opencaselaw.ch

EE.2022.00054

Der Beschwerdeführer organisierte als Selbständigerwerbender Tanzparties. Im vorliegenden zu prüfenden April 2022 wurde weder eine solcher Event verschoben noch wäre der Beschwerdeführer durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert gewesen. Der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurde somit zu Recht verneint.

Zürich SozVersG · 2022-11-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 19 8 1 (Urk. 8/ 1 /2), organisierte unter der Firma « Y.___ » Tanzparties im Z.___ Zürich (Urk. 8/2/1-3, Urk. 8/ 4/3; s.a. www. Y.___ .ch/team, besucht am 2. November 2022) . Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 8 / 1 ff.). Im Jahr 2019 bezog er überdies einen Lohn von der Z.___ (Urk. 8/64/17).

A m 27 . Apr i l 2020 (Eingangs datum,

Urk. 8/3 / 1) meldete sich

X.___

erstmals mit dem « Anmeldefor mu lar für Selbständige - Veranstaltungsverbot » bei der Ausgleichskasse zum Be zug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/ 1). N ach einer Anspruchs prü fung (vgl. Urk.

8/3 -4) richtete die Ausgleichskasse

dem Versicherten für die Zeitperiode vom 1 7 . März bis 1 6 . September 2020 wegen annullierten Veranstal tungen eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 8/ 6-11). Alsdann beantragte er

m it bei der Ausgleichskasse am 2 1 . Septem ber 2020 (Urk. 8/ 16) eingegangenen Anmeldeformularen erneut die Ausrichtung eine r Corona-Erwerbs ausfallentschä digung (Urk.

8/12, Urk.

8/14) . Im der Anmeldung beige legten Schreiben vom 10.

September 2020 bestätigte die Z.___ Leitung, dass wegen der Corona-Pandemie und den behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung bis auf Wei teres alle Veranstaltungen im Club abgesagt worden seien. Bis Ende des Jahres 2020 würden keine Events mehr durchgeführt (Urk.

8/13).

In der Folge teilte sie mit Schreiben vom 6.

November 2020 mit, dass der Clubbetrieb bis 31.

August 2021 ei n gestellt bleibe (Urk. 8/20).

Aufgrund dieser und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 Corona-Erwerbsaus fall entschädigung en

wegen

annullierten Veranstaltungen zugesprochen (Urk. 8/ 16, Urk. 8/ 21, Urk. 8/ 2 6 -27, Urk. 8/30, Urk. 8/ 33, Urk. 8/ 36, Urk. 8/ 49, Urk. 8/ 52, Urk. 8/ 55, Urk. 8/ 59).

Für die Zeitperiode vom 1. September 2021 bis

31. März 2022 erhielt

e r

eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung für Selbständigerwer bende mit erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 8/ 66, Urk.

8/ 68, Urk.

8/ 70, Urk.

8/72, Urk.

8/ 7 4, Urk.

8/ 77, Urk.

8/ 79).

Der Versicherte ersuchte sodann mit einem der Ausgleichskasse am 1.

Mai 2022 (Urk.

8/81) zugegangenen Anmeldeformular um die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 (Urk.

8/80). Er machte geltend, dass er in jenem Monat eine 100%ige Er werbseinbusse erlitten habe. Grund dafür sei die Clubschliessung aufgrund der Covid -Gesetze gewesen . Sein Hauptauftraggeber habe den Clubbetrieb gänzlich einstellen müssen (Urk. 8/80/3). Mit Verfügung vom 3 . Ma i 202 2 verneinte d ie

Ausgleichs kasse einen Anspruch des Versicherten auf Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Monat Apr i l

202 2

(Urk. 8/ 8 1). Da gegen erhob

X.___ am 6 . Ma i 2022 Einsprache (Urk. 8/ 8 3) . Mit seiner Ein sprache legte er das Schreiben der Z.___ vom 1 4. Oktober 2021 bezüglich definitiver Club schliessung per September 2020 (Urk.

8/84) auf. Am 17.

Mai 2022 liess der Versicherte der Ausgleichskasse per E-Mail eine Ergänzung seiner Ein sprachebe gründung zu kommen (Urk.

8/86). D ie Ausgleichs kasse wies

die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom 1 8 . Ma i 2022 (Urk. 2) ab. 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Juni 2022 Beschwerde (Urk.

1). Er liess bean tragen (Urk. 1 S. 1): « 1. Der Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2022 sei aufzuheben und der Betrag i.

H.

v. CHF 2'818.25 sei an den Beschwerdeführer auszurichten .

Eventuali ter:

Der Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei (die) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren . 3. (Die) Verfahrens- und Parteikosten (zzgl. MWST) seien dem Staat aufzu er le gen . » 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 23.

Juni 2022 wurde das Gesuch des Beschwerde füh rers vom 22.

Juni 2022 um unentgeltliche Rechtvertretung abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der Kassenakten ange setzt (Urk. 5) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2 . August 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8 / 1- 105), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13 . September 2022 angezeigt wurde (Urk. 8). 2.4

Dazu nahm der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 2 6. September 2022 Stellung (Urk. 10 samt Beilagen, Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe n (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1 .2

Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz) .

Der Bundesrat kann das ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 1 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veran staltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) gilt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall, Stand: 1. April 2022). 1 .4

1 .4.1

Dem Vorwort zur 25. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen. 1 .4.2

Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des KS CE). 1 .4.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 2 .

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Mai 2022 wies d ie Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 202 2 mit der Begrün dung, in jenem Monat hätten keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwer de führers in Kraft gestanden, ab (Urk.

2 S.

1).

In der Beschwerdeantwort vom 22.

August 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass Veranstaltungen für den Z.___ nicht mehr möglich gewesen seien. Grund dafür sei en jedoch keine spezifischen Corona-Massnahmen, sondern ein betrieblicher Entscheid gewesen. Gemäss diversen Beiträgen im Inter net zum Z.___ hätten die Inhaber den Club nach der Corona-Periode nicht wieder öffnen wollen . Dies begründe ebenso wenig Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Schliessung des Z.___ keine neuen Räumlichkeiten für die Durch führun g seiner Veranstaltungen gefunden habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Mai 2022 seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Monat April 2022 noch mit der Begründung, er arbeite nicht im Veranstaltungsbereich, abgewiesen. Den angefochtenen Einsprache ent scheid vom 1 8. Mai 2022 habe sie dann mit den fehlenden behördlichen Mass nahmen in seinem Geschäftsbereich begründet. Sie habe ihm aber vorgängig keine Gelegenheit gegeben, um sich zur neuen Begründung zu äussern. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörverletzung müsse die Aufhebung des Einspracheentscheids zur Folge haben (Urk. 1 S. 5). Ferner sei zu beachten, dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) jede Person Anspruch darauf habe, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. W erde seine Erwerbss ituation im März 2022 - für welche n

Monat ihm die Beschwerdegegnerin eine Corona-Erwerbs ausfallentschä di gung ausgerichtet habe - mit derjeni gen im April 2022 verglichen, so müsse fest gestellt werden, dass diese unverändert geblieben sei. Somit habe die Beschwerde gegnerin da durch, dass ihm für den Monat April 2022 eine Corona-Er werbsaus fallentschädigung

verweigert habe, Art. 9 BV verletzt (Urk. 1 S. 6). Zu seiner Erwerbssituation sei zu sagen, dass

der Z.___ für die regel mässige Durch führung seiner Tanzparties als Lokal unabdingbar

gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Der Z.___ sei am 12. März 2022 (richtig: 2020) wegen behördliche r Massnah men geschlos sen worden und er habe keine seiner Veranstaltungen mehr durch führen können (Urk. 1 S. 3). Hinzu komme, dass aktuell viele Clubs in Zürich geschlossen seien . Deshalb sei es für ihn unmöglich, einen passenden Raum für seine Events zu finden (Urk. 1 S. 4). Da dies auch

für den April 2022 gegolten habe, habe er für diesen Monat ebenfalls Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallent schädigung (Urk.

1 S.

6). Die Leistungsver weige rung sei umso stossender, weil sein Geschäfts kollege, welcher wie er früher Events im Z.___ organisiert habe, eine Entschä digung erhalten habe (Urk. 1 S. 7) . Er und sein Geschäftspartner hätten die Veran staltungen jeweils gemeinsam durchgeführt. Man hätte ihre Zusammenarbeit als einfache Gesellschaft qualifi zieren können (Urk. 10 S. 1). Gemäss Art.

8 Abs.

1 BV sei die Gleichbe handlung bei der Rechtsanwendung geboten. Die Beschwerde geg nerin habe somit Art.

8 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S.

1). 3.

3.1

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die unterschiedlichen Begründungen der Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81)

und des angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Mai 2022 (Urk.

2) keine Aufhebung des Letzteren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu Folge hat . Nicht nur verfügt d as Sozialversicherungsgericht bezüglich Feststellung des Sachverhalts sowie Anwendung des Rechts über volle Kognition (Art. 61 lit . c und d ATSG) . Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Ver fahren zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 (Urk. 2)

äussern. Unter diesen Voraussetzungen liesse sich gar eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen (E. 1.5). Eine solche liegt aber nicht vor, konnte der Beschwerdeführer noch bereits dem Antragsformular entnehmen, dass die Um satzeinbusse mit einer behördlichen Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 zu begründen ist (Urk. 8/80/3). Der Beschwerdeführer musste mithin damit rech nen, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Voraussetzung prüfen wird.

Seine Einwendungen

(Urk. 8/83, Urk. 8/86) gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81) entsprechen denn auch im Wesentlichen der Beschwerdebegründung und es ist festzu stellen, dass er mit seiner Einsprache gar nicht auf die Ausfüh rungen in der Verfügung vom 3. Mai 2022, wonach er nicht im Veranstaltungs bereich tätig sei (Urk. 8/81), einging. 3.2

Alsdann machte der Beschwerdeführer geltend, der

Z.___ sei wegen «behörd lichen Massnahmen» geschlossen

worden (E. 2.2) . Zur Begründung legte er einen Zeitungsartikel mit dem Titel «7 Zürcher Lokale, die es wegen Corona nicht mehr gibt», auf (Urk.

3/8). Laut d iesem Artikel wurde der Betrieb des Z.___ s im April 2021 eingestellt. Dessen Betreiberin habe sich entschieden, diesen «nicht mehr aus seiner Coronapause zurückzuholen» (Urk. 3/8 S. 2). Dazu ist dem Schreiben der Z.___

vom 1 0. September 2020 zu entnehmen, dass wegen der Corona-Pande mie und den behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung bis auf Wei teres alle Veranstaltungen im Club

abgesagt worden

seien. Alsdann führte sie in ihrem Schreiben vom 1 4. Oktober 2021 aus, im September 2020 sei der Entscheid gefällt worden, den Club «definitiv» zu schliessen (Urk. 8/84/ 3). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 1 6. Februar 2022 be schlossen hat, die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona pandemie gröss tenteils

aufzuheben . Beibehalten wurden einzig die Isolation positiv getesteter Personen so wie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheits einrichtungen. Diese galten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 6. Februar 2022) . Daraus folgt, dass im April 2022 keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mehr bestanden, welche die Z.___ an der Wiederaufnahme des Club betriebs und ihre Geschäftspartnerschaft mit dem Beschwerdeführer gehindert hätten. Die Corona-Erwerbsersatzentschädi gung hat nicht dafür einzustehen, dass die Z.___ keinen Clubbetrieb wie vor der Corona-Pandemie mehr wollte. Kommt hinzu, dass der Z.___ gemäss den vor stehenden Ausführungen schon vor dem April 2022 für längere Zeit geschlos sen war. Der Beschwerdeführer machte daher zu Recht nicht geltend, dort sei für den April 2022 eine Veranstal tung geplant gewesen, welche abgesagt oder verschoben worden sei.

Er bringt aber vor, dass es schwierig

sei, für seine Anlässe ein passendes Event-Lokal zu finden, weil andere Clubs ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie hätten schliessen müssen (E. 2.2, Urk. 8/8 3, Urk. 8/86/1).

Auch diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im April 2022 an sich nicht mehr durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an der Veranstaltung seiner Tanz parties gehindert gewesen wäre . Das von ihm angeführte Ungleich gewicht von Ange bot und Nachfrage nach für Tanz parties

geeigneten Räumlich keiten

(Urk. 8/86) begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung. 3. 3

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 9 BV sei verletzt worden (E. 2.2), ohne aber auszuführen, inwiefern die Beschwerdegegnerin gegen das Willkürverbot (vgl. zu dessen Inhalt: Christoph Roh n er, in Bernhard Ehrenzeller/ Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/

Basel/Genf 2014, N 4 ff. zu Art. 9 BV) verstossen oder sich nicht an das Gebot des Handel n s n a ch Treu und Glauben (vgl. Rohner, a.a.O., N 39 ff. und N 47 ff. zu Art. 9 BV) gehalten haben soll . Entsprechende Verstösse kö nn en den Akten auch nicht entnommen werden. Und schliesslich rügt der Beschwerdefüh rer bezüglich Leistungsverweigerung für den April 2022 eine Ungleichbehand lung durch die Beschwerdegegnerin. Zum einen habe er für den März 2022 eine Corona-Erwerbsau s fallentschädigung erhal ten, für den April 2022 aber nicht, obwohl sich der Sachverhalt nicht verändert habe. Zum a nderen habe sein Geschäftspartner, dessen Tätigkeit seiner eigenen im Wesentlichen entspreche, für den April 2022 eine solche Entschädigung ausbezahlt worden . Dem ist entgegen zuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für den Monat März 2022 (Urk.

8/79) zu Recht Erwerbsersatz entschädigung ausgerichtet worden ist oder ob das zuvor Gesagte nicht auch für diesen Monat gelten würde. Was die Leistungsausrichtung für den Monat April 2022 an seinen Geschäftspartner betrifft, kann der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei seinem Geschäftspartner gleich gewesen sein sollten, liesse sich aus einem einzigen Vergleichsfall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (vgl. Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 137 N 599) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Marad Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 7 . März bis

E. 1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1 .2

Art.

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 2 .

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Mai 2022 wies d ie Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 202 2 mit der Begrün dung, in jenem Monat hätten keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwer de führers in Kraft gestanden, ab (Urk.

2 S.

1).

In der Beschwerdeantwort vom 22.

August 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass Veranstaltungen für den Z.___ nicht mehr möglich gewesen seien. Grund dafür sei en jedoch keine spezifischen Corona-Massnahmen, sondern ein betrieblicher Entscheid gewesen. Gemäss diversen Beiträgen im Inter net zum Z.___ hätten die Inhaber den Club nach der Corona-Periode nicht wieder öffnen wollen . Dies begründe ebenso wenig Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Schliessung des Z.___ keine neuen Räumlichkeiten für die Durch führun g seiner Veranstaltungen gefunden habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Mai 2022 seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Monat April 2022 noch mit der Begründung, er arbeite nicht im Veranstaltungsbereich, abgewiesen. Den angefochtenen Einsprache ent scheid vom 1 8. Mai 2022 habe sie dann mit den fehlenden behördlichen Mass nahmen in seinem Geschäftsbereich begründet. Sie habe ihm aber vorgängig keine Gelegenheit gegeben, um sich zur neuen Begründung zu äussern. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörverletzung müsse die Aufhebung des Einspracheentscheids zur Folge haben (Urk. 1 S. 5). Ferner sei zu beachten, dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) jede Person Anspruch darauf habe, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. W erde seine Erwerbss ituation im März 2022 - für welche n

Monat ihm die Beschwerdegegnerin eine Corona-Erwerbs ausfallentschä di gung ausgerichtet habe - mit derjeni gen im April 2022 verglichen, so müsse fest gestellt werden, dass diese unverändert geblieben sei. Somit habe die Beschwerde gegnerin da durch, dass ihm für den Monat April 2022 eine Corona-Er werbsaus fallentschädigung

verweigert habe, Art. 9 BV verletzt (Urk. 1 S. 6). Zu seiner Erwerbssituation sei zu sagen, dass

der Z.___ für die regel mässige Durch führung seiner Tanzparties als Lokal unabdingbar

gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Der Z.___ sei am 12. März 2022 (richtig: 2020) wegen behördliche r Massnah men geschlos sen worden und er habe keine seiner Veranstaltungen mehr durch führen können (Urk. 1 S. 3). Hinzu komme, dass aktuell viele Clubs in Zürich geschlossen seien . Deshalb sei es für ihn unmöglich, einen passenden Raum für seine Events zu finden (Urk. 1 S. 4). Da dies auch

für den April 2022 gegolten habe, habe er für diesen Monat ebenfalls Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallent schädigung (Urk.

1 S.

6). Die Leistungsver weige rung sei umso stossender, weil sein Geschäfts kollege, welcher wie er früher Events im Z.___ organisiert habe, eine Entschä digung erhalten habe (Urk. 1 S. 7) . Er und sein Geschäftspartner hätten die Veran staltungen jeweils gemeinsam durchgeführt. Man hätte ihre Zusammenarbeit als einfache Gesellschaft qualifi zieren können (Urk. 10 S. 1). Gemäss Art.

8 Abs.

1 BV sei die Gleichbe handlung bei der Rechtsanwendung geboten. Die Beschwerde geg nerin habe somit Art.

8 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S.

1). 3.

3.1

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die unterschiedlichen Begründungen der Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81)

und des angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Mai 2022 (Urk.

2) keine Aufhebung des Letzteren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu Folge hat . Nicht nur verfügt d as Sozialversicherungsgericht bezüglich Feststellung des Sachverhalts sowie Anwendung des Rechts über volle Kognition (Art. 61 lit . c und d ATSG) . Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Ver fahren zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 (Urk. 2)

äussern. Unter diesen Voraussetzungen liesse sich gar eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen (E. 1.5). Eine solche liegt aber nicht vor, konnte der Beschwerdeführer noch bereits dem Antragsformular entnehmen, dass die Um satzeinbusse mit einer behördlichen Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 zu begründen ist (Urk. 8/80/3). Der Beschwerdeführer musste mithin damit rech nen, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Voraussetzung prüfen wird.

Seine Einwendungen

(Urk. 8/83, Urk. 8/86) gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81) entsprechen denn auch im Wesentlichen der Beschwerdebegründung und es ist festzu stellen, dass er mit seiner Einsprache gar nicht auf die Ausfüh rungen in der Verfügung vom 3. Mai 2022, wonach er nicht im Veranstaltungs bereich tätig sei (Urk. 8/81), einging. 3.2

Alsdann machte der Beschwerdeführer geltend, der

Z.___ sei wegen «behörd lichen Massnahmen» geschlossen

worden (E. 2.2) . Zur Begründung legte er einen Zeitungsartikel mit dem Titel «7 Zürcher Lokale, die es wegen Corona nicht mehr gibt», auf (Urk.

3/8). Laut d iesem Artikel wurde der Betrieb des Z.___ s im April 2021 eingestellt. Dessen Betreiberin habe sich entschieden, diesen «nicht mehr aus seiner Coronapause zurückzuholen» (Urk. 3/8 S. 2). Dazu ist dem Schreiben der Z.___

vom 1 0. September 2020 zu entnehmen, dass wegen der Corona-Pande mie und den behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung bis auf Wei teres alle Veranstaltungen im Club

abgesagt worden

seien. Alsdann führte sie in ihrem Schreiben vom 1 4. Oktober 2021 aus, im September 2020 sei der Entscheid gefällt worden, den Club «definitiv» zu schliessen (Urk. 8/84/ 3). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 1 6. Februar 2022 be schlossen hat, die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona pandemie gröss tenteils

aufzuheben . Beibehalten wurden einzig die Isolation positiv getesteter Personen so wie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheits einrichtungen. Diese galten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 6. Februar 2022) . Daraus folgt, dass im April 2022 keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mehr bestanden, welche die Z.___ an der Wiederaufnahme des Club betriebs und ihre Geschäftspartnerschaft mit dem Beschwerdeführer gehindert hätten. Die Corona-Erwerbsersatzentschädi gung hat nicht dafür einzustehen, dass die Z.___ keinen Clubbetrieb wie vor der Corona-Pandemie mehr wollte. Kommt hinzu, dass der Z.___ gemäss den vor stehenden Ausführungen schon vor dem April 2022 für längere Zeit geschlos sen war. Der Beschwerdeführer machte daher zu Recht nicht geltend, dort sei für den April 2022 eine Veranstal tung geplant gewesen, welche abgesagt oder verschoben worden sei.

Er bringt aber vor, dass es schwierig

sei, für seine Anlässe ein passendes Event-Lokal zu finden, weil andere Clubs ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie hätten schliessen müssen (E. 2.2, Urk. 8/8 3, Urk. 8/86/1).

Auch diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im April 2022 an sich nicht mehr durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an der Veranstaltung seiner Tanz parties gehindert gewesen wäre . Das von ihm angeführte Ungleich gewicht von Ange bot und Nachfrage nach für Tanz parties

geeigneten Räumlich keiten

(Urk. 8/86) begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung. 3. 3

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 9 BV sei verletzt worden (E. 2.2), ohne aber auszuführen, inwiefern die Beschwerdegegnerin gegen das Willkürverbot (vgl. zu dessen Inhalt: Christoph Roh n er, in Bernhard Ehrenzeller/ Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/

Basel/Genf 2014, N 4 ff. zu Art. 9 BV) verstossen oder sich nicht an das Gebot des Handel n s n a ch Treu und Glauben (vgl. Rohner, a.a.O., N 39 ff. und N 47 ff. zu Art. 9 BV) gehalten haben soll . Entsprechende Verstösse kö nn en den Akten auch nicht entnommen werden. Und schliesslich rügt der Beschwerdefüh rer bezüglich Leistungsverweigerung für den April 2022 eine Ungleichbehand lung durch die Beschwerdegegnerin. Zum einen habe er für den März 2022 eine Corona-Erwerbsau s fallentschädigung erhal ten, für den April 2022 aber nicht, obwohl sich der Sachverhalt nicht verändert habe. Zum a nderen habe sein Geschäftspartner, dessen Tätigkeit seiner eigenen im Wesentlichen entspreche, für den April 2022 eine solche Entschädigung ausbezahlt worden . Dem ist entgegen zuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für den Monat März 2022 (Urk.

8/79) zu Recht Erwerbsersatz entschädigung ausgerichtet worden ist oder ob das zuvor Gesagte nicht auch für diesen Monat gelten würde. Was die Leistungsausrichtung für den Monat April 2022 an seinen Geschäftspartner betrifft, kann der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei seinem Geschäftspartner gleich gewesen sein sollten, liesse sich aus einem einzigen Vergleichsfall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (vgl. Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 137 N 599) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Marad Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

E. 6 -27, Urk. 8/30, Urk. 8/ 33, Urk. 8/ 36, Urk. 8/ 49, Urk. 8/ 52, Urk. 8/ 55, Urk. 8/ 59).

Für die Zeitperiode vom 1. September 2021 bis

31. März 2022 erhielt

e r

eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung für Selbständigerwer bende mit erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 8/ 66, Urk.

8/ 68, Urk.

8/ 70, Urk.

8/72, Urk.

8/

E. 7 4, Urk.

8/ 77, Urk.

8/ 79).

Der Versicherte ersuchte sodann mit einem der Ausgleichskasse am 1.

Mai 2022 (Urk.

8/81) zugegangenen Anmeldeformular um die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 (Urk.

8/80). Er machte geltend, dass er in jenem Monat eine 100%ige Er werbseinbusse erlitten habe. Grund dafür sei die Clubschliessung aufgrund der Covid -Gesetze gewesen . Sein Hauptauftraggeber habe den Clubbetrieb gänzlich einstellen müssen (Urk. 8/80/3). Mit Verfügung vom 3 . Ma i 202 2 verneinte d ie

Ausgleichs kasse einen Anspruch des Versicherten auf Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Monat Apr i l

202 2

(Urk. 8/

E. 8 / 1- 105), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

E. 13 . September 2022 angezeigt wurde (Urk. 8). 2.4

Dazu nahm der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 2 6. September 2022 Stellung (Urk. 10 samt Beilagen, Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe n (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 1 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veran staltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) gilt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall, Stand: 1. April 2022). 1 .4

1 .4.1

Dem Vorwort zur 25. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen. 1 .4.2

Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des KS CE). 1 .4.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00054

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

19. November 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch MLaw

Marad Widmer Widmer Strategy GmbH Luegisland 2, 8143 Stallikon gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 19 8 1 (Urk. 8/ 1 /2), organisierte unter der Firma « Y.___ » Tanzparties im Z.___ Zürich (Urk. 8/2/1-3, Urk. 8/ 4/3; s.a. www. Y.___ .ch/team, besucht am 2. November 2022) . Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbstän digerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 8 / 1 ff.). Im Jahr 2019 bezog er überdies einen Lohn von der Z.___ (Urk. 8/64/17).

A m 27 . Apr i l 2020 (Eingangs datum,

Urk. 8/3 / 1) meldete sich

X.___

erstmals mit dem « Anmeldefor mu lar für Selbständige - Veranstaltungsverbot » bei der Ausgleichskasse zum Be zug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Mass nah men bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/ 1). N ach einer Anspruchs prü fung (vgl. Urk.

8/3 -4) richtete die Ausgleichskasse

dem Versicherten für die Zeitperiode vom 1 7 . März bis 1 6 . September 2020 wegen annullierten Veranstal tungen eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 8/ 6-11). Alsdann beantragte er

m it bei der Ausgleichskasse am 2 1 . Septem ber 2020 (Urk. 8/ 16) eingegangenen Anmeldeformularen erneut die Ausrichtung eine r Corona-Erwerbs ausfallentschä digung (Urk.

8/12, Urk.

8/14) . Im der Anmeldung beige legten Schreiben vom 10.

September 2020 bestätigte die Z.___ Leitung, dass wegen der Corona-Pandemie und den behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung bis auf Wei teres alle Veranstaltungen im Club abgesagt worden seien. Bis Ende des Jahres 2020 würden keine Events mehr durchgeführt (Urk.

8/13).

In der Folge teilte sie mit Schreiben vom 6.

November 2020 mit, dass der Clubbetrieb bis 31.

August 2021 ei n gestellt bleibe (Urk. 8/20).

Aufgrund dieser und der in der Folgezeit ge stellten entsprechenden Gesuche wurden dem Versicherten für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. August 2021 Corona-Erwerbsaus fall entschädigung en

wegen

annullierten Veranstaltungen zugesprochen (Urk. 8/ 16, Urk. 8/ 21, Urk. 8/ 2 6 -27, Urk. 8/30, Urk. 8/ 33, Urk. 8/ 36, Urk. 8/ 49, Urk. 8/ 52, Urk. 8/ 55, Urk. 8/ 59).

Für die Zeitperiode vom 1. September 2021 bis

31. März 2022 erhielt

e r

eine Corona-Erwerbs ausfall entschädigung für Selbständigerwer bende mit erheblicher Umsatzeinbusse (Urk. 8/ 66, Urk.

8/ 68, Urk.

8/ 70, Urk.

8/72, Urk.

8/ 7 4, Urk.

8/ 77, Urk.

8/ 79).

Der Versicherte ersuchte sodann mit einem der Ausgleichskasse am 1.

Mai 2022 (Urk.

8/81) zugegangenen Anmeldeformular um die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 2022 (Urk.

8/80). Er machte geltend, dass er in jenem Monat eine 100%ige Er werbseinbusse erlitten habe. Grund dafür sei die Clubschliessung aufgrund der Covid -Gesetze gewesen . Sein Hauptauftraggeber habe den Clubbetrieb gänzlich einstellen müssen (Urk. 8/80/3). Mit Verfügung vom 3 . Ma i 202 2 verneinte d ie

Ausgleichs kasse einen Anspruch des Versicherten auf Corona-Erwerbsausfallent schädigung für den Monat Apr i l

202 2

(Urk. 8/ 8 1). Da gegen erhob

X.___ am 6 . Ma i 2022 Einsprache (Urk. 8/ 8 3) . Mit seiner Ein sprache legte er das Schreiben der Z.___ vom 1 4. Oktober 2021 bezüglich definitiver Club schliessung per September 2020 (Urk.

8/84) auf. Am 17.

Mai 2022 liess der Versicherte der Ausgleichskasse per E-Mail eine Ergänzung seiner Ein sprachebe gründung zu kommen (Urk.

8/86). D ie Ausgleichs kasse wies

die Ein sprache mit Einsprache entscheid vom 1 8 . Ma i 2022 (Urk. 2) ab. 2.

2.1

Dagegen erhob X.___ am 2 2. Juni 2022 Beschwerde (Urk.

1). Er liess bean tragen (Urk. 1 S. 1): « 1. Der Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2022 sei aufzuheben und der Betrag i.

H.

v. CHF 2'818.25 sei an den Beschwerdeführer auszurichten .

Eventuali ter:

Der Einspracheentscheid vom 1 8. Mai 2022 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei (die) unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren . 3. (Die) Verfahrens- und Parteikosten (zzgl. MWST) seien dem Staat aufzu er le gen . » 2.2

Mit Gerichtsverfügung vom 23.

Juni 2022 wurde das Gesuch des Beschwerde füh rers vom 22.

Juni 2022 um unentgeltliche Rechtvertretung abgewiesen. Der Beschwerdegegnerin wurde Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort und der Kassenakten ange setzt (Urk. 5) . 2.3

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2 . August 2022 Abweisung d er Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8 / 1- 105), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13 . September 2022 angezeigt wurde (Urk. 8). 2.4

Dazu nahm der Beschwerdeführer m it Eingabe vom 2 6. September 2022 Stellung (Urk. 10 samt Beilagen, Urk. 11/1-3). Die Beschwerdegegnerin erhielt eine Kopie dieser Eingabe n (Urk.

12). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinwei sen). Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Er lasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheent scheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1; s. a. im Speziellen für die Corona- Erwerbs ausfallsentschädigung : BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . 1 .2

Art. 15 des Bundes gesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) ist rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft getreten (Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

Gemäss Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbs tätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die i n ihrer Unternehmung eine Umsat zeinbusse von mindestens 30 Prozent (in der vorliegend anwendbaren

ab 1. April 2021 gültigen Fassung) im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbst ätig keit als massgeblich einge schränkt.

Zu den Anspruchsberechtigten gehören insbesondere auch Selbständige nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts (ATSG) sowie Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 15 Abs. 2

Covid-19-Gesetz) .

Gemäss Art. 15 Abs. 3 Covid-19-Gesetz

kann der Bundesrat Bestimmungen erlassen über: a. die anspruchsberechtigten Personen und insbesondere den Taggeldanspruch von besonders gefährdeten Personen; b. den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung; c. die Höchstmenge an Taggeldern; d. die Höhe und die Bemessung der Entschädigung; e. das Verfahren.

Der Bundesrat stellt sicher, dass Entschädigungen auf der Grundlage des selbst deklarierten Erwerbsausfalls ausgerichtet werden. Die Richtigkeit der An gaben wird insbesondere mittels Stichproben überprüft (Art. 15 Abs. 4

Covid-19-Gesetz) .

Der Bundesrat kann das ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab weichungen von Art. 24 Abs. 1 ATSG betreffend das Erlöschen des An spruchs und Art. 49 Abs. 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfahrens vorsehen (Art. 15 Abs. 5

Covid-19-Gesetz) . 1 .3

Gestützt auf Art. 15 Covid-19-Gesetz hat der Bundesrat die vorliegend anwend bare Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) erlassen und in deren Art. 1 das ATSG für anwendbar erklärt, soweit in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen ist. Die Bestimmungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche vom ATSG abweichen, sind im vorliegenden Fall aber nicht einschlägig.

Gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit . b und lit . c des Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veran staltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn: a.

sie im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind;

a bis .

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

s ie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; un d c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbsein kom men von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurd e; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnun g Erwerbsausfall (Stand: 1. April 2022) gilt bis zum 30. Juni 2022 (Art. 11 Abs. 9 der Covid-19-Verordnun g Erwerbsaus fall, Stand: 1. April 2022). 1 .4

1 .4.1

Dem Vorwort zur 25. Version des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozial ver sicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 17. Februar 2022) ist bezüg lich des hier interessieren den An spruchs von Personen, die in der Veranstaltungs branche tätig sind, Folgendes zu entnehmen: Am 16. Februar 2022 habe der Bundesrat beschlossen, die Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ändern. Für Personen, die in der Veran staltungsbranche tätig seien, bestehe weiterhin Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Ein schränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund der bisherigen Einschränkungen, da diese eine nachhaltigere Wirkung hätten, als in anderen Tätigkeitsbereichen, namentlich durch die Absage oder Nichtdurchführung bestimmter Veranstaltungen. Folglich bleibe der Anspruch auf die Entschädigung infolge erheblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit bis zum 30. Juni 2022 bestehen. 1 .4.2

Unter im Veranstaltungsbereich tätigen Personen versteht man Personen, die selber Veranstaltungen organisieren, im Rahmen von Veranstaltungen eine Tätig keit ausüben (z.B. Ton- oder Lichttechniker) oder aber selber an Veranstaltungen auftreten (z.B. Kulturschaffende; Rz . 1041.2b des KS CE). 1 .4.3

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 1.5

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 2 .

2.1

Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Mai 2022 wies d ie Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat April 202 2 mit der Begrün dung, in jenem Monat hätten keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus mit Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Beschwer de führers in Kraft gestanden, ab (Urk.

2 S.

1).

In der Beschwerdeantwort vom 22.

August 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass Veranstaltungen für den Z.___ nicht mehr möglich gewesen seien. Grund dafür sei en jedoch keine spezifischen Corona-Massnahmen, sondern ein betrieblicher Entscheid gewesen. Gemäss diversen Beiträgen im Inter net zum Z.___ hätten die Inhaber den Club nach der Corona-Periode nicht wieder öffnen wollen . Dies begründe ebenso wenig Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallentschädigung wie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nach der Schliessung des Z.___ keine neuen Räumlichkeiten für die Durch führun g seiner Veranstaltungen gefunden habe (Urk. 7 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 3. Mai 2022 seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaus fallentschädigung für den Monat April 2022 noch mit der Begründung, er arbeite nicht im Veranstaltungsbereich, abgewiesen. Den angefochtenen Einsprache ent scheid vom 1 8. Mai 2022 habe sie dann mit den fehlenden behördlichen Mass nahmen in seinem Geschäftsbereich begründet. Sie habe ihm aber vorgängig keine Gelegenheit gegeben, um sich zur neuen Begründung zu äussern. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese Gehörverletzung müsse die Aufhebung des Einspracheentscheids zur Folge haben (Urk. 1 S. 5). Ferner sei zu beachten, dass gemäss Art. 9 der Bundesverfassung (BV) jede Person Anspruch darauf habe, von staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. W erde seine Erwerbss ituation im März 2022 - für welche n

Monat ihm die Beschwerdegegnerin eine Corona-Erwerbs ausfallentschä di gung ausgerichtet habe - mit derjeni gen im April 2022 verglichen, so müsse fest gestellt werden, dass diese unverändert geblieben sei. Somit habe die Beschwerde gegnerin da durch, dass ihm für den Monat April 2022 eine Corona-Er werbsaus fallentschädigung

verweigert habe, Art. 9 BV verletzt (Urk. 1 S. 6). Zu seiner Erwerbssituation sei zu sagen, dass

der Z.___ für die regel mässige Durch führung seiner Tanzparties als Lokal unabdingbar

gewesen sei (Urk. 1 S. 2). Der Z.___ sei am 12. März 2022 (richtig: 2020) wegen behördliche r Massnah men geschlos sen worden und er habe keine seiner Veranstaltungen mehr durch führen können (Urk. 1 S. 3). Hinzu komme, dass aktuell viele Clubs in Zürich geschlossen seien . Deshalb sei es für ihn unmöglich, einen passenden Raum für seine Events zu finden (Urk. 1 S. 4). Da dies auch

für den April 2022 gegolten habe, habe er für diesen Monat ebenfalls Anspruch auf eine Corona-Erwerbs aus fallent schädigung (Urk.

1 S.

6). Die Leistungsver weige rung sei umso stossender, weil sein Geschäfts kollege, welcher wie er früher Events im Z.___ organisiert habe, eine Entschä digung erhalten habe (Urk. 1 S. 7) . Er und sein Geschäftspartner hätten die Veran staltungen jeweils gemeinsam durchgeführt. Man hätte ihre Zusammenarbeit als einfache Gesellschaft qualifi zieren können (Urk. 10 S. 1). Gemäss Art.

8 Abs.

1 BV sei die Gleichbe handlung bei der Rechtsanwendung geboten. Die Beschwerde geg nerin habe somit Art.

8 Abs. 1 BV verletzt (Urk. 1 S. 7, Urk. 10 S.

1). 3.

3.1

Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die unterschiedlichen Begründungen der Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81)

und des angefochtenen Einspracheentscheid vom 18.

Mai 2022 (Urk.

2) keine Aufhebung des Letzteren wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) zu Folge hat . Nicht nur verfügt d as Sozialversicherungsgericht bezüglich Feststellung des Sachverhalts sowie Anwendung des Rechts über volle Kognition (Art. 61 lit . c und d ATSG) . Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Ver fahren zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Mai 2022 (Urk. 2)

äussern. Unter diesen Voraussetzungen liesse sich gar eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen (E. 1.5). Eine solche liegt aber nicht vor, konnte der Beschwerdeführer noch bereits dem Antragsformular entnehmen, dass die Um satzeinbusse mit einer behördlichen Massnahme zur Bekämpfung von Covid-19 zu begründen ist (Urk. 8/80/3). Der Beschwerdeführer musste mithin damit rech nen, dass die Beschwerdegegnerin auch diese Voraussetzung prüfen wird.

Seine Einwendungen

(Urk. 8/83, Urk. 8/86) gegen die Verfügung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/81) entsprechen denn auch im Wesentlichen der Beschwerdebegründung und es ist festzu stellen, dass er mit seiner Einsprache gar nicht auf die Ausfüh rungen in der Verfügung vom 3. Mai 2022, wonach er nicht im Veranstaltungs bereich tätig sei (Urk. 8/81), einging. 3.2

Alsdann machte der Beschwerdeführer geltend, der

Z.___ sei wegen «behörd lichen Massnahmen» geschlossen

worden (E. 2.2) . Zur Begründung legte er einen Zeitungsartikel mit dem Titel «7 Zürcher Lokale, die es wegen Corona nicht mehr gibt», auf (Urk.

3/8). Laut d iesem Artikel wurde der Betrieb des Z.___ s im April 2021 eingestellt. Dessen Betreiberin habe sich entschieden, diesen «nicht mehr aus seiner Coronapause zurückzuholen» (Urk. 3/8 S. 2). Dazu ist dem Schreiben der Z.___

vom 1 0. September 2020 zu entnehmen, dass wegen der Corona-Pande mie und den behördlichen Massnahmen zu deren Bekämpfung bis auf Wei teres alle Veranstaltungen im Club

abgesagt worden

seien. Alsdann führte sie in ihrem Schreiben vom 1 4. Oktober 2021 aus, im September 2020 sei der Entscheid gefällt worden, den Club «definitiv» zu schliessen (Urk. 8/84/ 3). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass der Bundesrat bei seiner Sitzung vom 1 6. Februar 2022 be schlossen hat, die schweizweiten Massnahmen gegen die Corona pandemie gröss tenteils

aufzuheben . Beibehalten wurden einzig die Isolation positiv getesteter Personen so wie die Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr und in Gesundheits einrichtungen. Diese galten zum Schutz besonders vulnerabler Personen noch bis Ende März 2022 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 6. Februar 2022) . Daraus folgt, dass im April 2022 keine behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mehr bestanden, welche die Z.___ an der Wiederaufnahme des Club betriebs und ihre Geschäftspartnerschaft mit dem Beschwerdeführer gehindert hätten. Die Corona-Erwerbsersatzentschädi gung hat nicht dafür einzustehen, dass die Z.___ keinen Clubbetrieb wie vor der Corona-Pandemie mehr wollte. Kommt hinzu, dass der Z.___ gemäss den vor stehenden Ausführungen schon vor dem April 2022 für längere Zeit geschlos sen war. Der Beschwerdeführer machte daher zu Recht nicht geltend, dort sei für den April 2022 eine Veranstal tung geplant gewesen, welche abgesagt oder verschoben worden sei.

Er bringt aber vor, dass es schwierig

sei, für seine Anlässe ein passendes Event-Lokal zu finden, weil andere Clubs ebenfalls aufgrund der Corona-Pandemie hätten schliessen müssen (E. 2.2, Urk. 8/8 3, Urk. 8/86/1).

Auch diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer im April 2022 an sich nicht mehr durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 an der Veranstaltung seiner Tanz parties gehindert gewesen wäre . Das von ihm angeführte Ungleich gewicht von Ange bot und Nachfrage nach für Tanz parties

geeigneten Räumlich keiten

(Urk. 8/86) begründet für sich allein keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schädigung. 3. 3

Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 9 BV sei verletzt worden (E. 2.2), ohne aber auszuführen, inwiefern die Beschwerdegegnerin gegen das Willkürverbot (vgl. zu dessen Inhalt: Christoph Roh n er, in Bernhard Ehrenzeller/ Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die Schweizerische Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich/

Basel/Genf 2014, N 4 ff. zu Art. 9 BV) verstossen oder sich nicht an das Gebot des Handel n s n a ch Treu und Glauben (vgl. Rohner, a.a.O., N 39 ff. und N 47 ff. zu Art. 9 BV) gehalten haben soll . Entsprechende Verstösse kö nn en den Akten auch nicht entnommen werden. Und schliesslich rügt der Beschwerdefüh rer bezüglich Leistungsverweigerung für den April 2022 eine Ungleichbehand lung durch die Beschwerdegegnerin. Zum einen habe er für den März 2022 eine Corona-Erwerbsau s fallentschädigung erhal ten, für den April 2022 aber nicht, obwohl sich der Sachverhalt nicht verändert habe. Zum a nderen habe sein Geschäftspartner, dessen Tätigkeit seiner eigenen im Wesentlichen entspreche, für den April 2022 eine solche Entschädigung ausbezahlt worden . Dem ist entgegen zuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für den Monat März 2022 (Urk.

8/79) zu Recht Erwerbsersatz entschädigung ausgerichtet worden ist oder ob das zuvor Gesagte nicht auch für diesen Monat gelten würde. Was die Leistungsausrichtung für den Monat April 2022 an seinen Geschäftspartner betrifft, kann der Beschwerdeführer daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die tatsächlichen Verhältnisse bei seinem Geschäftspartner gleich gewesen sein sollten, liesse sich aus einem einzigen Vergleichsfall kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ableiten (vgl. Häfelin /Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8.

Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, S. 137 N 599) . 4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - MLaw

Marad Widmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher