Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, ist als Fachjournalist und Kommunikations fach mann tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 2010
als Selbständig erwerbender
im Teilzeitpensum von 40 % ange schlossen (vgl. Urk. 7/9 ; vgl. auch Urk. 7/74 , Urk. 7/102 ).
Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 52’900 .-
- festgesetzt (Mitteilung vom 28 . Januar 2019, Urk. 7/1 ). Am 2 0. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im
Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an ( Urk. 7/ 41 ).
Mit Abrechnung en vom 3 0. April, 18. Mai, 24. Juli, 3 1. Juli, 3 1. A ugust und 1 6. September 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass der Ver sicherte in der Periode vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 infolge Härte falls Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 117.60 habe ( Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, U rk. 7/51). Am 2 3. April 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten ausser dem mit, dass er auch für den De zem ber 2020 infolge erheblicher Umsatz ein bus sen Anspruch auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 117.60 habe (Urk. 7/64 ).
1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 3 0. A pril, 1. Mai , 1. J uni, 1. Juli , 3 1. J uli,
1. Sep tember und 3 1. Oktober 2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis August 2021 sowie Oktober 2021 gel tend ( Urk. 7/65 , Urk. 7/66, Urk. 7/ 6 7, Urk. 7/69 , U rk. 7/71, Urk. 7/84 , Urk. 7/89, Urk. 7/95 , Urk. 7/100 ).
Die Ausgleichs kasse gewährte dem Versicherten eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung in folge Um satz einbusse und richtete ihm für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 117.60 be ruhende Corona-Erwerbs aus fall ent schä di gung aus (vgl. Urk. 7/70 , Urk. 7/76, U rk. 7/85 , Urk. 7/91, Urk. 7/97 ).
Für den Monat Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da Personen, deren Erwerbs tätigkeit nicht von der Z ertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab 1. September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügungen vom 1 0. Novem ber 2021 , Urk. 7/99 ).
Die dagegen vom Versicherten am 8. Dezember 2021 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/102; vgl. auch Urk. 7/105-107 und Urk. 7/111 ) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 ab ( Urk. 7/116 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. März 202 2 (Eingangsdatum) Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückwei sung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7 /1-1 31 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. April 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an ( Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführ en . In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Co rona virus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind ( Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes rates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 2 9. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 6. Mai 2021). Demnach waren m it einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde a b 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art.
6 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gültig gewesenen Version ) . Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren ( Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 geltenden Fassung). Per 1 3. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet ( Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen V ersion). An der Sitzung vom 1 7. Dezem ber 2021 verschärfte
der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 1 7. Dezember 2021 ; Art. 14 der Covid-10-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 geltenden Fassung ). Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 1 6. Februar 2022). 1.2
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Monat Oktober 202 1. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwendbar. 1.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 1.4
1.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen M assnahmen sei nicht erwie sen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Umsatzein busse, die dadurch entstehe, dass Aufträge im Ausland abgesagt worden seien,
nicht durch die Corona-Er werbs ersatzentschädigung abgedeckt sei ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), seit Herbst 2021 gelte als einschränkende behördliche Massnahme für im Messe bereich tätige Unternehmen die Zertifikatspflicht. Diese Massnahme, die durch vormalige behördliche Eingriffe generierte Planungsunsicherheit sowie die ge ne relle Unsicherheit aufgrund der im Herbst 2021 stetig steigenden Infektions zahlen hätten dazu geführt, dass reihenweise Veranstalter auf die Durchführung ihrer Messen/Fachtagungen/Events verzichtet hätten (S.10). In den Jahren 2015 bis 2019 habe er wachsende Jahresumsätze zwischen Fr. 69'715.-- und Fr. 97'072.-- erzielt. Im Oktober 2021 habe er dann eine Umsatzeinbu s se von rund 39 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatz rückgangs seien somit erfüllt. Die Umsatzeinbussen seien auf die ab gesagten Messen/Fachtagungen/Events und die dadurch zusätzlich erschwerte Kunden akquise zurückzuführen (S. 8) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Fachjournalismus und Kommunikation gemeldet ( Urk. 7/ 9 ). Er ist auf das Verfassen von Fachartikeln, Führen von Interviews sowie das Abwi ckeln von Foto- und Filmaufträgen an Messen und Events spezialisiert ( Urk. 1 S.
4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung zu Beginn bis 1 6. September 2020 aufgru nd der Härtefall regelung (vgl. Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/51), seit Dezember 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Umsatzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/76, Urk. 7/85, Urk. 7/91, Urk. 7/97 ), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/100). In der Verfügung vom 10. No vem ber 2021 sowie im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei , mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei . 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) auf Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltu ngs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen
könnten . Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. September 2021 , vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird .
3.3
Massgebend ist , ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers im Monat Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-V irus zurückzuführen war. Seit 1 3. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese M ass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Z eitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schäd igungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse ( Urk. 1 S. 10 ff.). Mit Ausnahme der Z.___ -Expo (eine r Gesundheitsmesse) war jedoch keine dieser Veranstaltung für Oktober 2021 geplant. Die meisten dieser Veranstaltungen waren ursprünglich in den Monaten Januar bis Juni 2021 vorgesehen (vgl. Urk. 1 S. 10 f. ). In diese n Monate n erhielt der Beschwerdeführer Corona- Erwerbsausfall entschädigung. Die Z.___ -Expo als physische Veranstaltung wurde auf das Jahr 2022 verschoben. Auf wann ihre Durchführung ursprünglich geplant war, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch fand als Ersatz vom 1 9. bis 2 9. Oktober 20 21 eine digitale Messe, die Z.___ Digital , statt ( Urk. 3/10) . Inwiefern der Beschwerde führer trotz der digitalen Durchführung eine Erwerbseinbusse erlitt en haben soll , wird von ihm nicht dargelegt. Er selber führt aus, dass er in der Vergangen heit im Rahmen seiner 60 % -Tätigkeit bei der A.___ AG Fachtagungen an der Z.___
habe halten können. Da er diese Stelle aufgrund der Corona-Massnahmen verloren habe, beziehe er nun Arbeitslosenentschädigung entsprechend einer Ver mittlungsfähigkeit von 60 % ( Urk. 1 S. 11 ) . Dieser Umstand steht, soweit die Ver schiebung der Z.___ -Expo betreffend, der Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigu n g entgegen, da diese Entschädigung subsidiär zu sämtlichen anderen Leistungen der Sozialversicherungen , also auch der Arbeitslosenent schä digung, ist ( Rz . 1042 KS CE). Des Weiteren mag zwar zutreffen, dass Messen einer Vor- und N achbereitung bedürfen.
Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern dadurch das Einkommen des Monats Oktober 2021 betroffen gewesen wäre . Nachdem keine der abgesagten oder verschobenen Messen zeitnah zum Monat Oktober 2021 geplant war, ist eine erwerbliche Auswirkung auf diesen Monat auch nicht zu erwarten.
Die E inschränkung aufgrund der Zertifikationspflicht für Messen dürfte beim Beschwerdeführer im Oktober 2021
wohl zu einer Erwerbseinbusse geführt haben, da er über kein Zertifikat verfügte ( Urk. 7/100/2) . Dafür hat jedoch nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 1967, ist als Fachjournalist und Kommunikations fach mann tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 2010
als Selbständig erwerbender
im Teilzeitpensum von 40 % ange schlossen (vgl. Urk. 7/9 ; vgl. auch Urk. 7/74 , Urk. 7/102 ).
Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 52’900 .-
- festgesetzt (Mitteilung vom 28 . Januar 2019, Urk. 7/1 ). Am
E. 1.1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art.
E. 1.1.2 Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an ( Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführ en . In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Co rona virus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind ( Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes rates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 2 9. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 6. Mai 2021). Demnach waren m it einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde a b 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art.
6 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gültig gewesenen Version ) . Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren ( Art.
E. 1.2 I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Monat Oktober 202 1. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwendbar.
E. 1.3 Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
E. 1.4.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
E. 1.4.2 G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2.
E. 2 0. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im
Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an ( Urk. 7/ 41 ).
Mit Abrechnung en vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen M assnahmen sei nicht erwie sen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Umsatzein busse, die dadurch entstehe, dass Aufträge im Ausland abgesagt worden seien,
nicht durch die Corona-Er werbs ersatzentschädigung abgedeckt sei ( Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), seit Herbst 2021 gelte als einschränkende behördliche Massnahme für im Messe bereich tätige Unternehmen die Zertifikatspflicht. Diese Massnahme, die durch vormalige behördliche Eingriffe generierte Planungsunsicherheit sowie die ge ne relle Unsicherheit aufgrund der im Herbst 2021 stetig steigenden Infektions zahlen hätten dazu geführt, dass reihenweise Veranstalter auf die Durchführung ihrer Messen/Fachtagungen/Events verzichtet hätten (S.10). In den Jahren 2015 bis 2019 habe er wachsende Jahresumsätze zwischen Fr. 69'715.-- und Fr. 97'072.-- erzielt. Im Oktober 2021 habe er dann eine Umsatzeinbu s se von rund 39 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatz rückgangs seien somit erfüllt. Die Umsatzeinbussen seien auf die ab gesagten Messen/Fachtagungen/Events und die dadurch zusätzlich erschwerte Kunden akquise zurückzuführen (S. 8) . 3.
E. 3 0. April, 18. Mai, 24. Juli, 3 1. Juli, 3 1. A ugust und 1 6. September 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass der Ver sicherte in der Periode vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 infolge Härte falls Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 117.60 habe ( Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, U rk. 7/51). Am 2 3. April 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten ausser dem mit, dass er auch für den De zem ber 2020 infolge erheblicher Umsatz ein bus sen Anspruch auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 117.60 habe (Urk. 7/64 ).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Fachjournalismus und Kommunikation gemeldet ( Urk. 7/ 9 ). Er ist auf das Verfassen von Fachartikeln, Führen von Interviews sowie das Abwi ckeln von Foto- und Filmaufträgen an Messen und Events spezialisiert ( Urk. 1 S.
4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung zu Beginn bis 1 6. September 2020 aufgru nd der Härtefall regelung (vgl. Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/51), seit Dezember 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Umsatzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/76, Urk. 7/85, Urk. 7/91, Urk. 7/97 ), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/100). In der Verfügung vom 10. No vem ber 2021 sowie im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei , mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei .
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) auf Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltu ngs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen
könnten . Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. September 2021 , vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird .
E. 3.3 Massgebend ist , ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers im Monat Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-V irus zurückzuführen war. Seit 1 3. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese M ass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Z eitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schäd igungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse ( Urk. 1 S. 10 ff.). Mit Ausnahme der Z.___ -Expo (eine r Gesundheitsmesse) war jedoch keine dieser Veranstaltung für Oktober 2021 geplant. Die meisten dieser Veranstaltungen waren ursprünglich in den Monaten Januar bis Juni 2021 vorgesehen (vgl. Urk. 1 S. 10 f. ). In diese n Monate n erhielt der Beschwerdeführer Corona- Erwerbsausfall entschädigung. Die Z.___ -Expo als physische Veranstaltung wurde auf das Jahr 2022 verschoben. Auf wann ihre Durchführung ursprünglich geplant war, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch fand als Ersatz vom 1 9. bis 2 9. Oktober 20
E. 6 7, Urk. 7/69 , U rk. 7/71, Urk. 7/84 , Urk. 7/89, Urk. 7/95 , Urk. 7/100 ).
Die Ausgleichs kasse gewährte dem Versicherten eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung in folge Um satz einbusse und richtete ihm für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 117.60 be ruhende Corona-Erwerbs aus fall ent schä di gung aus (vgl. Urk. 7/70 , Urk. 7/76, U rk. 7/85 , Urk. 7/91, Urk. 7/97 ).
Für den Monat Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da Personen, deren Erwerbs tätigkeit nicht von der Z ertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab 1. September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügungen vom 1 0. Novem ber 2021 , Urk. 7/99 ).
Die dagegen vom Versicherten am 8. Dezember 2021 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/102; vgl. auch Urk. 7/105-107 und Urk. 7/111 ) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 ab ( Urk. 7/116 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. März 202 2 (Eingangsdatum) Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückwei sung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7 /1-1 31 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. April 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art.
E. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.
E. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 geltenden Fassung). Per 1 3. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet ( Art.
E. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen V ersion). An der Sitzung vom 1 7. Dezem ber 2021 verschärfte
der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 1 7. Dezember 2021 ; Art. 14 der Covid-10-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 geltenden Fassung ). Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 1 6. Februar 2022).
E. 21 eine digitale Messe, die Z.___ Digital , statt ( Urk. 3/10) . Inwiefern der Beschwerde führer trotz der digitalen Durchführung eine Erwerbseinbusse erlitt en haben soll , wird von ihm nicht dargelegt. Er selber führt aus, dass er in der Vergangen heit im Rahmen seiner 60 % -Tätigkeit bei der A.___ AG Fachtagungen an der Z.___
habe halten können. Da er diese Stelle aufgrund der Corona-Massnahmen verloren habe, beziehe er nun Arbeitslosenentschädigung entsprechend einer Ver mittlungsfähigkeit von 60 % ( Urk. 1 S. 11 ) . Dieser Umstand steht, soweit die Ver schiebung der Z.___ -Expo betreffend, der Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigu n g entgegen, da diese Entschädigung subsidiär zu sämtlichen anderen Leistungen der Sozialversicherungen , also auch der Arbeitslosenent schä digung, ist ( Rz . 1042 KS CE). Des Weiteren mag zwar zutreffen, dass Messen einer Vor- und N achbereitung bedürfen.
Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern dadurch das Einkommen des Monats Oktober 2021 betroffen gewesen wäre . Nachdem keine der abgesagten oder verschobenen Messen zeitnah zum Monat Oktober 2021 geplant war, ist eine erwerbliche Auswirkung auf diesen Monat auch nicht zu erwarten.
Die E inschränkung aufgrund der Zertifikationspflicht für Messen dürfte beim Beschwerdeführer im Oktober 2021
wohl zu einer Erwerbseinbusse geführt haben, da er über kein Zertifikat verfügte ( Urk. 7/100/2) . Dafür hat jedoch nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00015
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom
3. Juni 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation Mlaw Y.___ Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, ist als Fachjournalist und Kommunikations fach mann tätig und der Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zürich, Ausgleichs kasse, seit Januar 2010
als Selbständig erwerbender
im Teilzeitpensum von 40 % ange schlossen (vgl. Urk. 7/9 ; vgl. auch Urk. 7/74 , Urk. 7/102 ).
Für das Jahr 2019 wurden die Akonto beiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbs ein kommen von Fr. 52’900 .-
- festgesetzt (Mitteilung vom 28 . Januar 2019, Urk. 7/1 ). Am 2 0. April 2020 (Ein gangs datum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Ver ord nung über Massnahmen bei Erwerbs ausfall im
Zusammenhang mit dem Corona virus (Covid-19-Verordnung Erwerbs au sfall) an ( Urk. 7/ 41 ).
Mit Abrechnung en vom 3 0. April, 18. Mai, 24. Juli, 3 1. Juli, 3 1. A ugust und 1 6. September 2020 teilte die Ausgleichskasse mit, dass der Ver sicherte in der Periode vom 1 7. März bis zum 1 6. September 2020 infolge Härte falls Anspruch auf Corona-Erwerbs er satz entschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 117.60 habe ( Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, U rk. 7/51). Am 2 3. April 2021 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten ausser dem mit, dass er auch für den De zem ber 2020 infolge erheblicher Umsatz ein bus sen Anspruch auf eine Corona-Er werbsersatzentschädigung bei einem Tages an satz von Fr. 117.60 habe (Urk. 7/64 ).
1.2
Mit weiteren Anmeldungen vom 3 0. A pril, 1. Mai , 1. J uni, 1. Juli , 3 1. J uli,
1. Sep tember und 3 1. Oktober 2021 machte X.___
insgesamt einen Anspruch auf eine Co rona-Erwerbsausfall ent schä digung für die Monate Januar bis August 2021 sowie Oktober 2021 gel tend ( Urk. 7/65 , Urk. 7/66, Urk. 7/ 6 7, Urk. 7/69 , U rk. 7/71, Urk. 7/84 , Urk. 7/89, Urk. 7/95 , Urk. 7/100 ).
Die Ausgleichs kasse gewährte dem Versicherten eine Corona-Erwerbs ausfall entschä digung in folge Um satz einbusse und richtete ihm für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 3 1. August 2021 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 117.60 be ruhende Corona-Erwerbs aus fall ent schä di gung aus (vgl. Urk. 7/70 , Urk. 7/76, U rk. 7/85 , Urk. 7/91, Urk. 7/97 ).
Für den Monat Oktober 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, da Personen, deren Erwerbs tätigkeit nicht von der Z ertifikatspflicht eingeschränkt werde, ab 1. September 2021 keinen An spruch auf diese Leistungen mehr hätten (Verfügungen vom 1 0. Novem ber 2021 , Urk. 7/99 ).
Die dagegen vom Versicherten am 8. Dezember 2021 erhobene Ein sprache ( Urk. 7/102; vgl. auch Urk. 7/105-107 und Urk. 7/111 ) wies die Aus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 ab ( Urk. 7/116 = Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 4. März 202 2 (Eingangsdatum) Beschwerde und bean tragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückwei sung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für den Monat Oktober 2021 zuzusprechen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 , unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7 /1-1 31 ]), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 7. April 2022 zur Kennt nis gebracht wurde (Urk. 8 ). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er for der lich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1 1.1.1
Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Ver ordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar dro hen den schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat – nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen ( Epidemiengesetz , EpG ) stützten – am 2 0. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 1 7. März 2020 in Kraft gesetzt ( Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom 2 0. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grund lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 2 5. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 1 7. Sep tem ber 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen ( Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 1 7. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbs ausfall vom Bundesrat mehrfach geändert. 1.1.2
Gestützt auf Art. 7 des Epidemiengesetzes erliess der Bundesrat unter anderem die Covid-19-Verordnung 2, welche vom 1 3. März bis 2 2. Juni 2020 in Kraft war. Sie ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Insti tutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an ( Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 in der ab 1 7. März 2020 gültig gewesenen Version war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen durch zuführ en . In der Folge beschloss der Bundesrat am 2 7. Mai 2020 eine weitgehende Lockung der noch geltenden Massnahmen zur Bekämpfung de s Co rona virus per 6. Juni 202 0. Unter der Bedingung, dass für alle Einrichtungen und Ver anstaltungen Schutz konzepte vorhanden sind ( Art. 6d
Abs. 1 Covid-19-Ver ord nung 2 in der ab 6. Juni 2020 gültig gewesenen Version), waren Veran stal tungen mit bis zu 300 Personen wieder erlaubt (vgl. die Medien mitteilung des Bundes rates vom 2 7. Mai 2020).
Nach einer Zunahme der Ansteckungen mit dem Coronavirus im Herbst und Winter 2020 wurden weitere Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus beschlossen. Mit der Änderung der Verordnung über Massnahmen in der be son de ren Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung beson dere Lage) vom 2 9. Oktober 2020 ( aufgehoben mit Art. 30 Covid-19-Ver ordnung besondere Lage vom 2 3. Juni 2021 ) wurden mit Art. 6
Abs. 3 dieser Verordnung die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen wieder verboten. Alsdann beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung vom 2 6. Mai 2021 wann und in welcher Form Grossveranstaltungen wieder stattfinden konnten (vgl. die Medien mitteilung des Bundesrates vom 2 6. Mai 2021). Demnach waren m it einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde a b 1. Juli 2021 grosse Fach- und Publikumsmessen mit bis zu 1000 Personen wieder zulässig (Art.
6 Abs.
3 in Verbindung mit Art. 6b quinquies Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 27.
Mai 2021 gültig gewesenen Version ) . Per 2 6. Juni 2021 wurde sodann die Pflicht eingeführt, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Für Messen, die nicht aus schliess lich im Freien stattfanden, bestand ausserdem bei Grossveranstaltungen die Zertifikatspflicht für alle Per so nen ab 16 Jahren ( Art. 17 der Covid-19-Verordnung besondere Lage in der ab 2 6. Juni 2021 geltenden Fassung). Per 1 3. September 2021 wurde die Zertifikatspflicht auf alle Veranstaltungen in Innenräumen ausgeweitet ( Art. 18 der Covid-19-Ver ord nung besondere Lage in der ab 13. September 2021 gültig gewesenen V ersion). An der Sitzung vom 1 7. Dezem ber 2021 verschärfte
der Bundesrat die Mass nahmen und entschied, dass zu Veranstaltungen im Innern künftig nur noch geimpfte und genesene Personen (2G -Regel )
Zugang haben (vgl. Medi enmitteilung vom 1 7. Dezember 2021 ; Art. 14 der Covid-10-Verordnung beson dere Lage in der ab 2 0. Dezember 2021 geltenden Fassung ). Schliesslich wurde die Zertifikatspflicht per 1 7. Februar 2022 wieder aufgehoben (vgl. Medienmit teilung des Bundesrates vom 1 6. Februar 2022). 1.2
I n zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Vorliegend streitig ist die Höhe des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Monat Oktober 202 1. Entsprechend sind die in diesem Monat gültigen Bestimmungen anwendbar. 1.3
Laut Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassun gen) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Ver ordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht aus drück lich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Nach Art. 8 Abs. 5 der Covid-19-Ver ordnung Erwerbsausfall (gemäss sämtlichen Fassungen) wird die Ent schä di gung im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG festgesetzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. 1.4
1.4.1
Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Perso nen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obliga to rische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden. 1.4.2
G emäss Art. 2 Abs. 3 bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 2 0. Septem ber 2021 ) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen , anspruchsberechtigt wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn ge mäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraus setzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt gemäss Art. 2 Abs. 3 ter Satz 1 Cov id-19-Verordnung Erwerbsausfall als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 3 0 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monat li chen Um satz der Jahre 2015–2019 vorliegt.
Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufge nom men haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindes tens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen ( Art. 2 Abs. 3 ter ). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsaus fall entschädigung mit der Begründung, dass nur selbständigerwerbende Personen anspruchsberechtigt seien, die aufgrund kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätig keit erheblich einschränken müssten. Der Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Erwerbseinbusse und den behördlichen M assnahmen sei nicht erwie sen. Des Weiteren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Umsatzein busse, die dadurch entstehe, dass Aufträge im Ausland abgesagt worden seien,
nicht durch die Corona-Er werbs ersatzentschädigung abgedeckt sei ( Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte demgegenüber zusammengefasst geltend (Urk. 1), seit Herbst 2021 gelte als einschränkende behördliche Massnahme für im Messe bereich tätige Unternehmen die Zertifikatspflicht. Diese Massnahme, die durch vormalige behördliche Eingriffe generierte Planungsunsicherheit sowie die ge ne relle Unsicherheit aufgrund der im Herbst 2021 stetig steigenden Infektions zahlen hätten dazu geführt, dass reihenweise Veranstalter auf die Durchführung ihrer Messen/Fachtagungen/Events verzichtet hätten (S.10). In den Jahren 2015 bis 2019 habe er wachsende Jahresumsätze zwischen Fr. 69'715.-- und Fr. 97'072.-- erzielt. Im Oktober 2021 habe er dann eine Umsatzeinbu s se von rund 39 % in Kauf nehmen müssen. Die Kriterien des Mindesteinkommens und des Umsatz rückgangs seien somit erfüllt. Die Umsatzeinbussen seien auf die ab gesagten Messen/Fachtagungen/Events und die dadurch zusätzlich erschwerte Kunden akquise zurückzuführen (S. 8) . 3.
3.1
Der Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständig Erwerbs tätiger im Bereich Fachjournalismus und Kommunikation gemeldet ( Urk. 7/ 9 ). Er ist auf das Verfassen von Fachartikeln, Führen von Interviews sowie das Abwi ckeln von Foto- und Filmaufträgen an Messen und Events spezialisiert ( Urk. 1 S.
4). Im Rahmen der Abrechnungen richtete die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbs ausfallentschädigung zu Beginn bis 1 6. September 2020 aufgru nd der Härtefall regelung (vgl. Urk. 7/44, Urk. 7/45, Urk. 7/47, Urk. 7/48, Urk. 7/49, Urk. 7/51), seit Dezember 2020 bis August 2021 aufgrund erheblicher Umsatzein bussen in folge abgesagter Veranstaltungen aus (vgl. Urk. 7/64, Urk. 7/70, Urk. 7/76, Urk. 7/85, Urk. 7/91, Urk. 7/97 ), implizit also gestützt auf Art. 2 Abs. 3 bis und Abs. 3 ter
der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall . Dass der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Pro zent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 erlitten hat, ist ausgewiesen und wird nicht bestritten (vgl. Urk. 7/100). In der Verfügung vom 10. No vem ber 2021 sowie im Einspracheentscheid vom 7. Januar 2022 äusserte sich die Beschwerdegegnerin einzig zu den behördlich angeordneten Massnah men und dass der Beschwerdeführer von solchen seit 1. September 2021 nicht mehr betroffen sei , mithin die Kausalität der Umsatzein busse mit den geltenden Massnahmen nicht mehr gegeben sei . 3.2
Die Beschwerdegegnerin verweist im angefochtenen Einspracheentscheid
( Urk. 2) auf Rz . 1040.2 des Kreisschreibens über die Entschädigung zur Bekämpfung des Coronavirus
- Corona-Erwerbsersatz (KS CE). Darin wird ausgeführt, dass ab dem 1. September 2021, in Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltu ngs verbotes und des Fehlens des erforderlichen Nachweises nach Rz . 1037 ff. (welche Randziffern den Anspruch infolge eines geltenden Veranstaltungsverbotes oder infolge Nichtgenehmigung der Veranstaltung aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus betreffen), Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder einge tragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge mass gebender Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen
könnten . Diese Randziffer wurde mit der Version 19 des KS CE (gültig ab 1 7. September 2021 , vgl. dazu das Vorwort zur Version 19) eingefügt, nachdem im Vorwort zur Ver sion 18 festgehalten worden war, dass es aktuell kaum noch behördliche Ein schränkungen gebe. Deshalb müssten die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Ein schränkung geltend machten. Diese Gründe müssten im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Es ist der Beschwerdegeg nerin somit beizupflichten, dass eine Umsatzeinbusse, die (alleine) darauf zurück zuführen ist, dass sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändert, nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt wird .
3.3
Massgebend ist , ob und inwiefern die Erwerbseinbusse des Beschwerdeführers im Monat Oktober 2021 auf die staatlich verordneten Massnahmen gegen das Corona-V irus zurückzuführen war. Seit 1 3. September 2021 galt in Bezug auf Fach- und Publikumsmessen insofern eine Einschränkung, als eine Zertifikats pflicht für alle Personen ab 16 Jahre bestand (E. 1.1.2 hiervor). Einzig diese M ass nahme interessiert in Bezug auf den zu prüfenden Entschädigungsanspruch. Soweit der Beschwerdeführer den geltend gemachten Anspruch mit Massnahmen begründet, die im relevanten Z eitraum bereits nicht mehr in Kraft waren, kann ihm nicht gefolgt werden. Mit der Aufhebung einer Massnahme endet ihr zeit licher Geltungsbereich und sie kann nicht mehr Grundlage eines (weiteren) Ent schäd igungsanspruchs bilden. Ähnlich verhält es sich mit dem Umstand, dass sich im Herbst 2021 die epidemiologische Lage verschlechterte und deshalb wieder eine Verschärfung der Massnahmen zu erwarten war. Eine Vorwirkung kommt ihnen nicht zu, womit sie vorliegend ausser Betracht zu bleiben haben.
Der Beschwerdeführer verweist auf diverse Veranstaltungen, die abgesagt oder verschoben worden seien, und begründet so die Erwerbseinbusse ( Urk. 1 S. 10 ff.). Mit Ausnahme der Z.___ -Expo (eine r Gesundheitsmesse) war jedoch keine dieser Veranstaltung für Oktober 2021 geplant. Die meisten dieser Veranstaltungen waren ursprünglich in den Monaten Januar bis Juni 2021 vorgesehen (vgl. Urk. 1 S. 10 f. ). In diese n Monate n erhielt der Beschwerdeführer Corona- Erwerbsausfall entschädigung. Die Z.___ -Expo als physische Veranstaltung wurde auf das Jahr 2022 verschoben. Auf wann ihre Durchführung ursprünglich geplant war, geht aus den Akten nicht hervor. Jedoch fand als Ersatz vom 1 9. bis 2 9. Oktober 20 21 eine digitale Messe, die Z.___ Digital , statt ( Urk. 3/10) . Inwiefern der Beschwerde führer trotz der digitalen Durchführung eine Erwerbseinbusse erlitt en haben soll , wird von ihm nicht dargelegt. Er selber führt aus, dass er in der Vergangen heit im Rahmen seiner 60 % -Tätigkeit bei der A.___ AG Fachtagungen an der Z.___
habe halten können. Da er diese Stelle aufgrund der Corona-Massnahmen verloren habe, beziehe er nun Arbeitslosenentschädigung entsprechend einer Ver mittlungsfähigkeit von 60 % ( Urk. 1 S. 11 ) . Dieser Umstand steht, soweit die Ver schiebung der Z.___ -Expo betreffend, der Ausrichtung einer Corona-Erwerbsaus fallentschädigu n g entgegen, da diese Entschädigung subsidiär zu sämtlichen anderen Leistungen der Sozialversicherungen , also auch der Arbeitslosenent schä digung, ist ( Rz . 1042 KS CE). Des Weiteren mag zwar zutreffen, dass Messen einer Vor- und N achbereitung bedürfen.
Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, inwiefern dadurch das Einkommen des Monats Oktober 2021 betroffen gewesen wäre . Nachdem keine der abgesagten oder verschobenen Messen zeitnah zum Monat Oktober 2021 geplant war, ist eine erwerbliche Auswirkung auf diesen Monat auch nicht zu erwarten.
Die E inschränkung aufgrund der Zertifikationspflicht für Messen dürfte beim Beschwerdeführer im Oktober 2021
wohl zu einer Erwerbseinbusse geführt haben, da er über kein Zertifikat verfügte ( Urk. 7/100/2) . Dafür hat jedoch nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. 4.
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - syndicom
- Gewerkschaft Medien und Kommunikation - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstStadler