Sachverhalt
1.
X.___
ist
seit dem 1. Januar 2012 der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als S e lbständigerwerbende in der Branche «Wellness Massagen» angeschlossen (Urk. 6/100). D ie Ausgleichskasse r ichtete ihr vom 1 7. März 2020 bis am 30. September 2021 eine Erwerbsausfallentschädi gung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 (Urk. 6 /23, Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/56, Urk. 6/57, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6/64, Urk. 6/76, Urk. 6/77, Urk. 6/81 -84,
Urk. 6/86, Urk. 6/93, Urk. 6/103, Urk. 6/122, Urk. 6/12 8, Urk. 6/150, Urk. 6/15 4) bzw. Fr. 24.
aus . Mit Schreiben vom 5. August 2021 hatte X.___
die Ausgleichskasse ersucht, die Entschädigung ab M ärz 2020 neu zu berechnen (Urk. 6/123). Die Ausgleichskasse setzte X.___ mit S chreiben vom 26. Oktober 2021 darüber in Kenntnis, dass die Höhe der Entschädigung für die Zeit bis 3 0. Juni 2021 nicht nachträglich angepasst werden könne. Bei Einreichung der definitive n Steuerveranlagung 2019 könnte die Entschädigung ab Juli 2021 grundsätzlich angepasst werden. Auf die bereits ausgerichteten Entschädigungen habe eine neue Steuerveranla gung allerdings keinen Einfluss (U r k. 6/155) . Am 8. Dezember 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___
eine Entschädigung für Oktober 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.6 0 aus (Urk. 6/168). Mit Verfügu ng vom 2 7. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichkasse einen Anspruch von X.___ auf eine Entschädigung für November 2021 (U r k. 6/171). Dagegen erhob diese
am 11. Januar 2022 Einsprache (Urk. 6/176). Gleichentags ging bei Ausgleichskasse erneut ein Antrag von X.___
auf Neu berechnung der Corona-Entschädigung gestützt auf die S t euerveranl a gung 2019 ein (Urk. 6/173). Am 2 9. März 2022 richtete die Ausgleichskasse X.___ eine Entschädigung für November 2021 basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk. 6/189) und schrieb die Einsprache infolge Ge genstan ds losigkeit ab (Urk. 6/190 = Urk. 2). Am 1. April 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ eine Entschä d ig ung für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 1 6. Februar 2022 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 zu (Urk. 6/193). 2.
Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhob
X.___
Beschwerde und beantragte (Urk. 1), es sei die ihr vom 1 7. März 2020 bis 3 0. Juni 2021 ausge richtete Corona-E r werbsersatzentschäd igung gestützt auf das Einkommen der letzten fünf Jahre (inkl. 2019) und die vom 1. Juli 2021 bis 1 6. Februar 2022 ausgerichtete Entschädigung basierend auf dem gemäss Steuerveranlagung defi nitiven Einkommen neu zu berechnen . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 2 3. Juni 2022 nur noch die Neuberechnung der ab 1. Juli 2021 bezogenen Entschädigung beantragt hatte (Urk. 9), erklärte die Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2022 (Urk. 12), auf das Erstatten einer D uplik zu verzichte n. Die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes rates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). 1.2.2
Gemäss
dem seit Inkrafttreten der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall unver ändert gebliebenen Abs. 1 von Art. 5 beträgt das Taggeld 80 % des durchschnitt lichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Mit Änderung vom 19. Juni 2020 wurde rückwir kend auf den 17. März 2020 in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein zweiter Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenom men werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Ab dem 1 7. September 2020 um fasste Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wieder nur den ersten Satz. Es wurden jedoch auf den 17. September 2020 ein Absatz 2 bis
und ein Absatz 2 ter eingefügt, gemäss welche n
für anspruchsbe rechtige Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen ha tt en, die Berech nungsgrundlage die gleiche bleibt. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsg rund lage neu festgesetzt werden (Abs. 2 ter) . Per 1. Juli 2021 wurde in Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein neuer Absatz 2t er 0 eingefügt, laut welchem
ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden, wenn für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Einkommen als die Berechnung s grundlage nach den Absätzen 2 bis und 2 ter aufweist . 1. 2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und H i nterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ver bindliche Tabellen mit au fgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegner in führte im angefochtenen Entscheid vom 2 9. März 2022 aus (Urk. 2), der Anspruch für den Monat November 2021 werde gewährt. Die Berechnung der Entschädigung basiere auf dem gemeldeten Einkommen vor dem 1 7. März 202 0. Alle Anpassungen nach dem Stichtag würden nicht berücksich tigt. Die Anpassung des Einkommens sei erst am 7. Mai 2020 erfolgt und könne somit nicht berücksichtigt werden . Gemäss der definit iv en Steuermeldung falle das definitive Einkommen tiefer aus als das Einkommen, gestützt auf welches die
ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigun g berechnet worden sei. Eine Anpassung gestützt auf eine Steuermeldung werde gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz (KS CE) jedoch nur vorgenommen, falls das Einkommen höher aus falle. 2 .2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein (Urk. 1), ihre Entschädigung sei ab Beginn gestützt auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'141.
berechnet wor den. E s sei bis heute nicht nach v ollziehbar, worauf sich diese Summe stütze. Ihre Gesuche und Anfragen für eine Neuberechnung seien igno ri ert worden. Es sei eine Neuberechnung der ihr ausgerichteten Entschädigung vorzunehmen und zwar für die Zeit bis am 3 0. Juni 2021 gestützt auf das Einkommen der letzten fünf Jahre (inkl. 2019) und für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 1 6. Februar 202 2 gestützt die definitive Steuerveranlagung 201 9. 2 .3
Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 im Wesentlichen (Urk. 5), aus prozessualer Sicht sei festzuhalten, dass sie die Ein sprache nicht als gegenstandslos geworden hätte abschreiben dürfen. Korrekt er weise hätten sie die Einsprache teilweise gutheissen und die neu erlassene Verfü gung vom 2 9. März 2022 bestätigten müssen. Da sie an ihrer Verfügung vom 2 9. März 2022 festhalte, beantrage sie,
aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschwerde materiell zu prüfen.
Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdefüh r erin gemäss S t euerveranlagung für die direkte Bundessteuer im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. 41'600.
aufgewiesen habe. Der mit der Beschwerde eingereichten Berech nun gsmitteilung des kantonalen Ste ueramtes könne jedoch entnommen werden, dass es sich dabei lediglich im Betrag von Fr. 11'020. -- um selbständiges Erwerbseinkommen handle. Die übrigen Fr. 32'043.-- seien Fr. 9'434.
Unter - haltsbeiträge
für ein minderjähriges Kind und Ersatzeinkommen (Taggelder der Helsana Unfall AG [nachfolgend: Helsana]). Soweit ersic htlich stamme d as Ersatzeinkommen aus einer anderen Tätigkeit. Deshalb habe ih r das Steueramt mit Steuermeldung vom 2. November 2021 auch nur ein selbständiges Erwerbs einkommen von Fr. 10'141.
gemeldet . Entsprechend hätte sie am 2. November 2021 die definit i ven Beiträge verfügt. Diese Verfügung sei inzwischen in Rechts kraft erwachsen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 sei somit tiefer als jen es, das der Akontobeiträge für das Jahr 2019 zugrunde gelegen habe. En t sprechend hätte sie für die Berechnung auf das für die Akonto beiträge massgebende Einkommen abgestellt. Ihre Verfügung vom 2 9. März 2022 erweise sich daher als richtig. 2 .4
Die B eschwerdeführerin erklärte mit Replik vom 2 3. Juni 2022 (Urk. 9), sie beziehe sich auf die Neuberechnung der Entschädigung, die ab Juli 2021 hätte angewendet werden solle n, da die anderen Punkte inzwische n geklärt seien. Sie habe am 5. Februar 2019 einen Arbeitsunfall erlitten, der es ihr ab diesem Zeit punkt nicht mehr erlaubt habe, ihren Beruf ausz u üben. Sie sei vom 5. Februar bis am 2 7. März 2019 zu 100 %, vom 2 8. März bis am 1 9. August 2019 zu 90 % und vom 20. August bis am 3 0. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen . Die Taggelder der Helsana habe sie für den Ausfall der selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Die Summe von Fr. 9'434.-- an Unterhaltsbeiträge n sei ebenfalls nicht korrekt. Durch die ganzen Einschreiben und Lohnausfälle seien einige Kosten sowie Zahlungsausfälle und Betreibungen angefallen. Es sei eine P rüfung der durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten vorzuneh men . 3. 3.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich
eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des formellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nichtein treten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 2 7. Dezember 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 verneint (Urk. 6/171). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2022 Einsprache und beantragte die Ausric htung einer Entschädigung (Urk. 6/176), wobei sie vorgängig die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf einem höheren Tagesansatz als Fr. 29.60 beantragt hatte (vgl. Urk. 6/123) . Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2022 eine Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 zu ge sprochen, und zwar gestützt auf einen Tagesansatz von F r . 29.60 (Urk. 6/189) . Sie hat somit zwar dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Entschädigung, nicht aber betreffend deren Höhe entsprochen. Entsprechend erwies sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache nicht als gegenstand slos, was von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 auch anerkannt wurde (vgl. E. 2.3) . Die Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit war somit nicht rechtens . An dessen Stelle ist die «Verfügung» vom 2 9. März 2022 als Einspracheentscheid zu beurteilen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin vom 1 7. März bis am 1 6. September 2020 sowie ab dem 1. Oktober 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk. 6 /23, Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/56, Urk. 6/57, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6 /64, Urk. 6/76, Urk. 6/77, Urk. 6/81-84, Urk. 6/86, Urk. 6/93, Urk. 6/103, Urk. 6/12 2, Urk. 6/128, Urk. 6/150, Urk. 6/154) . Vom 1 7. September bis am 3 0. September 2020 hatte sie zudem
eine Entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von F r . 24.
ausgerichtet
(Urk. 6/77; 6/81+82) . Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 5. Aug ust 2021 (Urk. 6/123) eine Neuberechnung ihrer Entschäd i gung. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 ter 0
Covid-19-Verordnung, welcher per 1. Juli 2021 in Kraft trat, ergibt, ist eine Neuberechnung der Entschädigung (gestützt auf die Steuerveranlagung 2019) ab dem 1. Juli 2021 für künftige Entschädigungen möglich. Die Beschwerdeführerin hat die Steuerveranlagung 2019 am 5. August 2021 der Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 6/123, Urk. 6/124). Mit Replik vom 2 3. Juni 2022 erklärte die Beschwe rdeführerin denn auch, dass die Zeit bis Ende Ju n i in der Zwischenzeit geklärt worden sei (Urk. 9). Die Entschädigungen, welche
ab dem 1. Juli 2021
ausgerichtet wurden, sind daher grundsätzlich gestützt auf die definitive Steue rveranlagung 2019 zu bestimmen. 4.2 4.2.1
Gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'020.--. Zusätz lich bezog sie im Jahr 2019 ein Ersatzeinkommen in Höhe von Fr. 32'043.
sowie Unterhaltseiträge für minderjährige Kinder in Höhe von Fr. 9 ’ 434.
(Urk. 6/202/7) .
Beim E rsatzeinkommen handelt es sich zumindest teilweise um Unfalltaggelder der Helsana (Urk. 6/204). 4.2.2
Gemäss dem KS CE
sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Rz . 1062
in sämtlichen Fassungen) sowie bei Personen in arbeitgeberäh n l icher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (Rz . 1069.1 in den ab 19. März 2021 gültigen Fassungen) für die Ermittlung des massgebenden durch schnittlichen Einkommens Tage nicht zu berü c ksichtigen, an welchen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG oder aus anderen nicht selbst verschuldeten Gründen kein oder nur ein vermin dertes Einkommen erzielt werden konnte . Hinsichtlich S elbständigerwerbe nder enthält das KS CE keine sinngemäss e
Regelung. Festgehalten ist i n Rz . 1067 KS CE jedoch, dass wenn das Einkommen von S e lbständigerwerbenden in weniger als einem J ahr erw i rt scha f tet wurde, die Umre chn ung auf den Tag entsprechend der E rw erbsdauer erfolgt.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht explizit, ob lediglich Tag e, an denen die selbständige Erwerbstätigkeit noch gar nicht aufge nommen worden war oder auch Tage, an denen wegen Krankheit, Unfall od er Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte, unb erücksichtigt zu bleiben haben.
Die im KS CE in den Rz . 1062 und 1069.1 festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksich tigt zu bleiben haben, entsprechen
– mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine prak tisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende . Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vor schriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Ent schädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich au s dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollzieh bar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz . 1065 KS CE in den ab 1 3. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wes halb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV
- nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden
ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verord n ung Erwerbs ausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich . Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, ver neinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätig keit der Beschwerdeführerin. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass – auch – bei Selbständigerwerbenden bei der Berechnung des massgebenden Einkommens (zumindest) Tage unberücksichtigt zu blei b en haben, an we l chen wegen Krank heit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte (vgl. Art. 7 Abs. 1 EOV). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat das von der Beschwerdeführerin bezogene Taggeld unberücksichtigt gelassen, da es – soweit ersichtlich
- aus einer anderen Tätigkeit stamme (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin bringt für ihre Annahme keinerlei B elege oder I ndizien vor. Es ist für die Berechnung des massgebenden Einkom mens jedoch ohnehin nicht von Belang, ob das Ersatzeinkommen für die s elb ständige E rwerbstätigkeit ausgerichtet wurde. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 aufgrund von Krankheit oder Unfall teilweise nicht in der Lage war, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ent sprechende Zeiten sind bzw. wären bei der Berechnung des massgebenden Ein kommens im Jahr 2019 nä m lich in Abzug zu bringen. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 nicht in der Lage war, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht abschliessend . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Einsprache verfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat . Der ange fochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Die B eschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abzuklären. Hernach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 (sowie im Übrigen auch über die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch e um eine höhere Entschädigung, über welche bisher noch nicht entschieden wurde)
zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Umsatzes bzw. dessen Rückgang zwar massgebend dafür sein kann, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis in Verbindung mit Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), der Umsatz als solcher aber nicht Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet, berechnet sich diese doch – wie darge legt - gestützt auf das Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (E. 1.2). Nicht massgebend für die Berechnung der Erwerbsausfallent schädigung sind zudem Unterhaltsbeiträge, und zwar unabhängig davon, ob sie für eine aktuelle oder vergangene Periode ausgerichtet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne der Erwä gungen prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 X.___
ist
seit dem 1. Januar 2012 der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als S e lbständigerwerbende in der Branche «Wellness Massagen» angeschlossen (Urk. 6/100). D ie Ausgleichskasse r ichtete ihr vom 1 7. März 2020 bis am 30. September 2021 eine Erwerbsausfallentschädi gung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 (Urk.
E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes rates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
E. 1.2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1).
E. 1.2.2 Gemäss
dem seit Inkrafttreten der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall unver ändert gebliebenen Abs. 1 von Art. 5 beträgt das Taggeld 80 % des durchschnitt lichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Mit Änderung vom 19. Juni 2020 wurde rückwir kend auf den 17. März 2020 in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein zweiter Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenom men werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Ab dem 1 7. September 2020 um fasste Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wieder nur den ersten Satz. Es wurden jedoch auf den 17. September 2020 ein Absatz 2 bis
und ein Absatz 2 ter eingefügt, gemäss welche n
für anspruchsbe rechtige Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen ha tt en, die Berech nungsgrundlage die gleiche bleibt. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsg rund lage neu festgesetzt werden (Abs. 2 ter) . Per 1. Juli 2021 wurde in Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein neuer Absatz 2t er 0 eingefügt, laut welchem
ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden, wenn für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Einkommen als die Berechnung s grundlage nach den Absätzen 2 bis und 2 ter aufweist . 1. 2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und H i nterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ver bindliche Tabellen mit au fgerundeten Beträgen aufstellen.
E. 1.3 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegner in führte im angefochtenen Entscheid vom 2 9. März 2022 aus (Urk. 2), der Anspruch für den Monat November 2021 werde gewährt. Die Berechnung der Entschädigung basiere auf dem gemeldeten Einkommen vor dem 1 7. März 202 0. Alle Anpassungen nach dem Stichtag würden nicht berücksich tigt. Die Anpassung des Einkommens sei erst am 7. Mai 2020 erfolgt und könne somit nicht berücksichtigt werden . Gemäss der definit iv en Steuermeldung falle das definitive Einkommen tiefer aus als das Einkommen, gestützt auf welches die
ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigun g berechnet worden sei. Eine Anpassung gestützt auf eine Steuermeldung werde gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz (KS CE) jedoch nur vorgenommen, falls das Einkommen höher aus falle. 2 .2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein (Urk. 1), ihre Entschädigung sei ab Beginn gestützt auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'141.
berechnet wor den. E s sei bis heute nicht nach v ollziehbar, worauf sich diese Summe stütze. Ihre Gesuche und Anfragen für eine Neuberechnung seien igno ri ert worden. Es sei eine Neuberechnung der ihr ausgerichteten Entschädigung vorzunehmen und zwar für die Zeit bis am 3 0. Juni 2021 gestützt auf das Einkommen der letzten fünf Jahre (inkl. 2019) und für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 1 6. Februar 202 2 gestützt die definitive Steuerveranlagung 201 9. 2 .3
Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 im Wesentlichen (Urk. 5), aus prozessualer Sicht sei festzuhalten, dass sie die Ein sprache nicht als gegenstandslos geworden hätte abschreiben dürfen. Korrekt er weise hätten sie die Einsprache teilweise gutheissen und die neu erlassene Verfü gung vom 2 9. März 2022 bestätigten müssen. Da sie an ihrer Verfügung vom 2 9. März 2022 festhalte, beantrage sie,
aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschwerde materiell zu prüfen.
Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdefüh r erin gemäss S t euerveranlagung für die direkte Bundessteuer im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. 41'600.
aufgewiesen habe. Der mit der Beschwerde eingereichten Berech nun gsmitteilung des kantonalen Ste ueramtes könne jedoch entnommen werden, dass es sich dabei lediglich im Betrag von Fr. 11'020. -- um selbständiges Erwerbseinkommen handle. Die übrigen Fr. 32'043.-- seien Fr. 9'434.
Unter - haltsbeiträge
für ein minderjähriges Kind und Ersatzeinkommen (Taggelder der Helsana Unfall AG [nachfolgend: Helsana]). Soweit ersic htlich stamme d as Ersatzeinkommen aus einer anderen Tätigkeit. Deshalb habe ih r das Steueramt mit Steuermeldung vom 2. November 2021 auch nur ein selbständiges Erwerbs einkommen von Fr. 10'141.
gemeldet . Entsprechend hätte sie am 2. November 2021 die definit i ven Beiträge verfügt. Diese Verfügung sei inzwischen in Rechts kraft erwachsen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 sei somit tiefer als jen es, das der Akontobeiträge für das Jahr 2019 zugrunde gelegen habe. En t sprechend hätte sie für die Berechnung auf das für die Akonto beiträge massgebende Einkommen abgestellt. Ihre Verfügung vom 2 9. März 2022 erweise sich daher als richtig. 2 .4
Die B eschwerdeführerin erklärte mit Replik vom 2 3. Juni 2022 (Urk. 9), sie beziehe sich auf die Neuberechnung der Entschädigung, die ab Juli 2021 hätte angewendet werden solle n, da die anderen Punkte inzwische n geklärt seien. Sie habe am 5. Februar 2019 einen Arbeitsunfall erlitten, der es ihr ab diesem Zeit punkt nicht mehr erlaubt habe, ihren Beruf ausz u üben. Sie sei vom 5. Februar bis am 2 7. März 2019 zu 100 %, vom 2 8. März bis am 1 9. August 2019 zu 90 % und vom 20. August bis am 3 0. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen . Die Taggelder der Helsana habe sie für den Ausfall der selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Die Summe von Fr. 9'434.-- an Unterhaltsbeiträge n sei ebenfalls nicht korrekt. Durch die ganzen Einschreiben und Lohnausfälle seien einige Kosten sowie Zahlungsausfälle und Betreibungen angefallen. Es sei eine P rüfung der durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten vorzuneh men . 3. 3.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich
eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des formellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nichtein treten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 2 7. Dezember 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 verneint (Urk. 6/171). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2022 Einsprache und beantragte die Ausric htung einer Entschädigung (Urk. 6/176), wobei sie vorgängig die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf einem höheren Tagesansatz als Fr. 29.60 beantragt hatte (vgl. Urk. 6/123) . Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2022 eine Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 zu ge sprochen, und zwar gestützt auf einen Tagesansatz von F r . 29.60 (Urk. 6/189) . Sie hat somit zwar dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Entschädigung, nicht aber betreffend deren Höhe entsprochen. Entsprechend erwies sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache nicht als gegenstand slos, was von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 auch anerkannt wurde (vgl. E. 2.3) . Die Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit war somit nicht rechtens . An dessen Stelle ist die «Verfügung» vom 2 9. März 2022 als Einspracheentscheid zu beurteilen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin vom 1 7. März bis am 1 6. September 2020 sowie ab dem 1. Oktober 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk.
E. 6 /64, Urk. 6/76, Urk. 6/77, Urk. 6/81-84, Urk. 6/86, Urk. 6/93, Urk. 6/103, Urk. 6/12 2, Urk. 6/128, Urk. 6/150, Urk. 6/154) . Vom 1 7. September bis am 3 0. September 2020 hatte sie zudem
eine Entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von F r . 24.
ausgerichtet
(Urk. 6/77; 6/81+82) . Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 5. Aug ust 2021 (Urk. 6/123) eine Neuberechnung ihrer Entschäd i gung. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 ter 0
Covid-19-Verordnung, welcher per 1. Juli 2021 in Kraft trat, ergibt, ist eine Neuberechnung der Entschädigung (gestützt auf die Steuerveranlagung 2019) ab dem 1. Juli 2021 für künftige Entschädigungen möglich. Die Beschwerdeführerin hat die Steuerveranlagung 2019 am 5. August 2021 der Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 6/123, Urk. 6/124). Mit Replik vom 2 3. Juni 2022 erklärte die Beschwe rdeführerin denn auch, dass die Zeit bis Ende Ju n i in der Zwischenzeit geklärt worden sei (Urk. 9). Die Entschädigungen, welche
ab dem 1. Juli 2021
ausgerichtet wurden, sind daher grundsätzlich gestützt auf die definitive Steue rveranlagung 2019 zu bestimmen. 4.2 4.2.1
Gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'020.--. Zusätz lich bezog sie im Jahr 2019 ein Ersatzeinkommen in Höhe von Fr. 32'043.
sowie Unterhaltseiträge für minderjährige Kinder in Höhe von Fr. 9 ’ 434.
(Urk. 6/202/7) .
Beim E rsatzeinkommen handelt es sich zumindest teilweise um Unfalltaggelder der Helsana (Urk. 6/204). 4.2.2
Gemäss dem KS CE
sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Rz . 1062
in sämtlichen Fassungen) sowie bei Personen in arbeitgeberäh n l icher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (Rz . 1069.1 in den ab 19. März 2021 gültigen Fassungen) für die Ermittlung des massgebenden durch schnittlichen Einkommens Tage nicht zu berü c ksichtigen, an welchen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG oder aus anderen nicht selbst verschuldeten Gründen kein oder nur ein vermin dertes Einkommen erzielt werden konnte . Hinsichtlich S elbständigerwerbe nder enthält das KS CE keine sinngemäss e
Regelung. Festgehalten ist i n Rz . 1067 KS CE jedoch, dass wenn das Einkommen von S e lbständigerwerbenden in weniger als einem J ahr erw i rt scha f tet wurde, die Umre chn ung auf den Tag entsprechend der E rw erbsdauer erfolgt.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht explizit, ob lediglich Tag e, an denen die selbständige Erwerbstätigkeit noch gar nicht aufge nommen worden war oder auch Tage, an denen wegen Krankheit, Unfall od er Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte, unb erücksichtigt zu bleiben haben.
Die im KS CE in den Rz . 1062 und 1069.1 festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksich tigt zu bleiben haben, entsprechen
– mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine prak tisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art.
E. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art.
E. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollzieh bar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz . 1065 KS CE in den ab 1 3. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wes halb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV
- nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden
ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verord n ung Erwerbs ausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich . Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, ver neinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätig keit der Beschwerdeführerin. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass – auch – bei Selbständigerwerbenden bei der Berechnung des massgebenden Einkommens (zumindest) Tage unberücksichtigt zu blei b en haben, an we l chen wegen Krank heit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte (vgl. Art. 7 Abs. 1 EOV). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat das von der Beschwerdeführerin bezogene Taggeld unberücksichtigt gelassen, da es – soweit ersichtlich
- aus einer anderen Tätigkeit stamme (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin bringt für ihre Annahme keinerlei B elege oder I ndizien vor. Es ist für die Berechnung des massgebenden Einkom mens jedoch ohnehin nicht von Belang, ob das Ersatzeinkommen für die s elb ständige E rwerbstätigkeit ausgerichtet wurde. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 aufgrund von Krankheit oder Unfall teilweise nicht in der Lage war, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ent sprechende Zeiten sind bzw. wären bei der Berechnung des massgebenden Ein kommens im Jahr 2019 nä m lich in Abzug zu bringen. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 nicht in der Lage war, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht abschliessend . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Einsprache verfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat . Der ange fochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Die B eschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abzuklären. Hernach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 (sowie im Übrigen auch über die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch e um eine höhere Entschädigung, über welche bisher noch nicht entschieden wurde)
zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Umsatzes bzw. dessen Rückgang zwar massgebend dafür sein kann, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis in Verbindung mit Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), der Umsatz als solcher aber nicht Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet, berechnet sich diese doch – wie darge legt - gestützt auf das Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (E. 1.2). Nicht massgebend für die Berechnung der Erwerbsausfallent schädigung sind zudem Unterhaltsbeiträge, und zwar unabhängig davon, ob sie für eine aktuelle oder vergangene Periode ausgerichtet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne der Erwä gungen prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00020
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiber Wyler Urteil vom
18. Oktober 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
ist
seit dem 1. Januar 2012 der Sozialversicherungsanstalt des K antons Zürich, Ausgleichskasse, als S e lbständigerwerbende in der Branche «Wellness Massagen» angeschlossen (Urk. 6/100). D ie Ausgleichskasse r ichtete ihr vom 1 7. März 2020 bis am 30. September 2021 eine Erwerbsausfallentschädi gung gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 (Urk. 6 /23, Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/56, Urk. 6/57, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6/64, Urk. 6/76, Urk. 6/77, Urk. 6/81 -84,
Urk. 6/86, Urk. 6/93, Urk. 6/103, Urk. 6/122, Urk. 6/12 8, Urk. 6/150, Urk. 6/15 4) bzw. Fr. 24.
aus . Mit Schreiben vom 5. August 2021 hatte X.___
die Ausgleichskasse ersucht, die Entschädigung ab M ärz 2020 neu zu berechnen (Urk. 6/123). Die Ausgleichskasse setzte X.___ mit S chreiben vom 26. Oktober 2021 darüber in Kenntnis, dass die Höhe der Entschädigung für die Zeit bis 3 0. Juni 2021 nicht nachträglich angepasst werden könne. Bei Einreichung der definitive n Steuerveranlagung 2019 könnte die Entschädigung ab Juli 2021 grundsätzlich angepasst werden. Auf die bereits ausgerichteten Entschädigungen habe eine neue Steuerveranla gung allerdings keinen Einfluss (U r k. 6/155) . Am 8. Dezember 2021 richtete die Ausgleichskasse X.___
eine Entschädigung für Oktober 2021 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.6 0 aus (Urk. 6/168). Mit Verfügu ng vom 2 7. Dezember 2021 verneinte die Ausgleichkasse einen Anspruch von X.___ auf eine Entschädigung für November 2021 (U r k. 6/171). Dagegen erhob diese
am 11. Januar 2022 Einsprache (Urk. 6/176). Gleichentags ging bei Ausgleichskasse erneut ein Antrag von X.___
auf Neu berechnung der Corona-Entschädigung gestützt auf die S t euerveranl a gung 2019 ein (Urk. 6/173). Am 2 9. März 2022 richtete die Ausgleichskasse X.___ eine Entschädigung für November 2021 basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk. 6/189) und schrieb die Einsprache infolge Ge genstan ds losigkeit ab (Urk. 6/190 = Urk. 2). Am 1. April 2022 sprach die Ausgleichskasse X.___ eine Entschä d ig ung für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 1 6. Februar 2022 gestützt auf einen Tagesansatz von Fr. 29.60 zu (Urk. 6/193). 2.
Mit Eingabe vom 5. April 2022 erhob
X.___
Beschwerde und beantragte (Urk. 1), es sei die ihr vom 1 7. März 2020 bis 3 0. Juni 2021 ausge richtete Corona-E r werbsersatzentschäd igung gestützt auf das Einkommen der letzten fünf Jahre (inkl. 2019) und die vom 1. Juli 2021 bis 1 6. Februar 2022 ausgerichtete Entschädigung basierend auf dem gemäss Steuerveranlagung defi nitiven Einkommen neu zu berechnen . Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Replik vom 2 3. Juni 2022 nur noch die Neuberechnung der ab 1. Juli 2021 bezogenen Entschädigung beantragt hatte (Urk. 9), erklärte die Beschwerdegegnerin am 7. Juli 2022 (Urk. 12), auf das Erstatten einer D uplik zu verzichte n. Die Beschwerdeführerin wurde darüber mit Verfügung vom 1 2. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt (Urk. 12). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr seither zahlreiche Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundes rates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde - rückwirkend - per 1 7. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2 1.2.1
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes Geltung haben (BGE 147 V 423 E. 3.1). 1.2.2
Gemäss
dem seit Inkrafttreten der Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall unver ändert gebliebenen Abs. 1 von Art. 5 beträgt das Taggeld 80 % des durchschnitt lichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Abs. 1). Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Mit Änderung vom 19. Juni 2020 wurde rückwir kend auf den 17. März 2020 in Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein zweiter Satz eingefügt: Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenom men werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Ab dem 1 7. September 2020 um fasste Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wieder nur den ersten Satz. Es wurden jedoch auf den 17. September 2020 ein Absatz 2 bis
und ein Absatz 2 ter eingefügt, gemäss welche n
für anspruchsbe rechtige Selbständigerwerbende, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen ha tt en, die Berech nungsgrundlage die gleiche bleibt. Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender ist das AHV-pflichtige Erwerbs einkommen des Jahres 2019 massgebend . Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht aufgrund einer aktuelleren Berechnungsg rund lage neu festgesetzt werden (Abs. 2 ter) . Per 1. Juli 2021 wurde in Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ein neuer Absatz 2t er 0 eingefügt, laut welchem
ab 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemessen werden, wenn für anspruchsberechtigte Selbständigerwerbende die Steuerveranlagung 2019 ein höheres Einkommen als die Berechnung s grundlage nach den Absätzen 2 bis und 2 ter aufweist . 1. 2.3
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittli chen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und H i nterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Ent schädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ver bindliche Tabellen mit au fgerundeten Beträgen aufstellen. 1.3
Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen). 2 .
2 .1
Die Beschwerdegegner in führte im angefochtenen Entscheid vom 2 9. März 2022 aus (Urk. 2), der Anspruch für den Monat November 2021 werde gewährt. Die Berechnung der Entschädigung basiere auf dem gemeldeten Einkommen vor dem 1 7. März 202 0. Alle Anpassungen nach dem Stichtag würden nicht berücksich tigt. Die Anpassung des Einkommens sei erst am 7. Mai 2020 erfolgt und könne somit nicht berücksichtigt werden . Gemäss der definit iv en Steuermeldung falle das definitive Einkommen tiefer aus als das Einkommen, gestützt auf welches die
ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigun g berechnet worden sei. Eine Anpassung gestützt auf eine Steuermeldung werde gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona Erwerbsersatz (KS CE) jedoch nur vorgenommen, falls das Einkommen höher aus falle. 2 .2
Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein (Urk. 1), ihre Entschädigung sei ab Beginn gestützt auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 10'141.
berechnet wor den. E s sei bis heute nicht nach v ollziehbar, worauf sich diese Summe stütze. Ihre Gesuche und Anfragen für eine Neuberechnung seien igno ri ert worden. Es sei eine Neuberechnung der ihr ausgerichteten Entschädigung vorzunehmen und zwar für die Zeit bis am 3 0. Juni 2021 gestützt auf das Einkommen der letzten fünf Jahre (inkl. 2019) und für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 1 6. Februar 202 2 gestützt die definitive Steuerveranlagung 201 9. 2 .3
Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 im Wesentlichen (Urk. 5), aus prozessualer Sicht sei festzuhalten, dass sie die Ein sprache nicht als gegenstandslos geworden hätte abschreiben dürfen. Korrekt er weise hätten sie die Einsprache teilweise gutheissen und die neu erlassene Verfü gung vom 2 9. März 2022 bestätigten müssen. Da sie an ihrer Verfügung vom 2 9. März 2022 festhalte, beantrage sie,
aus verfahrensökonomischen Gründen die Beschwerde materiell zu prüfen.
Es treffe zwar zu, dass die Beschwerdefüh r erin gemäss S t euerveranlagung für die direkte Bundessteuer im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von insgesamt Fr. 41'600.
aufgewiesen habe. Der mit der Beschwerde eingereichten Berech nun gsmitteilung des kantonalen Ste ueramtes könne jedoch entnommen werden, dass es sich dabei lediglich im Betrag von Fr. 11'020. -- um selbständiges Erwerbseinkommen handle. Die übrigen Fr. 32'043.-- seien Fr. 9'434.
Unter - haltsbeiträge
für ein minderjähriges Kind und Ersatzeinkommen (Taggelder der Helsana Unfall AG [nachfolgend: Helsana]). Soweit ersic htlich stamme d as Ersatzeinkommen aus einer anderen Tätigkeit. Deshalb habe ih r das Steueramt mit Steuermeldung vom 2. November 2021 auch nur ein selbständiges Erwerbs einkommen von Fr. 10'141.
gemeldet . Entsprechend hätte sie am 2. November 2021 die definit i ven Beiträge verfügt. Diese Verfügung sei inzwischen in Rechts kraft erwachsen. Das tatsächliche selbständige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 sei somit tiefer als jen es, das der Akontobeiträge für das Jahr 2019 zugrunde gelegen habe. En t sprechend hätte sie für die Berechnung auf das für die Akonto beiträge massgebende Einkommen abgestellt. Ihre Verfügung vom 2 9. März 2022 erweise sich daher als richtig. 2 .4
Die B eschwerdeführerin erklärte mit Replik vom 2 3. Juni 2022 (Urk. 9), sie beziehe sich auf die Neuberechnung der Entschädigung, die ab Juli 2021 hätte angewendet werden solle n, da die anderen Punkte inzwische n geklärt seien. Sie habe am 5. Februar 2019 einen Arbeitsunfall erlitten, der es ihr ab diesem Zeit punkt nicht mehr erlaubt habe, ihren Beruf ausz u üben. Sie sei vom 5. Februar bis am 2 7. März 2019 zu 100 %, vom 2 8. März bis am 1 9. August 2019 zu 90 % und vom 20. August bis am 3 0. September 2019 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen . Die Taggelder der Helsana habe sie für den Ausfall der selbständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Die Summe von Fr. 9'434.-- an Unterhaltsbeiträge n sei ebenfalls nicht korrekt. Durch die ganzen Einschreiben und Lohnausfälle seien einige Kosten sowie Zahlungsausfälle und Betreibungen angefallen. Es sei eine P rüfung der durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Kosten vorzuneh men . 3. 3.1
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungs weise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Ein spracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich
eine Beschwerde gegen einen formellen Entscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und dar über zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht einen formellen Entscheid gefällt hat. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des formellen Entscheids durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (betreffend Nichtein treten vgl.: BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit der Verfügung vom 2 7. Dezember 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 verneint (Urk. 6/171). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2022 Einsprache und beantragte die Ausric htung einer Entschädigung (Urk. 6/176), wobei sie vorgängig die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf einem höheren Tagesansatz als Fr. 29.60 beantragt hatte (vgl. Urk. 6/123) . Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin am 2 9. März 2022 eine Erwerbsersatzentschädigung für November 2021 zu ge sprochen, und zwar gestützt auf einen Tagesansatz von F r . 29.60 (Urk. 6/189) . Sie hat somit zwar dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Entschädigung, nicht aber betreffend deren Höhe entsprochen. Entsprechend erwies sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache nicht als gegenstand slos, was von der Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1 7. Mai 2022 auch anerkannt wurde (vgl. E. 2.3) . Die Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit war somit nicht rechtens . An dessen Stelle ist die «Verfügung» vom 2 9. März 2022 als Einspracheentscheid zu beurteilen. 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin richtete der Beschwerdeführerin vom 1 7. März bis am 1 6. September 2020 sowie ab dem 1. Oktober 2020 eine Entschädigung basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 29.60 aus (Urk. 6 /23, Urk. 6/26, Urk. 6/36, Urk. 6/56, Urk. 6/57, Urk. 6/58, Urk. 6/60, Urk. 6 /64, Urk. 6/76, Urk. 6/77, Urk. 6/81-84, Urk. 6/86, Urk. 6/93, Urk. 6/103, Urk. 6/12 2, Urk. 6/128, Urk. 6/150, Urk. 6/154) . Vom 1 7. September bis am 3 0. September 2020 hatte sie zudem
eine Entschädigung gestützt auf einen Tagesansatz von F r . 24.
ausgerichtet
(Urk. 6/77; 6/81+82) . Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals am 5. Aug ust 2021 (Urk. 6/123) eine Neuberechnung ihrer Entschäd i gung. Wie sich aus Art. 5 Abs. 2 ter 0
Covid-19-Verordnung, welcher per 1. Juli 2021 in Kraft trat, ergibt, ist eine Neuberechnung der Entschädigung (gestützt auf die Steuerveranlagung 2019) ab dem 1. Juli 2021 für künftige Entschädigungen möglich. Die Beschwerdeführerin hat die Steuerveranlagung 2019 am 5. August 2021 der Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 6/123, Urk. 6/124). Mit Replik vom 2 3. Juni 2022 erklärte die Beschwe rdeführerin denn auch, dass die Zeit bis Ende Ju n i in der Zwischenzeit geklärt worden sei (Urk. 9). Die Entschädigungen, welche
ab dem 1. Juli 2021
ausgerichtet wurden, sind daher grundsätzlich gestützt auf die definitive Steue rveranlagung 2019 zu bestimmen. 4.2 4.2.1
Gemäss Berechnungsmitteilung des Kantonalen Steueramtes erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'020.--. Zusätz lich bezog sie im Jahr 2019 ein Ersatzeinkommen in Höhe von Fr. 32'043.
sowie Unterhaltseiträge für minderjährige Kinder in Höhe von Fr. 9 ’ 434.
(Urk. 6/202/7) .
Beim E rsatzeinkommen handelt es sich zumindest teilweise um Unfalltaggelder der Helsana (Urk. 6/204). 4.2.2
Gemäss dem KS CE
sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Rz . 1062
in sämtlichen Fassungen) sowie bei Personen in arbeitgeberäh n l icher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (Rz . 1069.1 in den ab 19. März 2021 gültigen Fassungen) für die Ermittlung des massgebenden durch schnittlichen Einkommens Tage nicht zu berü c ksichtigen, an welchen wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG oder aus anderen nicht selbst verschuldeten Gründen kein oder nur ein vermin dertes Einkommen erzielt werden konnte . Hinsichtlich S elbständigerwerbe nder enthält das KS CE keine sinngemäss e
Regelung. Festgehalten ist i n Rz . 1067 KS CE jedoch, dass wenn das Einkommen von S e lbständigerwerbenden in weniger als einem J ahr erw i rt scha f tet wurde, die Umre chn ung auf den Tag entsprechend der E rw erbsdauer erfolgt.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich nicht explizit, ob lediglich Tag e, an denen die selbständige Erwerbstätigkeit noch gar nicht aufge nommen worden war oder auch Tage, an denen wegen Krankheit, Unfall od er Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte, unb erücksichtigt zu bleiben haben.
Die im KS CE in den Rz . 1062 und 1069.1 festgehaltenen Zeiten, welche bei der der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Einkommens unberücksich tigt zu bleiben haben, entsprechen
– mit Ausnahme der erst per 1. Juli 2021 neu geregelten Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Art. 16o EOG – den gemäss Art. 4 Abs. 1 EOV bei der Berechnung des vordienstlichen Einkommens unberücksichtigt zu bleibenden Zeiten. Eine prak tisch identische Bestimmung – nicht umfasst sind Arbeitslosigkeit und andere Gründe, die nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen sind - findet sich in Art. 7 EOV auch für Selbständigerwerbende . Sowohl Art. 4 als auch Art. 7 EOV wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 11 Abs. 2 EOG erlassen, gemäss welchem er für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vor schriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen kann. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verweist in Art. 5 Abs. 2 zur Berechnung der Ent schädigung auf Art. 11 Abs. 1 EOG, nicht aber auf Art. 11 Abs. 2 EOG. Wie sich au s dem KS CE ergibt, geht das BSV als Verfasser des Kreisschreibens davon aus, dass trotz fehlendem expliziten Verweis bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh mern sowie bei Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern Art. 11 Abs. 2 EOG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EOV jedoch zumindest analog anwendbar sind. Es ist nachvollzieh bar, dass in den ursprünglichen Fassungen des KS CE keine analoge Anwendung von Art. 7 EOV vorgesehen war, wurden die Taggelder doch grundsätzlich gestützt auf die erhobenen Akontobeiträge berechnet (vgl. Rz . 1065 KS CE in den ab 1 3. Mai 2020 gültigen Fassungen). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, wes halb auch bei einer Bestimmung der Entschädigung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 Art. 7 EOV – im Gegensatz zu 4 Abs. 1 EOV
- nicht (analog) anwendbar sein soll. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Selbständigerwerbenden
ergeben sich weder aus dem Covid-19-Gesetz noch der Covid-19-Verord n ung Erwerbs ausfall und sind auch ansonsten nicht ersichtlich . Auch die Beschwerdegegnerin scheint denn von der (analogen) Anwendbarkeit von Art. 7 EOV auszugehen, ver neinte sie eine Berücksichtigung der Taggelder der Helsana doch nicht mit der Begründung, diese könnten per se nicht berücksichtigt werden, sondern mit der Begründung, diese beträfen nicht die infrage stehende selbständige Erwerbstätig keit der Beschwerdeführerin. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass – auch – bei Selbständigerwerbenden bei der Berechnung des massgebenden Einkommens (zumindest) Tage unberücksichtigt zu blei b en haben, an we l chen wegen Krank heit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Dienstleistungen gemäss Art. 1a EOG kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt werden konnte (vgl. Art. 7 Abs. 1 EOV). 4.2.3
Die Beschwerdegegnerin hat das von der Beschwerdeführerin bezogene Taggeld unberücksichtigt gelassen, da es – soweit ersichtlich
- aus einer anderen Tätigkeit stamme (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin bringt für ihre Annahme keinerlei B elege oder I ndizien vor. Es ist für die Berechnung des massgebenden Einkom mens jedoch ohnehin nicht von Belang, ob das Ersatzeinkommen für die s elb ständige E rwerbstätigkeit ausgerichtet wurde. Massgebend ist einzig, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 aufgrund von Krankheit oder Unfall teilweise nicht in der Lage war, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ent sprechende Zeiten sind bzw. wären bei der Berechnung des massgebenden Ein kommens im Jahr 2019 nä m lich in Abzug zu bringen. In welchem Umfang die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 nicht in der Lage war, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht abschliessend . 5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Einsprache verfahren zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat . Der ange fochtene Einspracheentscheid ist daher aufzuheben. Die B eschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abzuklären. Hernach hat sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung für November 2021 (sowie im Übrigen auch über die von der Beschwerdeführerin gestellten Gesuch e um eine höhere Entschädigung, über welche bisher noch nicht entschieden wurde)
zu entscheiden.
Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe des Umsatzes bzw. dessen Rückgang zwar massgebend dafür sein kann, ob ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht (vgl. Art. 2 Abs. 3 bis in Verbindung mit Abs. 3 ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall), der Umsatz als solcher aber nicht Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet, berechnet sich diese doch – wie darge legt - gestützt auf das Einkommen, von dem Beiträge nach dem AHVG erhoben wurden (E. 1.2). Nicht massgebend für die Berechnung der Erwerbsausfallent schädigung sind zudem Unterhaltsbeiträge, und zwar unabhängig davon, ob sie für eine aktuelle oder vergangene Periode ausgerichtet werden. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne der Erwä gungen prüfe und darüber neu entscheide. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstWyler