Sachverhalt
1.
X.___, geboren
1976, ist als Coach und Berater tätig und der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit 1. Januar 2018 als
Selbstän dig erwerbender ange schlossen (Urk. 6/52) .
Mit Anmeldungen vom 3 0. November
2021 sowie vom 2., 8., 1 3. und 1 9. Dezember 2021 (Eingangs datum) machte der Ver si cher te gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verord nung Er werbs aus fall) bei der Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallent schä di gung für die Zeit vom 1 7. September
2020 bis 3 0. Novem ber
2021 geltend (Urk. 6/69, Urk. 6/77-82, Urk. 6/86, Urk. 6/88, Urk. 6/96, Urk. 6/98-100). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behörd licher Anordnungen eine erheb liche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeit periode vom 1 7. September 2020 bis 31. Au gust 2021 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung infolge er heblicher Umsatz ein bussen aus (Urk. 6/130 -131). Für die Monate September, Oktober und Novem ber 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbs ersatz ent schädigung, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Ein schrän kun gen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Mass nahmen zu sam men hänge (Verfügung vom 2 8. Februar 2022, Urk. 6/132). Die da gegen vom Versicherten am 3. März
2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/134) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 6. Mai 2022 ab (Urk. 6/141 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 30. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschä digung für die Monate September, Oktober und No vem ber 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli
2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-146]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 4. Juli 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen . Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Mass nahmen zu werten (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien ausbleibende Buchungen infolge Zertifikats- und Maskenpflicht. Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Job inter view, Lohnverhandlungen, Rollenspiele für Familienkonflikte seien mit Mas ke oder via Zoom absolut ungeeignet, da der nonverbale Ausdruck mehr Ein fluss als das eigentlich Gesprochene habe. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Lungen- und Atemwegserkrankung zur Gruppe besonders gefährdeter Personen gehöre. Schliesslich habe er die im Herbst geplanten Seminare absagen müssen. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.
1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar
2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffe ntlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni
2021 gültig gewesenen Fassung) .
Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. September
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.
Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentschei ds eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streiti g ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September bis November 202 1. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig er Erwerbs tätige r im Bereich Coaching gemeldet (Urk. 6/52) .
Gemäss eigenen Angaben unter stütz e er Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung. Er biete Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Job inter view und Lohnverhandlungen sowie Rollen spiele für Familienkonflikte an. Dafür sei weder das Tragen einer Maske noch die Durchführung über Zoom (Online) ge eig net. Seine Kunden würden seine Dienst leistung en deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen (Urk. 1, Urk. 6/134) . Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Er werb saus fall ent schä di gung vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 (allen falls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheb licher Umsatzeinbussen infolge einer schlechten Auftragslage aus (vgl. Urk. 6/130-131), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs.
3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl.
E.
2.5.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis No vem ber 2021 eine Umsatzeinbusse von mindes tens 30 Prozent im Vergleich zum durch schnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformularen vom 1 9. Dezember 2021 substantiiert dargetan und ist un bestritten (vgl. Urk. 6/ 98-100). In de r Verfügung vom
28. Februar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 äusserte sich die Beschwerde geg nerin ein zig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September, Oktober und November
2021 auf die staatlich verord ne ten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.
Eine Home office-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Seit 1 3. Sep tem ber 2021 galt jedoch insofern eine Einschränkung, als für Veranstal tungen in Innen räumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vor stehend E. 2.2). Ausserdem galten d ie Vorschriften, wonach in öffentlich zugäng lichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen, auch gemäs s den vom 2 0. September bis 20. De zember 2021 gültigen gewesenen Versionen der Verord nung über Mass nahmen in der besonderen Lage, mithin für den vor liegend zu beurteilenden Zeit raum vom 1. September bis 3 0. November 2021 (E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird.
Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass das Ausbleiben der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen auf die im September, Ok tober und November 2021 nach wie vor geltend gewesene Mas ken pflicht sowie Zer ti fikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innen räumen zurückzuführen wa ren. Der Beschwerdeführer ist Mental und Life Coach und bietet Karriere beratung und Coaching an (vgl. Homepage « …» gefunden am 9. August 2022). Dass für Coachings der direkte Kontakt mit den Klienten zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weitergehende Bera tungs tätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass seine Tätigkeit auch von den Emotionen und dem nonverbalen Ausdruck lebt (Urk. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer seine Klienten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten,
um damit der Maskenpflicht während Beratungsgesprächen zu entgehen. Es ist des halb davon auszugehen, dass die Massnahmen des Bundesrates, insbesondere d ie Maskenpflicht und die Zertifi ka tionspflicht, ein wesentlicher Grund für die Um satz einbusse des Beschwerde führers war en, auch wenn die all gemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürf te. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbser satz ent schä di gung ausgewiesen.
4.
Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monat e September, Okto ber und November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass der angefochtene Einsprache entscheid vom 6. Mai 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwer de führer in den Monaten September, Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___, geboren
1976, ist als Coach und Berater tätig und der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit 1. Januar 2018 als
Selbstän dig erwerbender ange schlossen (Urk. 6/52) .
Mit Anmeldungen vom 3 0. November
2021 sowie vom 2., 8., 1 3. und 1 9. Dezember 2021 (Eingangs datum) machte der Ver si cher te gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verord nung Er werbs aus fall) bei der Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallent schä di gung für die Zeit vom 1 7. September
2020 bis
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen . Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Mass nahmen zu werten (Urk. 2).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien ausbleibende Buchungen infolge Zertifikats- und Maskenpflicht. Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Job inter view, Lohnverhandlungen, Rollenspiele für Familienkonflikte seien mit Mas ke oder via Zoom absolut ungeeignet, da der nonverbale Ausdruck mehr Ein fluss als das eigentlich Gesprochene habe. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Lungen- und Atemwegserkrankung zur Gruppe besonders gefährdeter Personen gehöre. Schliesslich habe er die im Herbst geplanten Seminare absagen müssen. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs.
E. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art.
E. 3.1 D er Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig er Erwerbs tätige r im Bereich Coaching gemeldet (Urk. 6/52) .
Gemäss eigenen Angaben unter stütz e er Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung. Er biete Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Job inter view und Lohnverhandlungen sowie Rollen spiele für Familienkonflikte an. Dafür sei weder das Tragen einer Maske noch die Durchführung über Zoom (Online) ge eig net. Seine Kunden würden seine Dienst leistung en deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen (Urk. 1, Urk. 6/134) . Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Er werb saus fall ent schä di gung vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 (allen falls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheb licher Umsatzeinbussen infolge einer schlechten Auftragslage aus (vgl. Urk. 6/130-131), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs.
3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl.
E.
2.5.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis No vem ber 2021 eine Umsatzeinbusse von mindes tens 30 Prozent im Vergleich zum durch schnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformularen vom 1 9. Dezember 2021 substantiiert dargetan und ist un bestritten (vgl. Urk. 6/ 98-100). In de r Verfügung vom
28. Februar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 äusserte sich die Beschwerde geg nerin ein zig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
E. 3.2 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September, Oktober und November
2021 auf die staatlich verord ne ten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.
Eine Home office-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Seit 1 3. Sep tem ber 2021 galt jedoch insofern eine Einschränkung, als für Veranstal tungen in Innen räumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vor stehend E. 2.2). Ausserdem galten d ie Vorschriften, wonach in öffentlich zugäng lichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen, auch gemäs s den vom 2 0. September bis 20. De zember 2021 gültigen gewesenen Versionen der Verord nung über Mass nahmen in der besonderen Lage, mithin für den vor liegend zu beurteilenden Zeit raum vom 1. September bis 3 0. November 2021 (E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird.
Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass das Ausbleiben der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen auf die im September, Ok tober und November 2021 nach wie vor geltend gewesene Mas ken pflicht sowie Zer ti fikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innen räumen zurückzuführen wa ren. Der Beschwerdeführer ist Mental und Life Coach und bietet Karriere beratung und Coaching an (vgl. Homepage « …» gefunden am 9. August 2022). Dass für Coachings der direkte Kontakt mit den Klienten zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weitergehende Bera tungs tätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass seine Tätigkeit auch von den Emotionen und dem nonverbalen Ausdruck lebt (Urk. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer seine Klienten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten,
um damit der Maskenpflicht während Beratungsgesprächen zu entgehen. Es ist des halb davon auszugehen, dass die Massnahmen des Bundesrates, insbesondere d ie Maskenpflicht und die Zertifi ka tionspflicht, ein wesentlicher Grund für die Um satz einbusse des Beschwerde führers war en, auch wenn die all gemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürf te. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbser satz ent schä di gung ausgewiesen.
4.
Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monat e September, Okto ber und November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass der angefochtene Einsprache entscheid vom 6. Mai 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwer de führer in den Monaten September, Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art.
E. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffe ntlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni
2021 gültig gewesenen Fassung) .
Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. September
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.
Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art.
E. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentschei ds eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streiti g ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September bis November 202 1. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00043
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 8. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren
1976, ist als Coach und Berater tätig und der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit 1. Januar 2018 als
Selbstän dig erwerbender ange schlossen (Urk. 6/52) .
Mit Anmeldungen vom 3 0. November
2021 sowie vom 2., 8., 1 3. und 1 9. Dezember 2021 (Eingangs datum) machte der Ver si cher te gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Er werbs ausfall im Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verord nung Er werbs aus fall) bei der Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfallent schä di gung für die Zeit vom 1 7. September
2020 bis 3 0. Novem ber
2021 geltend (Urk. 6/69, Urk. 6/77-82, Urk. 6/86, Urk. 6/88, Urk. 6/96, Urk. 6/98-100). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behörd licher Anordnungen eine erheb liche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeit periode vom 1 7. September 2020 bis 31. Au gust 2021 eine Corona-Erwerbsaus fallent schädigung infolge er heblicher Umsatz ein bussen aus (Urk. 6/130 -131). Für die Monate September, Oktober und Novem ber 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen An spruch auf Corona-Erwerbs ersatz ent schädigung, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Ein schrän kun gen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeordneten Mass nahmen zu sam men hänge (Verfügung vom 2 8. Februar 2022, Urk. 6/132). Die da gegen vom Versicherten am 3. März
2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/134) wies die Aus gleichskasse mit Einsprache entscheid vom 6. Mai 2022 ab (Urk. 6/141 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob X.___ am 30. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschä digung für die Monate September, Oktober und No vem ber 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Juli
2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-146]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 4. Juli 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbs tätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen . Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Mass nahmen zu werten (Urk. 2). 1.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), Grund für seine ausbleibenden Umsätze seien ausbleibende Buchungen infolge Zertifikats- und Maskenpflicht. Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Job inter view, Lohnverhandlungen, Rollenspiele für Familienkonflikte seien mit Mas ke oder via Zoom absolut ungeeignet, da der nonverbale Ausdruck mehr Ein fluss als das eigentlich Gesprochene habe. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner Lungen- und Atemwegserkrankung zur Gruppe besonders gefährdeter Personen gehöre. Schliesslich habe er die im Herbst geplanten Seminare absagen müssen. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 1 3. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl.
die Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter
2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 1 9. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 2 3. Juni
2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Ver ord nung aufgenommen. Nach wie vor galt, dass die öffentlich zugänglichen Betriebe ein Schutzkonzept haben mussten (Art. 4 der Covid-19-Verordnung besondere Lage).
Bei Veran stal tungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs.
1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ausserdem wurde mit Art. 3b der Covid-19-Verordnung besondere Lage eine Maskenpflicht in öffentlich zu gänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Betrieben und anderen Ein richtungen eingeführt. Davon ausgenommen waren Personen, die eine medizini sche oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 3b Abs. 2 lit . d der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 1 8. Januar
2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 1 9. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschrän kungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl
wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 1 9. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai
2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 3 1. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 2 6. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021, wann und in welcher Form Gross veranstaltungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewil li gung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gül tig gewesenen Version). Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2 3. Juni 2021). Ebenfalls wurde die bisher geltend gewesene Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen aufge hoben. Hingegen wurde die Maskenpflicht in den öffe ntlich zugänglichen Innenräumen fortgeführt, wobei für gewisse Personengruppen Ausnahmen vorge sehen wurden (Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni
2021 gültig gewesenen Fassung) .
Die Zertifikatspflicht wurde per 1 3. September
2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl.
Medien mitteilung des Bun des rates vom 8. September
2021). Ab
2 0. Dezem ber
2021 wur den die Mass nah men abermals verschärft. Zu Ver an stal tungen im Innern hatten nur noch ge impfte und genesene Personen (2G Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Home office-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 1 7. Dezember
2021). Schliesslich wur den die Home office-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 3. Februar
2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zer ti fi katspflicht per 1 7. Februar 2022 (vgl. Medienmi tteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufge hoben. 2.3
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grund sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bezie hungsweise des streitigen Einspracheentschei ds eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streiti g ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September bis November 202 1. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
D er Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig er Erwerbs tätige r im Bereich Coaching gemeldet (Urk. 6/52) .
Gemäss eigenen Angaben unter stütz e er Menschen in ihrer persönlichen Entwicklung. Er biete Seminare im Bereich Verhandlungstechnik, Job inter view und Lohnverhandlungen sowie Rollen spiele für Familienkonflikte an. Dafür sei weder das Tragen einer Maske noch die Durchführung über Zoom (Online) ge eig net. Seine Kunden würden seine Dienst leistung en deshalb nicht mehr in Anspruch nehmen (Urk. 1, Urk. 6/134) . Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Er werb saus fall ent schä di gung vom 1 7. September 2020 bis 3 1. August 2021 (allen falls mit kürzeren Unterbrüchen) aufgrund erheb licher Umsatzeinbussen infolge einer schlechten Auftragslage aus (vgl. Urk. 6/130-131), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs.
3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl.
E.
2.5.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten September bis No vem ber 2021 eine Umsatzeinbusse von mindes tens 30 Prozent im Vergleich zum durch schnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformularen vom 1 9. Dezember 2021 substantiiert dargetan und ist un bestritten (vgl. Urk. 6/ 98-100). In de r Verfügung vom
28. Februar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 äusserte sich die Beschwerde geg nerin ein zig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten September, Oktober und November
2021 auf die staatlich verord ne ten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.
Eine Home office-Pflicht bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum nicht. Seit 1 3. Sep tem ber 2021 galt jedoch insofern eine Einschränkung, als für Veranstal tungen in Innen räumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vor stehend E. 2.2). Ausserdem galten d ie Vorschriften, wonach in öffentlich zugäng lichen Räumen von Betrieben eine Maske getragen werden muss und diese ein Schutzkonzept einhalten müssen, auch gemäs s den vom 2 0. September bis 20. De zember 2021 gültigen gewesenen Versionen der Verord nung über Mass nahmen in der besonderen Lage, mithin für den vor liegend zu beurteilenden Zeit raum vom 1. September bis 3 0. November 2021 (E. 2.3).
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pan demie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird.
Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass das Ausbleiben der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen auf die im September, Ok tober und November 2021 nach wie vor geltend gewesene Mas ken pflicht sowie Zer ti fikatspflicht für sämtliche Veranstaltungen in Innen räumen zurückzuführen wa ren. Der Beschwerdeführer ist Mental und Life Coach und bietet Karriere beratung und Coaching an (vgl. Homepage « …» gefunden am 9. August 2022). Dass für Coachings der direkte Kontakt mit den Klienten zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weitergehende Bera tungs tätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung ist, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass seine Tätigkeit auch von den Emotionen und dem nonverbalen Ausdruck lebt (Urk. 1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer seine Klienten nicht zu einem zu einem Zertifikat führenden Verhalten anhalten,
um damit der Maskenpflicht während Beratungsgesprächen zu entgehen. Es ist des halb davon auszugehen, dass die Massnahmen des Bundesrates, insbesondere d ie Maskenpflicht und die Zertifi ka tionspflicht, ein wesentlicher Grund für die Um satz einbusse des Beschwerde führers war en, auch wenn die all gemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemiesituation mit eine Rolle gespielt haben dürf te. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbser satz ent schä di gung ausgewiesen.
4.
Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für die Monat e September, Okto ber und November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d ass der angefochtene Einsprache entscheid vom 6. Mai 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwer de führer in den Monaten September, Oktober und November 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler