opencaselaw.ch

EE.2022.00026

Geltend gemachte Umsatzeinbusse (Oktober 2021) nicht auf behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen

Zürich SozVersG · 2022-09-22 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 19 79 geborene X.___,

Einzelunternehmerin der Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September 2019 (erneut) als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8/88, Urk. 8/98, vgl. auch Urk. 8/3, Urk. 8/84) . Aufgrund entsprechender Anmeldung en bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog die Versicherte

infolge eines Härtefalls vom 17. März bis

16. September 2020 (Urk. 8/89, Urk. 8/114 f., Urk. 8/118) sowie infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom

17. September 2020 bis

3 0 . September 2021 eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 8/142 f., Urk. 8/168 ff., Urk. 8/179, Urk. 8/189 ff., Urk. 8/198 ff.). Am 2 2. November und 9 . Dezember 2021 meldete sie sich erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an (Okto ber und November 2021, Urk. 8/202 f.). Mit Verfügung vom 15 . Dezember 2021 lehnte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch für den Monat Oktober 2021 ab (Urk. 8/210); dagegen erhob die Versicherte am 24. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 entschied die Ausgleichskasse auch betreffend den Monat November 2021 abschlägig (Urk. 8/213), wogegen die Ver sicherte am 21. Januar 2022 ebenfalls Einsprache erhob (Urk. 8/217) . Nachdem die Ausgleichskasse die Versicherte aufgefordert hatte, weitere Unterlagen einzu reichen (vgl. Urk. 8/239, vgl. auch Urk. 8/249),

w ies sie die Einsprache vom 24. Dezember 2021 gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2021

mit Ein sprache entscheid

vom 5. April 2022 ab (Urk. 8/252 = Urk. 2).

Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte auch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an gemeldet (Urk. 8/216, Urk. 8/222) . Mit Verfü gung en vom 27. Januar und 3. Februar 2022 lehnte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch ab (U rk. 8/218, Urk. 8/227) . Dagegen erhob die Versi cherte a m 9 . Februar 2022 Einsprache (Urk. 8/232).

2.

Am

6. Mai 2022 (Poststempel) erhob X.___ am hiesigen Gericht Beschwerde

gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse und beantragte, es sei ihr von Oktober 2021 bis Januar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus zurichten (Urk. 1). Mit

Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde der Beschw erdefüh rerin Frist angesetzt, den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Darauf hin reichte sie diverse Unterlagen, darunter den Einsprachee ntscheid vom 5. April 2022, ein (Urk. 2, 5/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 16 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Co vid-19-Gesetz). 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Locke rung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vo m 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be-sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver-ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Ab 18. Jan uar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit . a der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31.

Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verord¬nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Beh örde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestan d ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 J ahren (Art. 17 der Covid-19- Ver ordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gelten den Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl. Medienmitteilung des Bun-desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Monat

Oktober 2021 zu prüfen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 3), sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.4

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 28. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkom men von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.5

Nach Art. 4 Abs. 1 lit . a der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (in den vom 1. bis 28. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassungen)

wird die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten für Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen und nicht vom Geltungs bereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übe reinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, verweigert; d ie Listen der Risikoländer und ? regionen werden in Anhang 1 ver ö ffentlicht (Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3). Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind namentlich Per sonen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wel che Personen als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt (Art. 4 Abs. 1 lit . a der Covid-19-Verordnung 3).

Letzteres gilt nicht für Personen, die aus einem Land oder einer Region nach Anhang 1 Ziffer 2 (Risikoländer und – regionen mit einer Vari ante des Virus Sars-CoV -2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schwe ren Krankheitsverlaufs ausgeht) in die Schweiz einreisen wollen (Art. 4 Abs. 2 ter

der Covid-19-Verordnung 3).

Nach Art. 9 Abs.1 der Covid-19-Verordnung 3 bestimmt d as EJPD nach Rück sprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschrän kungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder

-reg ionen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann es insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken, einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikolän dern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen; Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 3 aufgeführt (Abs. 3) . 1.6

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 5. April 2022 erwog die Beschwerdegegnerin, die geltend gemachten erheblichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit müssten auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sein. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Nicht anspruchsbegründend sei ferner eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass Kunden aus Angst fernblieben oder weil sich das ökonomische Umfeld auf grund der Pandemie (beispielsweise Digitalisierung) geändert habe (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Kunden kämen mehrheitlich aus dem A usland. Zudem sei infolge der Pandemie vermehrt Kurzarbeit angeord net worden. Deshalb habe sie immer weniger Aufträge erhalten .

Zudem habe sie zwecks Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit seit dem 2. November 2020 eine Kinderbetreuung angestellt, welche sie aus ihren Ersparnissen habe bezahlen müssen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/212). 3.

Mit

Einspracheentscheid vom 5. A pril 2022

(Urk. 8/252) hat die Beschwerdegeg nerin

– entgegen dem Vermerk auf Urk. 8/232 – l ediglich die Verfügung vom 15. Dezember 2021, womit sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 ablehnte, bestätigt .

Ein beschwerdefähiger Einspracheentscheid im Zusammenhang mit den Ein spra chen der Beschwerdeführerin

gegen die Verfügung en vom 28. Dezember 2021,

27. Januar 2021 und 3. Februar 2022 (Urk. 8/217, Urk. 8/232 = Urk. 5/3), womit ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von N ovember 2021 bis und mit Januar 2022 verneint

wurde (Urk. 8/213,

Urk. 8/218 = Urk. 5/4, Urk. 8/227 = Urk. 5/2), liegt

nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von November 2021 bis

Januar 2022 beantragt, ist

mangels Anfechtungsobjekt

auf die Beschwerde nicht einzutreten und wird die Beschwerdegegnerin zunächst einen Einspracheent scheid zu erlassen haben (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Ver bindung mit

Art. 56 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des S ozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . 4. 4.1

Laut Homepage handelt es sich bei der

Y.___

um ein Dienstleistungs

- und Beratungs unternehmen, welche s sich an die in Europa ansässige h ispanische Gemeinschaft richtet und namentlich Einwanderungsbera tungen, Immobiliendienstleistungen, Unterstützung bei S teuererklärungen, Ver sicherun gen und im Bereich Arbeitsrecht sowie juristische Übersetzungen anbie tet.

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, ihre Kunden käm en mehrheitlich aus dem Ausland. Zudem sei infolge der Pandemie vermehrt Kurz arbeit angeordnet worden. Deshalb habe sie immer weniger A ufträge

erhalten (Urk. 1). Im Einspracheverfahren führte sie zudem aus, sie habe sich auf E xpats resp. Gastarbeiter aus Spanien spezialisiert. Da sich die Situation rund um die Pandemie nicht verbessert habe, sei auch die Immigration in die Schweiz ins Sto cken geraten und die Akquise von Neukunden eingebrochen (Urk. 8/212). 4.2

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 5 Gesagte bestand im relevanten Zeitraum (Oktober 2021) ein Einreise verbot für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

von

nicht EU/EFTA-Staatsangehörigen aus einem Risikoland resp. Risikogebiet gemäss Liste in Anhang 1 Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung 3

sowie für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von

unge impfte n

nicht EU/EFTA-Staatsangehörigen

aus einem Risikoland resp. Risikoge biet g emäss Liste in Anhang 1 Ziffer 1

der Covid-19-V erordnung 3.

Als Risiko länder oder – gebiete nach Anhang 1 Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung in den vom 1. b is 28. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassungen galten alle Staaten und Regionen ausserhalb des Schengen-Raums mit Ausnahme der jeweils aufgeliste ten Länder, namentlich Rumänien, Kroatien, Bulgarien, I rland sowie die Ukraine; Risikoländer und – regionen mit e iner Variante des Virus Sars-C oV-2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht gemäss Anhang 1 Ziffer 2 wurden im eins chlägigen Zeitraum keine aufgelistet .

Inwiefern d as Geschäftskonzept der Beschwerdeführerin, welches sich auf

die Un terstützung und Beratung von Immigranten, das heisst auf Dauer in die Schweiz Einreisende sowie bereits in die Schweiz eingewanderte Personen (vgl. auch die von der Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse eingereichten Auf träge/Rechnungen, Urk. 8/88/8 ff.)

aus richtet und nach eigenen Angaben auf spanische Expats und Gastarbeiter spezialisiert ist, von der vorgenannten behörd lichen Massnahme

zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

tangiert sein soll, ist nicht einzusehen . Ein Einreiseverbot bestand lediglich für nicht EU/EFTA-Staatsangehörige, welche für kurze Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit aus Län dern ausserhalb des Europäischen Raums einreisten.

Zu erwähnen ist auch, dass im vorliegenden relevanten Zeitraum keinerlei Einschränkungen des grenzüber schreitenden Personenverkeh rs im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Covid-19-Verordnung 3 bestand. Damit geht die Argumentation

der Beschwerdeführerin, wonach die Imm igration in die Schweiz aufgrund der behördlichen Massnahmen zurückgegangen und infolge dessen die Akquise von Neukunden eingebrochen sei, ins Leere .

Zudem handelt es sich bei von Arbeitge bern allenfalls angeordnete Kurzarbeit nicht um eine behördliche Massnahme. Mithin war eine allfällig im Oktober 2021 erlittene Umsatz einbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der C ovid-19-Epidemie zurückzuführen.

Dasselbe gilt freilich auch für die Auslagen der Beschwerdeführerin für die Fremdbetreuung ihrer Kinder, was einen Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a Covid -Verordnung Erwerb sausfall ausschliesst.

5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschä - digung für den Monat Oktober 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Alsdann ist die Sache zum Erlass eines

Einspracheentscheid s im Zusammenhang mit den Einsprachen der Beschwerde führerin vom 21. Januar und 9 . Februar 2022 gegen die Verfügungen vom 28.

Dezember 2021, 27. Januar 2021 und 3. Februar 2022

(Urk. 8/217, Urk. 8/232 =

Urk. 5/3) an die B eschwerdegegnerin zu überweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dies es Entscheides zur weiteren Ver an lassung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die 19 79 geborene X.___,

Einzelunternehmerin der Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September 2019 (erneut) als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8/88, Urk. 8/98, vgl. auch Urk. 8/3, Urk. 8/84) . Aufgrund entsprechender Anmeldung en bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog die Versicherte

infolge eines Härtefalls vom 17. März bis

16. September 2020 (Urk. 8/89, Urk. 8/114 f., Urk. 8/118) sowie infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom

17. September 2020 bis

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Co vid-19-Gesetz).

E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Locke rung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vo m 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be-sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver-ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Ab 18. Jan uar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit . a der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31.

Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verord¬nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Beh örde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestan d ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 J ahren (Art. 17 der Covid-19- Ver ordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gelten den Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl. Medienmitteilung des Bun-desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

E. 1.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Monat

Oktober 2021 zu prüfen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 3), sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.4 Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 28. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkom men von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter).

E. 1.5 Nach Art. 4 Abs. 1 lit . a der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (in den vom 1. bis 28. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassungen)

wird die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten für Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen und nicht vom Geltungs bereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übe reinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, verweigert; d ie Listen der Risikoländer und ? regionen werden in Anhang 1 ver ö ffentlicht (Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3). Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind namentlich Per sonen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wel che Personen als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt (Art. 4 Abs. 1 lit . a der Covid-19-Verordnung 3).

Letzteres gilt nicht für Personen, die aus einem Land oder einer Region nach Anhang 1 Ziffer 2 (Risikoländer und – regionen mit einer Vari ante des Virus Sars-CoV -2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schwe ren Krankheitsverlaufs ausgeht) in die Schweiz einreisen wollen (Art. 4 Abs. 2 ter

der Covid-19-Verordnung 3).

Nach Art. 9 Abs.1 der Covid-19-Verordnung 3 bestimmt d as EJPD nach Rück sprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschrän kungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder

-reg ionen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann es insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken, einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikolän dern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen; Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 3 aufgeführt (Abs. 3) .

E. 1.6 Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 5. April 2022 erwog die Beschwerdegegnerin, die geltend gemachten erheblichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit müssten auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sein. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Nicht anspruchsbegründend sei ferner eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass Kunden aus Angst fernblieben oder weil sich das ökonomische Umfeld auf grund der Pandemie (beispielsweise Digitalisierung) geändert habe (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Kunden kämen mehrheitlich aus dem A usland. Zudem sei infolge der Pandemie vermehrt Kurzarbeit angeord net worden. Deshalb habe sie immer weniger Aufträge erhalten .

Zudem habe sie zwecks Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit seit dem 2. November 2020 eine Kinderbetreuung angestellt, welche sie aus ihren Ersparnissen habe bezahlen müssen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/212). 3.

Mit

Einspracheentscheid vom 5. A pril 2022

(Urk. 8/252) hat die Beschwerdegeg nerin

– entgegen dem Vermerk auf Urk. 8/232 – l ediglich die Verfügung vom 15. Dezember 2021, womit sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 ablehnte, bestätigt .

Ein beschwerdefähiger Einspracheentscheid im Zusammenhang mit den Ein spra chen der Beschwerdeführerin

gegen die Verfügung en vom 28. Dezember 2021,

27. Januar 2021 und 3. Februar 2022 (Urk. 8/217, Urk. 8/232 = Urk. 5/3), womit ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von N ovember 2021 bis und mit Januar 2022 verneint

wurde (Urk. 8/213,

Urk. 8/218 = Urk. 5/4, Urk. 8/227 = Urk. 5/2), liegt

nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von November 2021 bis

Januar 2022 beantragt, ist

mangels Anfechtungsobjekt

auf die Beschwerde nicht einzutreten und wird die Beschwerdegegnerin zunächst einen Einspracheent scheid zu erlassen haben (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Ver bindung mit

Art. 56 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des S ozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . 4. 4.1

Laut Homepage handelt es sich bei der

Y.___

um ein Dienstleistungs

- und Beratungs unternehmen, welche s sich an die in Europa ansässige h ispanische Gemeinschaft richtet und namentlich Einwanderungsbera tungen, Immobiliendienstleistungen, Unterstützung bei S teuererklärungen, Ver sicherun gen und im Bereich Arbeitsrecht sowie juristische Übersetzungen anbie tet.

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, ihre Kunden käm en mehrheitlich aus dem Ausland. Zudem sei infolge der Pandemie vermehrt Kurz arbeit angeordnet worden. Deshalb habe sie immer weniger A ufträge

erhalten (Urk. 1). Im Einspracheverfahren führte sie zudem aus, sie habe sich auf E xpats resp. Gastarbeiter aus Spanien spezialisiert. Da sich die Situation rund um die Pandemie nicht verbessert habe, sei auch die Immigration in die Schweiz ins Sto cken geraten und die Akquise von Neukunden eingebrochen (Urk. 8/212). 4.2

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 5 Gesagte bestand im relevanten Zeitraum (Oktober 2021) ein Einreise verbot für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

von

nicht EU/EFTA-Staatsangehörigen aus einem Risikoland resp. Risikogebiet gemäss Liste in Anhang 1 Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung 3

sowie für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von

unge impfte n

nicht EU/EFTA-Staatsangehörigen

aus einem Risikoland resp. Risikoge biet g emäss Liste in Anhang 1 Ziffer 1

der Covid-19-V erordnung 3.

Als Risiko länder oder – gebiete nach Anhang 1 Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung in den vom 1. b is 28. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassungen galten alle Staaten und Regionen ausserhalb des Schengen-Raums mit Ausnahme der jeweils aufgeliste ten Länder, namentlich Rumänien, Kroatien, Bulgarien, I rland sowie die Ukraine; Risikoländer und – regionen mit e iner Variante des Virus Sars-C oV-2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht gemäss Anhang 1 Ziffer 2 wurden im eins chlägigen Zeitraum keine aufgelistet .

Inwiefern d as Geschäftskonzept der Beschwerdeführerin, welches sich auf

die Un terstützung und Beratung von Immigranten, das heisst auf Dauer in die Schweiz Einreisende sowie bereits in die Schweiz eingewanderte Personen (vgl. auch die von der Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse eingereichten Auf träge/Rechnungen, Urk. 8/88/8 ff.)

aus richtet und nach eigenen Angaben auf spanische Expats und Gastarbeiter spezialisiert ist, von der vorgenannten behörd lichen Massnahme

zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

tangiert sein soll, ist nicht einzusehen . Ein Einreiseverbot bestand lediglich für nicht EU/EFTA-Staatsangehörige, welche für kurze Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit aus Län dern ausserhalb des Europäischen Raums einreisten.

Zu erwähnen ist auch, dass im vorliegenden relevanten Zeitraum keinerlei Einschränkungen des grenzüber schreitenden Personenverkeh rs im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Covid-19-Verordnung 3 bestand. Damit geht die Argumentation

der Beschwerdeführerin, wonach die Imm igration in die Schweiz aufgrund der behördlichen Massnahmen zurückgegangen und infolge dessen die Akquise von Neukunden eingebrochen sei, ins Leere .

Zudem handelt es sich bei von Arbeitge bern allenfalls angeordnete Kurzarbeit nicht um eine behördliche Massnahme. Mithin war eine allfällig im Oktober 2021 erlittene Umsatz einbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der C ovid-19-Epidemie zurückzuführen.

Dasselbe gilt freilich auch für die Auslagen der Beschwerdeführerin für die Fremdbetreuung ihrer Kinder, was einen Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a Covid -Verordnung Erwerb sausfall ausschliesst.

5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschä - digung für den Monat Oktober 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Alsdann ist die Sache zum Erlass eines

Einspracheentscheid s im Zusammenhang mit den Einsprachen der Beschwerde führerin vom 21. Januar und 9 . Februar 2022 gegen die Verfügungen vom 28.

Dezember 2021, 27. Januar 2021 und 3. Februar 2022

(Urk. 8/217, Urk. 8/232 =

Urk. 5/3) an die B eschwerdegegnerin zu überweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dies es Entscheides zur weiteren Ver an lassung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 3 0 . September 2021 eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 8/142 f., Urk. 8/168 ff., Urk. 8/179, Urk. 8/189 ff., Urk. 8/198 ff.). Am 2 2. November und 9 . Dezember 2021 meldete sie sich erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an (Okto ber und November 2021, Urk. 8/202 f.). Mit Verfügung vom 15 . Dezember 2021 lehnte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch für den Monat Oktober 2021 ab (Urk. 8/210); dagegen erhob die Versicherte am 24. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 entschied die Ausgleichskasse auch betreffend den Monat November 2021 abschlägig (Urk. 8/213), wogegen die Ver sicherte am 21. Januar 2022 ebenfalls Einsprache erhob (Urk. 8/217) . Nachdem die Ausgleichskasse die Versicherte aufgefordert hatte, weitere Unterlagen einzu reichen (vgl. Urk. 8/239, vgl. auch Urk. 8/249),

w ies sie die Einsprache vom 24. Dezember 2021 gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2021

mit Ein sprache entscheid

vom 5. April 2022 ab (Urk. 8/252 = Urk. 2).

Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte auch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an gemeldet (Urk. 8/216, Urk. 8/222) . Mit Verfü gung en vom 27. Januar und 3. Februar 2022 lehnte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch ab (U rk. 8/218, Urk. 8/227) . Dagegen erhob die Versi cherte a m 9 . Februar 2022 Einsprache (Urk. 8/232).

2.

Am

E. 6 Mai 2022 (Poststempel) erhob X.___ am hiesigen Gericht Beschwerde

gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse und beantragte, es sei ihr von Oktober 2021 bis Januar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus zurichten (Urk. 1). Mit

Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde der Beschw erdefüh rerin Frist angesetzt, den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Darauf hin reichte sie diverse Unterlagen, darunter den Einsprachee ntscheid vom 5. April 2022, ein (Urk. 2, 5/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 16 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00026

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom

22. September 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 19 79 geborene X.___,

Einzelunternehmerin der Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September 2019 (erneut) als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8/88, Urk. 8/98, vgl. auch Urk. 8/3, Urk. 8/84) . Aufgrund entsprechender Anmeldung en bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covi d-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezog die Versicherte

infolge eines Härtefalls vom 17. März bis

16. September 2020 (Urk. 8/89, Urk. 8/114 f., Urk. 8/118) sowie infolge einer wesentlichen Einschränkung in der Erwerbstätigkeit vom

17. September 2020 bis

3 0 . September 2021 eine Corona- Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 8/142 f., Urk. 8/168 ff., Urk. 8/179, Urk. 8/189 ff., Urk. 8/198 ff.). Am 2 2. November und 9 . Dezember 2021 meldete sie sich erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an (Okto ber und November 2021, Urk. 8/202 f.). Mit Verfügung vom 15 . Dezember 2021 lehnte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch für den Monat Oktober 2021 ab (Urk. 8/210); dagegen erhob die Versicherte am 24. Dezember 2021 Einsprache (Urk. 8/212). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 entschied die Ausgleichskasse auch betreffend den Monat November 2021 abschlägig (Urk. 8/213), wogegen die Ver sicherte am 21. Januar 2022 ebenfalls Einsprache erhob (Urk. 8/217) . Nachdem die Ausgleichskasse die Versicherte aufgefordert hatte, weitere Unterlagen einzu reichen (vgl. Urk. 8/239, vgl. auch Urk. 8/249),

w ies sie die Einsprache vom 24. Dezember 2021 gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2021

mit Ein sprache entscheid

vom 5. April 2022 ab (Urk. 8/252 = Urk. 2).

Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte auch für die Monate Dezember 2021 und Januar 2022 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse an gemeldet (Urk. 8/216, Urk. 8/222) . Mit Verfü gung en vom 27. Januar und 3. Februar 2022 lehnte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch ab (U rk. 8/218, Urk. 8/227) . Dagegen erhob die Versi cherte a m 9 . Februar 2022 Einsprache (Urk. 8/232).

2.

Am

6. Mai 2022 (Poststempel) erhob X.___ am hiesigen Gericht Beschwerde

gegen einen Entscheid der Ausgleichskasse und beantragte, es sei ihr von Oktober 2021 bis Januar 2022 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus zurichten (Urk. 1). Mit

Verfügung vom 12. Mai 2022 wurde der Beschw erdefüh rerin Frist angesetzt, den angefochtenen Entscheid einzureichen (Urk. 3). Darauf hin reichte sie diverse Unterlagen, darunter den Einsprachee ntscheid vom 5. April 2022, ein (Urk. 2, 5/1-8). Mit Beschwerdeantwort vom 13 . Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwer deführerin am 16 . Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rück wir kend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Co vid-19-Gesetz). 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver-ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämp fung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewe senen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Home office zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weitgehende Locke rung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung des Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Veranstaltungen Schutzkonzepte vorhanden sind (Art. 6d Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vo m 27. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Win ter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlos sen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be-sonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver-ordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeitspflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhebung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage). Ab 18. Jan uar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der seit 18. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medien mitteilung des Bundesrates vom 13. Januar 2021). Ausserdem wurde mit Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage die Durchführung von Veran staltungen mit wenigen Ausnahmen wieder verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veranstaltungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder stattfinden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drinnen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1bis lit . a der Covid-19-Verordnung beson dere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Version). Am 31.

Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wiederholt testeten, in eine Homeoffice-Empfehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3bis der Covid-19-Verord¬nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 26. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Beh örde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkon zept zu erarbeiten und umzusetzen. Zusätzlich bestan d ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 J ahren (Art. 17 der Covid-19- Ver ordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Homeoffice-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gelten den Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen aus geweitet (vgl. Medienmitteilung des Bun-desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstaltungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G-Regel) Zugang. Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medienmitteilung vom 17. Dezember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Für zeitlich offene Dauersachverhalte bedeutet dies, dass sie grundsätzlich nach den jeweils geltenden rechtlichen Grundlagen zu beurteilen sind (BGE 148 V 162 E. 3.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Da vorliegend der Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung für den Monat

Oktober 2021 zu prüfen ist (vgl. dazu nachfolgend E. 3), sind die in diesem Zeit raum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.4

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (Stand: 20 . September und 28. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Mass nah men zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich ein geschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbs einkom men von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraus setzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 auf genommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.5

Nach Art. 4 Abs. 1 lit . a der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 3) vom 19. Juni 2020 (in den vom 1. bis 28. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassungen)

wird die Einreise für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten für Ausländerinnen und Ausländern, die aus einem Risikoland oder aus einer Risikoregion kommend in die Schweiz einreisen wollen und nicht vom Geltungs bereich des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übe reinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, verweigert; d ie Listen der Risikoländer und ? regionen werden in Anhang 1 ver ö ffentlicht (Art. 3 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung 3). Von diesem Einreiseverbot ausgenommen sind namentlich Per sonen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wel che Personen als geimpft gelten, wird in Anhang 1a geregelt (Art. 4 Abs. 1 lit . a der Covid-19-Verordnung 3).

Letzteres gilt nicht für Personen, die aus einem Land oder einer Region nach Anhang 1 Ziffer 2 (Risikoländer und – regionen mit einer Vari ante des Virus Sars-CoV -2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schwe ren Krankheitsverlaufs ausgeht) in die Schweiz einreisen wollen (Art. 4 Abs. 2 ter

der Covid-19-Verordnung 3).

Nach Art. 9 Abs.1 der Covid-19-Verordnung 3 bestimmt d as EJPD nach Rück sprache mit dem EDI, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), dem EFD und dem EDA über Einschrän kungen im Luftpersonenverkehr aus Risikoländern oder

-reg ionen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung kann es insbesondere den Personenverkehr auf gewisse Flüge beschränken, einzelne Grenzflugplätze für den Personenverkehr aus Risikoländern oder -regionen sperren oder den Personenverkehr aus Risikolän dern oder -regionen in die Schweiz ganz untersagen; Einschränkungen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs werden in Anhang 3 aufgeführt (Abs. 3) . 1.6

Im Vorwort zur ab 1. September 2021 geltenden Version 18 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wies das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darauf hin, dass aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gelten würden. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen (KS CE S. 24). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 5. April 2022 erwog die Beschwerdegegnerin, die geltend gemachten erheblichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit müssten auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sein. Eine Umsatzeinbusse allein begründe keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Nicht anspruchsbegründend sei ferner eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass Kunden aus Angst fernblieben oder weil sich das ökonomische Umfeld auf grund der Pandemie (beispielsweise Digitalisierung) geändert habe (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, ihre Kunden kämen mehrheitlich aus dem A usland. Zudem sei infolge der Pandemie vermehrt Kurzarbeit angeord net worden. Deshalb habe sie immer weniger Aufträge erhalten .

Zudem habe sie zwecks Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit seit dem 2. November 2020 eine Kinderbetreuung angestellt, welche sie aus ihren Ersparnissen habe bezahlen müssen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 8/212). 3.

Mit

Einspracheentscheid vom 5. A pril 2022

(Urk. 8/252) hat die Beschwerdegeg nerin

– entgegen dem Vermerk auf Urk. 8/232 – l ediglich die Verfügung vom 15. Dezember 2021, womit sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 ablehnte, bestätigt .

Ein beschwerdefähiger Einspracheentscheid im Zusammenhang mit den Ein spra chen der Beschwerdeführerin

gegen die Verfügung en vom 28. Dezember 2021,

27. Januar 2021 und 3. Februar 2022 (Urk. 8/217, Urk. 8/232 = Urk. 5/3), womit ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von N ovember 2021 bis und mit Januar 2022 verneint

wurde (Urk. 8/213,

Urk. 8/218 = Urk. 5/4, Urk. 8/227 = Urk. 5/2), liegt

nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum von November 2021 bis

Januar 2022 beantragt, ist

mangels Anfechtungsobjekt

auf die Beschwerde nicht einzutreten und wird die Beschwerdegegnerin zunächst einen Einspracheent scheid zu erlassen haben (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Ver bindung mit

Art. 56 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des S ozialversicherungsrechts [ ATSG ]) . 4. 4.1

Laut Homepage handelt es sich bei der

Y.___

um ein Dienstleistungs

- und Beratungs unternehmen, welche s sich an die in Europa ansässige h ispanische Gemeinschaft richtet und namentlich Einwanderungsbera tungen, Immobiliendienstleistungen, Unterstützung bei S teuererklärungen, Ver sicherun gen und im Bereich Arbeitsrecht sowie juristische Übersetzungen anbie tet.

Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise geltend, ihre Kunden käm en mehrheitlich aus dem Ausland. Zudem sei infolge der Pandemie vermehrt Kurz arbeit angeordnet worden. Deshalb habe sie immer weniger A ufträge

erhalten (Urk. 1). Im Einspracheverfahren führte sie zudem aus, sie habe sich auf E xpats resp. Gastarbeiter aus Spanien spezialisiert. Da sich die Situation rund um die Pandemie nicht verbessert habe, sei auch die Immigration in die Schweiz ins Sto cken geraten und die Akquise von Neukunden eingebrochen (Urk. 8/212). 4.2

Unter Hinweis auf das unter E. 1. 5 Gesagte bestand im relevanten Zeitraum (Oktober 2021) ein Einreise verbot für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

von

nicht EU/EFTA-Staatsangehörigen aus einem Risikoland resp. Risikogebiet gemäss Liste in Anhang 1 Ziffer 2 der Covid-19-Verordnung 3

sowie für einen bewilligungsfreien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von

unge impfte n

nicht EU/EFTA-Staatsangehörigen

aus einem Risikoland resp. Risikoge biet g emäss Liste in Anhang 1 Ziffer 1

der Covid-19-V erordnung 3.

Als Risiko länder oder – gebiete nach Anhang 1 Ziffer 1 der Covid-19-Verordnung in den vom 1. b is 28. Oktober 2021 gültig gewesenen Fassungen galten alle Staaten und Regionen ausserhalb des Schengen-Raums mit Ausnahme der jeweils aufgeliste ten Länder, namentlich Rumänien, Kroatien, Bulgarien, I rland sowie die Ukraine; Risikoländer und – regionen mit e iner Variante des Virus Sars-C oV-2, von der im Vergleich zu der im Schengen-Raum verbreiteten Virusvariante eine höhere Gefahr der Ansteckung oder eines schweren Krankheitsverlaufs ausgeht gemäss Anhang 1 Ziffer 2 wurden im eins chlägigen Zeitraum keine aufgelistet .

Inwiefern d as Geschäftskonzept der Beschwerdeführerin, welches sich auf

die Un terstützung und Beratung von Immigranten, das heisst auf Dauer in die Schweiz Einreisende sowie bereits in die Schweiz eingewanderte Personen (vgl. auch die von der Beschwerdeführerin bei der Ausgleichskasse eingereichten Auf träge/Rechnungen, Urk. 8/88/8 ff.)

aus richtet und nach eigenen Angaben auf spanische Expats und Gastarbeiter spezialisiert ist, von der vorgenannten behörd lichen Massnahme

zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie

tangiert sein soll, ist nicht einzusehen . Ein Einreiseverbot bestand lediglich für nicht EU/EFTA-Staatsangehörige, welche für kurze Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit aus Län dern ausserhalb des Europäischen Raums einreisten.

Zu erwähnen ist auch, dass im vorliegenden relevanten Zeitraum keinerlei Einschränkungen des grenzüber schreitenden Personenverkeh rs im Sinne von Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 3 der Covid-19-Verordnung 3 bestand. Damit geht die Argumentation

der Beschwerdeführerin, wonach die Imm igration in die Schweiz aufgrund der behördlichen Massnahmen zurückgegangen und infolge dessen die Akquise von Neukunden eingebrochen sei, ins Leere .

Zudem handelt es sich bei von Arbeitge bern allenfalls angeordnete Kurzarbeit nicht um eine behördliche Massnahme. Mithin war eine allfällig im Oktober 2021 erlittene Umsatz einbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der C ovid-19-Epidemie zurückzuführen.

Dasselbe gilt freilich auch für die Auslagen der Beschwerdeführerin für die Fremdbetreuung ihrer Kinder, was einen Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis

lit . a Covid -Verordnung Erwerb sausfall ausschliesst.

5.

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona- Erwerbsersatzentschä - digung für den Monat Oktober 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Alsdann ist die Sache zum Erlass eines

Einspracheentscheid s im Zusammenhang mit den Einsprachen der Beschwerde führerin vom 21. Januar und 9 . Februar 2022 gegen die Verfügungen vom 28.

Dezember 2021, 27. Januar 2021 und 3. Februar 2022

(Urk. 8/217, Urk. 8/232 =

Urk. 5/3) an die B eschwerdegegnerin zu überweisen . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dies es Entscheides zur weiteren Ver an lassung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse überwiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger