Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1975, ist im Bereich Catering und Event tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 2020 als Selbstän dig erwerbender ange schlossen (Urk. 6/4) . Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Betriebs einstellung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an . Im Anmeldeformular gab er an, dass sein Restaurationsbetrieb aufgrund der Bundesrats mass nahmen seit dem 17. März 2020 geschlossen sei (Urk. 6/10). In der Folge richtete ihm die Aus gleichs kasse für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung nach der Härtefall rege lung für Selb stän dig erwer bende aus (Urk. 6/15, Urk. 6/16). Anschliessend bezahl te die Aus gleichs kasse X.___ entsprechend seinen Anträgen vom 26. M ai, 2 9. Oktober, 2 7. November 2020, 6. Januar, 3. und 2 5. Februar, 1. April, 3. Mai, 3. Juni, 3. Juli, 2. August und 8. Sep tember 2021 (vgl. Urk. 6/17, Urk. 6/ 26, Urk. 6/ 29, Urk. 6/ 32, Urk. 6/ 3 4, Urk. 6/ 40, Urk. 6/ 43, Urk. 6/ 46, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/55, Urk. 6/63) für die Zeitperiode vom 1 7. Mai 2020 bis 3 1. August 202 1 eine Erwerbs ersatz entschä digung wegen annullierter Veranstaltungen aus (Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/25, Urk. 6/ 28, Urk. 6/ 31, Urk. 6/ 37, Urk. 6/ 38, Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1 5. Oktober, 1. November, 2 1. Dezember 2021, 8. und 1 0. Februar, 1 6. März, 4. April und 2. Mai 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Sep tem ber 2021 bis
April 2022 geltend (Urk. 6/72, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/80, Urk. 6/83, Urk. 6/88, Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten für die Zeit periode vom 1. September 2021 bis 3 1. März 2022 eine C orona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 6/ 70, Urk. 6/75, Urk. 6/78, Urk. 6/84, Urk. 6/85, Urk. 6/91, Urk. 6/92). Für den Monat April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung, da nur noch im Veranstaltungsbereich tätige Selbständigerwerbende Anspruch auf diese Leistungen hätten und der Versicherte nicht im Veran staltungs bereich arbeite (Verfügung vom 4. Mai 2022, Urk. 6/94). Die dagegen vom Ver sicherten am 1 2. Mai 2022 sowie ergänzend vom 1. Juni 2022 erhobene Einspra che (Urk. 6/96, Urk. 6/99) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 1 3. Juni 2022 ab (Urk. 6/102 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-110]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 7. August 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen im Veranstaltungsbereich anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Beschwerdeführer habe die Absagen der geplanten Veranstaltungen damit begründet, dass zu weni ge Anmeldungen vorhanden gewesen seien. Angst und Verunsicherung von Kun den seien im Rahmen des Anspruches auf Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung jedoch nicht zu berücksichtigen. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Er werbs einbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei im Veran stal tungs bereich tätig und habe eine Umsatzeinbusse infolge diverser abgesagter Ver anstaltungen und damit Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung. An seiner Situation habe sich gegenüber Februar und März 2022 nichts ge ändert. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.
1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar
2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmit teilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltun gen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.
Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 1 7. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, keinen Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Februar 2022 gültig gewese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den
Monat April 202 2. Ent sprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestim mun gen anwend bar.
2.4
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetztes vom 2 0. Dezember 1946 über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Catering und Event gemeldet. Gemäss eigenen Angaben ver an stal tet er in seinem Lokal verschiedene Events (Urk. 6/14) . Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschw erdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä digung zu Beginn bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tun gen (vgl. Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/25, Urk. 6/28, Urk. 6/31, Urk. 6/37, Urk. 6/38, Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62) und ab September 2021 bis 3 1. März 2022 aufgrund erheb licher Umsatzeinbussen infolge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 6/72, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/80, Urk. 6/83, Urk. 6/88, Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall. Dass der Beschwerdeführer im April 2022 eine Um sat z einbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zu den monat lichen Durch schnittseinkommen der drei umsatzstärksten Monate (Januar, März und April 2021) erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/93). In de r Verfügung vom 4. Mai 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 1 3. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordne ten Mass nah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betrof fen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 17. Februar 2022, nur noch Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) eingefügt, nach dem per 1 7. Februar 2022 alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden grundsätzlich ebenfalls aufge hoben. Davon ausgenommen waren Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen mussten, sowie selbständig Erwerbende im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, hätten weiterhin Anspruch auf die Ent schä digung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bis herigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in an deren Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurch führung bestimmter Veranstaltungen (vgl. dazu das Vorwort zur Version 25). Bereits im Vorwort zur Ver sion 18 wurde fest gehalten, dass es aktuell kaum noch behörd liche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers im Monat April 2022 auf die (mittlerweile) aufgehobenen Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war (vgl. auch Rz . 1041.2a KS CE). Der Be schwer deführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt werden muss ten, und begründet so die Erwerbseinbusse (vgl. Urk. 1). Mit seiner Argumen ta tion, wonach die Massnahmen aus Sicht der Menschen zu schnell gelockert wurden und diese noch Angst zu feiern hätten (vgl. Urk. 6/93), vermag der Be schwerde führer nicht durchzudringen. So waren Veranstaltungen in Innen räu men unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht
bereits seit Sep tem ber 2021 wieder erlaubt. Im April 2022 waren sämtliche Veran stal tun gen ohne Einschränkungen erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels genügender Anmeldungen auf die Durch führung der Veranstaltungen verzichtete (vgl. Urk. 6/99, Urk. 6/101) . Der unter nehme ri sche Entscheid auf eine Durchführung zu verzichten, stand mithin nicht in Zusam men hang mit den behördlichen Massnahmen,
womit all fällig daraus resul tie rende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Dasselbe gilt für das abgesagte Firmen essen vom 1 5. April 2022 (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/4). Dass viele Mitarbeiter an Corona erkrankt waren und deshalb das Event nicht durchgeführt wurde, steht nicht in Zusammenhang mit den aufgehobenen behördlichen Massnahmen, hätte doch auch jeder andere Krankheitsausbruch zu einer Absage oder Ver schiebung des Firmen events geführt . Insgesamt bestand keine Einschränkung auf grund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Be schwer de gegne rin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für den Monat April 2022 demnach zu Recht abge wiesen. Daran ändert auch nichts, wenn der Be schwerdeführer in den vorange gangenen Monaten bis zum 3 1. März 2022
– zu Recht oder zu Unrecht, was vor liegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung erhalten hatte.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen im Veranstaltungsbereich anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Beschwerdeführer habe die Absagen der geplanten Veranstaltungen damit begründet, dass zu weni ge Anmeldungen vorhanden gewesen seien. Angst und Verunsicherung von Kun den seien im Rahmen des Anspruches auf Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung jedoch nicht zu berücksichtigen. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Er werbs einbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei im Veran stal tungs bereich tätig und habe eine Umsatzeinbusse infolge diverser abgesagter Ver anstaltungen und damit Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung. An seiner Situation habe sich gegenüber Februar und März 2022 nichts ge ändert. 2.
E. 2 9. Oktober, 2 7. November 2020, 6. Januar, 3. und 2 5. Februar, 1. April, 3. Mai, 3. Juni, 3. Juli, 2. August und 8. Sep tember 2021 (vgl. Urk. 6/17, Urk. 6/ 26, Urk. 6/ 29, Urk. 6/ 32, Urk. 6/
E. 2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 2.2 Gestützt auf Art.
E. 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den
Monat April 202 2. Ent sprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestim mun gen anwend bar.
E. 2.4 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetztes vom 2 0. Dezember 1946 über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Catering und Event gemeldet. Gemäss eigenen Angaben ver an stal tet er in seinem Lokal verschiedene Events (Urk. 6/14) . Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschw erdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä digung zu Beginn bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tun gen (vgl. Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/25, Urk. 6/28, Urk. 6/31, Urk. 6/37, Urk. 6/38, Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62) und ab September 2021 bis 3 1. März 2022 aufgrund erheb licher Umsatzeinbussen infolge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 6/72, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/80, Urk. 6/83, Urk. 6/88, Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall. Dass der Beschwerdeführer im April 2022 eine Um sat z einbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zu den monat lichen Durch schnittseinkommen der drei umsatzstärksten Monate (Januar, März und April 2021) erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/93). In de r Verfügung vom 4. Mai 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 1 3. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordne ten Mass nah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betrof fen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 17. Februar 2022, nur noch Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) eingefügt, nach dem per 1 7. Februar 2022 alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden grundsätzlich ebenfalls aufge hoben. Davon ausgenommen waren Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen mussten, sowie selbständig Erwerbende im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, hätten weiterhin Anspruch auf die Ent schä digung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bis herigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in an deren Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurch führung bestimmter Veranstaltungen (vgl. dazu das Vorwort zur Version 25). Bereits im Vorwort zur Ver sion 18 wurde fest gehalten, dass es aktuell kaum noch behörd liche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird.
E. 3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers im Monat April 2022 auf die (mittlerweile) aufgehobenen Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war (vgl. auch Rz . 1041.2a KS CE). Der Be schwer deführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt werden muss ten, und begründet so die Erwerbseinbusse (vgl. Urk. 1). Mit seiner Argumen ta tion, wonach die Massnahmen aus Sicht der Menschen zu schnell gelockert wurden und diese noch Angst zu feiern hätten (vgl. Urk. 6/93), vermag der Be schwerde führer nicht durchzudringen. So waren Veranstaltungen in Innen räu men unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht
bereits seit Sep tem ber 2021 wieder erlaubt. Im April 2022 waren sämtliche Veran stal tun gen ohne Einschränkungen erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels genügender Anmeldungen auf die Durch führung der Veranstaltungen verzichtete (vgl. Urk. 6/99, Urk. 6/101) . Der unter nehme ri sche Entscheid auf eine Durchführung zu verzichten, stand mithin nicht in Zusam men hang mit den behördlichen Massnahmen,
womit all fällig daraus resul tie rende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Dasselbe gilt für das abgesagte Firmen essen vom 1 5. April 2022 (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/4). Dass viele Mitarbeiter an Corona erkrankt waren und deshalb das Event nicht durchgeführt wurde, steht nicht in Zusammenhang mit den aufgehobenen behördlichen Massnahmen, hätte doch auch jeder andere Krankheitsausbruch zu einer Absage oder Ver schiebung des Firmen events geführt . Insgesamt bestand keine Einschränkung auf grund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Be schwer de gegne rin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für den Monat April 2022 demnach zu Recht abge wiesen. Daran ändert auch nichts, wenn der Be schwerdeführer in den vorange gangenen Monaten bis zum 3 1. März 2022
– zu Recht oder zu Unrecht, was vor liegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung erhalten hatte.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 4 , Urk. 6/ 40, Urk. 6/ 43, Urk. 6/ 46, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/55, Urk. 6/63) für die Zeitperiode vom 1 7. Mai 2020 bis 3 1. August 202 1 eine Erwerbs ersatz entschä digung wegen annullierter Veranstaltungen aus (Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/25, Urk. 6/ 28, Urk. 6/ 31, Urk. 6/ 37, Urk. 6/ 38, Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62).
E. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art.
E. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.
Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art.
E. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 1 7. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, keinen Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Februar 2022 gültig gewese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00065
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 2 7. September 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1975, ist im Bereich Catering und Event tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 2020 als Selbstän dig erwerbender ange schlossen (Urk. 6/4) . Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Betriebs einstellung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an . Im Anmeldeformular gab er an, dass sein Restaurationsbetrieb aufgrund der Bundesrats mass nahmen seit dem 17. März 2020 geschlossen sei (Urk. 6/10). In der Folge richtete ihm die Aus gleichs kasse für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung nach der Härtefall rege lung für Selb stän dig erwer bende aus (Urk. 6/15, Urk. 6/16). Anschliessend bezahl te die Aus gleichs kasse X.___ entsprechend seinen Anträgen vom 26. M ai, 2 9. Oktober, 2 7. November 2020, 6. Januar, 3. und 2 5. Februar, 1. April, 3. Mai, 3. Juni, 3. Juli, 2. August und 8. Sep tember 2021 (vgl. Urk. 6/17, Urk. 6/ 26, Urk. 6/ 29, Urk. 6/ 32, Urk. 6/ 3 4, Urk. 6/ 40, Urk. 6/ 43, Urk. 6/ 46, Urk. 6/49, Urk. 6/52, Urk. 6/55, Urk. 6/63) für die Zeitperiode vom 1 7. Mai 2020 bis 3 1. August 202 1 eine Erwerbs ersatz entschä digung wegen annullierter Veranstaltungen aus (Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/25, Urk. 6/ 28, Urk. 6/ 31, Urk. 6/ 37, Urk. 6/ 38, Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1 5. Oktober, 1. November, 2 1. Dezember 2021, 8. und 1 0. Februar, 1 6. März, 4. April und 2. Mai 2022 machte X.___ einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Sep tem ber 2021 bis
April 2022 geltend (Urk. 6/72, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/80, Urk. 6/83, Urk. 6/88, Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Die Ausgleichskasse gewährte dem Versicherten für die Zeit periode vom 1. September 2021 bis 3 1. März 2022 eine C orona-Erwerbsaus fall entschädigung infolge erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 6/ 70, Urk. 6/75, Urk. 6/78, Urk. 6/84, Urk. 6/85, Urk. 6/91, Urk. 6/92). Für den Monat April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung, da nur noch im Veranstaltungsbereich tätige Selbständigerwerbende Anspruch auf diese Leistungen hätten und der Versicherte nicht im Veran staltungs bereich arbeite (Verfügung vom 4. Mai 2022, Urk. 6/94). Die dagegen vom Ver sicherten am 1 2. Mai 2022 sowie ergänzend vom 1. Juni 2022 erhobene Einspra che (Urk. 6/96, Urk. 6/99) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom 1 3. Juni 2022 ab (Urk. 6/102 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 2. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 6. August 2022 schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-110]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 7. August 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen im Veranstaltungsbereich anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Beschwerdeführer habe die Absagen der geplanten Veranstaltungen damit begründet, dass zu weni ge Anmeldungen vorhanden gewesen seien. Angst und Verunsicherung von Kun den seien im Rahmen des Anspruches auf Corona-Erwerbs ersatz ent schä di gung jedoch nicht zu berücksichtigen. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Er werbs einbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), er sei im Veran stal tungs bereich tätig und habe eine Umsatzeinbusse infolge diverser abgesagter Ver anstaltungen und damit Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung. An seiner Situation habe sich gegenüber Februar und März 2022 nichts ge ändert. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.
1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar
2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmit teilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltun gen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.
Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 1 7. Februar 2022 ausgenommen von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, keinen Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Februar 2022 gültig gewese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den
Monat April 202 2. Ent sprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestim mun gen anwend bar.
2.4
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetztes vom 2 0. Dezember 1946 über die die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
obligatorisch versichert sind; a bis . ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Catering und Event gemeldet. Gemäss eigenen Angaben ver an stal tet er in seinem Lokal verschiedene Events (Urk. 6/14) . Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschw erdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä digung zu Beginn bis 3 1. August 2021 aufgrund annullierter Veranstal tun gen (vgl. Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/24, Urk. 6/25, Urk. 6/28, Urk. 6/31, Urk. 6/37, Urk. 6/38, Urk. 6/42, Urk. 6/45, Urk. 6/48, Urk. 6/51, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62) und ab September 2021 bis 3 1. März 2022 aufgrund erheb licher Umsatzeinbussen infolge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 6/72, Urk. 6/74, Urk. 6/77, Urk. 6/80, Urk. 6/83, Urk. 6/88, Urk. 6/89, Urk. 6/90, Urk. 6/93), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall. Dass der Beschwerdeführer im April 2022 eine Um sat z einbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zu den monat lichen Durch schnittseinkommen der drei umsatzstärksten Monate (Januar, März und April 2021) erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/93). In de r Verfügung vom 4. Mai 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 1 3. Juni 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich an geordne ten Mass nah men und dass der Beschwerdeführer von solchen nicht mehr betrof fen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 17. Februar 2022, nur noch Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeber ähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die im Veranstaltungsbereich tätig sind und aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 25 des KS CE (gültig ab 17. Februar 2022) eingefügt, nach dem per 1 7. Februar 2022 alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben wurden. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurden grundsätzlich ebenfalls aufge hoben. Davon ausgenommen waren Personen, die ihre Tätigkeit aufgrund ihrer Schutzbedürftigkeit unterbrechen mussten, sowie selbständig Erwerbende im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, hätten weiterhin Anspruch auf die Ent schä digung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bis herigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten als in an deren Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurch führung bestimmter Veranstaltungen (vgl. dazu das Vorwort zur Version 25). Bereits im Vorwort zur Ver sion 18 wurde fest gehalten, dass es aktuell kaum noch behörd liche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augen merk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers im Monat April 2022 auf die (mittlerweile) aufgehobenen Massnahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war (vgl. auch Rz . 1041.2a KS CE). Der Be schwer deführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt werden muss ten, und begründet so die Erwerbseinbusse (vgl. Urk. 1). Mit seiner Argumen ta tion, wonach die Massnahmen aus Sicht der Menschen zu schnell gelockert wurden und diese noch Angst zu feiern hätten (vgl. Urk. 6/93), vermag der Be schwerde führer nicht durchzudringen. So waren Veranstaltungen in Innen räu men unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht
bereits seit Sep tem ber 2021 wieder erlaubt. Im April 2022 waren sämtliche Veran stal tun gen ohne Einschränkungen erlaubt (vgl. vorstehend E. 2.2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mangels genügender Anmeldungen auf die Durch führung der Veranstaltungen verzichtete (vgl. Urk. 6/99, Urk. 6/101) . Der unter nehme ri sche Entscheid auf eine Durchführung zu verzichten, stand mithin nicht in Zusam men hang mit den behördlichen Massnahmen,
womit all fällig daraus resul tie rende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbs ersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Dasselbe gilt für das abgesagte Firmen essen vom 1 5. April 2022 (vgl. Urk. 3/3, Urk. 3/4). Dass viele Mitarbeiter an Corona erkrankt waren und deshalb das Event nicht durchgeführt wurde, steht nicht in Zusammenhang mit den aufgehobenen behördlichen Massnahmen, hätte doch auch jeder andere Krankheitsausbruch zu einer Absage oder Ver schiebung des Firmen events geführt . Insgesamt bestand keine Einschränkung auf grund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Be schwer de gegne rin hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für den Monat April 2022 demnach zu Recht abge wiesen. Daran ändert auch nichts, wenn der Be schwerdeführer in den vorange gangenen Monaten bis zum 3 1. März 2022
– zu Recht oder zu Unrecht, was vor liegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung erhalten hatte.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler