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EE.2022.00075

Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung verwirkt, Frist zur Geltendmachung abgelaufen

Zürich SozVersG · 2023-01-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2022 erklärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ , dass er gemäss Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2018 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden . Wenn er in der betreffenden Zeit als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei, werde er gebeten, sich bei der Aus gleichskasse anzumelden ( Urk. 6/25) . Am 2 6. Mai 2022 meldete sich der Versi cherte mit dem Einzelunternehmen Y.___ bei der Ausgleichskasse zur Registrierung als Selbständigerwerbender

an (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 verlangte die Ausgleichskasse vom Versicherten die Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit ( Urk. 6/34) . Diese Unterlagen reichte er am 2 6. Juli 2022 ein ( Urk. 6/35-42) . Mit Schreiben vom 9. August 2022 bestätigte die Ausgleichs kasse, dass der Versicherte bei ihr seit dem 1. Januar 2018 als selbständigerwer bende Person angeschlossen sei ( Urk. 6/50). Mit S chluss- und Differenzrechnun gen vom 9. August 2022 erhob sie von

ihm persönliche AHV-/IV-/EO- und FAK- Beiträge von Fr. 8'286.60 für das Jahr 2018, von Fr. 18'280.35 für das Jahr 2019 , von

Fr. 1'649.55 für das Jahr 2020 , von Fr. 1'363.20 für das Jahr 2021 (jeweils inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) und von Fr. 653.90 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2022 (inkl. V erwaltungskosten; Urk. 6/ 43-47 ). 1.2

Am 1 5. August 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskasse

zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsaus fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordn ung Erwerbs aus fall)

für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 an (Urk. 6/60 -93 ). Mit Verfügung vom 2 5. August 2022 hielt die Ausgleichskasse fest, dass das Gesuch um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach Ablauf der Einreichefrist gestellt worden sei und deshalb abgewiesen wer den müsse ( Urk. 6/96). Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2022 Ein sprache ( Urk. 6/97), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid vom 6. Oktober 2022 und die Verfügung vom 2 5. A ugust 2022 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurich ten . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. November 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und war bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft . 1.2 1.2.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022 ; aufgehoben per 1 6. Februar 2022 ) sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ( ATSG ) und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.2.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022) sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.2.3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1 7. Februar 2022) sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die im Veranstaltungsbereich t ätig sind, anspruchs berechtigt, wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss , wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.3

Nach der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 202 2. Gemäss der vom 1. Januar bis

16. Februar 2022 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 202 3. Ab 17. Februar 2022 bestimmte Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt , erlischt. 1.4 1. 4 .1

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs hält das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) in Rz . 1020.3 Folgendes fest: In Abweichung von Art. 24 ATSG kann d er Anspruch ge mäss der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung spätes tens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der L eistung gel tend gemacht werden . 1. 4 .2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass am 1 7. Februar 2022 alle Corona- Massnahmen, abgesehen von der Masken tra gepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben worden seien . Corona-Erwerbsersatzentschädigung en würden nur noch besonders gefährdeten P ersonen und

Personen in arbeitgeberähnlicher S tel lung sowie

Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich ausgerichtet . Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche seien ebenfalls angepasst worden. Neu müssten die L eistungen spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach der en Aufhebung geltend gemacht werden und nicht bis zum 3 1. März 2023 wie ursprünglich vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Erwerbstätigkeit als Life-Coach falle nicht in den Veranstaltungsbereich. Dies bedeute, dass die Anmeldefrist am 3 1. Mai 2022 a bgelaufen sei und er seine Anmeldung zu spät eingereicht habe . Die Anmeldeformulare könnten auch ohne eine Abrechnungs nummer ausgefüllt werden ( Urk. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer mac hte demgegenüber geltend, dass er w ährend der Corona-Pandemie aufgrund der vom Bund verordneten Massnahmen erhebliche Umsatzeinbussen ( von 66,4 % ) erlitten habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Life Coach arbeite er unter anderem mit Methoden wie Hypnose oder Tiefenentspan nung, die unmöglich über den Bildschirm angewendet werden könn t en. Zudem bestehe der Grossteil s einer Klientel aus Selbständigerwerbenden aus dem Kulturbereich, die seine Dienstlei s tungen aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht mehr in Anspruch hätten nehmen können. Da sich seine finanzi elle Situation auch nach der Pandemie nicht gebessert habe, habe er bei der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhoben. Am 2 6. Mai 2022 habe er zunächst die Anmeldung als Selbständig e rwer bender eingereicht, mit der Absicht, gleich danach das Gesuch um Erwerbs ersatz e ntschädigung aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen zu stellen.

Die Beschwer degegnerin habe allerdings eine Abrechnungsnummer verlangt , über die er noch nicht verfügt habe . Auf telefonische Nachfrage hin habe die Beschwerdegegnerin ihn darüber informiert , dass er das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädi gung erst einreichen könne, wenn die Anmeldung abge schlossen sei. Aus diesem Grund habe er warten müssen, bis die Beschwerde gegnerin seine Aufnahme bestätigt und ihm die Abrechnungsnummer bek annt gegeben habe , ehe er am 1 5. August 2022 das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädigung habe stel len können . Dies i m Wissen, dass er den Anspruch gemäss KS CE, Vorwort zur Version 21,

bis zum 3 1. März 2 023 habe geltend machen können. Dies e Frist sei auch in einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen kom muniziert worden. Am 1 6. Februar 2022 habe der Bund die Frist um zehn Monate bis zum 3 1. Mai 2022 verkürzt, was medial nicht breit kommuniziert worden sei . Im V orwort zur Version 25 des KS CE werde nicht explizit darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung nach Ablauf

der Frist erlösche. Die betreffende Frist könnte

deshalb als Ordnungsfr ist gedeutet werden. Zudem seien die vielen Änderungen und Anpassungen der Gesetze und Fristen in Bezug auf Corona-Erwerbsersatz irreführend. Gestüt zt auf das Vertrauensprinzip sei der Beschwerdeführer dav on ausgegangen, dass die am 17. Dezember 2021 kommunizierte Fr ist für die Geltendmachung d es Anspruchs bis zum 3 1. März 2023 nach wie vor Geltung habe. Die Verweigerung d es Anspruchs auf Corona- Erwerbsersatz nur aufgrund des verspätete n Einreichens des Gesuchs grenze an überspitzten Formalismus ( Urk. 1). 3. 3.1

In der Eingabe vom 2 6. Juli 2022 (Eingangsdatum) erklärte der Beschwerdefüh rer, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Life & Career Coach Einzelsitzungen mit Klienten durchführe. Er betreue und begleite diese bei einem Jobwechsel, einer Scheidung, Trauer, Blockaden, der Suche nach Berufung, einem Comin g Out und in anderen herausfordernden Lebenssituationen. Zudem schule er auch werdende Coaches im Privatunterricht. Er wende dabei unterschiedliche Werk zeuge aus der Psychologie und Neurowissenschaft an, die er sich im Rahmen von zahlreichen Kursen und S eminaren angeeignet habe. Die Klienten empfange er in seiner Wohnung, wo das Wohnzimmer speziell dafür eingerichtet sei. Mit Klienten von ausserhalb von Z.___ oder aus dem Ausland arbeite er über Face time oder Zoom ( Urk. 6/36).

Wie sich aufgrund dieser Beschreibung ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig. 3.2

Ein allfälliger Anspruch

des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung stü tzt sich deshalb auf alt Art . 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall, wonach selbständigerwerbende Personen Anspruch auf eine Ent schädigung hatten, wenn sie wegen der behördlich angeordneten Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich in der Erwerbs fähigkeit eingeschränkt gewesen waren und eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten hatten . In dieser Fassung war Art. 2 Abs. 3 bis C ovid-19-Verordnung Erwerbsausfall bis am 1 6. Februar 2022 in Kraft. Ein

darauf gestützter Anspruch auf ausstehende Leistungen ist gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall am

31. Mai 2022 erloschen ( vgl. E. 1.3 ), das heisst verwirkt

(vgl. BGE 146 V

1 E. 8.1, 139 V 244 ) .

Ob im Vorwort zur Version 25 des KS CE auf die Verwir kungsfolge hingewiesen wurde, ist unerheblich, denn Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsorgane und ändern an den durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Rechten nichts. In Rz . 1020.3 KS CE (Stand: 17. Feb ruar 2022) wurde denn auch lediglich konkretisiert, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug zur Fristwahrung - praxisgemäss (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1) - genügt.

Demnach war ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung

bei Einreichung seiner Gesuch e

am 1 5. August 2022 bereits verwirkt . Daran vermögen auch seine weiteren Vorbringen nichts zu ändern. Aus einer Rechtsunkenntnis kann er nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Im Übrigen enthielten die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldeformulare jeweils den als wichtig bezeichneten Hinweis, dass der Anspruch (ausser für Selbständigerwerben d e im Veranstaltungsbereich) am 16. Februar 2022 ende und nach dem 31. Mai 2022 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten (vgl. z.B. Urk. 6/62/8, Urk. 6/66/8, Urk. 6 /74/8).

Auf den

Vertrauensschutz kann er sich nicht

berufen und es liegt im Falle einer verpassten Frist auch kein Anwendungsfall eines über spitzten Formalismus vor.

Die vielen Änderungen d er Verordnungen und Kreis schreiben betreffend Corona-Erwerbsersatz waren im Übrigen der sich ständig wandelnden Pandemie-Lage geschuldet. 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2

Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist ( Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall i.V. mit Art. 61 lit. 7 bis ATSG), ist das Gesuch des Beschwerde füh rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung obsolet. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und war bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft .

E. 1.2 Am 1 5. August 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskasse

zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsaus fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordn ung Erwerbs aus fall)

für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 an (Urk. 6/60 -93 ). Mit Verfügung vom 2 5. August 2022 hielt die Ausgleichskasse fest, dass das Gesuch um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach Ablauf der Einreichefrist gestellt worden sei und deshalb abgewiesen wer den müsse ( Urk. 6/96). Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2022 Ein sprache ( Urk. 6/97), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 abwies ( Urk. 2).

E. 1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022 ; aufgehoben per 1 6. Februar 2022 ) sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ( ATSG ) und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

E. 1.2.2 G emäss Art. 2 Abs.

E. 1.2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1 7. Februar 2022) sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die im Veranstaltungsbereich t ätig sind, anspruchs berechtigt, wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss , wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).

E. 1.3 ), das heisst verwirkt

(vgl. BGE 146 V

1 E. 8.1, 139 V 244 ) .

Ob im Vorwort zur Version 25 des KS CE auf die Verwir kungsfolge hingewiesen wurde, ist unerheblich, denn Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsorgane und ändern an den durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Rechten nichts. In Rz . 1020.3 KS CE (Stand: 17. Feb ruar 2022) wurde denn auch lediglich konkretisiert, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug zur Fristwahrung - praxisgemäss (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1) - genügt.

Demnach war ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung

bei Einreichung seiner Gesuch e

am 1 5. August 2022 bereits verwirkt . Daran vermögen auch seine weiteren Vorbringen nichts zu ändern. Aus einer Rechtsunkenntnis kann er nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Im Übrigen enthielten die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldeformulare jeweils den als wichtig bezeichneten Hinweis, dass der Anspruch (ausser für Selbständigerwerben d e im Veranstaltungsbereich) am 16. Februar 2022 ende und nach dem 31. Mai 2022 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten (vgl. z.B. Urk. 6/62/8, Urk. 6/66/8, Urk.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid vom 6. Oktober 2022 und die Verfügung vom 2 5. A ugust 2022 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurich ten . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. November 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass am 1 7. Februar 2022 alle Corona- Massnahmen, abgesehen von der Masken tra gepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben worden seien . Corona-Erwerbsersatzentschädigung en würden nur noch besonders gefährdeten P ersonen und

Personen in arbeitgeberähnlicher S tel lung sowie

Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich ausgerichtet . Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche seien ebenfalls angepasst worden. Neu müssten die L eistungen spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach der en Aufhebung geltend gemacht werden und nicht bis zum 3 1. März 2023 wie ursprünglich vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Erwerbstätigkeit als Life-Coach falle nicht in den Veranstaltungsbereich. Dies bedeute, dass die Anmeldefrist am 3 1. Mai 2022 a bgelaufen sei und er seine Anmeldung zu spät eingereicht habe . Die Anmeldeformulare könnten auch ohne eine Abrechnungs nummer ausgefüllt werden ( Urk. 2 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer mac hte demgegenüber geltend, dass er w ährend der Corona-Pandemie aufgrund der vom Bund verordneten Massnahmen erhebliche Umsatzeinbussen ( von 66,4 % ) erlitten habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Life Coach arbeite er unter anderem mit Methoden wie Hypnose oder Tiefenentspan nung, die unmöglich über den Bildschirm angewendet werden könn t en. Zudem bestehe der Grossteil s einer Klientel aus Selbständigerwerbenden aus dem Kulturbereich, die seine Dienstlei s tungen aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht mehr in Anspruch hätten nehmen können. Da sich seine finanzi elle Situation auch nach der Pandemie nicht gebessert habe, habe er bei der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhoben. Am 2 6. Mai 2022 habe er zunächst die Anmeldung als Selbständig e rwer bender eingereicht, mit der Absicht, gleich danach das Gesuch um Erwerbs ersatz e ntschädigung aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen zu stellen.

Die Beschwer degegnerin habe allerdings eine Abrechnungsnummer verlangt , über die er noch nicht verfügt habe . Auf telefonische Nachfrage hin habe die Beschwerdegegnerin ihn darüber informiert , dass er das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädi gung erst einreichen könne, wenn die Anmeldung abge schlossen sei. Aus diesem Grund habe er warten müssen, bis die Beschwerde gegnerin seine Aufnahme bestätigt und ihm die Abrechnungsnummer bek annt gegeben habe , ehe er am 1 5. August 2022 das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädigung habe stel len können . Dies i m Wissen, dass er den Anspruch gemäss KS CE, Vorwort zur Version 21,

bis zum 3 1. März 2 023 habe geltend machen können. Dies e Frist sei auch in einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen kom muniziert worden. Am 1 6. Februar 2022 habe der Bund die Frist um zehn Monate bis zum 3 1. Mai 2022 verkürzt, was medial nicht breit kommuniziert worden sei . Im V orwort zur Version 25 des KS CE werde nicht explizit darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung nach Ablauf

der Frist erlösche. Die betreffende Frist könnte

deshalb als Ordnungsfr ist gedeutet werden. Zudem seien die vielen Änderungen und Anpassungen der Gesetze und Fristen in Bezug auf Corona-Erwerbsersatz irreführend. Gestüt zt auf das Vertrauensprinzip sei der Beschwerdeführer dav on ausgegangen, dass die am 17. Dezember 2021 kommunizierte Fr ist für die Geltendmachung d es Anspruchs bis zum 3 1. März 2023 nach wie vor Geltung habe. Die Verweigerung d es Anspruchs auf Corona- Erwerbsersatz nur aufgrund des verspätete n Einreichens des Gesuchs grenze an überspitzten Formalismus ( Urk. 1). 3.

E. 3 ter ).

E. 3.1 In der Eingabe vom 2 6. Juli 2022 (Eingangsdatum) erklärte der Beschwerdefüh rer, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Life & Career Coach Einzelsitzungen mit Klienten durchführe. Er betreue und begleite diese bei einem Jobwechsel, einer Scheidung, Trauer, Blockaden, der Suche nach Berufung, einem Comin g Out und in anderen herausfordernden Lebenssituationen. Zudem schule er auch werdende Coaches im Privatunterricht. Er wende dabei unterschiedliche Werk zeuge aus der Psychologie und Neurowissenschaft an, die er sich im Rahmen von zahlreichen Kursen und S eminaren angeeignet habe. Die Klienten empfange er in seiner Wohnung, wo das Wohnzimmer speziell dafür eingerichtet sei. Mit Klienten von ausserhalb von Z.___ oder aus dem Ausland arbeite er über Face time oder Zoom ( Urk. 6/36).

Wie sich aufgrund dieser Beschreibung ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig.

E. 3.2 Ein allfälliger Anspruch

des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung stü tzt sich deshalb auf alt Art . 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall, wonach selbständigerwerbende Personen Anspruch auf eine Ent schädigung hatten, wenn sie wegen der behördlich angeordneten Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich in der Erwerbs fähigkeit eingeschränkt gewesen waren und eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten hatten . In dieser Fassung war Art. 2 Abs. 3 bis C ovid-19-Verordnung Erwerbsausfall bis am 1 6. Februar 2022 in Kraft. Ein

darauf gestützter Anspruch auf ausstehende Leistungen ist gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall am

31. Mai 2022 erloschen ( vgl. E.

E. 4 .2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.

E. 4.1 Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 4.2 Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist ( Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall i.V. mit Art. 61 lit. 7 bis ATSG), ist das Gesuch des Beschwerde füh rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung obsolet. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 6 /74/8).

Auf den

Vertrauensschutz kann er sich nicht

berufen und es liegt im Falle einer verpassten Frist auch kein Anwendungsfall eines über spitzten Formalismus vor.

Die vielen Änderungen d er Verordnungen und Kreis schreiben betreffend Corona-Erwerbsersatz waren im Übrigen der sich ständig wandelnden Pandemie-Lage geschuldet. 4.

Dispositiv
  1. 1.1      Mit Schreiben vom 1
  2. Februar 2022 erklärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ , dass er gemäss Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2018 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden . Wenn er in der betreffenden Zeit als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei, werde er gebeten, sich bei der Aus gleichskasse anzumelden ( Urk.  6/25) . Am 2
  3. Mai 2022 meldete sich der Versi cherte mit dem Einzelunternehmen Y.___ bei der Ausgleichskasse zur Registrierung als Selbständigerwerbender an (Urk.  6/27). Mit Schreiben vom
  4. Juli 2022 verlangte die Ausgleichskasse vom Versicherten die Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit ( Urk.  6/34) . Diese Unterlagen reichte er am 2
  5. Juli 2022 ein ( Urk.  6/35-42) . Mit Schreiben vom
  6. August 2022 bestätigte die Ausgleichs kasse, dass der Versicherte bei ihr seit dem
  7. Januar 2018 als selbständigerwer bende Person angeschlossen sei ( Urk.  6/50). Mit S chluss- und Differenzrechnun gen vom
  8. August 2022 erhob sie von ihm persönliche AHV-/IV-/EO- und FAK- Beiträge von Fr.  8'286.60 für das Jahr 2018, von Fr.  18'280.35 für das Jahr 2019 , von Fr.  1'649.55 für das Jahr 2020 , von Fr.  1'363.20 für das Jahr 2021 (jeweils inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) und von Fr.  653.90 für den Zeitraum vom
  9. Januar bis zum 3
  10. Juni 2022 (inkl. V erwaltungskosten; Urk.  6/ 43-47 ). 1.2      Am 1
  11. August 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsaus fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordn ung Erwerbs aus fall) für den Zeitraum vom 1
  12. September 2020 bis zum 1
  13. Februar 2022 an (Urk. 6/60 -93 ). Mit Verfügung vom 2
  14. August 2022 hielt die Ausgleichskasse fest, dass das Gesuch um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach Ablauf der Einreichefrist gestellt worden sei und deshalb abgewiesen wer den müsse ( Urk.  6/96). Dagegen erhob der Versicherte am
  15. September 2022 Ein sprache ( Urk.  6/97), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom
  16. Oktober 2022 abwies ( Urk.  2).
  17. Dagegen erhob der Versicherte am 1
  18. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid vom
  19. Oktober 2022 und die Verfügung vom 2
  20. A ugust 2022 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 1
  21. September 2020 bis zum 1
  22. Februar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurich ten . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2
  23. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was dem Beschwerdeführer am 22.  November 2022 angezeigt wurde ( Urk.  7).
  24. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  25. 1.1      Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).      Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und war bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft . 1.2 1.2.1      Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
  26. Februar 2022 ; aufgehoben per 1
  27. Februar 2022 ) sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ( ATSG ) und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.      ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.      einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.2.2      G emäss Art.  2 Abs.  3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall (Stand:
  28. Februar 2022) sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art.  12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn: a.      ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.      sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.      sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.      Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art.  2 Abs.  3 ter ). 1.2.3      Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1
  29. Februar 2022) sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die im Veranstaltungsbereich t ätig sind, anspruchs berechtigt, wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss , wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.      Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.3      Nach der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 202
  30. Gemäss der vom 1. Januar bis
  31. Februar 2022 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 202
  32. Ab 17. Februar 2022 bestimmte Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt , erlischt. 1.4
  33. 4 .1      Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs hält das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) in Rz . 1020.3 Folgendes fest: In Abweichung von Art.  24 ATSG kann d er Anspruch ge mäss der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in der ab 1
  34. September 2020 gültigen Fassung spätes tens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der L eistung gel tend gemacht werden .
  35. 4 .2      Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
  36. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass am 1
  37. Februar 2022 alle Corona- Massnahmen, abgesehen von der Masken tra gepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben worden seien . Corona-Erwerbsersatzentschädigung en würden nur noch besonders gefährdeten P ersonen und Personen in arbeitgeberähnlicher S tel lung sowie Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich ausgerichtet . Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche seien ebenfalls angepasst worden. Neu müssten die L eistungen spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach der en Aufhebung geltend gemacht werden und nicht bis zum 3
  38. März 2023 wie ursprünglich vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Erwerbstätigkeit als Life-Coach falle nicht in den Veranstaltungsbereich. Dies bedeute, dass die Anmeldefrist am 3
  39. Mai 2022 a bgelaufen sei und er seine Anmeldung zu spät eingereicht habe . Die Anmeldeformulare könnten auch ohne eine Abrechnungs nummer ausgefüllt werden ( Urk.  2 ). 2.2      Der Beschwerdeführer mac hte demgegenüber geltend, dass er w ährend der Corona-Pandemie aufgrund der vom Bund verordneten Massnahmen erhebliche Umsatzeinbussen ( von 66,4  % ) erlitten habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Life Coach arbeite er unter anderem mit Methoden wie Hypnose oder Tiefenentspan nung, die unmöglich über den Bildschirm angewendet werden könn t en. Zudem bestehe der Grossteil s einer Klientel aus Selbständigerwerbenden aus dem Kulturbereich, die seine Dienstlei s tungen aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht mehr in Anspruch hätten nehmen können. Da sich seine finanzi elle Situation auch nach der Pandemie nicht gebessert habe, habe er bei der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhoben. Am 2
  40. Mai 2022 habe er zunächst die Anmeldung als Selbständig e rwer bender eingereicht, mit der Absicht, gleich danach das Gesuch um Erwerbs ersatz e ntschädigung aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen zu stellen. Die Beschwer degegnerin habe allerdings eine Abrechnungsnummer verlangt , über die er noch nicht verfügt habe . Auf telefonische Nachfrage hin habe die Beschwerdegegnerin ihn darüber informiert , dass er das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädi gung erst einreichen könne, wenn die Anmeldung abge schlossen sei. Aus diesem Grund habe er warten müssen, bis die Beschwerde gegnerin seine Aufnahme bestätigt und ihm die Abrechnungsnummer bek annt gegeben habe , ehe er am 1
  41. August 2022 das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädigung habe stel len können . Dies i m Wissen, dass er den Anspruch gemäss KS CE, Vorwort zur Version 21, bis zum 3
  42. März 2 023 habe geltend machen können. Dies e Frist sei auch in einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen kom muniziert worden. Am 1
  43. Februar 2022 habe der Bund die Frist um zehn Monate bis zum 3
  44. Mai 2022 verkürzt, was medial nicht breit kommuniziert worden sei . Im V orwort zur Version 25 des KS CE werde nicht explizit darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung nach Ablauf der Frist erlösche. Die betreffende Frist könnte deshalb als Ordnungsfr ist gedeutet werden. Zudem seien die vielen Änderungen und Anpassungen der Gesetze und Fristen in Bezug auf Corona-Erwerbsersatz irreführend. Gestüt zt auf das Vertrauensprinzip sei der Beschwerdeführer dav on ausgegangen, dass die am 17.  Dezember 2021 kommunizierte Fr ist für die Geltendmachung d es Anspruchs bis zum 3
  45. März 2023 nach wie vor Geltung habe. Die Verweigerung d es Anspruchs auf Corona- Erwerbsersatz nur aufgrund des verspätete n Einreichens des Gesuchs grenze an überspitzten Formalismus ( Urk.  1).
  46. 3.1      In der Eingabe vom 2
  47. Juli 2022 (Eingangsdatum) erklärte der Beschwerdefüh rer, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Life & Career Coach Einzelsitzungen mit Klienten durchführe. Er betreue und begleite diese bei einem Jobwechsel, einer Scheidung, Trauer, Blockaden, der Suche nach Berufung, einem Comin g Out und in anderen herausfordernden Lebenssituationen. Zudem schule er auch werdende Coaches im Privatunterricht. Er wende dabei unterschiedliche Werk zeuge aus der Psychologie und Neurowissenschaft an, die er sich im Rahmen von zahlreichen Kursen und S eminaren angeeignet habe. Die Klienten empfange er in seiner Wohnung, wo das Wohnzimmer speziell dafür eingerichtet sei. Mit Klienten von ausserhalb von Z.___ oder aus dem Ausland arbeite er über Face time oder Zoom ( Urk.  6/36).      Wie sich aufgrund dieser Beschreibung ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig. 3.2      Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung stü tzt sich deshalb auf alt Art .  2 Abs.  3 bis Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall, wonach selbständigerwerbende Personen Anspruch auf eine Ent schädigung hatten, wenn sie wegen der behördlich angeordneten Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich in der Erwerbs fähigkeit eingeschränkt gewesen waren und eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten hatten . In dieser Fassung war Art.  2 Abs.  3 bis C ovid-19-Verordnung Erwerbsausfall bis am 1
  48. Februar 2022 in Kraft. Ein darauf gestützter Anspruch auf ausstehende Leistungen ist gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall am
  49. Mai 2022 erloschen ( vgl. E.  1.3 ), das heisst verwirkt (vgl. BGE 146 V   1 E. 8.1, 139 V 244 ) . Ob im Vorwort zur Version 25 des KS CE auf die Verwir kungsfolge hingewiesen wurde, ist unerheblich, denn Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsorgane und ändern an den durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Rechten nichts. In Rz . 1020.3 KS CE (Stand: 17. Feb ruar 2022) wurde denn auch lediglich konkretisiert, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug zur Fristwahrung - praxisgemäss (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1) - genügt.      Demnach war ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Einreichung seiner Gesuch e am 1
  50. August 2022 bereits verwirkt . Daran vermögen auch seine weiteren Vorbringen nichts zu ändern. Aus einer Rechtsunkenntnis kann er nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Im Übrigen enthielten die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldeformulare jeweils den als wichtig bezeichneten Hinweis, dass der Anspruch (ausser für Selbständigerwerben d e im Veranstaltungsbereich) am 16. Februar 2022 ende und nach dem 31. Mai 2022 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten (vgl. z.B. Urk. 6/62/8, Urk. 6/66/8, Urk.  6 /74/8). Auf den Vertrauensschutz kann er sich nicht berufen und es liegt im Falle einer verpassten Frist auch kein Anwendungsfall eines über spitzten Formalismus vor. Die vielen Änderungen d er Verordnungen und Kreis schreiben betreffend Corona-Erwerbsersatz waren im Übrigen der sich ständig wandelnden Pandemie-Lage geschuldet.
  51. 4.1      Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2      Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist ( Art.  1 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall i.V. mit Art.  61 lit. 7 bis ATSG), ist das Gesuch des Beschwerde füh rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung obsolet. Das Gericht erkennt:
  52. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  53. Das Verfahren ist kostenlos.
  54. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  55. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  56. Juli bis und mit 1
  57. August sowie vom 1
  58. Dezember bis und mit dem
  59. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00075

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom

9. Januar 2023 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Mit Schreiben vom 1 4. Februar 2022 erklärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ , dass er gemäss Mitteilung der kantonalen Steuerverwaltung für das Jahr 2018 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit versteuere. Auf diesem Einkommen seien bisher noch keine AHV-Beiträge entrichtet worden . Wenn er in der betreffenden Zeit als Selbständigerwerbender tätig gewesen sei, werde er gebeten, sich bei der Aus gleichskasse anzumelden ( Urk. 6/25) . Am 2 6. Mai 2022 meldete sich der Versi cherte mit dem Einzelunternehmen Y.___ bei der Ausgleichskasse zur Registrierung als Selbständigerwerbender

an (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 verlangte die Ausgleichskasse vom Versicherten die Einreichung weiterer Unterlagen betreffend seine selbständige Erwerbstätigkeit ( Urk. 6/34) . Diese Unterlagen reichte er am 2 6. Juli 2022 ein ( Urk. 6/35-42) . Mit Schreiben vom 9. August 2022 bestätigte die Ausgleichs kasse, dass der Versicherte bei ihr seit dem 1. Januar 2018 als selbständigerwer bende Person angeschlossen sei ( Urk. 6/50). Mit S chluss- und Differenzrechnun gen vom 9. August 2022 erhob sie von

ihm persönliche AHV-/IV-/EO- und FAK- Beiträge von Fr. 8'286.60 für das Jahr 2018, von Fr. 18'280.35 für das Jahr 2019 , von

Fr. 1'649.55 für das Jahr 2020 , von Fr. 1'363.20 für das Jahr 2021 (jeweils inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) und von Fr. 653.90 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3 0. Juni 2022 (inkl. V erwaltungskosten; Urk. 6/ 43-47 ). 1.2

Am 1 5. August 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskasse

zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsaus fall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordn ung Erwerbs aus fall)

für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 an (Urk. 6/60 -93 ). Mit Verfügung vom 2 5. August 2022 hielt die Ausgleichskasse fest, dass das Gesuch um Ausrichtung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nach Ablauf der Einreichefrist gestellt worden sei und deshalb abgewiesen wer den müsse ( Urk. 6/96). Dagegen erhob der Versicherte am 1. September 2022 Ein sprache ( Urk. 6/97), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 abwies ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 1 8. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei en der angefochtene Entscheid vom 6. Oktober 2022 und die Verfügung vom 2 5. A ugust 2022 aufzuheben und ihm für den Zeitraum vom 1 7. September 2020 bis zum 1 6. Februar 2022 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurich ten . In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 22. November 2022 angezeigt wurde ( Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert und war bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft . 1.2 1.2.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022 ; aufgehoben per 1 6. Februar 2022 ) sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi che rungsrechts ( ATSG ) und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosen versicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buch stabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.2.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. Februar 2022) sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.2.3

Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1 7. Februar 2022) sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG , die im Veranstaltungsbereich t ätig sind, anspruchs berechtigt, wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss , wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ). 1.3

Nach der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 202 2. Gemäss der vom 1. Januar bis

16. Februar 2022 geltenden Fassung des Art. 6 Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am 31. März 202 3. Ab 17. Februar 2022 bestimmte Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall , dass der Anspruch auf ausstehende Leistungen - in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG - am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmungen, auf die er sich stützt , erlischt. 1.4 1. 4 .1

Zu den allgemeinen Voraussetzungen des Anspruchs hält das Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) in Rz . 1020.3 Folgendes fest: In Abweichung von Art. 24 ATSG kann d er Anspruch ge mäss der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. September 2020 gültigen Fassung spätes tens bis Ende des dritten Monats nach Aufhebung der L eistung gel tend gemacht werden . 1. 4 .2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass am 1 7. Februar 2022 alle Corona- Massnahmen, abgesehen von der Masken tra gepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben worden seien . Corona-Erwerbsersatzentschädigung en würden nur noch besonders gefährdeten P ersonen und

Personen in arbeitgeberähnlicher S tel lung sowie

Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich ausgerichtet . Die Fristen für die Geltendmachung der Ansprüche seien ebenfalls angepasst worden. Neu müssten die L eistungen spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach der en Aufhebung geltend gemacht werden und nicht bis zum 3 1. März 2023 wie ursprünglich vorgesehen. Die vom Beschwerdeführer gemeldete Erwerbstätigkeit als Life-Coach falle nicht in den Veranstaltungsbereich. Dies bedeute, dass die Anmeldefrist am 3 1. Mai 2022 a bgelaufen sei und er seine Anmeldung zu spät eingereicht habe . Die Anmeldeformulare könnten auch ohne eine Abrechnungs nummer ausgefüllt werden ( Urk. 2 ). 2.2

Der Beschwerdeführer mac hte demgegenüber geltend, dass er w ährend der Corona-Pandemie aufgrund der vom Bund verordneten Massnahmen erhebliche Umsatzeinbussen ( von 66,4 % ) erlitten habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Life Coach arbeite er unter anderem mit Methoden wie Hypnose oder Tiefenentspan nung, die unmöglich über den Bildschirm angewendet werden könn t en. Zudem bestehe der Grossteil s einer Klientel aus Selbständigerwerbenden aus dem Kulturbereich, die seine Dienstlei s tungen aufgrund der eigenen finanziellen Situation nicht mehr in Anspruch hätten nehmen können. Da sich seine finanzi elle Situation auch nach der Pandemie nicht gebessert habe, habe er bei der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhoben. Am 2 6. Mai 2022 habe er zunächst die Anmeldung als Selbständig e rwer bender eingereicht, mit der Absicht, gleich danach das Gesuch um Erwerbs ersatz e ntschädigung aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen zu stellen.

Die Beschwer degegnerin habe allerdings eine Abrechnungsnummer verlangt , über die er noch nicht verfügt habe . Auf telefonische Nachfrage hin habe die Beschwerdegegnerin ihn darüber informiert , dass er das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädi gung erst einreichen könne, wenn die Anmeldung abge schlossen sei. Aus diesem Grund habe er warten müssen, bis die Beschwerde gegnerin seine Aufnahme bestätigt und ihm die Abrechnungsnummer bek annt gegeben habe , ehe er am 1 5. August 2022 das Gesuch um Corona-Erwerbsersatz entschädigung habe stel len können . Dies i m Wissen, dass er den Anspruch gemäss KS CE, Vorwort zur Version 21,

bis zum 3 1. März 2 023 habe geltend machen können. Dies e Frist sei auch in einer Medienmitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen kom muniziert worden. Am 1 6. Februar 2022 habe der Bund die Frist um zehn Monate bis zum 3 1. Mai 2022 verkürzt, was medial nicht breit kommuniziert worden sei . Im V orwort zur Version 25 des KS CE werde nicht explizit darauf hingewiesen, dass ein allfälliger Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatzentschädigung nach Ablauf

der Frist erlösche. Die betreffende Frist könnte

deshalb als Ordnungsfr ist gedeutet werden. Zudem seien die vielen Änderungen und Anpassungen der Gesetze und Fristen in Bezug auf Corona-Erwerbsersatz irreführend. Gestüt zt auf das Vertrauensprinzip sei der Beschwerdeführer dav on ausgegangen, dass die am 17. Dezember 2021 kommunizierte Fr ist für die Geltendmachung d es Anspruchs bis zum 3 1. März 2023 nach wie vor Geltung habe. Die Verweigerung d es Anspruchs auf Corona- Erwerbsersatz nur aufgrund des verspätete n Einreichens des Gesuchs grenze an überspitzten Formalismus ( Urk. 1). 3. 3.1

In der Eingabe vom 2 6. Juli 2022 (Eingangsdatum) erklärte der Beschwerdefüh rer, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Life & Career Coach Einzelsitzungen mit Klienten durchführe. Er betreue und begleite diese bei einem Jobwechsel, einer Scheidung, Trauer, Blockaden, der Suche nach Berufung, einem Comin g Out und in anderen herausfordernden Lebenssituationen. Zudem schule er auch werdende Coaches im Privatunterricht. Er wende dabei unterschiedliche Werk zeuge aus der Psychologie und Neurowissenschaft an, die er sich im Rahmen von zahlreichen Kursen und S eminaren angeeignet habe. Die Klienten empfange er in seiner Wohnung, wo das Wohnzimmer speziell dafür eingerichtet sei. Mit Klienten von ausserhalb von Z.___ oder aus dem Ausland arbeite er über Face time oder Zoom ( Urk. 6/36).

Wie sich aufgrund dieser Beschreibung ergibt, ist der Beschwerdeführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig. 3.2

Ein allfälliger Anspruch

des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung stü tzt sich deshalb auf alt Art . 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung E rwerbsausfall, wonach selbständigerwerbende Personen Anspruch auf eine Ent schädigung hatten, wenn sie wegen der behördlich angeordneten Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich in der Erwerbs fähigkeit eingeschränkt gewesen waren und eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten hatten . In dieser Fassung war Art. 2 Abs. 3 bis C ovid-19-Verordnung Erwerbsausfall bis am 1 6. Februar 2022 in Kraft. Ein

darauf gestützter Anspruch auf ausstehende Leistungen ist gemäss Art. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall am

31. Mai 2022 erloschen ( vgl. E. 1.3 ), das heisst verwirkt

(vgl. BGE 146 V

1 E. 8.1, 139 V 244 ) .

Ob im Vorwort zur Version 25 des KS CE auf die Verwir kungsfolge hingewiesen wurde, ist unerheblich, denn Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsorgane und ändern an den durch Gesetz oder Verordnung eingeräumten Rechten nichts. In Rz . 1020.3 KS CE (Stand: 17. Feb ruar 2022) wurde denn auch lediglich konkretisiert, dass eine Anmeldung zum Leistungsbezug zur Fristwahrung - praxisgemäss (vgl. BGE 133 V 579 E. 4.3.1) - genügt.

Demnach war ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung

bei Einreichung seiner Gesuch e

am 1 5. August 2022 bereits verwirkt . Daran vermögen auch seine weiteren Vorbringen nichts zu ändern. Aus einer Rechtsunkenntnis kann er nach einem allgemeinen Grundsatz keine Vorteile ableiten (vgl. BGE 126 V 308 E. 2b). Im Übrigen enthielten die vom Beschwerdeführer ausgefüllten Anmeldeformulare jeweils den als wichtig bezeichneten Hinweis, dass der Anspruch (ausser für Selbständigerwerben d e im Veranstaltungsbereich) am 16. Februar 2022 ende und nach dem 31. Mai 2022 keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden könnten (vgl. z.B. Urk. 6/62/8, Urk. 6/66/8, Urk. 6 /74/8).

Auf den

Vertrauensschutz kann er sich nicht

berufen und es liegt im Falle einer verpassten Frist auch kein Anwendungsfall eines über spitzten Formalismus vor.

Die vielen Änderungen d er Verordnungen und Kreis schreiben betreffend Corona-Erwerbsersatz waren im Übrigen der sich ständig wandelnden Pandemie-Lage geschuldet. 4.

4.1

Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 4.2

Da das vorliegende Verfahren kostenlos ist ( Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall i.V. mit Art. 61 lit. 7 bis ATSG), ist das Gesuch des Beschwerde füh rers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung obsolet. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl