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EE.2022.00024

Infoveranstaltungen und Beratungsgespräch, Kausalzusammenhang zwischen Massnahmen des Bundes und Umsatzeinbusse zu bejahen, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu bejahen

Zürich SozVersG · 2022-07-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1968, Inhaber des Einzelunternehmen s Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Ausgleichskasse, seit dem 1. August 2017 als Selbständigerwer bender angeschlossen (Urk. 6/1 und Urk. 6/14 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).

A m 2 7. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 2 9. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da der Versicherte im Jahr 2019 ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- abgerechnet habe. Am 4. Mai 2020 ging bei der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend das Jahr 2018 ein, welche ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40'000.-- auswies (Urk. 6/74-76 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). In der Folge richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten in der Periode vom 1 7. März bis zum 3 1. Dezember 2020 eine auf einem Tages ansatz von Fr. 43.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/78-79, Urk.

6/104 105, Urk. 6/113, Urk. 6/119, Urk. 6/138 und Urk. 6/154; vgl. auch Anmeldungen vom 16., 3 0. November 2020 und 7. Januar 2021 [Eingangsdatum], Urk. 6/128, Urk. 6/136 und Urk. 6/141 im Verfahren Nr.

EE.2022.00001). Mit Anmeldungen vom 1. Februar, 2. März, 5. April, 4. Mai, 1.

Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 3. Oktober 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Erwerbsein busse für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3 0. September 2021 geltend, welcher gemäss den auf den betreffenden Formularen enthaltenen Vermerken der Ausgleichskasse in den Monaten Januar bis Mai, Juli und Septem ber 2021 (mehrheitlich) bejaht wurde (Urk. 6/156, Urk. 6/184, Urk. 6/189, Urk.

6/219, Urk. 6/223, Urk. 6/228, Urk. 6/231, Urk. 6/237 und Urk. 6/241 im Verfahren Nr. EE.2022.00001; das Leistungsbegehren abweisende Verfügungen für diese Zeit periode finden sich nicht in den Akten). 1.2

A m 2. November 2021 (Eingangsdatum) machte

der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Erwerbseinbusse für den Monat Oktober 2021 geltend . Mit Verfügung vom 4. November 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch. Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2021 Einsprache (Urk. 6/ 243- 245 im Verfahren Nr.

EE.2022.00001), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

8. Dezember 2021 abwies. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1 -2 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). 1.3

A m 3. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat November 2021 geltend. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch . Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2022 Einsprache (Urk. 6/251-252 und Urk. 6/260 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).

A m 1 0. Januar 2022 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat Dezember 2021 geltend. Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/258-259 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Februar 2022 Einsprache (Urk. 9/2).

Mit Entscheid vom 1 4. März 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen des Versicherten vom 2 1. Januar und 2 6. Februar 2022 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzu weisen, ihm für die Monate November und Dezember 2021 Corona-Erwerbersatz entschädigung auszuzahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 auf Abweisung der Besch werde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein geführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 . Ent sprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 1.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädi gungen . 1.5 1.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall (Stand: 2 8. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 8. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 auf ge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Tätig keit des Beschwerdeführers und den noch bestehenden behördlichen Mass nahmen (Zertifikatspflicht) nicht erwiesen sei. In gemieteten Räumlichkeiten, bei Kunden zu H aus e und im Rahmen von online -Veranstaltungen habe keine Zertifikatspflicht bestanden . Eine fehlende Technikaffinität eines Teils der Kund schaft des Beschwerdeführers generiere keinen Zusammenhang zu den vom Bund erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich für die geplanten Anlässe im November und Dezember 2021, im R ahmen derer er über die finan zielle Altersplanung referiert hätte, aufgrund der Zertifikatspflicht zu wenig Per sonen angemeldet hätten. Im November 2021 sei zudem eine doppelte Beratungs stunde aus gefallen, durch welche ihm mehr als Fr. 300.-- entgangen seien . Ein Bestandeskunde

habe sich Ende November 2021 in Amsterdam befunden und

nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben müssen . Diese Mass nahme sei vom Bundesrat aufgrund der damals neuen Omikron-Variante erlassen und am 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben worden . Im Hotel Z.___ (und nicht nur dort) seien die Regeln seit September 2021 eindeutig. Bei e inem Anlass in ein em ihrer Sitzungszimmer handle es sich um eine Veranstaltung mit Zertifikatspflicht. Ein Raum mit 60 m 2 koste ca. Fr. 750. . Um einigermassen kostendeckend arbeiten zu können, hätte er mindestens sechs bis acht T eilnehmer benötigt. Leider seien beinahe die Hälfte der Interessenten ungeimpft und nicht bereit gewesen, für einen Covid-19- Test Fr. 90.-- zu bezahlen (Urk. 1). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. August 2017 als selbständigerwerbende Person im Bereich Consulting gemeldet. Sein Geschäftsmodell hat er im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erläutert (Urk. 6/1 und Urk. 6/6-14 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Im Zeit raum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 richtete die Beschwerde gegnerin ihm (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Härtefalls/erheblicher Umsatzein bussen aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 .1). Dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Ver gleich zum Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 3 1. Dezem ber 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformular en vom 3. Dezember 202 1 und vom 1 0. Ja nuar 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/251 und Urk. 6/258 im Verfahren N r. EE.2022.00001) substantiiert dargetan und kann als ausgewiesen gelten. 3.2

Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin bestand f ür die vom Beschwer deführer geplanten Infoveranstaltung en betreffend finanzielle Altersplanung seit dem 1 3. September 2021 eine Zertifikatspflicht (vgl. E. 1.2). Zudem mussten Per sonen (auch geimpfte und genesen e Personen sowie Berufsreisende) ab dem 2 6. November 2021 bei der Einreise in die Schweiz aus Ländern, in denen die damals neue Virusvariante Omikron aufgetreten war, einen negativen Covid-19-T est vorlegen und sich in Quarantäne begeben . Letztere Massnahme wurde per 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben (vgl. die Medienmitteilung en des Bundes rates vom 3 0. November und 3. Dezember 2021). In Anbetracht dessen greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erhebliche Umsatzeinbusse nicht auf vom Bund oder von den Kantonen angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei, zu kurz.

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises na ch Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungs verbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen. Es i st der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsat zeinbusse, die (allein) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umf eld auf grund der Pandemie geändert hat, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschä digung abgedeckt wird. Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass er die geplanten Infoanlässe wegen mangelnder Nachfrage aufgrund der Zertifikatspflicht und der in diesem Zusammenhang für die Inte ressenten entstehenden Kosten absagen musste. Dass solche Infoveranstaltungen, an welchen ein direkter Kontakt mit potentiellen Kunden möglich ist, zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weiterge hende Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung sind, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass mit Online-Meetings nicht vertraute baldige Pensionäre nicht mit online durchgeführten Infoveranstaltungen ange sprochen werden können. Eine Anpassung des Geschäftsmodells ist insoweit nicht möglich. Es ist deshalb davon auszugeh en, dass die Massnahmen des Bun des ein wesentlicher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war en, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemie situation mit ei ne Rolle gespielt haben dürfte. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4.

4.1

Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall für die Monate November und Dezember 2021 an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2

Mit Urteil Nr. EE.2022.00001 von heute hat das Sozialversicherungsgericht (auch) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 bejaht und die Sache zwecks Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 4. März 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerde führer in den Monaten November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 -2 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs.

E. 1.2 Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs.

E. 1.3 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 . Ent sprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar.

E. 1.4 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art.

E. 1.5.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall (Stand: 2 8. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

E. 1.5.2 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 8. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art.

E. 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzu weisen, ihm für die Monate November und Dezember 2021 Corona-Erwerbersatz entschädigung auszuzahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 auf Abweisung der Besch werde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Tätig keit des Beschwerdeführers und den noch bestehenden behördlichen Mass nahmen (Zertifikatspflicht) nicht erwiesen sei. In gemieteten Räumlichkeiten, bei Kunden zu H aus e und im Rahmen von online -Veranstaltungen habe keine Zertifikatspflicht bestanden . Eine fehlende Technikaffinität eines Teils der Kund schaft des Beschwerdeführers generiere keinen Zusammenhang zu den vom Bund erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Urk. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich für die geplanten Anlässe im November und Dezember 2021, im R ahmen derer er über die finan zielle Altersplanung referiert hätte, aufgrund der Zertifikatspflicht zu wenig Per sonen angemeldet hätten. Im November 2021 sei zudem eine doppelte Beratungs stunde aus gefallen, durch welche ihm mehr als Fr. 300.-- entgangen seien . Ein Bestandeskunde

habe sich Ende November 2021 in Amsterdam befunden und

nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben müssen . Diese Mass nahme sei vom Bundesrat aufgrund der damals neuen Omikron-Variante erlassen und am 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben worden . Im Hotel Z.___ (und nicht nur dort) seien die Regeln seit September 2021 eindeutig. Bei e inem Anlass in ein em ihrer Sitzungszimmer handle es sich um eine Veranstaltung mit Zertifikatspflicht. Ein Raum mit 60 m 2 koste ca. Fr. 750. . Um einigermassen kostendeckend arbeiten zu können, hätte er mindestens sechs bis acht T eilnehmer benötigt. Leider seien beinahe die Hälfte der Interessenten ungeimpft und nicht bereit gewesen, für einen Covid-19- Test Fr. 90.-- zu bezahlen (Urk. 1). 3.

E. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein geführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. August 2017 als selbständigerwerbende Person im Bereich Consulting gemeldet. Sein Geschäftsmodell hat er im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erläutert (Urk. 6/1 und Urk. 6/6-14 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Im Zeit raum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 richtete die Beschwerde gegnerin ihm (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Härtefalls/erheblicher Umsatzein bussen aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 .1). Dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Ver gleich zum Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 3 1. Dezem ber 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformular en vom 3. Dezember 202 1 und vom 1 0. Ja nuar 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/251 und Urk. 6/258 im Verfahren N r. EE.2022.00001) substantiiert dargetan und kann als ausgewiesen gelten.

E. 3.2 Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin bestand f ür die vom Beschwer deführer geplanten Infoveranstaltung en betreffend finanzielle Altersplanung seit dem 1 3. September 2021 eine Zertifikatspflicht (vgl. E. 1.2). Zudem mussten Per sonen (auch geimpfte und genesen e Personen sowie Berufsreisende) ab dem 2 6. November 2021 bei der Einreise in die Schweiz aus Ländern, in denen die damals neue Virusvariante Omikron aufgetreten war, einen negativen Covid-19-T est vorlegen und sich in Quarantäne begeben . Letztere Massnahme wurde per 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben (vgl. die Medienmitteilung en des Bundes rates vom 3 0. November und 3. Dezember 2021). In Anbetracht dessen greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erhebliche Umsatzeinbusse nicht auf vom Bund oder von den Kantonen angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei, zu kurz.

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises na ch Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungs verbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen. Es i st der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsat zeinbusse, die (allein) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umf eld auf grund der Pandemie geändert hat, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschä digung abgedeckt wird. Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass er die geplanten Infoanlässe wegen mangelnder Nachfrage aufgrund der Zertifikatspflicht und der in diesem Zusammenhang für die Inte ressenten entstehenden Kosten absagen musste. Dass solche Infoveranstaltungen, an welchen ein direkter Kontakt mit potentiellen Kunden möglich ist, zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weiterge hende Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung sind, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass mit Online-Meetings nicht vertraute baldige Pensionäre nicht mit online durchgeführten Infoveranstaltungen ange sprochen werden können. Eine Anpassung des Geschäftsmodells ist insoweit nicht möglich. Es ist deshalb davon auszugeh en, dass die Massnahmen des Bun des ein wesentlicher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war en, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemie situation mit ei ne Rolle gespielt haben dürfte. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4.

4.1

Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall für die Monate November und Dezember 2021 an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2

Mit Urteil Nr. EE.2022.00001 von heute hat das Sozialversicherungsgericht (auch) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 bejaht und die Sache zwecks Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 4. März 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerde führer in den Monaten November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl

E. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädi gungen .

E. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 auf ge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00024

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom 1 1. Juli 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1968, Inhaber des Einzelunternehmen s Y.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, Ausgleichskasse, seit dem 1. August 2017 als Selbständigerwer bender angeschlossen (Urk. 6/1 und Urk. 6/14 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).

A m 2 7. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Aus gleichskass e zum Bezug einer Erwerbsersatz entschädigung (H ärtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnu ng Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 2 9. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da der Versicherte im Jahr 2019 ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- abgerechnet habe. Am 4. Mai 2020 ging bei der Ausgleichskasse die Steuermeldung betreffend das Jahr 2018 ein, welche ein Einkommen des Versicherten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 40'000.-- auswies (Urk. 6/74-76 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). In der Folge richtete die Ausgleichskasse dem Versicherten in der Periode vom 1 7. März bis zum 3 1. Dezember 2020 eine auf einem Tages ansatz von Fr. 43.20 beruhende Corona-Erwerbsersatzentschädigung aus (Urk. 6/78-79, Urk.

6/104 105, Urk. 6/113, Urk. 6/119, Urk. 6/138 und Urk. 6/154; vgl. auch Anmeldungen vom 16., 3 0. November 2020 und 7. Januar 2021 [Eingangsdatum], Urk. 6/128, Urk. 6/136 und Urk. 6/141 im Verfahren Nr.

EE.2022.00001). Mit Anmeldungen vom 1. Februar, 2. März, 5. April, 4. Mai, 1.

Juni, 1. Juli, 1. August, 1. September und 3. Oktober 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen wesentlicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit/erheblicher Erwerbsein busse für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 3 0. September 2021 geltend, welcher gemäss den auf den betreffenden Formularen enthaltenen Vermerken der Ausgleichskasse in den Monaten Januar bis Mai, Juli und Septem ber 2021 (mehrheitlich) bejaht wurde (Urk. 6/156, Urk. 6/184, Urk. 6/189, Urk.

6/219, Urk. 6/223, Urk. 6/228, Urk. 6/231, Urk. 6/237 und Urk. 6/241 im Verfahren Nr. EE.2022.00001; das Leistungsbegehren abweisende Verfügungen für diese Zeit periode finden sich nicht in den Akten). 1.2

A m 2. November 2021 (Eingangsdatum) machte

der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Erwerbseinbusse für den Monat Oktober 2021 geltend . Mit Verfügung vom 4. November 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch. Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2021 Einsprache (Urk. 6/ 243- 245 im Verfahren Nr.

EE.2022.00001), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom

8. Dezember 2021 abwies. Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1 -2 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). 1.3

A m 3. Dezember 2021 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat November 2021 geltend. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch . Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Januar 2022 Einsprache (Urk. 6/251-252 und Urk. 6/260 im Verfahren Nr. EE.2022.00001).

A m 1 0. Januar 2022 (Eingangsdatum) machte der Versicherte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung wegen erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat Dezember 2021 geltend. Mit Verfügung vom 1 1. Januar 2022 ver neinte die Ausgleichskasse einen entsprechenden Anspruch (Urk. 6/258-259 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Dagegen erhob der Versicherte am 2 6. Februar 2022 Einsprache (Urk. 9/2).

Mit Entscheid vom 1 4. März 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprachen des Versicherten vom 2 1. Januar und 2 6. Februar 2022 ab (Urk. 2). 2 .

Dagegen erhob der Versicherte am 3 0. April 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzu weisen, ihm für die Monate November und Dezember 2021 Corona-Erwerbersatz entschädigung auszuzahlen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 auf Abweisung der Besch werde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epide mie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.2

Gestützt auf Art. 7 EpG erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Ver ordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. U nter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d

Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).

Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom

19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung auf genommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per so nen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der seit 1 8. Januar 2021 geltenden Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur de mit Art. 6

Abs. 1

der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder

verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Ein schränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis

lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 geltenden Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2

6. Mai 2021, wann und in welcher Form Grossveran stal tungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilligung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht ein geführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Ver ord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 geltenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikatspflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bun desrates vom 8. September 2021; zu den Ausnahmen vgl. den am 13. September 2021 in Kraft getretenen Art. 14a der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Massnahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)

Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 geltenden Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gel tenden Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medi enmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 1.3

I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Vorliegend streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung für die Monate November und Dezember 2021 . Ent sprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 1.4

Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädi gungen . 1.5 1.5.1

Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwer bsausfall (Stand: 2 8. Oktober

2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obli ga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und b.

einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.5.2

G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 8. Oktober 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn: a.

ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; b.

sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und c.

sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.

Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbs dauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 auf ge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von min destens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von min des tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Einschränkung der Tätig keit des Beschwerdeführers und den noch bestehenden behördlichen Mass nahmen (Zertifikatspflicht) nicht erwiesen sei. In gemieteten Räumlichkeiten, bei Kunden zu H aus e und im Rahmen von online -Veranstaltungen habe keine Zertifikatspflicht bestanden . Eine fehlende Technikaffinität eines Teils der Kund schaft des Beschwerdeführers generiere keinen Zusammenhang zu den vom Bund erlassenen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Urk. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass sich für die geplanten Anlässe im November und Dezember 2021, im R ahmen derer er über die finan zielle Altersplanung referiert hätte, aufgrund der Zertifikatspflicht zu wenig Per sonen angemeldet hätten. Im November 2021 sei zudem eine doppelte Beratungs stunde aus gefallen, durch welche ihm mehr als Fr. 300.-- entgangen seien . Ein Bestandeskunde

habe sich Ende November 2021 in Amsterdam befunden und

nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben müssen . Diese Mass nahme sei vom Bundesrat aufgrund der damals neuen Omikron-Variante erlassen und am 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben worden . Im Hotel Z.___ (und nicht nur dort) seien die Regeln seit September 2021 eindeutig. Bei e inem Anlass in ein em ihrer Sitzungszimmer handle es sich um eine Veranstaltung mit Zertifikatspflicht. Ein Raum mit 60 m 2 koste ca. Fr. 750. . Um einigermassen kostendeckend arbeiten zu können, hätte er mindestens sechs bis acht T eilnehmer benötigt. Leider seien beinahe die Hälfte der Interessenten ungeimpft und nicht bereit gewesen, für einen Covid-19- Test Fr. 90.-- zu bezahlen (Urk. 1). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. August 2017 als selbständigerwerbende Person im Bereich Consulting gemeldet. Sein Geschäftsmodell hat er im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erläutert (Urk. 6/1 und Urk. 6/6-14 im Verfahren Nr. EE.2022.00001). Im Zeit raum vom 1 7. März 2020 bis zum 3 0. September 2021 richtete die Beschwerde gegnerin ihm (allenfalls mit kürzeren Unterbrüchen) gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge Härtefalls/erheblicher Umsatzein bussen aus (vgl. Sachverhalt Ziff. 1 .1). Dass der Beschwerdeführer im November und Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Ver gleich zum Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 3 1. Dezem ber 2019 erlitten hat, hat er in den Anmeldeformular en vom 3. Dezember 202 1 und vom 1 0. Ja nuar 2022 (Eingangsdatum, Urk. 6/251 und Urk. 6/258 im Verfahren N r. EE.2022.00001) substantiiert dargetan und kann als ausgewiesen gelten. 3.2

Entgegen dem Einwand der Beschwerdegegnerin bestand f ür die vom Beschwer deführer geplanten Infoveranstaltung en betreffend finanzielle Altersplanung seit dem 1 3. September 2021 eine Zertifikatspflicht (vgl. E. 1.2). Zudem mussten Per sonen (auch geimpfte und genesen e Personen sowie Berufsreisende) ab dem 2 6. November 2021 bei der Einreise in die Schweiz aus Ländern, in denen die damals neue Virusvariante Omikron aufgetreten war, einen negativen Covid-19-T est vorlegen und sich in Quarantäne begeben . Letztere Massnahme wurde per 4. Dezember 2021 wieder aufgehoben (vgl. die Medienmitteilung en des Bundes rates vom 3 0. November und 3. Dezember 2021). In Anbetracht dessen greift die Argumentation der Beschwerdegegnerin, dass die erhebliche Umsatzeinbusse nicht auf vom Bund oder von den Kantonen angeordnete Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sei, zu kurz.

In Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus

- Corona-Erwerbsersatz (KS CE) wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises na ch Rz . 1037 ff. (Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungs verbotes oder infolge Nichtge nehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekä mpfung des Coronavirus), Selbständigerwerbende, die aufgrund von Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehal ten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichs kassen ihr Augenmerk besonders au f die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämp fung des Coronavirus stehen. Es i st der Beschwerdegegnerin somit beizupflichten, dass eine Umsat zeinbusse, die (allein) darauf zurückzuführen ist, dass sich das ökonomische Umf eld auf grund der Pandemie geändert hat, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschä digung abgedeckt wird. Jedoch wies der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass er die geplanten Infoanlässe wegen mangelnder Nachfrage aufgrund der Zertifikatspflicht und der in diesem Zusammenhang für die Inte ressenten entstehenden Kosten absagen musste. Dass solche Infoveranstaltungen, an welchen ein direkter Kontakt mit potentiellen Kunden möglich ist, zwecks Aufbau eines Vertrauensverhältnisses im Hinblick auf eine allfällige weiterge hende Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers von erheblicher Bedeutung sind, leuchtet ein. Ebenso erscheint plausibel, dass mit Online-Meetings nicht vertraute baldige Pensionäre nicht mit online durchgeführten Infoveranstaltungen ange sprochen werden können. Eine Anpassung des Geschäftsmodells ist insoweit nicht möglich. Es ist deshalb davon auszugeh en, dass die Massnahmen des Bun des ein wesentlicher Grund für die Umsatzeinbusse des Beschwerdeführers war en, auch wenn die allgemeine, im Herbst 2021 sich verschlechternde Pandemie situation mit ei ne Rolle gespielt haben dürfte. Damit ist ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ausgewiesen. 4.

4.1

Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerb sausfall für die Monate November und Dezember 2021 an die Beschwe rdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 4.2

Mit Urteil Nr. EE.2022.00001 von heute hat das Sozialversicherungsgericht (auch) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Monat Oktober 2021 bejaht und die Sache zwecks Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 1 4. März 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerde führer in den Monaten November und Dezember 2021 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl