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EE.2022.00067

Vor der Covid-19-Pandemie organisierte der Beschwerdeführer je einmal pro Jahr ein mehrwöchiges Musikfestival sowie eine mehrtätige Musikreise auf einem Kreuzfahrtschiff. Die für das Jahr 2022 geplant gewesenen Veranstaltungen wurden nicht wegen behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19, sondern wegen fehlender Nachfrage abgesagt. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022.

Zürich SozVersG · 2022-10-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 51 (Urk. 7/ 1 /2), ist einziges Mitglied des Verwal tungs rats mit Einzelunterschrift der seit dem 7. Oktober 1985 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra genen Y.___ AG. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Künstleragentur (Urk. 3/3). Für seine Tätigkeit für die se Gesellschaft richtet sich X.___ einen Lohn aus (Urk.

1 S.

1, Urk.

7/ 1/2) . Die Y.___ AG ist der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlos sen (vgl. Urk. 7/ 1 ff.). X.___ meldete sich am 17 . Juli 2020 (Eingangs datum,

Urk. 7/41 / 1) erstmals mit dem Anmeldeformular «Veranstaltungsbranche (AG und GmbH)» bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallent schädi gung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 7/ 3 9). Danach richtete die Ausgleichskasse für X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ AG für die Zeitperiode vom 1 . Juni bis 1 6 . September 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung

aus (Urk. 7/ 41-42, Urk. 7/46).

Alsdann beantragte d er Ver sicherte m it bei der Ausgleichskasse am 11 . November 2020 (Urk. 7/50) eingegangenen An meldeformularen eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 202 0. Zur Begründung führte er aus, dass er in jenem Zeitraum ei ne Umsatzeinbusse erlitten habe. Weil keine Veranstaltungen wie Konzerte und Festivals und auch keine Familienfeste stattgefunden hätten, würden seinem Unternehmen die Honorare für Künstlervermittlungen und Spon sorengelder fehlen (Urk. 7/48/2) . Aufgrund dieses und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis

31. Dezember 2021

Corona-Erwerbsausfallentschädigun g en wegen erhebliche r Umsatzeinbussen zugesprochen (Urk. 7/50, Urk. 7/56, Urk.

7/72, Urk. 7/ 75, Urk. 7/ 79, Urk. 7/8 2, Urk. 7/ 87, Urk. 7/ 90, Urk. 7/ 98, Urk. 7/ 101, Urk. 7 /104).

X.___ ersuchte die Ausgleichska sse sodann mit dieser am 3 . Februar, 9.

März, 7.

April und 11.

Mai 2022 zugegangenen Anmel deformular en um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für die Monat e

Januar bis und mit Mai 2022 (Urk. 7/ 107, Urk.

7/111, Urk.

7/113, Urk.

7/117, Urk.

7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/130). Dazu

machte er wiederum im Wesentlichen

geltend, dass die Y.___ AG ohne Veranstaltungen keine Ein nah men erzielt habe . Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten für den Zeitrau m vom 1.

Januar bis 3 1. März 2022 eine Entschädigung aus (Urk.

2 S.

2, Urk.

3/9). Mit Verfügung vom 14 . Juni 202 2 verneinte sie

aber einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai

202 2

(Urk. 7 /1 33). Dies begründete sie insbesondere damit, dass gemäss den Angaben des Versicherten und den ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Jahr 2022 (im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers) keine Veran staltungen mit längerer Vorlaufzeit abgesagt worden seien. Eine Pandemie-bedingte Verun sicherung in der Veranstaltungsbranche begründe für sich allein noch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7 /1 33 /1). Die gegen diese Verfügung von X.___ am 22 . J uni 2022 erhobe ne Einsprache (Urk. 7/ 13 4) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 2) ab. 2.

2.1

D agegen erhob X.___ am 4 . August 2022 Beschwerde (Urk.

1). Er bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Juli 2022 sei ihm für den Monat Mai 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen. Zudem beantragte er, dass ihm für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . August 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/ 1- 140), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9 . August 2022 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zunächst ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen (Urk. 1 S. 5), einzugehen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts verhält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen h at (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) .

Gemäss den vorliegenden Akten (Stand: 23.

August 2020, Urk. 7/1-140) hat die

Beschwerde gegnerin über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Monat Juni 2022 (zugegangen am 2 0. Juli 2022, Urk. 7/137) noch nicht mittels Einspracheentscheid entschieden. Es fehlt somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

2. 2 .1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Juli 2022 ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Monat Mai 2022 (Urk. 2). Es ist somit z u prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Antrag de s Beschwerdeführers zu Recht ab gewiesen hat. 2 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen folgen der massen: D er Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache vorgebracht, dass er seit rund 35 Jahren das mehrwöchige A.___-Festival im Gasthaus Z.___ organisiere (Urk. 2 S. 1). D as (abgesagte) A.___-Festival hätte im Februar und März 2022 stattfinden sollen. Dem Beschwerdeführer sei dafür für diesen Zeit raum eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für im Veranstal tungsbereich tätige Personen ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 1-2) . Ein Anspruch auf eine solche Entschädigung bestehe nur, wenn im Monat, für den die Entschädigung beantragt werde, eine Veranstaltung hätte stattfinden sollen und «wegen Corona» abgesagt worden sei. Die Tatsache allein, dass eine Person im Veranstaltungsbereich tätig sei, reiche nicht aus. Für den Monat Mai seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2). 2 .3

Dem hält der B eschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Organisation des jährlichen, mehrwöchigen A.___-Festival s im Gasthaus Z.___ eine der Haupttätigkeiten der Y.___ AG sei (Urk. 1 S. 1).

Diese Veran stal tung müsse von langer Hand geplant werden (Urk. 1 S. 1-2, S. 3). Es würden jeweils ca. 50 Bands aus Europa und Übersee verpflichtet. Da dieses A.___-Festival die Haupteinnahmequelle der Y.___ AG sei, habe dessen coronabedingte Absage ein grosses Loch in die Kasse seines Unternehmens gerissen. Diese finan ziellen Auswirkungen beträfen nicht nur die Monate, in denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, sondern das ganze Geschäfts jahr (Urk. 1 S. 2, S. 3) . Neben dem A.___-Festival im Gasthaus Z.___

veranstalte er seit mehreren Jahren eine mehrtä g ige Schiffsreise mit musika li schem Rahmen programm. Im September 2022 hätte eine siebentä g ige Schiffs reise auf der Donau unter dem Motto «… » statt finden sollen. Die nach wie vor bestehende grosse Un sicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona-Pande mie und d ie einschneiden den behördlichen Beschrän kungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, hät ten jedoch dazu ge führt, dass die Buchungen für diese Reise aus ge blieben seien, obwohl sich vergleichbare Veran stal tungen der Y.___ AG vor der Pandemie stets grosser Beliebt heit erfreut hätten (Urk. 1 S. 2, S. 3-4) . Ohne eine gewisse Anzahl Mindestbuchun gen könne die Planung einer solchen Reise nicht weitergeführt werden (Urk. 1 S.

3). Seine Geschäftspartnerin habe sich deshalb entschieden, die geplante Flussreise für 2022 abzusagen und auf September 2023 zu verschieben. Auch diese Veranstaltung sei für ihn mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da er das gesamte musikalische Programm organisiere. Er habe keinerlei Künstler ver träge abschliessen können. All fällige Verträge mit Inserenten und Sponsoren seien ebenfalls weggefallen. Somit habe auch die Absage der Flussreise eine grosse Umsatzeinbusse für die Y.___ AG bedeutet . Im Mai 2022 habe sein Unternehmen gar keinen Umsatz erzielt (Urk. 1 S. 2). Die von der Beschwer degegnerin aufgestellte Voraussetzung, wonach ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nur bestehe, wenn im Antragsmonat eine Veran staltung hätte stattfinden sollen, sei weder in der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall noch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Corona-Erwerbsausfallentschädigung enthalten (Urk. 1 S. 4). 3 .

3 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 3 .2

Art. 15 des Bundesgesetz es über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz) .

Der Bundesrat kann das ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 3 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1 . April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 202 2) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veran staltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn : a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a b is .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 202 2) Artikel gilt bis zum 3 0. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall, Stand: 1. April 202 2). 3 .4

3 .4.1

Dem Vorwort zur 2 5. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 1 7. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 1 6. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 3 0. Juni 2022 bestehen. 3 .4.2

Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des KS CE). 3 .4. 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Unterneh men, die Y.___ AG, im Veranstaltungsbereich tätig ist (E. 2.2-2.3).

Weil es bei den ab Frühjahr 2020 ergriffenen behördlichen Massnahme n zur Be kämpfung von Covid-19 insbesondere darum ging, Kontakte mit infizierten Personen möglichst zu vermeiden, wurden vor allem im Veranstaltungsbereich zahlreiche Vorschriften erlassen. So wurden etwa bereits mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 2 8. Februar 2020 öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleich zeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, verboten. Mit der ab 13. März 2020 gültigen Regel wurde die zulässige Teilnehmerzahl zunächst auf 100 Personen herabgesetzt, bevor die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstal tungen ab 17. März 2020 um 0.00 Uhr gänzlich verboten wurde (vgl. Art. 6 der ab 13. bzw. 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung der Verordnung 2 Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus [ Covid-19 ]) . Ab dem 6. Juni 2020 waren Veranstaltun gen bis 300 Personen wieder erlaubt (Art. 6 Abs. 2 Verord nung 2 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Stand: 6. Juni 2020). Grossveran staltungen mit über 1000 Personen blieben aber auch in der Folge verboten. Nur im Oktober 2020 waren sie kurzzeitig erlaubt (vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom 2 8 .

April 2021).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst 2020 und Winter

2020 /21 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen

und ab Ende Oktober 2020 mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Ab 1 8. Januar

2021 wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstal tungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Alsdann

beschloss der B undesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein geführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per sonen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021).

Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussen bereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortgeführt, wobei für gewisse Personen gruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember

2021 auf alle Veranstal tungen in Innenräumen aus geweitet (vgl. die

Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September 2021). Ab dem 2 0. September 2021 mussten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei der Einreise in die Schweiz einen negativen Test vorweisen. Nach vier bis sieben Tagen mussten sie sich nochmals testen lassen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 7. September 2021). Ab dem selben Tag galt auch die neue Version von Art. 9 der Verordnung vom 2 3. Juni 2021 über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Perso nen verkehr) betreffend Quarantänepflicht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mussten Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach An hang I einreisen, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne). Zum damaligen Zeitpunkt enthielt die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorg niserregenden Virusvariante in Anhang I dieser Verord nung aber keine Ein träge . Im weiteren Verlauf beschloss der Bundes rat auf grund der starken Zu nahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auf tretens der Omik ron-Virus variante die Einführung weiterer Massnahmen (vgl. etwa die Medien mit tei lung vom 3. Dezember 2021). Alsdann gab er nach seiner Sitzung vom 1 0. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Massnahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innen bereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Frei zeit betrieben, Restaura nts sowie Veranstaltungen würde geimpften und gene senen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen konsu miert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeitaktivitäten, sei zusätzli ch ein negativer Test nötig (2G+ -Regel). In der zweiten Variante waren dort Schlies sungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 0. Dezember 2021). Nach durchge führter Kon sultation

wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 2 0. Dezember

2021 eingeführt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Frei zeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G). Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021,

s. a. Art. 1 5

der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wur de die Zer ti fi katspflicht

- zusammen mit den meisten anderen Massnahmen - per 1 7. Feb ruar 2022 wieder aufgehoben

(vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ruar 2022) . 4 .2

4 .2.1

Der Beschwerdeführer macht gelten, dass sich behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 auf die Geschäftstätigkeit der Y.___ AG ausgewirkt hätten . Nach

Angaben in der Anmeldung zum Bezug eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 202 0 vom 11 . November 2020

organisiert das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht nur das A.___- Festival im Gasthaus Z.___ und die

jährliche Musik- Schiffsreise, sondern grundsätzlich auch Musikauftritte für Familienfeste wie zum Beispiel Hochzeiten (Urk. 7/48/2). Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, die beiden Musik -Anlässe seien die Haupteinnahmequellen seines Unternehmens und deren Wegfall habe Auswirkungen auf sein gesamte s Jahres ergebnis, mithin auch auf den Monat Mai 2022 gehabt (E.

2.3). Er substan tiierte diese Behauptungen jedoch nicht mit Zahlen aus d er Buchhaltung seines Unternehmens .

4 .2.2

Wie der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 2 2. Juni 2022 ausführte, organisiert er seit rund 35 Jahren das Internationale

A.___-Festival im Gast haus Z.___ (Urk. 7/134/1). Das A.___-Festival im Jahr 2022 hätte die 3 7. Auflage dieses Anlasses werden sollen (vgl. die Anzeige auf der Homepage der Y.___ AG, www .«...». ch, be sucht am 7. Oktober 2022). Das 3 6. A.___-Musik- Festival startete am 7. Februar 2020 und hätte an sich bis zum 2 2. März 2020 dauern sollen. Aller dings wurden d ie Konzerte vom Z.___ -Team

«infolge der aktuellen Situa tion und zur Sich erheit unsere Gäste und Mitarbeitenden» (gemeint ist offensichtlich die zunehmende Verbreitung von Covid-19 in der Schweiz im Frühjahr 2020) per sofort (ein Datum wurde nicht genannt) abgesagt

(vgl. https :«…».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen (E.

4 .1), dass dieser Anlass so oder anders von den ab Ende Februar 2020 gültig gewesenen behördlichen Einschrän kungen und Verboten im Veranstal tungs verbot betroffen gewesen wäre. Im Jahr 2021 fand kein Festival statt, was sich daraus ergibt, dass die Durchführung vom 4. bis 6. März 2022 die 37igste hätte sein sollen (vgl. die erwähnte Anzeige). Der Beschwerdeführer will glauben machen, dass die Betreiberin des Gasthaus es

Z.___ im November 2021 entschieden habe, das Festival abzusagen, weil aufgrund der Reisebeschränkungen und der Zertifikatspflicht vollkommen unklar gewesen sei, ob die Künstler aus dem Ausland (insbes. den USA) zum Zeitpunkt der Verans taltung überhaupt hätten einreisen und auftreten können (Urk. 1 S. 2). Tatsache ist, dass der Anlass noch am 1. Dezember 2021 mit einem Artikel in den Zürcher Lokalzeitun gen beworben wurde. Darin war unter anderem zu lesen, dass der Beschwerde führer vom 4. Februar bis 6. März 202 2 wieder zum A.___-Festival lade. Auf grund der Un sicherheit wegen Corona werde die Dauer allerdings um zwei Wochen auf ins gesamt viereinhalb Wochen verkürzt (www . «...». ch, b e sucht am 7. Oktober 2022). Rund zwei Wochen später teilte der Beschwerde führer in einem Interview mit dem Radio B.___ mit, dass das A.___- Festival abgesagt worden sei. Laut dem dazu gehörigen Artikel vom 1 6. Dezember 2021 auf der Homepage des Radio s

B.___

gab der Beschwerdeführer als Programm chef und Mitorganisator des Festivals Aus kunft. Er führte aus, dass die Corona fallzahlen, die Vorgaben des Bundesrates und die mögliche Einführung von 2G zum Entscheid, das Festival abzusagen, beigetragen hätten. Es wäre ein Auftritt mehrerer Bands aus den USA, Mexiko und Deutschland

geplant gewesen . Die Musiker hätten jedoch höchstwahrscheinlich in Quarantäne gehen müssen, damit sie in Zürich hätten auftreten dürfen, so der Beschwerdeführer weiter (vgl.

www . «...». ch, besucht am 7. Oktober 2022). Richtig ist, dass Anfang Dezember 2021, als der Beschwerdeführer den Entscheid zur Absage des Festivals getroffen haben muss, keine Pflicht zur Absolvierung einer Einreise quarantäne bestand, da damals in den Listen im Anhang I der Covid-19-Verord nung internationaler Per sonen verkehr (Stand: 4. Dezember 2021) keine Länder eingetragen war en . Zudem galt gemäss Art. 9a Abs. 2 bis lit. d jener Verordnung für Personen, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung, namentlich die berufs mässige Teilnahme an

einem Kulturanlass, in die Schweiz einreisten,

eine Aus nahme von der Einreise q uarantänepflicht . Diejenige n Künstler, welche nur ein mal am

A.___- Festival hätten auftreten sollen, hätten mithin wohl diese Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen können. Der Beschwerde führer erwähnte im besagt en Artikel vom 16. Dezember 2021 die mögliche Ein führung der 2G-Regel, womit

n ach der Medienmitteilung des Bundesrates zu dessen Sitzung vom 10. Dezember 2021 (E.

4 .1) effektiv zu rechnen war . Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwer deführer nun, es sei unsicher gewesen, ob die Künstler aus dem Ausland wegen der Zertifikatspflicht im Gasthaus Z.___ hätte n auf treten können (Urk.

1 S.

2).

Solche Fragen hätten sich vor der Einführung der 2G- und 2G+-Regeln in der Tat stellen können. Sie

hätten sich dergestalt auswirken könne n, dass nicht geimpfte oder nicht genesene oder positiv getestete Musi kerinnen und Musiker keinen Einlass in das Gasthaus Z.___ erhalten hätten und somit nicht hätten auftreten dürfen. Da ein mehrwöchiges A.___-Festival mit einer Vielzahl von Musike rin nen und Musikern geplant war (E. 2.3), wäre der Ausschluss aufgrund von 2G und 2G+

jedoch nur dann ins Gewicht gefallen, wenn alle oder ein grosse r Teil der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler nicht über ein gültiges Zertifikat verfügt hätten und sich auch kein Ersatz ge funden hätte. Dies er Umstand wurde vom Beschwerde führer jedoch nicht vorgebracht . Massgeblich dürfte indes gewesen sein, dass infolge der erwarteten Zertifikatspflicht weniger Publikum, da nicht geimpft,

zu erwarten war und sich der Anlass daher nicht rentiert hätte (vgl. hierzu die Aussage des Beschwerdeführers im erwähnten Artikel auf der Homepage des Radio s

B.___).

Jedenfalls erfolgte die Absage des

A.___- Festival s vom 4. Februar bis 6. März 202 2 im Gasthaus Z.___

nicht, weil behördliche Massnahmen einen Auftritt der Musikerinnen und Musiker verhindert oder die Besucherzahl beschränkt hätten. Soweit der Beschw erdeführer geltend macht, diese

- nebst der Flussreise (vgl. nachstehend E. 4.3) - einzige bzw. hauptsächliche Einnahmequelle wirke sich das ganze Jahr über aus, ist dem entgegenzuhalten, dass er

vor diesem Termin bis und mit März 2022 monatliche Erwerbsausfallentschädigungen erhal ten hat und nicht dargetan ist, dass sich die Absage des vom 4. Februar bis 6. März 2022 geplanten Festivals nicht nur vor dem geplanten Termin, sondern auch noch anhaltend über zwei Monate hinaus in fehlenden Einnahmen aus wirkte. 4.3

Damit verbleibt die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam menhang mit der ab gesagten Musik -Flussreise zu prüfen . Seinen Angaben zufolge hätte die Reise im September 2022 stattfinden sollen und sei - wie das

A.___- Festival - eine der Haupteinnahmequellen seiner Unternehmung (E. 2.3), womit er deren Umsatzeinbusse im Mai 2022 ebenfalls mit der Absage der Flussreise be gründet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde diese Reise nicht gebucht. Grund dafür sei die nach wie vor bestehende grosse Unsicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona -P andemie und der einschneidenden behörd lichen Beschrän kungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, gewesen (E. 2.3). In den vergan genen Jahren organisierte der Beschwe rdeführer mehrere Musik -Kreuz fahrten auf dem Mittelmeer (vgl. die diverse n Artikel auf der Homepage www .«...» . ch, besucht am 7. Oktober 2022). Für das Jahr 2022 war eine Flussreise auf der Donau geplant, welche dann aber ins Jahr 2023 verscho ben wurde (E. 2.3). Laut Reiseplan für die Ausgabe 2023 startet und endet die Schifffahrt im öster reichischen Linz. Dazwischen sind Stopps in Städten Öster reichs, Ungarns und der Slowakei vorgesehen (www . «...» . ch, besucht am 7. Oktober 2022). Bei der Planung einer Veranstaltung, welche im Ausland durchgeführt werden soll, riskiert der Beschwerdeführer, die Nichtdurch führbarkeit dieser Ver anstaltung aufgrund von ausländischen Vorschriften. Bei Einschränkungen auf grund von ausländischen Vorschriften ist keine Corona-Erwerbsausfallent schä digung geschuldet (vgl. Urteil des Sozialver siche rungs gerichts EE.2020.00071 vo m 2 0. Januar 2021 E. 4.2). Die Befürchtungen der Reisenden richteten sich allenfalls auf die unbekannte pandemische Lage im Herbst 2022 und mögliche staatliche Beschränkungen für Kreuzfahrten oder hausrechtliche Vorschriften der Reederei, geltende oder im Herbst 2022 zu befürchtende bundesrätliche Massnahmen standen einer Buchung jedoch nicht im Weg. Der Beschwerdeführer vermag mithin auch mit diesem Vorbringen nicht durchzudrin gen. 4.4

Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022 ver neint hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - PWB Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 ) erstmals mit dem Anmeldeformular «Veranstaltungsbranche (AG und GmbH)» bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallent schädi gung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 7/

E. 3 9). Danach richtete die Ausgleichskasse für X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ AG für die Zeitperiode vom 1 . Juni bis 1

E. 6 . September 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung

aus (Urk. 7/ 41-42, Urk. 7/46).

Alsdann beantragte d er Ver sicherte m it bei der Ausgleichskasse am 11 . November 2020 (Urk. 7/50) eingegangenen An meldeformularen eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 202 0. Zur Begründung führte er aus, dass er in jenem Zeitraum ei ne Umsatzeinbusse erlitten habe. Weil keine Veranstaltungen wie Konzerte und Festivals und auch keine Familienfeste stattgefunden hätten, würden seinem Unternehmen die Honorare für Künstlervermittlungen und Spon sorengelder fehlen (Urk. 7/48/2) . Aufgrund dieses und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis

31. Dezember 2021

Corona-Erwerbsausfallentschädigun g en wegen erhebliche r Umsatzeinbussen zugesprochen (Urk. 7/50, Urk. 7/56, Urk.

7/72, Urk. 7/ 75, Urk. 7/ 79, Urk. 7/8 2, Urk. 7/ 87, Urk. 7/ 90, Urk. 7/ 98, Urk. 7/ 101, Urk. 7 /104).

X.___ ersuchte die Ausgleichska sse sodann mit dieser am 3 . Februar, 9.

März, 7.

April und 11.

Mai 2022 zugegangenen Anmel deformular en um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für die Monat e

Januar bis und mit Mai 2022 (Urk. 7/ 107, Urk.

7/111, Urk.

7/113, Urk.

7/117, Urk.

7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/130). Dazu

machte er wiederum im Wesentlichen

geltend, dass die Y.___ AG ohne Veranstaltungen keine Ein nah men erzielt habe . Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten für den Zeitrau m vom 1.

Januar bis 3 1. März 2022 eine Entschädigung aus (Urk.

2 S.

2, Urk.

3/9). Mit Verfügung vom 14 . Juni 202 2 verneinte sie

aber einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai

202 2

(Urk.

E. 7 /1 33). Dies begründete sie insbesondere damit, dass gemäss den Angaben des Versicherten und den ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Jahr 2022 (im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers) keine Veran staltungen mit längerer Vorlaufzeit abgesagt worden seien. Eine Pandemie-bedingte Verun sicherung in der Veranstaltungsbranche begründe für sich allein noch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7 /1 33 /1). Die gegen diese Verfügung von X.___ am 22 . J uni 2022 erhobe ne Einsprache (Urk. 7/ 13 4) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 2) ab. 2.

2.1

D agegen erhob X.___ am 4 . August 2022 Beschwerde (Urk.

1). Er bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Juli 2022 sei ihm für den Monat Mai 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen. Zudem beantragte er, dass ihm für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . August 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/ 1- 140), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2

E. 9 . August 2022 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zunächst ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen (Urk. 1 S. 5), einzugehen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts verhält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen h at (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) .

Gemäss den vorliegenden Akten (Stand: 23.

August 2020, Urk. 7/1-140) hat die

Beschwerde gegnerin über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Monat Juni 2022 (zugegangen am 2 0. Juli 2022, Urk. 7/137) noch nicht mittels Einspracheentscheid entschieden. Es fehlt somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

2. 2 .1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Juli 2022 ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Monat Mai 2022 (Urk. 2). Es ist somit z u prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Antrag de s Beschwerdeführers zu Recht ab gewiesen hat. 2 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen folgen der massen: D er Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache vorgebracht, dass er seit rund 35 Jahren das mehrwöchige A.___-Festival im Gasthaus Z.___ organisiere (Urk. 2 S. 1). D as (abgesagte) A.___-Festival hätte im Februar und März 2022 stattfinden sollen. Dem Beschwerdeführer sei dafür für diesen Zeit raum eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für im Veranstal tungsbereich tätige Personen ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 1-2) . Ein Anspruch auf eine solche Entschädigung bestehe nur, wenn im Monat, für den die Entschädigung beantragt werde, eine Veranstaltung hätte stattfinden sollen und «wegen Corona» abgesagt worden sei. Die Tatsache allein, dass eine Person im Veranstaltungsbereich tätig sei, reiche nicht aus. Für den Monat Mai seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2). 2 .3

Dem hält der B eschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Organisation des jährlichen, mehrwöchigen A.___-Festival s im Gasthaus Z.___ eine der Haupttätigkeiten der Y.___ AG sei (Urk. 1 S. 1).

Diese Veran stal tung müsse von langer Hand geplant werden (Urk. 1 S. 1-2, S. 3). Es würden jeweils ca. 50 Bands aus Europa und Übersee verpflichtet. Da dieses A.___-Festival die Haupteinnahmequelle der Y.___ AG sei, habe dessen coronabedingte Absage ein grosses Loch in die Kasse seines Unternehmens gerissen. Diese finan ziellen Auswirkungen beträfen nicht nur die Monate, in denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, sondern das ganze Geschäfts jahr (Urk. 1 S. 2, S. 3) . Neben dem A.___-Festival im Gasthaus Z.___

veranstalte er seit mehreren Jahren eine mehrtä g ige Schiffsreise mit musika li schem Rahmen programm. Im September 2022 hätte eine siebentä g ige Schiffs reise auf der Donau unter dem Motto «… » statt finden sollen. Die nach wie vor bestehende grosse Un sicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona-Pande mie und d ie einschneiden den behördlichen Beschrän kungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, hät ten jedoch dazu ge führt, dass die Buchungen für diese Reise aus ge blieben seien, obwohl sich vergleichbare Veran stal tungen der Y.___ AG vor der Pandemie stets grosser Beliebt heit erfreut hätten (Urk. 1 S. 2, S. 3-4) . Ohne eine gewisse Anzahl Mindestbuchun gen könne die Planung einer solchen Reise nicht weitergeführt werden (Urk. 1 S.

3). Seine Geschäftspartnerin habe sich deshalb entschieden, die geplante Flussreise für 2022 abzusagen und auf September 2023 zu verschieben. Auch diese Veranstaltung sei für ihn mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da er das gesamte musikalische Programm organisiere. Er habe keinerlei Künstler ver träge abschliessen können. All fällige Verträge mit Inserenten und Sponsoren seien ebenfalls weggefallen. Somit habe auch die Absage der Flussreise eine grosse Umsatzeinbusse für die Y.___ AG bedeutet . Im Mai 2022 habe sein Unternehmen gar keinen Umsatz erzielt (Urk. 1 S. 2). Die von der Beschwer degegnerin aufgestellte Voraussetzung, wonach ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nur bestehe, wenn im Antragsmonat eine Veran staltung hätte stattfinden sollen, sei weder in der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall noch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Corona-Erwerbsausfallentschädigung enthalten (Urk. 1 S. 4). 3 .

3 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 3 .2

Art. 15 des Bundesgesetz es über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art.

E. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art.

E. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 3 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1 . April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 202 2) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veran staltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn : a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a b is .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 202 2) Artikel gilt bis zum 3 0. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall, Stand: 1. April 202 2). 3 .4

3 .4.1

Dem Vorwort zur 2 5. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 1 7. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 1 6. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 3 0. Juni 2022 bestehen. 3 .4.2

Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des KS CE). 3 .4. 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Unterneh men, die Y.___ AG, im Veranstaltungsbereich tätig ist (E. 2.2-2.3).

Weil es bei den ab Frühjahr 2020 ergriffenen behördlichen Massnahme n zur Be kämpfung von Covid-19 insbesondere darum ging, Kontakte mit infizierten Personen möglichst zu vermeiden, wurden vor allem im Veranstaltungsbereich zahlreiche Vorschriften erlassen. So wurden etwa bereits mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 2 8. Februar 2020 öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleich zeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, verboten. Mit der ab 13. März 2020 gültigen Regel wurde die zulässige Teilnehmerzahl zunächst auf 100 Personen herabgesetzt, bevor die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstal tungen ab 17. März 2020 um 0.00 Uhr gänzlich verboten wurde (vgl. Art. 6 der ab 13. bzw. 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung der Verordnung 2 Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus [ Covid-19 ]) . Ab dem 6. Juni 2020 waren Veranstaltun gen bis 300 Personen wieder erlaubt (Art. 6 Abs. 2 Verord nung 2 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Stand: 6. Juni 2020). Grossveran staltungen mit über 1000 Personen blieben aber auch in der Folge verboten. Nur im Oktober 2020 waren sie kurzzeitig erlaubt (vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom 2 8 .

April 2021).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst 2020 und Winter

2020 /21 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen

und ab Ende Oktober 2020 mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Ab 1 8. Januar

2021 wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstal tungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Alsdann

beschloss der B undesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein geführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per sonen ab 16 Jahren (Art.

E. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021).

Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussen bereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortgeführt, wobei für gewisse Personen gruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember

2021 auf alle Veranstal tungen in Innenräumen aus geweitet (vgl. die

Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September 2021). Ab dem 2 0. September 2021 mussten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei der Einreise in die Schweiz einen negativen Test vorweisen. Nach vier bis sieben Tagen mussten sie sich nochmals testen lassen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 7. September 2021). Ab dem selben Tag galt auch die neue Version von Art. 9 der Verordnung vom 2 3. Juni 2021 über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Perso nen verkehr) betreffend Quarantänepflicht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mussten Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach An hang I einreisen, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne). Zum damaligen Zeitpunkt enthielt die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorg niserregenden Virusvariante in Anhang I dieser Verord nung aber keine Ein träge . Im weiteren Verlauf beschloss der Bundes rat auf grund der starken Zu nahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auf tretens der Omik ron-Virus variante die Einführung weiterer Massnahmen (vgl. etwa die Medien mit tei lung vom 3. Dezember 2021). Alsdann gab er nach seiner Sitzung vom 1 0. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Massnahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innen bereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Frei zeit betrieben, Restaura nts sowie Veranstaltungen würde geimpften und gene senen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen konsu miert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeitaktivitäten, sei zusätzli ch ein negativer Test nötig (2G+ -Regel). In der zweiten Variante waren dort Schlies sungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 0. Dezember 2021). Nach durchge führter Kon sultation

wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 2 0. Dezember

2021 eingeführt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Frei zeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G). Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021,

s. a. Art. 1 5

der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wur de die Zer ti fi katspflicht

- zusammen mit den meisten anderen Massnahmen - per 1 7. Feb ruar 2022 wieder aufgehoben

(vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ruar 2022) . 4 .2

4 .2.1

Der Beschwerdeführer macht gelten, dass sich behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 auf die Geschäftstätigkeit der Y.___ AG ausgewirkt hätten . Nach

Angaben in der Anmeldung zum Bezug eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 202 0 vom 11 . November 2020

organisiert das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht nur das A.___- Festival im Gasthaus Z.___ und die

jährliche Musik- Schiffsreise, sondern grundsätzlich auch Musikauftritte für Familienfeste wie zum Beispiel Hochzeiten (Urk. 7/48/2). Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, die beiden Musik -Anlässe seien die Haupteinnahmequellen seines Unternehmens und deren Wegfall habe Auswirkungen auf sein gesamte s Jahres ergebnis, mithin auch auf den Monat Mai 2022 gehabt (E.

2.3). Er substan tiierte diese Behauptungen jedoch nicht mit Zahlen aus d er Buchhaltung seines Unternehmens .

4 .2.2

Wie der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 2 2. Juni 2022 ausführte, organisiert er seit rund 35 Jahren das Internationale

A.___-Festival im Gast haus Z.___ (Urk. 7/134/1). Das A.___-Festival im Jahr 2022 hätte die 3 7. Auflage dieses Anlasses werden sollen (vgl. die Anzeige auf der Homepage der Y.___ AG, www .«...». ch, be sucht am 7. Oktober 2022). Das 3 6. A.___-Musik- Festival startete am 7. Februar 2020 und hätte an sich bis zum 2 2. März 2020 dauern sollen. Aller dings wurden d ie Konzerte vom Z.___ -Team

«infolge der aktuellen Situa tion und zur Sich erheit unsere Gäste und Mitarbeitenden» (gemeint ist offensichtlich die zunehmende Verbreitung von Covid-19 in der Schweiz im Frühjahr 2020) per sofort (ein Datum wurde nicht genannt) abgesagt

(vgl. https :«…».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen (E.

4 .1), dass dieser Anlass so oder anders von den ab Ende Februar 2020 gültig gewesenen behördlichen Einschrän kungen und Verboten im Veranstal tungs verbot betroffen gewesen wäre. Im Jahr 2021 fand kein Festival statt, was sich daraus ergibt, dass die Durchführung vom 4. bis 6. März 2022 die 37igste hätte sein sollen (vgl. die erwähnte Anzeige). Der Beschwerdeführer will glauben machen, dass die Betreiberin des Gasthaus es

Z.___ im November 2021 entschieden habe, das Festival abzusagen, weil aufgrund der Reisebeschränkungen und der Zertifikatspflicht vollkommen unklar gewesen sei, ob die Künstler aus dem Ausland (insbes. den USA) zum Zeitpunkt der Verans taltung überhaupt hätten einreisen und auftreten können (Urk. 1 S. 2). Tatsache ist, dass der Anlass noch am 1. Dezember 2021 mit einem Artikel in den Zürcher Lokalzeitun gen beworben wurde. Darin war unter anderem zu lesen, dass der Beschwerde führer vom 4. Februar bis 6. März 202 2 wieder zum A.___-Festival lade. Auf grund der Un sicherheit wegen Corona werde die Dauer allerdings um zwei Wochen auf ins gesamt viereinhalb Wochen verkürzt (www . «...». ch, b e sucht am 7. Oktober 2022). Rund zwei Wochen später teilte der Beschwerde führer in einem Interview mit dem Radio B.___ mit, dass das A.___- Festival abgesagt worden sei. Laut dem dazu gehörigen Artikel vom 1 6. Dezember 2021 auf der Homepage des Radio s

B.___

gab der Beschwerdeführer als Programm chef und Mitorganisator des Festivals Aus kunft. Er führte aus, dass die Corona fallzahlen, die Vorgaben des Bundesrates und die mögliche Einführung von 2G zum Entscheid, das Festival abzusagen, beigetragen hätten. Es wäre ein Auftritt mehrerer Bands aus den USA, Mexiko und Deutschland

geplant gewesen . Die Musiker hätten jedoch höchstwahrscheinlich in Quarantäne gehen müssen, damit sie in Zürich hätten auftreten dürfen, so der Beschwerdeführer weiter (vgl.

www . «...». ch, besucht am 7. Oktober 2022). Richtig ist, dass Anfang Dezember 2021, als der Beschwerdeführer den Entscheid zur Absage des Festivals getroffen haben muss, keine Pflicht zur Absolvierung einer Einreise quarantäne bestand, da damals in den Listen im Anhang I der Covid-19-Verord nung internationaler Per sonen verkehr (Stand: 4. Dezember 2021) keine Länder eingetragen war en . Zudem galt gemäss Art. 9a Abs. 2 bis lit. d jener Verordnung für Personen, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung, namentlich die berufs mässige Teilnahme an

einem Kulturanlass, in die Schweiz einreisten,

eine Aus nahme von der Einreise q uarantänepflicht . Diejenige n Künstler, welche nur ein mal am

A.___- Festival hätten auftreten sollen, hätten mithin wohl diese Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen können. Der Beschwerde führer erwähnte im besagt en Artikel vom 16. Dezember 2021 die mögliche Ein führung der 2G-Regel, womit

n ach der Medienmitteilung des Bundesrates zu dessen Sitzung vom 10. Dezember 2021 (E.

4 .1) effektiv zu rechnen war . Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwer deführer nun, es sei unsicher gewesen, ob die Künstler aus dem Ausland wegen der Zertifikatspflicht im Gasthaus Z.___ hätte n auf treten können (Urk.

1 S.

2).

Solche Fragen hätten sich vor der Einführung der 2G- und 2G+-Regeln in der Tat stellen können. Sie

hätten sich dergestalt auswirken könne n, dass nicht geimpfte oder nicht genesene oder positiv getestete Musi kerinnen und Musiker keinen Einlass in das Gasthaus Z.___ erhalten hätten und somit nicht hätten auftreten dürfen. Da ein mehrwöchiges A.___-Festival mit einer Vielzahl von Musike rin nen und Musikern geplant war (E. 2.3), wäre der Ausschluss aufgrund von 2G und 2G+

jedoch nur dann ins Gewicht gefallen, wenn alle oder ein grosse r Teil der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler nicht über ein gültiges Zertifikat verfügt hätten und sich auch kein Ersatz ge funden hätte. Dies er Umstand wurde vom Beschwerde führer jedoch nicht vorgebracht . Massgeblich dürfte indes gewesen sein, dass infolge der erwarteten Zertifikatspflicht weniger Publikum, da nicht geimpft,

zu erwarten war und sich der Anlass daher nicht rentiert hätte (vgl. hierzu die Aussage des Beschwerdeführers im erwähnten Artikel auf der Homepage des Radio s

B.___).

Jedenfalls erfolgte die Absage des

A.___- Festival s vom 4. Februar bis 6. März 202 2 im Gasthaus Z.___

nicht, weil behördliche Massnahmen einen Auftritt der Musikerinnen und Musiker verhindert oder die Besucherzahl beschränkt hätten. Soweit der Beschw erdeführer geltend macht, diese

- nebst der Flussreise (vgl. nachstehend E. 4.3) - einzige bzw. hauptsächliche Einnahmequelle wirke sich das ganze Jahr über aus, ist dem entgegenzuhalten, dass er

vor diesem Termin bis und mit März 2022 monatliche Erwerbsausfallentschädigungen erhal ten hat und nicht dargetan ist, dass sich die Absage des vom 4. Februar bis 6. März 2022 geplanten Festivals nicht nur vor dem geplanten Termin, sondern auch noch anhaltend über zwei Monate hinaus in fehlenden Einnahmen aus wirkte. 4.3

Damit verbleibt die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam menhang mit der ab gesagten Musik -Flussreise zu prüfen . Seinen Angaben zufolge hätte die Reise im September 2022 stattfinden sollen und sei - wie das

A.___- Festival - eine der Haupteinnahmequellen seiner Unternehmung (E. 2.3), womit er deren Umsatzeinbusse im Mai 2022 ebenfalls mit der Absage der Flussreise be gründet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde diese Reise nicht gebucht. Grund dafür sei die nach wie vor bestehende grosse Unsicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona -P andemie und der einschneidenden behörd lichen Beschrän kungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, gewesen (E. 2.3). In den vergan genen Jahren organisierte der Beschwe rdeführer mehrere Musik -Kreuz fahrten auf dem Mittelmeer (vgl. die diverse n Artikel auf der Homepage www .«...» . ch, besucht am 7. Oktober 2022). Für das Jahr 2022 war eine Flussreise auf der Donau geplant, welche dann aber ins Jahr 2023 verscho ben wurde (E. 2.3). Laut Reiseplan für die Ausgabe 2023 startet und endet die Schifffahrt im öster reichischen Linz. Dazwischen sind Stopps in Städten Öster reichs, Ungarns und der Slowakei vorgesehen (www . «...» . ch, besucht am 7. Oktober 2022). Bei der Planung einer Veranstaltung, welche im Ausland durchgeführt werden soll, riskiert der Beschwerdeführer, die Nichtdurch führbarkeit dieser Ver anstaltung aufgrund von ausländischen Vorschriften. Bei Einschränkungen auf grund von ausländischen Vorschriften ist keine Corona-Erwerbsausfallent schä digung geschuldet (vgl. Urteil des Sozialver siche rungs gerichts EE.2020.00071 vo m 2 0. Januar 2021 E. 4.2). Die Befürchtungen der Reisenden richteten sich allenfalls auf die unbekannte pandemische Lage im Herbst 2022 und mögliche staatliche Beschränkungen für Kreuzfahrten oder hausrechtliche Vorschriften der Reederei, geltende oder im Herbst 2022 zu befürchtende bundesrätliche Massnahmen standen einer Buchung jedoch nicht im Weg. Der Beschwerdeführer vermag mithin auch mit diesem Vorbringen nicht durchzudrin gen. 4.4

Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022 ver neint hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - PWB Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00067

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 2 0. Oktober 2022 in Sachen X.___ Y.___ AG Beschwerdeführer vertreten durch PWB Treuhand AG Flüelastrasse 7, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 51 (Urk. 7/ 1 /2), ist einziges Mitglied des Verwal tungs rats mit Einzelunterschrift der seit dem 7. Oktober 1985 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra genen Y.___ AG. Die Gesellschaft bezweckt den Betrieb einer Künstleragentur (Urk. 3/3). Für seine Tätigkeit für die se Gesellschaft richtet sich X.___ einen Lohn aus (Urk.

1 S.

1, Urk.

7/ 1/2) . Die Y.___ AG ist der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als beitrags pflichtige Arbeitgeberin angeschlos sen (vgl. Urk. 7/ 1 ff.). X.___ meldete sich am 17 . Juli 2020 (Eingangs datum,

Urk. 7/41 / 1) erstmals mit dem Anmeldeformular «Veranstaltungsbranche (AG und GmbH)» bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallent schädi gung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbs ausfall) an (Urk. 7/ 3 9). Danach richtete die Ausgleichskasse für X.___ als Person mit arbeitgeberähnlicher Stellung bei der Y.___ AG für die Zeitperiode vom 1 . Juni bis 1 6 . September 2020 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung

aus (Urk. 7/ 41-42, Urk. 7/46).

Alsdann beantragte d er Ver sicherte m it bei der Ausgleichskasse am 11 . November 2020 (Urk. 7/50) eingegangenen An meldeformularen eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung für die Zeitperiode vom 17. September bis 31. Oktober 202 0. Zur Begründung führte er aus, dass er in jenem Zeitraum ei ne Umsatzeinbusse erlitten habe. Weil keine Veranstaltungen wie Konzerte und Festivals und auch keine Familienfeste stattgefunden hätten, würden seinem Unternehmen die Honorare für Künstlervermittlungen und Spon sorengelder fehlen (Urk. 7/48/2) . Aufgrund dieses und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis

31. Dezember 2021

Corona-Erwerbsausfallentschädigun g en wegen erhebliche r Umsatzeinbussen zugesprochen (Urk. 7/50, Urk. 7/56, Urk.

7/72, Urk. 7/ 75, Urk. 7/ 79, Urk. 7/8 2, Urk. 7/ 87, Urk. 7/ 90, Urk. 7/ 98, Urk. 7/ 101, Urk. 7 /104).

X.___ ersuchte die Ausgleichska sse sodann mit dieser am 3 . Februar, 9.

März, 7.

April und 11.

Mai 2022 zugegangenen Anmel deformular en um die Auszahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädi gung für die Monat e

Januar bis und mit Mai 2022 (Urk. 7/ 107, Urk.

7/111, Urk.

7/113, Urk.

7/117, Urk.

7/126, Urk. 7/128, Urk. 7/130). Dazu

machte er wiederum im Wesentlichen

geltend, dass die Y.___ AG ohne Veranstaltungen keine Ein nah men erzielt habe . Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten für den Zeitrau m vom 1.

Januar bis 3 1. März 2022 eine Entschädigung aus (Urk.

2 S.

2, Urk.

3/9). Mit Verfügung vom 14 . Juni 202 2 verneinte sie

aber einen An spruch von X.___ auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai

202 2

(Urk. 7 /1 33). Dies begründete sie insbesondere damit, dass gemäss den Angaben des Versicherten und den ihr zur Verfügung stehenden Informationen im Jahr 2022 (im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers) keine Veran staltungen mit längerer Vorlaufzeit abgesagt worden seien. Eine Pandemie-bedingte Verun sicherung in der Veranstaltungsbranche begründe für sich allein noch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7 /1 33 /1). Die gegen diese Verfügung von X.___ am 22 . J uni 2022 erhobe ne Einsprache (Urk. 7/ 13 4) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom 1 2. Juli 2022 (Urk. 2) ab. 2.

2.1

D agegen erhob X.___ am 4 . August 2022 Beschwerde (Urk.

1). Er bean tragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Juli 2022 sei ihm für den Monat Mai 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen. Zudem beantragte er, dass ihm für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 5). 2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 5 . August 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/ 1- 140), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2 9 . August 2022 angezeigt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zunächst ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei für den Monat Juni 2022 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 4'811.20 zuzusprechen (Urk. 1 S. 5), einzugehen. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechts verhält nisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids

- Stellung genommen h at (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a) .

Gemäss den vorliegenden Akten (Stand: 23.

August 2020, Urk. 7/1-140) hat die

Beschwerde gegnerin über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Monat Juni 2022 (zugegangen am 2 0. Juli 2022, Urk. 7/137) noch nicht mittels Einspracheentscheid entschieden. Es fehlt somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann.

2. 2 .1

Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1 2. Juli 2022 ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Monat Mai 2022 (Urk. 2). Es ist somit z u prüfen, ob die Beschwerde gegnerin den Antrag de s Beschwerdeführers zu Recht ab gewiesen hat. 2 .2

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid im Wesentlichen folgen der massen: D er Beschwerdeführer habe mit seiner Einsprache vorgebracht, dass er seit rund 35 Jahren das mehrwöchige A.___-Festival im Gasthaus Z.___ organisiere (Urk. 2 S. 1). D as (abgesagte) A.___-Festival hätte im Februar und März 2022 stattfinden sollen. Dem Beschwerdeführer sei dafür für diesen Zeit raum eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung für im Veranstal tungsbereich tätige Personen ausgerichtet worden (Urk. 2 S. 1-2) . Ein Anspruch auf eine solche Entschädigung bestehe nur, wenn im Monat, für den die Entschädigung beantragt werde, eine Veranstaltung hätte stattfinden sollen und «wegen Corona» abgesagt worden sei. Die Tatsache allein, dass eine Person im Veranstaltungsbereich tätig sei, reiche nicht aus. Für den Monat Mai seien die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 2). 2 .3

Dem hält der B eschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, dass die Organisation des jährlichen, mehrwöchigen A.___-Festival s im Gasthaus Z.___ eine der Haupttätigkeiten der Y.___ AG sei (Urk. 1 S. 1).

Diese Veran stal tung müsse von langer Hand geplant werden (Urk. 1 S. 1-2, S. 3). Es würden jeweils ca. 50 Bands aus Europa und Übersee verpflichtet. Da dieses A.___-Festival die Haupteinnahmequelle der Y.___ AG sei, habe dessen coronabedingte Absage ein grosses Loch in die Kasse seines Unternehmens gerissen. Diese finan ziellen Auswirkungen beträfen nicht nur die Monate, in denen die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, sondern das ganze Geschäfts jahr (Urk. 1 S. 2, S. 3) . Neben dem A.___-Festival im Gasthaus Z.___

veranstalte er seit mehreren Jahren eine mehrtä g ige Schiffsreise mit musika li schem Rahmen programm. Im September 2022 hätte eine siebentä g ige Schiffs reise auf der Donau unter dem Motto «… » statt finden sollen. Die nach wie vor bestehende grosse Un sicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona-Pande mie und d ie einschneiden den behördlichen Beschrän kungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, hät ten jedoch dazu ge führt, dass die Buchungen für diese Reise aus ge blieben seien, obwohl sich vergleichbare Veran stal tungen der Y.___ AG vor der Pandemie stets grosser Beliebt heit erfreut hätten (Urk. 1 S. 2, S. 3-4) . Ohne eine gewisse Anzahl Mindestbuchun gen könne die Planung einer solchen Reise nicht weitergeführt werden (Urk. 1 S.

3). Seine Geschäftspartnerin habe sich deshalb entschieden, die geplante Flussreise für 2022 abzusagen und auf September 2023 zu verschieben. Auch diese Veranstaltung sei für ihn mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da er das gesamte musikalische Programm organisiere. Er habe keinerlei Künstler ver träge abschliessen können. All fällige Verträge mit Inserenten und Sponsoren seien ebenfalls weggefallen. Somit habe auch die Absage der Flussreise eine grosse Umsatzeinbusse für die Y.___ AG bedeutet . Im Mai 2022 habe sein Unternehmen gar keinen Umsatz erzielt (Urk. 1 S. 2). Die von der Beschwer degegnerin aufgestellte Voraussetzung, wonach ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nur bestehe, wenn im Antragsmonat eine Veran staltung hätte stattfinden sollen, sei weder in der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall noch im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Corona-Erwerbsausfallentschädigung enthalten (Urk. 1 S. 4). 3 .

3 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 3 .2

Art. 15 des Bundesgesetz es über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbstdeklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der Angaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz) .

Der Bundesrat kann das ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 3 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1 . April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 202 2) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und lit. c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veran staltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn : a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a b is .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 202 2) Artikel gilt bis zum 3 0. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall, Stand: 1. April 202 2). 3 .4

3 .4.1

Dem Vorwort zur 2 5. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 1 7. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 1 6. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 3 0. Juni 2022 bestehen. 3 .4.2

Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des KS CE). 3 .4. 3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzes anwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Unterneh men, die Y.___ AG, im Veranstaltungsbereich tätig ist (E. 2.2-2.3).

Weil es bei den ab Frühjahr 2020 ergriffenen behördlichen Massnahme n zur Be kämpfung von Covid-19 insbesondere darum ging, Kontakte mit infizierten Personen möglichst zu vermeiden, wurden vor allem im Veranstaltungsbereich zahlreiche Vorschriften erlassen. So wurden etwa bereits mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) vom 2 8. Februar 2020 öffentliche oder private Veranstaltungen, bei denen sich gleich zeitig mehr als 1000 Personen aufhalten, verboten. Mit der ab 13. März 2020 gültigen Regel wurde die zulässige Teilnehmerzahl zunächst auf 100 Personen herabgesetzt, bevor die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstal tungen ab 17. März 2020 um 0.00 Uhr gänzlich verboten wurde (vgl. Art. 6 der ab 13. bzw. 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung der Verordnung 2 Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus [ Covid-19 ]) . Ab dem 6. Juni 2020 waren Veranstaltun gen bis 300 Personen wieder erlaubt (Art. 6 Abs. 2 Verord nung 2 Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Stand: 6. Juni 2020). Grossveran staltungen mit über 1000 Personen blieben aber auch in der Folge verboten. Nur im Oktober 2020 waren sie kurzzeitig erlaubt (vgl. die Medienmit teilung des Bundesrates vom 2 8 .

April 2021).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst 2020 und Winter

2020 /21 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen

und ab Ende Oktober 2020 mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Ab 1 8. Januar

2021 wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstal tungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Alsdann

beschloss der B undesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein geführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per sonen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021).

Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussen bereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortgeführt, wobei für gewisse Personen gruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember

2021 auf alle Veranstal tungen in Innenräumen aus geweitet (vgl. die

Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September 2021). Ab dem 2 0. September 2021 mussten Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, bei der Einreise in die Schweiz einen negativen Test vorweisen. Nach vier bis sieben Tagen mussten sie sich nochmals testen lassen (Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 7. September 2021). Ab dem selben Tag galt auch die neue Version von Art. 9 der Verordnung vom 2 3. Juni 2021 über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personen verkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Perso nen verkehr) betreffend Quarantänepflicht. Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr mussten Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach An hang I einreisen, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Einreisequarantäne). Zum damaligen Zeitpunkt enthielt die Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorg niserregenden Virusvariante in Anhang I dieser Verord nung aber keine Ein träge . Im weiteren Verlauf beschloss der Bundes rat auf grund der starken Zu nahme von Covid-19-Patientinnen und -Patienten und des Auf tretens der Omik ron-Virus variante die Einführung weiterer Massnahmen (vgl. etwa die Medien mit tei lung vom 3. Dezember 2021). Alsdann gab er nach seiner Sitzung vom 1 0. Dezember 2021 zwei Varianten für weitergehende Massnahmen in Konsultation. Die erste Variante sah im Innen bereich die Einführung der 2G-Regel mit Masken- und Sitzpflicht vor. Zugang zu Kultur-, Sport- und Frei zeit betrieben, Restaura nts sowie Veranstaltungen würde geimpften und gene senen Personen vorbehalten. Wo die Maske nicht getragen oder nicht im Sitzen konsu miert werden könne, etwa in Discos, Bars oder bei gewissen Freizeitaktivitäten, sei zusätzli ch ein negativer Test nötig (2G+ -Regel). In der zweiten Variante waren dort Schlies sungen geplant, wo die Maske nicht getragen werden kann (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 0. Dezember 2021). Nach durchge führter Kon sultation

wurden die 2G- und 2G+-Regeln per 2 0. Dezember

2021 eingeführt. Zu den Innenräumen von Restaurants, von Kultur-, Sport- und Frei zeitbetrieben sowie zu Veranstaltungen im Inneren hatten damit nur noch geimpfte und gene sene Personen Zugang (2G). Als zusätz licher Schutz musste an diesen Orten eine Maske getragen werden und durfte nur im Sitzen gegessen und getrunken werden. Wo die Maske nicht getragen werden konnte, wie etwa bei Blasmusik proben, oder wo nicht im Sitzen konsumiert werden konnte, wie in Discos und Bars, waren nur noch geimpfte und genesene Personen zugelassen, die zusätzlich ein negatives Testre sultat vorweisen konnten (2G+). Personen, deren Impfung, Auffrischimpfung oder Genesung nicht länger als vier Monate zurücklag, waren von dieser Testpflicht ausgenommen (Medien mitteilung vom 17. Dezember 2021,

s. a. Art. 1 5

der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wur de die Zer ti fi katspflicht

- zusammen mit den meisten anderen Massnahmen - per 1 7. Feb ruar 2022 wieder aufgehoben

(vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Feb ruar 2022) . 4 .2

4 .2.1

Der Beschwerdeführer macht gelten, dass sich behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 auf die Geschäftstätigkeit der Y.___ AG ausgewirkt hätten . Nach

Angaben in der Anmeldung zum Bezug eine r Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit periode vom 17. September bis 31. Oktober 202 0 vom 11 . November 2020

organisiert das Unternehmen des Beschwerdeführers nicht nur das A.___- Festival im Gasthaus Z.___ und die

jährliche Musik- Schiffsreise, sondern grundsätzlich auch Musikauftritte für Familienfeste wie zum Beispiel Hochzeiten (Urk. 7/48/2). Im vorliegenden Verfahren machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, die beiden Musik -Anlässe seien die Haupteinnahmequellen seines Unternehmens und deren Wegfall habe Auswirkungen auf sein gesamte s Jahres ergebnis, mithin auch auf den Monat Mai 2022 gehabt (E.

2.3). Er substan tiierte diese Behauptungen jedoch nicht mit Zahlen aus d er Buchhaltung seines Unternehmens .

4 .2.2

Wie der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 2 2. Juni 2022 ausführte, organisiert er seit rund 35 Jahren das Internationale

A.___-Festival im Gast haus Z.___ (Urk. 7/134/1). Das A.___-Festival im Jahr 2022 hätte die 3 7. Auflage dieses Anlasses werden sollen (vgl. die Anzeige auf der Homepage der Y.___ AG, www .«...». ch, be sucht am 7. Oktober 2022). Das 3 6. A.___-Musik- Festival startete am 7. Februar 2020 und hätte an sich bis zum 2 2. März 2020 dauern sollen. Aller dings wurden d ie Konzerte vom Z.___ -Team

«infolge der aktuellen Situa tion und zur Sich erheit unsere Gäste und Mitarbeitenden» (gemeint ist offensichtlich die zunehmende Verbreitung von Covid-19 in der Schweiz im Frühjahr 2020) per sofort (ein Datum wurde nicht genannt) abgesagt

(vgl. https :«…».ch, besucht am 7. Oktober 2022). Den obigen Ausführungen ist zu entnehmen (E.

4 .1), dass dieser Anlass so oder anders von den ab Ende Februar 2020 gültig gewesenen behördlichen Einschrän kungen und Verboten im Veranstal tungs verbot betroffen gewesen wäre. Im Jahr 2021 fand kein Festival statt, was sich daraus ergibt, dass die Durchführung vom 4. bis 6. März 2022 die 37igste hätte sein sollen (vgl. die erwähnte Anzeige). Der Beschwerdeführer will glauben machen, dass die Betreiberin des Gasthaus es

Z.___ im November 2021 entschieden habe, das Festival abzusagen, weil aufgrund der Reisebeschränkungen und der Zertifikatspflicht vollkommen unklar gewesen sei, ob die Künstler aus dem Ausland (insbes. den USA) zum Zeitpunkt der Verans taltung überhaupt hätten einreisen und auftreten können (Urk. 1 S. 2). Tatsache ist, dass der Anlass noch am 1. Dezember 2021 mit einem Artikel in den Zürcher Lokalzeitun gen beworben wurde. Darin war unter anderem zu lesen, dass der Beschwerde führer vom 4. Februar bis 6. März 202 2 wieder zum A.___-Festival lade. Auf grund der Un sicherheit wegen Corona werde die Dauer allerdings um zwei Wochen auf ins gesamt viereinhalb Wochen verkürzt (www . «...». ch, b e sucht am 7. Oktober 2022). Rund zwei Wochen später teilte der Beschwerde führer in einem Interview mit dem Radio B.___ mit, dass das A.___- Festival abgesagt worden sei. Laut dem dazu gehörigen Artikel vom 1 6. Dezember 2021 auf der Homepage des Radio s

B.___

gab der Beschwerdeführer als Programm chef und Mitorganisator des Festivals Aus kunft. Er führte aus, dass die Corona fallzahlen, die Vorgaben des Bundesrates und die mögliche Einführung von 2G zum Entscheid, das Festival abzusagen, beigetragen hätten. Es wäre ein Auftritt mehrerer Bands aus den USA, Mexiko und Deutschland

geplant gewesen . Die Musiker hätten jedoch höchstwahrscheinlich in Quarantäne gehen müssen, damit sie in Zürich hätten auftreten dürfen, so der Beschwerdeführer weiter (vgl.

www . «...». ch, besucht am 7. Oktober 2022). Richtig ist, dass Anfang Dezember 2021, als der Beschwerdeführer den Entscheid zur Absage des Festivals getroffen haben muss, keine Pflicht zur Absolvierung einer Einreise quarantäne bestand, da damals in den Listen im Anhang I der Covid-19-Verord nung internationaler Per sonen verkehr (Stand: 4. Dezember 2021) keine Länder eingetragen war en . Zudem galt gemäss Art. 9a Abs. 2 bis lit. d jener Verordnung für Personen, die für die Teilnahme an einer Veranstaltung, namentlich die berufs mässige Teilnahme an

einem Kulturanlass, in die Schweiz einreisten,

eine Aus nahme von der Einreise q uarantänepflicht . Diejenige n Künstler, welche nur ein mal am

A.___- Festival hätten auftreten sollen, hätten mithin wohl diese Ausnahmeregelung für sich in Anspruch nehmen können. Der Beschwerde führer erwähnte im besagt en Artikel vom 16. Dezember 2021 die mögliche Ein führung der 2G-Regel, womit

n ach der Medienmitteilung des Bundesrates zu dessen Sitzung vom 10. Dezember 2021 (E.

4 .1) effektiv zu rechnen war . Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwer deführer nun, es sei unsicher gewesen, ob die Künstler aus dem Ausland wegen der Zertifikatspflicht im Gasthaus Z.___ hätte n auf treten können (Urk.

1 S.

2).

Solche Fragen hätten sich vor der Einführung der 2G- und 2G+-Regeln in der Tat stellen können. Sie

hätten sich dergestalt auswirken könne n, dass nicht geimpfte oder nicht genesene oder positiv getestete Musi kerinnen und Musiker keinen Einlass in das Gasthaus Z.___ erhalten hätten und somit nicht hätten auftreten dürfen. Da ein mehrwöchiges A.___-Festival mit einer Vielzahl von Musike rin nen und Musikern geplant war (E. 2.3), wäre der Ausschluss aufgrund von 2G und 2G+

jedoch nur dann ins Gewicht gefallen, wenn alle oder ein grosse r Teil der teilnehmenden Künstlerinnen und Künstler nicht über ein gültiges Zertifikat verfügt hätten und sich auch kein Ersatz ge funden hätte. Dies er Umstand wurde vom Beschwerde führer jedoch nicht vorgebracht . Massgeblich dürfte indes gewesen sein, dass infolge der erwarteten Zertifikatspflicht weniger Publikum, da nicht geimpft,

zu erwarten war und sich der Anlass daher nicht rentiert hätte (vgl. hierzu die Aussage des Beschwerdeführers im erwähnten Artikel auf der Homepage des Radio s

B.___).

Jedenfalls erfolgte die Absage des

A.___- Festival s vom 4. Februar bis 6. März 202 2 im Gasthaus Z.___

nicht, weil behördliche Massnahmen einen Auftritt der Musikerinnen und Musiker verhindert oder die Besucherzahl beschränkt hätten. Soweit der Beschw erdeführer geltend macht, diese

- nebst der Flussreise (vgl. nachstehend E. 4.3) - einzige bzw. hauptsächliche Einnahmequelle wirke sich das ganze Jahr über aus, ist dem entgegenzuhalten, dass er

vor diesem Termin bis und mit März 2022 monatliche Erwerbsausfallentschädigungen erhal ten hat und nicht dargetan ist, dass sich die Absage des vom 4. Februar bis 6. März 2022 geplanten Festivals nicht nur vor dem geplanten Termin, sondern auch noch anhaltend über zwei Monate hinaus in fehlenden Einnahmen aus wirkte. 4.3

Damit verbleibt die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam menhang mit der ab gesagten Musik -Flussreise zu prüfen . Seinen Angaben zufolge hätte die Reise im September 2022 stattfinden sollen und sei - wie das

A.___- Festival - eine der Haupteinnahmequellen seiner Unternehmung (E. 2.3), womit er deren Umsatzeinbusse im Mai 2022 ebenfalls mit der Absage der Flussreise be gründet. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde diese Reise nicht gebucht. Grund dafür sei die nach wie vor bestehende grosse Unsicherheit der Reisegäste aufgrund der Corona -P andemie und der einschneidenden behörd lichen Beschrän kungen, insbesondere im Veranstaltungsbereich, gewesen (E. 2.3). In den vergan genen Jahren organisierte der Beschwe rdeführer mehrere Musik -Kreuz fahrten auf dem Mittelmeer (vgl. die diverse n Artikel auf der Homepage www .«...» . ch, besucht am 7. Oktober 2022). Für das Jahr 2022 war eine Flussreise auf der Donau geplant, welche dann aber ins Jahr 2023 verscho ben wurde (E. 2.3). Laut Reiseplan für die Ausgabe 2023 startet und endet die Schifffahrt im öster reichischen Linz. Dazwischen sind Stopps in Städten Öster reichs, Ungarns und der Slowakei vorgesehen (www . «...» . ch, besucht am 7. Oktober 2022). Bei der Planung einer Veranstaltung, welche im Ausland durchgeführt werden soll, riskiert der Beschwerdeführer, die Nichtdurch führbarkeit dieser Ver anstaltung aufgrund von ausländischen Vorschriften. Bei Einschränkungen auf grund von ausländischen Vorschriften ist keine Corona-Erwerbsausfallent schä digung geschuldet (vgl. Urteil des Sozialver siche rungs gerichts EE.2020.00071 vo m 2 0. Januar 2021 E. 4.2). Die Befürchtungen der Reisenden richteten sich allenfalls auf die unbekannte pandemische Lage im Herbst 2022 und mögliche staatliche Beschränkungen für Kreuzfahrten oder hausrechtliche Vorschriften der Reederei, geltende oder im Herbst 2022 zu befürchtende bundesrätliche Massnahmen standen einer Buchung jedoch nicht im Weg. Der Beschwerdeführer vermag mithin auch mit diesem Vorbringen nicht durchzudrin gen. 4.4

Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den

Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Mai 2022 ver neint hat. 5.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzu treten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - PWB Treuhand AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher