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EE.2022.00047

Geltend gemachte Umsatzeinbusse (Oktober und November 2021) ist nicht auf Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen

Zürich SozVersG · 2022-09-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___, Shiatsu -T herapeutin mit eigener Praxis, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e, als Selbstän dig er werbende angeschlossen . Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog sie infolge

Betriebs schliessung vom 17. März bis 16. September 2020 sowie infolge einer wesentli chen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom

1. Januar 2021

bis 30. September 2021 eine Erwer bsersatzentschädigung (Urk. 6/41 ff., Urk. 6/51, Urk. 6/62f., Urk. 6/65, Urk. 6/73ff., Urk. 6/79, Urk. 6/82ff., Urk. 6/90ff.). Am 29. November und 14. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte

erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzei nbusse an (Oktober und November 2021, Urk. 6/93, Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 23 . Dezember 2021 verneinte die Aus gleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 7/96). Die von der Versicherten am 1 . Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 98 f.) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom

4. Mai 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 4. Mai 2022 für die Monate Oktober und November 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 27. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin a m 30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Co vid-19-Gesetz). 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai

2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran staltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Veror dnung über Massnahmen in der be sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufg ehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Ab 18. Jan uar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit . a der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bund esrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach wa ren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zer tifikatspflicht für alle Personen ab 16 J ahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gelten den Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20.

Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltun gen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zu gang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besond ere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurde n die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar

2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beso ndere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2.

Februar

2022) und die Zer ti fikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar

2022) wieder aufgeho ben. 1. 3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E 1b).

Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.4

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 28. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkom men von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.5

Gemäss Art. 4 der Cov id-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand: 20. September 2021 bis 3 0. November 2021) beachtet j ede Person die [ auf der Homepage abrufbaren ]

Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie . Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Laut Art. 10 Abs. 1 müssen d ie Betreiber von öffentlich zugänglich en Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen . Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erweiterten V orgaben; w ird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthal ten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben

nach Art. 10 A bs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4) . Die Betreiber müssen ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1).

Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit . a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Mas snahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass d er Betreiber bei der Wahl der M assnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherin nen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die anwe senden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, bei spielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4) . Allen Personen muss es ermöglicht wer den, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektions mittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden

und es müssen genü gend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschen tüchern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt d er Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).

1.6

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus -

Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die B eschwerdegegnerin, eine Umsatzei n busse begründe per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung. Da die vorliegend geltend gemachte Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und November 2021 nicht im Zusammenhang mit den behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie stehe, habe die Beschwer deführerin im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an. Die Boosterimpfung sei erstmals am 26. Oktober 2021 für Personen ab 65 Jahren zugelassen worden, nicht aber für Personen mit Vorerkrankungen. E ine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der geltenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage im Oktober/November 2021 keine Shiatsu -B ehandlungen gebucht hätten . Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten auf eine Shiatsu -B ehand lung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone nur minimale Massnahmen beschlossen, um die Intensivstationen zu entlasten. Zudem leide sie (die Beschwerde führerin) an einer angeborenen p olyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu -Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeits pensums in Anspruch (Reinigen, Desi nfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2 Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entg egennehmen, weil das maximal 8-s tündige Tragen der FFP2 Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei (Urk. 1). 3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

29. November und 14. Dezember 2021 für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93, Urk.

6/95) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und m achte damit sinngemäss einen An spruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend. 3.2

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mas snahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu -P raxis der Beschwerdefüh rerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt

und

die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 1.2.3) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte .

Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutzkonzept erlassen . Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am 29. Juli

2021 aktualisierten Version) etwa vor, dass im Eingangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den War tezim mern mindestens 1.5 Meter

betragen un d zwischen den einzelnen Klient innen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begeg nungen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygiene massnahmen durch zuführen. Im Behandlungszimmer ist ein überflüssiger Körperkontakt zu vermei den und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgiebiges Lüften der Praxis räume sowie Desinfizierung aller glatter Oberflächen vorgesehen (vgl. auch die beschwerdeweise eingereichte «Checkliste Hygiene für Shiatsu -Therapeutinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 3/1],

welche sich

weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt) .

Dabei handelte es sich lediglich um eine Konkretisierung de r behördlichen Vorgaben . Dass die Be schwerdeführerin infolge dieser Massnahmen eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht ei nzusehen . Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfi zieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Ins besondere

bezifferte die Be schwerdeführerin

den Aufwand für

die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzein busse in Höhe von mindestens 30 % (vgl. E. 1.2.2) lässt sich damit nicht begründen. Ausserdem wies sie selbst darauf hin, dass seitens der Behörden nur minimale Massnahmen angeordnet worden seien . Soweit ihre Klien tinne n aus – wie auch immer zielge richteten –

subjektiven Gründen keine

Shiatsu -Behandlungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszu gleichen, da diese Han dlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzu führen sind . Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der U mfrage mit den Klientinnen zu d en B eweggründen für im Oktober und November 2021 nicht in Anspruch genommene Shiatsu -Behandlungen

(vgl. auch Urk. 3/6) nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine R isikopatientin handeln mag; anspruchs begründend sind erhebliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit auf grund v on behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemi e (vgl. E. 1.2.2) . 4 .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspr uch auf Corona-Erwerbsersatzent schä digung für die Monate Oktober und November 2021 verneint hat. Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 . Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 98 f.) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Co vid-19-Gesetz).

E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai

2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran staltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Veror dnung über Massnahmen in der be sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufg ehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Ab 18. Jan uar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit . a der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bund esrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach wa ren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zer tifikatspflicht für alle Personen ab 16 J ahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gelten den Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20.

Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltun gen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zu gang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besond ere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurde n die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar

2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beso ndere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2.

Februar

2022) und die Zer ti fikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar

2022) wieder aufgeho ben. 1. 3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E 1b).

Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden.

E. 1.4 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 28. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkom men von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter).

E. 1.5 Gemäss Art.

E. 1.6 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus -

Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die B eschwerdegegnerin, eine Umsatzei n busse begründe per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung. Da die vorliegend geltend gemachte Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und November 2021 nicht im Zusammenhang mit den behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie stehe, habe die Beschwer deführerin im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an. Die Boosterimpfung sei erstmals am 26. Oktober 2021 für Personen ab 65 Jahren zugelassen worden, nicht aber für Personen mit Vorerkrankungen. E ine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der geltenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage im Oktober/November 2021 keine Shiatsu -B ehandlungen gebucht hätten . Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten auf eine Shiatsu -B ehand lung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone nur minimale Massnahmen beschlossen, um die Intensivstationen zu entlasten. Zudem leide sie (die Beschwerde führerin) an einer angeborenen p olyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu -Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeits pensums in Anspruch (Reinigen, Desi nfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2 Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entg egennehmen, weil das maximal 8-s tündige Tragen der FFP2 Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei (Urk. 1). 3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

29. November und 14. Dezember 2021 für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93, Urk.

6/95) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und m achte damit sinngemäss einen An spruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend. 3.2

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mas snahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu -P raxis der Beschwerdefüh rerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt

und

die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 1.2.3) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte .

Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutzkonzept erlassen . Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am 29. Juli

2021 aktualisierten Version) etwa vor, dass im Eingangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den War tezim mern mindestens 1.5 Meter

betragen un d zwischen den einzelnen Klient innen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begeg nungen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygiene massnahmen durch zuführen. Im Behandlungszimmer ist ein überflüssiger Körperkontakt zu vermei den und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgiebiges Lüften der Praxis räume sowie Desinfizierung aller glatter Oberflächen vorgesehen (vgl. auch die beschwerdeweise eingereichte «Checkliste Hygiene für Shiatsu -Therapeutinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 3/1],

welche sich

weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt) .

Dabei handelte es sich lediglich um eine Konkretisierung de r behördlichen Vorgaben . Dass die Be schwerdeführerin infolge dieser Massnahmen eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht ei nzusehen . Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfi zieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Ins besondere

bezifferte die Be schwerdeführerin

den Aufwand für

die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzein busse in Höhe von mindestens 30 % (vgl. E. 1.2.2) lässt sich damit nicht begründen. Ausserdem wies sie selbst darauf hin, dass seitens der Behörden nur minimale Massnahmen angeordnet worden seien . Soweit ihre Klien tinne n aus – wie auch immer zielge richteten –

subjektiven Gründen keine

Shiatsu -Behandlungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszu gleichen, da diese Han dlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzu führen sind . Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der U mfrage mit den Klientinnen zu d en B eweggründen für im Oktober und November 2021 nicht in Anspruch genommene Shiatsu -Behandlungen

(vgl. auch Urk. 3/6) nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine R isikopatientin handeln mag; anspruchs begründend sind erhebliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit auf grund v on behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemi e (vgl. E. 1.2.2) .

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00047

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

22. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___, Shiatsu -T herapeutin mit eigener Praxis, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskass e, als Selbstän dig er werbende angeschlossen . Aufgrund entsprechender Anmeldungen bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog sie infolge

Betriebs schliessung vom 17. März bis 16. September 2020 sowie infolge einer wesentli chen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom

1. Januar 2021

bis 30. September 2021 eine Erwer bsersatzentschädigung (Urk. 6/41 ff., Urk. 6/51, Urk. 6/62f., Urk. 6/65, Urk. 6/73ff., Urk. 6/79, Urk. 6/82ff., Urk. 6/90ff.). Am 29. November und 14. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte

erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzei nbusse an (Oktober und November 2021, Urk. 6/93, Urk. 6/95). Mit Verfügung vom 23 . Dezember 2021 verneinte die Aus gleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 7/96). Die von der Versicherten am 1 . Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/ 98 f.) wies die Ausgleichs kasse mit Einspracheentscheid vom

4. Mai 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 4. Juni 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Einsprache entscheids vom 4. Mai 2022 für die Monate Oktober und November 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeant wort vom 27. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin a m 30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Co vid-19-Gesetz). 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai

2020 eine weit gehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran staltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Veror dnung über Massnahmen in der be sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufg ehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Ab 18. Jan uar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19- Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit . a der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bund esrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach wa ren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zer tifikatspflicht für alle Personen ab 16 J ahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gelten den Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20.

Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltun gen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zu gang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besond ere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurde n die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar

2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung beso ndere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom 2.

Februar

2022) und die Zer ti fikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar

2022) wieder aufgeho ben. 1. 3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E 1b).

Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Oktober und November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden. 1.4

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 28. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkom men von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.5

Gemäss Art. 4 der Cov id-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 (Stand: 20. September 2021 bis 3 0. November 2021) beachtet j ede Person die [ auf der Homepage abrufbaren ]

Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie . Nach Art. 6 Abs. 1 muss jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen.

Laut Art. 10 Abs. 1 müssen d ie Betreiber von öffentlich zugänglich en Einrichtungen und Betrieben ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen . Wird bei Personen über 16 Jahren der Zugang nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so gelten die in Art. 10 Abs. 2 genannten erweiterten V orgaben; w ird bei Personen über 16 Jahren der Zugang auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so muss das Schutzkonzept Massnahmen zur Hygiene und zur Umsetzung der Zugangsbeschränkung enthal ten (Art. 10 Abs. 3). Die Vorgaben

nach Art. 10 A bs. 2 und 3 werden in Anhang 1 näher ausgeführt (Art. 10 Abs. 4) . Die Betreiber müssen ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen und ihnen den Zutritt zu den Einrichtungen gewähren (Art. 24 Abs. 1).

Gemäss Art. 23 trifft der Kanton – unter den in lit . a und b genannten Voraussetzungen - zusätzliche Mas snahmen nach Art. 40 EpG, namentlich um die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu gewährleisten.

Ziffer 1.1.2 von Anhang 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage sieht für Betriebe ohne Zertifikationspflicht namentlich vor, dass d er Betreiber bei der Wahl der M assnahmen nach Art. 10 Abs. 2 darauf achtet, für Gäste, Besucherin nen und Besucher sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen wirkungsvollen Schutz vor einer Ansteckung mit Covid-19 zu erreichen. Er informiert die anwe senden Personen (Gäste, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, Besucherinnen und Besucher) über die für die Einrichtung, den Betrieb geltenden Massnahmen, bei spielsweise über eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske oder die Erhebung von Kontaktdaten (Ziff. 1.1.4) . Allen Personen muss es ermöglicht wer den, sich regelmässig die Hände zu reinigen. Hierzu müssen Händedesinfektions mittel und bei öffentlich zugänglichen Waschbecken Seife zur Verfügung stehen. Alle Kontaktflächen müssen regelmässig gereinigt werden

und es müssen genü gend Abfalleimer bereitgestellt werden, namentlich zur Entsorgung von Taschen tüchern und Gesichtsmasken (Ziff. 1.2.1—1.2.3). Nach Ziff. 1.3.1 beträgt d er Abstand, der zwischen den Personen mindestens einzuhalten ist, 1,5 Meter (erforderlicher Abstand).

1.6

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus -

Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die B eschwerdegegnerin, eine Umsatzei n busse begründe per se keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung. Da die vorliegend geltend gemachte Umsatzeinbusse in den Monaten Oktober und November 2021 nicht im Zusammenhang mit den behörd lichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie stehe, habe die Beschwer deführerin im genannten Zeitraum keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzent schä digung (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, bei Shiatsu handle es sich um eine körperkontaktreiche, abstandslose Therapie. Viele Klientinnen hätten chronische Erkrankungen und gehörten einer Risikogruppe an. Die Boosterimpfung sei erstmals am 26. Oktober 2021 für Personen ab 65 Jahren zugelassen worden, nicht aber für Personen mit Vorerkrankungen. E ine Umfrage bei ihren Klientinnen habe ergeben, dass diese infolge der geltenden Massnahmen sowie epidemiologischen Lage im Oktober/November 2021 keine Shiatsu -B ehandlungen gebucht hätten . Die Klientinnen hätten selbstverantwortlich und um die übrige Gesellschaft sowie Spitäler zu entlasten auf eine Shiatsu -B ehand lung verzichtet. So hätten der Bund und die Kantone nur minimale Massnahmen beschlossen, um die Intensivstationen zu entlasten. Zudem leide sie (die Beschwerde führerin) an einer angeborenen p olyzystischen Nierenerkrankung und sei damit gegenüber einer Covid-19-Infektion besonders vulnerabel. Daher müsse sie das Covid-19 Schutzkonzept OdA KT und ergänzend das Schutzkonzept des Shiatsu -Verbandes sehr sorgfältig umsetzen. Dies nehme ca. 25 % des Arbeits pensums in Anspruch (Reinigen, Desi nfizieren, in den Pausen lüften, Luft mit Hepafiltergerät reinigen, häufiges Waschen und Bügeln von Leintüchern). Zudem trage sie eine für vulnerable Personen dringend empfohlene FFP2 Maske. Sie könne deshalb an einem Tag höchstens drei Buchungen entg egennehmen, weil das maximal 8-s tündige Tragen der FFP2 Maske bei 5-stündiger körperlicher Arbeit ermüdend und das Schutzkonzept aufwändig sei (Urk. 1). 3 . 3 .1

Die Beschwerdeführerin tätigte ihre Anmeldungen vom

29. November und 14. Dezember 2021 für die Monate Oktober und November 2021 (Urk. 6/93, Urk.

6/95) jeweils unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse und m achte damit sinngemäss einen An spruch gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.2.2) geltend. 3.2

Fest steht und unbestritten ist, dass aufgrund von behördlich angeordneten Mas snahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, wozu auch die Shiatsu -P raxis der Beschwerdefüh rerin gehörte, im massgeblichen Zeitraum eine Maskenpflicht galt

und

die Beschwerdeführerin unter Würdigung der behördlichen Vorgaben (vgl. E. 1.2.3) ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und einzuhalten hatte .

Zudem hat die Organisation der Arbeitswelt KomplementärTherapie (OdA KT) ein Covid-19 Schutzkonzept erlassen . Dieses sieht (in der vorliegend anwendbaren, am 29. Juli

2021 aktualisierten Version) etwa vor, dass im Eingangsbereich ein Hinweis auf die Maskenpflicht und die Schutzmassnahmen des BAG angebracht wird, der Abstand zwischen den Sitzplätzen im Eingangsbereich resp. in den War tezim mern mindestens 1.5 Meter

betragen un d zwischen den einzelnen Klient innen und Klienten genügend Zeit eingeplant werden muss, um Begeg nungen zwischen diesen möglichst zu vermeiden und um zusätzliche Hygiene massnahmen durch zuführen. Im Behandlungszimmer ist ein überflüssiger Körperkontakt zu vermei den und für frische Luft zu sorgen. Als Massnahmen nach der Behandlung werden unter anderem Händewaschen und desinfizieren, ausgiebiges Lüften der Praxis räume sowie Desinfizierung aller glatter Oberflächen vorgesehen (vgl. auch die beschwerdeweise eingereichte «Checkliste Hygiene für Shiatsu -Therapeutinnen» [Stand: Juli 2021, Urk. 3/1],

welche sich

weitestgehend mit dem Schutzkonzept der OdA KT deckt) .

Dabei handelte es sich lediglich um eine Konkretisierung de r behördlichen Vorgaben . Dass die Be schwerdeführerin infolge dieser Massnahmen eine wesentliche Umsatzeinbusse erlitten haben soll, ist nicht ei nzusehen . Daran ändert auch nichts, wenn sie zwischen den Behandlungen fürs Lüften, Desinfi zieren und/oder Wechseln der Unterlagen etwas mehr Zeit einplanen musste. Ins besondere

bezifferte die Be schwerdeführerin

den Aufwand für

die Umsetzung des Schutzkonzepts mit etwa 25 % des Arbeitspensums; eine Umsatzein busse in Höhe von mindestens 30 % (vgl. E. 1.2.2) lässt sich damit nicht begründen. Ausserdem wies sie selbst darauf hin, dass seitens der Behörden nur minimale Massnahmen angeordnet worden seien . Soweit ihre Klien tinne n aus – wie auch immer zielge richteten –

subjektiven Gründen keine

Shiatsu -Behandlungen mehr gebucht haben sollten, ist dies nicht über die Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszu gleichen, da diese Han dlungsweise nicht auf behördliche Massnahmen zurückzu führen sind . Damit ist auch bereits gesagt, dass sich aus der U mfrage mit den Klientinnen zu d en B eweggründen für im Oktober und November 2021 nicht in Anspruch genommene Shiatsu -Behandlungen

(vgl. auch Urk. 3/6) nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine R isikopatientin handeln mag; anspruchs begründend sind erhebliche Einschränkungen der Erwerbstätigkeit auf grund v on behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemi e (vgl. E. 1.2.2) . 4 .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspr uch auf Corona-Erwerbsersatzent schä digung für die Monate Oktober und November 2021 verneint hat. Dies führ t zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger