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EE.2022.00076

Nachweis, dass Beschwerdeführerin vom 17. bis 28. Februar 2022 weiterhin von den aufgehobenen Massnahmen betroffen ist, nicht gelungen.

Zürich SozVersG · 2023-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 197 1, ist im Bereich Unternehmensberatung tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit August 20 15

als Selbstän dig erwerbende im Nebenerwerb ange schlossen (Urk. 6/ 3, Urk. 6/15) . Am

21. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an

(Urk. 6/ 93). In der Folge richtete ih r die Aus gleichs kasse für die Zeitperiode vom 17. März bis

16. September 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung nach der Härte fall rege lung für Selb stän dig erwer bende aus (Urk. 6/ 94, Urk. 6/ 95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 1 2 . November

2020,

7. Januar, 7 . Mai, 17. Juni, 13. Juli, 23. September, 18. Oktober, 2. November und

22. Dezember

202 1 und

21. Fe bru ar und 2 6. März 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tem ber 2020

bis 28.

Feb ruar 202 2 geltend (Urk. 6/ 10 2, Urk. 6/ 105, Urk. 6/106, Urk. 6/ 121-125, Urk. 6 /133, Urk. 6/ 1 3 8, Urk. 6/ 146, Urk. 6/ 148, Urk. 6/ 150, Urk. 6/ 153, Urk. 6/168, Urk. 6/170, Urk. 6/173, Urk. 6/174). In den Anmelde formularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte de r Versicherten für die Zeit periode vom 1 7 . September 2020 bis 2 8. Februar 2021 sowie vom

1. Juni 2021 bis

16. Februar 202 2 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge erheb li cher Umsatzeinbusse (Urk. 6/ 104, Urk. 6/ 112, Urk. 6/ 140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/ 149, Urk. 6/ 158, Urk. 6/ 161, Urk. 6/ 171, Urk. 6/175). Für den Zeitraum vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung, da nur noch im Veranstal tungsbereich tä tige Selbständigerwerbende Anspruch auf diese Leistungen hätten und die Ver sicherte nicht im Veran staltungs bereich arbeite (Verfügung vom 8. April 2022, Urk. 6/ 176). Die dagegen vo n der Ver sicherten am

6. Mai 2022 erhobene Einspra che (Urk. 6/ 177) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom

7. Ok tober 2022 ab (Urk. 6/1 81 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7 . Oktober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 202 2. Even tua liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 1 89 ]), was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom 2 4. November 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den in Kraft gewesenen Mass nahmen bzw. dessen Nachwirkungen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Gegenstand ihrer selbständigen Geschäftstätigkeit sei veranstaltungs basierte Beratung, insofern sei sie von den behördlichen Massnahmen betroffen. Aufgrund der behördlichen Quarantäne- und Isolationsbestimmungen werde ihre Tätigkeit, im Rahmen derer sie mit Teams in Unternehmen an unterschiedlichen Standorten arbeite, nicht nachgefragt (S. 6). Mit (teilweiser) Aufhebung der behördlichen Massnahmen werde ihre Tätigkeit nicht sofort wieder nachgefragt respektive generiere sie nicht von einem auf den anderen Tag wieder Aufträge, Umsätze und Einkommen. Vielmehr würden sich die Unternehmen bei der Pla nung von Grossveranstaltungen zurückhalten und erstmal abwarten, wie sich die Lage entwickelt (S. 8). 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter

2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni

2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.

1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar

2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai

2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmit teilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltun gen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zustän digen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung be son dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember

2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.

Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September

2021). Ab

2 0. Dezem ber

2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Frei zeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G). Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getra gen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember

2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar

2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 17. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 gültig gewese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022. Ent spre chend sind die in diesem

Zeitraum gültigen Bestim mun gen anwend bar.

2.4

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:

17. Febru a r 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1946 über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätige im Bereich Unternehmensberatung gemeldet (vgl. Urk. 6/15). Gemäss eige nen Angaben führe sie strategische Unternehmensberatung und Projekt manage ment durch (vgl. Urk. 6/10/2). Kernstück der Beratungstätigkeit sei die Durch füh rung von Workshops und Meetings für grosse Teams in ganz Europa. Es handle sich um eine präsenzbasierte Beratungstätigkeit . Aufgrund der Quaran täne- und Isolationsregeln, Homeoffice-Empfehlung, 2G-Regeln und Teilnehmer beschrän kungen an Veranstaltungen würden ihre Kunden ihre Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. Urk. 6/173/3 und Urk. 6/174/3). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschw erdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä digung zu Beginn bis

16. September 2020

aufgrund der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101) und ab

17. September 202 0

bis 1 6. Februar 2022 (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheb li cher Umsatzeinbusse infolge einer schlechten Auftragslage aus (Urk. 6/104, Urk. 6/112, Urk. 6/140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/149, Urk. 6/158, Urk. 6/161, Urk. 6/171, Urk. 6/175), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall.

Dass die Be schwerdeführer in im Februar 2022, resp. vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 eine Um sat z einbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/17 4) . In de r Verfügung vom

8. April 2022 sowie im Einsprache entscheid vom

7. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an geordne ten Mass nah men und dass die Beschwerdeführer in von solchen nicht mehr betrof fen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle die Beschwer deführerin nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 17. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung bestehe. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 17. Februar 2022, nur noch Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Part ner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) eingefügt, nach dem per 17. Februar 2022 alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden grundsätzlich ebenfalls aufge hoben. Davon ausgenommen waren Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen mussten, sowie selbständig Erwerbende im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, hätten weiterhin Anspruch auf die Ent schä digung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bis herigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in an deren Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurch führung bestimmter Veranstaltungen (vgl. dazu das Vorwort zur Version 25). Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttech niker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz .

1041.2b des KS CE).

Bereits im Vorwort zur Ver sion 18 wurde fest gehalten, dass es aktuell kaum noch behörd liche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf die Gründe richten, die die Ver sicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs er satz entschädigung abge deckt wird. 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführer in

zwischen dem 1 7. und 2 8. Februar 2022 auf die (mittlerweile) aufgehobenen Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war (vgl. auch Rz . 1041.2a KS CE) . Da die Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin tätig ist, erscheint als äusserst fraglich, ob sie als im Veranstaltungs bereich tätige Person qualifizier t werden

kann . Darunter fallen laut KS CE Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind (vgl. E. 3.2 hiervor), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden .

Soweit d ie Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Erwerbseinbusse auf die Isolationsbestimmungen verweist (Urk. 1 S. 6), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, war diese behördliche Mass nahme im vorliegend massge benden Zeitpunkt doch bereits aufgehoben.

Ebenso sind die von der Beschwer deführerin genannten international

teils sehr rigiden Bestimmungen (vgl. Urk. 1 S.

5) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Eine im Ausland behördlich ange ordnete pandemiebedingte Mass nah me vermittelt keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung. Mit ihrer Argu men ta tion, wonach der ständige Wechsel zwischen Locke rung und Ver schärfung dazu geführt habe, dass die Unternehmen derzeit noch ab war teten, bevor sie Veranstaltungen planten, zumal die Infektionszahlen wei terhin sehr hoch seien und es nach wie vor viele Stimmen in der Öffentlichkeit gebe, die für Vorsicht und Mässigung plädierten (Urk. 6/174; vgl. auch Urk. 1 S. 7), vermag die Be schwerde führer in ebenso nicht durchzudringen. So waren Ver an stal tun gen in Innen räu men unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht bereits seit Sep tem ber 2021 wieder erlaubt. Ab 1 7. Februar 2022 waren sämt liche Veran stal tun gen ohne Einschränkungen erlaubt (vgl. vorstehend E.

2.2). Dass teils Unter nehmen trotz dem auf die Durchführung einer Tagung oder Ver anstaltung ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden be hörd lichen Mass nahmen der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegen stan den. Der unter nehmeri sche Ent scheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epi demio logischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resul tierende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind.

Weitere konkrete Beweismittel f ür die hier zu prü fen de Frage nach den blei benden Auswirkungen der (mittlerweile) aufgehobe nen behördlichen Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus, welche die Be schwerdeführer in in der Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 in ihrer Erwerbs tätigkeit massgeblich eingeschränkt und in einem Lohnausfall resultiert haben könnten, offerierte sie keine . Insbe sondere benannte sie keine konkrete Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher sie hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden wäre.

Insgesamt bestand keine Einschrän kung auf grund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pan demie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a bis der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall. Die Be schwer de gegne rin hat das Gesuch de r Beschwerde führer in um Aus zahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für die Zeit vom 1 7. bis 28.

Februar 2022 demnach zu Recht abge wiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 , ist im Bereich Unternehmensberatung tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit August 20 15

als Selbstän dig erwerbende im Nebenerwerb ange schlossen (Urk. 6/ 3, Urk. 6/15) . Am

21. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an

(Urk. 6/ 93). In der Folge richtete ih r die Aus gleichs kasse für die Zeitperiode vom 17. März bis

16. September 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung nach der Härte fall rege lung für Selb stän dig erwer bende aus (Urk. 6/ 94, Urk. 6/ 95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den in Kraft gewesenen Mass nahmen bzw. dessen Nachwirkungen sei nicht erwiesen (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Gegenstand ihrer selbständigen Geschäftstätigkeit sei veranstaltungs basierte Beratung, insofern sei sie von den behördlichen Massnahmen betroffen. Aufgrund der behördlichen Quarantäne- und Isolationsbestimmungen werde ihre Tätigkeit, im Rahmen derer sie mit Teams in Unternehmen an unterschiedlichen Standorten arbeite, nicht nachgefragt (S. 6). Mit (teilweiser) Aufhebung der behördlichen Massnahmen werde ihre Tätigkeit nicht sofort wieder nachgefragt respektive generiere sie nicht von einem auf den anderen Tag wieder Aufträge, Umsätze und Einkommen. Vielmehr würden sich die Unternehmen bei der Pla nung von Grossveranstaltungen zurückhalten und erstmal abwarten, wie sich die Lage entwickelt (S. 8). 2.

E. 2 . November

2020,

7. Januar,

E. 2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art.

E. 2.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter

2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni

2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.

1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar

2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai

2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmit teilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltun gen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zustän digen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art.

E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022. Ent spre chend sind die in diesem

Zeitraum gültigen Bestim mun gen anwend bar.

E. 2.4 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:

17. Febru a r 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1946 über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätige im Bereich Unternehmensberatung gemeldet (vgl. Urk. 6/15). Gemäss eige nen Angaben führe sie strategische Unternehmensberatung und Projekt manage ment durch (vgl. Urk. 6/10/2). Kernstück der Beratungstätigkeit sei die Durch füh rung von Workshops und Meetings für grosse Teams in ganz Europa. Es handle sich um eine präsenzbasierte Beratungstätigkeit . Aufgrund der Quaran täne- und Isolationsregeln, Homeoffice-Empfehlung, 2G-Regeln und Teilnehmer beschrän kungen an Veranstaltungen würden ihre Kunden ihre Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. Urk. 6/173/3 und Urk. 6/174/3). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschw erdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä digung zu Beginn bis

16. September 2020

aufgrund der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101) und ab

17. September 202 0

bis 1 6. Februar 2022 (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheb li cher Umsatzeinbusse infolge einer schlechten Auftragslage aus (Urk. 6/104, Urk. 6/112, Urk. 6/140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/149, Urk. 6/158, Urk. 6/161, Urk. 6/171, Urk. 6/175), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall.

Dass die Be schwerdeführer in im Februar 2022, resp. vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 eine Um sat z einbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/17 4) . In de r Verfügung vom

8. April 2022 sowie im Einsprache entscheid vom

7. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an geordne ten Mass nah men und dass die Beschwerdeführer in von solchen nicht mehr betrof fen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle die Beschwer deführerin nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 17. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung bestehe. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 17. Februar 2022, nur noch Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Part ner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) eingefügt, nach dem per 17. Februar 2022 alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden grundsätzlich ebenfalls aufge hoben. Davon ausgenommen waren Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen mussten, sowie selbständig Erwerbende im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, hätten weiterhin Anspruch auf die Ent schä digung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bis herigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in an deren Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurch führung bestimmter Veranstaltungen (vgl. dazu das Vorwort zur Version 25). Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttech niker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz .

1041.2b des KS CE).

Bereits im Vorwort zur Ver sion 18 wurde fest gehalten, dass es aktuell kaum noch behörd liche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf die Gründe richten, die die Ver sicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs er satz entschädigung abge deckt wird. 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführer in

zwischen dem 1 7. und 2 8. Februar 2022 auf die (mittlerweile) aufgehobenen Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war (vgl. auch Rz . 1041.2a KS CE) . Da die Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin tätig ist, erscheint als äusserst fraglich, ob sie als im Veranstaltungs bereich tätige Person qualifizier t werden

kann . Darunter fallen laut KS CE Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind (vgl. E. 3.2 hiervor), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden .

Soweit d ie Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Erwerbseinbusse auf die Isolationsbestimmungen verweist (Urk. 1 S. 6), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, war diese behördliche Mass nahme im vorliegend massge benden Zeitpunkt doch bereits aufgehoben.

Ebenso sind die von der Beschwer deführerin genannten international

teils sehr rigiden Bestimmungen (vgl. Urk. 1 S.

5) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Eine im Ausland behördlich ange ordnete pandemiebedingte Mass nah me vermittelt keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung. Mit ihrer Argu men ta tion, wonach der ständige Wechsel zwischen Locke rung und Ver schärfung dazu geführt habe, dass die Unternehmen derzeit noch ab war teten, bevor sie Veranstaltungen planten, zumal die Infektionszahlen wei terhin sehr hoch seien und es nach wie vor viele Stimmen in der Öffentlichkeit gebe, die für Vorsicht und Mässigung plädierten (Urk. 6/174; vgl. auch Urk. 1 S. 7), vermag die Be schwerde führer in ebenso nicht durchzudringen. So waren Ver an stal tun gen in Innen räu men unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht bereits seit Sep tem ber 2021 wieder erlaubt. Ab 1 7. Februar 2022 waren sämt liche Veran stal tun gen ohne Einschränkungen erlaubt (vgl. vorstehend E.

2.2). Dass teils Unter nehmen trotz dem auf die Durchführung einer Tagung oder Ver anstaltung ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden be hörd lichen Mass nahmen der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegen stan den. Der unter nehmeri sche Ent scheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epi demio logischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resul tierende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind.

Weitere konkrete Beweismittel f ür die hier zu prü fen de Frage nach den blei benden Auswirkungen der (mittlerweile) aufgehobe nen behördlichen Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus, welche die Be schwerdeführer in in der Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 in ihrer Erwerbs tätigkeit massgeblich eingeschränkt und in einem Lohnausfall resultiert haben könnten, offerierte sie keine . Insbe sondere benannte sie keine konkrete Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher sie hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden wäre.

Insgesamt bestand keine Einschrän kung auf grund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pan demie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a bis der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall. Die Be schwer de gegne rin hat das Gesuch de r Beschwerde führer in um Aus zahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für die Zeit vom 1 7. bis 28.

Februar 2022 demnach zu Recht abge wiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

E. 7 . Mai, 17. Juni, 13. Juli, 23. September, 18. Oktober, 2. November und

22. Dezember

202 1 und

21. Fe bru ar und 2 6. März 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tem ber 2020

bis 28.

Feb ruar 202 2 geltend (Urk. 6/

E. 10 2, Urk. 6/ 105, Urk. 6/106, Urk. 6/ 121-125, Urk. 6 /133, Urk. 6/ 1 3 8, Urk. 6/ 146, Urk. 6/ 148, Urk. 6/ 150, Urk. 6/ 153, Urk. 6/168, Urk. 6/170, Urk. 6/173, Urk. 6/174). In den Anmelde formularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte de r Versicherten für die Zeit periode vom 1 7 . September 2020 bis 2 8. Februar 2021 sowie vom

1. Juni 2021 bis

16. Februar 202 2 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge erheb li cher Umsatzeinbusse (Urk. 6/ 104, Urk. 6/ 112, Urk. 6/ 140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/ 149, Urk. 6/ 158, Urk. 6/ 161, Urk. 6/ 171, Urk. 6/175). Für den Zeitraum vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung, da nur noch im Veranstal tungsbereich tä tige Selbständigerwerbende Anspruch auf diese Leistungen hätten und die Ver sicherte nicht im Veran staltungs bereich arbeite (Verfügung vom 8. April 2022, Urk. 6/ 176). Die dagegen vo n der Ver sicherten am

6. Mai 2022 erhobene Einspra che (Urk. 6/ 177) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom

7. Ok tober 2022 ab (Urk. 6/1 81 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7 . Oktober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 202 2. Even tua liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 1 89 ]), was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom 2 4. November 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art.

E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

E. 17 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung be son dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember

2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.

Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September

2021). Ab

2 0. Dezem ber

2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Frei zeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G). Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getra gen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember

2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar

2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 17. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 gültig gewese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00076

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

20. Februar 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 197 1, ist im Bereich Unternehmensberatung tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit August 20 15

als Selbstän dig erwerbende im Nebenerwerb ange schlossen (Urk. 6/ 3, Urk. 6/15) . Am

21. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an

(Urk. 6/ 93). In der Folge richtete ih r die Aus gleichs kasse für die Zeitperiode vom 17. März bis

16. September 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung nach der Härte fall rege lung für Selb stän dig erwer bende aus (Urk. 6/ 94, Urk. 6/ 95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 1 2 . November

2020,

7. Januar, 7 . Mai, 17. Juni, 13. Juli, 23. September, 18. Oktober, 2. November und

22. Dezember

202 1 und

21. Fe bru ar und 2 6. März 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. Sep tem ber 2020

bis 28.

Feb ruar 202 2 geltend (Urk. 6/ 10 2, Urk. 6/ 105, Urk. 6/106, Urk. 6/ 121-125, Urk. 6 /133, Urk. 6/ 1 3 8, Urk. 6/ 146, Urk. 6/ 148, Urk. 6/ 150, Urk. 6/ 153, Urk. 6/168, Urk. 6/170, Urk. 6/173, Urk. 6/174). In den Anmelde formularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte de r Versicherten für die Zeit periode vom 1 7 . September 2020 bis 2 8. Februar 2021 sowie vom

1. Juni 2021 bis

16. Februar 202 2 eine Corona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge erheb li cher Umsatzeinbusse (Urk. 6/ 104, Urk. 6/ 112, Urk. 6/ 140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/ 149, Urk. 6/ 158, Urk. 6/ 161, Urk. 6/ 171, Urk. 6/175). Für den Zeitraum vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 verneinte die Aus gleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung, da nur noch im Veranstal tungsbereich tä tige Selbständigerwerbende Anspruch auf diese Leistungen hätten und die Ver sicherte nicht im Veran staltungs bereich arbeite (Verfügung vom 8. April 2022, Urk. 6/ 176). Die dagegen vo n der Ver sicherten am

6. Mai 2022 erhobene Einspra che (Urk. 6/ 177) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom

7. Ok tober 2022 ab (Urk. 6/1 81 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 7 . Oktober 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 202 2. Even tua liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 1 89 ]), was de r Beschwerdeführer in mit Ver fügung vom 2 4. November 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den in Kraft gewesenen Mass nahmen bzw. dessen Nachwirkungen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Gegenstand ihrer selbständigen Geschäftstätigkeit sei veranstaltungs basierte Beratung, insofern sei sie von den behördlichen Massnahmen betroffen. Aufgrund der behördlichen Quarantäne- und Isolationsbestimmungen werde ihre Tätigkeit, im Rahmen derer sie mit Teams in Unternehmen an unterschiedlichen Standorten arbeite, nicht nachgefragt (S. 6). Mit (teilweiser) Aufhebung der behördlichen Massnahmen werde ihre Tätigkeit nicht sofort wieder nachgefragt respektive generiere sie nicht von einem auf den anderen Tag wieder Aufträge, Umsätze und Einkommen. Vielmehr würden sich die Unternehmen bei der Pla nung von Grossveranstaltungen zurückhalten und erstmal abwarten, wie sich die Lage entwickelt (S. 8). 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.

die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter

2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni

2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).

Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.

1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit. d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar

2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai

2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmit teilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltun gen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zustän digen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung be son dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember

2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.

Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September

2021). Ab

2 0. Dezem ber

2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Frei zeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G). Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getra gen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021, s. a. Art. 15 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).

Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember

2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar

2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 17. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. Februar 2022 gültig gewese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist der Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022. Ent spre chend sind die in diesem

Zeitraum gültigen Bestim mun gen anwend bar.

2.4

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:

17. Febru a r 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1946 über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1

Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätige im Bereich Unternehmensberatung gemeldet (vgl. Urk. 6/15). Gemäss eige nen Angaben führe sie strategische Unternehmensberatung und Projekt manage ment durch (vgl. Urk. 6/10/2). Kernstück der Beratungstätigkeit sei die Durch füh rung von Workshops und Meetings für grosse Teams in ganz Europa. Es handle sich um eine präsenzbasierte Beratungstätigkeit . Aufgrund der Quaran täne- und Isolationsregeln, Homeoffice-Empfehlung, 2G-Regeln und Teilnehmer beschrän kungen an Veranstaltungen würden ihre Kunden ihre Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen (vgl. Urk. 6/173/3 und Urk. 6/174/3). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschw erdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä digung zu Beginn bis

16. September 2020

aufgrund der Härtefallregelung für Selbständigerwerbende (vgl. Urk. 6/94, Urk. 6/95, Urk. 6/97, Urk. 6/98, Urk. 6/99, Urk. 6/101) und ab

17. September 202 0

bis 1 6. Februar 2022 (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheb li cher Umsatzeinbusse infolge einer schlechten Auftragslage aus (Urk. 6/104, Urk. 6/112, Urk. 6/140-143, Urk. 6/147, Urk. 6/149, Urk. 6/158, Urk. 6/161, Urk. 6/171, Urk. 6/175), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall.

Dass die Be schwerdeführer in im Februar 2022, resp. vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 eine Um sat z einbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/17 4) . In de r Verfügung vom

8. April 2022 sowie im Einsprache entscheid vom

7. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an geordne ten Mass nah men und dass die Beschwerdeführer in von solchen nicht mehr betrof fen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle die Beschwer deführerin nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 17. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung bestehe. 3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 17. Februar 2022, nur noch Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Part ner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) eingefügt, nach dem per 17. Februar 2022 alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden grundsätzlich ebenfalls aufge hoben. Davon ausgenommen waren Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen mussten, sowie selbständig Erwerbende im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, hätten weiterhin Anspruch auf die Ent schä digung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bis herigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in an deren Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurch führung bestimmter Veranstaltungen (vgl. dazu das Vorwort zur Version 25). Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätigkeit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttech niker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz .

1041.2b des KS CE).

Bereits im Vorwort zur Ver sion 18 wurde fest gehalten, dass es aktuell kaum noch behörd liche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf die Gründe richten, die die Ver sicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs er satz entschädigung abge deckt wird. 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführer in

zwischen dem 1 7. und 2 8. Februar 2022 auf die (mittlerweile) aufgehobenen Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war (vgl. auch Rz . 1041.2a KS CE) . Da die Beschwerdeführerin als Unternehmensberaterin tätig ist, erscheint als äusserst fraglich, ob sie als im Veranstaltungs bereich tätige Person qualifizier t werden

kann . Darunter fallen laut KS CE Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind (vgl. E. 3.2 hiervor), was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden .

Soweit d ie Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Erwerbseinbusse auf die Isolationsbestimmungen verweist (Urk. 1 S. 6), kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, war diese behördliche Mass nahme im vorliegend massge benden Zeitpunkt doch bereits aufgehoben.

Ebenso sind die von der Beschwer deführerin genannten international

teils sehr rigiden Bestimmungen (vgl. Urk. 1 S.

5) vorliegend nicht zu berücksichtigen. Eine im Ausland behördlich ange ordnete pandemiebedingte Mass nah me vermittelt keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfall entschädi gung. Mit ihrer Argu men ta tion, wonach der ständige Wechsel zwischen Locke rung und Ver schärfung dazu geführt habe, dass die Unternehmen derzeit noch ab war teten, bevor sie Veranstaltungen planten, zumal die Infektionszahlen wei terhin sehr hoch seien und es nach wie vor viele Stimmen in der Öffentlichkeit gebe, die für Vorsicht und Mässigung plädierten (Urk. 6/174; vgl. auch Urk. 1 S. 7), vermag die Be schwerde führer in ebenso nicht durchzudringen. So waren Ver an stal tun gen in Innen räu men unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht bereits seit Sep tem ber 2021 wieder erlaubt. Ab 1 7. Februar 2022 waren sämt liche Veran stal tun gen ohne Einschränkungen erlaubt (vgl. vorstehend E.

2.2). Dass teils Unter nehmen trotz dem auf die Durchführung einer Tagung oder Ver anstaltung ver zichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden be hörd lichen Mass nahmen der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegen stan den. Der unter nehmeri sche Ent scheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epi demio logischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resul tierende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind.

Weitere konkrete Beweismittel f ür die hier zu prü fen de Frage nach den blei benden Auswirkungen der (mittlerweile) aufgehobe nen behördlichen Massnah men zur Bekämpfung des Coronavirus, welche die Be schwerdeführer in in der Zeit vom 1 7. bis 2 8. Februar 2022 in ihrer Erwerbs tätigkeit massgeblich eingeschränkt und in einem Lohnausfall resultiert haben könnten, offerierte sie keine . Insbe sondere benannte sie keine konkrete Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher sie hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben worden wäre.

Insgesamt bestand keine Einschrän kung auf grund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pan demie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit. a bis der Covid-19-Verord nung Erwerbs ausfall. Die Be schwer de gegne rin hat das Gesuch de r Beschwerde führer in um Aus zahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für die Zeit vom 1 7. bis 28.

Februar 2022 demnach zu Recht abge wiesen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler