Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1972, gelangte mit Eingabe vom 26. Mai 2022 an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Dieser Eingabe legte er ein mit 28. April 2022 datiertes Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei (Urk. 3). Dazu hielt er unter anderem fest, dass er die Aus gleichskasse am 28. April und 24. Mai 2022 um eine Ver fügung betreffend Corona-Erwerbs aus fallsentschädigung für die Monate ab Oktober/ Novem ber (wohl 2021) gebeten, eine solche aber nicht erhalten habe (Urk. 1 S. 4).
E. 2.1 Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm seitens der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sein Gesuch vom 28. April 2022 (Urk. 3) v er waltungsintern an die zuständige Stelle weitergeleitet werde (Urk. 1 S. 4). Von einer Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) kann somit nicht ge sprochen werden. Alsdann handelt es sich beim gemäss den Angaben des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelten Gesuch vom 28. April 2022 (Urk. 3) nicht um das von der Beschwerdegegnerin auf ihrer Homepage (www.sva zurich.ch) zur Verfügung gestellt e Anmeldeformular zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Vielmehr bat der Beschwer deführer darin die - ge mäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 4) - unzuständige Sach bearbeiterin unter blossem Hin weis auf seine schwierige finanzielle Lage um die Prüfung der Frage, ob er eine Erwerbsersatzent schädigung beantragen dürfe (Urk. 3 S. 1). Angesichts die ser aussergewöhnlichen Umstände ist der Beschwerde gegnerin eine längere Bearbei tungszeit zuzugestehen. Im Zeit punkt, als die Beschwerde des Beschwer deführers am 30. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht einging (Urk. 1 S. 1), konnte ihr jedenfalls noch keine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor geworfen werden.
E. 2.2 Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1-3) ist festzu halten, dass sich das Sozialversicherungsgericht erst dann mit seinem Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung befassen kann, wenn die Beschwerdegegnerin dazu vorgängig verbindlich in der For m eines Einsprache entscheids Stellung genommen hat (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V
413 E. 1a). Auf diese Vorbringen ist somit nicht einzutreten.
E. 2.3 Dasselbe gilt für allfällige Stundungs- oder Ratengesuche betreffend seine Beitr agsausstände (Urk. 1 S. 4). D er Beschwerdeführer wird diesbezüglich
(erneut) das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin suchen müssen. Da es sich beim Sozialversicherungsgericht nicht um die Aufsichtsbehörde der Beschwerde gegnerin handelt, gibt es für dieses hier keine Handhabe.
E. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00041
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 8. Juni 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
X.___, geboren 1972, gelangte mit Eingabe vom 26. Mai 2022 an das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Dieser Eingabe legte er ein mit 28. April 2022 datiertes Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, bei (Urk. 3). Dazu hielt er unter anderem fest, dass er die Aus gleichskasse am 28. April und 24. Mai 2022 um eine Ver fügung betreffend Corona-Erwerbs aus fallsentschädigung für die Monate ab Oktober/ Novem ber (wohl 2021) gebeten, eine solche aber nicht erhalten habe (Urk. 1 S. 4). 2.
2.1
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde ihm seitens der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sein Gesuch vom 28. April 2022 (Urk. 3) v er waltungsintern an die zuständige Stelle weitergeleitet werde (Urk. 1 S. 4). Von einer Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) kann somit nicht ge sprochen werden. Alsdann handelt es sich beim gemäss den Angaben des Beschwerdeführers per E-Mail übermittelten Gesuch vom 28. April 2022 (Urk. 3) nicht um das von der Beschwerdegegnerin auf ihrer Homepage (www.sva zurich.ch) zur Verfügung gestellt e Anmeldeformular zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Vielmehr bat der Beschwer deführer darin die - ge mäss seinen Angaben (Urk. 1 S. 4) - unzuständige Sach bearbeiterin unter blossem Hin weis auf seine schwierige finanzielle Lage um die Prüfung der Frage, ob er eine Erwerbsersatzent schädigung beantragen dürfe (Urk. 3 S. 1). Angesichts die ser aussergewöhnlichen Umstände ist der Beschwerde gegnerin eine längere Bearbei tungszeit zuzugestehen. Im Zeit punkt, als die Beschwerde des Beschwer deführers am 30. Mai 2022 beim Sozialversicherungsgericht einging (Urk. 1 S. 1), konnte ihr jedenfalls noch keine Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor geworfen werden. 2.2
Zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1-3) ist festzu halten, dass sich das Sozialversicherungsgericht erst dann mit seinem Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung befassen kann, wenn die Beschwerdegegnerin dazu vorgängig verbindlich in der For m eines Einsprache entscheids Stellung genommen hat (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V
413 E. 1a). Auf diese Vorbringen ist somit nicht einzutreten. 2.3
Dasselbe gilt für allfällige Stundungs- oder Ratengesuche betreffend seine Beitr agsausstände (Urk. 1 S. 4). D er Beschwerdeführer wird diesbezüglich
(erneut) das Gespräch mit der Beschwerdegegnerin suchen müssen. Da es sich beim Sozialversicherungsgericht nicht um die Aufsichtsbehörde der Beschwerde gegnerin handelt, gibt es für dieses hier keine Handhabe. 3.
Die offensichtlich aussichtlose Beschwerde des Beschwerdeführers ist ohne An hö rung der Beschwerdegegnerin (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsgericht, GSVGer) abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 3 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher