Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1959, ist als Versicherungsmaklerin tätig und der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selb stän dig er wer ben de ange schlossen . Am 5. Juli 2020 (Ein gangs datum) meldete sie sich bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit ab
18. Sep tember 2020 gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusam men hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/46).
Mit Ab rechnung en vom 9. u nd 24. Juli, 1. August
sowie 1. und 16. September 2020 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass die Ver sicherte in der Periode vom 1
7. März bis
16. September 2020
infolge Härtefalls Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschä di gung bei einem Tages an satz von Fr. 121 . 6 0 habe (Urk. 6/ 47, Urk. 6/57-58, Urk. 6/63, Urk. 6/65). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1 1. November 2020, 3 1. Januar, 1. Februar, 6. März, 1. April, 1. Mai, 3. Juni, 1. Juli, 5. und 3 1. August, 3 0. September,
31. Ok to ber, 5. Dezember 2021
sowie 1. Januar 2022 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Zeit vom 17. September 2020 bis Dezember 2021
gel tend (Urk. 6/68, Urk. 6/72-74, Urk. 6/ 80, Urk. 6/ 8 2, Urk. 6/ 84, Urk. 6/94, Urk. 6/97, Urk. 6/ 99, Urk. 6/102, Urk. 6/105, Urk. 6/107, Urk. 6/118, Urk. 6/125) .
In den Anmeldefor mularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine Umsatz einbusse von 100 % zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Aus gleichs kasse ih r für die Zeitperiode vom 1 7. September
2020 bis 3 1. Sep tem ber 202 1 eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatz einbussen aus (Urk. 6/70, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk.
6/96, Urk. 6/98, U rk. 6/100, Urk. 6/103, Urk. 6/106).
Für die Monate Oktober
bis
Dezember 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung, da Personen, deren Erwerbs tätig keit nicht von der Zertifikatspflicht
ein geschränkt werde, ab 1 . September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügungen vom
10. Novem ber [Urk. 6/114], 2 3 . Dezember 2021 [Urk. 6/ 123 ], 1 0. Januar 2022 [ Urk. 6/126]).
Die da gegen vo n der Versicherten am 1 0. Dezember 2021 sowie 1 8. und
19. Ja nuar 2022
erhobene n Ein sprache n (Urk. 6/121, Urk. 6/ 127, Urk. 6/129) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache ent scheid vom 7. März 2022 ab (Urk. 6/134 = Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 7. April 2022 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2022 schlos s die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 137 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 9. April 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohn aus fall erlitten hätten (Urk. 2). Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schränkung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den behörd lichen Mass nahmen (Homeoffice-Pflicht) sei nicht erwiesen (Urk. 5). 1.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), sie sei als Versicherungsmaklerin von den auf Bundesebene beschlos se nen Massnahmen direkt betroffen. Die Homeoffice-Pflicht verunmögliche Hausbesuche bei ihren Kunden, weshalb sie in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse erlitten habe und deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Veror dnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per sonen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur den mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Gross veran stal tungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilli gung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikats pflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in
Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs de r Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober
bis
Dezember
202 1. Entsprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä digungen . 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätige im Bereich Treuhand gemeldet. Im Rah men der Ab rech nungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs aus fall entschä di gung vom 17. Septem ber 2020 bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Um satz einbussen in folge verunmöglichter Kundenbesuche aus (vgl. Urk. 6/70, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk. 6/96, Urk. 6/9 8, Urk. 6/100, Urk. 6/103, Urk. 6/106), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall (vgl. E. 2.5.2 hiervor) . Dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durch schnitt lichen monat li chen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist un bestritten (vgl. Urk. 6/107, Urk. 6/118, Urk. 6/125). In den Verfügungen vom 10. No vember 2021, 2 3. Dezember 2021 und 1 0. Januar 2022 sowie im Ein spra che entscheid vom 7. März 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an ge ordneten Massnah men und dass die Be schwer de führerin von solchen seit 1. Sep tember 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz ein busse mit den gel tenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040 .2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk be sonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 auf die staatlich verordneten Mass nah men gegen das Corona-V irus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt
insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vorstehend E. 2.2). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädi gungs anspruch.
Von der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen war die Beschwer de führerin nicht betroffen, insofern ist eine Einschränkung ihrer erwerblichen Tätig keit im vorliegend strittigen Zeitraum nicht ausgewiesen. Die Beschwerde führerin verwies im Wesentlichen darauf, dass sie ihre Kunden nicht habe besuchen können, da Homeoffice-Pflicht bestand en habe . Telefonverkauf funktioniere bei Versicherungsmaklern nicht, gehe es doch um komplizierte Sachverhalte und könnten die Formulare über Telefon nicht ausgefüllt und unterzeichnet werden (Urk. 1). Soweit die Beschwerdeführe r in den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im re le vanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhe bung einer Massnahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grund lage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epi de miologische Lage verschlech terte und deshalb wieder eine Verschärfung der Mass nahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin be stand im vorliegend in te ressierenden Zeitraum bis 2 0. Dezember 2021 keine Homeoffice-Pflicht mehr. D iese wurde erst ab diesem Zeitpunkt wieder einge führt (vgl. E . 2.2 hiervor) . Die Arbeitgeber waren also verpflichtet sicher zustellen, dass die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeits verpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnis mässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 0. D ezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dazu geht aus der Medien mitteilung des Bundesrates vom 17. De zem ber 2021 hervor, dass im Falle, dass Arbeiten vor Ort notwendig seien, in Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen aufhielten, Masken pflicht gelte. Angesichts dessen und vor dem Hinter grund, dass die Beschwerde führerin angab, ihre Tätigkeit über das Telefon nicht ausüben zu können, hätte die Beschwerdeführerin ab Wiederein führung der Homeoffice-Pflicht per 2 0. Dezember 2021 (sofern in Anbetracht der bevorstehenden F eier tage überhaupt relevant) unter Einhaltung der Masken pflicht ihre Tätigkeit als Versicherungs maklerin auch bei Kunden vor Ort aus führen können. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohn aus fall erlitten hätten (Urk. 2). Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schränkung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den behörd lichen Mass nahmen (Homeoffice-Pflicht) sei nicht erwiesen (Urk. 5).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), sie sei als Versicherungsmaklerin von den auf Bundesebene beschlos se nen Massnahmen direkt betroffen. Die Homeoffice-Pflicht verunmögliche Hausbesuche bei ihren Kunden, weshalb sie in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse erlitten habe und deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art.
E. 6 0 habe (Urk. 6/ 47, Urk. 6/57-58, Urk. 6/63, Urk. 6/65).
E. 8 2, Urk. 6/ 84, Urk. 6/94, Urk. 6/97, Urk. 6/ 99, Urk. 6/102, Urk. 6/105, Urk. 6/107, Urk. 6/118, Urk. 6/125) .
In den Anmeldefor mularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine Umsatz einbusse von 100 % zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Aus gleichs kasse ih r für die Zeitperiode vom 1 7. September
2020 bis 3 1. Sep tem ber 202 1 eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatz einbussen aus (Urk. 6/70, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk.
6/96, Urk. 6/98, U rk. 6/100, Urk. 6/103, Urk. 6/106).
Für die Monate Oktober
bis
Dezember 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung, da Personen, deren Erwerbs tätig keit nicht von der Zertifikatspflicht
ein geschränkt werde, ab 1 . September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügungen vom
10. Novem ber [Urk. 6/114], 2 3 . Dezember 2021 [Urk. 6/ 123 ], 1 0. Januar 2022 [ Urk. 6/126]).
Die da gegen vo n der Versicherten am 1 0. Dezember 2021 sowie 1 8. und
19. Ja nuar 2022
erhobene n Ein sprache n (Urk. 6/121, Urk. 6/ 127, Urk. 6/129) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache ent scheid vom 7. März 2022 ab (Urk. 6/134 = Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 7. April 2022 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2022 schlos s die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 137 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 9. April 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art.
E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Veror dnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per sonen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur den mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Gross veran stal tungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilli gung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikats pflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in
Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs de r Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober
bis
Dezember
202 1. Entsprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä digungen . 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätige im Bereich Treuhand gemeldet. Im Rah men der Ab rech nungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs aus fall entschä di gung vom 17. Septem ber 2020 bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Um satz einbussen in folge verunmöglichter Kundenbesuche aus (vgl. Urk. 6/70, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk. 6/96, Urk. 6/9 8, Urk. 6/100, Urk. 6/103, Urk. 6/106), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall (vgl. E. 2.5.2 hiervor) . Dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durch schnitt lichen monat li chen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist un bestritten (vgl. Urk. 6/107, Urk. 6/118, Urk. 6/125). In den Verfügungen vom 10. No vember 2021, 2 3. Dezember 2021 und 1 0. Januar 2022 sowie im Ein spra che entscheid vom 7. März 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an ge ordneten Massnah men und dass die Be schwer de führerin von solchen seit 1. Sep tember 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz ein busse mit den gel tenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040 .2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk be sonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 auf die staatlich verordneten Mass nah men gegen das Corona-V irus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt
insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vorstehend E. 2.2). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädi gungs anspruch.
Von der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen war die Beschwer de führerin nicht betroffen, insofern ist eine Einschränkung ihrer erwerblichen Tätig keit im vorliegend strittigen Zeitraum nicht ausgewiesen. Die Beschwerde führerin verwies im Wesentlichen darauf, dass sie ihre Kunden nicht habe besuchen können, da Homeoffice-Pflicht bestand en habe . Telefonverkauf funktioniere bei Versicherungsmaklern nicht, gehe es doch um komplizierte Sachverhalte und könnten die Formulare über Telefon nicht ausgefüllt und unterzeichnet werden (Urk. 1). Soweit die Beschwerdeführe r in den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im re le vanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhe bung einer Massnahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grund lage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epi de miologische Lage verschlech terte und deshalb wieder eine Verschärfung der Mass nahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin be stand im vorliegend in te ressierenden Zeitraum bis 2 0. Dezember 2021 keine Homeoffice-Pflicht mehr. D iese wurde erst ab diesem Zeitpunkt wieder einge führt (vgl. E . 2.2 hiervor) . Die Arbeitgeber waren also verpflichtet sicher zustellen, dass die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeits verpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnis mässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 0. D ezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dazu geht aus der Medien mitteilung des Bundesrates vom 17. De zem ber 2021 hervor, dass im Falle, dass Arbeiten vor Ort notwendig seien, in Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen aufhielten, Masken pflicht gelte. Angesichts dessen und vor dem Hinter grund, dass die Beschwerde führerin angab, ihre Tätigkeit über das Telefon nicht ausüben zu können, hätte die Beschwerdeführerin ab Wiederein führung der Homeoffice-Pflicht per 2 0. Dezember 2021 (sofern in Anbetracht der bevorstehenden F eier tage überhaupt relevant) unter Einhaltung der Masken pflicht ihre Tätigkeit als Versicherungs maklerin auch bei Kunden vor Ort aus führen können. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00021
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 5. Juni 2022 in Sa chen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch den Ehemann Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1959, ist als Versicherungsmaklerin tätig und der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, als Selb stän dig er wer ben de ange schlossen . Am 5. Juli 2020 (Ein gangs datum) meldete sie sich bei der Aus gleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit ab
18. Sep tember 2020 gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im Zusam men hang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an (Urk. 6/46).
Mit Ab rechnung en vom 9. u nd 24. Juli, 1. August
sowie 1. und 16. September 2020 teilte die Ausgleichs kasse mit, dass die Ver sicherte in der Periode vom 1
7. März bis
16. September 2020
infolge Härtefalls Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschä di gung bei einem Tages an satz von Fr. 121 . 6 0 habe (Urk. 6/ 47, Urk. 6/57-58, Urk. 6/63, Urk. 6/65). 1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 1 1. November 2020, 3 1. Januar, 1. Februar, 6. März, 1. April, 1. Mai, 3. Juni, 1. Juli, 5. und 3 1. August, 3 0. September,
31. Ok to ber, 5. Dezember 2021
sowie 1. Januar 2022 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsaus fallent schä digung für die Zeit vom 17. September 2020 bis Dezember 2021
gel tend (Urk. 6/68, Urk. 6/72-74, Urk. 6/ 80, Urk. 6/ 8 2, Urk. 6/ 84, Urk. 6/94, Urk. 6/97, Urk. 6/ 99, Urk. 6/102, Urk. 6/105, Urk. 6/107, Urk. 6/118, Urk. 6/125) .
In den Anmeldefor mularen gab sie an, aufgrund behördlicher Anordnungen eine Umsatz einbusse von 100 % zu haben. Nach der Prüfung des Anspruches richtete die Aus gleichs kasse ih r für die Zeitperiode vom 1 7. September
2020 bis 3 1. Sep tem ber 202 1 eine Corona-Er werbs ausfallentschädigung infolge erheblicher Umsatz einbussen aus (Urk. 6/70, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk.
6/96, Urk. 6/98, U rk. 6/100, Urk. 6/103, Urk. 6/106).
Für die Monate Oktober
bis
Dezember 2021 verneinte die Ausgleichs kasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz ent schä di gung, da Personen, deren Erwerbs tätig keit nicht von der Zertifikatspflicht
ein geschränkt werde, ab 1 . September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügungen vom
10. Novem ber [Urk. 6/114], 2 3 . Dezember 2021 [Urk. 6/ 123 ], 1 0. Januar 2022 [ Urk. 6/126]).
Die da gegen vo n der Versicherten am 1 0. Dezember 2021 sowie 1 8. und
19. Ja nuar 2022
erhobene n Ein sprache n (Urk. 6/121, Urk. 6/ 127, Urk. 6/129) wies die Ausgleichs kasse mit Einsprache ent scheid vom 7. März 2022 ab (Urk. 6/134 = Urk. 2) .
2.
Dagegen erhob X.___ am 7. April 2022 Beschwerde und bean tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zuspra che einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2021 (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. April 2022 schlos s die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1 137 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 2 9. April 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 7). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten und deshalb einen Erwerbs- oder Lohn aus fall erlitten hätten (Urk. 2). Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Ein schränkung in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin mit den behörd lichen Mass nahmen (Homeoffice-Pflicht) sei nicht erwiesen (Urk. 5). 1.2
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), sie sei als Versicherungsmaklerin von den auf Bundesebene beschlos se nen Massnahmen direkt betroffen. Die Homeoffice-Pflicht verunmögliche Hausbesuche bei ihren Kunden, weshalb sie in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 eine Umsatzeinbusse erlitten habe und deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung habe. 2.
2.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 2.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durchzuführen. Ferner empfahl der Bundesrat den Arbeitenden, wo möglich, Homeoffice zu machen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates vom 13. März 2020). In der Folge beschloss der Bundesrat am 27. Mai 2020 eine weit gehende Lock er ung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Corona virus per 6. Juni 2020. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver an stal tungen Schutz konzepte vorhanden sind (Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ordnung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt. Die Homeoffice-Empfehlung blieb bestehen (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son deren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom
19. Oktober 2020 (aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Verord nung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021) wurde die Empfehlung, die Arbeits pflichten von zu Hause aus zu erfüllen, in Art. 10 Abs. 3 dieser Veror dnung aufgenommen. Bei Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen hatte neben der Erhe bung der Kontaktdaten eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Per sonen zu erfolgen (Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage). Ab 18. Januar 2021 galt eine Homeoffice-Pflicht (Art. 10 Abs. 3 der Covid-19-Ver ordnung besondere Lage in der ab 1 8. Januar 2021 gültig gewesenen Version, vgl. auch Medienmitteilung des Bundes rates vom 1 3. Januar 2021). Ausserdem wur den mit Art. 6
Abs. 1
der Covid-19-Verordnung beson dere Lage die Durch führung von Veranstaltungen mit wenigen Ausnahmen wieder
verbo ten. Erst per 19. April 2021 konnten Veran stal tungen mit Publikum mit Einschränkungen wieder statt finden. Die maximale Besucherzahl wurde draussen auf 100 Personen und drin nen auf 50 Personen beschränkt (Art. 6 Abs. 1 bis
lit . a der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 19. April 2021 gültig gewesenen Ver sion). Am 31. Mai 2021 erfolgte ein weiterer Öffnungsschritt und die Homeoffice-Pflicht wurde für jene Betriebe, die wieder holt testeten, in eine Homeoffice-Emp fehlung umgewandelt (Art. 10 Abs. 3 bis der Covid-19-Verord nung besondere Lage in der ab 31. Mai 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medien mit tei lung des Bun desrates vom 26. Mai 2021). Weiter beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Gross veran stal tungen wieder statt finden konnten. Demnach waren mit einer Bewilli gung der zuständigen kan tonalen Behörde ab 1. Juli 2021 Grossveran staltungen mit bis zu 1000 Per sonen wieder zulässig (Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27. Mai 2021 gültig gewesenen Version). Per 26. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutz kon zept zu erarbeiten und um zusetzen. Zusätz lich bestand ab diesem Zeitpunkt bei Gross veranstaltungen die Zerti fi kats pflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren (Art. 17 der Covid-19-Verord nung beson dere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Version). Hingegen wurde die Home office-Pflicht aufgehoben (vgl. Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 26. Juni 2021 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 23. Juni 2021). Die Zertifikats pflicht wurde per 13. September 2021 auf alle Veranstaltungen in
Innenräumen ausge weitet (vgl. Medienmittei lung des Bundesrates vom 8. September 2021). Ab 20. Dezember 2021 wurden die Mass nahmen abermals verschärft. Zu Veranstal tungen im Innern hatten nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel)
Zugang . Ausserdem wurde die Homeoffice-Pflicht wieder eingeführt (Art. 14 und Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 20. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung, vgl. auch Medien mitteilung vom 17. De zember 2021). Schliesslich wurden die Homeoffice-Pflicht per 3. Februar 2022 (vgl. Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 3. Februar 2022 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 2. Februar 2022) und die Zertifikatspflicht per 17. Februar 2022 (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. Februar 2022) wieder aufgehoben. 2.3
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs de r Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Monat e
Oktober
bis
Dezember
202 1. Entsprechend sind die in diesen Monat en gültigen Bestimmungen anwend bar. 2.4
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschä digungen . 2.5 2.5.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 2.5.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand:
20. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat lichen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätige im Bereich Treuhand gemeldet. Im Rah men der Ab rech nungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs aus fall entschä di gung vom 17. Septem ber 2020 bis 30. September 2021 aufgrund erheblicher Um satz einbussen in folge verunmöglichter Kundenbesuche aus (vgl. Urk. 6/70, Urk. 6/75, Urk. 6/77, Urk. 6/81, Urk. 6/83, Urk. 6/85, Urk. 6/96, Urk. 6/9 8, Urk. 6/100, Urk. 6/103, Urk. 6/106), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis
und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbs aus fall (vgl. E. 2.5.2 hiervor) . Dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durch schnitt lichen monat li chen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist un bestritten (vgl. Urk. 6/107, Urk. 6/118, Urk. 6/125). In den Verfügungen vom 10. No vember 2021, 2 3. Dezember 2021 und 1 0. Januar 2022 sowie im Ein spra che entscheid vom 7. März 2022 äusserte sich die Beschwerde gegnerin einzig zu den behördlich an ge ordneten Massnah men und dass die Be schwer de führerin von solchen seit 1. Sep tember 2021 nicht mehr betroffen sei, mithin die Kausalität der Umsatz ein busse mit den gel tenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei. 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid auf Rz . 1040 .2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Corona virus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen könnten. Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 17. September 2021, vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Version 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Einschränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk be sonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwer degeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird. 3.3
Massgebend ist, ob und inwiefern die Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 auf die staatlich verordneten Mass nah men gegen das Corona-V irus zurückzuführen war. Seit 13. September 2021 galt
insofern eine Einschränkung, als für Veranstaltungen in Innenräumen eine Zertifikatspflicht für alle Personen ab 16 Jahren bestand (vgl. vorstehend E. 2.2). Einzig diese Mass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädi gungs anspruch.
Von der Zertifikatspflicht an Veranstaltungen war die Beschwer de führerin nicht betroffen, insofern ist eine Einschränkung ihrer erwerblichen Tätig keit im vorliegend strittigen Zeitraum nicht ausgewiesen. Die Beschwerde führerin verwies im Wesentlichen darauf, dass sie ihre Kunden nicht habe besuchen können, da Homeoffice-Pflicht bestand en habe . Telefonverkauf funktioniere bei Versicherungsmaklern nicht, gehe es doch um komplizierte Sachverhalte und könnten die Formulare über Telefon nicht ausgefüllt und unterzeichnet werden (Urk. 1). Soweit die Beschwerdeführe r in den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im re le vanten Zeitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit der Aufhe bung einer Massnahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grund lage eines (weiteren) Ent schädigungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epi de miologische Lage verschlech terte und deshalb wieder eine Verschärfung der Mass nahmen zu erwarten war. Eine Vor wirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben. Entgegen der Auffassung der Beschwerde führerin be stand im vorliegend in te ressierenden Zeitraum bis 2 0. Dezember 2021 keine Homeoffice-Pflicht mehr. D iese wurde erst ab diesem Zeitpunkt wieder einge führt (vgl. E . 2.2 hiervor) . Die Arbeitgeber waren also verpflichtet sicher zustellen, dass die Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeits verpflichtungen von zu Hause erfüllen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnis mässigem Aufwand umsetzbar war (Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 0. D ezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dazu geht aus der Medien mitteilung des Bundesrates vom 17. De zem ber 2021 hervor, dass im Falle, dass Arbeiten vor Ort notwendig seien, in Räumlichkeiten, in denen sich mehrere Personen aufhielten, Masken pflicht gelte. Angesichts dessen und vor dem Hinter grund, dass die Beschwerde führerin angab, ihre Tätigkeit über das Telefon nicht ausüben zu können, hätte die Beschwerdeführerin ab Wiederein führung der Homeoffice-Pflicht per 2 0. Dezember 2021 (sofern in Anbetracht der bevorstehenden F eier tage überhaupt relevant) unter Einhaltung der Masken pflicht ihre Tätigkeit als Versicherungs maklerin auch bei Kunden vor Ort aus führen können. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler