Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, ist im Bereich Informatik und Webdesign tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Oktober 1999 als Selbstän dig erwerbender ange schlossen (Urk. 6/50) . Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 73’400.-
- festgesetzt (Mitteilung vom 29 . Ja nuar 2019, Urk. 6/1). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Betriebs ein stellung) gestützt auf die Ver ord nung über Mas snahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an .
Im Anmeldeformular gab er an, dass er an Veran stal tun gen wie Gene ral ver samm lungen oder Konferenzen als Regisseur und Tech ni ker tätig und für die Inhalte der Events (Charts, Videos) zuständig sei. Sein Betrieb sei aufgrund der Bundes rats mass nahmen seit dem 1 7. März 2020 geschlossen (Urk. 6/21). In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Härtefall rege lung für Selb stän dig erwerbende aus (Urk. 6/24, Urk. 6/27). Anschliessend bezahl te die Aus gleichs kasse X.___ entsprechend seine n
Anträgen vom 18. M ai 2020, 1 2. Oktober 2020, 6. Januar, 5. März, 4. Mai, 1 7. Juli und 3. August 2021 (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/40, Urk. 6/47, Urk. 6/53, Urk. 6/54, Urk. 6/58, Urk. 6/61) für die
Zeitperioden vom 1 7. Mai bis 3 1. Oktober 2020 sowie Dezember 2020, Februar bis April 2021 und Juni bis Juli 2021 eine Erwerbs ersatz entschä digung wegen annullierter Veranstaltungen aus (Urk. 6/28, U rk. 6/30 -32, Urk. 6/34, Urk. 6/ 37, Urk. 6/43, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/62). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1. März 2022 machte X.___ einen An spruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 geltend (Urk. 6/77-79). In den Anmeldeformularen gab er an, auf grund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben . Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Ein schrän kun gen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Mass nahmen zu sam men hänge (Verfügung vom 1 4. März 2022, Urk. 6/81) und der Be schwer deführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig sei (Verfügung vom 14. März 2022, Urk. 6/82). Die da gegen vom Versicherten am 2 0. April 2022 erhobene Einspra che (Urk. 6/89) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 31. Mai 2022 ab (Urk. 6/92 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2022 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 5, unter Beil age der Kassenakten [Urk. 6/1-93]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 4. Juli 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Beschwerdeführer sei im Bereich Infor matik und Webdesign tätig. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Er werbs einbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), faktisch sei er im Veranstaltungsbereich tätig. Informatik sei ein essenzieller, nicht wegzudenkender Teil jeder Veranstaltung. Alle seine Aufträge stünden im direkten Zusammenhang mit einer Veranstaltung. Insofern sei der Nachweis seines Erwerbsausfalls im Zusammenhang mit den abgesagten resp. nicht durch geführten Veranstaltungen im Januar und Februar 2022 aufgrund behördlicher Auflagen erbracht (Urk. 1). 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung auf genommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.
1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch neh men (Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar
2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmittei lung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständi gen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni
2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet . An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Masken pflicht (vgl.
Medie n mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge ho ben.
Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 1 7. Februar 2022 ausgenom men von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, kein en Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränk ter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Februar 2022 gültig ge wese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die
Monate Januar und Fe bruar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monat en gültigen Bestim mun gen anwend bar. 2.4
2.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tä tiger im Bereich Informatik und Webdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben biete t er Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen an. Diese um fassten Audio-, Video- und IT-Technik, Ablauf- und Videoregie, Präsen ta tions support sowie die Erstellung von Charts, Trailern und Animationen (Urk. 6/89). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung zu Beginn bis 1 6. Mai 2020 aufgrund der Härte fall regelung (Urk. 6/24, Urk. 6/27), ab 1 7. Mai 2020 bis 31. Juli 2021 aufgrund annullierter Veranstal tun gen aus (vgl. 6/28, Urk. 6/30-32, Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk.
6/43, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/62), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall . Dass der Beschwerdeführer im Januar und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von min des tens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/77, Urk. 6/78). In den Verfügungen vom 14.
März 2022 sowie im Ein sprache entscheid vom 31.
Mai 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin ein zig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kau sa lität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle der Beschwerdeführer nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 1 7. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung bestehe . 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel ten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld auf grund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Januar und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Mass nah men gegen das Corona-Virus zurückzuführen war, wobei offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als im Veranstaltungsbereich tätige Person zu quali fizieren ist . Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikums messen resp. Veranstaltungen in Innenräumen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifi kats pflicht für al le Personen ab 16 Jahre bestand .
Ferner bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum bis 3. Februar 2022 eine Homeoffice-Pflicht
(vgl. E. 2.2 hiervor). Die se bestand insoweit, als Arbeitgeber verpflichtet waren sicherzustel len, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
E inzig diese Mass nahme n interessieren in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. 3.4
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbsein busse (Urk. 1). Mit Ausnahme der Y.___ Tagung vom 1 0. und 1 1. Februar 2022 war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Januar oder Februar 2022 geplant (vgl. Urk. 3/3). Mit seiner Argumentation, wonach die A bsage der Y.___ Tagung auf die bis 17. Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Ver an stal tungen in Innenräumen zurück zuführen gewesen und daraus eine anspruchs begründende Umsatzeinbusse resultiert sei (Urk. 1), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publi kums messen resp. Veran stal tungen in Innenräumen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht im Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2 .2). Dass teils Veran stalter trotz dem auf die Durchführung einer Tagung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehmeri sche Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Be schwerdegegnerin hat die Gesuche des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für die Zeitperiode
1. Januar bis 28 . Fe bru ar 2022 demnach zu Recht abge wiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Beschwerdeführer sei im Bereich Infor matik und Webdesign tätig. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Er werbs einbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), faktisch sei er im Veranstaltungsbereich tätig. Informatik sei ein essenzieller, nicht wegzudenkender Teil jeder Veranstaltung. Alle seine Aufträge stünden im direkten Zusammenhang mit einer Veranstaltung. Insofern sei der Nachweis seines Erwerbsausfalls im Zusammenhang mit den abgesagten resp. nicht durch geführten Veranstaltungen im Januar und Februar 2022 aufgrund behördlicher Auflagen erbracht (Urk. 1). 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.
E. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tä tiger im Bereich Informatik und Webdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben biete t er Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen an. Diese um fassten Audio-, Video- und IT-Technik, Ablauf- und Videoregie, Präsen ta tions support sowie die Erstellung von Charts, Trailern und Animationen (Urk. 6/89). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung zu Beginn bis 1 6. Mai 2020 aufgrund der Härte fall regelung (Urk. 6/24, Urk. 6/27), ab 1 7. Mai 2020 bis 31. Juli 2021 aufgrund annullierter Veranstal tun gen aus (vgl. 6/28, Urk. 6/30-32, Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk.
6/43, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/62), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall . Dass der Beschwerdeführer im Januar und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von min des tens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/77, Urk. 6/78). In den Verfügungen vom 14.
März 2022 sowie im Ein sprache entscheid vom 31.
Mai 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin ein zig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kau sa lität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle der Beschwerdeführer nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 1 7. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung bestehe .
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel ten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld auf grund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird.
E. 3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Januar und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Mass nah men gegen das Corona-Virus zurückzuführen war, wobei offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als im Veranstaltungsbereich tätige Person zu quali fizieren ist . Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikums messen resp. Veranstaltungen in Innenräumen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifi kats pflicht für al le Personen ab 16 Jahre bestand .
Ferner bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum bis 3. Februar 2022 eine Homeoffice-Pflicht
(vgl. E. 2.2 hiervor). Die se bestand insoweit, als Arbeitgeber verpflichtet waren sicherzustel len, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
E inzig diese Mass nahme n interessieren in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch.
E. 3.4 Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbsein busse (Urk. 1). Mit Ausnahme der Y.___ Tagung vom 1 0. und 1 1. Februar 2022 war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Januar oder Februar 2022 geplant (vgl. Urk. 3/3). Mit seiner Argumentation, wonach die A bsage der Y.___ Tagung auf die bis 17. Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Ver an stal tungen in Innenräumen zurück zuführen gewesen und daraus eine anspruchs begründende Umsatzeinbusse resultiert sei (Urk. 1), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publi kums messen resp. Veran stal tungen in Innenräumen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht im Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2 .2). Dass teils Veran stalter trotz dem auf die Durchführung einer Tagung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehmeri sche Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Be schwerdegegnerin hat die Gesuche des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für die Zeitperiode
1. Januar bis 28 . Fe bru ar 2022 demnach zu Recht abge wiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art.
E. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni
2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet . An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Masken pflicht (vgl.
Medie n mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art.
E. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge ho ben.
Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 1 7. Februar 2022 ausgenom men von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, kein en Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränk ter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Februar 2022 gültig ge wese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die
Monate Januar und Fe bruar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monat en gültigen Bestim mun gen anwend bar. 2.4
2.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00059
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
27. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, ist im Bereich Informatik und Webdesign tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Oktober 1999 als Selbstän dig erwerbender ange schlossen (Urk. 6/50) . Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 73’400.-
- festgesetzt (Mitteilung vom 29 . Ja nuar 2019, Urk. 6/1). Am 29. März 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Ver si cher te bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Betriebs ein stellung) gestützt auf die Ver ord nung über Mas snahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Er werbs au sfall) an .
Im Anmeldeformular gab er an, dass er an Veran stal tun gen wie Gene ral ver samm lungen oder Konferenzen als Regisseur und Tech ni ker tätig und für die Inhalte der Events (Charts, Videos) zuständig sei. Sein Betrieb sei aufgrund der Bundes rats mass nahmen seit dem 1 7. März 2020 geschlossen (Urk. 6/21). In der Folge richtete ihm die Ausgleichskasse für die Zeitperiode vom 1 7. März bis 1 6. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach der Härtefall rege lung für Selb stän dig erwerbende aus (Urk. 6/24, Urk. 6/27). Anschliessend bezahl te die Aus gleichs kasse X.___ entsprechend seine n
Anträgen vom 18. M ai 2020, 1 2. Oktober 2020, 6. Januar, 5. März, 4. Mai, 1 7. Juli und 3. August 2021 (vgl. Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/40, Urk. 6/47, Urk. 6/53, Urk. 6/54, Urk. 6/58, Urk. 6/61) für die
Zeitperioden vom 1 7. Mai bis 3 1. Oktober 2020 sowie Dezember 2020, Februar bis April 2021 und Juni bis Juli 2021 eine Erwerbs ersatz entschä digung wegen annullierter Veranstaltungen aus (Urk. 6/28, U rk. 6/30 -32, Urk. 6/34, Urk. 6/ 37, Urk. 6/43, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/62). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1. März 2022 machte X.___ einen An spruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 geltend (Urk. 6/77-79). In den Anmeldeformularen gab er an, auf grund behördlicher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben . Die Ausgleichskasse verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Ein schrän kun gen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Mass nahmen zu sam men hänge (Verfügung vom 1 4. März 2022, Urk. 6/81) und der Be schwer deführer nicht im Veranstaltungsbereich tätig sei (Verfügung vom 14. März 2022, Urk. 6/82). Die da gegen vom Versicherten am 2 0. April 2022 erhobene Einspra che (Urk. 6/89) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 31. Mai 2022 ab (Urk. 6/92 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Juni 2022 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Januar und Februar 2022 (Urk. 1).
Mit Schreiben vom 1 2. Juli 2022 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 5, unter Beil age der Kassenakten [Urk. 6/1-93]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 4. Juli 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Beschwerdeführer sei im Bereich Infor matik und Webdesign tätig. Der Zusammenhang zwischen der geltend ge machten Er werbs einbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), faktisch sei er im Veranstaltungsbereich tätig. Informatik sei ein essenzieller, nicht wegzudenkender Teil jeder Veranstaltung. Alle seine Aufträge stünden im direkten Zusammenhang mit einer Veranstaltung. Insofern sei der Nachweis seines Erwerbsausfalls im Zusammenhang mit den abgesagten resp. nicht durch geführten Veranstaltungen im Januar und Februar 2022 aufgrund behördlicher Auflagen erbracht (Urk. 1). 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung auf genommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.
1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch neh men (Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar
2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durch führung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wie der statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmittei lung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständi gen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffentlich zugänglichen Innen räumen fortge führt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni
2021 gültig gewesenen Fassung). Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. Sep tember
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet . An Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht entfielen alle anderen Schutzmassnahmen, wie die Masken pflicht (vgl.
Medie n mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge ho ben.
Mit der Aufhebung der Massnahmen konnte ab 1 7. Februar 2022 ausgenom men von Personen, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, kein en Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebs schliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränk ter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 1 7. Februar 2022 gültig ge wese nen Fassung; vgl. auch Medien mi t teilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022). 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die
Monate Januar und Fe bruar 202 2. Ent spre chend sind die in diesen Monat en gültigen Bestim mun gen anwend bar. 2.4
2.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. Januar 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tä tiger im Bereich Informatik und Webdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben biete t er Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen an. Diese um fassten Audio-, Video- und IT-Technik, Ablauf- und Videoregie, Präsen ta tions support sowie die Erstellung von Charts, Trailern und Animationen (Urk. 6/89). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfall ent schä di gung zu Beginn bis 1 6. Mai 2020 aufgrund der Härte fall regelung (Urk. 6/24, Urk. 6/27), ab 1 7. Mai 2020 bis 31. Juli 2021 aufgrund annullierter Veranstal tun gen aus (vgl. 6/28, Urk. 6/30-32, Urk. 6/34, Urk. 6/37, Urk.
6/43, Urk. 6/48, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/62), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall . Dass der Beschwerdeführer im Januar und im Februar 2022 eine Umsatzeinbusse von min des tens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 6/77, Urk. 6/78). In den Verfügungen vom 14.
März 2022 sowie im Ein sprache entscheid vom 31.
Mai 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin ein zig zu den behördlich an geordneten Massnah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kau sa lität der Umsatzein busse mit den geltenden Mass nahmen nicht mehr gegeben sei. Ferner falle der Beschwerdeführer nicht unter im Veranstaltungsbereich tätige Personen, weshalb ab 1 7. Februar 2022 per se kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung bestehe . 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gel ten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Er werbs tätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) da rauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mi sche Umfeld auf grund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatz entschädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten Januar und Februar 2022 auf die staatlich verordneten Mass nah men gegen das Corona-Virus zurückzuführen war, wobei offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer als im Veranstaltungsbereich tätige Person zu quali fizieren ist . Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikums messen resp. Veranstaltungen in Innenräumen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifi kats pflicht für al le Personen ab 16 Jahre bestand .
Ferner bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum bis 3. Februar 2022 eine Homeoffice-Pflicht
(vgl. E. 2.2 hiervor). Die se bestand insoweit, als Arbeitgeber verpflichtet waren sicherzustel len, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung).
E inzig diese Mass nahme n interessieren in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. 3.4
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbsein busse (Urk. 1). Mit Ausnahme der Y.___ Tagung vom 1 0. und 1 1. Februar 2022 war jedoch keine dieser Veranstaltungen für Januar oder Februar 2022 geplant (vgl. Urk. 3/3). Mit seiner Argumentation, wonach die A bsage der Y.___ Tagung auf die bis 17. Februar 2022 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Ver an stal tungen in Innenräumen zurück zuführen gewesen und daraus eine anspruchs begründende Umsatzeinbusse resultiert sei (Urk. 1), ver mag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. So waren Fach- und Publi kums messen resp. Veran stal tungen in Innenräumen unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes und der Zerti fikats pflicht im Februar 2022 erlaubt (vgl. vorstehend E. 2 .2). Dass teils Veran stalter trotz dem auf die Durchführung einer Tagung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Massnahmen der Durch führung von Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehmeri sche Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbs ein bussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Insgesamt bestand keine Einschränkung aufgrund von behördlich ange ord neten Massnahmen zur Bekämpfung der Covi d-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Be schwerdegegnerin hat die Gesuche des Beschwerdeführers um Auszahlung einer Corona-Erwerbs ausfall entschä di gung für die Zeitperiode
1. Januar bis 28 . Fe bru ar 2022 demnach zu Recht abge wiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler