Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, Inhaber des Ei nzelunternehmens Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.
Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigu ng (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/30; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung d er Erwerbstätigkeit, Urk. 6/49-50, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/83 und
Urk. 6/88). Die Ausgleichskasse richtete de m Versicherten vom 17. März bis zum 1 6. September 2020, vom 1. bis zum 3 0. November 2020, vom 1 9. Dezember 2020 bis zum 2 8. Februar 2021, vom 1. April bis zum 3 0. Juni 2021 und vom 1. bis zum 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 172.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/40-42, Urk. 6/44-46, Urk. 6/48, Urk. 6/ 53, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/67, Urk. 6/70, Urk. 6/72, Urk. 6/77 und Urk. 6/85).
Am 4. Januar 2022 (Eingangsdatum)
machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Dezem ber
2021
geltend (Urk. 6/92).
Mit Verfügung vom 1 3. Januar
2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen en tsprechenden Anspruch (Urk. 6/93). Dage gen erhob der Versicherte am 2 8. J anuar 2022 Einsprache (Urk. 6/95), welche die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 2 0. April 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefocht ene Entscheid vom 2 0. April 2022 aufzuheben und es sei ihm für den Monat Dezember 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Bes chwerdeantwort vom 2 1. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdefüh rer am 24 . Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März
2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September
2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember
2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember
2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar
2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Februar
2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialver siche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Dezember
20 2 1. Anwendbar sind daher die im Dezember 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechen den Fassung zitiert werden. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5 1.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz
3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Der Zusammenhang zwischen der Geschäfts tätigkeit des Beschwerdef ührers und den im Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass am 2 5. August 2021, als der Bundesrat die Ausgleichskassen dazu angehalten habe, das Augenmerk besonders auf die Gründe für die geltend gemachten erheblichen
Einschränkun gen der Erwerbstätigkeit zu richten, zwar kaum noch behördliche Corona- M ass nahmen in Kraft gewesen seien . Im Herbst 2021 seien die Fallzahlen aber wieder
stark angestiegen und ab dem 6. Dezember
2021 habe wieder eine dringliche Homeoffice-Empfehlung und ab dem 1 7. Dezember
2021 eine Homeoffice-Pflicht gegolten. Der Beschwerdeführer führe sein Coiffeurges chäft mitten in der Stadt A.___ . Die meisten seiner Kundinnen würden in der Stadt arbeiten und in der Agglomeration wohnen. Während der Arbeit im Homeoffice hätten sie den Weg in die Stadt nicht auf sich genommen, um zum Coiffeur zu gehen. Zudem habe eine gute Frisur während der Arbeit im Homeoffice an Bedeutung verloren. In der Freizeit habe man die sozialen Kontakte und Aktivitäten beschränkt. Die hohen Fallzahlen hätten sodann auch zur Folge gehabt, dass ein grosser Teil der Bevölkerung zeitweise in Quarantäne oder Isolation gewesen sei . Aus diesen Gründen hätten viele Kundinnen die bereits ve reinbarten Termine abgesagt oder keine neuen Termine vereinbart. Der unbestrittene Erwerbsausfall im Dezem ber
2021 sei nicht auf eine generell schlechte Auftragslage zurückzu führen, sondern Folge der behördlichen Massnahmen im Zusammen hang mit der Bekämpfung der Covid-19-P andemie (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1
Im Anmeldeformular zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 4. Januar 2022 (Eingangsdatum) hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlic hen Durchschnittsumsatz von Fr. 10'474.-- erzielt ha be. Im Dezember
2021 habe er einen Umsatz von Fr. 4'349.-- erwirtschaftet, wesh alb eine Umsatzeinbusse von 58,4 8 % resultiere (Urk. 6/92). Diese Umsatzeinbusse ist unbestritten und kann als ausgewiesen gel ten. 3.2
In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September
2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nicht genehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Be kämp fung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September
2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen.
Im September, Oktober und November 2021 waren
– nebst der Zertifikatspflicht
– kaum noch behördliche Corona-Massnahmen in Kraft . Infolge der starken Zu nah me der Infektionen galt
ab dem 6. Dezember
2021 aber insbesondere wie der eine dringliche Homeoffice-Empfehlung u nd ab dem 2 0. Dezember
2021 erneut eine Homeoffice-Pflicht
(vgl. Medienmitteilungen des Bundesrates vom
3. und 1 7. Dezember
2021 und E. 1.2).
Im Weiteren war en infizierte Personen
und Kontaktpersonen im D ezember 2021 verpflichtet, sich grundsätzlich für zehn Tage in
I solation bzw. Quarantäne zu begeben (vgl. Art. 7 ff. der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Der Beschwerdeführer
erklärte
in nachvollziehbarer Weise, dass seine Kundinnen infolge der verschärften Massna hmen betreffend Homeoffice und
der starken Zunahme der Infektionen
viele Termine abgesagt oder keine neuen Termine vereinbart hätten . Plausibel erscheint auch sein Vor bringen, dass eine gute Frisur während der Arbeit im Homeoffice an Bedeutung verloren hat te . Vor diesem Hintergrund ist deshalb davon aus zugeh en, dass die Corona-Massnahmen des Bundes im Dezember 2021 ein en wesentlichen Grund für die Umsatzein b usse des Beschwerdeführers darstellten . Damit ist ein An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4.
Die Sache ist demnach zur Berech nung der Erwerbsersatz entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall für den Monat Dezember 2021 an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 0. April 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerde führer im Dezember 2021 Anspruc h auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 6. September 2020, vom 1. bis zum 3 0. November 2020, vom 1 9. Dezember 2020 bis zum
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März
2020 in Kraft gesetzt (Art.
E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September
2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember
2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember
2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar
2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Februar
2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.
E. 1.3 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialver siche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Dezember
E. 1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen .
E. 1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 1.5.2 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz
3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.
E. 2 8. Februar 2021, vom 1. April bis zum
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Der Zusammenhang zwischen der Geschäfts tätigkeit des Beschwerdef ührers und den im Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass am 2 5. August 2021, als der Bundesrat die Ausgleichskassen dazu angehalten habe, das Augenmerk besonders auf die Gründe für die geltend gemachten erheblichen
Einschränkun gen der Erwerbstätigkeit zu richten, zwar kaum noch behördliche Corona- M ass nahmen in Kraft gewesen seien . Im Herbst 2021 seien die Fallzahlen aber wieder
stark angestiegen und ab dem 6. Dezember
2021 habe wieder eine dringliche Homeoffice-Empfehlung und ab dem 1 7. Dezember
2021 eine Homeoffice-Pflicht gegolten. Der Beschwerdeführer führe sein Coiffeurges chäft mitten in der Stadt A.___ . Die meisten seiner Kundinnen würden in der Stadt arbeiten und in der Agglomeration wohnen. Während der Arbeit im Homeoffice hätten sie den Weg in die Stadt nicht auf sich genommen, um zum Coiffeur zu gehen. Zudem habe eine gute Frisur während der Arbeit im Homeoffice an Bedeutung verloren. In der Freizeit habe man die sozialen Kontakte und Aktivitäten beschränkt. Die hohen Fallzahlen hätten sodann auch zur Folge gehabt, dass ein grosser Teil der Bevölkerung zeitweise in Quarantäne oder Isolation gewesen sei . Aus diesen Gründen hätten viele Kundinnen die bereits ve reinbarten Termine abgesagt oder keine neuen Termine vereinbart. Der unbestrittene Erwerbsausfall im Dezem ber
2021 sei nicht auf eine generell schlechte Auftragslage zurückzu führen, sondern Folge der behördlichen Massnahmen im Zusammen hang mit der Bekämpfung der Covid-19-P andemie (Urk. 1 S. 3 f.). 3.
E. 3 0. Juni 2021 und vom 1. bis zum 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 172.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/40-42, Urk. 6/44-46, Urk. 6/48, Urk. 6/ 53, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/67, Urk. 6/70, Urk. 6/72, Urk. 6/77 und Urk. 6/85).
Am 4. Januar 2022 (Eingangsdatum)
machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Dezem ber
2021
geltend (Urk. 6/92).
Mit Verfügung vom 1 3. Januar
2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen en tsprechenden Anspruch (Urk. 6/93). Dage gen erhob der Versicherte am 2 8. J anuar 2022 Einsprache (Urk. 6/95), welche die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 2 0. April 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefocht ene Entscheid vom 2 0. April 2022 aufzuheben und es sei ihm für den Monat Dezember 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Bes chwerdeantwort vom 2 1. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk.
E. 3.1 Im Anmeldeformular zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 4. Januar 2022 (Eingangsdatum) hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlic hen Durchschnittsumsatz von Fr. 10'474.-- erzielt ha be. Im Dezember
2021 habe er einen Umsatz von Fr. 4'349.-- erwirtschaftet, wesh alb eine Umsatzeinbusse von 58,4 8 % resultiere (Urk. 6/92). Diese Umsatzeinbusse ist unbestritten und kann als ausgewiesen gel ten.
E. 3.2 In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September
2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nicht genehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Be kämp fung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September
2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen.
Im September, Oktober und November 2021 waren
– nebst der Zertifikatspflicht
– kaum noch behördliche Corona-Massnahmen in Kraft . Infolge der starken Zu nah me der Infektionen galt
ab dem 6. Dezember
2021 aber insbesondere wie der eine dringliche Homeoffice-Empfehlung u nd ab dem 2 0. Dezember
2021 erneut eine Homeoffice-Pflicht
(vgl. Medienmitteilungen des Bundesrates vom
3. und 1 7. Dezember
2021 und E. 1.2).
Im Weiteren war en infizierte Personen
und Kontaktpersonen im D ezember 2021 verpflichtet, sich grundsätzlich für zehn Tage in
I solation bzw. Quarantäne zu begeben (vgl. Art. 7 ff. der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Der Beschwerdeführer
erklärte
in nachvollziehbarer Weise, dass seine Kundinnen infolge der verschärften Massna hmen betreffend Homeoffice und
der starken Zunahme der Infektionen
viele Termine abgesagt oder keine neuen Termine vereinbart hätten . Plausibel erscheint auch sein Vor bringen, dass eine gute Frisur während der Arbeit im Homeoffice an Bedeutung verloren hat te . Vor diesem Hintergrund ist deshalb davon aus zugeh en, dass die Corona-Massnahmen des Bundes im Dezember 2021 ein en wesentlichen Grund für die Umsatzein b usse des Beschwerdeführers darstellten . Damit ist ein An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4.
Die Sache ist demnach zur Berech nung der Erwerbsersatz entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall für den Monat Dezember 2021 an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 0. April 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerde führer im Dezember 2021 Anspruc h auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 5 ), was dem Beschwerdefüh rer am 24 . Juni 2022 angezeigt wurde (Urk.
E. 7 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art.
E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 20 2 1. Anwendbar sind daher die im Dezember 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechen den Fassung zitiert werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00038
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 4. September 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG Direktio n Bern, Y.___ Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, Inhaber des Ei nzelunternehmens Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen.
Am 2 9. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigu ng (Betriebseinstellung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusam menhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Veror dn ung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/30; vgl. auch die darauffolgenden Anmeldungen zum Leistungsbezug wegen wesentlicher Einschränkung d er Erwerbstätigkeit, Urk. 6/49-50, Urk. 6/54, Urk. 6/57, Urk. 6/62, Urk. 6/69, Urk. 6/71, Urk. 6/76, Urk. 6/83 und
Urk. 6/88). Die Ausgleichskasse richtete de m Versicherten vom 17. März bis zum 1 6. September 2020, vom 1. bis zum 3 0. November 2020, vom 1 9. Dezember 2020 bis zum 2 8. Februar 2021, vom 1. April bis zum 3 0. Juni 2021 und vom 1. bis zum 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 172.-- beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/40-42, Urk. 6/44-46, Urk. 6/48, Urk. 6/ 53, Urk. 6/55, Urk. 6/59, Urk. 6/67, Urk. 6/70, Urk. 6/72, Urk. 6/77 und Urk. 6/85).
Am 4. Januar 2022 (Eingangsdatum)
machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für Dezem ber
2021
geltend (Urk. 6/92).
Mit Verfügung vom 1 3. Januar
2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen en tsprechenden Anspruch (Urk. 6/93). Dage gen erhob der Versicherte am 2 8. J anuar 2022 Einsprache (Urk. 6/95), welche die Ausgl eichskasse mit Entscheid vom 2 0. April 2022 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 3. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefocht ene Entscheid vom 2 0. April 2022 aufzuheben und es sei ihm für den Monat Dezember 2021 Corona-Erwerbsersatzentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Bes chwerdeantwort vom 2 1. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdefüh rer am 24 . Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März
2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Ver ordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2
Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb beste hen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2
6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konn ten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht einge führt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September
2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember
2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember
2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar
2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikats pflicht per 17. Februar
2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1) . Weiter stellt das Sozialver siche rungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Dezember
20 2 1. Anwendbar sind daher die im Dezember 2021 gültigen Bestimmungen, welche nachfolgend in der entsprechen den Fassung zitiert werden. 1.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsa usfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfa ll wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigun gen . 1.5 1.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständiger werbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenver sicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.
einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Ve rordnung Erwerbsausfall sind Selbständig erwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz
3 fallen, anspruchs berechtigt wenn: a.
ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.
sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.
sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz einbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass selbständigerwerbende Personen, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzent schädigung hätten. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Der Zusammenhang zwischen der Geschäfts tätigkeit des Beschwerdef ührers und den im Dezember 2021 in Kraft gewesenen Massnahmen könne nicht hergestellt oder nachvollzogen werden (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass am 2 5. August 2021, als der Bundesrat die Ausgleichskassen dazu angehalten habe, das Augenmerk besonders auf die Gründe für die geltend gemachten erheblichen
Einschränkun gen der Erwerbstätigkeit zu richten, zwar kaum noch behördliche Corona- M ass nahmen in Kraft gewesen seien . Im Herbst 2021 seien die Fallzahlen aber wieder
stark angestiegen und ab dem 6. Dezember
2021 habe wieder eine dringliche Homeoffice-Empfehlung und ab dem 1 7. Dezember
2021 eine Homeoffice-Pflicht gegolten. Der Beschwerdeführer führe sein Coiffeurges chäft mitten in der Stadt A.___ . Die meisten seiner Kundinnen würden in der Stadt arbeiten und in der Agglomeration wohnen. Während der Arbeit im Homeoffice hätten sie den Weg in die Stadt nicht auf sich genommen, um zum Coiffeur zu gehen. Zudem habe eine gute Frisur während der Arbeit im Homeoffice an Bedeutung verloren. In der Freizeit habe man die sozialen Kontakte und Aktivitäten beschränkt. Die hohen Fallzahlen hätten sodann auch zur Folge gehabt, dass ein grosser Teil der Bevölkerung zeitweise in Quarantäne oder Isolation gewesen sei . Aus diesen Gründen hätten viele Kundinnen die bereits ve reinbarten Termine abgesagt oder keine neuen Termine vereinbart. Der unbestrittene Erwerbsausfall im Dezem ber
2021 sei nicht auf eine generell schlechte Auftragslage zurückzu führen, sondern Folge der behördlichen Massnahmen im Zusammen hang mit der Bekämpfung der Covid-19-P andemie (Urk. 1 S. 3 f.). 3. 3.1
Im Anmeldeformular zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung vom 4. Januar 2022 (Eingangsdatum) hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlic hen Durchschnittsumsatz von Fr. 10'474.-- erzielt ha be. Im Dezember
2021 habe er einen Umsatz von Fr. 4'349.-- erwirtschaftet, wesh alb eine Umsatzeinbusse von 58,4 8 % resultiere (Urk. 6/92). Diese Umsatzeinbusse ist unbestritten und kann als ausgewiesen gel ten. 3.2
In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September
2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nicht genehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Massnahmen zur Be kämp fung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona- Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September
2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen.
Im September, Oktober und November 2021 waren
– nebst der Zertifikatspflicht
– kaum noch behördliche Corona-Massnahmen in Kraft . Infolge der starken Zu nah me der Infektionen galt
ab dem 6. Dezember
2021 aber insbesondere wie der eine dringliche Homeoffice-Empfehlung u nd ab dem 2 0. Dezember
2021 erneut eine Homeoffice-Pflicht
(vgl. Medienmitteilungen des Bundesrates vom
3. und 1 7. Dezember
2021 und E. 1.2).
Im Weiteren war en infizierte Personen
und Kontaktpersonen im D ezember 2021 verpflichtet, sich grundsätzlich für zehn Tage in
I solation bzw. Quarantäne zu begeben (vgl. Art. 7 ff. der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Der Beschwerdeführer
erklärte
in nachvollziehbarer Weise, dass seine Kundinnen infolge der verschärften Massna hmen betreffend Homeoffice und
der starken Zunahme der Infektionen
viele Termine abgesagt oder keine neuen Termine vereinbart hätten . Plausibel erscheint auch sein Vor bringen, dass eine gute Frisur während der Arbeit im Homeoffice an Bedeutung verloren hat te . Vor diesem Hintergrund ist deshalb davon aus zugeh en, dass die Corona-Massnahmen des Bundes im Dezember 2021 ein en wesentlichen Grund für die Umsatzein b usse des Beschwerdeführers darstellten . Damit ist ein An spruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4.
Die Sache ist demnach zur Berech nung der Erwerbsersatz entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall für den Monat Dezember 2021 an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädi gung hat . Diese ist gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigke it des Prozesses auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 2 0. April 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerde führer im Dezember 2021 Anspruc h auf eine Corona-Erwerbsersatz entschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückge wiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;
der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl