Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1978, ist als Grafikdesignerin tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit 1. Oktober 2012 als Selbstän dig erwerbende ange schlossen (Urk. 7/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 33’500 .-
- festgesetzt (Mitteilung vom 29. Ja nuar 2019, Urk. 7 / 8). Am 2 0 . April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Ver si cher te bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Mas snahmen bei Er werbs ausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnu ng Er werbs au sfall) an (Urk. 7/40).
Mit Abrechnungen vom 3 0. April, 1 8. Mai, 2 4. Juli, 1. August, 1. und 1 6. Sep tember 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte in der Periode vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 infolge Härtefalls Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 75.20 habe (Urk.
7/ 41, Urk. 7/4 2, Urk. 7/4 4, Urk. 7/4 5, Urk. 7/4 6, Urk. 7/ 48). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 2 7. November 2020, 1. Februar, 3. März, 26. April, 1 9. Mai, 1 3. Juli, 7. September und 2 6. November 2021 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate November 2020, Januar bis April 2021, Juni 2021 sowie August bis Oktober 2021 geltend (Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/ 58, Urk. 7/6 1, Urk. 7/63, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7/76, Urk. 7/ 77). Die Ausgleichskasse ge währte der Versicherten eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Um satz einbusse und richtete ihr für die Monat e N ovember 2020, Januar bis April 2021, Juni 2021 und August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/5 6, Urk. 7/ 60, Urk. 7/ 62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/75).
Für die Monat e September und Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung, da Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht nach weislich von den vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen
ein geschränkt werde, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Ver fügun g vom 1 6. Dezember 2021, Urk. 7/ 79). Die dagegen vo n der Versicherten am 24. Ja nuar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 80; vgl. auch Urk. 7/ 82) wies die Aus gleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 3 1. März 2022 ab (Urk. 7/ 90 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 zuzu sprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-96]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 9. Juni 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 29. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 6 Abs. 3 dieser Ver ordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, zu den Ausnahmen vgl. den am 1 3. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 202 1. Ent sprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwend bar. 1.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 1.4 1.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Massnahmen zu werten (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), i n den Jahren 2015 bis 2019 habe sie Jahresumsätze zwischen Fr. 38‘000.-- und Fr. 53‘000.-- erzielt. Im September und Oktober 2021 habe sie dann eine Umsatzeinbusse von rund 62 % resp. 65 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatzrückgangs seien somit er füll
t. Die Umsatzeinbussen seien auf die mangelnde Planungssicherheit infolge der von Bund und Kantonen erlassenen Massnahmen resp. die Tatsache, dass jederzeit weitere, einschneidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurück zuführen. Viele Projekte würden entsprechend kurzfristig gestartet und auch wieder verschoben. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als Selbständig e rwerb ende
im Bereich Grafikdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben ent wickelt, verfeinert oder überarbeitet sie die visuelle Sprache von Unternehmen und reali siert basie rend auf deren Corporate Design- Richtlinien grafische Produkte (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerde gegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 1 6. September 2020 aufgrund der Härtefallregelung (vgl. Urk.
7/ 41, Urk. 7/4 2, Urk. 7/4 4, Urk. 7/4 5, Urk. 7/4 6, Urk. 7/ 48), seit November 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Um satzein bussen aufgrund
einer schlechten Auftragslage infolge Planungsunsicher hei ten aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/56, Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, U rk. 7/75), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall.
Dass die Beschwerdeführer in im September und Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/76, Urk. 7/77). In der Ver fügung vom 1 6. Dezember 2021 sowie im Einsprache entscheid vom 3 1. März 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ord ne ten Massnahmen und dass die Beschwerdeführer in von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge nerel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gelten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatzentschädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Um stand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 3.4
Die Beschwerdeführerin verweist auf die vo n der Z.___ ab ge sagten Messe n «A.___ » in den Jahren 2020 und 2021, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob diese Messen für September oder Oktober 2021 geplant ge wesen wären . Mit ihrer Argumentation, wonach die A bsage der Messe «A.___ » oder die Absage bzw. nicht Durchfüh rung von Kundenevents der B.___ AG auf die im September und Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innen räu men zu rück zuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Um satz einbusse resultiert sei, weil sie dafür kein Kommunikationsmaterial habe erstellen können (Urk. 1 S. 8 f.), ver mag die Beschwerdeführerin nicht durch zu dringen. So waren Fach- und Publi kums messen sowie andere Grossveranstaltungen unter Einhaltung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im September und Oktober 2021 er laubt (vgl. vorste hend E. 1.1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durch führung einer Messe und Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Mass nahmen der Durch führung von Messen und Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehme rische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbs einbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Dasselbe gilt auch, wenn Restaurants oder Lieferanten infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von neuen Grafikaufträgen verzichten (Urk. 1 S. 8 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im September und Oktober 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt.
Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich an geordneten Massnahmen zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Be schwer de gegnerin hat die Gesuche der Be schwerdeführerin um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 dem nach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1978, ist als Grafikdesignerin tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit 1. Oktober 2012 als Selbstän dig erwerbende ange schlossen (Urk. 7/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 33’500 .-
- festgesetzt (Mitteilung vom 29. Ja nuar 2019, Urk. 7 / 8). Am 2 0 . April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Ver si cher te bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Mas snahmen bei Er werbs ausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnu ng Er werbs au sfall) an (Urk. 7/40).
Mit Abrechnungen vom
E. 1.1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 1.1.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 29. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 6 Abs. 3 dieser Ver ordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, zu den Ausnahmen vgl. den am 1 3. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022).
E. 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 202 1. Ent sprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwend bar.
E. 1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
E. 1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 1.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Massnahmen zu werten (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), i n den Jahren 2015 bis 2019 habe sie Jahresumsätze zwischen Fr. 38‘000.-- und Fr. 53‘000.-- erzielt. Im September und Oktober 2021 habe sie dann eine Umsatzeinbusse von rund 62 % resp. 65 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatzrückgangs seien somit er füll
t. Die Umsatzeinbussen seien auf die mangelnde Planungssicherheit infolge der von Bund und Kantonen erlassenen Massnahmen resp. die Tatsache, dass jederzeit weitere, einschneidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurück zuführen. Viele Projekte würden entsprechend kurzfristig gestartet und auch wieder verschoben. 3.
E. 3 0. April, 1 8. Mai, 2 4. Juli, 1. August, 1. und 1 6. Sep tember 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte in der Periode vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 infolge Härtefalls Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 75.20 habe (Urk.
7/ 41, Urk. 7/4 2, Urk. 7/4
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als Selbständig e rwerb ende
im Bereich Grafikdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben ent wickelt, verfeinert oder überarbeitet sie die visuelle Sprache von Unternehmen und reali siert basie rend auf deren Corporate Design- Richtlinien grafische Produkte (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerde gegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 1 6. September 2020 aufgrund der Härtefallregelung (vgl. Urk.
7/ 41, Urk. 7/4 2, Urk. 7/4 4, Urk. 7/4 5, Urk. 7/4 6, Urk. 7/ 48), seit November 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Um satzein bussen aufgrund
einer schlechten Auftragslage infolge Planungsunsicher hei ten aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/56, Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, U rk. 7/75), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall.
Dass die Beschwerdeführer in im September und Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/76, Urk. 7/77). In der Ver fügung vom 1 6. Dezember 2021 sowie im Einsprache entscheid vom 3 1. März 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ord ne ten Massnahmen und dass die Beschwerdeführer in von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge nerel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gelten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatzentschädigung abge deckt wird.
E. 3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Um stand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf die vo n der Z.___ ab ge sagten Messe n «A.___ » in den Jahren 2020 und 2021, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob diese Messen für September oder Oktober 2021 geplant ge wesen wären . Mit ihrer Argumentation, wonach die A bsage der Messe «A.___ » oder die Absage bzw. nicht Durchfüh rung von Kundenevents der B.___ AG auf die im September und Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innen räu men zu rück zuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Um satz einbusse resultiert sei, weil sie dafür kein Kommunikationsmaterial habe erstellen können (Urk. 1 S. 8 f.), ver mag die Beschwerdeführerin nicht durch zu dringen. So waren Fach- und Publi kums messen sowie andere Grossveranstaltungen unter Einhaltung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im September und Oktober 2021 er laubt (vgl. vorste hend E. 1.1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durch führung einer Messe und Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Mass nahmen der Durch führung von Messen und Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehme rische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbs einbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Dasselbe gilt auch, wenn Restaurants oder Lieferanten infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von neuen Grafikaufträgen verzichten (Urk. 1 S. 8 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im September und Oktober 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt.
Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich an geordneten Massnahmen zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Be schwer de gegnerin hat die Gesuche der Be schwerdeführerin um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 dem nach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
E. 4 , Urk. 7/4
E. 5 , Urk. 7/4
E. 6 , Urk. 7/ 48).
Dispositiv
- Juli 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation Mlaw Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1978, ist als Grafikdesignerin tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit
- Oktober 2012 als Selbstän dig erwerbende ange schlossen ( Urk. 7/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 33’500 .- - festgesetzt (Mitteilung vom 29. Ja nuar 2019, Urk. 7 / 8 ). Am 2 0 . April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Ver si cher te bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung ( Härtefall-Regelung ) gestützt auf die Ver ord nung über Mas snahmen bei Er werbs ausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnu ng Er werbs au sfall) an (Urk. 7/40 ). Mit Abrechnungen vom 3
- April, 1
- Mai, 2
- Juli,
- August ,
- und 1
- Sep tember 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte in der Periode vom 1
- März bis zum 1
- September 2020 infolge Härtefalls Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 75.20 habe (Urk. 7/ 41 , Urk. 7/4 2 , Urk. 7/4 4 , Urk. 7/4 5 , Urk. 7/4 6 , Urk. 7/ 48 ). 1.2 Mit weiteren Anmeldungen vom 2
- November 2020,
- Februar ,
- März , 26. April, 1
- Mai, 1
- Juli,
- September und 2
- November 2021 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate November 2020 , Januar bis April 2021 , Juni 2021 sowie August bis Oktober 2021 geltend ( Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/ 58 , Urk. 7/6 1 , Urk. 7/63, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7/76 , Urk. 7/ 77 ). Die Ausgleichskasse ge währte der Versicherten eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Um satz einbusse und richtete ihr für die Monat e N ovember 2020, Januar bis April 2021, Juni 2021 und August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (vgl. Urk. 7/51 , Urk. 7/5 6, Urk. 7/ 60 , Urk. 7/ 62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/75 ). Für die Monat e September und Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung, da Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht nach weislich von den vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen ein geschränkt werde, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Ver fügun g vom 1
- Dezember 2021, Urk. 7/ 79 ). Die dagegen vo n der Versicherten am
- Ja nuar 2022 erhobene Einsprache ( Urk. 7/ 80 ; vgl. auch Urk. 7/ 82 ) wies die Aus gleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 3
- März 2022 ab ( Urk. 7/ 90 = Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 zuzu sprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom
- Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-96]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom
- Juni 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 1.1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG). Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.1.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020). Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 29. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 6 Abs. 3 dieser Ver ordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet ( vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom
- September 2021, zu den Ausnahmen vgl. den am 1
- September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage ). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 1.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend , die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 202
- Ent sprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwend bar. 1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 1.4 1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn: a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer. Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Massnahmen zu werten ( Urk. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), i n den Jahren 2015 bis 2019 habe sie Jahresumsätze zwischen Fr. 38‘000.-- und Fr. 53‘000.-- erzielt. Im September und Oktober 2021 habe sie dann eine Umsatzeinbusse von rund 62 % resp. 65 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatzrückgangs seien somit er füll t. Die Umsatzeinbussen seien auf die mangelnde Planungssicherheit infolge der von Bund und Kantonen erlassenen Massnahmen resp. die Tatsache, dass jederzeit weitere, einschneidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurück zuführen. Viele Projekte würden entsprechend kurzfristig gestartet und auch wieder verschoben.
- 3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als Selbständig e rwerb ende im Bereich Grafikdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben ent wickelt, verfeinert oder überarbeitet sie die visuelle Sprache von Unternehmen und reali siert basie rend auf deren Corporate Design- Richtlinien grafische Produkte (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerde gegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 1
- September 2020 aufgrund der Härtefallregelung (vgl. Urk. 7/ 41 , Urk. 7/4 2 , Urk. 7/4 4 , Urk. 7/4 5 , Urk. 7/4 6, Urk. 7/ 48), seit November 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Um satzein bussen aufgrund einer schlechten Auftragslage infolge Planungsunsicher hei ten aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/56, Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, U rk. 7/75 ), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall. Dass die Beschwerdeführer in im September und Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/76, Urk. 7/77 ). In der Ver fügung vom 1
- Dezember 2021 sowie im Einsprache entscheid vom 3
- März 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ord ne ten Massnahmen und dass die Beschwerdeführer in von solchen seit
- September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge nerel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gelten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatzentschädigung abge deckt wird. 3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Um stand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 3.4 Die Beschwerdeführerin verweist auf die vo n der Z.___ ab ge sagten Messe n «A.___ » in den Jahren 2020 und 2021, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob diese Messen für September oder Oktober 2021 geplant ge wesen wären . Mit ihrer Argumentation, wonach die A bsage der Messe «A.___ » oder die Absage bzw. nicht Durchfüh rung von Kundenevents der B.___ AG auf die im September und Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innen räu men zu rück zuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Um satz einbusse resultiert sei, weil sie dafür kein Kommunikationsmaterial habe erstellen können (Urk. 1 S. 8 f. ), ver mag die Beschwerdeführerin nicht durch zu dringen. So waren Fach- und Publi kums messen sowie andere Grossveranstaltungen unter Einhaltung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im September und Oktober 2021 er laubt (vgl. vorste hend E. 1.1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durch führung einer Messe und Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Mass nahmen der Durch führung von Messen und Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehme rische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbs einbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Dasselbe gilt auch, wenn Restaurants oder Lieferanten infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von neuen Grafikaufträgen verzichten (Urk. 1 S. 8 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im September und Oktober 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich an geordneten Massnahmen zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Be schwer de gegnerin hat die Gesuche der Be schwerdeführerin um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 dem nach zu Recht abgewiesen.
- Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00032
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 1. Juli 2022 in S achen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation Mlaw Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1978, ist als Grafikdesignerin tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit 1. Oktober 2012 als Selbstän dig erwerbende ange schlossen (Urk. 7/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 33’500 .-
- festgesetzt (Mitteilung vom 29. Ja nuar 2019, Urk. 7 / 8). Am 2 0 . April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich die Ver si cher te bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfall entschä di gung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Mas snahmen bei Er werbs ausfall im Zusammen hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnu ng Er werbs au sfall) an (Urk. 7/40).
Mit Abrechnungen vom 3 0. April, 1 8. Mai, 2 4. Juli, 1. August, 1. und 1 6. Sep tember 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass die Versicherte in der Periode vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 infolge Härtefalls Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatzentschädigung bei einem Tagesansatz von Fr. 75.20 habe (Urk.
7/ 41, Urk. 7/4 2, Urk. 7/4 4, Urk. 7/4 5, Urk. 7/4 6, Urk. 7/ 48). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 2 7. November 2020, 1. Februar, 3. März, 26. April, 1 9. Mai, 1 3. Juli, 7. September und 2 6. November 2021 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallent schä digung für die Monate November 2020, Januar bis April 2021, Juni 2021 sowie August bis Oktober 2021 geltend (Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/ 58, Urk. 7/6 1, Urk. 7/63, Urk. 7/69, Urk. 7/73, Urk. 7/76, Urk. 7/ 77). Die Ausgleichskasse ge währte der Versicherten eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Um satz einbusse und richtete ihr für die Monat e N ovember 2020, Januar bis April 2021, Juni 2021 und August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 75.20 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/5 6, Urk. 7/ 60, Urk. 7/ 62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/75).
Für die Monat e September und Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung, da Personen, deren Erwerbstätigkeit nicht nach weislich von den vom Bund oder vom Kanton angeordneten Massnahmen
ein geschränkt werde, keinen Anspruch auf diese Leistungen mehr hätten (Ver fügun g vom 1 6. Dezember 2021, Urk. 7/ 79). Die dagegen vo n der Versicherten am 24. Ja nuar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/ 80; vgl. auch Urk. 7/ 82) wies die Aus gleichskasse mit Ein spracheentscheid vom 3 1. März 2022 ab (Urk. 7/ 90 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 13. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei ihr eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 zuzu sprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-96]), was der Beschwerdeführerin mit Ver fügung vom 9. Juni 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
1.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb s ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 29. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurden mit Art. 6 Abs. 3 dieser Ver ordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde ab 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung). Per 13. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021, zu den Ausnahmen vgl. den am 1 3. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). An der Sitzung vom 17. Dezem ber 2021 verschärfte der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 17. Dezember 2021; Art. 14 der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Schliesslich wurde die Zertifikats pflicht per 17. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 16. Februar 2022). 1.2
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat bestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).
Vorliegend streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September und Oktober 202 1. Ent sprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwend bar. 1.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 1.4 1.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen Massnahmen sei nicht erwiesen. Angst und Unsicherheit seitens Kunden seien nicht als Massnahmen zu werten (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), i n den Jahren 2015 bis 2019 habe sie Jahresumsätze zwischen Fr. 38‘000.-- und Fr. 53‘000.-- erzielt. Im September und Oktober 2021 habe sie dann eine Umsatzeinbusse von rund 62 % resp. 65 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatzrückgangs seien somit er füll
t. Die Umsatzeinbussen seien auf die mangelnde Planungssicherheit infolge der von Bund und Kantonen erlassenen Massnahmen resp. die Tatsache, dass jederzeit weitere, einschneidende Massnahmen ergriffen werden könnten, zurück zuführen. Viele Projekte würden entsprechend kurzfristig gestartet und auch wieder verschoben. 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als Selbständig e rwerb ende
im Bereich Grafikdesign gemeldet. Gemäss eigenen Angaben ent wickelt, verfeinert oder überarbeitet sie die visuelle Sprache von Unternehmen und reali siert basie rend auf deren Corporate Design- Richtlinien grafische Produkte (Urk. 1 S. 4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerde gegnerin die Corona-Erwerbs ausfall entschädigung zu Beginn bis 1 6. September 2020 aufgrund der Härtefallregelung (vgl. Urk.
7/ 41, Urk. 7/4 2, Urk. 7/4 4, Urk. 7/4 5, Urk. 7/4 6, Urk. 7/ 48), seit November 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Um satzein bussen aufgrund
einer schlechten Auftragslage infolge Planungsunsicher hei ten aus (vgl. Urk. 7/51, Urk. 7/56, Urk. 7/60, Urk. 7/62, Urk. 7/64, Urk. 7/70, U rk. 7/75), im plizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbsausfall.
Dass die Beschwerdeführer in im September und Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/76, Urk. 7/77). In der Ver fügung vom 1 6. Dezember 2021 sowie im Einsprache entscheid vom 3 1. März 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ord ne ten Massnahmen und dass die Beschwerdeführer in von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatzeinbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.
3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus geführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge nerel len Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nach weises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines gelten den Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selb ständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Mass nahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, An spruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökono mische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbs ersatzentschädigung abge deckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten September und Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Mass nahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Um stand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. 3.4
Die Beschwerdeführerin verweist auf die vo n der Z.___ ab ge sagten Messe n «A.___ » in den Jahren 2020 und 2021, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, ob diese Messen für September oder Oktober 2021 geplant ge wesen wären . Mit ihrer Argumentation, wonach die A bsage der Messe «A.___ » oder die Absage bzw. nicht Durchfüh rung von Kundenevents der B.___ AG auf die im September und Oktober 2021 nach wie vor geltend gewesene Zertifi kats pflicht für sämtliche Veran stal tungen in Innen räu men zu rück zuführen gewesen und daraus eine anspruchsbegründende Um satz einbusse resultiert sei, weil sie dafür kein Kommunikationsmaterial habe erstellen können (Urk. 1 S. 8 f.), ver mag die Beschwerdeführerin nicht durch zu dringen. So waren Fach- und Publi kums messen sowie andere Grossveranstaltungen unter Einhaltung eines Schutz konzeptes und der Zertifikats pflicht im September und Oktober 2021 er laubt (vgl. vorste hend E. 1.1.2). Dass teils Veranstalter trotz dem auf die Durch führung einer Messe und Veranstaltung verzichteten, ändert nichts daran, dass die damals geltenden behördlichen Mass nahmen der Durch führung von Messen und Veranstaltungen nicht entgegenstanden. Der unter nehme rische Entscheid, allenfalls geleitet von der allgemeinen epidemiologischen Lage, dennoch auf eine Durchführung zu verzichten, stand nicht in Zusammen hang mit den behördlichen Massnahmen, womit allfällig daraus resultierende Erwerbs einbussen nicht mittels einer Corona-Erwerbsersatz entschä di gung auszu gleichen sind. Dasselbe gilt auch, wenn Restaurants oder Lieferanten infolge von Sparmassnahmen auf die Vergabe von neuen Grafikaufträgen verzichten (Urk. 1 S. 8 f.), steht dieser Entscheid doch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen. Andere Gründe für einen massnahmebedingten Erwerbsausfall im September und Oktober 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt.
Insgesamt bestand keine Ein schränkung auf grund von behörd lich an geordneten Massnahmen zur Be kämpf ung der Covid-19-Pandemie im Sinne von Art. 2 Abs. 3 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall. Die Be schwer de gegnerin hat die Gesuche der Be schwerdeführerin um Aus zahlung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate September und Oktober 2021 dem nach zu Recht abgewiesen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler