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EE.2022.00066

Bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ist das AHV-pflichtige Einkommen des Jahres 2019 massgebend für die Berechnung der Entschädigung.

Zürich SozVersG · 2023-02-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Juli 2018 gegründeten Y.___ GmbH (Urk. 6/1; www.zefix.ch). Die Y.___ GmbH be treibt ein

Caf é/ Bar/ Restaurant (Urk. 6/1, Urk. 6/3, Urk. 6/109, Urk. 6/210) . Am 8. April 2020 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall; Urk.

6/52). Mit Verfügung vom 2. Mai 2020 wies die Ausg leichskasse den Antrag ab (Urk. 6/56).

Am 2 9. März 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ für die Monate Januar und Februar 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ge stützt auf einen T a gesans a tz von Fr. 44.80 aus (Urk. 6/122). X.___

bean standete in der Folge die Höhe der ausgerichteten Entschädigung und verlangte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 6/131). Am 1 9. Mai 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___

eine Erwerbs ersatz entschädi gung für die Monate März und April 2021 und am 7. Juni 2021 für Mai 2021 aus, je

basierend auf einen Tagesansatz von Fr. 44.80 (Urk. 6/148, Urk. 6/159). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass eine Anpas sung der Berechnungsgrundlage der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Anspruchsperiode n Januar bis Mai 2021 abgeleh n t werde (Urk. 6/164). Mit Ver fügungen vom 2 9. September 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf eine Entschädigung für die Mon ate Juni, Juli und August 2021 (Urk. 6/197-199). Am 1 6. März 2022 richtete die Ausgleichskasse X.___

demgegenüber eine Entschädigung für die Monate September 2021 bis Januar 2022 aus, wiederum gestützt auf einen Tagesan satz von Fr. 44.80 (Urk. 6/249). Am 2 4. März 2022 ersuchte X.___ um Neuberechnung die ser Entschädigung gestützt auf den Lohnausweis 2020 (Urk. 6/258). Nach wech selseitigem Schriftverkehr (Urk. 6/270, Urk. 6/278, Urk. 6/284, Urk. 2/293) und nachdem die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. bis 1 6. Feb ruar 2022 eine Entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 44.80 aus gerichtet hatte (Urk. 6/274), verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Nachzahlung eine r höhere n Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/296). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/303) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 2 6. Juli 2022 Beschwerde und beantrag t e, es sei ihm eine höhere, mindestens eine auf dem Erwerbseinkommen 2020 basierende Entschädigung auszubezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6.

Septem ber 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundes rates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen. 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). 1. 3

Gemäss dem während der gesamten Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall u nver ändert gebliebenen Abs. 1 von Art. 5 betrug das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war . Gemäss

Abs. 2 von Art. 5 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall war f ür die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Mit Änderung vom 19. Juni 2020 war rückwirkend auf den 17. März 2020 Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein zweiter Sa tz ange fügt worden, nämlich : Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den An trag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreich

t. Ab dem 17. Sep tember 2020 um fasste Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wieder nur den ersten Satz. Es wurden jedoch am 4. November 2020 rückwirkend auf den 17. September 2020 ein Absatz 2 bis und ein Absatz 2 ter eingefügt.

G emäss

Abs. 2 bis bl ieb

für anspruchsberechtige Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädi gung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall bezogen hatten, die Berech nungsgrundlage die gleiche. Gemäss

Abs. 2 ter

war für die Bemessung der Entschädigung anspruchs berechtigter Selbstständigerwerbender das AHV-pflichtige Erwerbsein - kommen des Jahres 2019 massgebend . Sobald die Höhe der Entschädigung fest - gesetzt wor den war, konnte sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungs - g rund lag e neu festgesetzt werden (vgl. dazu zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil 9C_663/2021 vom 6. November 2022 E. 11.3.4) . Per 1. Juli 2021 wurde in Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein neuer Absatz 2 t er 0 eingefügt, laut wel chem ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveran - lagung 2019 bemessen wer den, wenn für anspruchsberechtigte Selbständiger werbende die Steuerveranla gung 2019 ein höheres Einkommen als die Berech nungsgrund lage nach den Absätzen 2 bis und 2 ter a ufwies .

Gemäss

Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher am 4 . November 2021 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft trat, war f ür die Bemessung der Entschädigung v on Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehme rn im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG)

der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend . Das Taggeld entsprach 80 % dieses Lohnausfalls. 1. 4

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 5 1. 5 .1

Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE)

Rz . 1069.1 w urde für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Personen in arbeit geberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. War das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt worden, so g a lt Rz . 1067 sinngemäss, das heisst es erfolgt e die Umrech nung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer. Diese Erwerbsdauer muss te belegt werden. Tage, an welchen Personen in arbeitge berähnlicher Stellung wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosig keit oder Dienstleis tungen gemäss Art. 1a EOG oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielen konnten, w u rden nicht berücksichtigt. 1. 5 .2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli chen (Urk. 2), gemäss KS CE sei für die Berechnung der Entschädigung der Zeit punkt vor Beginn des jeweiligen ersten Entschädigungsanspruchs massgebend. Für die Ermittlung des massgebenden dur ch schnittlichen Einkommens werde auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Das K S CE stütze sich au f

Art. 5 Abs. 2 C ovid-19-Veror d n ung E rwerbsa u s fall, weshalb nich t davon abgewichen werden könne . Des Weiteren sei aus der Ein sprache, dem HR-Eintrag vom 1 7. Juli 2018 und aus der Anmeldung der Y.___ GmbH vom 2 9. August 2018 ersichtlich, dass die GmbH be r eits im Jahr 2018 gegründet und am 9. März 2020 für das ganze Jahr 2019 eine Lohndekla ration eingereicht habe. 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), d er Gast ro nomie betrieb sei erst im Jahr 2019 (unterjährig) in Betrieb genommen worden . E r habe sich in diesem Jahr trotz 150%igem Arbeitseinsatz nur einen symboli schen Lohn ausbezahlt, um das Unternehmen in der Anfangs phase nicht zu sehr zu belasten, da er noch Startinvestitionen habe amortisieren m ü sse n . Er habe damals noch über private R ück lagen verfügt, welche nun aber aufgrund der Corona-Defizite längst aufgebraucht seien. Ab dem Jahr 2020 sei er wirtschaftlich vollumfänglich von seinem Gastronomiebetrieb abhängig gewesen . Insgesamt habe seit Ausbruch der Pandemie unverschuldet ein Defizit von rund Fr. 450'000. -- resultiert . Die Kurzarbeit sentschädigung und Hä r tefall-Kredite in Höhe von rund Fr. 150'000.-- hätten die Einbussen bei weitem nicht gedeckt . Die Entschädigungsregelung sei ja sicher mit dem Hintergedanken erlassen worden, stark betroffene n Betriebe n, und zwar allen, in gleichem und fairen Masse Unter stützung anzubieten . Diesem

Grundgedanke n könne aber nur gerecht werden, wenn auch Fälle n wie seine m, also Geschäftseröffnung im Jahr 2019 (unterjährig) und nur Auszahlung eines symbolischen Lohns, Rechnung getragen werde. Dies tue aber eine statische Regelung, wie sie durch die Beschwerdegegnerin Anwen dung finde, entschieden nicht. Es liege auf der Hand, dass ein Jahreslohn von Fr. 20'000.

im Geschäftsjahr 2019 nicht existenzsichernd gewesen sei. Selbst wenn

er sich im Pandemiejahr einen verhältnismässig bescheidenen Lohn habe auszahlen könne n, wäre ihm sehr geholfen, wenn in Anbetracht der geschilderten Gesamtsituation zumindest diese s Jahr als Berechnungsbasis betrachtet würde. 3.

Der Beschwerdeführer hatte a m 2 4. März 2022 um Neuberechnung der Erwerbs ersatzentschädigu ng für die Zeit von September 2021 bis Januar 2022 ersucht (Urk.

6/258). Mit Brief vom 1 3. April 2022 (Urk. 6/278) beantwortete die Be schwerdegegnerin das Gesuch abschlägig (Urk. 2/274). Mit Abrechnung vom 3. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. Feb ruar 2022 Erwerbsersatzentschädigung ausbezahlt (Urk. 6/274), worauf er fünf Tage später auf einer höheren Entschädigung unter anderem deshalb insistierte, weil er «nun für die 5,5 beantragten Monate lediglich eine Gesamtzahlung von Fr. 3'300.-- erhalten habe» (Urk. 6/278). Nach erneutem abschlägigem Bescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/284) ersuchte der Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2022 mit einem kurzen E-Mail um eine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/293). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren um «Nachzahlung eines höheren Ansatzes der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den gewünschten Zeitraum» ab (Urk. 6/296). In der Einsprache vom 1 7. Juni 2022 (Urk. 6/303) schrieb der Beschwerdeführer unter anderem, eine «Erwerbser satzzahlung von lediglich 600.-- pro Monat für ganze 5,5 Monate» sei schlicht weg beschämend. Mit dem angefochtenen E i nspracheentscheid vom 28.

Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Juni 2022 bestätigt (Urk. 2) . Anfechtungsgegenstand und auch Streitgegenstand sind somit die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit von September 2021 bis 1 6. Februar 2022 (entspricht ca. 5,5 Monaten) zustehende n Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzzahlungen hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (Urk. 6/164) eine Anpassung der Berechnungsgrundlage abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit aus der Be schwerde geschlossen werden könnte (vgl. Urk. 1), es werde beantragt, es seien auch diese Erwerbsersatzzahlungen neu zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1

In der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall enth ielt

Art. 5 Regelungen zur Höhe und Bemessung der Entschädigung. Art. 5 Abs. 2 verwies dabei auf Art. 11 Abs. 1 EOG, welcher zwar keine konkreten Bestimmungen zur Berechnung de r

Entschä digung enthält, jedoch regelt, dass der Bundesrat Vorschrift e n dazu erlässt. Der Bundesrat hat dazu die Art. 4 bis 11 EOV erlassen. In diesen Bestimmungen

wird grundsätzlich z wischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits (Art. 5 und 6 EOV) und Selbständigerwerbenden

andererseits (Art. 7 EOV) unterschieden . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall unterschied anders als die EOV nicht einfach zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Selb ständigerwerbenden andererseits, sondern es fand sich die eigene Kategorie der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (und der mitarbeitende n Ehegatte n des Arbeitgebers; Art. 31 Abs. 3 lit . b und c des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIG) . Eine Per son in arbeitgeberähnlicher Stellung ist auch der Beschwerdeführer, ist er doch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk.

6/1; www.zefix.ch) . Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Covid-19-Verord n ung Erwerbs - a u s fall waren Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

hingegen hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich den

S elbständigerwerbende n gleichge stellt (vgl. Art. 2 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 ter) .

In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung h ielt

Art. 5 Abs. 2 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende, welche noch keine Ent schädigung gemäss Covid-19-Verord n un g Erwerbsausfall in der bis 16. Septem ber 2020 gültigen Fa ssung bezogen ha tt e n, explizit fest, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend sei (vgl. auch Abs. 2 tero). Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 10 ATSG

war

gemäss Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämp fung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entsprach 80 % dieses Lohnausfalls (vgl. E. 1.3) . Aus dem Wortlaut der Verord nung ergibt sich somit zwar betreffend Selbständigerwerbende, nicht aber betref fend Arbeitnehm erinn en und Arbeitnehmer, da s s das AHV-pflichtige Erwerbsein kommen des Jahres 2019 für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. In den vom Bundesrat am 4. November 2020 zusammen mit Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung publizierten Erläuterungen war jedoch festgehalten, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Referenzwert für den Lohnausfall das durchschnittliche AHV-pflichtige Monatseinkommen von 2019 ist (vgl. Verord nungstext und Erläuterungen betreffend Änderung vom 4. November 2020; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-80968.html). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren Wil len des Verordnungsgebers u nabhängig davon, ob Personen in arbeitgeberähnli cher Stellung betreffend Berechnung der Entschädigung als Selbständigerwer bende oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden, für die Berechnung der Entschädigung das AHV-pflichtige Einkommen 2019 massge bend war . Dies wurde auch im KS CE, Rz . 1069.1 f. explizit fest gehalten. Die Entschädigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung war daher grund sätzlich gestützt auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 zu be stimmen. Es besteht kei ne Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen. 4.2

Hinsichtlich des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens 2019 brachte der Be schwerdeführer sinngemäss vor, sein Einkommen 2019 nur während eines Teils des Jahres erwirtschaftet zu haben, öffnete sein Gastrobetrieb doch erst am 1.

März 2019 (E. 2.2) . Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen woll t e, es solle sein Einkommen entsprechend angepasst werden, gilt es zu beachten, dass e s z war zutreffen mag, dass sein Lokal erst am 1. März 2019 öffnete. Aktenkundig ist jedoch, dass er

während des gesamten Jahres 2019 für die im Juli 2018 gegründete Y.___ GmbH tätig war (vgl. Urk. 6/1) . So gab er sowohl auf dem Lohnausweis 2019 (Urk. 6/227 /1) als auch auf der Lohnmeldung für das Jahr 2019 (Urk. 6/40) eine Anstellungsdauer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 an. Bei dieser Sach lage kann daher offenbleiben, ob bzw. wie sich eine unterjährige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auf seinen Erwerbsersatzentschädigungsan spruch ausgewirkt hätt e . 4.3

Nach dem Gesagten ist es rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine n Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatzzahlungen verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Juli 2018 gegründeten Y.___ GmbH (Urk. 6/1; www.zefix.ch). Die Y.___ GmbH be treibt ein

Caf é/ Bar/ Restaurant (Urk. 6/1, Urk. 6/3, Urk. 6/109, Urk. 6/210) . Am 8. April 2020 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall; Urk.

6/52). Mit Verfügung vom 2. Mai 2020 wies die Ausg leichskasse den Antrag ab (Urk. 6/56).

Am 2 9. März 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ für die Monate Januar und Februar 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ge stützt auf einen T a gesans a tz von Fr. 44.80 aus (Urk. 6/122). X.___

bean standete in der Folge die Höhe der ausgerichteten Entschädigung und verlangte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 6/131). Am 1 9. Mai 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___

eine Erwerbs ersatz entschädi gung für die Monate März und April 2021 und am 7. Juni 2021 für Mai 2021 aus, je

basierend auf einen Tagesansatz von Fr. 44.80 (Urk. 6/148, Urk. 6/159). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass eine Anpas sung der Berechnungsgrundlage der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Anspruchsperiode n Januar bis Mai 2021 abgeleh n t werde (Urk. 6/164). Mit Ver fügungen vom 2 9. September 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf eine Entschädigung für die Mon ate Juni, Juli und August 2021 (Urk. 6/197-199). Am 1 6. März 2022 richtete die Ausgleichskasse X.___

demgegenüber eine Entschädigung für die Monate September 2021 bis Januar 2022 aus, wiederum gestützt auf einen Tagesan satz von Fr. 44.80 (Urk. 6/249). Am 2 4. März 2022 ersuchte X.___ um Neuberechnung die ser Entschädigung gestützt auf den Lohnausweis 2020 (Urk. 6/258). Nach wech selseitigem Schriftverkehr (Urk. 6/270, Urk. 6/278, Urk. 6/284, Urk. 2/293) und nachdem die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. bis 1 6. Feb ruar 2022 eine Entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 44.80 aus gerichtet hatte (Urk. 6/274), verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Nachzahlung eine r höhere n Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/296). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/303) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundes rates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen.

E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). 1.

E. 2 Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 2 6. Juli 2022 Beschwerde und beantrag t e, es sei ihm eine höhere, mindestens eine auf dem Erwerbseinkommen 2020 basierende Entschädigung auszubezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6.

Septem ber 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli chen (Urk. 2), gemäss KS CE sei für die Berechnung der Entschädigung der Zeit punkt vor Beginn des jeweiligen ersten Entschädigungsanspruchs massgebend. Für die Ermittlung des massgebenden dur ch schnittlichen Einkommens werde auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Das K S CE stütze sich au f

Art. 5 Abs. 2 C ovid-19-Veror d n ung E rwerbsa u s fall, weshalb nich t davon abgewichen werden könne . Des Weiteren sei aus der Ein sprache, dem HR-Eintrag vom 1 7. Juli 2018 und aus der Anmeldung der Y.___ GmbH vom 2 9. August 2018 ersichtlich, dass die GmbH be r eits im Jahr 2018 gegründet und am 9. März 2020 für das ganze Jahr 2019 eine Lohndekla ration eingereicht habe.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), d er Gast ro nomie betrieb sei erst im Jahr 2019 (unterjährig) in Betrieb genommen worden . E r habe sich in diesem Jahr trotz 150%igem Arbeitseinsatz nur einen symboli schen Lohn ausbezahlt, um das Unternehmen in der Anfangs phase nicht zu sehr zu belasten, da er noch Startinvestitionen habe amortisieren m ü sse n . Er habe damals noch über private R ück lagen verfügt, welche nun aber aufgrund der Corona-Defizite längst aufgebraucht seien. Ab dem Jahr 2020 sei er wirtschaftlich vollumfänglich von seinem Gastronomiebetrieb abhängig gewesen . Insgesamt habe seit Ausbruch der Pandemie unverschuldet ein Defizit von rund Fr. 450'000. -- resultiert . Die Kurzarbeit sentschädigung und Hä r tefall-Kredite in Höhe von rund Fr. 150'000.-- hätten die Einbussen bei weitem nicht gedeckt . Die Entschädigungsregelung sei ja sicher mit dem Hintergedanken erlassen worden, stark betroffene n Betriebe n, und zwar allen, in gleichem und fairen Masse Unter stützung anzubieten . Diesem

Grundgedanke n könne aber nur gerecht werden, wenn auch Fälle n wie seine m, also Geschäftseröffnung im Jahr 2019 (unterjährig) und nur Auszahlung eines symbolischen Lohns, Rechnung getragen werde. Dies tue aber eine statische Regelung, wie sie durch die Beschwerdegegnerin Anwen dung finde, entschieden nicht. Es liege auf der Hand, dass ein Jahreslohn von Fr. 20'000.

im Geschäftsjahr 2019 nicht existenzsichernd gewesen sei. Selbst wenn

er sich im Pandemiejahr einen verhältnismässig bescheidenen Lohn habe auszahlen könne n, wäre ihm sehr geholfen, wenn in Anbetracht der geschilderten Gesamtsituation zumindest diese s Jahr als Berechnungsbasis betrachtet würde. 3.

Der Beschwerdeführer hatte a m 2 4. März 2022 um Neuberechnung der Erwerbs ersatzentschädigu ng für die Zeit von September 2021 bis Januar 2022 ersucht (Urk.

6/258). Mit Brief vom 1 3. April 2022 (Urk. 6/278) beantwortete die Be schwerdegegnerin das Gesuch abschlägig (Urk. 2/274). Mit Abrechnung vom 3. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. Feb ruar 2022 Erwerbsersatzentschädigung ausbezahlt (Urk. 6/274), worauf er fünf Tage später auf einer höheren Entschädigung unter anderem deshalb insistierte, weil er «nun für die 5,5 beantragten Monate lediglich eine Gesamtzahlung von Fr. 3'300.-- erhalten habe» (Urk. 6/278). Nach erneutem abschlägigem Bescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/284) ersuchte der Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2022 mit einem kurzen E-Mail um eine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/293). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren um «Nachzahlung eines höheren Ansatzes der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den gewünschten Zeitraum» ab (Urk. 6/296). In der Einsprache vom 1 7. Juni 2022 (Urk. 6/303) schrieb der Beschwerdeführer unter anderem, eine «Erwerbser satzzahlung von lediglich 600.-- pro Monat für ganze 5,5 Monate» sei schlicht weg beschämend. Mit dem angefochtenen E i nspracheentscheid vom 28.

Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Juni 2022 bestätigt (Urk. 2) . Anfechtungsgegenstand und auch Streitgegenstand sind somit die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit von September 2021 bis 1 6. Februar 2022 (entspricht ca. 5,5 Monaten) zustehende n Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzzahlungen hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (Urk. 6/164) eine Anpassung der Berechnungsgrundlage abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit aus der Be schwerde geschlossen werden könnte (vgl. Urk. 1), es werde beantragt, es seien auch diese Erwerbsersatzzahlungen neu zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1

In der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall enth ielt

Art. 5 Regelungen zur Höhe und Bemessung der Entschädigung. Art. 5 Abs. 2 verwies dabei auf Art.

E. 3 Gemäss dem während der gesamten Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall u nver ändert gebliebenen Abs. 1 von Art. 5 betrug das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war . Gemäss

Abs. 2 von Art.

E. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher am 4 . November 2021 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft trat, war f ür die Bemessung der Entschädigung v on Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehme rn im Sinne von Art.

E. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG)

der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend . Das Taggeld entsprach 80 % dieses Lohnausfalls. 1. 4

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 5 1. 5 .1

Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE)

Rz . 1069.1 w urde für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Personen in arbeit geberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. War das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt worden, so g a lt Rz . 1067 sinngemäss, das heisst es erfolgt e die Umrech nung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer. Diese Erwerbsdauer muss te belegt werden. Tage, an welchen Personen in arbeitge berähnlicher Stellung wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosig keit oder Dienstleis tungen gemäss Art. 1a EOG oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielen konnten, w u rden nicht berücksichtigt. 1. 5 .2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.

E. 11 EOV erlassen. In diesen Bestimmungen

wird grundsätzlich z wischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits (Art. 5 und 6 EOV) und Selbständigerwerbenden

andererseits (Art. 7 EOV) unterschieden . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall unterschied anders als die EOV nicht einfach zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Selb ständigerwerbenden andererseits, sondern es fand sich die eigene Kategorie der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (und der mitarbeitende n Ehegatte n des Arbeitgebers; Art. 31 Abs. 3 lit . b und c des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIG) . Eine Per son in arbeitgeberähnlicher Stellung ist auch der Beschwerdeführer, ist er doch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk.

6/1; www.zefix.ch) . Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Covid-19-Verord n ung Erwerbs - a u s fall waren Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

hingegen hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich den

S elbständigerwerbende n gleichge stellt (vgl. Art. 2 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 ter) .

In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung h ielt

Art. 5 Abs. 2 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende, welche noch keine Ent schädigung gemäss Covid-19-Verord n un g Erwerbsausfall in der bis 16. Septem ber 2020 gültigen Fa ssung bezogen ha tt e n, explizit fest, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend sei (vgl. auch Abs. 2 tero). Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 10 ATSG

war

gemäss Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämp fung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entsprach 80 % dieses Lohnausfalls (vgl. E. 1.3) . Aus dem Wortlaut der Verord nung ergibt sich somit zwar betreffend Selbständigerwerbende, nicht aber betref fend Arbeitnehm erinn en und Arbeitnehmer, da s s das AHV-pflichtige Erwerbsein kommen des Jahres 2019 für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. In den vom Bundesrat am 4. November 2020 zusammen mit Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung publizierten Erläuterungen war jedoch festgehalten, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Referenzwert für den Lohnausfall das durchschnittliche AHV-pflichtige Monatseinkommen von 2019 ist (vgl. Verord nungstext und Erläuterungen betreffend Änderung vom 4. November 2020; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-80968.html). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren Wil len des Verordnungsgebers u nabhängig davon, ob Personen in arbeitgeberähnli cher Stellung betreffend Berechnung der Entschädigung als Selbständigerwer bende oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden, für die Berechnung der Entschädigung das AHV-pflichtige Einkommen 2019 massge bend war . Dies wurde auch im KS CE, Rz . 1069.1 f. explizit fest gehalten. Die Entschädigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung war daher grund sätzlich gestützt auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 zu be stimmen. Es besteht kei ne Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen. 4.2

Hinsichtlich des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens 2019 brachte der Be schwerdeführer sinngemäss vor, sein Einkommen 2019 nur während eines Teils des Jahres erwirtschaftet zu haben, öffnete sein Gastrobetrieb doch erst am 1.

März 2019 (E. 2.2) . Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen woll t e, es solle sein Einkommen entsprechend angepasst werden, gilt es zu beachten, dass e s z war zutreffen mag, dass sein Lokal erst am 1. März 2019 öffnete. Aktenkundig ist jedoch, dass er

während des gesamten Jahres 2019 für die im Juli 2018 gegründete Y.___ GmbH tätig war (vgl. Urk. 6/1) . So gab er sowohl auf dem Lohnausweis 2019 (Urk. 6/227 /1) als auch auf der Lohnmeldung für das Jahr 2019 (Urk. 6/40) eine Anstellungsdauer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 an. Bei dieser Sach lage kann daher offenbleiben, ob bzw. wie sich eine unterjährige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auf seinen Erwerbsersatzentschädigungsan spruch ausgewirkt hätt e . 4.3

Nach dem Gesagten ist es rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine n Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatzzahlungen verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00066

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom

28. Februar 2023 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der im Juli 2018 gegründeten Y.___ GmbH (Urk. 6/1; www.zefix.ch). Die Y.___ GmbH be treibt ein

Caf é/ Bar/ Restaurant (Urk. 6/1, Urk. 6/3, Urk. 6/109, Urk. 6/210) . Am 8. April 2020 beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Ausrichtung einer Entschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall; Urk.

6/52). Mit Verfügung vom 2. Mai 2020 wies die Ausg leichskasse den Antrag ab (Urk. 6/56).

Am 2 9. März 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___ für die Monate Januar und Februar 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ge stützt auf einen T a gesans a tz von Fr. 44.80 aus (Urk. 6/122). X.___

bean standete in der Folge die Höhe der ausgerichteten Entschädigung und verlangte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 6/131). Am 1 9. Mai 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___

eine Erwerbs ersatz entschädi gung für die Monate März und April 2021 und am 7. Juni 2021 für Mai 2021 aus, je

basierend auf einen Tagesansatz von Fr. 44.80 (Urk. 6/148, Urk. 6/159). Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, dass eine Anpas sung der Berechnungsgrundlage der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Anspruchsperiode n Januar bis Mai 2021 abgeleh n t werde (Urk. 6/164). Mit Ver fügungen vom 2 9. September 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch von X.___ auf eine Entschädigung für die Mon ate Juni, Juli und August 2021 (Urk. 6/197-199). Am 1 6. März 2022 richtete die Ausgleichskasse X.___

demgegenüber eine Entschädigung für die Monate September 2021 bis Januar 2022 aus, wiederum gestützt auf einen Tagesan satz von Fr. 44.80 (Urk. 6/249). Am 2 4. März 2022 ersuchte X.___ um Neuberechnung die ser Entschädigung gestützt auf den Lohnausweis 2020 (Urk. 6/258). Nach wech selseitigem Schriftverkehr (Urk. 6/270, Urk. 6/278, Urk. 6/284, Urk. 2/293) und nachdem die Ausgleichskasse X.___ auch für die Zeit vom 1. bis 1 6. Feb ruar 2022 eine Entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 44.80 aus gerichtet hatte (Urk. 6/274), verneinte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Juni 2022 die Nachzahlung eine r höhere n Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 6/296). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/303) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2 8. Juni 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob

X.___ mit Eingabe vom 2 6. Juli 2022 Beschwerde und beantrag t e, es sei ihm eine höhere, mindestens eine auf dem Erwerbseinkommen 2020 basierende Entschädigung auszubezahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6.

Septem ber 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Ver ordnungen des Bundes rates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ge schaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Während ihrer Geltungsdauer erfuhr sie diverse Änderungen. 1.2

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). 1. 3

Gemäss dem während der gesamten Geltungsdauer der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall u nver ändert gebliebenen Abs. 1 von Art. 5 betrug das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt worden war . Gemäss

Abs. 2 von Art. 5 Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall war f ür die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Mit Änderung vom 19. Juni 2020 war rückwirkend auf den 17. März 2020 Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein zweiter Sa tz ange fügt worden, nämlich : Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. Sep tember 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den An trag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreich

t. Ab dem 17. Sep tember 2020 um fasste Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wieder nur den ersten Satz. Es wurden jedoch am 4. November 2020 rückwirkend auf den 17. September 2020 ein Absatz 2 bis und ein Absatz 2 ter eingefügt.

G emäss

Abs. 2 bis bl ieb

für anspruchsberechtige Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädi gung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsaus fall bezogen hatten, die Berech nungsgrundlage die gleiche. Gemäss

Abs. 2 ter

war für die Bemessung der Entschädigung anspruchs berechtigter Selbstständigerwerbender das AHV-pflichtige Erwerbsein - kommen des Jahres 2019 massgebend . Sobald die Höhe der Entschädigung fest - gesetzt wor den war, konnte sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungs - g rund lag e neu festgesetzt werden (vgl. dazu zur BGE-Publikation vorgesehenes Urteil 9C_663/2021 vom 6. November 2022 E. 11.3.4) . Per 1. Juli 2021 wurde in Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein neuer Absatz 2 t er 0 eingefügt, laut wel chem ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveran - lagung 2019 bemessen wer den, wenn für anspruchsberechtigte Selbständiger werbende die Steuerveranla gung 2019 ein höheres Einkommen als die Berech nungsgrund lage nach den Absätzen 2 bis und 2 ter a ufwies .

Gemäss

Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher am 4 . November 2021 rückwirkend per 1 7. September 2020 in Kraft trat, war f ür die Bemessung der Entschädigung v on Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehme rn im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG)

der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend . Das Taggeld entsprach 80 % dieses Lohnausfalls. 1. 4

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ver bindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. 1. 5 1. 5 .1

Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE)

Rz . 1069.1 w urde für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens von Personen in arbeit geberähnlicher Stellung auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. War das Einkommen in weniger als einem Jahr erzielt worden, so g a lt Rz . 1067 sinngemäss, das heisst es erfolgt e die Umrech nung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer. Diese Erwerbsdauer muss te belegt werden. Tage, an welchen Personen in arbeitge berähnlicher Stellung wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosig keit oder Dienstleis tungen gemäss Art. 1a EOG oder aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielen konnten, w u rden nicht berücksichtigt. 1. 5 .2

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli chen (Urk. 2), gemäss KS CE sei für die Berechnung der Entschädigung der Zeit punkt vor Beginn des jeweiligen ersten Entschädigungsanspruchs massgebend. Für die Ermittlung des massgebenden dur ch schnittlichen Einkommens werde auf das für das Jahr 2019 deklarierte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen abgestellt. Das K S CE stütze sich au f

Art. 5 Abs. 2 C ovid-19-Veror d n ung E rwerbsa u s fall, weshalb nich t davon abgewichen werden könne . Des Weiteren sei aus der Ein sprache, dem HR-Eintrag vom 1 7. Juli 2018 und aus der Anmeldung der Y.___ GmbH vom 2 9. August 2018 ersichtlich, dass die GmbH be r eits im Jahr 2018 gegründet und am 9. März 2020 für das ganze Jahr 2019 eine Lohndekla ration eingereicht habe. 2.2

Der Beschwerdeführer wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 1), d er Gast ro nomie betrieb sei erst im Jahr 2019 (unterjährig) in Betrieb genommen worden . E r habe sich in diesem Jahr trotz 150%igem Arbeitseinsatz nur einen symboli schen Lohn ausbezahlt, um das Unternehmen in der Anfangs phase nicht zu sehr zu belasten, da er noch Startinvestitionen habe amortisieren m ü sse n . Er habe damals noch über private R ück lagen verfügt, welche nun aber aufgrund der Corona-Defizite längst aufgebraucht seien. Ab dem Jahr 2020 sei er wirtschaftlich vollumfänglich von seinem Gastronomiebetrieb abhängig gewesen . Insgesamt habe seit Ausbruch der Pandemie unverschuldet ein Defizit von rund Fr. 450'000. -- resultiert . Die Kurzarbeit sentschädigung und Hä r tefall-Kredite in Höhe von rund Fr. 150'000.-- hätten die Einbussen bei weitem nicht gedeckt . Die Entschädigungsregelung sei ja sicher mit dem Hintergedanken erlassen worden, stark betroffene n Betriebe n, und zwar allen, in gleichem und fairen Masse Unter stützung anzubieten . Diesem

Grundgedanke n könne aber nur gerecht werden, wenn auch Fälle n wie seine m, also Geschäftseröffnung im Jahr 2019 (unterjährig) und nur Auszahlung eines symbolischen Lohns, Rechnung getragen werde. Dies tue aber eine statische Regelung, wie sie durch die Beschwerdegegnerin Anwen dung finde, entschieden nicht. Es liege auf der Hand, dass ein Jahreslohn von Fr. 20'000.

im Geschäftsjahr 2019 nicht existenzsichernd gewesen sei. Selbst wenn

er sich im Pandemiejahr einen verhältnismässig bescheidenen Lohn habe auszahlen könne n, wäre ihm sehr geholfen, wenn in Anbetracht der geschilderten Gesamtsituation zumindest diese s Jahr als Berechnungsbasis betrachtet würde. 3.

Der Beschwerdeführer hatte a m 2 4. März 2022 um Neuberechnung der Erwerbs ersatzentschädigu ng für die Zeit von September 2021 bis Januar 2022 ersucht (Urk.

6/258). Mit Brief vom 1 3. April 2022 (Urk. 6/278) beantwortete die Be schwerdegegnerin das Gesuch abschlägig (Urk. 2/274). Mit Abrechnung vom 3. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. bis 1 6. Feb ruar 2022 Erwerbsersatzentschädigung ausbezahlt (Urk. 6/274), worauf er fünf Tage später auf einer höheren Entschädigung unter anderem deshalb insistierte, weil er «nun für die 5,5 beantragten Monate lediglich eine Gesamtzahlung von Fr. 3'300.-- erhalten habe» (Urk. 6/278). Nach erneutem abschlägigem Bescheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/284) ersuchte der Beschwerdeführer am 3 0. Mai 2022 mit einem kurzen E-Mail um eine anfechtbare Verfügung (Urk. 6/293). Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 wies die Beschwerdegegnerin das Begehren um «Nachzahlung eines höheren Ansatzes der Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den gewünschten Zeitraum» ab (Urk. 6/296). In der Einsprache vom 1 7. Juni 2022 (Urk. 6/303) schrieb der Beschwerdeführer unter anderem, eine «Erwerbser satzzahlung von lediglich 600.-- pro Monat für ganze 5,5 Monate» sei schlicht weg beschämend. Mit dem angefochtenen E i nspracheentscheid vom 28.

Juni 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 8. Juni 2022 bestätigt (Urk. 2) . Anfechtungsgegenstand und auch Streitgegenstand sind somit die Höhe der dem Beschwerdeführer für die Zeit von September 2021 bis 1 6. Februar 2022 (entspricht ca. 5,5 Monaten) zustehende n Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

Hinsichtlich der für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. Mai 2021 ausgerichteten Corona-Erwerbsersatzzahlungen hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2021 (Urk. 6/164) eine Anpassung der Berechnungsgrundlage abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Soweit aus der Be schwerde geschlossen werden könnte (vgl. Urk. 1), es werde beantragt, es seien auch diese Erwerbsersatzzahlungen neu zu überprüfen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. 4.1

In der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall enth ielt

Art. 5 Regelungen zur Höhe und Bemessung der Entschädigung. Art. 5 Abs. 2 verwies dabei auf Art. 11 Abs. 1 EOG, welcher zwar keine konkreten Bestimmungen zur Berechnung de r

Entschä digung enthält, jedoch regelt, dass der Bundesrat Vorschrift e n dazu erlässt. Der Bundesrat hat dazu die Art. 4 bis 11 EOV erlassen. In diesen Bestimmungen

wird grundsätzlich z wischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits (Art. 5 und 6 EOV) und Selbständigerwerbenden

andererseits (Art. 7 EOV) unterschieden . Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall unterschied anders als die EOV nicht einfach zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Selb ständigerwerbenden andererseits, sondern es fand sich die eigene Kategorie der Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (und der mitarbeitende n Ehegatte n des Arbeitgebers; Art. 31 Abs. 3 lit . b und c des Bundesgesetzes über die obligatori sche Arbeitslosenversicherung und die Insolven zentschädigung, AVIG) . Eine Per son in arbeitgeberähnlicher Stellung ist auch der Beschwerdeführer, ist er doch einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk.

6/1; www.zefix.ch) . Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung gelten AHV-rechtlich als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Covid-19-Verord n ung Erwerbs - a u s fall waren Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

hingegen hinsichtlich Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich den

S elbständigerwerbende n gleichge stellt (vgl. Art. 2 Abs. 3, Abs. 3 bis und Abs. 3 ter) .

In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung h ielt

Art. 5 Abs. 2 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für Selbständigerwerbende, welche noch keine Ent schädigung gemäss Covid-19-Verord n un g Erwerbsausfall in der bis 16. Septem ber 2020 gültigen Fa ssung bezogen ha tt e n, explizit fest, dass das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend sei (vgl. auch Abs. 2 tero). Für die Bemessung der Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 10 ATSG

war

gemäss Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall der durch die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämp fung der Covid-19-Epidemie entstandene Lohnausfall massgebend. Das Taggeld entsprach 80 % dieses Lohnausfalls (vgl. E. 1.3) . Aus dem Wortlaut der Verord nung ergibt sich somit zwar betreffend Selbständigerwerbende, nicht aber betref fend Arbeitnehm erinn en und Arbeitnehmer, da s s das AHV-pflichtige Erwerbsein kommen des Jahres 2019 für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. In den vom Bundesrat am 4. November 2020 zusammen mit Art. 5 Abs. 2 quater Covid-19-Verordnung publizierten Erläuterungen war jedoch festgehalten, dass bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Referenzwert für den Lohnausfall das durchschnittliche AHV-pflichtige Monatseinkommen von 2019 ist (vgl. Verord nungstext und Erläuterungen betreffend Änderung vom 4. November 2020; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-80968.html). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nach dem klaren Wil len des Verordnungsgebers u nabhängig davon, ob Personen in arbeitgeberähnli cher Stellung betreffend Berechnung der Entschädigung als Selbständigerwer bende oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behandelt werden, für die Berechnung der Entschädigung das AHV-pflichtige Einkommen 2019 massge bend war . Dies wurde auch im KS CE, Rz . 1069.1 f. explizit fest gehalten. Die Entschädigung von Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung war daher grund sätzlich gestützt auf das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 zu be stimmen. Es besteht kei ne Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen. 4.2

Hinsichtlich des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens 2019 brachte der Be schwerdeführer sinngemäss vor, sein Einkommen 2019 nur während eines Teils des Jahres erwirtschaftet zu haben, öffnete sein Gastrobetrieb doch erst am 1.

März 2019 (E. 2.2) . Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen woll t e, es solle sein Einkommen entsprechend angepasst werden, gilt es zu beachten, dass e s z war zutreffen mag, dass sein Lokal erst am 1. März 2019 öffnete. Aktenkundig ist jedoch, dass er

während des gesamten Jahres 2019 für die im Juli 2018 gegründete Y.___ GmbH tätig war (vgl. Urk. 6/1) . So gab er sowohl auf dem Lohnausweis 2019 (Urk. 6/227 /1) als auch auf der Lohnmeldung für das Jahr 2019 (Urk. 6/40) eine Anstellungsdauer vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2019 an. Bei dieser Sach lage kann daher offenbleiben, ob bzw. wie sich eine unterjährige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2019 auf seinen Erwerbsersatzentschädigungsan spruch ausgewirkt hätt e . 4.3

Nach dem Gesagten ist es rechtens, dass die Beschwerdegegnerin eine n Anspruch des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Corona-Erwerbsersatzzahlungen verneint hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler