Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1961, Organisator von Wanderungen, Wanderreisen und Schneeschuhtouren (vgl. www . «...» . ch),
ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbe nder angeschlossen.
Am 1 3. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichs kass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/1; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbe zug, Urk. 5/7, Urk. 5/10-11, Urk. 5/13, Urk. 5/15, Urk. 5/18, Urk. 5/20, Urk. 5/23, Urk. 5/25, Urk. 5/27 -29, Urk. 5/33, Urk. 5/37 und Urk. 5/42). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020, vom 1. November bis zum 3 1. Dezember 2020 und vom 1. März 2021 bis zum 1 6. Februar
2022 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 28.-- beruhende Corona-E rwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 5 /5, Urk. 5/8-9, Urk. 5/14, Urk. 5/17, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/26, Urk. 5/30, Urk. 5/35-36, Urk. 5/38 und Urk. 5/44).
Am 1 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeit raum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 an (Urk. 5/ 39-41). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen en tsprechenden Anspruch (Urk. 5/43). Dagegen erhob de r Versicherte am 2 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/45), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Coron a-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 6. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Au gust 2022 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber
2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1 .2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober
2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai
2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember
2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und gene sene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Febru ar
2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1 .3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversiche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit punkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 1 .4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchs berechtigt wenn: a.
sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis .
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.6
Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tä tig keit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veran staltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des Kreisschrei bens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz [ KS CE ]). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass per 1 7. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen des Bundes aufgehoben worden seien. Ab diesem Zeitpunkt noch a nspruchsberechtigt seien
im Veran staltungsbereich tätige selbständigerwerbende Personen, die aufgrund von vor dem 1 7. Februar 2022 auf kantonale r oder auf Bundesebene beschlossener Mass nahmen erhebl ich in de r Erwerbstätigkeit eingeschränkt seien. Laut Anmeldung für die selbständige Erwerbstätigkeit vom 2 5. August 2016 sei der Beschwerde führer in der Branche «Bildung + Tourismus» tätig, nicht im Veranstaltungs bereich . Eine Umsatzeinbusse, die durc h Vorschriften und Massnahmen im Aus land entstehe, werde durch die Corona-E rwerbsersatzentschädigung sodann nicht abgedeckt. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass si ch die Teilnehmer der Touren gemäss Angaben des
Beschwerdeführers zunächst mental auf ihre Freihei t vorbereiten müssten . Ein Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und den Corona-Massnahmen des Bundes oder Kantons könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Outdoor-Touren organisiere und damit im Veranstaltungsbereich tätig sei. Die nunmehr aufgeho benen Corona-Massnahmen hätten eine nachhaltige Wirkung auf seinen Tätig keitsbereich. Einerseits würden sich geeignete Unterkünfte für Gruppen nicht innert 14 Tagen buchen l assen. Andererseits bestehe ein Intervall zwischen dem Anmeldeschluss zu einer Veranstaltung und ihrem Beginn. In den vergangenen zwei Jahren habe der Bundesrat in hoher Kadenz neue Corona-Massnahmen beschlossen. Die Information für die Öffentlichkeit und das Inkrafttreten hätten jeweils nur wenige Tage auseinand ergelegen, bei der Aufhebung der Masken- und Zertifikatspflicht für Veranstaltungen gar nur einige Stunden. Die Organi satoren von vielen Veranstaltungen würden jedoch längere Reaktionszeiten benö tigen. Die Gäste und Teilnehmenden seiner Touren würden nach der zwei jährigen Panikmache noch deutlich länger brauchen, um sich mental auf die wiederer langten Freiheiten und M öglichkeiten einzustellen (Urk. 1). 3. 3.1
Am 1 6. Februar 2022 hat der Bunde srat beschlossen, die Covid-19- Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 1 7. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentrage pflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, auf gehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbei tgeberähnlicher Stellung sowie S elbst ändige rwerbenden im Veranstal tungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben wei terhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nach haltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 3 0. Juni
2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des KS CE). 3.2
Wie dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Webseite www . «...» .ch (Urk. 1 S. 4) zu entnehmen ist, organisierte er im Februar und März 2022 ins gesamt zwölf Schneeschuhtouren, elf davon in der Schweiz und eine in Italien . Inwiefern die bisherigen Corona -Massnahmen des Bundes oder der Kantone den Beschwerdeführer
bei der Promotion, Organisation und Durchführung dieser Touren eingeschränkt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Die Durchführung von Wanderreisen, Wander- und Schneeschuhtouren war bereits seit dem 19. April 2021 wieder möglich (vgl. E. 1.2) . Geeignete Unterkünfte hätte der Beschwerdeführer
schon weit im Voraus
reservieren oder buchen können .
Dass der Anmeldeschluss für die Touren jeweils nur wenige Tage oder Wochen vor deren Beginn war (vgl. Urk. 1 S. 4), lag in seiner E ntscheidung und kann nicht auf die Corona-Massnahmen zurückgeführt werden. Nicht in der Erwerbs ersatzversicherung versichert ist sodann, d ass in Italien möglicherweise über den 1 7. Februar 2022 s trengere Corona-Massnahmen galten . Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, dass sich die Tei lnehmenden seiner Touren zunächst mental auf die wiedererlangten « Freiheiten » hätten einstellen müssen, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte Umsatzeinbusse im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus .
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Organisator von Wander reisen, Wander
- und Schnee schuhtouren im Veranstal tungsbereich nach
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rord nung Erwerbsausfall tätig ist. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 verneint wurde, e rweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 6. Februar
2022 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 28.-- beruhende Corona-E rwerbsersatzentschädigung aus (Urk.
E. 1.5 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art.
E. 1.6 Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tä tig keit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veran staltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des Kreisschrei bens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz [ KS CE ]). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass per 1 7. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen des Bundes aufgehoben worden seien. Ab diesem Zeitpunkt noch a nspruchsberechtigt seien
im Veran staltungsbereich tätige selbständigerwerbende Personen, die aufgrund von vor dem 1 7. Februar 2022 auf kantonale r oder auf Bundesebene beschlossener Mass nahmen erhebl ich in de r Erwerbstätigkeit eingeschränkt seien. Laut Anmeldung für die selbständige Erwerbstätigkeit vom 2 5. August 2016 sei der Beschwerde führer in der Branche «Bildung + Tourismus» tätig, nicht im Veranstaltungs bereich . Eine Umsatzeinbusse, die durc h Vorschriften und Massnahmen im Aus land entstehe, werde durch die Corona-E rwerbsersatzentschädigung sodann nicht abgedeckt. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass si ch die Teilnehmer der Touren gemäss Angaben des
Beschwerdeführers zunächst mental auf ihre Freihei t vorbereiten müssten . Ein Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und den Corona-Massnahmen des Bundes oder Kantons könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Outdoor-Touren organisiere und damit im Veranstaltungsbereich tätig sei. Die nunmehr aufgeho benen Corona-Massnahmen hätten eine nachhaltige Wirkung auf seinen Tätig keitsbereich. Einerseits würden sich geeignete Unterkünfte für Gruppen nicht innert
E. 5 /5, Urk. 5/8-9, Urk. 5/14, Urk. 5/17, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/26, Urk. 5/30, Urk. 5/35-36, Urk. 5/38 und Urk. 5/44).
Am 1 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeit raum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 an (Urk. 5/ 39-41). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen en tsprechenden Anspruch (Urk. 5/43). Dagegen erhob de r Versicherte am 2 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/45), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Coron a-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 6. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Au gust 2022 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber
2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1 .2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober
2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art.
E. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai
2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember
2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und gene sene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Febru ar
2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1 .3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversiche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit punkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 1 .4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen .
E. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchs berechtigt wenn: a.
sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis .
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter).
E. 14 Tagen buchen l assen. Andererseits bestehe ein Intervall zwischen dem Anmeldeschluss zu einer Veranstaltung und ihrem Beginn. In den vergangenen zwei Jahren habe der Bundesrat in hoher Kadenz neue Corona-Massnahmen beschlossen. Die Information für die Öffentlichkeit und das Inkrafttreten hätten jeweils nur wenige Tage auseinand ergelegen, bei der Aufhebung der Masken- und Zertifikatspflicht für Veranstaltungen gar nur einige Stunden. Die Organi satoren von vielen Veranstaltungen würden jedoch längere Reaktionszeiten benö tigen. Die Gäste und Teilnehmenden seiner Touren würden nach der zwei jährigen Panikmache noch deutlich länger brauchen, um sich mental auf die wiederer langten Freiheiten und M öglichkeiten einzustellen (Urk. 1). 3. 3.1
Am 1 6. Februar 2022 hat der Bunde srat beschlossen, die Covid-19- Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 1 7. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentrage pflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, auf gehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbei tgeberähnlicher Stellung sowie S elbst ändige rwerbenden im Veranstal tungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben wei terhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nach haltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 3 0. Juni
2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des KS CE). 3.2
Wie dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Webseite www . «...» .ch (Urk. 1 S. 4) zu entnehmen ist, organisierte er im Februar und März 2022 ins gesamt zwölf Schneeschuhtouren, elf davon in der Schweiz und eine in Italien . Inwiefern die bisherigen Corona -Massnahmen des Bundes oder der Kantone den Beschwerdeführer
bei der Promotion, Organisation und Durchführung dieser Touren eingeschränkt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Die Durchführung von Wanderreisen, Wander- und Schneeschuhtouren war bereits seit dem 19. April 2021 wieder möglich (vgl. E. 1.2) . Geeignete Unterkünfte hätte der Beschwerdeführer
schon weit im Voraus
reservieren oder buchen können .
Dass der Anmeldeschluss für die Touren jeweils nur wenige Tage oder Wochen vor deren Beginn war (vgl. Urk. 1 S. 4), lag in seiner E ntscheidung und kann nicht auf die Corona-Massnahmen zurückgeführt werden. Nicht in der Erwerbs ersatzversicherung versichert ist sodann, d ass in Italien möglicherweise über den 1 7. Februar 2022 s trengere Corona-Massnahmen galten . Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, dass sich die Tei lnehmenden seiner Touren zunächst mental auf die wiedererlangten « Freiheiten » hätten einstellen müssen, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte Umsatzeinbusse im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus .
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Organisator von Wander reisen, Wander
- und Schnee schuhtouren im Veranstal tungsbereich nach
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rord nung Erwerbsausfall tätig ist. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 verneint wurde, e rweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00055
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 2 4. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1961, Organisator von Wanderungen, Wanderreisen und Schneeschuhtouren (vgl. www . «...» . ch),
ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selbständigerwerbe nder angeschlossen.
Am 1 3. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichs kass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 5/1; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbe zug, Urk. 5/7, Urk. 5/10-11, Urk. 5/13, Urk. 5/15, Urk. 5/18, Urk. 5/20, Urk. 5/23, Urk. 5/25, Urk. 5/27 -29, Urk. 5/33, Urk. 5/37 und Urk. 5/42). Die Ausgleichskasse richtete dem Versicherten im Zeitraum vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020, vom 1. November bis zum 3 1. Dezember 2020 und vom 1. März 2021 bis zum 1 6. Februar
2022 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 28.-- beruhende Corona-E rwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 5 /5, Urk. 5/8-9, Urk. 5/14, Urk. 5/17, Urk. 5/19, Urk. 5/21, Urk. 5/24, Urk. 5/26, Urk. 5/30, Urk. 5/35-36, Urk. 5/38 und Urk. 5/44).
Am 1 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeit raum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 an (Urk. 5/ 39-41). Mit Verfügung vom 1 6. Mai 2022 verneinte die Ausgleichskasse einen en tsprechenden Anspruch (Urk. 5/43). Dagegen erhob de r Versicherte am 2 3. Mai 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 5/45), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 31. Mai 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Coron a-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeant wort vom 1 6. August 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 1 7. Au gust 2022 angezeigt wurde (Urk. 6). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi demie vom 2 5. September
2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Septem ber
2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ord nung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1 .2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober
2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai
2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember
2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und gene sene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Febru ar
2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1 .3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialversiche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit punkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE
131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022. Anwendbar sind daher die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der ent sprechen den Fassung zitiert werden. 1 .4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver sicherung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchs berechtigt wenn: a.
sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; a bis .
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
D ie Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.6
Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tä tig keit ausüben (zum Beispiel Ton- oder Lichttechniker), oder aber selber an Veran staltungen auftreten (zum Beispiel Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des Kreisschrei bens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz [ KS CE ]). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass per 1 7. Februar 2022 sämtliche Corona-Massnahmen des Bundes aufgehoben worden seien. Ab diesem Zeitpunkt noch a nspruchsberechtigt seien
im Veran staltungsbereich tätige selbständigerwerbende Personen, die aufgrund von vor dem 1 7. Februar 2022 auf kantonale r oder auf Bundesebene beschlossener Mass nahmen erhebl ich in de r Erwerbstätigkeit eingeschränkt seien. Laut Anmeldung für die selbständige Erwerbstätigkeit vom 2 5. August 2016 sei der Beschwerde führer in der Branche «Bildung + Tourismus» tätig, nicht im Veranstaltungs bereich . Eine Umsatzeinbusse, die durc h Vorschriften und Massnahmen im Aus land entstehe, werde durch die Corona-E rwerbsersatzentschädigung sodann nicht abgedeckt. Dasselbe gelte auch für den Umstand, dass si ch die Teilnehmer der Touren gemäss Angaben des
Beschwerdeführers zunächst mental auf ihre Freihei t vorbereiten müssten . Ein Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers und den Corona-Massnahmen des Bundes oder Kantons könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er Outdoor-Touren organisiere und damit im Veranstaltungsbereich tätig sei. Die nunmehr aufgeho benen Corona-Massnahmen hätten eine nachhaltige Wirkung auf seinen Tätig keitsbereich. Einerseits würden sich geeignete Unterkünfte für Gruppen nicht innert 14 Tagen buchen l assen. Andererseits bestehe ein Intervall zwischen dem Anmeldeschluss zu einer Veranstaltung und ihrem Beginn. In den vergangenen zwei Jahren habe der Bundesrat in hoher Kadenz neue Corona-Massnahmen beschlossen. Die Information für die Öffentlichkeit und das Inkrafttreten hätten jeweils nur wenige Tage auseinand ergelegen, bei der Aufhebung der Masken- und Zertifikatspflicht für Veranstaltungen gar nur einige Stunden. Die Organi satoren von vielen Veranstaltungen würden jedoch längere Reaktionszeiten benö tigen. Die Gäste und Teilnehmenden seiner Touren würden nach der zwei jährigen Panikmache noch deutlich länger brauchen, um sich mental auf die wiederer langten Freiheiten und M öglichkeiten einzustellen (Urk. 1). 3. 3.1
Am 1 6. Februar 2022 hat der Bunde srat beschlossen, die Covid-19- Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Ab dem 1 7. Februar 2022 sind alle Massnahmen, abgesehen von der Maskentrage pflicht im öffentlichen Verkehr und in gewissen Gesundheitseinrichtungen, auf gehoben. Die Leistungen der Corona-Erwerbsausfallentschädigung sind ebenfalls aufgehoben, mit Ausnahme der besonders gefährdeten Personen und Personen in arbei tgeberähnlicher Stellung sowie S elbst ändige rwerbenden im Veranstal tungsbereich. Personen, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind, haben wei terhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nach haltigere Wirkung haben als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibt der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit im Veranstaltungsbereich bis zum 3 0. Juni
2022 bestehen (Vorwort zur Version 25 des KS CE). 3.2
Wie dem vom Beschwerdeführer eingereichten Auszug aus der Webseite www . «...» .ch (Urk. 1 S. 4) zu entnehmen ist, organisierte er im Februar und März 2022 ins gesamt zwölf Schneeschuhtouren, elf davon in der Schweiz und eine in Italien . Inwiefern die bisherigen Corona -Massnahmen des Bundes oder der Kantone den Beschwerdeführer
bei der Promotion, Organisation und Durchführung dieser Touren eingeschränkt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Die Durchführung von Wanderreisen, Wander- und Schneeschuhtouren war bereits seit dem 19. April 2021 wieder möglich (vgl. E. 1.2) . Geeignete Unterkünfte hätte der Beschwerdeführer
schon weit im Voraus
reservieren oder buchen können .
Dass der Anmeldeschluss für die Touren jeweils nur wenige Tage oder Wochen vor deren Beginn war (vgl. Urk. 1 S. 4), lag in seiner E ntscheidung und kann nicht auf die Corona-Massnahmen zurückgeführt werden. Nicht in der Erwerbs ersatzversicherung versichert ist sodann, d ass in Italien möglicherweise über den 1 7. Februar 2022 s trengere Corona-Massnahmen galten . Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, dass sich die Tei lnehmenden seiner Touren zunächst mental auf die wiedererlangten « Freiheiten » hätten einstellen müssen, offensichtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die geltend gemachte Umsatzeinbusse im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 stand somit nicht im Zusammenhang mit den Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Bekämpfung des Coronavirus .
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer als Organisator von Wander reisen, Wander
- und Schnee schuhtouren im Veranstal tungsbereich nach
Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rord nung Erwerbsausfall tätig ist. 4.
Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Zeitraum vom 1 7. Februar bis zum 3 0. April 2022 verneint wurde, e rweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl