Sachverhalt
1.
X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsfü hrer der Y.___ GmbH, welche am 1 4. Oktober 2016 im Han delsregister eingetragen wurde. Die Y.___ GmbH bezweckt in erster Linie die Erbringung von Dienst leistungen im Bereich Coaching, Training, Beratung und Schulu ng von Personen und Unternehmen sowie die Durchführung von Workshops, Seminaren und Events (www.zefix.ch
; Urk. 6/2) . Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Am 2 4. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Veranstaltungsbranche) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 6/1; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,
Urk. 6/ 9- 10, Urk. 6/17, Urk. 6/28, Urk. 6/34, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/53, Urk. 6/ 57, U rk. 6/62, Urk. 6/66, Urk. 6/70, Urk. 6/73, Urk. 6/77, Urk. 6/ 89 und
Urk. 6/91). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 3 1. Oktober 2021
eine auf einem Tagesansatz zwischen Fr. 144.80 und Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/8, Urk. 6/30, Urk. 6/37, Urk. 6/43, Urk. 6 /47, Urk. 6/51, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk. 6/65, Urk. 6/69, Urk. 6/84 und
Urk. 6/109-115).
Am 5. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 an (Urk. 6/90). Mit Verfügung vom 2 7. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen ent sprechenden Anspruch (Urk. 6/99). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2022 (Eingangsdatum) Ein sprache (Urk. 6/102), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 6. Juni 2022 abwies (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschäd igung für den Zeitraum vom 1 7. b is zum 2 8. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Au gust 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beur teilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung im Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 202 2. Anwendbar sind daher die ab dem 1 7. Februar 2022 gültigen Bestim mungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchs berechtigt wenn: a.
sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis .
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.6
Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des Kreis schreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz [KS CE]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ab dem 1 7. Februar 2022 einzig noch im Veranstaltungsbereich tätige selbständiger werbende Personen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten un d eingetragene Partner, die ihre Erwerbstätigkeit auf grund von vor dem 1 7. Februar 2022 auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich hätten einschränken müssen und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte
verschobene Veranstaltung hätte in Z.___ stattgefunden. Corona-Erwerbsersatz entschädigung werde aber nur im Zusammenhang mit Veran staltungen in der Schweiz, die von schweizerischen Corona-Massnahmen betroffen seien, ausgerichtet. Des Weiteren würden in der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste Veranstaltungen seit Beginn der Corona-Pandemie aufge führt . Neu bestehe jedoch nur noch Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung bei Veranstaltungen, die im Antragsmonat stattgefunden hätten. Abgesagte Veran staltungen im Jahr 2020 seien für den Monat Februar 2022 nicht von Bedeutung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ GmbH seit 2016 im Veranstaltungs- und Trainingsbereich tätig sei . Einerseits organisiere er eigene Veranstaltungen (zum Beispiel Events im Volkshaus Zürich oder Unternehmer-Training s
an verschiedenen Orten). Andererseits sei er als Redner
unterwegs und trete an Grossveranstaltungen auf. Diese beiden Bereiche würden weit über 80 % des gesamten Umsatzes ausmachen. Die Corona-Zeit habe
das Unternehmen, das zum Glück finanzielle Unterstützung von der Beschwerde gegnerin erhalten habe, schwer getroffen. Seit Mitte Febru ar 2022 werde die Unter stützung nun
verweigert . Aktuell sei nur noch der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH angestellt. Von zwei Mitarbeiter n habe man sich trennen müssen. Auch das Büro sei
g ekündigt worden und der Beschwerdeführer arbeite
nun im Homeoffice. Es werde alles versucht, um die Firma zu retten.
Es gebe endlich
wieder Anfragen und verein zelte Buchungen. Die betreffenden Events/ Schulungen
seien aber erst im Jahr 202 3. Die Vorbereitungszeit für die Events betrage jeweils sechs bis neun Monate; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie selber organisiere oder ob er als Speaker gebucht werde. Wenn sich die Corona-Situation stabilisiere, müsste er
immer noch ein gutes hal bes Jahr ohne Einkommen überleben können. Es sei schwierig zu beweisen, wie viele Events abgesagt worden seien respektive wie viele Aufträge er nicht erhal ten habe. Deshalb habe er aufzeigen wollen, wie viele bereits gebuchte Events verschoben worden seien (Urk. 1). 3. 3.1
Am 1 6. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 1 7. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind eben falls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 3 0. Juni 2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des KS CE). 3.2
Ob der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen primär im Veranstaltungs bereich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall tätig ist, kann vorliegend offenbleiben.
Die einzige
von ihm konkret benannte Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher er hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben wurde, war
eine Veranst altung in Z.___ (Urk. 6/90/2) . Der Erwerbs- oder Lohnausfall aufgrund der Verschiebung einer
Veranstaltung im Ausland, welche allenfalls auf Corona-Massnahmen in Deutschland zurückzuführen war, ist in der Erwerbs - ersatzversicherung
nicht ver sichert. Weitere
konkrete abgesagte oder verschobene Veranstal tungen in der zweiten Hälfte von Februar 2022, welche der Be schwerde - führer organisiert oder an welchen er als Sprecher teilgenommen hätte,
erwähnte er nicht. Wie die Beschwerde gegnerin z u Recht feststellte,
kann eine Umsatzeinbusse im Februar 2022 nicht mit abgesagten Veranstaltungen aus dem Jahr 2020 begründet werden. Allgemein bekannt ist sodann, dass seit der Aufhebung der
Corona-Mass nahmen per 1 7. Februar 2022 wieder Veran - staltungen verschiedenster Art stattfinden, welche schon vor der Aufhebung der Massnahmen geplant wurden bzw. geplant werden konnten . Dass es dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2023 wieder möglich sein soll, Events und Schulungen oder Trainings durchzuführen, ist deshalb wenig glaubhaft. Die von ihm geltend gemachte Umsatzeinbusse für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 kann demnach nicht auf die Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus zurück geführt werden. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung im Zeitraum vom 1 7. b is zum 2 8. Februar 2022 ver neint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Oktober 2016 im Han delsregister eingetragen wurde. Die Y.___ GmbH bezweckt in erster Linie die Erbringung von Dienst leistungen im Bereich Coaching, Training, Beratung und Schulu ng von Personen und Unternehmen sowie die Durchführung von Workshops, Seminaren und Events (www.zefix.ch
; Urk. 6/2) . Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Am 2 4. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Veranstaltungsbranche) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 6/1; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,
Urk. 6/ 9- 10, Urk. 6/17, Urk. 6/28, Urk. 6/34, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/53, Urk. 6/ 57, U rk. 6/62, Urk. 6/66, Urk. 6/70, Urk. 6/73, Urk. 6/77, Urk. 6/ 89 und
Urk. 6/91). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art.
E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
E. 1.3 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beur teilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung im Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 202 2. Anwendbar sind daher die ab dem 1 7. Februar 2022 gültigen Bestim mungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden.
E. 1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen .
E. 1.5 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchs berechtigt wenn: a.
sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis .
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter).
E. 1.6 Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des Kreis schreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz [KS CE]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ab dem 1 7. Februar 2022 einzig noch im Veranstaltungsbereich tätige selbständiger werbende Personen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten un d eingetragene Partner, die ihre Erwerbstätigkeit auf grund von vor dem 1 7. Februar 2022 auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich hätten einschränken müssen und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte
verschobene Veranstaltung hätte in Z.___ stattgefunden. Corona-Erwerbsersatz entschädigung werde aber nur im Zusammenhang mit Veran staltungen in der Schweiz, die von schweizerischen Corona-Massnahmen betroffen seien, ausgerichtet. Des Weiteren würden in der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste Veranstaltungen seit Beginn der Corona-Pandemie aufge führt . Neu bestehe jedoch nur noch Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung bei Veranstaltungen, die im Antragsmonat stattgefunden hätten. Abgesagte Veran staltungen im Jahr 2020 seien für den Monat Februar 2022 nicht von Bedeutung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ GmbH seit 2016 im Veranstaltungs- und Trainingsbereich tätig sei . Einerseits organisiere er eigene Veranstaltungen (zum Beispiel Events im Volkshaus Zürich oder Unternehmer-Training s
an verschiedenen Orten). Andererseits sei er als Redner
unterwegs und trete an Grossveranstaltungen auf. Diese beiden Bereiche würden weit über 80 % des gesamten Umsatzes ausmachen. Die Corona-Zeit habe
das Unternehmen, das zum Glück finanzielle Unterstützung von der Beschwerde gegnerin erhalten habe, schwer getroffen. Seit Mitte Febru ar 2022 werde die Unter stützung nun
verweigert . Aktuell sei nur noch der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH angestellt. Von zwei Mitarbeiter n habe man sich trennen müssen. Auch das Büro sei
g ekündigt worden und der Beschwerdeführer arbeite
nun im Homeoffice. Es werde alles versucht, um die Firma zu retten.
Es gebe endlich
wieder Anfragen und verein zelte Buchungen. Die betreffenden Events/ Schulungen
seien aber erst im Jahr 202 3. Die Vorbereitungszeit für die Events betrage jeweils sechs bis neun Monate; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie selber organisiere oder ob er als Speaker gebucht werde. Wenn sich die Corona-Situation stabilisiere, müsste er
immer noch ein gutes hal bes Jahr ohne Einkommen überleben können. Es sei schwierig zu beweisen, wie viele Events abgesagt worden seien respektive wie viele Aufträge er nicht erhal ten habe. Deshalb habe er aufzeigen wollen, wie viele bereits gebuchte Events verschoben worden seien (Urk. 1). 3.
E. 3 1. Oktober 2021
eine auf einem Tagesansatz zwischen Fr. 144.80 und Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/8, Urk. 6/30, Urk. 6/37, Urk. 6/43, Urk.
E. 3.1 Am 1 6. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 1 7. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind eben falls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 3 0. Juni 2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des KS CE).
E. 3.2 Ob der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen primär im Veranstaltungs bereich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall tätig ist, kann vorliegend offenbleiben.
Die einzige
von ihm konkret benannte Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher er hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben wurde, war
eine Veranst altung in Z.___ (Urk. 6/90/2) . Der Erwerbs- oder Lohnausfall aufgrund der Verschiebung einer
Veranstaltung im Ausland, welche allenfalls auf Corona-Massnahmen in Deutschland zurückzuführen war, ist in der Erwerbs - ersatzversicherung
nicht ver sichert. Weitere
konkrete abgesagte oder verschobene Veranstal tungen in der zweiten Hälfte von Februar 2022, welche der Be schwerde - führer organisiert oder an welchen er als Sprecher teilgenommen hätte,
erwähnte er nicht. Wie die Beschwerde gegnerin z u Recht feststellte,
kann eine Umsatzeinbusse im Februar 2022 nicht mit abgesagten Veranstaltungen aus dem Jahr 2020 begründet werden. Allgemein bekannt ist sodann, dass seit der Aufhebung der
Corona-Mass nahmen per 1 7. Februar 2022 wieder Veran - staltungen verschiedenster Art stattfinden, welche schon vor der Aufhebung der Massnahmen geplant wurden bzw. geplant werden konnten . Dass es dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2023 wieder möglich sein soll, Events und Schulungen oder Trainings durchzuführen, ist deshalb wenig glaubhaft. Die von ihm geltend gemachte Umsatzeinbusse für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 kann demnach nicht auf die Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus zurück geführt werden. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung im Zeitraum vom 1 7. b is zum 2 8. Februar 2022 ver neint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 6 /47, Urk. 6/51, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk. 6/65, Urk. 6/69, Urk. 6/84 und
Urk. 6/109-115).
Am 5. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 an (Urk. 6/90). Mit Verfügung vom 2 7. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen ent sprechenden Anspruch (Urk. 6/99). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2022 (Eingangsdatum) Ein sprache (Urk. 6/102), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 6. Juni 2022 abwies (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschäd igung für den Zeitraum vom 1 7. b is zum 2 8. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Au gust 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art.
E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00060
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
4. Oktober 2022 in Sachen X.___ Y.___ GmbH Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsfü hrer der Y.___ GmbH, welche am 1 4. Oktober 2016 im Han delsregister eingetragen wurde. Die Y.___ GmbH bezweckt in erster Linie die Erbringung von Dienst leistungen im Bereich Coaching, Training, Beratung und Schulu ng von Personen und Unternehmen sowie die Durchführung von Workshops, Seminaren und Events (www.zefix.ch
; Urk. 6/2) . Sie ist der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen.
Am 2 4. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung der Y.___ GmbH bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung (Veranstaltungsbranche) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dnu ng Erwerbsausfall) an (Urk. 6/1; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug,
Urk. 6/ 9- 10, Urk. 6/17, Urk. 6/28, Urk. 6/34, Urk. 6/38, Urk. 6/44, Urk. 6/49, Urk. 6/53, Urk. 6/ 57, U rk. 6/62, Urk. 6/66, Urk. 6/70, Urk. 6/73, Urk. 6/77, Urk. 6/ 89 und
Urk. 6/91). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis zum 3 1. Oktober 2021
eine auf einem Tagesansatz zwischen Fr. 144.80 und Fr. 196.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/8, Urk. 6/30, Urk. 6/37, Urk. 6/43, Urk. 6 /47, Urk. 6/51, Urk. 6/55, Urk. 6/60, Urk. 6/65, Urk. 6/69, Urk. 6/84 und
Urk. 6/109-115).
Am 5. März 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichs kasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 an (Urk. 6/90). Mit Verfügung vom 2 7. April 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen ent sprechenden Anspruch (Urk. 6/99). Dagegen erhob der Versicherte am 5. Mai 2022 (Eingangsdatum) Ein sprache (Urk. 6/102), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1 6. Juni 2022 abwies (Urk. 2).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2 9. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschäd igung für den Zeitraum vom 1 7. b is zum 2 8. Februar 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2 4. Au gust 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beur teilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversicherungs gericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung im Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 202 2. Anwendbar sind daher die ab dem 1 7. Februar 2022 gültigen Bestim mungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen versicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchs berechtigt wenn: a.
sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis .
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.6
Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des Kreis schreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz [KS CE]). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass ab dem 1 7. Februar 2022 einzig noch im Veranstaltungsbereich tätige selbständiger werbende Personen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten un d eingetragene Partner, die ihre Erwerbstätigkeit auf grund von vor dem 1 7. Februar 2022 auf kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erheblich hätten einschränken müssen und die im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hätten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung hätten. Die vom Beschwerdeführer erwähnte
verschobene Veranstaltung hätte in Z.___ stattgefunden. Corona-Erwerbsersatz entschädigung werde aber nur im Zusammenhang mit Veran staltungen in der Schweiz, die von schweizerischen Corona-Massnahmen betroffen seien, ausgerichtet. Des Weiteren würden in der vom Beschwerdeführer eingereichten Liste Veranstaltungen seit Beginn der Corona-Pandemie aufge führt . Neu bestehe jedoch nur noch Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung bei Veranstaltungen, die im Antragsmonat stattgefunden hätten. Abgesagte Veran staltungen im Jahr 2020 seien für den Monat Februar 2022 nicht von Bedeutung (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Y.___ GmbH seit 2016 im Veranstaltungs- und Trainingsbereich tätig sei . Einerseits organisiere er eigene Veranstaltungen (zum Beispiel Events im Volkshaus Zürich oder Unternehmer-Training s
an verschiedenen Orten). Andererseits sei er als Redner
unterwegs und trete an Grossveranstaltungen auf. Diese beiden Bereiche würden weit über 80 % des gesamten Umsatzes ausmachen. Die Corona-Zeit habe
das Unternehmen, das zum Glück finanzielle Unterstützung von der Beschwerde gegnerin erhalten habe, schwer getroffen. Seit Mitte Febru ar 2022 werde die Unter stützung nun
verweigert . Aktuell sei nur noch der Beschwerdeführer bei der Y.___ GmbH angestellt. Von zwei Mitarbeiter n habe man sich trennen müssen. Auch das Büro sei
g ekündigt worden und der Beschwerdeführer arbeite
nun im Homeoffice. Es werde alles versucht, um die Firma zu retten.
Es gebe endlich
wieder Anfragen und verein zelte Buchungen. Die betreffenden Events/ Schulungen
seien aber erst im Jahr 202 3. Die Vorbereitungszeit für die Events betrage jeweils sechs bis neun Monate; dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer sie selber organisiere oder ob er als Speaker gebucht werde. Wenn sich die Corona-Situation stabilisiere, müsste er
immer noch ein gutes hal bes Jahr ohne Einkommen überleben können. Es sei schwierig zu beweisen, wie viele Events abgesagt worden seien respektive wie viele Aufträge er nicht erhal ten habe. Deshalb habe er aufzeigen wollen, wie viele bereits gebuchte Events verschoben worden seien (Urk. 1). 3. 3.1
Am 1 6. Februar 2022 hat der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 1 7. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Masken tragepflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, aufgehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind eben falls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie Selbständigerwerbenden im Veranstaltungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschrän kung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, nament lich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 3 0. Juni 2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des KS CE). 3.2
Ob der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen primär im Veranstaltungs bereich im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall tätig ist, kann vorliegend offenbleiben.
Die einzige
von ihm konkret benannte Veranstaltung in der zweiten Hälfte von Februar 2022, an welcher er hätte auftreten sollen und welche aufgrund der Corona-Pandemie verschoben wurde, war
eine Veranst altung in Z.___ (Urk. 6/90/2) . Der Erwerbs- oder Lohnausfall aufgrund der Verschiebung einer
Veranstaltung im Ausland, welche allenfalls auf Corona-Massnahmen in Deutschland zurückzuführen war, ist in der Erwerbs - ersatzversicherung
nicht ver sichert. Weitere
konkrete abgesagte oder verschobene Veranstal tungen in der zweiten Hälfte von Februar 2022, welche der Be schwerde - führer organisiert oder an welchen er als Sprecher teilgenommen hätte,
erwähnte er nicht. Wie die Beschwerde gegnerin z u Recht feststellte,
kann eine Umsatzeinbusse im Februar 2022 nicht mit abgesagten Veranstaltungen aus dem Jahr 2020 begründet werden. Allgemein bekannt ist sodann, dass seit der Aufhebung der
Corona-Mass nahmen per 1 7. Februar 2022 wieder Veran - staltungen verschiedenster Art stattfinden, welche schon vor der Aufhebung der Massnahmen geplant wurden bzw. geplant werden konnten . Dass es dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2023 wieder möglich sein soll, Events und Schulungen oder Trainings durchzuführen, ist deshalb wenig glaubhaft. Die von ihm geltend gemachte Umsatzeinbusse für den Zeitraum vom 1 7. bis zum 2 8. Februar 2022 kann demnach nicht auf die Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus zurück geführt werden. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung im Zeitraum vom 1 7. b is zum 2 8. Februar 2022 ver neint wurde, erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl