurde gemäss Steuererklärung (Hilfsblatt A, datiert am 19. November 2020; Urk. 7/128) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 22'905.-- deklariert. Sodann hat der Beschwerdeführer in den Anmeldungen zum Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung seit dem 1 7. September 2020 durchgehend eine Umsatzeinbusse von 100 % ausgewiesen (Urk. 7/85-90 und Urk. 7/117-127). Selbst im Frühling und Sommer 2021, als nur noch wenige behördliche Einschränkun gen bestanden und die Durchführung seiner Verkaufsseminare wieder möglich gewesen wäre, generierte er keinen Umsatz und erzielte keinerlei Einkommen. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob er seine Tätigkeit für das Ein zelunternehmen Z.___ überhaupt noch ausübte (vgl. Urk. 7/143). Dies wurde vom Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 22. Juni 2022 bestätigt (vgl. E. 3.2). Dass er (weiterhin bzw. hauptberuflich) eine selbstän dige Erwerbstätigkeit ausübte, erscheint dennoch fraglich. Auf seiner Homepage (< https://www. «...» .com/ >; besucht am 5.1.2023) verabschiedete er sich von seinen Kunden und Partnern mit dem Hinweis, er sei neu unter www. B.___ .eu zu finden. Laut seinen Angaben xing -Profil (vgl. E.
3.4) war er dort von Dezember 2019 bis August 2022 tätig; während dieser Zeitperiode dürfte er kaum einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein . Allein die an die A.___ AG gerichteten Rechnungen vom 13.
Juni und 2.
Juli 2022 vermögen im Übrigen die Weiterführung oder Wieder aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachzuweisen, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Unternehmen ab Januar 2006 als Verkaufstrainer angestellt war (vgl. < https:// «...». com / >; besucht am 5.1.2023) und es möglicherweise nach wie vor ist (vgl. < https://www. «...» / >; besucht am 5.1.2023). 4.3
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
Erörterungen zur Frage der Zu stellung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 3 1. August 202 2. Immer hin ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dieses gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2022 erhielt (Urk.
1 S. 4, Urk. 3/10) und es ihm daher möglich gewesen wäre, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen im vor liegenden Verfahren einzureichen.
Von dieser Möglichkeit hat er nicht Gebrauch gemacht .
5 .
Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Aktiengesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___, Inhaber des Einzelunternehmens Z.___
(vgl. www.zefix.ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zür ich, Ausgleic hskasse, seit dem 1. Oktober 201
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1
7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.
E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs.
E. 1.3 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 202 2. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entspre chenden Fassung zitiert werden.
E. 1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art.
E. 2 als Selbständigerwerbend er (im Hauptberuf) angeschlossen (vgl. Urk. 7/4/1).
Am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es
gemäss Vorwort zur V ersion 18 des Kreisschreiben s über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), Stand: 1. September 2021, aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Die Ausgleichskassen müssten ihr Augenmerk deshalb besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erheblic he Einschränkung gel tend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, weitere Angaben zu machen und Unterlagen ein zureichen. Bis heute habe die Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen aber nicht vollständig erhalten, weshalb anhand der Akten zu entscheiden sei. De r Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufstrainer respektive -begleiter und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund und Kanton im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin von ihm mit Schreiben vom 1 0. August 2022 die Auszüge aller Ertrags konten für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 an gefordert habe, obwohl sie bereits im Besitz des Buchungsjournals gewesen sei, aus welchem die gewünschten Informationen für die Periode Oktober 2021 bis Februar 2022 hervorgegangen seien. Da der Ausdruck von Konten mit Null um sätzen im vom Beschwerdeführer
genutzten Buchhaltungsprogramm damals nic ht möglich gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage vom 3 1. August 2022 hin mitgeteilt, dass sie auch andere Beweismittel zulasse. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen die ses Telefongesprächs erklärt, dass sie ihm eine Liste mit ersatzweise einzureichen den Unterlagen zustellen wer de. Da der Beschwerdeführer diese Liste in der Folge nicht erhalten habe, habe er in d er Bu chhaltungssoftware einen Report erstellt, welcher die gewünschten Informati onen habe generieren können. Der Report sei der Beschwerdegegnerin am 2 9. September 2022 zugestellt worden. Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 2 9. September 2022 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 7. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die von ihm am 2 9. September 2022 nachgereichten Unterlagen nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, da das Einspracheverfahren bereits abgeschlossen sei. In diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin erstmals mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer am 31.
August 2022 aufgefordert habe, bis spätestens am 2 2. September 2022 zusätzliche Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen und deren Schreiben
mit D atum 31. August 2022 sei
erst am 1 0. Oktober 2022 verschickt worden (Urk. 1). 3.
E. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch füh rung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt fin den konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein ge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnah men vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medi enmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
E. 3.1 Der Einsprache vom 9. Mai 2022 (Urk. 7/141/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 22 Jahren Verkaufstrainer respektive - begleiter sei. Mit dem Progra mm « Bühnentiger », mit welchem er seine Dienstleistungen vermarkte, würden grössere Gruppen, di e meist aus über 40 Personen bestehen würden, in Tages- und Wochenseminaren als Verkäufer aus- und weitergebildet . Zu r Zielgruppe zähle der Beschwerdeführer private und juristische Personen (vgl. dazu auch die Rechnungen im Rahmen der Anmeldung als Selbständigerwerben der vom 2 1. September, 1 0. Oktober und 2 4. Oktober 2012, Urk. 7/3/5-7) . Der persönliche Kontakt, die Bildung von Teams, das Training und die Schulung des Einsatzes von Körpersprache würden bei den Veranstaltungen – nebst dem Weitergeben von Verkaufstechniken – im Mittelpunkt stehen . Solche Veranstal tungen würden einer langen Planung bedürfen. 80 % der vom Beschwerdeführer durchgeführten Programme würden an Veranstaltungsorten durchgeführt, die von den Massnahmen des Bundesrates betroffen gewesen seien, so zum Beispiel in Restaurants oder H otels.
E. 3.2 In der Bestätigung vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/146/5) gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor mit seiner Einzelunternehmung tätig und im Handels register des Kantons Zürich eingetragen sei. Aufgrund der Lockerungen der Mass nahmen durch den Bundesrat habe er nun endlich neue Aufträge akquirieren und diese auch durchführen können (vgl. dazu die Rechnungen zuhanden der A.___
AG vom 1 3. Juni und 2. Juli 2022; Urk. 7/146/6-7).
E. 3.3 Gemäss Kontoauszug von Z.___ vom 1 9. September 2022 hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 7. Februar 2022 einen Dienstleistungserlös von Fr. 0.-- erzielt (Urk. 3/8).
E. 3.4 Aus dem
xing -Profil (www.xing.com/ profile / “...“) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsbegleitung mit «Bühnentiger»- Strategie von Juni 2009 bis Mai 2021 ausgeübt habe. Von Dezember 2019 bis August 20 22 sei er als Sales Manager DACH bei B.___
tätig gewesen. Seit September 2022 arbeite er als Re gional Sales Manager bei C.___ . 4. 4.1
Wie unter E. 1.2 dargelegt, wurden die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus im Frühling und Sommer 2021 gelockert. Ab dem 1 9. April 2021 waren insbesondere Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von 50 Personen drinnen grundsätzlich wieder erlaub t. Per 2 6. Juni 2021 wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben. Per 1. Juli 2021 waren auch
Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig. Nach einer (neuerlichen) Zunahme der Anste ckungen mit dem C oronavirus ab Herbst 2021 galten wiederum strengere Bestimmungen . Per 1 3. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet. Ab dem 2 0. Dezember 2021 hatten zu Veranstal tungen im Innern nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt. 4.2
Die Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 (Urk. 7/117-138) begrün dete der Beschwerdeführer jeweils damit, dass die Verkaufsschulungen alle abgesagt worden seien, da die Unternehmen aufgrund der Homeoffice- und Maskenpflicht keine Schulungen durchführen wollten. Dies ungeachtet dessen, dass vom 26. Juni bis 20. Dezember 2021 gar keine Homeoffice-Pflicht galt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Schulungen nicht als Online kurse hätte anbieten können, wie er dies offenbar auch im Jahre 2023 - unter anderem zum Einsatz der Körpersprache
oder zu wirkungsvoller Kommunikation
- noch tut (vgl. < https://www. «...» .ch >; besucht am 5.1.2023). Schliesslich fällt auf, dass sich online keine Werbung für das Unter nehmen Z.___ findet und unklar ist, wie er neue Auf träge hätte akquirieren wollen . Dass eine allfällige Einkommenseinbusse (ab 1. Oktober 2021) durch die behördlich angeordneten Massnahmen verursacht wurde, erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich.
Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. nur Verluste erzielte (vgl. Urk. 7/71, Urk. 7/80-81, Urk. 7/104-107). Lediglich für das Jahr 2019 wurde gemäss Steuererklärung (Hilfsblatt A, datiert am 19. November 2020; Urk. 7/128) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 22'905.-- deklariert. Sodann hat der Beschwerdeführer in den Anmeldungen zum Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung seit dem 1 7. September 2020 durchgehend eine Umsatzeinbusse von 100 % ausgewiesen (Urk. 7/85-90 und Urk. 7/117-127). Selbst im Frühling und Sommer 2021, als nur noch wenige behördliche Einschränkun gen bestanden und die Durchführung seiner Verkaufsseminare wieder möglich gewesen wäre, generierte er keinen Umsatz und erzielte keinerlei Einkommen. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob er seine Tätigkeit für das Ein zelunternehmen Z.___ überhaupt noch ausübte (vgl. Urk. 7/143). Dies wurde vom Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 22. Juni 2022 bestätigt (vgl. E. 3.2). Dass er (weiterhin bzw. hauptberuflich) eine selbstän dige Erwerbstätigkeit ausübte, erscheint dennoch fraglich. Auf seiner Homepage (< https://www. «...» .com/ >; besucht am 5.1.2023) verabschiedete er sich von seinen Kunden und Partnern mit dem Hinweis, er sei neu unter www. B.___ .eu zu finden. Laut seinen Angaben xing -Profil (vgl. E.
3.4) war er dort von Dezember 2019 bis August 2022 tätig; während dieser Zeitperiode dürfte er kaum einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein . Allein die an die A.___ AG gerichteten Rechnungen vom 13.
Juni und 2.
Juli 2022 vermögen im Übrigen die Weiterführung oder Wieder aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachzuweisen, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Unternehmen ab Januar 2006 als Verkaufstrainer angestellt war (vgl. < https:// «...». com / >; besucht am 5.1.2023) und es möglicherweise nach wie vor ist (vgl. < https://www. «...» / >; besucht am 5.1.2023). 4.3
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
Erörterungen zur Frage der Zu stellung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 3 1. August 202 2. Immer hin ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dieses gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2022 erhielt (Urk.
1 S. 4, Urk. 3/10) und es ihm daher möglich gewesen wäre, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen im vor liegenden Verfahren einzureichen.
Von dieser Möglichkeit hat er nicht Gebrauch gemacht .
5 .
Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Aktiengesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1. 5 1.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art.
E. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00077
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
11. Januar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___
Aktiengesellschaft gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, Inhaber des Einzelunternehmens Z.___
(vgl. www.zefix.ch), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zür ich, Ausgleic hskasse, seit dem 1. Oktober 201 2 als Selbständigerwerbend er (im Hauptberuf) angeschlossen (vgl. Urk. 7/4/1).
Am 3 1. August 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte
bei der Aus gleichskass e
f ür den Zeitraum vo m 1 7. September 2020 bis zum 3 1. März 2021 zum Bezug einer Erwerbsersatz entschä digu ng (erhebliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Ver ordnung über Massnah men bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/ 85-96).
Am 2. September 2021 richtete die Ausgleichskasse dem Versi cherten
für diesen Zeitraum
eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerb sersatzentschädigung aus (Urk. 7/97 -100).
Am 1 5. März 2022 (Eingangsdatum)
machte der Versicherte bei der Ausgleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 gelt end (Urk. 7/117-138). Am 5. April 2022 richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeit vom 1. April bis zum 3 0. September 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 5. April 2022
verneinte sie einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädi gung für den Zeitraum vom 1. O ktober 2021 bis zum 16. Februar 2022
(Urk. 7/139). Da gegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2022 Einsprache (Urk. 7/141). Mit Schreiben vom 2 3. Mai 2022 verlangte die Ausgleichskasse v om Versicherten
die Einreichung
eines Auszugs aus dem Buchungsjournal für den Zeitraum Oktober 2021 bis Februar 2022 und eine schriftliche Bestätigung, bis wann er seine Gesch äftstätigkeit ausgeführt habe bzw. dass er sie immer noch ausführe
(Urk. 7/143; vgl. auch Mahnung v om 23. Juni 2022, Urk. 7/145). Am 1. Juli 2022 reichte der Versicherte die verlangten Unterlagen ein (Urk. 7/146). Mit Schreiben vom 1 0. August 2022 teil te die Ausgleichskasse mit,
dass der Ver sicherte gemäss Buchungsjournal einen Umsatz von durchgehend Fr. 0.-- ausge wiesen habe. Er werde gebeten, Kontoauszüge aller Ertragskonten für den Zeit raum vom 1 7. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 einzureichen (Urk. 7/147). Mit Schreiben vom 3 1. Aug ust 2022 erklärte die Ausgleichskasse, dass der Versicherte (bzw. dessen Vertreter)
– wie heute besprochen – gebeten werde, die B ankbelege aus dem Zeitraum vom 17. September 2021 bis zum 1 7. Februar 2022 und eine Bestätigung von abgesagten Aufträge n, die im Zeit raum von Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 stattgefunden hät ten und die infolge des Coronav irus abgesagt/verschoben worden seien, bis zum 2 2. Septem ber 2022 einzureichen (Urk. 7/148).
Mit Entscheid vom 2 9. September 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 8. Oktober 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsans talt des Kantons Zürich vom 29. September 2022 betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei aufzuheben; 2. Es sei festzustellen, dass das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 3 1. August 2022 dem Beschwerdeführer nie zugestellt wurde; 3. Es sei dem Beschwerdeführer die Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 zuzusprechen; 4. Eventualiter sei die Fris t vom 2 2. September 2022 wieder herzustellen; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. November 2022 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1
7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und schliesslich bis zum 31. Dezember 2022 befristet (vgl. Art. 11 Abs. 7) . 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch füh rung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt fin den konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein ge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnah men vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medi enmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 202 2. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entspre chenden Fassung zitiert werden. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1. 5 1.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen ver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es
gemäss Vorwort zur V ersion 18 des Kreisschreiben s über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE), Stand: 1. September 2021, aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Die Ausgleichskassen müssten ihr Augenmerk deshalb besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erheblic he Einschränkung gel tend machen würden . Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Der Beschwerdeführer sei mehrfach aufgefordert worden, weitere Angaben zu machen und Unterlagen ein zureichen. Bis heute habe die Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen aber nicht vollständig erhalten, weshalb anhand der Akten zu entscheiden sei. De r Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers als Verkaufstrainer respektive -begleiter und den in Kraft gewesenen Massnahmen von Bund und Kanton im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerde führer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerde gegnerin von ihm mit Schreiben vom 1 0. August 2022 die Auszüge aller Ertrags konten für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 17. Februar 2022 an gefordert habe, obwohl sie bereits im Besitz des Buchungsjournals gewesen sei, aus welchem die gewünschten Informationen für die Periode Oktober 2021 bis Februar 2022 hervorgegangen seien. Da der Ausdruck von Konten mit Null um sätzen im vom Beschwerdeführer
genutzten Buchhaltungsprogramm damals nic ht möglich gewesen sei, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf dessen telefonische Anfrage vom 3 1. August 2022 hin mitgeteilt, dass sie auch andere Beweismittel zulasse. Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen die ses Telefongesprächs erklärt, dass sie ihm eine Liste mit ersatzweise einzureichen den Unterlagen zustellen wer de. Da der Beschwerdeführer diese Liste in der Folge nicht erhalten habe, habe er in d er Bu chhaltungssoftware einen Report erstellt, welcher die gewünschten Informati onen habe generieren können. Der Report sei der Beschwerdegegnerin am 2 9. September 2022 zugestellt worden. Nach Erlass des Einspracheentscheids vom 2 9. September 2022 habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 7. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die von ihm am 2 9. September 2022 nachgereichten Unterlagen nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, da das Einspracheverfahren bereits abgeschlossen sei. In diesem Schreiben habe die Beschwerdegegnerin erstmals mitgeteilt, dass man den Beschwerdeführer am 31.
August 2022 aufgefordert habe, bis spätestens am 2 2. September 2022 zusätzliche Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufgenommen und deren Schreiben
mit D atum 31. August 2022 sei
erst am 1 0. Oktober 2022 verschickt worden (Urk. 1). 3.
3.1
Der Einsprache vom 9. Mai 2022 (Urk. 7/141/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 22 Jahren Verkaufstrainer respektive - begleiter sei. Mit dem Progra mm « Bühnentiger », mit welchem er seine Dienstleistungen vermarkte, würden grössere Gruppen, di e meist aus über 40 Personen bestehen würden, in Tages- und Wochenseminaren als Verkäufer aus- und weitergebildet . Zu r Zielgruppe zähle der Beschwerdeführer private und juristische Personen (vgl. dazu auch die Rechnungen im Rahmen der Anmeldung als Selbständigerwerben der vom 2 1. September, 1 0. Oktober und 2 4. Oktober 2012, Urk. 7/3/5-7) . Der persönliche Kontakt, die Bildung von Teams, das Training und die Schulung des Einsatzes von Körpersprache würden bei den Veranstaltungen – nebst dem Weitergeben von Verkaufstechniken – im Mittelpunkt stehen . Solche Veranstal tungen würden einer langen Planung bedürfen. 80 % der vom Beschwerdeführer durchgeführten Programme würden an Veranstaltungsorten durchgeführt, die von den Massnahmen des Bundesrates betroffen gewesen seien, so zum Beispiel in Restaurants oder H otels. 3.2
In der Bestätigung vom 2 2. Juni 2022 (Urk. 7/146/5) gab der Beschwerdeführer an, dass er nach wie vor mit seiner Einzelunternehmung tätig und im Handels register des Kantons Zürich eingetragen sei. Aufgrund der Lockerungen der Mass nahmen durch den Bundesrat habe er nun endlich neue Aufträge akquirieren und diese auch durchführen können (vgl. dazu die Rechnungen zuhanden der A.___
AG vom 1 3. Juni und 2. Juli 2022; Urk. 7/146/6-7). 3.3
Gemäss Kontoauszug von Z.___ vom 1 9. September 2022 hat der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 7. Februar 2022 einen Dienstleistungserlös von Fr. 0.-- erzielt (Urk. 3/8). 3.4
Aus dem
xing -Profil (www.xing.com/ profile / “...“) geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Verkaufsbegleitung mit «Bühnentiger»- Strategie von Juni 2009 bis Mai 2021 ausgeübt habe. Von Dezember 2019 bis August 20 22 sei er als Sales Manager DACH bei B.___
tätig gewesen. Seit September 2022 arbeite er als Re gional Sales Manager bei C.___ . 4. 4.1
Wie unter E. 1.2 dargelegt, wurden die Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung des Coronavirus im Frühling und Sommer 2021 gelockert. Ab dem 1 9. April 2021 waren insbesondere Veranstaltungen mit einer Besucherzahl von 50 Personen drinnen grundsätzlich wieder erlaub t. Per 2 6. Juni 2021 wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben. Per 1. Juli 2021 waren auch
Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig. Nach einer (neuerlichen) Zunahme der Anste ckungen mit dem C oronavirus ab Herbst 2021 galten wiederum strengere Bestimmungen . Per 1 3. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Ver anstaltungen in Innenräumen ausgeweitet. Ab dem 2 0. Dezember 2021 hatten zu Veranstal tungen im Innern nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt. 4.2
Die Anmeldungen zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 (Urk. 7/117-138) begrün dete der Beschwerdeführer jeweils damit, dass die Verkaufsschulungen alle abgesagt worden seien, da die Unternehmen aufgrund der Homeoffice- und Maskenpflicht keine Schulungen durchführen wollten. Dies ungeachtet dessen, dass vom 26. Juni bis 20. Dezember 2021 gar keine Homeoffice-Pflicht galt. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er seine Schulungen nicht als Online kurse hätte anbieten können, wie er dies offenbar auch im Jahre 2023 - unter anderem zum Einsatz der Körpersprache
oder zu wirkungsvoller Kommunikation
- noch tut (vgl.; besucht am 5.1.2023). Schliesslich fällt auf, dass sich online keine Werbung für das Unter nehmen Z.___ findet und unklar ist, wie er neue Auf träge hätte akquirieren wollen . Dass eine allfällige Einkommenseinbusse (ab 1. Oktober 2021) durch die behördlich angeordneten Massnahmen verursacht wurde, erscheint daher nicht überwiegend wahrscheinlich.
Weiter ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2018 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bzw. nur Verluste erzielte (vgl. Urk. 7/71, Urk. 7/80-81, Urk. 7/104-107). Lediglich für das Jahr 2019 wurde gemäss Steuererklärung (Hilfsblatt A, datiert am 19. November 2020; Urk. 7/128) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 22'905.-- deklariert. Sodann hat der Beschwerdeführer in den Anmeldungen zum Bezug der Corona-Erwerbsersatzentschädigung seit dem 1 7. September 2020 durchgehend eine Umsatzeinbusse von 100 % ausgewiesen (Urk. 7/85-90 und Urk. 7/117-127). Selbst im Frühling und Sommer 2021, als nur noch wenige behördliche Einschränkun gen bestanden und die Durchführung seiner Verkaufsseminare wieder möglich gewesen wäre, generierte er keinen Umsatz und erzielte keinerlei Einkommen. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob er seine Tätigkeit für das Ein zelunternehmen Z.___ überhaupt noch ausübte (vgl. Urk. 7/143). Dies wurde vom Beschwerdeführer zwar mit Schreiben vom 22. Juni 2022 bestätigt (vgl. E. 3.2). Dass er (weiterhin bzw. hauptberuflich) eine selbstän dige Erwerbstätigkeit ausübte, erscheint dennoch fraglich. Auf seiner Homepage (; besucht am 5.1.2023) verabschiedete er sich von seinen Kunden und Partnern mit dem Hinweis, er sei neu unter www. B.___ .eu zu finden. Laut seinen Angaben xing -Profil (vgl. E.
3.4) war er dort von Dezember 2019 bis August 2022 tätig; während dieser Zeitperiode dürfte er kaum einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sein . Allein die an die A.___ AG gerichteten Rechnungen vom 13.
Juni und 2.
Juli 2022 vermögen im Übrigen die Weiterführung oder Wieder aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht nachzuweisen, zumal der Beschwerdeführer bei diesem Unternehmen ab Januar 2006 als Verkaufstrainer angestellt war (vgl.; besucht am 5.1.2023) und es möglicherweise nach wie vor ist (vgl.; besucht am 5.1.2023). 4.3
Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere
Erörterungen zur Frage der Zu stellung des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 3 1. August 202 2. Immer hin ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dieses gemäss eigenen Angaben am 11. Oktober 2022 erhielt (Urk.
1 S. 4, Urk. 3/10) und es ihm daher möglich gewesen wäre, die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen im vor liegenden Verfahren einzureichen.
Von dieser Möglichkeit hat er nicht Gebrauch gemacht .
5 .
Der angefochtene Entscheid, mit welchem ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 1 6. Februar 2022 verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ Aktiengesellschaft - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl