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EE.2022.00012

Geltend gemachte Umsatzeinbusse ist nicht auf Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen

Zürich SozVersG · 2022-06-03 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___, Einzelunternehmerin des Y.___

in Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen . Aufgrund einer im Februar 2021 getätigten Anmeldung bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 6/ 88) bezog die Ver sicherte vom 1. bis 3 0. November 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag (vgl. Abrechnung vom 1 0. Februar 2021, Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September,

Oktober und Dezem ber 2020 mangels einer wesentlichen

Umsatzeinbusse (vgl.

Urk. 6/90; vgl. auch Urk. 6/87). Diese Verfügung verblieb unangefochten.

Im April, Juni und

Septem ber 2021 meldete sich die Versicherte

erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzein busse an (Februar, März, Mai, Juli und August 2021, Urk. 6/ 95

f ., U rk. 6/98, Urk. 6/ 107

f.). Daraufhin sprach ihr die Ausgleichskasse vom 1. Februar bis 3 1. März 2021, vom 1. bis 3 1. Mai sowie vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 wiede rum eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag zu (vgl. Abrechnun gen vom 2 0. April 2021, 4. Juni 2021 und 2 8. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112; vgl. dem gegenüber die Verfügung vom 22. September 2021, womit ein entsprechender Anspruch für den Monat August 2021 verneint wurde, Urk. 6/111). Am 3. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse

für den Monat November 2021 an (Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 entschied die Ausgleichs kasse abschlägig und begründete dies damit, die geltend gemachte Umsatzein busse sei nicht auf eine behördliche Massnahme im Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen (Urk. 6/117). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/118) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 14 . Februar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 7. März 2022

Beschw erde und beantragte, es sei ihr für die Jahre 2020 und 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 82‘705.-- auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. April 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 1. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. 1.2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetz lichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1

und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 1. 3

1. 3 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erw erbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.3.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 28. Okto ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbs tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraus setzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: - a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; - b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und - c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.3.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 (in den vom 2 5. Oktober 2021 bis 3 0. November 2021 gültig gewesenen Fassungen) muss te jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräu men von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen waren namentlich Personen, die eine kosme tische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 2

lit . d).

Nach Art. 10 Abs. 1 m u ss t en d ie Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrich tungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organi satoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen; wurde der Zugang für Personen über 16 Jahren nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so ga lten für das Schutzkonzept die besonderen Vorgaben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung.

Für

Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe

war den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen m it einem Zertifikat beschränkt; in den Aussenbereichen mussten für Personen ab 16 Jahren zumindest der erforderliche Abstand eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden (Art. 12 Abs. 1 lit . a und b).

In Diskotheken und Tanzlokale n

sowie öffentlich zugängliche n Einrichtungen und Betriebe n in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschl iesslich Aussenbereiche offen standen, galt für Personen ab 16 Jahren ebenfalls eine Zertifikationspflicht (Art 13 Abs. 1 und 2).

Nach Art. 14a konnte für Ver anstaltungen in Innenräumen

mit maximal 30 Teilnehmer

(lit . a) unter den in derselben Bestimmung genannten

Voraussetzun gen

(lit . b- e) darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken .

Für Veranstaltungen im Freien galt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1000 (S itz plä tze) resp. 500 (Stehplätze) keine Zertifikationspflicht, sofern die Einrichtung damit zu höchstens zwei Drit teln ihrer Kapazität besetzt war und es sich nicht um eine Tanzveranstaltung handelte (Art. 14 Abs. 1).

Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfa nden, bestand einzig die Pflicht, die Empfeh lungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie einzuhalten (Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 4). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatzbusse per se begründe keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden aus Angst fernblieben oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändere (beispielsweise Digitalisierung) werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe (im Vergleich zum durch schnittlichen Jahresumsatz in den Jahren 2015 bis 2019) in den Jahren 2020 und 2021 e ine Um satzeinbusse von Fr. 43'463.-- resp. Fr. 39'242.-- erlitten. Es hätten keine Hochzeiten und Weihnachtsessen in Restaurants mehr stattgefunden, weshalb keine Make-ups mehr gebucht worden seien. Die Leute seien wegen den Massnahmen aus Angst zu Hause geblieben. Zudem hätten die Leute im Home-Office gearbeitet; niemand habe gestylt zur Arbeit gehen müssen. Auch seien die Haare nicht mehr gefärbt worden. Weiter seien Gesichtspflegebehandlungen ausgefallen, weil dies «zu nahe an der Kundin» gewesen sei. Alle dies habe sehr wohl mit den Corona- Massnahmen zu tun, weshalb (sie) die Beschwerdeführerin

für die Jahre 2020 und 2021 eine 100%ige Entschädigung entsprechend ihrer Umsatzeinbusse von insgesamt Fr. 82'705.-- erwarte (Urk. 1). 3.

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet der angefochtene Entscheid vom 1 4. Februar 2022, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 verneint hat (Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a) . Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für

das Jahre 2020 und - über den November 2021 hinaus - für das gesamte Jahre 2021 beantragt, ist in diesem Umfang mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Darauf

hin zuweisen ist auch, dass die Ausgleichskasse mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 0. Februar 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Septem ber/Oktober und Dezember 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse

bereits rechtskräftig verneint hat

(vgl. Urk. 6/90) . Zudem wurde der Beschwerde führerin vom 1. bis 3 0. November 2020, vom 1. Februar bis 31.

März 2021, vom 1. bis 3 1. Mai und vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 eine Erwerbsersatzentschädi gung in Höhe von Fr. 33.60 pro Tag zu gesprochen (vgl. Abrechnungen vom 2 0. April 2021, 4. Juni 20 21 und 2 8. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112), wogegen diese – nach Lage der vorliegenden Akten – keine Einwände erhoben hat (vgl. E. 1.2.2).

4 . 4 .1

Die Beschwerdeführer in tätigte ihr Anmel dung

vom 3. Dezember 2021

unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse

(Urk. 6/113)

und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1. 3 .2) geltend, was insoweit unbestritten ist.

4 .2

Unter Hinweis auf das unter E. 1.3.3 Gesagte

bestand

im vorliegend relevanten Zeitraum (November 2021) weder für öffentliche noch private Anlässe ein irgend wie geartetes Veranstaltungsverbot aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie . E benso wenig bestand eine Pflicht zur Heimarbeit . Mit ih rer Argumentation, wonach

sie eine anspruchs begründende Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Kund innen mangels Events, Hochzeiten und Weihnachtsessen i n Restaurants resp. infolge Heimarbeit keine kosmetischen Behandlungen

und Coiffeurtermine mehr gebucht hätten

(Urk. 1), vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht durchzudringen . Der Vollständigkeit halber hervorzuheben ist auch, dass im Rahmen kosmetischer Gesichtsbehand lungen keine Masken getragen werden mussten (vgl. E. 1.3.3) und die Beschwer deführerin damit infolge der Maskenpflicht bei ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt war . Andere Gründe für einen massnahme bedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Bei alle dem war e ine allfällig im November 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen.

5 .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschä digung für den Monat November 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die 1964 geborene X.___, Einzelunternehmerin des Y.___

in Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen . Aufgrund einer im Februar 2021 getätigten Anmeldung bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 6/ 88) bezog die Ver sicherte vom 1. bis 3 0. November 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag (vgl. Abrechnung vom 1 0. Februar 2021, Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September,

Oktober und Dezem ber 2020 mangels einer wesentlichen

Umsatzeinbusse (vgl.

Urk. 6/90; vgl. auch Urk. 6/87). Diese Verfügung verblieb unangefochten.

Im April, Juni und

Septem ber 2021 meldete sich die Versicherte

erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzein busse an (Februar, März, Mai, Juli und August 2021, Urk. 6/ 95

f ., U rk. 6/98, Urk. 6/ 107

f.). Daraufhin sprach ihr die Ausgleichskasse vom 1. Februar bis 3 1. März 2021, vom 1. bis 3 1. Mai sowie vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 wiede rum eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag zu (vgl. Abrechnun gen vom 2 0. April 2021, 4. Juni 2021 und 2 8. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112; vgl. dem gegenüber die Verfügung vom 22. September 2021, womit ein entsprechender Anspruch für den Monat August 2021 verneint wurde, Urk. 6/111). Am 3. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse

für den Monat November 2021 an (Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 entschied die Ausgleichs kasse abschlägig und begründete dies damit, die geltend gemachte Umsatzein busse sei nicht auf eine behördliche Massnahme im Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen (Urk. 6/117). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/118) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 14 . Februar 2022 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen.

E. 1.2.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetz lichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1

und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 1. 3

1. 3 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erw erbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.3.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 28. Okto ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbs tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraus setzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: - a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; - b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und - c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.3.3

Gemäss Art.

E. 2 Dagegen erhob X.___

am 7. März 2022

Beschw erde und beantragte, es sei ihr für die Jahre 2020 und 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 82‘705.-- auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. April 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatzbusse per se begründe keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden aus Angst fernblieben oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändere (beispielsweise Digitalisierung) werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2).

E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe (im Vergleich zum durch schnittlichen Jahresumsatz in den Jahren 2015 bis 2019) in den Jahren 2020 und 2021 e ine Um satzeinbusse von Fr. 43'463.-- resp. Fr. 39'242.-- erlitten. Es hätten keine Hochzeiten und Weihnachtsessen in Restaurants mehr stattgefunden, weshalb keine Make-ups mehr gebucht worden seien. Die Leute seien wegen den Massnahmen aus Angst zu Hause geblieben. Zudem hätten die Leute im Home-Office gearbeitet; niemand habe gestylt zur Arbeit gehen müssen. Auch seien die Haare nicht mehr gefärbt worden. Weiter seien Gesichtspflegebehandlungen ausgefallen, weil dies «zu nahe an der Kundin» gewesen sei. Alle dies habe sehr wohl mit den Corona- Massnahmen zu tun, weshalb (sie) die Beschwerdeführerin

für die Jahre 2020 und 2021 eine 100%ige Entschädigung entsprechend ihrer Umsatzeinbusse von insgesamt Fr. 82'705.-- erwarte (Urk. 1). 3.

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet der angefochtene Entscheid vom 1 4. Februar 2022, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 verneint hat (Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a) . Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für

das Jahre 2020 und - über den November 2021 hinaus - für das gesamte Jahre 2021 beantragt, ist in diesem Umfang mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Darauf

hin zuweisen ist auch, dass die Ausgleichskasse mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 0. Februar 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Septem ber/Oktober und Dezember 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse

bereits rechtskräftig verneint hat

(vgl. Urk. 6/90) . Zudem wurde der Beschwerde führerin vom 1. bis 3 0. November 2020, vom 1. Februar bis 31.

März 2021, vom 1. bis 3 1. Mai und vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 eine Erwerbsersatzentschädi gung in Höhe von Fr. 33.60 pro Tag zu gesprochen (vgl. Abrechnungen vom 2 0. April 2021, 4. Juni 20 21 und 2 8. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112), wogegen diese – nach Lage der vorliegenden Akten – keine Einwände erhoben hat (vgl. E. 1.2.2).

4 . 4 .1

Die Beschwerdeführer in tätigte ihr Anmel dung

vom 3. Dezember 2021

unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse

(Urk. 6/113)

und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1. 3 .2) geltend, was insoweit unbestritten ist.

4 .2

Unter Hinweis auf das unter E. 1.3.3 Gesagte

bestand

im vorliegend relevanten Zeitraum (November 2021) weder für öffentliche noch private Anlässe ein irgend wie geartetes Veranstaltungsverbot aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie . E benso wenig bestand eine Pflicht zur Heimarbeit . Mit ih rer Argumentation, wonach

sie eine anspruchs begründende Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Kund innen mangels Events, Hochzeiten und Weihnachtsessen i n Restaurants resp. infolge Heimarbeit keine kosmetischen Behandlungen

und Coiffeurtermine mehr gebucht hätten

(Urk. 1), vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht durchzudringen . Der Vollständigkeit halber hervorzuheben ist auch, dass im Rahmen kosmetischer Gesichtsbehand lungen keine Masken getragen werden mussten (vgl. E. 1.3.3) und die Beschwer deführerin damit infolge der Maskenpflicht bei ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt war . Andere Gründe für einen massnahme bedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Bei alle dem war e ine allfällig im November 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen.

5 .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschä digung für den Monat November 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger

E. 5 ), was der Beschwerdeführerin am 1 1. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6 Abs. 2

lit . d).

Nach Art.

E. 10 Abs. 1 m u ss t en d ie Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrich tungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organi satoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen; wurde der Zugang für Personen über 16 Jahren nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so ga lten für das Schutzkonzept die besonderen Vorgaben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung.

Für

Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe

war den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen m it einem Zertifikat beschränkt; in den Aussenbereichen mussten für Personen ab 16 Jahren zumindest der erforderliche Abstand eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden (Art.

E. 12 Abs. 1 lit . a und b).

In Diskotheken und Tanzlokale n

sowie öffentlich zugängliche n Einrichtungen und Betriebe n in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschl iesslich Aussenbereiche offen standen, galt für Personen ab 16 Jahren ebenfalls eine Zertifikationspflicht (Art 13 Abs. 1 und 2).

Nach Art. 14a konnte für Ver anstaltungen in Innenräumen

mit maximal 30 Teilnehmer

(lit . a) unter den in derselben Bestimmung genannten

Voraussetzun gen

(lit . b- e) darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken .

Für Veranstaltungen im Freien galt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1000 (S itz plä tze) resp. 500 (Stehplätze) keine Zertifikationspflicht, sofern die Einrichtung damit zu höchstens zwei Drit teln ihrer Kapazität besetzt war und es sich nicht um eine Tanzveranstaltung handelte (Art.

E. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 4). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich EE.2022.00012

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 3. Juni 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___, Einzelunternehmerin des Y.___

in Z.___, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen . Aufgrund einer im Februar 2021 getätigten Anmeldung bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (wesentliche Umsatzeinbusse) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Urk. 6/ 88) bezog die Ver sicherte vom 1. bis 3 0. November 2020 eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag (vgl. Abrechnung vom 1 0. Februar 2021, Urk. 6/89). Mit Verfügung vom 1 0. Februar 2021 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate September,

Oktober und Dezem ber 2020 mangels einer wesentlichen

Umsatzeinbusse (vgl.

Urk. 6/90; vgl. auch Urk. 6/87). Diese Verfügung verblieb unangefochten.

Im April, Juni und

Septem ber 2021 meldete sich die Versicherte

erneut bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzein busse an (Februar, März, Mai, Juli und August 2021, Urk. 6/ 95

f ., U rk. 6/98, Urk. 6/ 107

f.). Daraufhin sprach ihr die Ausgleichskasse vom 1. Februar bis 3 1. März 2021, vom 1. bis 3 1. Mai sowie vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 wiede rum eine Erwerbsersatzentschädigung von Fr. 33.60 pro Tag zu (vgl. Abrechnun gen vom 2 0. April 2021, 4. Juni 2021 und 2 8. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112; vgl. dem gegenüber die Verfügung vom 22. September 2021, womit ein entsprechender Anspruch für den Monat August 2021 verneint wurde, Urk. 6/111). Am 3. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte abermals bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung infolge einer wesentlichen Umsatzeinbusse

für den Monat November 2021 an (Urk. 6/113). Mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2021 entschied die Ausgleichs kasse abschlägig und begründete dies damit, die geltend gemachte Umsatzein busse sei nicht auf eine behördliche Massnahme im Zusammenhang mit der Pandemie zurückzuführen (Urk. 6/117). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/118) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheent scheid vom 14 . Februar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___

am 7. März 2022

Beschw erde und beantragte, es sei ihr für die Jahre 2020 und 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 82‘705.-- auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom

8. April 2022 schloss die Beschwerdegegneri n auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 1. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnun gen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit . a des Regierungs- und Verwal tungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und erfuhr mehrere Änderungen. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewäl tigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). 1.2

1.2.1

Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nach stehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor sehen. 1.2.2

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfü gun gen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 ATSG in einem formlosen Verfahren behandelt werden. Die betroffene Person kann nach Art. 51 Abs. 2 ATSG den Erlass einer Verfügung verlangen. Hiervon abweichend sieht die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vor, dass auch erhebliche Entschädigungen im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt werden (Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

Wird ein – gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG oder einer betreffenden spezialgesetz lichen Bestimmung – zulässigerweise formlos ergangener Verwaltungsakt von der betroffenen Person innert angemessener Frist (vgl. dazu BGE 134 V 145 E. 5.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_673/2008 vom 10. Juli 2009 E. 3.1) nicht gerügt, wird er rechtsbeständig (BGE 132 V 412 E. 5; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_82/2020 vom 12. März 2021 E. 3.1

und 8C_554/2015 vom 19. Oktober 2015 E. 3.4, je mit Hinweisen). 1. 3

1. 3 .1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat be standes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hin wei sen). Da vorliegend der Anspruch auf eine Erw erbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 strittig ist, sind die in diesem Zeitraum gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.3.2

Nach Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 28. Okto ber 2021) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die ihre Erwerbs tätigkeit nicht aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen, unter der Voraus setzung von Absatz 1 bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn: - a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; - b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und - c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinn gemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatz ein busse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Um satz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Art. 2 Abs. 3 ter). 1.3.3

Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 2 3. Juni 2021 (in den vom 2 5. Oktober 2021 bis 3 0. November 2021 gültig gewesenen Fassungen) muss te jede Person in öffentlich zugänglichen Innenräu men von Einrichtungen und Betrieben eine Gesichtsmaske tragen. Von der Maskentragepflicht ausgenommen waren namentlich Personen, die eine kosme tische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen (Art. 6 Abs. 2

lit . d).

Nach Art. 10 Abs. 1 m u ss t en d ie Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrich tungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie die Organi satoren von Veranstaltungen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen; wurde der Zugang für Personen über 16 Jahren nicht auf Personen mit einem Zertifikat eingeschränkt, so ga lten für das Schutzkonzept die besonderen Vorgaben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung.

Für

Restaurations-, Bar- und Clubbetriebe

war den Zugang zu Innenbereichen für Personen ab 16 Jahren auf Personen m it einem Zertifikat beschränkt; in den Aussenbereichen mussten für Personen ab 16 Jahren zumindest der erforderliche Abstand eingehalten oder wirksame Abschrankungen angebracht werden (Art. 12 Abs. 1 lit . a und b).

In Diskotheken und Tanzlokale n

sowie öffentlich zugängliche n Einrichtungen und Betriebe n in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschl iesslich Aussenbereiche offen standen, galt für Personen ab 16 Jahren ebenfalls eine Zertifikationspflicht (Art 13 Abs. 1 und 2).

Nach Art. 14a konnte für Ver anstaltungen in Innenräumen

mit maximal 30 Teilnehmer

(lit . a) unter den in derselben Bestimmung genannten

Voraussetzun gen

(lit . b- e) darauf verzichtet werden, den Zugang für Personen ab 16 Jahren auf Personen mit einem Zertifikat zu beschränken .

Für Veranstaltungen im Freien galt bis zu einer Teilnehmerzahl von 1000 (S itz plä tze) resp. 500 (Stehplätze) keine Zertifikationspflicht, sofern die Einrichtung damit zu höchstens zwei Drit teln ihrer Kapazität besetzt war und es sich nicht um eine Tanzveranstaltung handelte (Art. 14 Abs. 1).

Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis (private Veranstaltungen) mit höchstens 50 Personen, die im Freien, aber nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfa nden, bestand einzig die Pflicht, die Empfeh lungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie einzuhalten (Art. 14 Abs. 2 i. V. m. Art. 4). 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, eine Umsatzbusse per se begründe keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine Umsatzeinbusse, die dadurch entstehe, dass die Kunden aus Angst fernblieben oder sich das ökonomische Umfeld aufgrund der Pandemie ändere (beispielsweise Digitalisierung) werde nicht durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgedeckt (Urk. 2). 2.2

Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe (im Vergleich zum durch schnittlichen Jahresumsatz in den Jahren 2015 bis 2019) in den Jahren 2020 und 2021 e ine Um satzeinbusse von Fr. 43'463.-- resp. Fr. 39'242.-- erlitten. Es hätten keine Hochzeiten und Weihnachtsessen in Restaurants mehr stattgefunden, weshalb keine Make-ups mehr gebucht worden seien. Die Leute seien wegen den Massnahmen aus Angst zu Hause geblieben. Zudem hätten die Leute im Home-Office gearbeitet; niemand habe gestylt zur Arbeit gehen müssen. Auch seien die Haare nicht mehr gefärbt worden. Weiter seien Gesichtspflegebehandlungen ausgefallen, weil dies «zu nahe an der Kundin» gewesen sei. Alle dies habe sehr wohl mit den Corona- Massnahmen zu tun, weshalb (sie) die Beschwerdeführerin

für die Jahre 2020 und 2021 eine 100%ige Entschädigung entsprechend ihrer Umsatzeinbusse von insgesamt Fr. 82'705.-- erwarte (Urk. 1). 3.

Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit Sachurteils voraussetzung bildet der angefochtene Entscheid vom 1 4. Februar 2022, womit die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für den Monat November 2021 verneint hat (Urk. 2, BGE 125 V 413 E. 1a) . Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Corona-Erwerbs ersatzentschädigung für

das Jahre 2020 und - über den November 2021 hinaus - für das gesamte Jahre 2021 beantragt, ist in diesem Umfang mangels Anfechtungsgegenstand auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Darauf

hin zuweisen ist auch, dass die Ausgleichskasse mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1 0. Februar 2021 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzentschädigung für die Monate Septem ber/Oktober und Dezember 2020 mangels einer wesentlichen Umsatzeinbusse

bereits rechtskräftig verneint hat

(vgl. Urk. 6/90) . Zudem wurde der Beschwerde führerin vom 1. bis 3 0. November 2020, vom 1. Februar bis 31.

März 2021, vom 1. bis 3 1. Mai und vom 1. Juli bis 3 1. August 2021 eine Erwerbsersatzentschädi gung in Höhe von Fr. 33.60 pro Tag zu gesprochen (vgl. Abrechnungen vom 2 0. April 2021, 4. Juni 20 21 und 2 8. September 2021, Urk. 6/97, Urk. 6/99, Urk. 6/112), wogegen diese – nach Lage der vorliegenden Akten – keine Einwände erhoben hat (vgl. E. 1.2.2).

4 . 4 .1

Die Beschwerdeführer in tätigte ihr Anmel dung

vom 3. Dezember 2021

unter Berufung auf eine erhebliche Umsatzeinbusse

(Urk. 6/113)

und machte damit sinngemäss einen Anspruch gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis

Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1. 3 .2) geltend, was insoweit unbestritten ist.

4 .2

Unter Hinweis auf das unter E. 1.3.3 Gesagte

bestand

im vorliegend relevanten Zeitraum (November 2021) weder für öffentliche noch private Anlässe ein irgend wie geartetes Veranstaltungsverbot aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie . E benso wenig bestand eine Pflicht zur Heimarbeit . Mit ih rer Argumentation, wonach

sie eine anspruchs begründende Umsatzeinbusse erlitten habe, weil die Kund innen mangels Events, Hochzeiten und Weihnachtsessen i n Restaurants resp. infolge Heimarbeit keine kosmetischen Behandlungen

und Coiffeurtermine mehr gebucht hätten

(Urk. 1), vermag die Beschwerdeführerin mithin nicht durchzudringen . Der Vollständigkeit halber hervorzuheben ist auch, dass im Rahmen kosmetischer Gesichtsbehand lungen keine Masken getragen werden mussten (vgl. E. 1.3.3) und die Beschwer deführerin damit infolge der Maskenpflicht bei ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt war . Andere Gründe für einen massnahme bedingten Erwerbsausfall im November 2021 sind nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht genannt. Bei alle dem war e ine allfällig im November 2021 erlittene Umsatzeinbusse nicht auf die zu jenem Zeitpunkt geltenden behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen.

5 .

Nach dem Gesagten erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschä digung für den Monat November 2021 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger