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EE.2022.00027

Kausalzusammenhang zwischen Umsatzeinbusse und der im November und Dezember 2021 geltenden Massnahmen (Zertifikatspflicht) bei Personal- und Unternehmensberater nicht gegeben.

Zürich SozVersG · 2022-08-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1962, ist als Personal- und Unternehmensberater tätig . Er führt das im Handelsregister eingetragene Unternehmen Y.___ und ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, seit 1. März 2011 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/11) . Am 29. März und 23. April

2020 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Betriebsein stellung und Härtefall-Re gelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Er werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/4, Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 24. April 2020 ver neinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung (Urk.

6/6). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 23. Februar,

3. Juni,

22. Juli, 28. Oktober 2021 sowie 26 . Januar 2022 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate

Dezember 2020, Februar, März, April, Juni, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 geltend (Urk. 6/15, Urk. 6/ 27, Urk. 6/ 28, Urk. 6/ 34, Urk . 6/ 35, Urk. 6/ 41, Urk. 6/ 48, Urk. 6/ 49, Urk. 6/ 50). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behörd licher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeit periode vom 19. bis 31. Dezember 2020 sowie die Monate Februar, April, Juni, August, September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge er heblicher Umsatzeinbussen aus (Urk. 6/25, Urk. 6/ 32, Urk. 6/ 38, Urk. 6/ 46). Für die Monate März und Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im März 2021 resp. 30 Pro zent im Oktober 2021 (Urk. 6/33, Urk. 6/56). Ebenso verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate November und Dezember 2021, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeo rdneten Massnahmen zusammenhänge (Verfügung vom 31. Ja nuar 2022, Urk. 6/57). Die dagegen vom Versicherten am

10. Februar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 59) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom

27. April 2022 ab (Urk. 6/62 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

10. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November und De zem ber 2021 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

14. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 -64 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

20. Juni 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen (Homeoffice-Pflicht ab 20. Dezember 2021) sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Massnahmen durch Bund und Kantone seien in den Monaten November und Dezember 2021 marginal restriktiver geworden (Homeoffice-Pflicht), weshalb sich die Bedingun gen in seinem Geschäftsfeld gegenüber den Vormonaten verschlechtert hätten. 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom

23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medien mitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentschei ds eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:

20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1

D er Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig er Erwerbs tätige r im Bereich Personal- und Unternehmensberatung gemeldet (Urk. 6/11) . Gemäss eige nen Angaben ist sein Business das Anbieten von Outplacement -Beratungen . Seine Kunden seien Fach- und Führungskräfte, die entlassen worden seien. Aufgrund der Kurzarbeit und der finanziellen Unterstützung durch den Bund gebe es weniger Entlassungen und Konkurse und wegen der Homeoffice-Pflicht, der Quarantäne und Isolation könn ten Entlassene nicht zu ihm ins Büro kommen. Seine Akquisitions möglich keiten seien entsprechend eingeschränkt (vgl. Urk. 6/59). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung vom 1 9 . bis 31. Dezember 2020 sowie im Februar, April, Juni, August und September 2021 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge Home office -Pflicht und Kurzarbeit aus (vgl. Urk. 6/25, Urk. 6/32, Urk. 6/38, Urk. 6/46), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2021 eine Umsatz einbusse von mindes tens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 6/ 48, Urk. 6/ 49). In de r Verfügung vom 31 . Januar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom

27. April 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz einbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird. 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten November und Dezember 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Seit 13. September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vorstehend E. 2.2). Einzig diese Massnahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Von der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen war der Beschwer de führer nicht betroffen, insofern ist eine Einschränkung seiner erwerblichen Tätigkeit im vorliegend strittigen Zeitraum nicht ausgewiesen. Der Beschwerde führer verwies im Wesentlichen darauf, dass er seine Kunden nicht habe empfan gen können, da Homeoffice-Pflicht bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ih m nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epide mi ologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Mass nahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum bis

20. De zember 2021 keine Homeoffice-Pflicht mehr. Diese wurde erst ab diesem Zeit punkt wieder eingeführt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Arbeitgeber waren also ver pflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Ar beits verpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Akti vität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dazu geht aus der Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 hervor, dass im Falle, dass Arbeiten vor Ort notwendig seien, in Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen aufhielten, Masken pflicht gelte. Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer ab Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht per 20. Dezember 2021 (sofern in Anbetracht der bevor stehenden Feiertage über haupt relevant) seine Tätigkeit als Personal- und Unter nehmensberater unter Einhaltung der Maskenpflicht ausführen können.

Schliesslich ist unter juristischen Gesichtspunkten irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn die Unternehmen - so der Beschwerdeführer (Urk. 6/59) - infolge Kurzarbeit weniger Entlassungen getätigt und folglich weni ger Outplacement-Beratung nachgefragt haben mögen. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid -Verord nun g Erwerbsausfall). Dies war beim Beschwer de f ührer nicht der Fall, da er

seine Dienstleistungen vollumfänglich erbringen konnte und für seine Kundschaft keine Zertifikatspflicht bestand. Mithin war eine allfällig im November und Dezember 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Be kämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen, was einen Anspruch aus schliesst . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten

bis zum 30. September 2021

– zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzent schä di gung erhalten hatte.

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen (Homeoffice-Pflicht ab 20. Dezember 2021) sei nicht erwiesen (Urk. 2).

E. 1.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Massnahmen durch Bund und Kantone seien in den Monaten November und Dezember 2021 marginal restriktiver geworden (Homeoffice-Pflicht), weshalb sich die Bedingun gen in seinem Geschäftsfeld gegenüber den Vormonaten verschlechtert hätten. 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom

23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medien mitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentschei ds eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2

G emäss Art. 2 Abs.

E. 3 ter).

E. 3.1 D er Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig er Erwerbs tätige r im Bereich Personal- und Unternehmensberatung gemeldet (Urk. 6/11) . Gemäss eige nen Angaben ist sein Business das Anbieten von Outplacement -Beratungen . Seine Kunden seien Fach- und Führungskräfte, die entlassen worden seien. Aufgrund der Kurzarbeit und der finanziellen Unterstützung durch den Bund gebe es weniger Entlassungen und Konkurse und wegen der Homeoffice-Pflicht, der Quarantäne und Isolation könn ten Entlassene nicht zu ihm ins Büro kommen. Seine Akquisitions möglich keiten seien entsprechend eingeschränkt (vgl. Urk. 6/59). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung vom 1 9 . bis 31. Dezember 2020 sowie im Februar, April, Juni, August und September 2021 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge Home office -Pflicht und Kurzarbeit aus (vgl. Urk. 6/25, Urk. 6/32, Urk. 6/38, Urk. 6/46), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2021 eine Umsatz einbusse von mindes tens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 6/ 48, Urk. 6/ 49). In de r Verfügung vom 31 . Januar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom

27. April 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz einbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird.

E. 3.3 Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten November und Dezember 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Seit 13. September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vorstehend E. 2.2). Einzig diese Massnahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Von der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen war der Beschwer de führer nicht betroffen, insofern ist eine Einschränkung seiner erwerblichen Tätigkeit im vorliegend strittigen Zeitraum nicht ausgewiesen. Der Beschwerde führer verwies im Wesentlichen darauf, dass er seine Kunden nicht habe empfan gen können, da Homeoffice-Pflicht bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ih m nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epide mi ologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Mass nahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum bis

20. De zember 2021 keine Homeoffice-Pflicht mehr. Diese wurde erst ab diesem Zeit punkt wieder eingeführt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Arbeitgeber waren also ver pflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Ar beits verpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Akti vität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dazu geht aus der Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 hervor, dass im Falle, dass Arbeiten vor Ort notwendig seien, in Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen aufhielten, Masken pflicht gelte. Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer ab Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht per 20. Dezember 2021 (sofern in Anbetracht der bevor stehenden Feiertage über haupt relevant) seine Tätigkeit als Personal- und Unter nehmensberater unter Einhaltung der Maskenpflicht ausführen können.

Schliesslich ist unter juristischen Gesichtspunkten irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn die Unternehmen - so der Beschwerdeführer (Urk. 6/59) - infolge Kurzarbeit weniger Entlassungen getätigt und folglich weni ger Outplacement-Beratung nachgefragt haben mögen. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid -Verord nun g Erwerbsausfall). Dies war beim Beschwer de f ührer nicht der Fall, da er

seine Dienstleistungen vollumfänglich erbringen konnte und für seine Kundschaft keine Zertifikatspflicht bestand. Mithin war eine allfällig im November und Dezember 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Be kämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen, was einen Anspruch aus schliesst . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten

bis zum 30. September 2021

– zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzent schä di gung erhalten hatte.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00027

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom

15. August 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1962, ist als Personal- und Unternehmensberater tätig . Er führt das im Handelsregister eingetragene Unternehmen Y.___ und ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Aus gleichskasse, seit 1. März 2011 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 6/11) . Am 29. März und 23. April

2020 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Betriebsein stellung und Härtefall-Re gelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Er werbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verord nung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/4, Urk. 6/5). Mit Verfügung vom 24. April 2020 ver neinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbs ausfall ent schädigung (Urk.

6/6). 1.2

Mit weiteren Anmeldungen vom 23. Februar,

3. Juni,

22. Juli, 28. Oktober 2021 sowie 26 . Januar 2022 machte X.___ insgesamt einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate

Dezember 2020, Februar, März, April, Juni, August, September, Oktober, November und Dezember 2021 geltend (Urk. 6/15, Urk. 6/ 27, Urk. 6/ 28, Urk. 6/ 34, Urk . 6/ 35, Urk. 6/ 41, Urk. 6/ 48, Urk. 6/ 49, Urk. 6/ 50). In den Anmeldeformularen gab er an, aufgrund behörd licher Anordnungen eine erhebliche Umsatzeinbusse erlitten zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Ausgleichskasse ihm für die Zeit periode vom 19. bis 31. Dezember 2020 sowie die Monate Februar, April, Juni, August, September 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge er heblicher Umsatzeinbussen aus (Urk. 6/25, Urk. 6/ 32, Urk. 6/ 38, Urk. 6/ 46). Für die Monate März und Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen An spruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mangels Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent im März 2021 resp. 30 Pro zent im Oktober 2021 (Urk. 6/33, Urk. 6/56). Ebenso verneinte die Aus gleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz entschädigung für die Monate November und Dezember 2021, da der Erwerbs ausfall nicht nachweislich mit den Einschränkungen aufgrund der vom Bund oder vom Kanton angeo rdneten Massnahmen zusammenhänge (Verfügung vom 31. Ja nuar 2022, Urk. 6/57). Die dagegen vom Versicherten am

10. Februar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 59) wies die Ausgleichskasse mit Einsprache ent scheid vom

27. April 2022 ab (Urk. 6/62 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

10. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinn gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona- Erwerbsausfallentschädigung für die Monate November und De zem ber 2021 (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom

14. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 -64 ]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom

20. Juni 2022 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfall ent schädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene be schlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten hätten . Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schrän kung in der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit den behördlichen Massnahmen (Homeoffice-Pflicht ab 20. Dezember 2021) sei nicht erwiesen (Urk. 2). 1.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), die Massnahmen durch Bund und Kantone seien in den Monaten November und Dezember 2021 marginal restriktiver geworden (Homeoffice-Pflicht), weshalb sich die Bedingun gen in seinem Geschäftsfeld gegenüber den Vormonaten verschlechtert hätten. 2.

2.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maxi mal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Ver wal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2

Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Lockerung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veran stal tungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus be schlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der beson de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu er folgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 18. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurden mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verboten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl

wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis lit. a der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gü ltig gewesenen Version). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun des rates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kanto na len Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveranstaltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.

Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bun desrates vom

23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet (vgl. Medien mitteilung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wur den die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wur den die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin weisen). D as Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentschei ds eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1).

Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021. Entsprechend sind die in diesen Monaten gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schädi gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä di gun gen. 2.5 2.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Sep tem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Per so nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:

20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1

D er Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig er Erwerbs tätige r im Bereich Personal- und Unternehmensberatung gemeldet (Urk. 6/11) . Gemäss eige nen Angaben ist sein Business das Anbieten von Outplacement -Beratungen . Seine Kunden seien Fach- und Führungskräfte, die entlassen worden seien. Aufgrund der Kurzarbeit und der finanziellen Unterstützung durch den Bund gebe es weniger Entlassungen und Konkurse und wegen der Homeoffice-Pflicht, der Quarantäne und Isolation könn ten Entlassene nicht zu ihm ins Büro kommen. Seine Akquisitions möglich keiten seien entsprechend eingeschränkt (vgl. Urk. 6/59). Im Rahmen der Ab rechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsaus fall ent schä di gung vom 1 9 . bis 31. Dezember 2020 sowie im Februar, April, Juni, August und September 2021 aufgrund erheblicher Umsatzeinbussen infolge Home office -Pflicht und Kurzarbeit aus (vgl. Urk. 6/25, Urk. 6/32, Urk. 6/38, Urk. 6/46), im pli zit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Er werbs ausfall (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer in den Monaten November und Dezember 2021 eine Umsatz einbusse von mindes tens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist unbestritten (vgl. Urk. 6/ 48, Urk. 6/ 49). In de r Verfügung vom 31 . Januar 2022 sowie im Einspracheentscheid vom

27. April 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich ange ordneten Mass nah men und dass der Beschwerde führer von solchen nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz einbusse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei.

3.2

Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040.2 i.V.m . Rz . 1041.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird aus ge führt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des ge ne rellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Ver anstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veran staltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständig er wer bende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbei tende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Be kämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Co rona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit gel tend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine er hebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zu sam men hang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abge deckt wird. 3.3

Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers in den Monaten November und Dezember 2021 auf die staatlich verordneten Mass nahmen gegen das Corona-Virus zurückzuführen war.

Seit 13. September 2021 galt insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vorstehend E. 2.2). Einzig diese Massnahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschä di gungs anspruch. Von der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen war der Beschwer de führer nicht betroffen, insofern ist eine Einschränkung seiner erwerblichen Tätigkeit im vorliegend strittigen Zeitraum nicht ausgewiesen. Der Beschwerde führer verwies im Wesentlichen darauf, dass er seine Kunden nicht habe empfan gen können, da Homeoffice-Pflicht bestanden habe. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ih m nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeitlicher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Entschädigungsanspruchs bilden.

Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epide mi ologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Mass nahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestand im vorliegend interessierenden Zeitraum bis

20. De zember 2021 keine Homeoffice-Pflicht mehr. Diese wurde erst ab diesem Zeit punkt wieder eingeführt (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Arbeitgeber waren also ver pflichtet sicherzustellen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Ar beits verpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Akti vität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dazu geht aus der Medienmitteilung des Bundesrates vom 17. Dezember 2021 hervor, dass im Falle, dass Arbeiten vor Ort notwendig seien, in Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen aufhielten, Masken pflicht gelte. Angesichts dessen hätte der Beschwerdeführer ab Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht per 20. Dezember 2021 (sofern in Anbetracht der bevor stehenden Feiertage über haupt relevant) seine Tätigkeit als Personal- und Unter nehmensberater unter Einhaltung der Maskenpflicht ausführen können.

Schliesslich ist unter juristischen Gesichtspunkten irrelevant und entsprechend nicht anspruchsbegründend, wenn die Unternehmen - so der Beschwerdeführer (Urk. 6/59) - infolge Kurzarbeit weniger Entlassungen getätigt und folglich weni ger Outplacement-Beratung nachgefragt haben mögen. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung setzt voraus, dass die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (Art. 2 Abs. 3 bis lit. a Covid -Verord nun g Erwerbsausfall). Dies war beim Beschwer de f ührer nicht der Fall, da er

seine Dienstleistungen vollumfänglich erbringen konnte und für seine Kundschaft keine Zertifikatspflicht bestand. Mithin war eine allfällig im November und Dezember 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Be kämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen, was einen Anspruch aus schliesst . Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Monaten

bis zum 30. September 2021

– zu Recht oder zu Unrecht, was vorliegend nicht zu prüfen ist - eine Corona-Erwerbsersatzent schä di gung erhalten hatte.

4.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler